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奥地利的法律

Waste Water Emission – Inorganic Fertilizer Ordinance

颁布于 1996-12-03 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln so wie von Phosphorsäure und deren Salzen (AEV anorganische Düngemittel).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Cultivated plants, Water
关键词
MRL-maximum residue limit, fertilizers/nutrients, plant production, pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, waste non-domestic sources, environmental standards, organic waste, enforcement/compliance, standards, protection of environment
类别
agriculture

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  1. § 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Polymerisation: Chemischer Prozeß, bei dem durch stufenlose Reaktion zwischen Monomeren, welche reaktive Mehrfachbindungen enthalten, organische Polymere entstehen. 2. Polykondensation: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwi- schen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, unter Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (zB Wasser, Ammoniak, niedere Alkohole, Halogen- wasserstoffe) organische Polykondensate entstehen. 3. Polyaddition: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reak- tionsprodukten kleiner Molekülgröße (wie Z 2) organische Polyaddukte entstehen. 4. Kunstharz: Fester bis flüssiger organischer Stoff von amorpher Beschaffenheit mit breiter Ver- teilung der relativen Molmassen, geringer bis starker Vernetzung der Molekülketten und fester bis weicher Konsistenz ohne definierten Schmelzpunkt, der durch – Polymerisation, Polykondensation oder Polyaddition synthetischer Ausgangsstoffe oder – chemische Umsetzung (zB Verseifung, Veresterung) natürlicher Ausgangsstoffe (Naturharze) entstanden ist. (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anla- gen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A fest- gelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Herstellen von Kunstharzen durch a) Polymerisation von Vinylverbindungen (Vinylalkohol-, Vinylester- und Vinylacetalharze, Harze der Acryl- oder Methacrylsäure sowie ihrer Halogenide, Amide, Nitrile oder Ester, Sty- rolharze, Styrol-Divinylbenzolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifi- kation durch zB Sulfonierung, Chlormethylierung oder Aminomethylierung, b) Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Phenolen, Alkylphenolen oder sonstigen Phenolderivaten (Phenolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie lit. a, 30 378 4636 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 667 c) Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Amino-, Imino- oder Amidgruppen enthal- tenden aliphatischen oder aromatischen Verbindungen (Aminoplastharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie lit. a, d) Polykondensation von di- oder polyfunktionellen Carbonsäuren oder deren Anhydriden mit di- oder polyfunktionellen Alkoholen oder Hydroxycarbonsäuren (Polyesterharze) ein- schließlich deren Modifikation mit natürlichen Fetten und Ölen oder mit synthetischen Fett- säuren (Alkydharze), e) Polykondensation von verzweigten Di- oder Polycarbonsäuren und Di- oder Polyaminen (Polyamidharze), f) Polykondensation von aliphatischen Ketonen und aliphatischen Aldehyden (Ketonharze), g) Polyaddition von Epichlorhydrin und Bisphenol A, Glycidilverbindungen, Cycloaliphaten oder epoxidierten Fettsäureestern (Epoxidharze); 2. Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Z 1 oder durch Kombination von Verfahren gemäß Z 1; 3. Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Z 1 oder 2 in wäßrigen oder nichtwäßrigen Medien; 4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien. (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV), 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV), 3. Abwasser aus der Herstellung von Monomeren, die für die Tätigkeiten des Abs. 3 als Rohstoffe dienen (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.1 AAEV), 4. Abwasser aus der Herstellung von a) Kunststoffen, Gummi und Kautschuk einschließlich der Herstellung von synthetischem Latex aus Polybutadienen, Polyisoprenen oder Polychloroprenen sowie deren Copolymerisaten mit Vinylverbindungen (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.3 AAEV), b) Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.6 AAEV), c) Kunstfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.14 AAEV), 5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3. (5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfällt. (6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewähr- leistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen ge- mäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine Wiederverwendung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Her- stellungsrückstände erlauben (zB Phenole, organische Lösemittel); 2. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Z 1 wieder- oder weiterverwendet werden können; 3. Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erfor- derlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung); 4. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine ge- fährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährli- chen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biolo- gische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; Verzicht auf den Einsatz von Organoquecksilber- oder Organozinnverbindungen als Mikrobizide; 5. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung; 6. Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe enthält, die ins Abwasser gelangen können; 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 667 4637 7. Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren; 8. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren; bei Direkteinleitern Einsatz auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren; 9. vom Abwasser getrennte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).

  2. § 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ist die Be- willigungsfrist für die Parameter Zinn (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 10), AOX (Nr. 17), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 19), POX (Nr. 20), Phenolindex (Nr. 21) und BTXE (Nr. 22) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

  3. § 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). (2) Bei einem Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieses Emissi- onswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Ta- gesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 (ausgedrückt in Tonnen Festharz pro Tag).

  4. § 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigen- überwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwen- den; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissions- wert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wieder- holen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2. (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwa- chung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthalte- nen Methodenvorschriften durchzuführen. § 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

