Waste List Ordinance 2020
颁布于 2020-09-23 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Environment, Waste and hazardous substances
- 关键词
- hazardous waste, protection of environment, waste management, certification, data collection/reporting, waste disposal, packaging/labelling, solid waste
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Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 504 Gesamte Rechtsvorschrift für Abfallverzeichnisverordnung 2020, Fassung vom 22.08.2022 Langtitel Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020) StF: BGBl. II Nr. 409/2020 [CELEX-Nr.: 32008L0098] Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 wird verordnet: Text Abfallverzeichnis § 1. (1) Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten gemäß Anhang 1. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Abfallverzeichnis zusätzlich mit der Angabe der Global Trade Item Number (GTIN) am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen. (2) Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat durch den Abfallbesitzer gemäß den Vorgaben des Anhangs 2 (Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis) zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 in Verbindung mit Anhang 4 (Untersuchung und Bewertung von Abfällen) zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart, sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Einzelne Abfallarten enthalten Spezifizierungen. Im Sinne dieser Verordnung sind folgende Spezifizierungen, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind, zu verwenden: 1. 77 „gefährlich kontaminiert“, 2. 88 „ausgestuft“, 3. 91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ sowie 4. sonstige in Anhang 1 angeführte abfallspezifische Unterteilungen. (4) Sofern nicht in den Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Abfallbezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen. (5) Bei Übermittlungen im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 und bei der Erstellung von Auszügen oder Zusammenfassungen (Summenbildung) von elektronischen Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 sind die GTIN zu verwenden. (6) Die Abfallcodes des Abfallverzeichnisses gemäß Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, in der Fassung der Richtlinie ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 109, sind zusätzlich zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002 normiert ist. Jedenfalls ist der europäische Abfallcode bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, anzugeben. Geltungsbereich § 2. Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 504 Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieser Verordnung 1. ist „Aushubmaterial“ Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt. 2. ist „Beginn des Beurteilungszeitraums“ der Tag, ab dem die anfallenden Abfälle von der Beurteilung umfasst sind. Dabei handelt es sich beispielsweise bei einem großen Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.5. der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, in der jeweils geltenden Fassung, um den ersten Tag der ersten Beurteilungswoche. 3. ist „Ausstufungszeitraum“ der Zeitraum, in dem die Abfälle eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls erzeugt werden, die von einer bestimmten Ausstufung umfasst sind. Dieser umfasst beispielsweise bei einem großen Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.5. DVO 2008 die ab dem ersten Tag der ersten Beurteilungswoche erzeugten Abfälle. 4. ist „Ausstufungstag“ der Tag, an dem die Ausstufung für einen bestimmten Abfall (Einzelcharge oder im Ausstufungszeitraum erzeugter Abfall eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls) gemäß § 7 Abs. 4 oder gemäß § 7 Abs. 5 AWG 2002 eintritt. Der Abfall gilt ab diesem Tag als nicht gefährlich. 5. ist „Spiegeleintrag“ der Teil, zumindest eines Paares von Einträgen im Anhang 1, für welchen eine Zuordnung zu einer gefährlichen oder einer nicht gefährlichen Abfallart möglich ist und welcher zusätzlich als Spiegeleintrag im Anhang 1 gekennzeichnet ist. 6. ist „Allgemeine Ausstufung“ das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß dieser Verordnung als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist, unabhängig von dessen weiterem Verbleib. 7. ist „Ausstufung zum Zweck der Deponierung“ das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß dieser Verordnung als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall unter konkreten Deponiebedingungen nicht gefährlich ist. 8. ist „Berücksichtigungsgrenzwert“ ein Schwellenwert, der angibt, ab wann das Vorhandensein von einer Verunreinigung, Beimengung oder eines Bestandteils des Abfalls für die Einstufung eines Abfalls zu berücksichtigen ist. 9. sind „Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)“ halogenierte C1- und C2 Kohlenwasserstoffe, einschließlich Trichlormethan, Tribrommethan, Bromdichlormethan, Dibromchlormethan, Trichlornitromethan, Tetrachlormethan, Dichlormethan, Trichlorfluormethan, Difluordichlormethan, 1-1-Dichlorethen, 1-2-Dichlorethan, Tetrachlorethen, Trichlorethen, 1-1-1-Trichlorethan, 1-1-2-Trichlorethan und 1-1-2-2 Tetrachlorethan. Gefährliche Abfälle § 4. (1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß Anhang 1 mit einem „g“ (gefährlich), sowie jene, die mit einem „gn“ (gefährlich, nicht ausstufbar) versehen sind. (2) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten oder mit solchen vermischt sind, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft, oder bei denen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft. (3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters folgende Arten von Aushubmaterial: 1. Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit gefährlichen Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde; 2. Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3, insbesondere die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden; 3. Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3, insbesondere die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden; Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 504 4. Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft. Wenn für Aushubmaterial der Z 1 bis 3 festgestellt wird, dass dieses einer nicht gefährlichen Abfallart zugeordnet werden kann, ist der Nachweis über ein Ausstufungsverfahren zu führen. (4) Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge immobilisiert oder stabilisiert worden sind, gelten auch nach der Immobilisierung oder Stabilisierung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden. Vorgaben zur Ausstufung § 5. (1) Weist ein Abfallbesitzer oder der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten, im Abfallverzeichnis gemäß Anhang 1 als gefährlich gekennzeichneten Abfall nach, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft, so kann dieser Abfall nach Maßgabe des Anhangs 4 ausgestuft werden. Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist zulässig für 1. einen einmalig anfallenden Abfall (Ausstufung einer Einzelcharge) oder 2. einen Abfallstrom (Ausstufung eines Abfallstroms) oder 3. einen wiederkehrend anfallenden Abfall (Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls). (2) Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Verwendung des Formblattes des Anhangs 5 (Anzeige der Ausstufung) vom Abfallerzeuger, vom Inhaber der Deponie oder bei Einzelchargen auch von einem anderen Abfallbesitzer, unter Anschluss aller erforderlichen Unterlagen (Beurteilungsnachweis) anzuzeigen. Die Ausstufung einer Einzelcharge von Abfällen ist nur zulässig, wenn sie spätestens sechs Monate nach Unterfertigung des Beurteilungsnachweises angezeigt wird, ausgenommen für Anzeigen betreffend Aushubmaterial, das vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit untersucht wurde. Die Ausstufung eines Abfallstroms oder die Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls ist nur zulässig, wenn sie spätestens sechs Monate nach Beginn des Beurteilungszeitraums angezeigt wird. Sind zur Nachvollziehbarkeit weitere Beurteilungsunterlagen notwendig, sind diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen. Soweit eingerichtet, ist die Übermittlung der Anzeige der Ausstufung sowie der beizufügenden Dokumente im Wege des elektronischen Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vorzunehmen. (3) Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist auf Grundlage des Anhangs 4 zu erbringen. Der Beurteilungsnachweis ist durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen, dabei sind alle gefahrenrelevanten Eigenschaften des Anhangs 3 gemäß den Vorgaben des Anhangs 4 zu bewerten. (4) Eine Ausstufung ist unzulässig, wenn der Abfall mit anderen Abfällen oder Sachen unzulässigerweise entweder vermischt, vermengt oder sonstig behandelt wurde. (5) Abfälle, die aus in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden EU-POP-V), ABl. Nr. L 169 vom 20.06.2019 S. 45, aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang IV der EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten (POP-Abfälle), dürfen weder allgemein noch zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden. Allgemeine Ausstufung § 6. Die allgemeine Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange die beurteilte Einzelcharge oder die beurteilte erste Charge eines wiederkehrend anfallenden Abfalls oder die beurteilte erste Menge eines Abfallstroms (Teilmenge, Tagesanfalls- oder Tagesäquivalenzmenge) bis zum Abschluss des Ausstufungsverfahrens (§ 7 AWG 2002) getrennt gelagert wurde. Der Abfall muss bis zum Abschluss dieses Verfahrens in demselben Zustand vorliegen wie er untersucht und beurteilt wurde; auch weitere Behandlungsschritte sind nicht zulässig. Ausstufung zum Zweck der Deponierung § 7. Eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls zum Zweck der Deponierung darf nur durch den Inhaber der Deponie für die zulässige Ablagerung auf der von ihm betriebenen Deponie erfolgen. Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen ist zusätzlich zu den Anforderungen des § 5 Abs. 2 für den unbehandelten Abfall eine Eignungsprüfung gemäß § 14 DVO 2008 für den behandelten Abfall, mit Ausnahme der Ergebnisse der Feldversuche und der Untersuchung der Bohrkerne, anzuschließen. Diese Ergebnisse sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall spätestens acht Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 504 Monate nach Beginn des Beurteilungszeitraums oder bei Einzelchargen spätestens acht Monate nach Unterfertigung des Beurteilungsnachweises zu übermitteln. Ein Zwischenlagern von Abfällen im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers vor der ordnungsgemäßen Anzeige zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist unzulässig. Ausstufung von Einzelchargen § 8. (1) Die allgemeine Ausstufung einer Einzelcharge oder die Ausstufung einer Einzelcharge zum Zweck der Deponierung umfasst die durch die grundlegende Charakterisierung bestimmte Abfallmasse. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich. (2) Überschreitet ein Beurteilungswert der Einzelcharge zumindest einen der maßgeblichen Grenzwerte, gilt diese Einzelcharge als gefährlich. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1 DVO 2008 zu erfolgen, bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen hat diese gemäß Anhang 5 Kapitel 3 und 4 DVO 2008 zu erfolgen. Ausstufung von Abfallströmen § 9. (1) Die allgemeine Ausstufung eines Abfallstroms oder die Ausstufung eines Abfallstroms zum Zweck der Deponierung umfasst die im Ausstufungszeitraum anfallenden Abfälle. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich. Der Ausstufungszeitraum erstreckt sich vom Beginn des Beurteilungszeitraums bis zwei Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums. Der Ausstufungszeitraum verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn bis sechs Monate vor Ablauf des Ausstufungszeitraums der grundlegende Beurteilungsnachweis oder ein aktualisierter grundlegender Beurteilungsnachweis als Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingebracht wird. (2) Die Ausstufung endet spätestens acht Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums der grundlegenden Charakterisierung. (3) Kommt es bei der allgemeinen Ausstufung im Ausstufungszeitraum bei einer gefahrenrelevanten Eigenschaft gemäß Anhang 3 zu einer Überschreitung eines Grenzwertes, endet der Ausstufungszeitraum abweichend von Abs. 1 mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Grenzwertüberschreitung. Kommt es bei der Ausstufung zum Zweck der Deponierung im Ausstufungszeitraum unter den Anforderungen der Deponieverordnung zu einer Überschreitung eines Grenzwertes, endet der Ausstufungszeitraum abweichend von Abs. 1 mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Grenzwertüberschreitung. Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen endet der Ausstufungszeitraum abweichend zu Abs. 1 zusätzlich mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens, dass die großtechnische Umsetzbarkeit aufgrund der Ergebnisse der Feldversuche oder der Untersuchung der Bohrkerne nicht gegeben ist. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.6. DVO 2008 zu erfolgen, bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen hat diese gemäß Anhang 5 Kapitel 3 und 4 DVO 2008 zu erfolgen. (4) Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Abfallbesitzer oder Inhaber der Deponie das vorzeitige Ende des Ausstufungszeitraums unverzüglich zu melden. Soll der Abfall nach entsprechenden Maßnahmen (zB Änderung der Prozessbedingungen oder des Inputs oder zusätzliche Behandlungsschritte) wieder ausgestuft werden, ist neuerlich eine Ausstufung vorzunehmen. Ausstufung von wiederkehrend anfallenden Abfällen § 10. (1) Die allgemeine Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls oder die Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls zum Zweck der Deponierung umfasst die im Ausstufungszeitraum anfallenden Abfallchargen, bei denen die Grenzwerte der maßgeblichen Parameter eingehalten werden. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich. Der Ausstufungszeitraum erstreckt sich vom Beginn des Beurteilungszeitraums bis zwei Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums. Der Ausstufungszeitraum verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn bis sechs Monate vor Ablauf des Ausstufungszeitraums der grundlegende Beurteilungsnachweis oder ein aktualisierter grundlegender Beurteilungsnachweis als Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingebracht wird. Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen endet der Ausstufungszeitraum mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens, dass die großtechnische Umsetzbarkeit aufgrund der Ergebnisse der Feldversuche oder der Untersuchung der Bohrkerne nicht gegeben ist. (2) Die Ausstufung endet spätestens acht Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums der grundlegenden Charakterisierung. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 504 (3) Überschreitet der Beurteilungswert einer Abfallcharge zumindest einen der maßgeblichen Grenzwerte, ist diese Charge nicht von dieser Ausstufung umfasst und gilt als gefährlich. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 2.2. DVO 2008 zu erfolgen, bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen hat diese gemäß Anhang 5 Kapitel 3 und 4 DVO 2008 zu erfolgen. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union § 11. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt: 1. Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl.Nr L 312 vom 22.11.2008 S. 3, in der Fassung der Richtlinie ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 109; 2. Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3; 3. Entscheidung 2001/118/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S. 1, in der Fassung der Berichtigungen ABl. Nr. L 262 vom 02.10.2001 S. 38 und ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2002 S. 47; 4. Entscheidung 2001/119/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S. 32; 5. Entscheidung 2001/573/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. Nr. L 203 vom 28.07.2001 S. 18; 6. Beschluss 2014/955/EU zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG, ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 44. Übergangsbestimmungen § 12. (1) Ausstufungsverfahren, für die die Anzeige vor dem 01. Oktober 2020 bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingebracht wurde, sind nach der Rechtslage vor dem 01. Oktober 2020 abzuschließen. Gleiches gilt auch für Prozessbestätigungen, die vor dem 01. Oktober 2020 eingebracht wurden. (2) Einzelchargen von Abfällen, die ordnungsgemäß ausgestuft wurden, gelten weiterhin als nicht gefährlich. (3) Die Gültigkeit einer Ausstufung gemäß Abs. 1 beträgt für Abfälle eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls maximal vier Jahre ab dem Tag der Wirksamkeit der Ausstufung, wenn jährlich eine Prozessbestätigung übermittelt wird, deren zugrundeliegende Bewertung gemäß Anhang 3 in Verbindung mit Anhang 4 dieser Verordnung erfolgt, und die Nichtgefährlichkeit des Abfalls unter den Vorgaben dieser Verordnung nachgewiesen wird. Die Prozessbestätigung ist spätestens ein Jahr nach dem Tag der Wirksamkeit der Ausstufung oder ein Jahr nach Einbringung der letzten Prozessbestätigung einzubringen. Wird die Prozessbestätigung nicht eingebracht, endet die Ausstufung mit Ablauf des Tages, an dem die Prozessbestätigung eingebracht hätte werden müssen. (4) Abweichend zu Abs. 3 endet eine Ausstufung eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2021, wenn unter den Vorgaben dieser Verordnung dem Abfall ab dem 01. Jänner 2022 eine andere Abfallart zuzuordnen ist. Ausstufungsanzeigen für die andere Abfallart können bereits ab 01. Juli 2021 eingebracht werden, die Ausstufung entfaltet jedoch erst mit Inkrafttreten des Anhangs 1 Rechtswirkung. (5) Abweichend zu Anhang 4 Teil A dürfen chemische Analysen der Parameter Beryllium, Thallium, Cyanid gesamt und PCDD/PCDF bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 durch chemische Labors durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind. (6) Für den Zeitraum von 01. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 sind für die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 in Verbindung mit Anhang 4 dieser Verordnung anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Verweise auf Anhang 1 dieser Verordnung als Verweise auf Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 504 Inkrafttreten; Außerkrafttreten § 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 01. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Festsetzungsverordnung, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2000, und die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, ausgenommen § 1 Abs. 1 bis 3 und die Anlagen 1 und 5, außer Kraft. (2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Abs. 1 bis 3 sowie Anhang 1 und Anhang 2 dieser Verordnung mit 01. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 1 bis 3 sowie die Anlagen 1 und 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, außer Kraft. (3) Abweichend zu Abs. 1 und 2 tritt der Eintrag der Abfallart SN 31318 „Asche aus der Verbrennung von kommunalem Klärschlamm“ mit 01. Jänner 2021 in Kraft. (4) Eine Änderung des Berechtigungsumfangs gemäß § 24a und § 37 AWG 2002 oder eine Feststellung des Berechtigungsumfangs gemäß § 6 Abs. 7 AWG 2002 hinsichtlich der in Anhang 1 genannten Abfallarten kann bereits ab dem auf die Kundmachung der Abfallverzeichnisverordnung 2020 BGBl. II Nr. 409/2020 folgenden Tag erfolgen; eine Änderung oder Feststellung entfaltet jedoch erst mit Inkrafttreten des Anhangs 1 Rechtswirkung. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 504 Beachte für folgende Bestimmung Diese Anlage tritt mit Ausnahme des Eintrags der Abfallart SN 31318 „Asche aus der Verbrennung von kommunalem Klärschlamm“ mit 1.1.2022 in Kraft; der Eintrag der Abfallart SN 31318 „Asche aus der Verbrennung von kommunalem Klärschlamm“ tritt mit 1.1.2021 in Kraft; vgl. dazu § 13. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 504 Anhang 1 zum Abfallverzeichnis (Anm.: Anhang 1 als PDF dokumentiert) Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 504 1 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen GR 11 Nahrungs- und Genussmittelabfälle UG 111 Abfälle aus der Nahrungsmittelprodukt ion AA 11102 überlagerte Lebensmittel für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11102 77 g überlagerte Lebensmittel gefährlich kontaminiert AA 11103 Spelze, Spelzen- und Getreidestaub für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11103 77 g Spelze, Spelzen- und Getreidestaub gefährlich kontaminiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 2 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 11104 Würzmittelrückstände für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11104 77 g Würzmittelrückstände gefährlich kontaminiert AA 11110 Melasse für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11110 77 g Melasse gefährlich kontaminiert AA 11111 Teig für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11111 77 g Teig gefährlich kontaminiert AA 11112 Rübenschnitzel, Rübenschwänze für die biologische Verwertung sind die zutreffenden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 3 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11112 77 g Rübenschnitzel, Rübenschwänze gefährlich kontaminiert AA 11114 sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11114 77 g sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle gefährlich kontaminiert AA 11115 Rückstände aus der Konserven- und Tiefkühlfabrikation (Fleisch, Fisch) für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11115 77 g Rückstände aus der Konserven- und Tiefkühlfabrikation (Fleisch, Fisch) gefährlich kontaminiert AA 11116 überlagerte Lebensmittelkonserven ; Glas und Metall für die biologische Verwertung sind die zutreffenden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 4 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11116 77 g überlagerte Lebensmittelkonserven ; Glas und Metall gefährlich kontaminiert AA 11117 Rückstände aus der Konserven- und Tiefkühlfabrikation (Obst, Gemüse, Pilze) für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11117 77 g Rückstände aus der Konserven- und Tiefkühlfabrikation (Obst, Gemüse, Pilze) gefährlich kontaminiert UG 114 Abfälle aus der Genussmittelproduktio n AA 11401 überlagerte Genussmittel für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11401 77 g überlagerte Genussmittel gefährlich kontaminiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 5 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 11402 Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11402 77 g Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen gefährlich kontaminiert AA 11404 Malztreber, Malzkeime, Malzstaub für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11404 77 g Malztreber, Malzkeime, Malzstaub gefährlich kontaminiert AA 11405 Hopfentreber für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11405 77 g Hopfentreber gefährlich kontaminiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 6 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 11406 Ausputz- und Schwimmgerste für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11406 77 g Ausputz- und Schwimmgerste gefährlich kontaminiert AA 11407 Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempe für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11407 77 g Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempe gefährlich kontaminiert AA 11411 Trub und Schlamm aus Brauereien für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11411 77 g Trub und Schlamm aus Brauereien gefährlich kontaminiert AA 11413 Schlamm aus der Weinbereitung für die biologische Verwertung sind die zutreffenden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 7 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11413 77 g Schlamm aus der Weinbereitung gefährlich kontaminiert AA 11414 Schlamm aus Brennereien für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11414 77 g Schlamm aus Brennereien gefährlich kontaminiert AA 11415 Trester für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11415 77 g Trester gefährlich kontaminiert AA 11416 Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und Extraktionsrückstände) für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 8 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 11416 77 g Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und Extraktionsrückstände) gefährlich kontaminiert AA 11417 Fabrikationsrückstände von Tee für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11417 77 g Fabrikationsrückstände von Tee gefährlich kontaminiert AA 11418 Fabrikationsrückstände von Kakao für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11418 77 g Fabrikationsrückstände von Kakao gefährlich kontaminiert AA 11419 Hefe oder hefeähnliche Rückstände für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 9 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 11419 77 g Hefe oder hefeähnliche Rückstände gefährlich kontaminiert AA 11421 Spül- und Waschwasser mit schädlichen Verunreinigungen, organisch belastet für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11421 77 g Spül- und Waschwasser mit schädlichen Verunreinigungen, organisch belastet gefährlich kontaminiert AA 11422 Schlamm aus der Tabakverarbeitung für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11422 77 g Schlamm aus der Tabakverarbeitung gefährlich kontaminiert AA 11423 Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 10 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 11423 77 g Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion gefährlich kontaminiert UG 117 Abfälle aus der Futtermittelproduktion AA 11701 Futtermittel für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11701 77 g Futtermittel gefährlich kontaminiert AA 11702 überlagerte Futtermittel für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 11702 77 g überlagerte Futtermittel gefährlich kontaminiert AA 11703 überlagerte Futtermittelkonserven; Glas und Metall für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 11 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 11703 77 g überlagerte Futtermittelkonserven; Glas und Metall gefährlich kontaminiert GR 12 Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse UG 121 Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Öle AA 12101 Ölsaatenrückstände für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 12101 77 g Ölsaatenrückstände gefährlich kontaminiert AA 12102 verdorbene Pflanzenöle für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 12102 77 g verdorbene Pflanzenöle gefährlich kontaminiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 12 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen UG 123 Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse AA 12301 Wachse (pflanzliche und tierische) für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 12301 77 g Wachse (pflanzliche und tierische) gefährlich kontaminiert AA 12302 Fette (zB Frittieröle) Abfallart auch zu verwenden für Tierfett der Kat. 3 gemäß EU Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1 idgF. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 13 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen (soweit nicht zur biologischen Verwertung bestimmt). AA 12302 77 g Fette (zB Frittieröle) gefährlich kontaminiert AA 12303 g Ziehmittelrückstände AA 12303 88 Ziehmittelrückstände ausgestuft AA 12304 g Fettsäurerückstände (pflanzliche und tierische) AA 12304 88 Fettsäurerückstände (pflanzliche und tierische) ausgestuft für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden UG 125 Emulsionen und Gemische mit pflanzlichen und tierischen Fettprodukten AA 12501 Inhalt von Fettabscheidern für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 14 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen verwenden AA 12501 77 g Inhalt von Fettabscheidern gefährlich kontaminiert AA 12502 Molke für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 12502 77 g Molke gefährlich kontaminiert AA 12503 Öl-, Fett- und Wachsemulsionen für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 12503 77 g Öl-, Fett- und Wachsemulsionen gefährlich kontaminiert UG 126 Produkte aus Pflanzenölen AA 12601 g Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 15 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 12601 88 Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei ausgestuft UG 127 Schlämme aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette AA 12702 Schlamm aus der Speisefettproduktion für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 12702 77 g Schlamm aus der Speisefettproduktion gefährlich kontaminiert AA 12703 Schlamm aus der Speiseölproduktion für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 12703 77 g Schlamm aus der Speiseölproduktion gefährlich kontaminiert AA 12704 Zentrifugenschlamm für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 16 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen verwenden AA 12704 77 g Zentrifugenschlamm gefährlich kontaminiert UG 129 Raffinationsrückstände aus der Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Fette AA 12901 Bleicherde, ölhaltig für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 12901 77 g Bleicherde, ölhaltig gefährlich kontaminiert auch zu verwenden für gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt wurden AA 12901 91 Bleicherde, ölhaltig verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert GR 13 Abfälle aus der Tierhaltung und Schlachtung BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 17 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen UG 131 Schlachtabfälle AA 13101 Borsten und Horn für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 13101 77 g Borsten und Horn gefährlich kontaminiert AA 13102 Knochen für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 13102 77 g Knochen gefährlich kontaminiert AA 13103 Innereien für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 13103 77 g Innereien gefährlich kontaminiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 18 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 13104 Geflügel für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 13104 77 g Geflügel gefährlich kontaminiert AA 13105 Fisch für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 13105 77 g Fisch gefährlich kontaminiert AA 13106 Blut für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 13106 77 g Blut gefährlich kontaminiert AA 13107 Federn für die biologische Verwertung sind die zutreffenden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 19 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 13107 77 g Federn gefährlich kontaminiert AA 13108 Magen- und Darminhalte für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 13108 77 g Magen- und Darminhalte gefährlich kontaminiert AA 13109 Wildabfälle für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 13109 77 g Wildabfälle gefährlich kontaminiert AA 13110 Fleisch- und Hautreste, Därme, sonstige Tierkörperteile für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 20 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 13110 77 g Fleisch- und Hautreste, Därme, sonstige Tierkörperteile gefährlich kontaminiert UG 134 Tierkörper AA 13401 gn Versuchstiere AA 13402 Konfiskate für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 13402 77 g Konfiskate gefährlich kontaminiert AA 13403 Kadaver für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 13403 77 g Kadaver gefährlich kontaminiert AA 13404 Tierkörperteile für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 21 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 13404 77 g Tierkörperteile gefährlich kontaminiert UG 137 Tierische Fäkalien AA 13701 Geflügelkot für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 13701 77 g Geflügelkot gefährlich kontaminiert AA 13702 Schweinegülle für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 13702 77 g Schweinegülle gefährlich kontaminiert AA 13703 Rindergülle für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 13703 77 g Rindergülle gefährlich kontaminiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 22 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 13704 Mist für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 13704 77 g Mist gefährlich kontaminiert AA 13705 gn Mist, infektiös Diese Abfälle dürfen keiner biologischen Verwertung zugeführt werden AA 13706 gn Kot, infektiös Diese Abfälle dürfen keiner biologischen Verwertung zugeführt werden AA 13707 gn Gülle, infektiös Diese Abfälle dürfen keiner biologischen Verwertung zugeführt werden GR 14 Häute und Lederabfälle UG 141 Abfälle von Häuten und Fellen BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 23 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 14101 Leimleder für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 14101 77 g Leimleder gefährlich kontaminiert AA 14102 Rohspalt für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 14102 77 g Rohspalt gefährlich kontaminiert AA 14103 Gelatinespalt für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 14103 77 g Gelatinespalt gefährlich kontaminiert AA 14104 Häute und Felle für die biologische Verwertung sind die zutreffenden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 24 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 14104 77 g Häute und Felle gefährlich kontaminiert UG 144 Abfälle aus Gerbereien (ausgenommen Lederchemikalien) AA 14401 Äschereischlamm AA 14401 77 g Äschereischlamm gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 14401 91 Äschereischlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 14402 Gerbereischlamm AA 14402 77 g Gerbereischlamm gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 14402 91 Gerbereischlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 25 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen UG 147 Lederabfälle AA 14702 Chromlederabfälle AA 14702 77 g Chromlederabfälle gefährlich kontaminiert AA 14703 Pelzabfälle und nicht chromgegerbte Leder AA 14703 77 g Pelzabfälle und nicht chromgegerbte Leder gefährlich kontaminiert AA 14704 Lederschleifschlamm, Ledermehl AA 14704 77 g Lederschleifschlamm, Ledermehl gefährlich kontaminiert AA 14706 sonstige Abfälle aus der Pelz- und Lederverarbeitung AA 14706 77 g sonstige Abfälle aus der Pelz- und Lederverarbeitung gefährlich kontaminiert GR 17 Holzabfälle UG 171 Holzabfälle aus der Be und Verarbeitung BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 26 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 17101 Rinde aus der Be- und Verarbeitung Abfallart ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 2001/292, in der jeweils geltenden Fassung. AA 17101 77 g Rinde aus der Be- und Verarbeitung gefährlich kontaminiert AA 17102 Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 17103 Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 27 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 17104 Holzschleifstäube und schlämme 17216 g oder 17217 g AA 17104 01 Holzschleifstäube und schlämme (aus) behandeltes(m) Holz 17216 g oder 17217 g zB aus lackiertem oder beschichtetem Holz AA 17104 02 Holzschleifstäube und schlämme (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz 17216 g oder 17217 g AA 17104 03 Holzschleifstäube und schlämme (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei 17216 g oder 17217 g zB aus mit schwermetallfreiem Leinöl behandeltem Holz AA 17114 Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung 17216 g oder 17217 g AA 17115 Spanplattenabfälle 17216 g oder 17217 g Abfälle aus der Produktion UG 172 Holzabfälle aus der Anwendung BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 28 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 17201 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt 17213 g oder 17214 g verunreinigte, aber nicht gefährliche Abfälle sind den Abfallarten 17218, 17211 oder 17212 zuzuordnen; Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen aus Holz, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E explosionsgefährlich" oder "Totenkopf" zu kennzeichnen waren BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 29 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 17201 01 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt (aus) behandeltes(m) Holz 17213 g oder 17214 g zB lackiertes oder beschichtetes Holz; Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen aus Holz, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E explosionsgefährlich" oder "Totenkopf" zu kennzeichnen waren BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 30 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 17201 02 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz 17213 g oder 17214 g Für Baum- und Strauchschnitt zur Verbrennung ist die Information aus der Abfallverbrennungs verordnung (AVV), BGBl. II, Nr. 2002/389 idgF. in Anlage 9, Kapitel 2.4 f) relevant; AA 17201 03 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei 17213 g oder 17214 g zB mit schwermetallfreiem Leinöl behandelt; AA 17201 04 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt Altholz stofflich Aus der Quellensortierung (zB bei Abfallsammelzentren) oder aus einer nachfolgenden dem Stand der Technik entsprechenden Sortierung stammende Holzabfälle, die für das Recycling geeignet sind. Diese Spezifizierung kann BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 31 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen auch Gemische aller drei Spezifizierungen 01 bis 03 umfassen, sofern sie für das Recycling geeignet sind AA 17202 Bau- und Abbruchholz 17213 g oder 17214 g; 17209 g oder 17208 g Für Brandholz, das aus dem Brand von gefährlichem Holz stammt (zB kreosotimprägnierte Scheunen) ist die gefährliche Abfallart 17213 zu verwenden AA 17202 01 Bau- und Abbruchholz (aus) behandeltes(m) Holz 17213 g oder 17214 g Abfälle aus lackiertem oder beschichtetem Holz wie zB Fensterholz oder Türenholz AA 17202 02 Bau- und Abbruchholz (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz 17213 g oder 17214 g BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 32 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 17202 03 Bau- und Abbruchholz (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei 17213 g oder 17214 g AA 17202 04 Bau- und Abbruchholz Altholz stofflich Aus der Quellensortierung (zB bei Abfallsammelzentren oder Baustellen) oder aus einer nachfolgenden dem Stand der Technik entsprechenden Sortierung stammende Holzabfälle, die für das Recycling geeignet sind. Diese Gemische können auch alle drei Spezifizierungen 01 bis 03 umfassen, sofern sie für das Recycling geeignet sind AA 17203 Holzwolle 17213 g oder 17214 g AA 17207 g Eisenbahnschwellen AA 17207 88 Eisenbahnschwellen ausgestuft BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 33 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 17208 g Holz (zB Pfähle und Masten), salzimprägniert, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften 17215 17215 zB kyanisierte oder mit nicht fixierten Salzen behandelte Hölzer AA 17209 g Holz (zB Pfähle und Masten), teerölimprägniert AA 17209 88 Holz (zB Pfähle und Masten), teerölimprägniert ausgestuft AA 17211 Sägemehl und -späne, durch organische Chemikalien (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen) verunreinigt, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften 17216 g 17216 g Sägemehl von nicht verunreinigten lackierten und organisch beschichteten Holzabfällen (zB Möbel, Fenster) AA 17212 Sägemehl und -späne, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften 17217 g 17217 g BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 34 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 17213 g Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien (zB Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt 17218 auch Abfälle und Bearbeitungsrückständ e von Hölzern, die mit organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind (ausgenommen nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Hölzer wie zB Möbel oder Fenster und Türen). Abfallart auch zu verwenden für Brandholz aus der unvollständigen Verbrennung von gefährlichem Holz AA 17214 g Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt 17215 AA 17215 Holz (zB Pfähle und Masten), salzimprägniert, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften 17208 g 17208 g nicht kyanisierte (=mit Quecksilbersalzen behandelte) oder mit fixierten Salzen behandelte Hölzer wie zB. Gartenzäune; BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 35 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Abfallart auch zu verwenden für Holzabfälle, die durch andere anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen) verunreinigt AA 17216 g Sägemehl und -späne, durch organische Chemikalien (zB Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften 17211 17211 als Aufsaugmittel verwendet oder so kontaminiert, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft AA 17217 g Sägemehl und -späne, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften 17212 17212 zB als Aufsaugmittel verwendet oder so kontaminiert, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft AA 17218 Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen) 17213 g lackierte und organisch beschichtete Holzabfälle (zB Möbel), nicht gefährlich verunreinigt BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 36 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 17219 Recyclingholz, qualitätsgesichert Abfallart darf nur mit gültigem Beurteilungsnachweis gemäß Recyclingholz verordnung idgF. verwendet werden GR 18 Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle UG 181 Abfälle aus der Zellstoffherstellung AA 18101 Rückstände aus der Zellstoffherstellung AA 18101 77 g Rückstände aus der Zellstoffherstellung gefährlich kontaminiert AA 18102 Rückstände aus der Chemikalienrückgewin nung der Zellstoffherstellung AA 18102 77 g Rückstände aus der Chemikalienrückgewin nung der Zellstoffherstellung gefährlich kontaminiert UG 184 Abfälle aus der Zelluloseverarbeitung BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 37 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 18401 Rückstände aus der Papiergewinnung ohne Altpapieraufbereitung AA 18401 77 g Rückstände aus der Papiergewinnung ohne Altpapieraufbereitung gefährlich kontaminiert AA 18407 Rückstände aus der Altpapierverarbeitung (zB Spuckstoffe, Rejekte) AA 18407 77 g Rückstände aus der Altpapierverarbeitung (zB Spuckstoffe, Rejekte) gefährlich kontaminiert AA 18408 Abfälle aus der Zelluloseregeneratfaser herstellung AA 18408 77 g Abfälle aus der Zelluloseregeneratfaser herstellung gefährlich kontaminiert UG 187 Papier- und Pappeabfälle AA 18701 Schnitt- und Stanzabfälle BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 38 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 18701 77 g Schnitt- und Stanzabfälle gefährlich kontaminiert AA 18702 Papier und Pappe, beschichtet Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen aus beschichtetem Papier und Pappe, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E-explosions gefährlich" oder "Totenkopf" zu kennzeichnen waren AA 18702 77 g Papier und Pappe, beschichtet gefährlich kontaminiert AA 18703 Fotopapier BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 39 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 18703 77 g Fotopapier gefährlich kontaminiert AA 18704 wachsgetränktes Papier AA 18704 77 g wachsgetränktes Papier gefährlich kontaminiert AA 18705 Bitumenpappe und bitumengetränktes Papier 54913 g falls teerhaltig (PAK), ist die gefährliche Abfallart 54913 zu verwenden AA 18706 Papierklischees, Makulatur AA 18706 77 g Papierklischees, Makulatur gefährlich kontaminiert AA 18709 Papierfilter, ölgetränkt AA 18709 88 Papierfilter, ölgetränkt ausgestuft AA 18710 g Papierfilter mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch AA 18710 88 Papierfilter mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch ausgestuft BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 40 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 18711 g Papierfilter mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch AA 18711 88 Papierfilter mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch ausgestuft AA 18712 g Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch AA 18712 88 Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch ausgestuft AA 18713 g Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch AA 18713 88 Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch ausgestuft BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 41 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 18714 g Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch AA 18714 88 Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch ausgestuft AA 18715 g Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch AA 18715 88 Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch ausgestuft BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 42 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 18718 Altpapier, Papier und Pappe, unbeschichtet Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen aus unbeschichtetem Papier oder Pappe, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E explosionsgefährlich" oder "Totenkopf" zu kennzeichnen waren AA 18718 77 g Altpapier, Papier und Pappe, unbeschichtet gefährlich kontaminiert GR 19 Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 43 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen verwenden UG 199 Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte AA 19901 Stärkeschlamm für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 19901 77 g Stärkeschlamm gefährlich kontaminiert AA 19903 Gelatineabfälle für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 19903 77 g Gelatineabfälle gefährlich kontaminiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 44 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 19904 Rückstände aus der Kartoffelstärkeprodukti on für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 19904 77 g Rückstände aus der Kartoffelstärkeprodukti on gefährlich kontaminiert AA 19905 Rückstände aus der Maisstärkeproduktion für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 19905 77 g Rückstände aus der Maisstärkeproduktion gefährlich kontaminiert AA 19906 Rückstände aus der Reisstärkeproduktion für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 19906 77 g Rückstände aus der Reisstärkeproduktion gefährlich kontaminiert AA 19908 g Seifenunterlauge AA 19908 88 Seifenunterlauge ausgestuft BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 45 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 19909 Sudkesselrückstände (Seifenherstellung) AA 19909 77 g Sudkesselrückstände (Seifenherstellung) gefährlich kontaminiert AA 19910 Schlamm aus Seifensiedereien AA 19910 77 g Schlamm aus Seifensiedereien gefährlich kontaminiert AA 19911 Darmabfälle aus der Verarbeitung für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden AA 19911 77 g Darmabfälle aus der Verarbeitung gefährlich kontaminiert GR 31 Abfälle mineralischen Ursprungs (ohne Metallabfälle) UG 311 Ofenausbrüche, Hütten- und Gießereischutt AA 31103 Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen 31108 g 31108 g BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 46 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31103 91 Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31108 91 g AA 31104 Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen 31109 g 31109 g AA 31104 91 Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31109 91 g AA 31105 Ausbruch aus Feuerungs- und Verbrennungsanlagen 31109 g 31109 g AA 31105 91 Ausbruch aus Feuerungs- und Verbrennungsanlagen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31109 91 g AA 31108 g Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen 31103 31103 AA 31108 91 g Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen mit produktionsspezifisch schädlichen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 47 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Beimengungen AA 31109 g Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen 31104 oder 31105 31104 oder 31105 AA 31109 91 g Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31111 Hütten- und Gießereischutt AA 31111 77 g Hütten- und Gießereischutt gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31111 91 Hütten- und Gießereischutt verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 48 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen UG 312 Metallurgische Schlacken, Krätzen und Stäube AA 31202 Kupolofenschlacke AA 31202 77 g Kupolofenschlacke gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31202 91 Kupolofenschlacke verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31203 g Schlacken aus NE Metallschmelzen AA 31203 88 Schlacken aus NE Metallschmelzen ausgestuft AA 31203 50 Schlacken aus NE Metallschmelzen aus der thermischen Kupfermetallurgie (Erst- und Zweit schmelze) Schlacken aus der thermischen Beryllium Kupfermetallurgie sind der gefährlichen SN 31203 zuzuordnen; Schlacken aus der thermischen Zinkmetallurgie (Erst und Zweitschmelze) siehe SN 31210. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 49 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31203 91 g Schlacken aus NE-Metallschmelzen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31204 g Bleikrätze AA 31204 88 Bleikrätze ausgestuft AA 31204 91 g Bleikrätze verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31205 Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig 31224 g Abfallart nicht zu verwenden für Metallkrätzen, die das Gefahrenmerkmal HP3 bzw. UN Klasse 4.3 erfüllen AA 31205 91 Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31224 91 g AA 31206 Leichtmetallkrätze, magnesiumhaltig 31224 g Abfallart nicht zu verwenden für Metallkrätzen, die das Gefahrenmerkmal HP3 bzw. UN Klasse 4.3 erfüllen BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 50 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31206 91 Leichtmetallkrätze, magnesiumhaltig verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31224 91 g AA 31207 g Schlacken aus Schmelzelektrolysen AA 31207 88 Schlacken aus Schmelzelektrolysen ausgestuft AA 31207 91 g Schlacken aus Schmelzelektrolysen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31208 Eisenoxid, gesintert AA 31208 77 g Eisenoxid, gesintert gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31208 91 Eisenoxid, gesintert verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31210 Zinkschlacke Es handelt sich hierbei um Schlacke aus der thermischen Zinkmetallurgie. Zinkhaltige Schlacke ist unter der gefährlichen Abfallart BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 51 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen SN 31203 bzw. nach Ausstufung unter der Abfallart SN 31203 88 einzustufen. AA 31210 77 g Zinkschlacke gefährlich kontaminiert AA 31210 91 Zinkschlacke verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31211 g Salzschlacken, aluminiumhaltig AA 31211 88 Salzschlacken, aluminiumhaltig ausgestuft AA 31211 91 g Salzschlacken, aluminiumhaltig verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31212 g Salzschlacken, magnesiumhaltig AA 31212 88 Salzschlacken, magnesiumhaltig ausgestuft AA 31212 91 g Salzschlacken, magnesiumhaltig verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 52 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31213 Zinnaschen AA 31213 77 g Zinnaschen gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31213 91 Zinnaschen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31214 g Bleiaschen AA 31214 88 Bleiaschen ausgestuft AA 31214 91 g Bleiaschen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31215 Gichtgasstäube AA 31215 77 g Gichtgasstäube gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31215 91 Gichtgasstäube verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31217 g Filterstäube, NE metallhaltig BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 53 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31217 88 Filterstäube, NE metallhaltig ausgestuft AA 31217 91 g Filterstäube, NE-metallhaltig verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31218 Elektroofenschlacke 31221 g AA 31218 91 Elektroofenschlacke verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31221 91 g AA 31219 Hochofenschlacke 31221 g AA 31219 91 Hochofenschlacke verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31221 91 g AA 31220 Konverterschlacke 31221 g AA 31220 91 Konverterschlacke verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31221 91 g AA 31221 g sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung AA 31221 88 sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung ausgestuft AA 31221 91 g sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 54 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31222 Krätzen aus der Eisen und Stahlerzeugung 31223 g AA 31222 91 Krätzen aus der Eisen und Stahlerzeugung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31223 91 g AA 31223 g Stäube, Aschen und Krätzen aus sonstigen Schmelzprozessen AA 31223 88 Stäube, Aschen und Krätzen aus sonstigen Schmelzprozessen ausgestuft AA 31223 51 Stäube, Aschen und Krätzen aus sonstigen Schmelzprozessen aus der thermischen Kupfer- oder Zinkmetallurgie 31223 g, 31224 g Ausgenommen von dieser nicht gefährlichen Abfallart sind Filterstaub und andere feste Abfälle aus der Abgasbehandlung der thermischen Kupfer oder Zinkmetallurgie sowie Krätzen und Abschaum aus der thermischen Zink- und Kupfermetallurgie, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben; letztere sind BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 55 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen der gefährlichen Abfallart SN 31224 zuzuordnen. Die Abfallart SN 31223 51 ist auch zu verwenden für Kupferoxid Walzzunder ohne gefahrenrelevante Eigenschaften. Unter die Abfallart SN 31223 51 dürfen keine Krätzen oder Abschaum aus der Beryllium Kupfermetallurgie eingestuft werden; diese fallen unter die gefährliche Abfallart SN 31223. AA 31223 91 g Stäube, Aschen und Krätzen aus sonstigen Schmelzprozessen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31224 g Metallkrätze, gasbildend 31205 oder 31206 Abfallart zu verwenden für Metallkrätzen, die das Gefahrenmerkmal HP3 bzw. UN Klasse 4.3 erfüllen AA 31224 91 g Metallkrätze, gasbildend verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 56 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen UG 313 Aschen, Schlacken und Stäube aus der thermischen Abfallbehandlung und aus Feuerungsanlagen AA 31301 Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen 31309 g oder 31301 77 g Darunter fallen auch Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlage n, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.3 der Abfallverbrennungsver ordnung idgF. unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 AVV verbrannt werden, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen (zB HP 14 ökotoxisch durch hohe Zinkoxidgehalte); auch Bettasche aus der Wirbelschichtfeuerung, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 57 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen (zB durch hohe Zinkoxidgehalte). Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung dieser Aschen die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist. AA 31301 77 g Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31301 91 Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 58 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31305 Kohlenasche 31309 g oder falls zutreffend 31308 g oder 31305 77 g Darunter fallen auch Aschen und Stäube aus Kraftwerksanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.2 der Abfallverbrennungsver ordnung (AVV) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 AVV verbrannt werden, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen (zB HP 14 ökotoxisch durch hohe Zinkoxidgehalte). Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung der Kohlenasche die Regelvermutung, dass der Abfall keine BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 59 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist. AA 31305 77 g Kohlenasche gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31305 91 Kohlenasche verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 60 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31306 Holzasche, Strohasche (Pflanzenasche) 31306 77 g 31309 g oder falls zutreffend 31308 g Abfallart ist nicht zu verwenden für Pflanzenasche als Zuschlagstoff zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, in der jeweils geltenden Fassung. Unter diese Schlüsselnummer fallen Aschen aus der Verbrennung von nicht gefährlichen, nur mechanisch behandelten Hölzern oder Pflanzen (zB Stroh, Miscanthus).SN auch zu verwenden für Rückstände von Holzvergasungsanlage n, die Biomasse und keine Abfälle einsetzen. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung der BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 61 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Holzasche (Pflanzenasche) die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist. AA 31306 70 Holzasche, Strohasche (Pflanzenasche) Rostaschen 31306 77 g Abfallart ist nicht zu verwenden für Pflanzenasche als Zuschlagstoff zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, in der jeweils geltenden Fassung. Unter diese Schlüsselnummer fallen Rostaschen aus der Verbrennung von nicht gefährlichen, nur BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 62 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mechanisch behandelten Hölzern oder von Pflanzen (zB Stroh, Miscanthus).Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung der Holzasche (Pflanzenasche) die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist. AA 31306 72 Holzasche, Strohasche (Pflanzenasche) Flugaschen 31306 77 g Abfallart ist nicht zu verwenden für Pflanzenasche als Zuschlagstoff zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, in der jeweils geltenden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 63 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Fassung. Unter diese Schlüsselnummer fallen Flugaschen aus der Verbrennung von nicht gefährlichen, nur mechanisch behandelten Hölzern oder von Pflanzen (zB Stroh, Miscanthus). Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung der Holzasche (Pflanzenasche) die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist. AA 31306 74 Holzasche, Strohasche (Pflanzenasche) Feinstflugaschen 31306 77 g Abfallart ist nicht zu verwenden für Pflanzenasche als Zuschlagstoff zur Kompostierung entsprechend den BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 64 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, in der jeweils geltenden Fassung. Unter diese Schlüsselnummer fallen Feinstflugaschen aus der Verbrennung von nicht gefährlichen, nur mechanisch behandelten Hölzern oder von Pflanzen (zB Stroh, Miscanthus).Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung der Holzasche (Pflanzenasche) die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 65 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31306 77 g Holzasche, Strohasche (Pflanzenasche) gefährlich kontaminiert Abfallart ist nicht zu verwenden für Pflanzenasche als Zuschlagstoff zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, in der jeweils geltenden Fassung; auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden. AA 31306 91 Holzasche, Strohasche (Pflanzenasche) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31307 Kesselschlacke AA 31307 77 g Kesselschlacke gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31307 91 Kesselschlacke verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 66 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31308 g Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanl agen AA 31308 88 Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanl agen ausgestuft AA 31308 91 g Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanl agen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31309 g Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanl agen AA 31309 88 Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanl agen ausgestuft AA 31309 91 g Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanl agen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 67 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31312 g feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung von Abfallverbrennungsanl agen und Abfallpyrolyseanlagen AA 31312 88 feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung von Abfallverbrennungsanl agen und Abfallpyrolyseanlagen ausgestuft AA 31312 91 g feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung von Abfallverbrennungsanl agen und Abfallpyrolyseanlagen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31314 g feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung von Feuerungsanlagen für konventionelle Brennstoffe (ohne Rea Gipse) BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 68 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31314 88 feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung von Feuerungsanlagen für konventionelle Brennstoffe (ohne Rea Gipse) ausgestuft AA 31314 91 g feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung von Feuerungsanlagen für konventionelle Brennstoffe (ohne Rea Gipse) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31315 Rea-Gipse 31314 g Nicht gereinigte sulfit und sulfathaltige Rauchgasentschwefelu ngsrückstände zB aus der Additiventschwefelung fallen nicht unter diese Abfallart; sie sind der gefährlichen SN 31414 zuzuordnen. AA 31315 91 Rea-Gipse verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31316 g Schlacken und Aschen aus BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 69 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Abfallpyrolyseanlagen AA 31316 88 Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolyseanlagen ausgestuft AA 31316 91 g Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolyseanlagen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31317 g Flugaschen und -stäube aus Ölfeuerungsanlagen AA 31317 88 Flugaschen und -stäube aus Ölfeuerungsanlagen ausgestuft AA 31317 91 g Flugaschen und -stäube aus Ölfeuerungsanlagen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 70 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31318 Asche aus der Verbrennung von kommunalem Klärschlamm 31309 g oder falls zutreffend 31308 g Schlüsselnummer gilt nur für Aschen aus der Verbrennung von überwiegend kommunalem Klärschlamm sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen (zB durch hohe Zinkoxidgehalte). Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist. AA 31319 Rückstände aus Abfallpyrolyseanlagen für Biomasseabfälle 31316 g Ausgangsmaterialien für die Pyrolyse sind ausschließlich die in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e AVV genannten Biomasseabfälle BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 71 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen UG 314 Sonstige feste mineralische Abfälle AA 31402 Putzereisandrückstände 31440 g AA 31402 91 Putzereisandrückstände verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31440 91 g AA 31405 Glasvlies 31405 77 g Abfallart nicht zu verwenden für Glasfasern AA 31405 77 g Glasvlies gefährlich kontaminiert Abfallart nicht zu verwenden für Glasfasern; Abfallart auch zu verwenden für gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden. AA 31405 91 Glasvlies verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert Abfallart nicht zu verwenden für Glasfasern AA 31407 Keramik 31466 g auch Ziegel (zB. Fehlchargen) aus der Produktion BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 72 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31407 17 Keramik nur ausgewählte Abfälle aus Bau und Abbruchmaßnah men gemäß Anlage 2 der DVO 2008 AA 31407 91 Keramik verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31466 91 g AA 31408 Glas (zB Flachglas) 31466 g AA 31408 17 Glas (zB Flachglas) nur ausgewählte Abfälle aus Bau und Abbruchmaßnah men gemäß Anlage 2 der DVO 2008. AA 31408 91 Glas (zB Flachglas) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31466 91 g BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 73 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31409 Bauschutt (keine Baustellenabfälle) 31409 77 g oder 31441 g Mineralische Bau- und Abbruchabfälle, bei welchen keine Abtrennung der gefährlichen Anteile stattgefunden hat oder falls der Bauschutt kontaminiert ist, sind der gefährlichen Abfallart SN 31409 77 zuzuordnen. Für Brandschutt ist die Abfallart SN 31441 zu verwenden AA 31409 18 Bauschutt (keine Baustellenabfälle) nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau und Abbruchmaßnah men, ohne Mörtel- und Verputzanteile 31409 77 g gemäß Anlage 2 der DVO 2008; ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen (inklusive Rückbaumaßnahmen): Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas, Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 74 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31409 23 Bauschutt (keine Baustellenabfälle) mineralische Rückstände aus der Aufbereitung von Baurest massen 31409 77 g Abfallart zu verwenden für Rückstände (Feinfraktion) aus der Aufbereitung von Baurestmassen AA 31409 77 g Bauschutt (keine Baustellenabfälle) gefährlich kontaminiert Abfallart zu verwenden für mineralische Bau und Abbruchabfälle, bei welchen keine Abtrennung der gefährlichen Anteile gemäß den Vorgaben der Recycling Baustoffverordnung stattgefunden hat; nicht zu verwenden für mit Asbestzement, Asbest oder künstlichen Mineralfasern mit gefahrenrelevanten Eigenschaften verunreinigte Baurestmassen. AA 31409 91 Bauschutt (keine Baustellenabfälle) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31441 91 g Wenn gefährlich kontaminierter Bauschutt stabilisiert wurde, ist die Abfallart 31441 91 g zu verwenden. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 75 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31410 Straßenaufbruch 31409 77 g Abfallart zu verwenden für gemischte Straßenaufbrüche aus Beton und Bitumen/Asphalt (nicht teerhaltig). Asphaltschollen sind der Abfallart SN 54912 zuzuordnen. Teerhaltiger Asphaltschollen sind der gefährlichen Abfallart SN 54912 77 zuzuordnen. AA 31410 91 Straßenaufbruch verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31409 77 g AA 31411 29 Aushubmaterial nicht verunreinigtes Bodenaushubmate rial der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes Abfallwirtschafts plan oder Bodenaushubdepo niequalität sowie daraus gewonnene, nicht nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das 1. gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse BA zugeordnet werden kann oder 2. die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Anhang 1 Tabellen 1 (Spalte I oder II) und 2 DVO BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 76 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen verunreinigte Bodenbestandteile 2008 einhält oder 3. auf einem konkreten Bodenaushubdeponiek ompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden kann; sowie Fraktionen dieses Materials, die (zB durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden AA 31411 30 Aushubmaterial nicht verunreinigtes Bodenaushubmate rial der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes Abfallwirtschafts plan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse A1 zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (zB durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden AA 31411 31 Aushubmaterial nicht verunreinigtes Bodenaushubmate rial der nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 77 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes Abfallwirtschafts plan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile der Qualitätsklasse A2 zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (zB durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden AA 31411 32 Aushubmaterial nicht verunreinigtes Bodenaushubmate rial der Qualitätsklasse A2-G gemäß Bundes Abfallwirtschafts plan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse A2 G zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (zB durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden AA 31411 33 Aushubmaterial Aushubmaterial mit Inertabfalldeponie qualität Aushubmaterial das 1. die Grenzwerte des Anhangs 1Tabellen 3 und 4 DVO 2008 einhält oder 2. auf einem konkreten Inertabfalldeponiekom partiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 78 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen § 8 DVO 2008 abgelagert werden kann. AA 31411 34 Aushubmaterial technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält nicht verunreinigtes Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht etc., das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde und weniger als 5 Vol-% mineralische bodenfremde Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 79 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31411 35 Aushubmaterial technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile nicht verunreinigtes Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht etc., das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde und größer oder gleich 5 Vol-% mineralische bodenfremde Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen AA 31411 38 Aushubmaterial sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes Abfallwirtschafts BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 80 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen plan AA 31411 39 Aushubmaterial sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes Abfallwirtschafts plan oder Bodenaushubdepo niequalität sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile die 1. gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse BA zugeordnet werden können oder 2. die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Anhang 1 Tabellen 1 (Spalte I oder II) und 2 DVO 2008 einhalten oder 3. auf einem konkreten Bodenaushubdeponiek ompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden können AA 31411 45 Aushubmaterial nicht verunreinigtes Bodenaushubmate rial eines Bau nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial eines Bau- oder Aushubvorhabens BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 81 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen oder Aushubvorhabens gemäß Kleinmengen regelung gemäß den Vorgaben der Kleinmengenregelung des Bundes Abfallwirtschaftsplans zur Verwertung oder § 13 DVO 2008 zur Deponierung AA 31412 gn Asbestzement AA 31413 gn Asbestzementstäube verfestigte oder stabilisierte Asbestzementstäube sind der Abfallart 31412 gn zuzuordnen AA 31414 Schamotte 31108 g oder 31109 g Dieser nicht gefährlichen SN dürfen nur Schamotte aus nicht industriellen Prozessen zugeordnet werden. Schamotte aus industriellen Prozessen sind aufgrund der zu erwartenden gefährlichen Verunreinigungen den relevanten Abfallarten 31108 g oder 31109 g zuzuordnen BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 82 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31414 91 Schamotte verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31108 91 g oder 31109 91 g AA 31415 Formlehm 31487 g AA 31415 91 Formlehm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31487 91 g AA 31416 41 Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften künstliche Mineralfaserabfäll e 31437 41 gn oder 31416 77 g nur für Abfälle von nicht gefährlichen Mineralfasern, die durch Gütesiegel als nicht gefährlich freigezeichnet sind (EUCEB oder RAL) oder für die der Nachweis erbracht wurde, dass sie nicht gefährlich sind; für Mineralwollen ohne gefährliche Fasereigenschaften wie Steinwolle, Glaswolle, und Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle ist die SN 31416 mit der jeweiligen Spezifizierung 42, 43 oder 44 zu verwenden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 83 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31416 42 Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften Steinwolle 31437 42 gn oder 31416 77 g nur für Abfälle von nicht gefährlichen Mineralwollen, die durch Gütesiegel als nicht gefährlich freigezeichnet sind (EUCEB oder RAL) oder für die der Nachweis erbracht wurde, dass sie nicht gefährlich sind AA 31416 43 Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften Glaswolle 31437 43 gn oder 31416 77 g nur für Abfälle von nicht gefährlichen Mineralwollen, die durch Gütesiegel als nicht gefährlich freigezeichnet sind (EUCEB oder RAL) oder für die der Nachweis erbracht wurde, dass sie nicht gefährlich sind AA 31416 44 Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle 31437 44 gn oder 31416 77 g nur für Abfälle von nicht gefährlichen Mineralwollen, die durch Gütesiegel als nicht gefährlich freigezeichnet sind (EUCEB oder RAL) oder für die der Nachweis erbracht BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 84 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen wurde, dass sie nicht gefährlich sind AA 31416 77 g Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften gefährlich kontaminiert 31416 41, 31416 42, 31416 43, 31416 44 wenn Mineralfasern (oder –wollen) aufgrund der Fasereigenschaften gefährlich sind, ist die gefährliche nicht ausstufbare Abfallart SN 31437 mit der jeweiligen Spezifizierung 41, 42, 43, 44 zu verwenden; mit Asbest kontaminierte Abfälle sind der Abfallart SN 31437 40 gn zuzuordnen; auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden; AA 31416 91 Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31437 91 gn oder 31416 77 g Abfallart nur zu verwenden für Abfälle der Abfallarten SN BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 85 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen 31416 41, 42, 43, 44 welche verfestigt oder immobilisiert wurden AA 31417 Aktivkohle 31435 g AA 31417 91 Aktivkohle verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31435 91 g AA 31418 Gesteinsstäube, Polierstäube AA 31418 77 g Gesteinsstäube, Polierstäube gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31418 91 Gesteinsstäube, Polierstäube verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31419 Feinstaub aus der Schlackenaufbereitung AA 31419 77 g Feinstaub aus der Schlackenaufbereitung gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 86 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31419 91 Feinstaub aus der Schlackenaufbereitung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31420 Rußabfälle Rußhaltige Kaminreinigungsrückst ände aus Industriefeuerungen einschließlich Mitverbrennungsanlage n sind der gefährlichen Abfallart 95403 zuzuordnen AA 31420 77 g Rußabfälle gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31420 91 Rußabfälle verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31421 Kohlenstaub AA 31421 77 g Kohlenstaub gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 87 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31421 91 Kohlenstaub verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31422 Kiesabbrände AA 31422 77 g Kiesabbrände gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31422 91 Kiesabbrände verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31423 g ölverunreinigtes Aushubmaterial 31423 36 zB 31423 36 AA 31423 36 ölverunreinigtes Aushubmaterial ölverunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich 31423 g 31423 g nicht gefährliches ölverunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet, ausgenommen Material, das auf einem konkreten Baurestmassendeponie kompartiment mit erhöhten Grenzwerten BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 88 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden kann. AA 31423 91 g ölverunreinigtes Aushubmaterial verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31424 g sonstig verunreinigtes Aushubmaterial 31424 37 zB 31424 37 AA 31424 37 sonstig verunreinigtes Aushubmaterial sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich 31424 g 31424 g nicht gefährliches sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet, ausgenommen Material, das auf einem konkreten Baurestmassendeponie kompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden kann. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 89 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31424 91 g sonstig verunreinigtes Aushubmaterial verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31425 verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassen deponiequalität verunreinigtes Aushubmaterial, das 1. die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 einhält oder 2. auf einem konkreten Baurestmassendeponie kompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden kann AA 31426 Dach- und Pflanzensubstrate nicht zu verwenden für: Dach- und Pflanzensubstrate, die künstliche Mineralfasern enthalten sowie für hydroponische Substrate die für eine Kompostierung vorgesehen oder geeignet sind BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 90 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31426 77 g Dach- und Pflanzensubstrate gefährlich kontaminiert nicht zu verwenden für gefährlich kontaminierte Dach und Pflanzensubstrate, die künstliche Mineralfasern enthalten AA 31427 Betonabbruch 31409 77 g AA 31427 17 Betonabbruch nur ausgewählte Abfälle aus Bau und Abbruchmaßnah men 31409 77 g AA 31427 91 Betonabbruch verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31441 91 g Wenn gefährlich kontaminierter Betonabbruch stabilisiert wurde, ist die Abfallart 31441 91 zu verwenden. AA 31428 mit leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) verunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich 31429 g 31429 g zuzuordnen ab 2 mg LHKW/kg BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 91 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31429 g mit leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) verunreinigtes Aushubmaterial, gefährlich 31428 31428 auch zuzuordnen für Material von Standorten gemäß § 4 Abs. 3 Z 1. auf denen mit entsprechenden Stoffen gehandhabt wurde (insb. Putzereien) AA 31430 verunreinigte Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften 31437 41 gn, 31430 77 g zB hydroponische Substrate aus Mineralfasern nur für Abfälle von nicht gefährlichen Mineralfasern, die durch Gütesiegel als nicht gefährlich freigezeichnet sind (EUCEB oder RAL) oder für die der Nachweis erbracht wurde, dass sie nicht gefährlich sind AA 31430 77 g verunreinigte Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften gefährlich kontaminiert AA 31430 91 verunreinigte Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31437 91 gn, 31430 77 g BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 92 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31432 Graphit, Graphitstaub AA 31432 77 g Graphit, Graphitstaub gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31432 91 Graphit, Graphitstaub verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31434 verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit anwendungsspezifisch nicht schädlichen Beimengungen (zB Kieselgur, Aktiverden, Aktivkohle) 31435 g 31435 g nicht zu verwenden für Sägemehl und -späne, die als Aufsaugmaterial verwendet wurden (Verwendung der Abfallarten 17211 und 17212) AA 31434 91 verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit anwendungsspezifisch nicht schädlichen Beimengungen (zB Kieselgur, Aktiverden, Aktivkohle) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31435 91 g AA 31435 g verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen (zB 31434 31434 nicht zu verwenden für Sägemehl und -späne, die als Aufsaugmaterial verwendet wurden (Verwendung der BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 93 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Kieselgur, Aktiverden, Aktivkohle) Abfallarten 17216 und 17217) AA 31435 91 g verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen (zB Kieselgur, Aktiverden, Aktivkohle) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31436 gn asbesthaltiges Aushubmaterial und asbesthaltige Abfälle aus Altlasten zB asbesthaltiges Tunnelausbruchmateria l; stabilisiertes asbesthaltiges Aushubmaterial und stabilisierte asbesthaltige Abfälle aus Altlasten sind der Abfallart 31412 gn zuzuordnen; BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 94 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31437 40 gn Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften Asbestabfälle, Asbeststäube Abfallart auch zu verwenden für schwach gebundene Asbest abfälle (zB Spritzasbest, Asbestschnüre oder Asbestpappen) oder Asbestabfälle mit organischen Bestandteilen (zB. Vinylasbest oder Gummiasbest) sowie natürliche Mineralfaserabfälle mit karzinogenen Eigenschaften; nachträglich mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte oder stabilisierte Asbest abfälle (wie zB verfestigter Spritzasbest oder verfestigte Asbeststäube) sind der Abfallart SN 31412 gn zuzuordnen; BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 95 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31437 41 gn Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften künstliche Mineralfaserabfäll e Abfallart zu verwenden für Mineralfasern mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften und solche unbekannter Herkunft; Abfallart auch zu verwenden für schwach gebundene Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften; für Mineralwollen wie Steinwolle, Glaswolle und Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle ist die gefährliche nicht ausstufbare Abfallart SN 31437 mit der jeweiligen Spezifizierung 42, 43, 44 zu verwenden. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 96 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31437 42 gn Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften Steinwolle Abfallart zu verwenden für Mineralwollen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften und solche unbekannter Herkunft; Abfallart auch zu verwenden für schwach gebundene Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften AA 31437 43 gn Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften Glaswolle Abfallart zu verwenden für Mineralwollen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften und solche unbekannter Herkunft; Abfallart auch zu verwenden für schwach gebundene Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 97 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31437 44 gn Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle Abfallart zu verwenden für Mineralwollen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften und solche unbekannter Herkunft; Abfallart auch zu verwenden für schwach gebundene Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften AA 31437 91 gn Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert Abfallart nur zu verwenden für Abfälle der gefährlichen nicht ausstufbaren Abfallarten SN 31437 41, 42, 43, 44 welche stabilisiert wurden AA 31438 Gips 31445 g oder 31620 g Ist aus einem spezifischen Prozess im Einzelfall bekannt, dass im Gips eine BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 98 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen allfällige Beimengung/Kontamin ation in einem derartigen Ausmaß vorliegt (zB Schwermetalle), dass ein Gefahrenmerkmal ausgelöst werden kann, ist auch die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten. Falls aufgrund der Kontamination HP 14 zutrifft, ist die gefährliche SN 31445 bzw. im Falle von Gipsschlamm die SN 31620 zuzuordnen. AA 31438 91 Gips verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31445 91 g AA 31439 g mineralische Rückstände aus der Gasreinigung Abfallart auch zu verwenden für Filterstäube aus der Abgasreinigung von Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 99 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen sofern sie als Abfall anfallen AA 31439 88 mineralische Rückstände aus der Gasreinigung ausgestuft AA 31439 91 g mineralische Rückstände aus der Gasreinigung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31440 g Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen 31451 31451 AA 31440 88 Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen ausgestuft AA 31440 91 g Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 100 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31441 g Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen Für Brandschutt gilt die Regelvermutung, dass es sich um gefährlichen Abfall handelt (PAK Kontamination, allenfalls PCDD/PCDF-Bildung bei der Verbrennung). AA 31441 19 Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen Brandschutt von nicht gewerblichen Objekten, nicht gefährlich bei Ablagerung auf Massenabfalldepo nien Ablagerung von Brandschutt nach Aussortierung der organischen Anteile auf Massenabfalldeponien. AA 31441 91 g Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31442 Kieselsäure- und Quarzabfälle AA 31442 77 g Kieselsäure- und Quarzabfälle gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 101 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31442 91 Kieselsäure- und Quarzabfälle verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31444 Schleifmittel AA 31444 77 g Schleifmittel gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31444 91 Schleifmittel verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31445 g Gipsabfälle mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen 31438 AA 31445 91 g Gipsabfälle mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31446 Kieselsäure- und Quarzabfälle mit produktionsspezifische n Beimengungen, vorwiegend organisch BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 102 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31446 77 g Kieselsäure- und Quarzabfälle mit produktionsspezifische n Beimengungen, vorwiegend organisch gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31446 91 Kieselsäure- und Quarzabfälle mit produktionsspezifische n Beimengungen, vorwiegend organisch verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31447 Kieselsäure- und Quarzabfälle mit produktionsspezifische n Beimengungen, vorwiegend anorganisch AA 31447 77 g Kieselsäure- und Quarzabfälle mit produktionsspezifische n Beimengungen, vorwiegend anorganisch gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31447 91 Kieselsäure- und Quarzabfälle mit produktionsspezifische n Beimengungen, vorwiegend anorganisch verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 103 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31449 keramische Bottichauskleidungen AA 31449 77 g keramische Bottichauskleidungen gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31449 91 keramische Bottichauskleidungen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31450 Kesselstein AA 31450 77 g Kesselstein gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31450 91 Kesselstein verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31451 Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifische n nicht schädlichen Beimengungen 31440 g 31440 g BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 104 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31451 91 Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifische n nicht schädlichen Beimengungen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31440 91 g AA 31460 Glasurabfälle 31460 77 g Wenn Glasurabfälle schwermetallhaltig sind, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt wird, ist die SN 31460 77 g zu verwenden AA 31460 77 g Glasurabfälle gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31460 91 Glasurabfälle verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 105 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31465 Glas und Keramik mit produktionsspezifische n Beimengungen (zB Glühlampen, Windschutzscheiben, Verbundscheiben, Drahtglas, Spiegel) 31466 g 31466 g Für die in der SN 31465 angeführten Glasabfälle wie Drahtglas, Glühlampen, Spiegel, Verbund- oder Windschutzscheiben ist von nicht gefährlichen Abfällen auszugehen. Auch für andere, damit vergleichbare Abfälle von Glas und Keramik kann mittels gutachterlicher, plausibler Begründung eine Zuordnung zur nicht gefährlichen SN erfolgen. Bei Abfällen von Fliesen mit schwermetallhaltiger Glasur ist zu bewerten, ob diese Fliesen gegebenenfalls die Grenzwerte für Blei oder Cadmiumverbindungen etc. überschreiten. Dasselbe trifft auch auf Glasabfälle zu, die Schwermetalloxide enthalten. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 106 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31465 91 Glas und Keramik mit produktionsspezifische n Beimengungen (zB Glühlampen, Windschutzscheiben, Verbundscheiben, Drahtglas, Spiegel) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31466 91 g AA 31466 g Glas und Keramik mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen 31465 31465 AA 31466 91 g Glas und Keramik mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31467 Gleisschottermaterial Gleisaushubmaterial mit mehr als 50 Gewichtsprozent Gleisschotter (Korngröße größer 38mm) AA 31467 77 g Gleisschottermaterial gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31467 91 Gleisschottermaterial verfestigt, immobilisiert oder BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 107 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen stabilisiert AA 31468 Weißglas (Verpackungsglas) Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen aus Weißglas, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E explosionsgefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren AA 31468 77 g Weißglas (Verpackungsglas) gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 108 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31468 91 Weißglas (Verpackungsglas) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31469 Buntglas (Verpackungsglas) Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen aus Buntglas, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ST OT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E explosionsgefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren AA 31469 77 g Buntglas (Verpackungsglas) gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 109 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31469 91 Buntglas (Verpackungsglas) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31472 kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1 31423 g oder 31424 g für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus zumindest 80 Masse% "mittelschwerem" oder "schwerem" Boden; entsprechend dem Bundes Abfallwirtschaftsplan AA 31473 kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2 31423 g oder 31424 g zur Verwertung für Untergrundverfüllunge n und in nicht landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus zumindest 80 Masse% "mittelschwerem" oder "schwerem" Boden; entsprechend dem Bundes Abfallwirtschaftsplan AA 31474 kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1 31423 g oder 31424 g für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 110 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus "leichtem" Boden; entsprechend dem Bundes Abfallwirtschaftsplan AA 31475 kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2 31423 g oder 31424 g zur Verwertung für Untergrundverfüllunge n und in nicht landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus "leichtem" Boden; entsprechend dem Bundes Abfallwirtschaftsplan AA 31482 g Bodenbestandteile aus der biologischen Behandlung AA 31482 88 Bodenbestandteile aus der biologischen Behandlung ausgestuft AA 31482 91 g Bodenbestandteile aus der biologischen Behandlung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 111 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31483 Bodenbestandteile aus der thermischen Behandlung keine Schlacken und Bettaschen aus der Abfall(mit)verbren nung AA 31483 91 Bodenbestandteile aus der thermischen Behandlung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31484 g Bodenbestandteile aus der chemisch/physikalische n oder mechanischen Behandlung AA 31484 88 Bodenbestandteile aus der chemisch/physikalische n oder mechanischen Behandlung ausgestuft AA 31484 91 g Bodenbestandteile aus der chemisch/physikalische n oder mechanischen Behandlung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31485 Garten- und Blumenerden 31423 g oder 31424 g AA 31486 g Gießformen und -sande vor dem Gießen, mit gefahrenrelevanten 31488 31488 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 112 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Eigenschaften AA 31486 91 g Gießformen und -sande vor dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31487 g Gießformen und -sande nach dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften 31489 31489 AA 31487 91 g Gießformen und -sande nach dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31488 Gießformen und -sande vor dem Gießen 31486 g 31486 g AA 31488 91 Gießformen und -sande vor dem Gießen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31486 91 g AA 31489 Gießformen und -sande nach dem Gießen 31487 g 31487 g AA 31489 91 Gießformen und -sande nach dem Gießen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31487 91 g BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 113 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31490 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling Baustoffverordnung AA 31491 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-B gemäß Recycling Baustoffverordnung AA 31492 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-E gemäß Recycling Baustoffverordnung AA 31493 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse H-B gemäß Recycling Baustoffverordnung AA 31494 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B gemäß Recycling Baustoffverordnung AA 31495 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C gemäß Recycling Baustoffverordnung AA 31496 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D gemäß Recycling Baustoffverordnung BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 114 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31497 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D gemäß Recycling Baustoffverordnung AA 31498 10 schlackenhaltiger Ausbauasphalt Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling Baustoffverordnu ng 54912 77 g zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gem. RBV AA 31498 11 schlackenhaltiger Ausbauasphalt gem. § 10b DVO 2008 54912 77 g zur Deponierung gem. § 10b DVO 2008 AA 31498 20 Asphaltmischgut B-D Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling Baustoffverordnu ng AA 31499 10 schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling Baustoffverordnu ng 31424 g zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gem. RBV BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 115 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31499 11 schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial gem. § 10b DVO 2008 31424 g zur Deponierung gem. § 10b DVO 2008 AA 31499 20 Asphaltmischgut D Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling Baustoffverordnu ng UG 315 Recycling-Baustoffe gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan und spezielle mineralische Abfälle AA 31501 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatz es für Aushubmaterialien des Bundes Abfallwirtschaftsplans AA 31502 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatz es für Aushubmaterialien des BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 116 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Bundes Abfallwirtschaftsplans AA 31503 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A2G gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatz es für Aushubmaterialien des Bundes Abfallwirtschaftsplans AA 31504 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrund satzes für Aushubmaterialien des Bundes Abfallwirtschaftsplans AA 31505 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse IN gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatz es für Aushubmaterialien des Bundes Abfallwirtschaftsplans BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 117 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31511 stabilisierte Abfälle, die zum Zweck der Deponierung ausgestuft wurden Werden stabilisierte oder gefährliche immobilisierte Abfälle zum Zweck der Deponierung durch den Deponiebetreiber zur Ausstufung angezeigt, werden sie nach der Ausstufung der Abfallart SN 31511 zugeordnet. UG 316 Mineralische Schlämme BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 118 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31601 Schlamm aus der Betonherstellung Abfallart auch zu verwenden für Betonschlamm aus dem Ausspülen/Reinigen von Mischanlagen, Lieferfahrzeugen, etc. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist. SN auch zu verwenden für Betonschleifschlamm, der beim Schleifen von Betonsteinen/-platten anfällt. Dieser weist vermutlich keine reizenden oder ätzenden Eigenschaften mehr auf, da im ausgehärteten Beton BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 119 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen kaum freies Calciumhydroxid verfügbar ist. Der Großteil wird in Ca-Al Silikate eingebaut sein. AA 31601 77 g Schlamm aus der Betonherstellung gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31601 91 Schlamm aus der Betonherstellung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31602 Steinschleifschlamm AA 31602 77 g Steinschleifschlamm gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 120 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31602 91 Steinschleifschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31603 Filterschlamm aus der Bleicherdeherstellung AA 31603 77 g Filterschlamm aus der Bleicherdeherstellung gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31603 91 Filterschlamm aus der Bleicherdeherstellung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31604 Tonsuspensionen AA 31604 77 g Tonsuspensionen gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31604 91 Tonsuspensionen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 121 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31605 Schlamm aus der Zementfabrikation Abfallart auch zu verwenden für Zementreste oder Zementschlämme, die als Abfall anfallen.Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist. AA 31605 77 g Schlamm aus der Zementfabrikation gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31605 91 Schlamm aus der Zementfabrikation verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 122 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31606 Schlamm aus der Kalksandsteinfabrikati on AA 31606 77 g Schlamm aus der Kalksandsteinfabrikati on gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31606 91 Schlamm aus der Kalksandsteinfabrikati on verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31607 Schlamm aus der Fertigmörtelherstellung AA 31607 77 g Schlamm aus der Fertigmörtelherstellung gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31607 91 Schlamm aus der Fertigmörtelherstellung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31608 Rotschlamm aus der Aluminiumerzeugung AA 31608 77 g Rotschlamm aus der Aluminiumerzeugung gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 123 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen stabilisiert wurden AA 31608 91 Rotschlamm aus der Aluminiumerzeugung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31609 gn Asbestzementschlamm verfestigter oder stabilisierter Asbestzementschlamm ist der Abfallart 31412 gn zuzuordnen AA 31610 Emailleschlamm AA 31610 77 g Emailleschlamm gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31610 91 Emailleschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31611 g Graphitschlamm AA 31611 88 Graphitschlamm ausgestuft AA 31611 91 g Graphitschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 124 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31612 g Kalkschlamm AA 31612 88 Kalkschlamm ausgestuft AA 31612 91 g Kalkschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31613 Gipsschlamm 31620 g AA 31613 91 Gipsschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31620 91 g AA 31614 Schlamm aus Eisenhütten AA 31614 77 g Schlamm aus Eisenhütten gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31614 91 Schlamm aus Eisenhütten verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31615 Schlamm aus Stahlwalzwerken AA 31615 77 g Schlamm aus Stahlwalzwerken gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 125 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31615 91 Schlamm aus Stahlwalzwerken verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31616 Schlamm aus Gießereien AA 31616 77 g Schlamm aus Gießereien gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31616 91 Schlamm aus Gießereien verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31617 Glasschleifschlamm 31633 g Abfallart nur zu verwenden für Glasschleifschlamm, der keine schwermetall-haltigen Glasabfälle enthält.Glasschleifschla mm mit gewässergefährdenden Eigenschaften (zB Schleifschlamm von zinkoxid-, bleioxid BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 126 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen oder tiefblauem, cobaltoxidhaltigem Glas) ist der gefährlichen SN 31633 zuzuordnen. AA 31617 91 Glasschleifschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31633 91 g AA 31618 g Carbidschlamm AA 31618 88 Carbidschlamm ausgestuft AA 31618 91 g Carbidschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31619 Gichtgasschlamm AA 31619 77 g Gichtgasschlamm gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31619 91 Gichtgasschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 127 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31620 g Gipsschlamm mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen 31613 AA 31620 91 g Gipsschlamm mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31621 g Kalkschlamm mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen 31612 88 AA 31621 91 g Kalkschlamm mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31622 Magnesiumoxidschlam m AA 31622 77 g Magnesiumoxidschlamm gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31622 91 Magnesiumoxidschlam m verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 128 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31624 Eisenoxidschlamm aus Reduktionsprozessen AA 31624 77 g Eisenoxidschlamm aus Reduktionsprozessen gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31624 91 Eisenoxidschlamm aus Reduktionsprozessen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31625 Erdschlamm, Sandschlamm, Schlitzwandaushub AA 31625 77 g Erdschlamm, Sandschlamm, Schlitzwandaushub gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31625 91 Erdschlamm, Sandschlamm, Schlitzwandaushub verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31626 g Schlamm aus der Nichteisenmetall Erzeugung AA 31626 88 Schlamm aus der Nichteisenmetall Erzeugung ausgestuft BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 129 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31626 91 g Schlamm aus der Nichteisenmetall Erzeugung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31627 Aluminiumoxidschlam m AA 31627 77 g Aluminiumoxidschlamm gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31627 91 Aluminiumoxidschlam m verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31628 g Härtereischlamm aus cyanidhaltigen Härtebädern AA 31628 88 Härtereischlamm aus cyanidhaltigen Härtebädern ausgestuft AA 31628 91 g Härtereischlamm aus cyanidhaltigen Härtebädern verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31629 g Härtereischlamm aus nitrat- bzw. nitrithaltigen Härtebädern BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 130 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31629 88 Härtereischlamm aus nitrat- bzw. nitrithaltigen Härtebädern ausgestuft AA 31629 91 g Härtereischlamm aus nitrat- bzw. nitrithaltigen Härtebädern verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31630 g Bariumcarbonatschlamm AA 31630 88 Bariumcarbonatschlam m ausgestuft AA 31630 91 g Bariumcarbonatschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31631 Bariumsulfatschlamm AA 31631 77 g Bariumsulfatschlamm gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31631 91 Bariumsulfatschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 131 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31632 g Bariumsulfatschlamm aus der Chlor-Alkali Elektrolyse, quecksilberhaltig 31631 AA 31632 91 g Bariumsulfatschlamm aus der Chlor-Alkali Elektrolyse, quecksilberhaltig verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31633 g Glasschleifschlamm mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen 31617 AA 31633 91 g Glasschleifschlamm mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31634 Carbonatationsschlam m AA 31634 77 g Carbonatationsschlamm gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 132 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31634 91 Carbonatationsschlam m verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31635 Rübenerde AA 31635 77 g Rübenerde gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31635 91 Rübenerde verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31636 Bohrschlamm, verunreinigt AA 31636 77 g Bohrschlamm, verunreinigt gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31636 91 Bohrschlamm, verunreinigt verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31637 g Phosphatierschlamm AA 31637 88 Phosphatierschlamm ausgestuft BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 133 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31637 91 g Phosphatierschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31638 g Calciumsulfitschlamm AA 31638 88 Calciumsulfitschlamm ausgestuft AA 31638 91 g Calciumsulfitschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31639 g sonstige Schlämme aus Fäll- und Löseprozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen AA 31639 88 sonstige Schlämme aus Fäll- und Löseprozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen ausgestuft AA 31639 91 g sonstige Schlämme aus Fäll- und Löseprozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 134 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31640 Füll- und Trennmittelsuspension en (Mineral-, Feststoffanteile) AA 31640 77 g Füll- und Trennmittelsuspension en (Mineral-, Feststoffanteile) gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31640 91 Füll- und Trennmittelsuspension en (Mineral-, Feststoffanteile) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31641 Calciumfluoridschlam m AA 31641 77 g Calciumfluoridschlamm gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 31641 91 Calciumfluoridschlam m verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 31642 g Kesselreinigungsrückst ände AA 31642 88 Kesselreinigungsrückst ände ausgestuft BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 135 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 31642 91 g Kesselreinigungsrückstände verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 31660 g Schlamm aus der Gas und Abgasreinigung AA 31660 88 Schlamm aus der Gas und Abgasreinigung ausgestuft AA 31660 91 g Schlamm aus der Gas- und Abgasreinigung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 GR 35 Metallabfälle UG 351 Eisen- und Stahlabfälle AA 35101 eisenhaltiger Staub ohne schädliche Beimengungen 31223 g AA 35101 91 eisenhaltiger Staub ohne schädliche Beimengungen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31223 91 g AA 35102 Zunder und Hammerschlag, Walzensinter AA 35102 77 g Zunder und Hammerschlag, Walzensinter gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 136 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen stabilisiert wurden AA 35102 91 Zunder und Hammerschlag, Walzensinter verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 35103 Eisen- und Stahlabfälle auch Eisen- und Stahlabfälle mit nicht gefährlichen Verunreinigungen. AA 35103 77 g Eisen- und Stahlabfälle gefährlich kontaminiert AA 35105 Eisenmetallemballagen und -behältnisse 35106 g Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen aus Eisen- und Stahl, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 137 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E explosionsgefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren AA 35106 g Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten 35105 AA 35107 Kfz-Katalysatoren und andere Edelmetall Katalysatoren AA 35107 77 g Kfz-Katalysatoren und andere Edelmetall Katalysatoren gefährlich kontaminiert UG 352 Elektrische und elektronische Geräte, Fahrzeuge BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 138 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 35201 gn elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen Geräte und Geräteteile, die keiner Sammel und Behandlungskategorie einer Verordnung nach § 14 AWG 2002 unterliegen. Erst durch eine Behandlung nach dem Stand der Technik (AbfallBPV) kann ein nicht gefährlicher Abfall entstehen AA 35202 elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen 35201 gn Geräte und Geräteteile, die keiner Sammel und Behandlungskategorie einer Verordnung nach § 14 AWG 2002 unterliegen AA 35203 gn Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und teile auch mit alternativen Antriebsystemen sind dieser Abfallart zuzuordnen; Erst durch eine Behandlung nach dem Stand der Technik (AbfallBPV) kann ein BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 139 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen nicht gefährlicher Abfall entstehen; AA 35204 Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und teile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen 35203 gn AA 35205 gn Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, HFCKW-, HFKW und KW haltigen Kältemitteln (zB Propan, Butan) Erst durch eine Behandlung nach dem Stand der Technik (AbfallBPV) kann ein nicht gefährlicher Abfall entstehen AA 35206 gn Kühl- und Klimageräte mit anderen Kältemitteln (zB Ammoniak bei Absorberkühlgeräten) Erst durch eine Behandlung nach dem Stand der Technik (AbfallBPV) kann ein nicht gefährlicher Abfall entstehen AA 35207 g Leiterplatten, bestückt 35208 bestückte Leiterplatten ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Abfällen BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 140 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen oder Inhaltsstoffen sind entstückten Leiterplatten gleichzusetzen AA 35208 Leiterplatten, entstückt oder unbestückt 35207 g bestückte Leiterplatten ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen sind entstückten Leiterplatten gleichzusetzen AA 35209 g Elektrolytkondensatore n AA 35209 88 Elektrolytkondensatore n ausgestuft AA 35210 gn Bildröhren (nach dem Prinzip der Kathodenstrahlröhre) verfestigte oder stabilisierte Bildröhren (nach dem Prinzip der Kathodenstrahlröhre) sind der Abfallart 31466 91 g zuzuordnen BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 141 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 35211 g Flüssigkristallanzeigen (LCD) dabei handelt es sich insbesondere um solche, die quecksilberhaltige Gasentladungslampen als Hintergrundbeleuch tung haben AA 35211 88 Flüssigkristallanzeigen (LCD) ausgestuft AA 35212 gn Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte Abfallart umfasst Geräte, deren Hauptbestandteil der Bildschirm darstellt (keine kleinen LCD Anzeigen) AA 35215 g Photovoltaikmodule mit gefahrenrelevanten Eigenschaften 35216 35216 Abfallart zu verwenden für nicht siliciumbasierte PV Module, Dünnschicht und Kombinations zellen die zB Galliumarsenid, Cadmiumtellurid, Indiumphosphid enthalten; auch für „Kombinationszellen“ (Mehrfachsolarzellen), BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 142 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen die Schichten unterschiedlicher Halbleiter enthalten und nicht nur aus Silicium bestehen; SN auch zu verwenden für sonstige gefährliche Photovoltaikmodule AA 35216 Photovoltaikmodule ohne gefahrenrelevante Eigenschaften 35215 g 35215 g Abfallart zu verwenden für PV-Module mit Solarzellen aus (mono– und poly–) kristallinem Silizium sowie aus amorphem Silizium oder Siliciumcarbid sowie sonstige nicht gefährliche Photovoltaikmodule AA 35220 gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Großgeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften Eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm; erst durch eine Behandlung nach dem Stand der Technik (AbfallBPV) kann ein nicht gefährlicher Abfall entstehen BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 143 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 35221 Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Großgeräte 35220 gn Eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm AA 35230 gn Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften Keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm; erst durch eine Behandlung nach dem Stand der Technik (AbfallBPV)kann ein nicht gefährlicher Abfall entstehen AA 35231 Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte 35230 gn keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm UG 353 NE-Metallabfälle AA 35301 Stanz- und Zerspanungsabfälle AA 35301 77 g Stanz- und Zerspanungsabfälle gefährlich kontaminiert AA 35302 Blei Nur für Metallabfälle in massiver Form. Bleistäube (und nicht massive, metallische Bleiabfälle) sind der gefährlichen SN 35321 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 144 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen zuzuordnen. Filterstäube sind der gefährlichen SN 31217 zuzuordnen. AA 35302 77 g Blei gefährlich kontaminiert Nur für Metallabfälle in massiver Form, die mit gefährlichen Abfällen/Stoffen kontaminiert sind. AA 35303 Hartzink AA 35303 77 g Hartzink gefährlich kontaminiert AA 35304 Aluminium, Aluminiumfolien Nur für Metallabfälle ohne entzündliche Eigenschaften; Aluminiumabfälle mit entzündlichen Eigenschaften sind der gefährlichen SN 35321 zuzuordnen. Filterstäube sind der gefährlichen SN 31217 zuzuordnen. AA 35304 77 g Aluminium, Aluminiumfolien gefährlich kontaminiert Nur für Metallabfälle ohne entzündliche Eigenschaften, die mit BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 145 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen gefährlichen Stoffen/Abfällen kontaminiert sind; AA 35306 Elektronspäne Nur für Metallabfälle in massiver Form. Elektron ist eine Metalllegierung aus mind. 90 % Mg, ca. 10 % Al mit geringen Anteilen an Zn, Sn und anderen Legierungsbestandteile n. Nicht massive, metallische Elektronabfälle (zB Stäube) sind der gefährlichen SN 35321 zuzuordnen. Filterstäube sind der gefährlichen SN 31217 zuzuordnen AA 35306 77 g Elektronspäne gefährlich kontaminiert Nur für Metallabfälle in massiver Form, die mit gefährlichen Abfällen/Stoffen kontaminiert sind. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 146 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 35307 Berylliumspäne Nur für Metallabfälle in massiver Form. Nicht massive, metallische Berylliumabfälle sind der gefährlichen SN 35318 zuzuordnen AA 35307 77 g Berylliumspäne gefährlich kontaminiert Nur für Metallabfälle in massiver Form, die mit gefährlichen Abfällen/Stoffen kontaminiert sind. AA 35308 Magnesium Nur für Metallabfälle ohne entzündliche Eigenschaften. Metallische Magnesiumabfälle mit entzündlichen Eigenschaften sind der gefährlichen SN 35321 zuzuordnen. Filterstäube sind der gefährlichen SN 31217 Filterstäube, NE metallhaltig zuzuordnen. AA 35308 77 g Magnesium gefährlich kontaminiert Nur für Metallabfälle ohne entzündliche Eigenschaften, die mit gefährlichen BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 147 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Abfällen/Stoffen kontaminiert sind. AA 35309 Zink, Zinkplatten Nur für Metallabfälle in massiver Form. Nicht massive, metallische Zinkabfälle (zB Zinkstäube) sind der gefährlichen SN 35321 zuzuordnen. Filterstäube sind der gefährlichen SN 31217 zuzuordnen. Bestimmte Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie - siehe nicht gefährliche SN 31223 51. AA 35309 77 g Zink, Zinkplatten gefährlich kontaminiert Nur für Metallabfälle in massiver Form, die mit gefährlichen Abfällen/Stoffen kontaminiert sind. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 148 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 35310 Kupfer Nur für Metallabfälle in massiver Form. Nicht massive, metallische Kupferabfälle (zB Kupferstäube) sind der gefährlichen SN 35321 zuzuordnen. Filterstäube sind der gefährlichen SN 31217 zuzuordnen; bestimmte Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie siehe nicht gefährliche SN 31223 51. AA 35310 77 g Kupfer gefährlich kontaminiert Nur für Metallabfälle in massiver Form, die mit gefährlichen Abfällen/Stoffen kontaminiert sind. AA 35314 Kabel AA 35314 77 g Kabel gefährlich kontaminiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 149 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 35315 NE-Metallschrott, NE Metallemballagen 35327 g Abfallart auch zu verwenden für restentleerte NE Metallverpackungen, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ST OT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E-explosions gefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren; AA 35318 g berylliumhaltige Stäube 31217 88 oder 31223 88 AA 35318 91 g berylliumhaltige Stäube verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 35321 g sonstige NE metallhaltige Stäube BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 150 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 35321 88 sonstige NE metallhaltige Stäube ausgestuft AA 35321 91 g sonstige NE-metallhaltige Stäube verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 35322 gn Bleiakkumulatoren AA 35323 gn Nickel-Cadmium Akkumulatoren darunter zu subsumieren sind auch Nickel Metallhydridakkus und Natrium-Nickelchlorid Batterien (Zebra Batterien) AA 35324 gn Knopfzellen Lithium-haltige Knopfzellen sind aufgrund des Gefährdungspotentials der SN 35337 g Lithiumbatterien zuzuordnen AA 35326 gn Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände, Quecksilberdampflamp en BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 151 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 35327 g NE-Metallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten 35315 AA 35330 gn Cadmium und cadmiumhaltige Abfälle, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften 35340 Abfallart zu verwenden für metallische Cadmiumabfälle in nicht massiver Form; ausgenommen von dieser Abfallart sind stückige Schrotte, cadmiert. AA 35330 91 g Cadmium und cadmiumhaltige Abfälle, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 35331 Nickel und nickelhaltige Abfälle Nur für Metallabfälle in massiver Form (diese SN ist nicht zu verwenden für Akkumulatoren auf Nickelbasis). Nicht massive, metallische Nickelabfälle sind der gefährlichen Abfallart SN 35321 zuzuordnen. Filterstäube sind der gefährlichen Abfallart SN 31223 zuzuordnen. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 152 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 35331 77 g Nickel und nickelhaltige Abfälle gefährlich kontaminiert Nur für Metallabfälle in massiver Form, die mit gefährlichen Abfällen/Stoffen kontaminiert sind. AA 35335 gn Zink-Kohle-Batterien AA 35336 gn Alkali-Mangan Batterien AA 35337 gn Lithiumbatterien AA 35338 gn Batterien, unsortiert AA 35339 gn Gasentladungslampen (zB Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren) AA 35340 Cadmium und cadmiumhaltige Abfälle 35330 gn Nur für Metallabfälle in massiver Form, zB stückige Schrotte, cadmiert. Für nicht massive, metallische Abfälle ist die gefährliche SN 35330 zu verwenden. Filterstäube sind der gefährlichen SN 31217 zuzuordnen. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 153 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 35340 91 Cadmium und cadmiumhaltige Abfälle verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 35330 91 g AA 35341 12 g PCB-haltige Kabel bis 50 ppm PCB 35314 PCB-Gehalt größer als 30 bis 50 ppm; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte Abfallart zuzuordnen AA 35341 13 g PCB-haltige Kabel größer als 50 bis 100 ppm PCB 35314 PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte Abfallart zuzuordnen AA 35341 14 g PCB-haltige Kabel größer als 100 bis 500 ppm PCB 35314 PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte Abfallart zuzuordnen AA 35341 15 g PCB-haltige Kabel größer als 500 bis 5000 ppm PCB 35314 PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte Abfallart zuzuordnen BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 154 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 35341 16 g PCB-haltige Kabel größer als 5000 ppm PCB 35314 PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte Abfallart zuzuordnen AA 35342 g Kabel mit gefährlichen Isolierstoffen (Teer, Öl u. dgl.) 35314 UG 355 Metallschlämme AA 35501 g Zinkschlamm AA 35501 88 Zinkschlamm ausgestuft AA 35501 91 g Zinkschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 35502 g Metallschleifschlamm 35507 35507 Es besteht die Regelvermutung, dass Metall (schleif)schlämme mit Anhaftungen von mineralölhaltigen Kühlschmierstoffen gefährliche Abfälle darstellen. Sie können in der Regel aufgrund der Feinheit des Metalls nicht BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 155 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen „tropffrei“ gemacht werden, dass der KW Index gemäß HP 15 eingehalten werden kann. AA 35502 91 g Metallschleifschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 35503 g Bleischlamm AA 35503 88 Bleischlamm ausgestuft AA 35503 91 g Bleischlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 35504 Zinnschlamm 35506 g AA 35504 91 Zinnschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 35506 91 g AA 35505 g Anodenschlamm AA 35505 88 Anodenschlamm ausgestuft AA 35505 91 g Anodenschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 156 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 35506 g sonstige Metallschlämme AA 35506 88 sonstige Metallschlämme ausgestuft AA 35506 91 g sonstige Metallschlämme verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 35507 Metallschleifschlamm, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften 35502 g 35502 g nur für nachweislich ölfreie oder entölte, schwermetallfreie Schlämme AA 35507 91 Metallschleifschlamm, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 35502 91 g GR 39 Andere Abfälle mineralischen Ursprungs sowie Abfälle von Veredelungsprozessen UG 399 Andere Abfälle mineralischen Ursprungs sowie Abfälle von Veredelungsprozessen AA 39903 Steinsalzrückstände 39909 g BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 157 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 39903 91 Steinsalzrückstände verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 39909 91 g AA 39904 Gasreinigungsmasse 39909 g AA 39904 91 Gasreinigungsmasse verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 39909 91 g AA 39905 Feuerlöschpulverreste 39909 g AA 39905 91 Feuerlöschpulverreste verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 39909 91 g AA 39907 Rückstände mit Elementarschwefel 39909 g AA 39907 91 Rückstände mit Elementarschwefel verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 39909 91 g AA 39908 Gemengereste (Glasherstellung) 39909 g AA 39908 91 Gemengereste (Glasherstellung) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 39909 91 g BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 158 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 39909 g sonstige feste Abfälle mineralischen Ursprungs mit produktionsspezifisch oder anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen Abfallart auch zu verwenden für gefährlichen Bypassstaub aus Anlagen zur Zementerzeugung, der als Abfall anfällt. Abfallart auch zu verwenden für gefährliche Gemengereste (Glasherstellung). AA 39909 88 sonstige feste Abfälle mineralischen Ursprungs mit produktionsspezifisch oder anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen ausgestuft im Einzelfall 39903 bis 39908 AA 39909 91 g sonstige feste Abfälle mineralischen Ursprungs mit produktionsspezifisch oder anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 GR 51 Oxide, Hydroxide, Salzabfälle BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 159 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen UG 511 Galvanikschlämme AA 51101 g cyanidhaltiger Galvanikschlamm Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 160 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51101 88 cyanidhaltiger Galvanikschlamm ausgestuft Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 161 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51101 91 g cyanidhaltiger Galvanikschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51102 g chrom(VI)haltiger Galvanikschlamm Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 162 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51102 91 g chrom(VI)haltiger Galvanikschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 163 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51103 g chrom(III)haltiger Galvanikschlamm Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 164 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51103 88 chrom(III)haltiger Galvanikschlamm ausgestuft Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51103 91 g chrom(III)haltiger Galvanikschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 165 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51104 g kupferhaltiger Galvanikschlamm Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 166 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51104 88 kupferhaltiger Galvanikschlamm ausgestuft Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 167 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51104 91 g kupferhaltiger Galvanikschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 168 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51105 g zinkhaltiger Galvanikschlamm Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51105 88 zinkhaltiger Galvanikschlamm ausgestuft Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 169 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51105 91 g zinkhaltiger Galvanikschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 170 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51106 g cadmiumhaltiger Galvanikschlamm Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 171 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51106 88 cadmiumhaltiger Galvanikschlamm ausgestuft Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51106 91 g cadmiumhaltiger Galvanikschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 172 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51107 g nickelhaltiger Galvanikschlamm Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 173 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51107 88 nickelhaltiger Galvanikschlamm ausgestuft Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 174 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51107 