  5. § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Molterer 4638 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 667 Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation A.1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C 2. Toxizität a) 2.1 Algentoxizität GA 8 b) 2.2 Bakterientoxizität GL 4 b) 2.3 Daphnientoxizität GD 4 b) 2.4 Fischtoxizität GF 2 b) 3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 150 mg/l c) d) 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5 A.2 Anorganische Parameter 5. Aluminium 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare Stoffe ber. als A1 begrenzt 6. Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Sn e) 7. Freies Chlor 0,2 mg/l 0,2 mg/l ber. als Cl2 f) 8. Ammonium 5,0 mg/l h) ber. als N g) 9. Chlorid durch – ber. als Cl Par. Nr. 2 begrenzt 10. Cyanid, leicht freisetzbar 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als CN i) 11. Gesamt-Phosphor 1,0 mg/l – ber. als P 12. Sulfat – 200 mg/l, im Einzelfall nach Bau- ber. als SO4 stoffen und Mischungsverhältnis- sen in der öffentlichen Kanalisa- tion höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) 13. Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l ber. als SO3 A.3 Organische Parameter 14. Ges. org. geb. Kohlenstoff, 30 mg/l – TOC j) ber. als C 15. Chem. Sauerstoffbedarf, 100 mg/l – CSB k) ber. als O2 16. Biochem. Sauerstoff- 20 mg/l – bedarf, BSB5 l) ber. als O2 17. Adsorb. org. geb. 1,0 mg/l 1,0 mg/l Halogene, (AOX) ber. als Cl 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 667 4639 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation 18. Schwerflüchtige 20 mg/l 100 mg/l lipophile Stoffe 19. Summe der Kohlen- 10 mg/l 20 mg/l wasserstoffe 20. Ausblasb. org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l geb. Halogene (POX), ber. als Cl 21. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l ber. als Phenol 22. Summe d. flücht. 0,1 mg/l 0,5 mg/l aromat. Kohlenwasser- m) stoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (Fischtoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Ei- genüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. Bei biologischer Reinigung des Abwassers ge- mäß § 1 Abs. 2 ist der Einsatz des Parameters Nr. 2 zur Abwasserüberwachung nicht erforder- lich. b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Ab- bauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Para- meter Absetzbare Stoffe. d) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentli- chen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören. e) Die Vorschreibung ist nur erforderlich, wenn Zinn bei der Kunstharzherstellung als Katalysator verwendet wird. f) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Ge- samtchlor. g) Bei biologischer Abwasserreinigung ist der Emissionswert nur bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 °C liegt. h) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosions- gefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwas- serreinigungsanlage (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen. i) Vorschreibung nur erforderlich, wenn die bei der Kunstharzherstellung eingesetzten Roh-, Ar- beits- oder Hilfsstoffe anorganische oder organische Cyanide enthalten. j) Anstelle des Emissionswertes für die Konzentration gilt 1. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 lit. c ein Emissionswert von 0,2 kg/t, 2. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 lit. d ein Emissionswert von 0,3 kg/t. Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Fest- harz. k) Anstelle des Emissionswertes für die Konzentration gilt 1. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 lit. c ein Emissionswert von 0,3 kg/t, 2. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 lit. d ein Emissionswert von 0,6 kg/t. Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Fest- harz. l) Anstelle des Emissionswertes für die Konzentration gilt 1. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 lit. c ein Emissionswert von 0,2 kg/t, 2. bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 lit. d ein Emissionswert von 0,3 kg/t. 379 4640 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 668 Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Fest- harz. m) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn im Abwasser kein Benzol bestimm- bar ist. Anlage B Methodenvorschriften gemäß § 4 1. Die Parameter Nr. 2, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 14 bis 19 und 21 der Anlage A sind an Hand mengenpro- portionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservo- lumen. 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 13, 20 und 22 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu be- stimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abfluß- verhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln. 3. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5, 6, 11 sowie 14 bis 22 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte. &&(Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begren- zung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlings- bekämpfungsmitteln (AEV Pflanzenschutzmittel) Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

  6. § 1. (1) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die dazu bestimmt sind: 1. Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Tieren, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Ent- wicklungsstadien einschließlich Viren und ähnlichen Krankheitserregern (Schadorganismen ge- mäß § 1 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz, PMG, BGBl. Nr. 476/1990 idgF) zu schützen, 2. Lebensvorgänge in zu schützenden Pflanzen oder in zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu beeinflussen, ohne deren Ernährung zu dienen (Keimhemmung oder -verhinderung, Wachstums- regulation), 3. Pflanzen abzutöten oder Flächen einschließlich Gewässer von Pflanzenwuchs zu befreien oder freizuhalten, 4. andere als in Z 1 genannte Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu ma- chen, Schadwirkungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Zu den Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln zählen auch jene Stoffe, die den Stoffen gemäß Z 1 bis 4 zugesetzt werden, um deren Eigenschaften oder Wirkungen zu verbessern oder zu ver- ändern. (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anla- gen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A fest- gelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Herstellen (Synthetisieren) von Wirkstoffen für Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungs- mittel auf der Basis von a) Anorganischen Kupferverbindungen, b) Carbamaten oder Thiocarbamaten, c) Halogenierten Kohlenwasserstoffen, d) Halogenierten Phenoxialkancarbonsäuren sowie deren Estern oder Salzen, e) Harnstoffen, f) Organometallverbindungen, g) Organophosphorverbindungen, h) Quaternären Ammoniumverbindungen, i) Thiocarbonaten, j) Triazinen oder anderen Heterocyclen, 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 668 4641 k) Substituierten Aromaten, l) Substituierten aromatischen Hydroxiverbindungen. 2. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien. (4) Aus Betrieben oder Anlagen, in denen ausschließlich die Zubereitung (Formulierung) von Pflan- zenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln unter Weiterverarbeitung von gemäß Abs. 3 hergestellten oder sonstigen Wirkstoffen erfolgt, darf kein Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation abgeleitet werden. (5) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV), 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV), 3. Abwasser aus der Herstellung von Harnstoff oder Melamin (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.5 AAEV), 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3. (6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen. (7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewähr- leistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen ge- mäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Einsatz von Syntheseverfahren mit hoher Stoff- und Energieausbeute, optimierter Reaktionsfüh- rung, möglichst geringer Anzahl von Syntheseschritten und optimierter Anlagen- und Rege- lungstechnik; 2. Einsatz von oder Umstellung auf Produktionsverfahren, die eine weitestgehende Rückgewin- nung und Wiederverwertung der eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe in der Produktion erlauben; 3. Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die einen geringen Gehalt an gefährlichen Inhaltsstoffen aufweisen und die zu möglichst geringen Beeinträchtigungen der Abwasserreinigungsverfahren führen; Substitution gefährlicher Arbeits- und Hilfsstoffe durch mindergefährliche bevorzugt biologisch gut abbaubare Stoffe; 4. Kreislaufführung oder Mehrfachnutzung von Prozeßwässern, erforderlichenfalls unter Ein- schaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Trennung schwachbelasteter von hochbelaste- ten Abwasserteilströmen zwecks Weiterverwendung oder gesonderter Entsorgung; 5. Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen wie Gegenstromwä- sche, Waschwasserkreislaufführung, Hochdruckreinigungsverfahren usw.; 6. bevorzugter Einsatz von Oberflächenkondensatoren zur Indirektkühlung von Prozeßbrüden oder von flüssigen organischen Stoffen; Einsatz von Mischkondensatoren oder Einspritzkühlern nur in produktionstechnisch begründeten Ausnahmefällen; Einsatz wasserfreier Verfahren zur Va- kuumerzeugung; 7. Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche gefährliche Stoffe (§ 33a WRG 1959) enthält, die ins Wasser gelangen können; 8. Aufbereitung von Mutterlaugen zwecks stofflicher oder thermischer Verwertung der Inhalts- stoffe; 9. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenaus- gleich; 10. Einsatz physikalischer, chemischer, physikalisch-chemischer oder biologischer Abwasserreini- gungsverfahren sowie deren Kombinationen bei Direkt- und Indirekteinleitern; 11. vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen, die bei der Abwasserreinigung anfallen, als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).

  7. § 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ist die Be- willigungsfrist für die Parameter Cadmium (Nr. 5), Cobalt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 7), Nickel (Nr. 8), Queck- silber (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Zinn (Nr. 11), Freies Chlor (Nr. 12), Gesamt-Chlor (Nr. 13), Ammonium (Nr. 14), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 16), Sulfid (Nr. 20), AOX (Nr. 24), POX (Nr. 25), Phenolindex (Nr. 26), BTXE (Nr. 27), HCH (Nr. 28), DDT (Nr. 29), Pentachlorphenol (Nr. 30), Drine (Nr. 31) und HCB (Nr. 32) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. 4642 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 668

  8. § 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). (2) Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieses Emissi- onswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Ta- gesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 (ausgedrückt in Tonnen Wirkstoff pro Tag).

  9. § 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigen- überwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% über- schreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwen- den; der Höchstwert darf das 1,1fache des Emissionswertes nicht überschreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissions- wert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmes- sung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2. (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwa- chung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthalte- nen Methodenvorschriften durchzuführen. § 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

  10. § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 hat innerhalb von zwei Jahren den Anforderungen des § 1 Abs. 4 zu entsprechen. (3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Molterer Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation A.1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 40 °C a) 2. Toxizität 2.1 Algentoxizität GA 16 c) 2.2 Bakterientoxizität GL 8 c) 2.3 Daphnientoxizität GD 8 c) 2.4 Fischtoxizität GF b) 2 c) 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 668 4643 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation 3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l keine Beeinträchtigungen des d) Betriebes der öffentlichen Kanali- sations- oder Abwasserreinigungs- anlage 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5 A.2 Anorganische Parameter 5. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Cd 6. Cobalt 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Co 7. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cu e) 8. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Ni 9. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l ber. als Hg 10. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Zn 11. Zinn 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Sn 12. Freies Chlor f) 0,2 mg/l ber. als Cl2 13. Gesamtchlor 0,4 mg/l 0,4 mg/l ber. als Cl2 14. Ammonium 10 mg/l g) ber. als N 15. Chlorid – – ber. als Cl 16. Cyanid, leicht freisetzbar 0,1 mg/l 0,5 mg/l ber. als CN 17. Ges. geb. Stickstoff 50 mg/l – ber. als N h) 18. Gesamt-Phosphor 1,0 mg/l – ber. als P 19. Sulfat – 200 mg/l, im ber. als SO4 Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Sept.1992) 20. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l ber. als S A.3 Organische Parameter 21. Ges. org. geb. 30 mg/l – Kohlenstoff, TOC i) ber. als C 22. Chem. Sauerstoffbedarf 100 mg/l – CSB j) ber. als O2 23. Biochem. Sauerstoff- 25 mg/l – bedarf, BSB5 k) ber. als O2 4644 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 668 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation 24. Adsorb. org. geb. 10 mg/l 10 mg/l Halogene, (AOX) l) ber. als Cl 25. Ausblasbare org. m) m) geb. Halogene (POX), ber. als Cl 26. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l ber. als Phenol 27. Summe d. flücht. 0,1 mg/l 0,1 mg/l aromat. Kohlenwasser- stoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) 28. Hexachlorcyclohexan 2 g/t 2 g/t (HCH) 2 mg/l 2 mg/l ber. als C6H6Cl6 n) 29. DDT 1 g/t 1 g/t ber. als C14H9Cl5 0,2 mg/l 0,2 mg/l o) 30. Pentachlor- 23 g/t 23 g/t phenol (PCP) 1 mg/l 1 mg/l ber. als C6Cl5OH p) 31. Drine 3 g/t 3 g/t q) 0,002 mg/l 0,002 mg/l 32. Hexachlor- 10 g/t 10 g/t benzol (HCB) 1 mg/l 1 mg/l ber. als C6Cl6 r) a) Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitli- chen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen. b) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkre- tem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. c) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Ab- bauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen. d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Para- meter Absetzbare Stoffe. e) Werden in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 neben anderen Wirkstoffen für Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel auch solche auf der Basis von anorganischen Kupferverbindungen hergestellt, so ist die Anforderung auch am Abwasserteilstrom aus der Herstellung der anorgani- schen Kupferverbindungen einzuhalten. f) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein. g) Bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werk- stoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich ist der Emissionswert entsprechend ÖNORM B 2503, Sept. 1992, festzulegen. h) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. i) Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben von größer als 300 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindest- eliminationsleistung von 90% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf oder Ablauf der biologischen Stufe der Abwasser- 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 668 4645 reinigungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zu- grundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend. j) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindest- eliminationsleistung von 90% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf oder Ablauf der biologischen Stufe der Abwasser- reinigungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zu- grundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend. k) Bei einer BSB5-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindest- eliminationsleistung von 97,5% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf oder Ablauf der biologischen Stufe der Abwasser- reinigungsanlage. Als BSB5-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zu- grundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend. l) Der Emissionswert für AOX ist nicht vorzuschreiben, wenn – bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 gesondert Bedacht genommen wurde und – durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Z 1 oder 2 nachgewiesen wird, daß das Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbau- vorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und – im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage ein Emissionswert von 0,5 mg/l einge- halten werden kann. m) Derzeit kann kein Emissionswert festgelegt werden. n) Entsprechend Richtlinie 84/491 EWG. Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die hergestellte Tonne HCH; bei Extraktion von Lindan aus HCH gilt ein produktionsspezifi- scher Emissionswert von 4 g/t verwendetes HCH; bei der Herstellung von HCH und Extraktion von Lindan gilt ein produktionsspezifischer Emissionswert von 5 g/t hergestelltes HCH. o) Entsprechend Richtlinie 86/280 EWG. Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die hergestellte Tonne DDT. Bei der Herstellung von Dicofol bezieht sich der produktions- spezifische Emissionswert auf die Tonne hergestelltes Dicofol (ber. als C14H9Cl5O). p) Entsprechend Richtlinie 86/280 EWG. Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Herstellungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für PCP (ber. als C6Cl5OH). q) Entsprechend Richtlinie 88/347 EWG. Der Ausdruck Drine bezeichnet die Summe von Aldrin (ber. als C12H8Cl6), Dieldrin (ber. als C12H8Cl6O), Endrin (ber. als C12H8Cl6O) und Isodrin (ber. als C12H8Cl6). Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Herstellungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für Drine. r) Entsprechend Richtlinie 88/347 EWG. Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Herstellungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für HCB. Bei der Herstellung von Quintozen oder Tecnazen durch Chlorierung von Nitrobenzol bezieht sich der produktionsspezifische Emissionswert auf die Tonne installierte Herstellungskapazität für Quintozen (ber. als C6Cl5NO2) oder Tecnazen (ber. als C6HCl4NO2). Anlage B Methodenvorschriften gemäß § 4 1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 11, 14, 15, 17 bis 19, 21 bis 24, 26 und 28 bis 32 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. 2. Die Parameter Nr. 1, 3 und 4, 12 und 13, 16, 20, 25 und 27 der Anlage A sind an Hand von Stich- proben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln. 3. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5 bis 11, 17 und 18 sowie 21 bis 32 der Anlage A bezie- hen sich auf Gesamtgehalte. 4646 215. Stück – Ausgegeben am 3.Dezember 1996 – Nr. 669 4. Den Emissionswerten der Parameter Nr. 17 sowie 28 bis 32 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 17 oder 28 bis 32 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der (Konzentra- tions-)Emissionswert. Nr. Parameter Analysenmethode 17 Gesamter gebundener Stickstoff DIN 38409-H27, Juli 1992 28 Hexachlorcyclohexan DIN 38407-F2, Febr. 1993 29 DDT DIN 38407-F2, Febr. 1993 30 Pentachlorphenol DIN 38407-F15 31 Drine DIN 38407-F2, Febr. 1993 32 Hexachlorbenzol DIN 38407-F2, Febr. 1993 &&)Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begren- zung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln so- wie von Phosphorsäure und deren Salzen (AEV anorganische Düngemittel) Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