91 g nickelhaltiger Galvanikschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 175 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51108 g kobalthaltiger Galvanikschlamm Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51108 88 kobalthaltiger Galvanikschlamm ausgestuft Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 176 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51108 91 g kobalthaltiger Galvanikschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 177 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51110 g edelmetallhaltiger Galvanikschlamm Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 178 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen eingeordnet werden. AA 51110 88 edelmetallhaltiger Galvanikschlamm ausgestuft Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 179 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51110 91 g edelmetallhaltiger Galvanikschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51112 g sonstige Galvanikschlämme Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 180 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51112 88 sonstige Galvanikschlämme ausgestuft Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 181 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Galvanikschlämme eingeordnet werden. AA 51112 91 g sonstige Galvanikschlämme verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 182 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51113 g sonstige Metallhydroxidschläm me Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. (Anmerkung gilt nur für Galvanikschlämme.) BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 183 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51113 88 sonstige Metallhydroxidschläm me ausgestuft Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. (Anmerkung gilt nur für Galvanikschlämme.) AA 51113 91 g sonstige Metallhydroxidschläm me verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 184 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. (Anmerkung gilt nur für Galvanikschlämme.) AA 51114 g Blei-, Nickel-, Cadmiumhydroxidschl ämme Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 185 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. (Anmerkung gilt nur für Galvanikschlämme.) AA 51114 88 Blei-, Nickel-, Cadmiumhydroxidschl ämme ausgestuft Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 186 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen eingeordnet werden. (Anmerkung gilt nur für Galvanikschlämme.) AA 51114 91 g Blei-, Nickel-, Cadmiumhydroxidschl ämme verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 187 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen eingeordnet werden. (Anmerkung gilt nur für Galvanikschlämme.) AA 51115 g Aluminiumhydroxidsc hlamm, verunreinigt 51308 Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 188 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen eingeordnet werden. (Anmerkung gilt nur für Galvanikschlämme.) AA 51115 91 g Aluminiumhydroxidschlamm, verunreinigt verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(VI)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(VI)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 189 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen eingeordnet werden. (Anmerkung gilt nur für Galvanikschlämme.) UG 513 Sonstige Oxide und Hydroxide AA 51301 g Zinkoxid AA 51301 88 Zinkoxid ausgestuft AA 51301 91 g Zinkoxid verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51302 g Zinkhydroxid AA 51302 88 Zinkhydroxid ausgestuft AA 51302 91 g Zinkhydroxid verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 190 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51303 Zinn (IV)-oxid (Zinnstein) AA 51303 77 g Zinn (IV)-oxid (Zinnstein) gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 51303 91 Zinn (IV)-oxid (Zinnstein) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 51304 g Braunstein, Manganoxide AA 51304 88 Braunstein, Manganoxide ausgestuft AA 51304 91 g Braunstein, Manganoxide verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51305 Aluminiumoxid AA 51305 77 g Aluminiumoxid gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 191 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51305 91 Aluminiumoxid verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 51306 Chrom(III)oxid AA 51306 77 g Chrom(III)oxid gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 51306 91 Chrom(III)oxid verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 51307 g Kupferoxid AA 51307 88 Kupferoxid ausgestuft AA 51307 91 g Kupferoxid verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51308 Aluminiumhydroxid 51115 g BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 192 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51308 91 Aluminiumhydroxid verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 51115 91 g AA 51309 Eisenhydroxid 51309 77 g AA 51309 77 g Eisenhydroxid gefährlich kontaminiert 51309 zB mineralölhaltiger Eisenhydroxidschlamm aus der Abwasseraufbereitung AA 51309 91 Eisenhydroxid verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 51310 91 g AA 51310 g sonstige Metallhydroxide 51311 51311 AA 51310 91 g sonstige Metallhydroxide verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51311 sonstige Metallhydroxide ohne gefahrenrelevante Eigenschaften 51310 g 51310 g AA 51311 91 sonstige Metallhydroxide ohne gefahrenrelevante Eigenschaften verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 51310 91 g UG 515 Salzabfälle BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 193 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51502 g Häutesalz AA 51502 88 Häutesalz ausgestuft AA 51502 91 g Häutesalz verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51503 Natrium- und Kaliumphosphatabfälle 51540 g AA 51503 91 Natrium- und Kaliumphosphatabfälle verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 51540 91 g AA 51504 g Imprägniersalzabfälle AA 51504 88 Imprägniersalzabfälle ausgestuft AA 51504 91 g Imprägniersalzabfälle verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51505 g Lederchemikalien, Gerbstoffe AA 51505 88 Lederchemikalien, Gerbstoffe ausgestuft AA 51505 91 g Lederchemikalien, Gerbstoffe verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51507 g Düngemittelreste BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 194 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51507 88 Düngemittelreste ausgestuft AA 51507 91 g Düngemittelreste verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51508 g Pottascherückstände AA 51508 88 Pottascherückstände ausgestuft AA 51508 91 g Pottascherückstände verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51509 g Salmiak (Ammonchlorid) AA 51509 88 Salmiak (Ammonchlorid) ausgestuft AA 51509 91 g Salmiak (Ammonchlorid) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51511 g Salzbadabfälle AA 51511 88 Salzbadabfälle ausgestuft AA 51511 91 g Salzbadabfälle verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51512 g Ammoniumfluorid BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 195 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51512 88 Ammoniumfluorid ausgestuft AA 51512 91 g Ammoniumfluorid verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51513 g Arsenkalk AA 51513 91 g Arsenkalk verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51514 g Arsentrisulfid AA 51514 91 g Arsentrisulfid verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51516 g Brüniersalze AA 51516 88 Brüniersalze ausgestuft AA 51516 91 g Brüniersalze verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51517 Natriumsulfat (Glaubersalz) 51540 g oder 51541 g AA 51517 91 Natriumsulfat (Glaubersalz) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 51540 91 g oder 51541 91 g BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 196 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51518 Natriumbromid 51540 g oder 51541 g AA 51518 91 Natriumbromid verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 51540 91 g oder 51541 91 g AA 51519 g Eisenchlorid AA 51519 91 g Eisenchlorid verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51520 g Eisensulfat AA 51520 91 g Eisensulfat verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51521 g Bleisulfat AA 51521 91 g Bleisulfat verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51523 Natriumchlorid 51540 g oder 51541 g AA 51523 91 Natriumchlorid verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 51540 91 g oder 51541 91 g AA 51524 g Bleisalze BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 197 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51524 91 g Bleisalze verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51525 g Bariumsalze AA 51525 88 Bariumsalze ausgestuft AA 51525 91 g Bariumsalze verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51526 Calciumchlorid 51540 g oder 51541 g AA 51526 91 Calciumchlorid verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 51540 91 g oder 51541 91 g AA 51527 Magnesiumchlorid 51540 g oder 51541 g AA 51527 91 Magnesiumchlorid verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 51540 91 g oder 51541 91 g AA 51528 g Alkali- und Erdalkalisulfide AA 51528 91 g Alkali- und Erdalkalisulfide verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51529 g Schwermetallsulfide BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 198 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51529 88 Schwermetallsulfide ausgestuft AA 51529 91 g Schwermetallsulfide verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51530 g Kupferchlorid AA 51530 88 Kupferchlorid ausgestuft AA 51530 91 g Kupferchlorid verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51532 g Chlorkalk AA 51532 88 Chlorkalk ausgestuft AA 51532 91 g Chlorkalk verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51533 g Salze, cyanidhaltig AA 51533 88 Salze, cyanidhaltig ausgestuft AA 51533 91 g Salze, cyanidhaltig verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51534 g Salze, nitrat-, nitrithaltig AA 51534 88 Salze, nitrat-, ausgestuft BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 199 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen nitrithaltig AA 51534 91 g Salze, nitrat-, nitrithaltig verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51535 g Vanadiumsalze AA 51535 88 Vanadiumsalze ausgestuft AA 51535 91 g Vanadiumsalze verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51539 g sonstige Arsenverbindungen AA 51539 88 sonstige Arsenverbindungen ausgestuft AA 51539 91 g sonstige Arsenverbindungen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51540 g sonstige Salze, leicht löslich AA 51540 88 sonstige Salze, leicht löslich ausgestuft AA 51540 91 g sonstige Salze, leicht löslich verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 200 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 51541 g sonstige Salze, schwerlöslich AA 51541 88 sonstige Salze, schwerlöslich ausgestuft AA 51541 91 g sonstige Salze, schwerlöslich verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 51543 g gebrauchte ammoniakalische Kupferätzlösungen AA 51543 88 gebrauchte ammoniakalische Kupferätzlösungen ausgestuft AA 51550 g Kupfersalze, wasserlöslich (ausgenommen Kupferchlorid) AA 51550 88 Kupfersalze, wasserlöslich (ausgenommen Kupferchlorid) ausgestuft AA 51550 91 g Kupfersalze, wasserlöslich (ausgenommen Kupferchlorid) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 201 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen GR 52 Abfälle von Säuren, Laugen, Konzentraten UG 521 Säuren, anorganisch AA 52101 g Akku-Säuren AA 52102 g Säuren und Säuregemische, anorganisch AA 52102 88 Säuren und Säuregemische, anorganisch ausgestuft AA 52103 g Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifische n Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate ) AA 52103 88 Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifische n Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate ) ausgestuft AA 52105 g Chromschwefelsäure UG 522 Säuren, organisch BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 202 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 52201 g organische Säuren und Säuregemische, halogeniert AA 52201 88 organische Säuren und Säuregemische, halogeniert ausgestuft AA 52202 g organische Säuren und Säuregemische, nicht halogeniert AA 52202 88 organische Säuren und Säuregemische, nicht halogeniert ausgestuft UG 524 Laugen AA 52402 g Laugen, Laugengemische AA 52402 88 Laugen, Laugengemische ausgestuft AA 52403 g Ammoniaklösung (Salmiakgeist) AA 52404 g Laugen und Laugengemische mit anwendungsspezifische n Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate , Entfettungsbäder) BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 203 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 52404 88 Laugen und Laugengemische mit anwendungsspezifische n Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate , Entfettungsbäder) ausgestuft UG 527 Konzentrate AA 52701 g Hypochlorit-Ablauge AA 52701 88 Hypochlorit-Ablauge ausgestuft AA 52707 g Fixierbäder AA 52707 88 Fixierbäder ausgestuft AA 52708 Sulfitablauge 52725 g Grundsätzlich ist Sulfitablauge nicht gefährlicher Abfall. Falls Sulfitablauge ausnahmsweise gefährlich kontaminiert ist, ist die Abfallart 52725 g zu verwenden AA 52710 g Gerbereibrühe AA 52710 88 Gerbereibrühe ausgestuft AA 52711 g Bäder, sulfidhaltig 52725 88 AA 52712 g Konzentrate, BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 204 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen chrom(VI)haltig AA 52713 g Konzentrate, cyanidhaltig AA 52714 g Spül- und Waschwässer, cyanidhaltig AA 52715 g Bleichbäder AA 52715 88 Bleichbäder ausgestuft AA 52716 g Konzentrate, metallsalzhaltig (zB Nitratlösungen, Entrostungsbäder, Brünierbäder) AA 52716 88 Konzentrate, metallsalzhaltig (zB Nitratlösungen, Entrostungsbäder, Brünierbäder) ausgestuft AA 52717 g Bleichereiablauge, chlorfrei AA 52717 88 Bleichereiablauge, chlorfrei ausgestuft AA 52718 g Bleichereiablauge, chlorhaltig BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 205 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 52718 88 Bleichereiablauge, chlorhaltig ausgestuft AA 52722 g Spül- und Waschwässer, metallsalzhaltig AA 52722 88 Spül- und Waschwässer, metallsalzhaltig ausgestuft AA 52723 g Entwicklerbäder AA 52723 88 Entwicklerbäder ausgestuft AA 52724 g Kühlmittellösungen AA 52724 88 Kühlmittellösungen ausgestuft AA 52725 g sonstige wässrige Konzentrate AA 52725 88 sonstige wässrige Konzentrate ausgestuft GR 53 Abfälle von Pflanzenbehandlungs und Schädlingsbekämpfung smitteln sowie von pharmazeutischen Erzeugnissen und Desinfektionsmitteln BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 206 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen UG 531 Abfälle von Pflanzenbehandlungs und Schädlingsbekämpfung smitteln AA 53103 g Altbestände von Pflanzenbehandlungs und Schädlingsbekämpfung smitteln AA 53103 88 Altbestände von Pflanzenbehandlungs und Schädlingsbekämpfung smitteln ausgestuft AA 53103 91 g Altbestände von Pflanzenbehandlungs und Schädlingsbekämpfung smitteln verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 53104 g Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs und Schädlingsbekämpfung smitteln AA 53104 88 Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs und ausgestuft BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 207 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Schädlingsbekämpfung smitteln AA 53104 91 g Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs und Schädlingsbekämpfung smitteln verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 UG 533 Abfälle von Körperpflegemitteln AA 53301 überlagerte Körperpflegemittel AA 53301 77 g überlagerte Körperpflegemittel gefährlich kontaminiert AA 53302 Produktionsabfälle von Körperpflegemitteln AA 53302 77 g Produktionsabfälle von Körperpflegemitteln gefährlich kontaminiert UG 535 Abfälle von Arzneimittelerzeugniss en BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 208 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 53501 Arzneimittel ohne Zytostatica und Zytotoxica 53510 g Eine entsprechende Sortierung der Arzneimittel hat durch Apotheker oder hiefür geschultes Personal zu erfolgen AA 53501 91 Arzneimittel ohne Zytostatica und Zytotoxica verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 53510 91 g AA 53502 g Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung AA 53502 88 Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung ausgestuft AA 53502 91 g Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 53504 Trester von Heilpflanzen AA 53504 77 g Trester von Heilpflanzen gefährlich kontaminiert AA 53505 Pilzmycel AA 53505 77 g Pilzmycel gefährlich kontaminiert AA 53506 Proteinabfälle BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 209 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 53506 77 g Proteinabfälle gefährlich kontaminiert AA 53507 g Desinfektionsmittel AA 53507 88 Desinfektionsmittel ausgestuft AA 53507 91 g Desinfektionsmittel verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 53508 g Lebendimpfstoffe AA 53508 88 Lebendimpfstoffe ausgestuft AA 53510 g Arzneimittel mit Zytostatica und Zytotoxica oder unsortierte Arzneimittel 53501 AA 53510 91 g Arzneimittel mit Zytostatica und Zytotoxica oder unsortierte Arzneimittel verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 GR 54 Abfälle von Mineralöl und Kohleveredelungsprod ukten BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 210 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen UG 541 Abfälle von Mineralölen und synthetischen Ölen AA 54101 g Öle, säurehaltig AA 54102 g Altöle AA 54104 g Kraftstoffe mit Flammpunkt unter 55°C (zB Benzine) AA 54106 g Trafoöle, Wärmeträgeröle, halogenfrei Als "halogenfrei" gelten Mineralöle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% AA 54107 g Trafoöle, Wärmeträgeröle, halogenhaltig Als "halogenhaltig" gelten Mineralöle mit einem Halogengehalt > 1 Masse% AA 54108 g Heizöle und Kraftstoffe mit Flammpunkt über 55 °C (zB Dieselöle) BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 211 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 54109 g Bohr-, Schneid- und Schleiföle AA 54110 12 g PCB-haltige und PCT haltige elektrische Betriebsmittel bis 50 ppm PCB in Abhängigkei t vom Betriebsmitt el spezifisch zuordnen PCB/PCT-Gehalt größer als 30 bis 50 ppm bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte Abfallart zuzuordnen; auch sonstige PCB haltige und PCT haltige Abfälle mit 30 bis 50 ppm PCB; AA 54110 13 g PCB-haltige und PCT haltige elektrische Betriebsmittel größer als 50 bis 100 ppm PCB in Abhängigkei t vom Betriebsmitt el spezifisch zuordnen PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte Abfallart zuzuordnen; BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 212 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 54110 14 g PCB-haltige und PCT haltige elektrische Betriebsmittel größer als 100 bis 500 ppm PCB in Abhängigkei t vom Betriebsmitt el spezifisch zuordnen PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte Abfallart zuzuordnen; AA 54110 15 g PCB-haltige und PCT haltige elektrische Betriebsmittel größer als 500 bis 5000 ppm PCB in Abhängigkei t vom Betriebsmitt el spezifisch zuordnen PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte Abfallart zuzuordnen; AA 54110 16 g PCB-haltige und PCT haltige elektrische Betriebsmittel größer als 5000 ppm PCB in Abhängigkei t vom Betriebsmitt el spezifisch zuordnen PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte Abfallart zuzuordnen; BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 213 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 54111 13 g sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle größer als 50 bis 100 ppm PCB 35202, 35221 oder 35231 PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte Abfallart zuzuordnen; AA 54111 14 g sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle größer als 100 bis 500 ppm PCB 35202, 35221 oder 35231 PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte Abfallart zuzuordnen; AA 54111 15 g sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle größer als 500 bis 5000 ppm PCB 35202, 35221 oder 35231 PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte Abfallart zuzuordnen; BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 214 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 54111 16 g sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle größer als 5000 ppm PCB 35202, 35221 oder 35231 PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte Abfallart zuzuordnen; AA 54118 g Hydrauliköle, halogenfrei Als "halogenfrei" gelten Mineralöle mit einem Halogengehalt ≤ 1 % AA 54119 g Hydrauliköle, halogenhaltig Als "halogenhaltig" gelten Mineralöle mit einem Halogengehalt > 1% AA 54120 g Bremsflüssigkeit AA 54122 g Silikonöle AA 54122 88 Silikonöle ausgestuft UG 542 Abfälle von Fetten und Wachsen aus Mineralöl BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 215 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 54201 g Ölgatsch AA 54201 88 Ölgatsch ausgestuft AA 54202 g Fette AA 54202 88 Fette ausgestuft AA 54204 g Fettsäurerückstände (aus Mineralöl) AA 54204 88 Fettsäurerückstände (aus Mineralöl) ausgestuft AA 54205 g Stearinpech AA 54205 88 Stearinpech ausgestuft AA 54206 g Metallseifen AA 54206 88 Metallseifen ausgestuft AA 54207 Wachse (aus Mineralöl) AA 54207 77 g Wachse (aus Mineralöl) gefährlich kontaminiert UG 544 Abfälle von Emulsionen und Gemischen von Mineralölprodukten BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 216 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 54401 g synthetische Kühl- und Schmiermittel AA 54401 88 synthetische Kühl- und Schmiermittel ausgestuft AA 54402 g Bohr- und Schleifölemulsionen und Emulsionsgemische AA 54402 88 Bohr- und Schleifölemulsionen und Emulsionsgemische ausgestuft AA 54404 g Honöle AA 54404 88 Honöle ausgestuft AA 54406 g Wachsemulsionen AA 54406 88 Wachsemulsionen ausgestuft AA 54407 Bitumenemulsionen teerhaltige Abfälle sind der Abfallart 54913 g zuzuordnen AA 54407 77 g Bitumenemulsionen gefährlich kontaminiert AA 54408 g sonstige Öl Wassergemische BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 217 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 54408 88 sonstige Öl Wassergemische ausgestuft UG 545 Rückstände aus Erdölförderung AA 54501 Bohrspülung und Bohrklein, ölfrei AA 54501 77 g Bohrspülung und Bohrklein, ölfrei gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 54501 91 Bohrspülung und Bohrklein, ölfrei verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 54502 g Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert AA 54502 88 Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert ausgestuft AA 54502 91 g Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 54503 g rohölhaltiger Schlamm AA 54503 88 rohölhaltiger Schlamm ausgestuft BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 218 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 54503 91 g rohölhaltiger Schlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 54504 g rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial AA 54504 88 rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial ausgestuft AA 54504 91 g rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 54505 g sonstige rohölverunreinigte Rückstände aus der Erdölförderung AA 54505 88 sonstige rohölverunreinigte Rückstände aus der Erdölförderung ausgestuft AA 54505 91 g sonstige rohölverunreinigte Rückstände aus der Erdölförderung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 UG 547 Mineralölschlämme BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 219 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 54701 g Sandfanginhalte, öl oder kaltreinigerhaltig AA 54701 88 Sandfanginhalte, öl oder kaltreinigerhaltig ausgestuft AA 54701 91 g Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 54702 g Ölabscheiderinhalte (Benzinabscheiderinhal te) AA 54702 88 Ölabscheiderinhalte (Benzinabscheiderinhal te) ausgestuft AA 54702 91 g Ölabscheiderinhalte (Benzinabscheiderinhal te) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 54703 g Schlamm aus Öltrennanlagen AA 54703 88 Schlamm aus Öltrennanlagen ausgestuft AA 54703 91 g Schlamm aus Öltrennanlagen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 54704 g Schlamm aus der Tankreinigung BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 220 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 54704 88 Schlamm aus der Tankreinigung ausgestuft AA 54704 91 g Schlamm aus der Tankreinigung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 54706 g Paraffinölschlamm AA 54706 88 Paraffinölschlamm ausgestuft AA 54707 g Erodierschlamm (petroleum- und graphithaltig) AA 54707 88 Erodierschlamm (petroleum- und graphithaltig) ausgestuft AA 54707 91 g Erodierschlamm (petroleum- und graphithaltig) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 54708 g Hon- und Läppschlamm AA 54708 88 Hon- und Läppschlamm ausgestuft AA 54708 91 g Hon- und Läppschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 54710 g Schleifschlamm, BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 221 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen ölhaltig AA 54710 88 Schleifschlamm, ölhaltig ausgestuft AA 54710 91 g Schleifschlamm, ölhaltig verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 54715 g Schlamm aus der Behälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kesselwagen) AA 