  11. § 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anla- gen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festge- legten Emissionswerte vorzuschreiben. (3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anla- gen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festge- legten Emissionswerte vorzuschreiben. (4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Herstellen von anorganischen Stickstoffeinzeldüngern (Salpetersäure, Ammoniumnitrat, Calci- um-Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Ammonium-Sulfat-Nitrat); 2. Herstellen von Harnstoff sowie von Melamin im Naßverfahren; 3. Granulieren und Abpacken von gemäß Z 1 hergestellten Stickstoffeinzeldüngern sowie Abpacken von gemäß Z 2 hergestelltem Harnstoff oder Melamin; 4. Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen Medien. (5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Herstellen von Phosphorsäure durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwe- felsäure; 2. Aufkonzentrieren und Abfüllen von gemäß Z 1 hergestellter Phosphorsäure; 3. Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wäßrigen Medien; 4. Herstellen von anorganischen Phosphoreinzeldüngern durch naßchemischen Aufschluß von Roh- phosphaten mit Schwefelsäure und/oder mit gemäß Z 1 hergestellter oder sonstiger Phosphorsäu- re oder durch mechanischen Aufschluß von Rohphosphaten mittels Feinmahlung; 5. Herstellen von anorganischen phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern (PK-, PN- und PKN- Dünger) aus Ammoniak, Phosphorsäure, Schwefelsäure, Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4, Ammonium-, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen oder Anionen; 6. Granulieren und Abpacken von Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4 oder phosphorhaltigen Mehr- nährstoffdüngern gemäß Z 5; 7. Behandeln der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 4 bis 6 mit wäßrigen Medien. 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 669 4647 (6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Aufschließen von Rohphosphaten mit Salpetersäure für die Herstellung von Phosphor-Sal- petersäure (NP-Säure) nach Abtrennen von Calciumnitrat; 2. Herstellen von anorganischen stickstoffhaltigen Mehrnährstoffdüngern (Nitrophosphate) aus Phosphor-Salpetersäure, Phosphorsäure, Ammoniumsalzen, Kalium- und Magnesiumsalzen so- wie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen und Anionen; 3. Granulieren und Abpacken von Mehrnährstoffdüngern gemäß Z 2; 4. Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen Medien. (7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV), 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV), 3. Abwasser aus der Herstellung von Ammoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV), 4. Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure aus Elementarphosphor, 5. Abwasser aus der Herstellung von Kali-Einzeldüngern, 6. Radionukliden im Abwasser gemäß Abs. 2 und 3 (§ 90 Strahlenschutzverordnung BGBl. Nr. 47/1972), 7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6. (8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 anfallen. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 3 miteinander ver- mischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwäs- ser als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln. (9) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Ein- haltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Ab- wassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reini- gungstechnik): 1. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 a) Verminderung des Abwasseranfalles durch – Einrichtung weitestgehend geschlossener Kreisläufe zur Rückführung von Mutterlaugen und wäßrigen Kondensaten in die Syntheseprozesse, – Kreislaufführung des Gesamtabwassers oder höherkonzentrierter Abwasserteilströme (zB Waschwasser aus der Abluftreinigung), – Weiterverwendung von Abwasser oder wäßrigen Kondensaten eines Herstellungsprozesses in einem anderen Herstellungsprozeß (Abwasserverbundwirtschaft), sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 1 m³ pro Tonne Stickstoff im Fer- tigprodukt erzielt wird; b) Vakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren; konsequente Anwendung indirekter Kühl- verfahren; Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren; c) Einsatz mehrstufiger Wäscher in der nassen Abluftreinigung; d) Einsatz der freigesetzten Reaktionswärme in der Wasserverdampfung; e) Einsatz von Tropfenabscheidern in den Eindampfanlagen; f) Verringerung des Kondensatanfalles durch Einsatz wasserarmer Vorprodukte in der Ein- dampfung; g) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Neutralisati- on, Strippung); vom Abwasser gesonderte Verwertung oder Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung. 2. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 a) Einsatz von Rohstoffen mit von Natur aus geringen oder mit künstlich abgereicherten Schad- stoffgehalten (insbesondere Cadmium, Quecksilber und Radionuklide), soweit dies auf Grund des Marktangebotes möglich ist; b) Lagerung und Umschlag von Rohstoffen oder Fertigprodukten auf überdachten Flächen; c) Abtrennung von in der Abluft des Aufschlußprozesses oder der Produktgranulation und -trocknung enthaltenen Begleitstoffen (zB Fluor, Silizium) zwecks Weiterverwertung; 380 4648 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 669 d) Einsatz mehrstufiger Waschverfahren zur Behandlung der Abluft aus dem Aufschlußprozeß und der Produktgranulation und -trocknung; e) Einsatz wassersparender Produktionsverfahren wie – Rückführung des Waschwassers gemäß lit. d in den Aufschlußprozeß oder in die Produkt- granulation, – Rückführung phosphorsäurehaltiger Waschwässer aus der Gipsaufbereitung in den Auf- schlußprozeß, – Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Vakuumerzeugung, Einsatz von Tropfenabscheidern in den Eindampfanlagen, konsequente Anwendung indirekter Kühlverfahren, Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren, sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 5 m³ pro Tonne Phosphor im Fer- tigprodukt der Phosphorsäureherstellung oder 10 m³ pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdün- gern erzielt wird; f) Verzicht auf den Einsatz von Aufschlußverfahren für Rohphosphate zur Phosphorsäureher- stellung ohne Gipsrückgewinnung; g) Einsatz von Pufferbecken zwecks Ausgleich von Abwassermengenschwankungen und Schmutzfrachtschwankungen; h) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentati- on, Fällung/Flockung, Filtration); vom Abwasser gesonderte Verwertung oder Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserbehandlung. 3. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 a) sinngemäße Anwendung von Z 2 lit. a bis d sowie lit. g und h; b) Einsatz wassersparender Produktionsverfahren wie – gemäß Z 2 lit. e 3. Querstrich, – Rückführung des Waschwassers aus der Abluftbehandlung der Ammonisierung in den Produktionsprozeß, sodaß ein spezifischer Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 2,5 m³ pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt erzielt wird; c) weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Entschäumungsmitteln im Aufschlußprozeß, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten.

  12. § 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Cadmium (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Zink (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Nitrit (Nr. 11) der Anlagen A bis C mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

  13. § 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentli- che Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). (2) Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C, dessen Emissionswert als produktionsspe- zifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tagespro- duktionskapazität eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 bis 6 (ausgedrückt in Tonnen Stickstoff und/oder Phosphor pro Tag in den Fertigprodukten).

  14. § 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 5 bis 14 der Anlagen A bis C oder Nr. 3 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwen- den; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 669 4649 5. Der Emissionswert für den Parameter Nr. 3 der Anlagen B und C gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Meßwerte von sieben zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 2fache des Emissionswertes. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder 5 bis 14 der Anlagen A bis C oder Nr. 3 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissi- onswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2. 3. Der Emissionswert für den Parameter Nr. 3 der Anlagen B und C gilt als eingehalten, wenn bei fünf zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen das arithmetische Mittel der Meßwerte nicht grö- ßer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 2fache des Emissionswertes. Meßwerte, die – gerechnet vom Probenahmetag – älter sind als zwei Jahre, bleiben unberück- sichtigt. (4) Erfolgt die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 im Wege einer Mischkanalisation (§ 1 Abs. 3 AAEV), so ist ein Meßwert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C nicht in die Bewertung gemäß Abs. 2 und 3 einzubeziehen, wenn im Probenahmezeitraum Niederschlagswasser in der Mischkanalisation abfließt. (5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigen- überwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. § 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