54715 88 Schlamm aus der Behälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kesselwagen) ausgestuft AA 54715 91 g Schlamm aus der Behälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kesselwagen) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 54716 g Schwefeleisen AA 54716 88 Schwefeleisen ausgestuft BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 222 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 54716 91 g Schwefeleisen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 UG 548 Rückstände aus Mineralölraffinerien AA 54801 g Bleicherde, mineralölhaltig AA 54801 88 Bleicherde, mineralölhaltig ausgestuft AA 54801 91 g Bleicherde, mineralölhaltig verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 54802 g Säureharz und Säureteer AA 54802 88 Säureharz und Säureteer ausgestuft AA 54805 Rohschwefel AA 54805 77 g Rohschwefel gefährlich kontaminiert AA 54806 g Säureharz-, Aufbereitungsrückstän de AA 54806 88 Säureharz-, Aufbereitungsrückstän ausgestuft BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 223 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen de AA 54807 g Abfallsäure, mineralölhaltig AA 54807 88 Abfallsäure, mineralölhaltig ausgestuft AA 54808 g wässrige Rückstände aus der Altölraffination AA 54808 88 wässrige Rückstände aus der Altölraffination ausgestuft AA 54810 g Abfalllauge, mineralölhaltig AA 54810 88 Abfalllauge, mineralölhaltig ausgestuft UG 549 Sonstige Abfälle von Mineralölprodukten und aus der Erdölverarbeitung und Kohleveredelung AA 54903 g phenolhaltiger Schlamm AA 54903 88 phenolhaltiger Schlamm ausgestuft AA 54904 g mercaptanhaltiger BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 224 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Schlamm AA 54904 88 mercaptanhaltiger Schlamm ausgestuft AA 54905 g feste Anthracenrückstände AA 54905 88 feste Anthracenrückstände ausgestuft AA 54906 g feste naphtalinhaltige Rückstände AA 54906 88 feste naphtalinhaltige Rückstände ausgestuft AA 54907 g feste phenolhaltige Rückstände AA 54907 88 feste phenolhaltige Rückstände ausgestuft AA 54910 g Pech AA 54910 88 Pech ausgestuft AA 54911 Bitumenkoks AA 54911 77 g Bitumenkoks gefährlich kontaminiert AA 54912 Bitumen, Asphalt nur teerfreies Bitumen bzw. Asphalt BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 225 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 54912 77 g Bitumen, Asphalt gefährlich kontaminiert Abfallart auch zu verwenden für PAK haltigen Asphalt AA 54913 g Teerrückstände 54912 Abfallart auch zu verwenden für Dachpappe oder Teerpappe. Bitumenpappe und bitumengetränktes Papier (beide teerfrei) sind der nicht gefährlichen Abfallart 18705 zuzuordnen AA 54913 91 g Teerrückstände verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 54915 g Destillationsrückstände aus der Teerproduktion AA 54915 88 Destillationsrückstände aus der Teerproduktion ausgestuft AA 54915 91 g Destillationsrückstände aus der Teerproduktion verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 54917 festes Dichtungsmaterial und Unterbodenschutzabfäl le BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 226 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 54917 77 g festes Dichtungsmaterial und Unterbodenschutzabfäl le gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 54917 91 festes Dichtungsmaterial und Unterbodenschutzabfäl le verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 54918 g Phenolwasser AA 54918 88 Phenolwasser ausgestuft AA 54919 Petrolkoks AA 54919 77 g Petrolkoks gefährlich kontaminiert AA 54923 g cyanidhaltiger Schlamm AA 54923 88 cyanidhaltiger Schlamm ausgestuft AA 54923 91 g cyanidhaltiger Schlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 54924 sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 227 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 54924 77 g sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 54924 91 sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 54925 g sonstige Schlämme aus der Petrochemie AA 54925 88 sonstige Schlämme aus der Petrochemie ausgestuft AA 54925 91 g sonstige Schlämme aus der Petrochemie verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 54926 g gebrauchte Ölbindematerialien AA 54926 88 gebrauchte Ölbindematerialien ausgestuft AA 54926 91 g gebrauchte Ölbindematerialien verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 54928 g gebrauchte Öl- und Luftfilter, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften 54933 zB ölverunreinigte Luftfilter BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 228 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 54929 g gebrauchte Ölgebinde AA 54929 88 gebrauchte Ölgebinde ausgestuft AA 54930 g feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle) AA 54930 88 feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle) ausgestuft AA 54932 g Kältemittel auf Mineralölbasis AA 54932 88 Kältemittel auf Mineralölbasis ausgestuft AA 54933 gebrauchte Luftfilter (nicht ölverunreinigt) 54928 g BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 229 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen GR 55 Abfälle von organischen Lösemitteln, Farben, Lacken, Klebstoffen, Kitten und Harzen UG 552 Abfälle von halogenhaltigen organischen Lösemitteln und Lösemittelgemischen und anderen halogenierten Flüssigkeiten (PCB frei, PCT-frei) AA 55201 g 1,2-Dichlorethan (Ethylenchlorid) Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 230 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55202 g Chlorbenzole Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 231 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55203 g Trichlormethan (Chloroform) Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 232 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt >1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55205 g fluor(chlor)kohlenwass erstoffhaltige Kälte-, Treib- und Lösemittel Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 233 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt >1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel; SN auch zu verwenden für bromierte Kohlenwasserstoffe (Halone) AA 55206 g Dichlormethan (Methylenchlorid) Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 234 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55207 g Chlorphenole Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 235 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55208 g anchlorierte Paraffine Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 236 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55209 g Tetrachlorethen (Perchlorethylen, Per) Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 237 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55211 g Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff; Tetra) Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 238 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55212 g 1,1,1-Trichlorethan Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 239 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55213 g Trichlorethen (Trichlorethylen; Tri) Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 240 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55214 g Kaltreiniger, halogenhaltig Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 241 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55220 g Lösemittelgemische, halogenhaltig Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 242 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55223 g sonstige halogenierte Lösemittel Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 243 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55224 g Lösemittel-Wasser Gemische mit halogenierten Lösemitteln Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 244 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55224 88 Lösemittel-Wasser Gemische mit halogenierten Lösemitteln ausgestuft Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 245 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel UG 553 Abfälle von halogenfreien organischen Lösemitteln und Lösemittelgemischen AA 55301 g Aceton Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 246 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55302 g Ethylacetat Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 247 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55303 g Ethylenglykol Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 248 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55303 88 Ethylenglykol ausgestuft Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 249 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55304 g Ethylglykol Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 250 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55305 g Ethylphenol Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 251 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55306 g Benzol Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 252 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55307 g Butylacetat Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 253 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55308 g Cyclohexanon Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 254 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55309 g Dekahydronaphthalin (Dekalin) Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 255 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55310 g Diethylether Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 256 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55311 g Dimethylformamid Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 257 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55312 g Dimethylsulfid Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 258 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55313 g Dimethylsulfoxid Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 259 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55314 g Dioxan Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 260 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55315 g Methanol Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 261 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55316 g Methylacetat Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 262 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55317 g Methylethylketon Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 263 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55318 g Methylisobutylketon Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 264 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55320 g Pyridin Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 265 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55321 g Schwefelkohlenstoff Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 266 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55322 g Tetrahydrofuran Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 267 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55323 g Tetrahydronaphthalin (Tetralin) Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 268 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55324 g Terpentinöl Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 269 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55325 g Toluol Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 270 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55326 g Waschbenzin, Petrolether, Ligroin, Testbenzin Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 271 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55327 g Xylol Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 272 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55351 g Ethanol Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 273 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55352 g aliphatische Amine Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 274 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55353 g aromatische Amine Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 275 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55354 g Butanol Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 276 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55355 Glycerin AA 55355 77 g Glycerin gefährlich kontaminiert Abfallart zu verwenden beispielsweise für mit Methanol verunreinigtes Rohglycerin BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 277 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55356 g Glykolether Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 278 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55357 g Kaltreiniger, halogenfrei Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 279 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55358 g Kresole Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 280 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55360 g Petroleum Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 281 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55361 g Polyetheralkohole Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 282 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55361 88 Polyetheralkohole ausgestuft Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 283 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55362 g Propanol Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel AA 55370 g Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile, Farb- und Lackverdünnungen (zB "Nitroverdünnungen"), auch Frostschutzmittel Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel. Diese Abfallart ist auch zu verwenden für BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 284 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Glycerinphase aus der Biodieselherstellung, sofern sie nicht den Anforderungen der Abfallart SN 92130 g oder SN 92452 g entspricht. AA 55370 88 Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile, Farb- und Lackverdünnungen (zB "Nitroverdünnungen"), auch Frostschutzmittel ausgestuft Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 285 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55371 g Kältemittel ohne halogenierte organische Bestandteile Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 286 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55371 88 Kältemittel ohne halogenierte organische Bestandteile ausgestuft Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 287 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55373 g sonstige nicht halogenierte organische Lösemittel Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 288 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55373 88 sonstige nicht halogenierte organische Lösemittel ausgestuft Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 289 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55374 g Lösemittel-Wasser Gemische ohne halogenierte Lösemittel Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 290 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55374 88 Lösemittel-Wasser Gemische ohne halogenierte Lösemittel ausgestuft Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel UG 554 Lösemittelhaltige Schlämme, Betriebsmittel und wässrige Gemische BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 291 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55401 g lösemittelhaltiger Schlamm mit halogenierten organischen Bestandteilen Lösemittel mit einem Halogengehalt >1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55401 88 lösemittelhaltiger Schlamm mit halogenierten organischen Bestandteilen ausgestuft Lösemittel mit einem Halogengehalt >1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55401 91 g lösemittelhaltiger Schlamm mit halogenierten organischen Bestandteilen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 Lösemittel mit einem Halogengehalt >1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55402 g lösemittelhaltiger Schlamm ohne halogenierte organische Bestandteile Lösemittelhaltige Abfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfrei AA 55402 88 lösemittelhaltiger Schlamm ohne halogenierte organische Bestandteile ausgestuft Lösemittelhaltige Abfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfrei AA 55402 91 g lösemittelhaltiger Schlamm ohne halogenierte organische verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 Lösemittelhaltige Abfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 292 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Bestandteile Masse% gelten als halogenfrei AA 55403 g lösemittelhaltige Betriebsmittel mit halogenierten organischen Bestandteilen Lösemittel mit einem Halogengehalt >1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55403 88 lösemittelhaltige Betriebsmittel mit halogenierten organischen Bestandteilen ausgestuft Lösemittel mit einem Halogengehalt >1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55403 91 g lösemittelhaltige Betriebsmittel mit halogenierten organischen Bestandteilen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 Lösemittel mit einem Halogengehalt >1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel AA 55404 g lösemittelhaltige Betriebsmittel ohne halogenierte organische Bestandteile Lösemittelhaltige Abfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfrei AA 55404 88 lösemittelhaltige Betriebsmittel ohne halogenierte organische Bestandteile ausgestuft Lösemittelhaltige Abfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfrei BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 293 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55404 91 g lösemittelhaltige Betriebsmittel ohne halogenierte organische Bestandteile verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 Lösemittelhaltige Abfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfrei UG 555 Abfälle von Farbmitteln und Anstrichmitteln AA 55502 g Altlacke, Altfarben, sofern lösemittel und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden AA 55502 88 Altlacke, Altfarben, sofern lösemittel und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden ausgestuft AA 55502 91 g Altlacke, Altfarben, sofern lösemittel und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 294 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55503 g Lack- und Farbschlamm AA 55503 88 Lack- und Farbschlamm ausgestuft AA 55503 91 g Lack- und Farbschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 55507 g Farbstoffrückstände, sofern lösemittel und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden AA 55507 88 Farbstoffrückstände, sofern lösemittel und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden ausgestuft AA 55507 91 g Farbstoffrückstände, sofern lösemittel und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 295 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55508 g Anstrichmittel, sofern lösemittelhaltig und/oder schwermetallhaltig und/oder biozidhaltig sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden AA 55508 88 Anstrichmittel, sofern lösemittelhaltig und/oder schwermetallhaltig und/oder biozidhaltig sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden ausgestuft AA 55508 91 g Anstrichmittel, sofern lösemittelhaltig und/oder schwermetallhaltig und/oder biozidhaltig sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 55509 Druckfarbenreste, Kopiertoner 55523 g schwermetallfreie Toner AA 55509 91 Druckfarbenreste, Kopiertoner verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 55523 91 g BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 296 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55510 sonstige farb-, lack und anstrichhaltige Abfälle 55502 g Schwermetall-, Lösemittel-, POP- und Biozidgehalte unter dem eine gefahrenrelvante Eigenschaft auslösenden Grenzwert AA 55510 91 sonstige farb-, lack und anstrichhaltige Abfälle verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 55502 91 g nur zu verwenden für Mineralfarben AA 55513 Altlacke, Altfarben, ausgehärtet (auch ausgehärtete Reste in Gebinden) 55502 g AA 55513 91 Altlacke, Altfarben, ausgehärtet (auch ausgehärtete Reste in Gebinden) verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 55502 91 g AA 55521 Pulverlacke, schwermetallfrei 55522 g AA 55521 91 Pulverlacke, schwermetallfrei verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 55522 91 g AA 55522 g Pulverlacke, schwermetallhaltig 55521 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 297 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55522 91 g Pulverlacke, schwermetallhaltig verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 55523 g Druckfarbenreste, Kopiertoner, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften 55509 schwermetallhaltig AA 55523 91 g Druckfarbenreste, Kopiertoner, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 UG 559 Abfälle von Klebstoffen, Kitten, nicht ausgehärteten Harzen AA 55903 g Harzrückstände, nicht ausgehärtet Abfallart auch zu verwenden für Abfälle von glasfaserverstärkten Polymeren, welche den Fertigungsschritt Aushärtung (Autoklavierung) noch nicht durchlaufen haben AA 55903 88 Harzrückstände, nicht ausgehärtet ausgestuft BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 298 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55903 91 g Harzrückstände, nicht ausgehärtet verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 55904 g Harzöl AA 55904 88 Harzöl ausgestuft AA 55904 91 g Harzöl verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 55905 g Leim- und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet AA 55905 88 Leim- und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet ausgestuft AA 55905 91 g Leim- und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 55906 Leim- und Klebemittelabfälle, ausgehärtet AA 55906 77 g Leim- und Klebemittelabfälle, ausgehärtet gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 299 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55906 91 Leim- und Klebemittelabfälle, ausgehärtet verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 55907 g Kitt- und Spachtelabfälle, nicht ausgehärtet AA 55907 88 Kitt- und Spachtelabfälle, nicht ausgehärtet ausgestuft AA 55907 91 g Kitt- und Spachtelabfälle, nicht ausgehärtet verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 55908 Kitt- und Spachtelabfälle, ausgehärtet AA 55908 77 g Kitt- und Spachtelabfälle, ausgehärtet gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 55908 91 Kitt- und Spachtelabfälle, ausgehärtet verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 55909 Harzrückstände, ausgehärtet BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 300 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 55909 77 g Harzrückstände, ausgehärtet gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 55909 91 Harzrückstände, ausgehärtet verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert GR 57 Kunststoff- und Gummiabfälle UG 571 Ausgehärtete Kunststoffabfälle AA 57101 Phenol- und Melaminharz AA 57101 77 g Phenol- und Melaminharz gefährlich kontaminiert AA 57102 Polyester AA 57102 77 g Polyester gefährlich kontaminiert AA 57103 sonstige Gießharze AA 57103 77 g sonstige Gießharze gefährlich kontaminiert AA 57104 Imprägnierharz BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 301 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 57104 77 g Imprägnierharz gefährlich kontaminiert AA 57107 ausgehärtete Formmassen (Duroplast) AA 57107 77 g ausgehärtete Formmassen (Duroplast) gefährlich kontaminiert AA 57108 Polystyrol, Polystyrolschaum 57108 77 g 57108 77 g Sofern ozonschichtschädigend e FCKW/HFCKW oder POP in Mengen vorliegen, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt, ist SN 57108 77 g zu verwenden. AA 57108 77 g Polystyrol, Polystyrolschaum gefährlich kontaminiert 57108 57108 Abfallart auch zu verwenden für PS Abfälle, die mit FCKW/HFCKW geschäumt wurden oder POP enthalten, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 302 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 57109 Hartpapier, Hartgewebe, Vulkanfiber AA 57109 77 g Hartpapier, Hartgewebe, Vulkanfiber gefährlich kontaminiert AA 57110 Polyurethan, Polyurethanschaum 57110 77 g 57110 77 g Sofern ozonschichtschädigend e FCKW/HFCKW oder POP in Mengen vorliegen, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt, ist SN 57110 77 g zu verwenden. AA 57110 77 g Polyurethan, Polyurethanschaum gefährlich kontaminiert 57110 57110 Abfallart auch zu verwenden für PU Abfälle, die mit FCKW/HFCKW geschäumt wurden oder POP enthalten, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt AA 57111 Polyamid AA 57111 77 g Polyamid gefährlich kontaminiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 303 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 57112 Hartschaum (ausgenommen solcher auf PVC-Basis) 57112 77 g 57112 77 g Sofern ozonschichtschädigend e FCKW/HFCKW oder POP in Mengen vorliegen, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt, ist SN 57112 77 g zu verwenden. AA 57112 77 g Hartschaum (ausgenommen solcher auf PVC-Basis) gefährlich kontaminiert 57112 57112 Abfallart auch zu verwenden für Hartschaum-abfälle, die mit FCKW/HFCKW geschäumt wurden oder POP enthalten, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt AA 57113 Kunstdarmabfälle AA 57113 77 g Kunstdarmabfälle gefährlich kontaminiert AA 57115 Film- und Celluloidabfälle, Röntgenfilme BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 304 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 57115 77 g Film- und Celluloidabfälle, Röntgenfilme gefährlich kontaminiert AA 57116 PVC-Abfälle und