  15. § 1 Abs. 1 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B oder C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Molterer Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1 (Stickstoffeinzeldünger) I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation A.1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C 2. Fischtoxizität GF 4 keine Beeinträchtigungen der a) biologischen Abbauvorgänge 3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 150 mg/l b) 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5 A.2 Anorganische Parameter 8. Ammonium 0,5 kg/t 0,5 kg/t ber. als N c), d) 381 4650 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 669 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation 10. Nitrat 0,5 kg/t 0,5 kg/t ber. als N c), d) 11. Nitrit 0,02 kg/t 0,02 kg/t ber. als N c), d) A.3 Organische Parameter 14. Chem. Sauerstoff- 0,5 kg/t – bedarf, CSB ber. als O2 c), e) a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkre- tem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Para- meter Absetzbare Stoffe. c) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne N im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4. d) Die Festlegungen für die Parameter Ammonium, Nitrit und Nitrat erübrigen eine Festlegung für den Parameter Ges. geb. Stickstoff. e) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff und Biochemischer Sauerstoffbedarf. Anlage B Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 (Phosphorsäure, Phosphoreinzeldünger und P-haltige Mehrnährstoffdünger) I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation B.1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C 2. Fischtoxizität GF 4 keine Beeinträchtigungen der a) biologischen Abbauvorgänge 3. Abfiltrierbare Stoffe 50 kg/t 50 kg/t b) c) c) 4. pH-Wert 6,0–8,5 6,0–9,5 B.2 Anorganische Parameter 5. Cadmium 0,1 g/t d) 0,1 g/t d) ber. als Cd 1,0 g/t e) 1,0 g/t e) 6. Quecksilber 0,02 g/t d) 0,02 g/t d) ber. als Hg 0,20 g/t e) 0,20 g/t e) 7. Zink 2,0 g/t d) 2,0 g/t d) ber. als Zn 20 g/t e) 20 g/t e) 8. Ammonium 2,0 kg/t 2,0 kg/t ber. als N f) 9. Fluorid 3,0 kg/t d) 3,0 kg/t d) ber. als F 6,0 kg/t g) 6,0 kg/t g) 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 669 4651 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation 12. Gesamt- 0,6 kg/t d) 0,6 kg/t d) Phosphor 6,0 kg/t h) 6,0 kg/t h) ber. als P 13. Sulfat – i) ber. als SO4 B.3 Organische Parameter 14. Chem. Sauerstoff- 0,6 kg/t d) – bedarf, CSB 6,0 kg/t k) ber. als O2 j) a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkre- tem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Para- meter Absetzbare Stoffe. c) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktions- kapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7. Bei Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion gilt ein Emissionswert von 800 kg/t; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. Bei der Phosphorsäureproduktion ist eine zumindest 90%ige Verwertung des beim Rohphosphataufschluß anfallenden Gipses nachzuweisen. d) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktions- kapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7. e) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anla- ge gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. f) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von phosphorhaltigen Mehrnährstoff- düngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne N im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7. g) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. Aus den bei der Aufkonzentrierung von Phosphorsäure (§ 1 Abs. 5 Z 2) entstehenden Brüden muß Fluor vor der direkten Brüdenkondensation mit einem Wirkungsgrad von größer als 80% entfernt werden. h) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. i) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Mischungsverhältnisse in der öffentlichen Kanalisation entsprechend ÖNORM B 2503, Sept. 1992, festzulegen. j) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5. k) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. 4652 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 669 Anlage C Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 (Nitrophosphate) I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation C.1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C 2. Fischtoxizität GF 4 keine Beeinträchtigungen der a) biologischen Abbauvorgänge 3. Abfiltrierbare Stoffe 5,0 kg/t 5,0 kg/t b), c) 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5 C.2 Anorganische Parameter 5. Cadmium 0,2 g/t 0,2 g/t ber. als Cd c) 6. Quecksilber 0,02 g/t 0,02 g/t ber. als Hg d) d) c) 7. Zink 4,0 g/t 4,0 g/t ber. als Zn e) e) c) 8. Ammonium 2,0 kg/t 2,0 kg/t ber. als N f) 9. Fluorid 1,0 kg/t 1,0 kg/t ber. als F c) 10. Nitrat 2,0 kg/t 2,0 kg/t ber. als N f) 11. Nitrit 0,05 kg/t 0,05 kg/t ber. als N f) 12. Gesamt-Phosphor 0,6 kg/t 0,6 kg/t ber. als P c) C.3 Organische Parameter 14. Chem. Sauerstoff- 2,0 kg/t – bedarf, CSB ber. als O2 c), g) a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkre- tem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Para- meter Absetzbare Stoffe. c) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6. d) Bei nachweislich überwiegendem Einsatz von Rohphosphaten mit einem Quecksilbergehalt von größer als 0,1 g/t Feststoff ist ein Emissionswert von 0,06 g/t einzuhalten. 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 670 4653 e) Bei Herstellung von NP/NPK-Formulierungen mit gezielt erhöhter Zugabe von Spurenelementen entsprechend dem konkreten Bedarf der Landwirtschaft ist ein Emissionswert von 16 g/t einzu- halten. Bei zeitlich begrenzter Herstellung derartiger Spezialvolldünger gilt dieser Emissionswert nur im Zeitraum der Spezialvolldüngerherstellung. f) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne N im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6. g) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5. Anlage D Methodenvorschriften gemäß § 4 1.Die Parameter Nr. 2, 5 bis 10 und 12 bis 14 der Anlagen A bis C sind an Hand einer mengenpro- portionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4 und 11 der Anlagen A bis C sind an Hand einer Stichprobe zu bestim- men. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhal- ten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengen- proportional zu ermitteln. 3. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5 bis 7, 12 und 14 der Anlagen A bis C beziehen sich auf Gesamtgehalte. &' Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begren- zung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen (AEV techni- sche Gase) Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

  16. § 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten einschließlich des Abfüllens: 1. Herstellen von Sauerstoff, Stickstoff und Argon durch Zerlegen von Luft; 2. Herstellen von Acetylen durch Zersetzen von Calciumcarbid durch Wasser; 3. Herstellen von Wasserstoff und Sauerstoff durch elektrolytische Zersetzung von Wasser; 4. Herstellen von Wasserstoff durch Spalten von Erdgas; 5. Herstellen von Ammoniak nach dem Haber-Bosch-Verfahren einschließlich des Herstellens von Wasserstoff durch Spalten oder Vergasen von fossilen Brennstoffen und des Gewinnens von da- bei entstehendem Kohlenstoffdioxid; 6. Herstellen von Lachgas; 7. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 6. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV), 2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV), 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV), 4. Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff und Chlor durch Chlor-Alkali-Elektrolyse (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.13 AAEV), 5. Abwasser aus der Herstellung von Wasserstoff durch Spalten von fossilen Brennstoffen im Zuge der Erdölverarbeitung, 6. Abwasser aus der Herstellung von Kokereigas (§ 4 Abs. 2 Z 8.3 AAEV), 7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2. (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen. 4654 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 670 (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewähr- leistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen ge- mäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Einsatz von Ausgangsprodukten mit möglichst geringen Gehalten an Verunreinigungen, soweit dies auf Grund des Marktangebotes oder der angewandten Herstellungsverfahren möglich ist; Einsatz nichtwäßriger Verfahren zur Entfernung dieser Verunreinigungen aus den Ausgangspro- dukten; 2. Verminderung des Abwasseranfalles durch – Kreislaufführung von Abwasser oder wäßrigen Kondensaten, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen, – Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- oder Reinigungsvorgängen (zB Gegenstrom- wäsche, Hochdruckreinigung), – Trennung schwachbelasteter von hochbelasteten Abwasserteilströmen; 3. Einsatz korrosionsbeständiger Werkstoffe in Anlagen, Behältern, Armaturen usw.; Einsatz von mit Wasser oder Produkten in Berührung kommenden Maschinen sowie Regel- und Verschlußor- ganen mit möglichst geringen Schmier-, Sperr- und Kühlmittelverlusten; 4. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung; bevorzugter Einsatz trockener Produkti- onsverfahren (zB Einsatz von Trockenzersetzern bei der Acetylenherstellung); 5. Weiterverarbeitung von in Abwässern oder wäßrigen Kondensaten enthaltenen Ausgangsstoffen oder Reaktionsprodukten (zB aus der CO-Konvertierung im Zuge der Wasserstoffherstellung aus fossilen Brennstoffen); 6. Einsatz von Pufferbecken für den Abwassermengenausgleich; 7. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren; 8. vom Abwasser gesonderte Entsorgung der den Ausgangsstoffen oder den technischen Gasen entzogenen festen Verunreinigungen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Ab- fall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).

  17. § 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Be- willigungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6), Ammonium (Nr. 7), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 8), Nitrit (Nr. 9), Sulfid (Nr. 12), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 15) und Phenolindex (Nr. 16) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

  18. § 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). (2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für den Parameter Ammonium durch Multiplikation des als produktionsspezifische Fracht festgelegten Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maxima- len Tagesproduktionskapazität für Ammoniak (ausgedrückt in Tonnen NH3 pro Tag) einer Anlage gemäß

  19. § 1 Abs. 2 Z 5.

  20. § 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigen- überwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 16 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% über- schreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwen- den; der höchste Meßwert darf das 1,2fache (bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 das 1,1fache) des Emissionswertes nicht überschreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 670 4655 (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 16 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissions- wert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmes- sung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2. (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwa- chung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthalte- nen Methodenvorschriften durchzuführen. § 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

  21. § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Molterer Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation A.1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C a) b) 2. Toxizität 2.1 Bakterientoxi- 4 d) zität GL 2.2 Fischtoxizität GF 2 d) c) 3. Abfiltrierbare 30 mg/l keine Beeinträchtigungen des Stoffe f) Betriebes der öffentlichen Kanali- e) sations- oder Abwasserreinigungs- anlage 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5 g) h) A.2 Anorganische Parameter 5. Eisen 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare Stoffe be- ber. als Fe grenzt 6. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Ni i) 7. Ammonium 10 mg/l k) ber. als N j) 4656 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 670 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation 8. Cyanid, leicht freisetzbar 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als CN l) 9. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l ber. als N m) 10. Gesamt-Phosphor 1,0 mg/l – ber. als P n) 11. Sulfat – 200 mg/l, im Einzelfall nach ber. als SO4 Baustoffen und Mischungsverhält- nissen in der öffentlichen Kanali- sation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) 12. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l ber. als S l) 13. Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l ber. als SO3 A.3 Organische Parameter 14. Chem. Sauerstoff- 50 mg/l – bedarf, CSB ber. als O2 o) 15. Summe der Kohlen- 10 mg/l 20 mg/l wasserstoffe 16. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l ber. als Phenol l) a) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 35 °C. b) Besteht bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 nicht die Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und nicht die Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Be- triebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage, so ist ein Emissionswert von 40 °C zuläs- sig. c) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkre- tem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. d) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Ab- bauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen. e) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Para- meter Absetzbare Stoffe. f) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 50 mg/l. g) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 6,5–9,0. h) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 6,5–10. i) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 5, wenn schwerflüchtige De- stillationsrückstände oder Kohle für die Wasserstoffherstellung eingesetzt werden. j) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ist anstelle des Emissionswertes von 10 mg/l ein produkti- onsspezifischer Emissionswert von 0,1 kg/t einzuhalten; dieser produktionsspezifische Emissi- onswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Ammoniak (ber. als NH3). k) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ist der Emissionswert im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Ka- nalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen. Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ist der produktionsspezifische Emissionswert gemäß lit. j vorzuschreiben. 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 671 4657 l) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 oder gemäß Fußnote i) erforderlich. m) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 erforderlich. n) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 erforderlich. o) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff und Biochemischer Sauerstoffbedarf. Anlage B Methodenvorschriften gemäß § 4 1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 7, 10, 11 und 14 bis 16 der Anlage A sind an Hand mengenproportio- naler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 8, 9, 12 und 13 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu be- stimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abfluß- verhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln. 3. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5, 6, 10 und 14 bis 16 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte. &'!Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begren- zung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten (AEV Holzfaser- platten) Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

  22. § 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Herstellen von Holzfaserplatten; 2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien. Eine Holzfaserplatte im Sinne dieser Verordnung ist ein aus Holzfasern oder aus sonstigen cellulosehalti- gen Fasermaterialien bestehender Holzwerkstoff; er wird durch kombinierten mechanischen und Druck- Hitze-Aufschluß mit anschließender Formgebung unter Zusatz von Binde- und Hydrophobierungsmitteln hergestellt. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV), 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV), 3. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2. (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfällt. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewähr- leistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen ge- mäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Einsatz von Rohmaterial mit möglichst geringem Feuchtegehalt (nicht größer als 30 Massepro- zent); 2. In Abhängigkeit von der herzustellenden Plattenqualität und den Ausgangsstoffen Einsatz mög- lichst schonender Dämpfungs- und Aufschlußverfahren (zB Reduktion des Dampfdruckes, der Aufschlußtemperatur oder der Haltezeit) zwecks Minimierung des Anfalles organischer Stoff- frachten aus dem Holzaufschluß; 4658 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 671 3. Kreislaufführung des Produktionsabwassers sowie des Abwassers aus der Abluft- und Anlagen- reinigung, sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 2 m³ pro Tonne Holzfaser- platte erzielt wird; 4. gesonderte Erfassung und Behandlung hochbelasteter Abwasserteilströme (zB Eindampfung mit anschließender thermischer Verwertung der Abwasserinhaltsstoffe, Einsatz oxidativer Verfah- ren); 5. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der für den Einsatz vorgesehenen Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz jener Arbeits- und Hilfsstoffe, die keine gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 33a WRG 1959 aufweisen; Verzicht auf den Einsatz von Bioziden zur Plattenkonservierung bei Anwendung nasser Produktionsverfahren; 6. Einsatz von Pufferbecken für den Ausgleich von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen; 7. Einsatz physikalisch-chemischer, bei Direkteinleitern auch biologischer Abwasserreinigungsver- fahren; 8. vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung, die nicht weiterverwertet werden können, als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).

  23. § 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Be- willigungsfrist für die Parameter Ammonium (Nr. 5), AOX (Nr. 9), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 10) und Phenolindex (Nr. 11) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

  24. § 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). (2) Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduk- tionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holzfaserplatten pro Tag absolut trocken – atro) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.

  25. § 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Ei- genüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 11 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwen- den; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 11 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissions- wert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wieder- holen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2. (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwa- chung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthalte- nen Methodenvorschriften durchzuführen. § 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

  26. § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 671 4659 Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Molterer Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation A.1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C 2. Toxizität 2.1 Bakterientoxizität GL 4 b) 2.2 Fischtoxizität GF 2 b) a) 3. Absetzb. Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l c) 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,0–9,5 A.2 Anorganische Parameter 5. Ammonium 5,0 mg/l – ber. als N d) 6. Sulfat – 200 mg/l, im Einzelfall nach ber. als SO4 Baustoffen und Mischungsverhält- nissen in der öffentlichen Kanali- sation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2502, Sept. 1992) A.3 Organische Parameter 7. Chem. Sauerstoff- 1 kg/t – bedarf, CSB g) ber. als O2 e), f) 8. Biochem. Sauerstoff- 25 mg/l – bedarf, BSB5 ber. als O2 9. Adsorb. org. geb. 0,2 g/t 0,2 g/t Halogene, (AOX) ber. als Cl f), h) 10. Summe der Kohlen- 10 mg/l 20 mg/l wasserstoffe 11. Phenolindex 0,3 g/t 60 g/t ber. als Phenol f) a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkre- tem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. b) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvor- gänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen. c) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe. 4660 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 672 d) Bei biologischer Reinigung des Abwassers gilt der Emissionswert nur bei einer Abwassertempe- ratur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwas- sertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 °C liegt. e) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für den Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff. f) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Holzfaser- platten (absolut trocken – atro). g) Bei Abwasser aus der Herstellung von harten Holzfaserplatten mit einer Dichte von größer als 800 kg/m³ gilt ein Emissionswert von 2 kg/t, sofern das Fasermaterial im Stadium der Formge- bung einen Wassergehalt von mehr als 20 Masseprozent aufweist. h) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Anlage B Methodenvorschriften gemäß § 4 1. Die Parameter Nr. 2 und 5 bis 11 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abge- setzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. 2. Die Parameter Nr. 1, 3 und 4 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägli- che Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenpropor- tional zu ermitteln. 3. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3 und 7 bis 11 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtge- halte. &'"Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begren- zung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse (AEV Chlor-Alkali- Elektrolyse) Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

  27. § 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzu- schreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 darf grundsätzlich nicht in eine öffentli- che Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind bei der wasserrechtlichen Be- willigung die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß Abs. 2 nicht enthalten sein; diese Anforderung gilt als eingehal- ten, wenn bei keiner Tätigkeit gemäß Abs. 2 Quecksilber als Arbeitsstoff und Asbest als Hilfsstoff ver- wendet werden. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: 1. Herstellen von Chlorgas, Wasserstoff und Natronlauge durch elektrolytische Zersetzung wäßriger Lösungen von Natriumchlorid; 2. Reinigen und Abfüllen von gemäß Z 1 hergestelltem(r) Chlorgas, Wasserstoff und Natronlauge; 3. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wäßrigen Medien einschließlich des Herstellens von Hypochloritlauge aus den in Z 1 genannten Stoffen. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV), 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV), 3. Abwasser aus der Schmelzflußelektrolyse von Natriumchlorid, 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2. 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 672 4661 (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewähr- leistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen ge- mäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. geschlossene Kreislaufführung der Sole im Produktionsprozeß; Rückführung von Restsole oder von Restsalzen aus der Produktreinigung in den Produktionsprozeß; weitestgehende Kreislauf- führung oder Mehrfachnutzung von Prozeßwässern; 2. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Reinigung von Abluft, aus der wassergefährdende Stoffe ins Wasser gelangen können (zB bei Chlorgas); 3. konsequente Trennung des Kühlwassers vom Prozeßwasser; Verzicht auf den Einsatz von direk- ten Kühlverfahren; 4. Vakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren; 5. Einsatz elektronischer Prozeßleit- und -meßsysteme zur Optimierung und Überwachung des An- lagenbetriebes, zur Vergleichmäßigung des Abwasserabflusses und zur Steuerung der Reini- gungsvorgänge mit dem Ziel, die Abgabe von Wassermengen und Schadstoffen zu minimieren; 6. Einsatz von Ausgleichsbecken zum Abwassermengen- und Schadstofffrachtenausgleich; Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Se- dimentation, Fällung/Flockung, Filtration, Reduktion/Oxidation); 7. vom Abwasser gesonderte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall.

  28. § 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Be- willigungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und AOX (Nr. 14) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

  29. § 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). (2) Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieses Emissi- onswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Ta- gesproduktionskapazität für Chlorgas einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Cl2 pro Tag).

  30. § 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigen- überwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 12 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% über- schreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwen- den; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 14 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissions- wert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmes- sung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2. 4662 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 672 (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwa- chung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthalte- nen Methodenvorschriften durchzuführen.

  31. § 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

  32. § 1 Abs. 1 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 hinsichtlich Queck- silber und Asbest sowie den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserpara- meter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Molterer Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer A.1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 2. Toxizität 2.1 Bakterientoxizität GL 4 2.2 Fischtoxizität GF 2 a) 3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l b) 4. pH-Wert 6,5–8,5 A.2 Anorganische Parameter 5. Eisen 2,0 mg/l ber. als Fe 6. Nickel 0,5 mg/l ber. als Ni 7. Freies Chlor 0,2 mg/l ber. als Cl2 c) 8. Ammonium 10 mg/l ber. als N d) 9. Chlorid 20 kg/t ber. als Cl e) 10. Sulfit 1,0 mg/l ber. als SO3 A.3 Organische Parameter 11. Chem. Sauerstoff- 50 mg/l bedarf, CSB ber. als O2 f) 12. Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l Halogene (AOX) ber. als Cl g) a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkre- tem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. 215. Stück – Ausgegeben am 3. Dezember 1996 – Nr. 672 4663 b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Para- meter Absetzbare Stoffe. c) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Ge- samtchlor. d) Die Vorschreibung ist nur bei Einsatz von Ammoniak als Extraktionsmittel für die Zellenlauge erforderlich. e) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Chlorgas – Produktionskapazität (ber. als Cl2). f) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5. g) Durch den Parameter AOX wird der Parameter POX teilweise miterfaßt. Die Festlegung eines Emissionswertes für den Parameter POX ist derzeit nicht möglich. Anlage B Methodenvorschriften gemäß § 4 1. Die Parameter Nr. 2, 5, 6, 8, 9, 11 und 12 der Anlage A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 7 und 10 der Anlage A sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenpropor- tional zu ermitteln. 3. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5, 6, 11 und 12 der Anlage A beziehen sich auf Ge- samtgehalte.

Waste Water Emission – Inorganic Fertilizer Ordinance · Nelum