Schäume auf PVC Basis 57116 77 g 57116 77 g Sofern ozonschichtschädigend e FCKW/HFCKW oder POP in Mengen vorliegen, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt, ist SN 57116 77 g zu verwenden. AA 57116 77 g PVC-Abfälle und Schäume auf PVC Basis gefährlich kontaminiert 57116 57116 Abfallart auch zu verwenden für PVC Abfälle, die mit FCKW/HFCKW geschäumt wurden oder POP enthalten, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt; auch zu verwenden für Weich-PVC- Abfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften, die zB Phthalate wie DEHP enthalten. AA 57117 Kunstglas-, Polyacrylat- und BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 305 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Polycarbonatabfälle AA 57117 77 g Kunstglas-, Polyacrylat- und Polycarbonatabfälle gefährlich kontaminiert AA 57118 Kunststoffemballagen und -behältnisse 57127 g Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Kunststoffverpackunge n, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ST OT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E explosionsgefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren AA 57119 Kunststofffolien AA 57119 77 g Kunststofffolien gefährlich kontaminiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 306 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 57120 Polyvinylacetat AA 57120 77 g Polyvinylacetat gefährlich kontaminiert AA 57121 Polyvinylalkoholabfäll e AA 57121 77 g Polyvinylalkoholabfälle gefährlich kontaminiert AA 57122 Polyvinylacetal AA 57122 77 g Polyvinylacetal gefährlich kontaminiert AA 57123 Epoxidharz AA 57123 77 g Epoxidharz gefährlich kontaminiert AA 57124 Ionenaustauscherharze ohne gefahrenrelevante Eigenschaften 57125 g 57125 g AA 57125 g Ionenaustauscherharze mit anwendungsspezifische n, gefahrenrelevanten Eigenschaften 57124 57124 AA 57126 fluorhaltige Kunststoffabfälle BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 307 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 57126 77 g fluorhaltige Kunststoffabfälle gefährlich kontaminiert AA 57127 g Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen) 57118 AA 57128 Polyolefinabfälle AA 57128 77 g Polyolefinabfälle gefährlich kontaminiert AA 57129 sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe 57127 g auch zu verwenden für ausgehärtete glasfaserverstärkte Kunststoffe (keine Stäube) AA 57130 Polyethylenterephthalat (PET) AA 57130 77 g Polyethylenterephthalat (PET) gefährlich kontaminiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 308 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 57131 aufbereitete Kunststoffabfälle, qualitätsgesichert 57127 g AA 57132 biologisch abbaubare Kunststoffe und Kunststoffverpackunge n 57127 g Abfallart ist nicht zu verwenden für biologisch abbaubare Kunststoffe zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF. AA 57133 Carbonfaserverbundstoffe, ausgehärtet Abfallart zu verwenden für Carbonfaserverbundsto ffe, ausgehärtet, auf Kunststoffbasis (keine Stäube) AA 57133 77 g Carbonfaserverbundstoffe, ausgehärtet gefährlich kontaminiert Abfallart zu verwenden für Carbonfaserverbundsto ffe, ausgehärtet, auf Kunststoffbasis (keine Stäube) BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 309 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 57133 91 Carbonfaserverbundstoffe, ausgehärtet verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert Abfallart zu verwenden für Carbonfaserverbundsto ffe, ausgehärtet, auf Kunststoffbasis (keine Stäube) UG 572 Abfälle von nicht ausgehärteten Kunststoffabfällen, formmassen und komponenten AA 57201 g Weichmacher mit halogenierten organischen Bestandteilen AA 57201 88 Weichmacher mit halogenierten organischen Bestandteilen ausgestuft AA 57202 g Fabrikationsrückstände aus der Kunststoffherstellung und -verarbeitung AA 57202 88 Fabrikationsrückstände aus der Kunststoffherstellung und -verarbeitung ausgestuft BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 310 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 57203 g Weichmacher ohne halogenierte organische Bestandteile AA 57203 88 Weichmacher ohne halogenierte organische Bestandteile ausgestuft AA 57204 g Carbonfaserverbundstoffe, nicht ausgehärtet Abfallart zu verwenden für Carbonfaserverbundsto ffe, nicht ausgehärtet auf Kunststoffbasis, die den Fertigungsschritt Aushärtung (Autoklavierung) noch nicht durchlaufen haben AA 57204 88 Carbonfaserverbundstoffe, nicht ausgehärtet ausgestuft Abfallart zu verwenden für Carbonfaserverbundsto ffe, nicht ausgehärtet auf Kunststoffbasis, die den Fertigungsschritt Aushärtung (Autoklavierung) noch nicht durchlaufen haben UG 573 Kunststoffschlämme und -emulsionen BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 311 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 57301 Kunststoffschlamm, lösemittelfrei AA 57301 77 g Kunststoffschlamm, lösemittelfrei gefährlich kontaminiert AA 57303 Kunststoffdispersionen (auf Wasserbasis) AA 57303 77 g Kunststoffdispersionen (auf Wasserbasis) gefährlich kontaminiert AA 57304 Kunststoffemulsionen AA 57304 77 g Kunststoffemulsionen gefährlich kontaminiert AA 57305 g Kunststoffschlamm, lösemittelhaltig, mit halogenierten organischen Bestandteilen AA 57305 88 Kunststoffschlamm, lösemittelhaltig, mit halogenierten organischen Bestandteilen ausgestuft AA 57306 g Kunststoffschlamm, lösemittelhaltig, ohne halogenierte organische Bestandteile BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 312 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 57306 88 Kunststoffschlamm, lösemittelhaltig, ohne halogenierte organische Bestandteile ausgestuft UG 575 Feste Gummiabfälle (einschließlich Altreifen) AA 57501 Gummi AA 57501 77 g Gummi gefährlich kontaminiert AA 57502 Altreifen und Altreifenschnitzel AA 57502 77 g Altreifen und Altreifenschnitzel gefährlich kontaminiert AA 57505 Latexschaumabfälle AA 57505 77 g Latexschaumabfälle gefährlich kontaminiert AA 57506 Gummimehl, Gummistaub AA 57506 77 g Gummimehl, Gummistaub gefährlich kontaminiert AA 57507 Gummigranulat BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 313 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 57507 77 g Gummigranulat gefährlich kontaminiert UG 577 Gummischlämme und emulsionen AA 57702 Latex-Schlamm AA 57702 77 g Latex-Schlamm gefährlich kontaminiert AA 57703 Latex-Emulsionen AA 57703 77 g Latex-Emulsionen gefährlich kontaminiert AA 57704 Kautschuklösungen AA 57704 77 g Kautschuklösungen gefährlich kontaminiert AA 57705 Gummischlamm, lösemittelfrei AA 57705 77 g Gummischlamm, lösemittelfrei gefährlich kontaminiert AA 57706 g Gummischlamm, lösemittelhaltig AA 57706 88 Gummischlamm, lösemittelhaltig ausgestuft BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 314 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen UG 578 Shredderrückstände AA 57801 Shredderleichtfraktion, metallarm 57805 g AA 57802 Filterstäube aus Shredderanlagen 57805 g 57805 g AA 57802 91 Filterstäube aus Shredderanlagen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 57805 91 g AA 57803 Shredderleichtfraktion, metallreich 57805 g Abfall ist nur dann als gefährlich einzustufen, wenn keine Schadstoffentfrachtung der Shredder Inputmaterialien nach dem Stand der Technik erfolgte AA 57804 Shredderschwerfraktio n 57805 g Abfall ist nur dann als gefährlich einzustufen, wenn keine Schadstoffentfrachtung der Shredder Inputmaterialien nach dem Stand der Technik erfolgte AA 57805 g gefährlich verunreinigte Fraktionen und 57802 57801, 57802, 57803 oder BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 315 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Filterstäube aus Shredderanlagen 57804 AA 57805 91 g gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filterstäube aus Shredderanlagen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 GR 58 Textilabfälle (Natur und Chemiefaserprodukte) UG 581 Textilabfälle und Schlämme AA 58101 Polyamidfasern AA 58101 77 g Polyamidfasern gefährlich kontaminiert AA 58102 Polyesterfasern AA 58102 77 g Polyesterfasern gefährlich kontaminiert AA 58103 Polyacrylfasern AA 58103 77 g Polyacrylfasern gefährlich kontaminiert AA 58104 Cellulosefasern BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 316 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 58104 77 g Cellulosefasern gefährlich kontaminiert AA 58105 Wolle AA 58105 77 g Wolle gefährlich kontaminiert AA 58106 Pflanzenfasern AA 58106 77 g Pflanzenfasern gefährlich kontaminiert AA 58107 Stoff- und Gewebereste, Altkleider auch Mischfraktionen davon, inklusive beispielsweise Gürtel und Schuhe; AA 58107 77 g Stoff- und Gewebereste, Altkleider gefährlich kontaminiert AA 58114 Schlamm aus Tuchfabriken AA 58114 77 g Schlamm aus Tuchfabriken gefährlich kontaminiert AA 58115 Schlamm aus Textilfärbereien AA 58115 77 g Schlamm aus Textilfärbereien gefährlich kontaminiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 317 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 58116 Schlamm aus der Textilausrüstung AA 58116 77 g Schlamm aus der Textilausrüstung gefährlich kontaminiert AA 58117 Schlamm aus Wollwäschereien AA 58117 77 g Schlamm aus Wollwäschereien gefährlich kontaminiert AA 58118 Wäschereischlamm AA 58118 77 g Wäschereischlamm gefährlich kontaminiert UG 582 Textilien, verunreinigt AA 58201 g Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifische n schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch 58208 58208 AA 58202 g Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifische n schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch 58208 58208 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 318 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 58203 g textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifische n schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch 58208 58208 AA 58204 g textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifische n schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch 58208 58208 AA 58205 Polierwolle und Polierfilze mit anwendungsspezifische n schädlichen Verunreinigungen Bedingung für die Verwendung dieser Abfallart ist, dass die schädlichen Verunreinigungen kein Gefahrenmerkmal auslösen AA 58205 77 g Polierwolle und Polierfilze mit anwendungsspezifische n schädlichen Verunreinigungen gefährlich kontaminiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 319 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 58208 Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifische n nicht schädlichen Beimengungen 58201 g, 58202 g, 58203 g oder 58204 g 58201 g oder 58202 g; 58203 g oder 58204 g Abfallart auch zu verwenden für restentleerte textile Verpackungen, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ST OT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E explosionsgefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren GR 59 Andere Abfälle chemischer Umwandlungs- und Syntheseprodukte UG 591 Abfälle von Explosivstoffen AA 59101 gn pyrotechnische Abfälle Abfallart zu verwenden für nicht ausgelöste Airbags, Airbag BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 320 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Module, Gurtstraffer usw. AA 59102 gn Sprengstoff- und Munitionsabfälle AA 59103 g mehrfach nitrierte organische Chemikalien UG 592 Bauchemikalien AA 59201 g Reste von festen Bauchemikalien (zB Betonzusatzmittel, Dichtungsmassen, 2 Komponenten Schäume) ausgestufte Bauchemikal ien spezifisch zuordnen zB 55909 AA 59202 g Reste von flüssigen Bauchemikalien (zB Trennöle) ausgestufte Bauchemikal ien spezifisch zuordnen zB 55510 UG 593 Laborabfälle und Chemikalienreste AA 59305 g unsortierte oder gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste 59306 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 321 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 59306 sortierte, nicht gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste 59305 g UG 594 Detergentien- und Waschmittelabfälle AA 59402 Tenside und tensidhältige Zubereitungen sowie Rückstände von Wasch- und Reinigungsmitteln 59405 g AA 59405 g Tenside sowie Wasch und Reinigungsmittel, die chemikalienrechtlich als gefährlich eingestuft sind 59402 mit entsprechender chemikalienrechtlicher Kennzeichnung oder Sicherheitsdatenblatt UG 595 Katalysatoren und Kontaktmassen AA 59507 g Katalysatoren und Kontaktmassen AA 59507 88 Katalysatoren und Kontaktmassen ausgestuft AA 59507 91 g Katalysatoren und Kontaktmassen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 322 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen UG 598 Abfälle von gefassten Gasen AA 59801 g Gase in Patronen AA 59801 88 Gase in Patronen ausgestuft AA 59802 Gase in Stahldruckflaschen ohne gefahrenrelevante Eigenschaften 59804 g 59804 g sofern weder brennbar, toxisch, ätzend oder ozonschichtschädigend ; bei unbekannten Gasen (zB Altbestände aus Labors ohne Bezettelung oder Kennzeichnung der Gasflaschen) ist die gefährliche Abfallart 59804 zuzuordnen. AA 59803 g Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten ausgenommen sind entleerte nicht mehr unter Druck stehende Druckgaspackungen, die nur mit dem Gefahren-Piktogramm „Flamme“ gekennzeichnet sind; diese sind der Abfallart des jeweiligen Verpackungsmaterials zuzuordnen BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 323 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 59804 g Gase in Stahldruckflaschen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften 59802 59802 sofern brennbar, toxisch, ätzend oder ozonschichtschädigend UG 599 Sonstige Abfälle aus Umwandlungsprozesse n und Syntheseprozesse AA 59901 g polychlorierte Biphenyle und Terphenyle (PCB, PCT) nur reine PCB/PCT Abfälle AA 59904 g organische Peroxide AA 59906 Industriekehricht, nicht öl- oder chemikalienverunreinig t AA 59906 77 g Industriekehricht, nicht öl- oder chemikalienverunreinig t gefährlich kontaminiert GR 71 Radioaktive Abfälle UG 711 Radioaktive Abfälle AA 71101 radioaktive Abfälle BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 324 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen GR 91 Feste Siedlungsabfälle einschließlich ähnlicher Gewerbeabfälle UG 911 Siedlungsabfälle AA 91101 Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle AA 91101 77 g Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle gefährlich kontaminiert AA 91102 Rückstände aus der biologischen Abfallbehandlung AA 91102 77 g Rückstände aus der biologischen Abfallbehandlung gefährlich kontaminiert AA 91103 Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung AA 91103 77 g Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung gefährlich kontaminiert AA 91105 Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, mechanisch-biologisch BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 325 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen vorbehandelt AA 91105 77 g Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, mechanisch-biologisch vorbehandelt gefährlich kontaminiert AA 91107 heizwertreiche Fraktion aus aufbereiteten Siedlungs- und Gewerbeabfällen und aufbereiteten Baustellenabfällen, nicht qualitätsgesichert AA 91107 77 g heizwertreiche Fraktion aus aufbereiteten Siedlungs- und Gewerbeabfällen und aufbereiteten Baustellenabfällen, nicht qualitätsgesichert gefährlich kontaminiert AA 91108 Ersatzbrennstoffe, qualitätsgesichert Bedingung für die Verwendung dieser Abfallart ist ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 der Abfallverbrennungsver BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 326 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen ordnung (AVV) idgF. AA 91108 77 g Ersatzbrennstoffe, qualitätsgesichert gefährlich kontaminiert Bedingung für die Verwendung dieser gefährlichen Abfallart ist ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 der Abfallverbrennungsver ordnung (AVV) idgF. UG 912 Gewerbeabfälle AA 91201 Gemische von Verpackungsmaterialie n Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ST OT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 327 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen den Gefahrensymbolen "E-explosions gefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren AA 91201 77 g Gemische von Verpackungsmaterialie n gefährlich kontaminiert SN nur zu verwenden für Gemische aus Kartonagen, Papier, Kunststoffabfällen sowie Holz und Textilabfällen AA 91202 Küchen- und Kantinenabfälle Abfallart ist nicht zu verwenden für Küchen und Kantinenabfälle zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung AA 91202 77 g Küchen- und Kantinenabfälle gefährlich kontaminiert AA 91206 Baustellenabfälle (kein Bauschutt) BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 328 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 91206 77 g Baustellenabfälle (kein Bauschutt) gefährlich kontaminiert AA 91207 Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ST OT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E explosionsgefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren AA 91207 77 g Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung gefährlich kontaminiert UG 913 Abfälle aus der mechanisch/biologisch en Abfallbehandlung (im Folgenden: MBA) BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 329 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 91301 Gärrückstände aus der anaeroben Abfallbehandlung Abfallart ist nicht zu verwenden für Gärrückstände zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung AA 91301 77 g Gärrückstände aus der anaeroben Abfallbehandlung gefährlich kontaminiert AA 91302 aerob stabilisierte Abfälle aus der MBA AA 91302 77 g aerob stabilisierte Abfälle aus der MBA gefährlich kontaminiert AA 91303 anaerob-aerob stabilisierte Abfälle aus der MBA AA 91303 77 g anaerob-aerob stabilisierte Abfälle aus der MBA gefährlich kontaminiert AA 91304 anorganische Sortierreste (zB Glas, Steine, Metall) aus der MBA BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 330 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 91304 77 g anorganische Sortierreste (zB Glas, Steine, Metall) aus der MBA gefährlich kontaminiert AA 91305 Metallfraktion aus der Sortierung und Aufbereitung von Siedlungsabfällen (zB Schrott) aus der MBA AA 91305 77 g Metallfraktion aus der Sortierung und Aufbereitung von Siedlungsabfällen (zB Schrott) aus der MBA gefährlich kontaminiert AA 91306 organische Sortierreste (zB Siebüberlauf, Holz) aus der Aufbereitung stammende Holzabfälle können bei Einhaltung der Vorgaben von Anlage 9, Kapitel 2.4 f) der Abfallverbrennungsver ordnung (AVV) idgF. der Abfallart 17201 03 zugeordnet werden (zB Siebüberlauf (Holz) aus der Kompostierung) AA 91306 77 g organische Sortierreste (zB Siebüberlauf, gefährlich kontaminiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 331 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Holz) AA 91307 für die biologische Behandlung aufbereitete Fraktionen zur Beseitigung Abfallart ist nicht zu verwenden für aufbereitete Abfälle zur Kompostierung AA 91307 77 g für die biologische Behandlung aufbereitete Fraktionen zur Beseitigung gefährlich kontaminiert UG 914 Sperrmüll AA 91401 Sperrmüll AA 91401 77 g Sperrmüll gefährlich kontaminiert AA 91402 heizwertreiche Fraktion aus aufbereitetem Sperrmüll, nicht qualitätsgesichert AA 91402 77 g heizwertreiche Fraktion aus aufbereitetem Sperrmüll, nicht qualitätsgesichert gefährlich kontaminiert UG 915 Straßenkehricht und Bankettschälgut AA 91501 Straßenkehricht BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 332 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 91501 21 Straßenkehricht nur Einkehrsplitt als natürliche Gesteinskörnung AA 91501 77 g Straßenkehricht gefährlich kontaminiert AA 91502 Bankettschälgut von Straßen AA 91502 60 Bankettschälgut von Straßen gemäß Bundes Abfallwirtschafts plan zulässig für Maßnahmen zur Bodenrekultivieru ng AA 91502 77 g Bankettschälgut von Straßen gefährlich kontaminiert UG 916 Marktabfälle AA 91601 Viktualienmarkt Abfälle Materialien, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF. entsprechen AA 91601 77 g Viktualienmarkt-Abfälle gefährlich kontaminiert UG 917 Grünabfälle BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 333 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 91701 Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen aus der Aufbereitung stammende Holzabfälle können bei Einhaltung der Vorgaben von Anlage 9, Kapitel 2.4 f) der Abfallverbrennungsver ordnung (AVV) idgF. der Abfallart 17201 02 zugeordnet werden. AA 91701 77 g Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen gefährlich kontaminiert AA 91702 Friedhofsabfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen AA 91702 77 g Friedhofsabfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen gefährlich kontaminiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 334 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 91703 Bioabfallkomposte für die Landwirtschaft 91705 77 g nicht nach Kompostverordnung hergestellt; zur Aufbringung sind die Bodenschutzregelunge n der Bundesländer zu beachten; Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF AA 91704 Klärschlammkomposte für die Landwirtschaft 91705 77 g nicht nach Kompostverordnung hergestellt; zur Aufbringung sind die Bodenschutzregelunge n der Bundesländer zu beachten; Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 der Kompostverordnung idgF AA 91705 sonstige Komposte nicht nach Kompostverordnung hergestellt; zur Aufbringung sind die Bodenschutzregelunge n der Bundesländer zu beachten; BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 335 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 der Kompostverordnung idgF. AA 91705 77 g sonstige Komposte gefährlich kontaminiert GR 92 Abfälle, die für die biologische Verwertung geeignet sind UG 921 Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung, ausschließlich pflanzlicher Herkunft Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind und gemäß der EU Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. biologisch verwertet werden dürfen BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 336 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92101 Mischungen von Abfällen der Abfallgruppe 921, zur Kompostierung Mischungen der Abfallgruppe 921, die gemäß Kompostverordnung idgF. zur Kompostierung zulässig sind und keine tierischen Anteile enthalten einschließlich mit biogenen Abfällen verunreinigtes Papier gemäß der Verordnung BGBl. 68/1992 idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. AA 92102 Mähgut, Laub aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; nur gering belastetes Material entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF.; Materialien, die nach der BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 337 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. AA 92103 Obst- und Gemüseabfälle, Blumen aus Garten- und Grünflächenbereich oder der Zubereitung von Nahrungsmitteln; auch Schnittblumen aus Blumenmärkten und Haushalten; Materialien, die nach der Kompostverordnung zur Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. AA 92104 Rinde für die biologische Verwertung aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 338 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen mg/kg TM); Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. AA 92105 Holz aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; Baumschnitt, unbehandeltes Holz, Strauchschnitt, Häckselgut und Sägemehl von unbehandeltem Holz; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. AA 92105 67 Holz Baum- und Strauchschnitt aus dem Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 339 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; Strauch und Baumschnitt, auch geshreddert; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. Informationen finden sich auch in der Abfallverbrennungsver ordnung (AVV) idgF. in Anlage 9 Kapitel 2.4 f). AA 92105 68 Holz aus der Verarbeitung von unbehandeltem Holz aus dem Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; unbehandeltes Holz, Häckselgut, Hobelspäne, Sägemehl von ausschließlich mechanisch behandeltem Holz; BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 340 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. AA 92105 69 Holz Siebüberlauf zur Kompostierung von Material aus Strauch- und Baumschnitt, aus unbehandeltem Holz, Häckselgut, Hobelspänen und Sägemehl von ausschließlich mechanisch behandeltem Holz; aus dem Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 341 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92106 Ernte- und Verarbeitungsrückstän de aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Erzeugung, Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; Stroh, Getreidestaub, Spelze, Spelzenstaub, Reben, Ernterückstände; Rübenschnitzel, Rübenschwänze; Tabakabfälle; Rückstände aus der Tee- und Kaffeefabrikation; Vinasse- und Melasserückstände; verdorbene Futtermittel und Futtermittelreste pflanzlicher Herkunft; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 342 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92107 pflanzliche Lebens und Genussmittelreste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungs- und Genussmitteln; Tee und Kaffeesud, Getreide, Teig, Hefe, sonstige pflanzliche Speisereste; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. AA 92110 rein pflanzliche Press und Filterrückstände der Nahrungs-, Genuss und Futtermittelproduktion auch unbelastete Schlämme aus der getrennten Prozessabwassererfass ung (zB Stärkeschlamm, Schlamm aus der Tabakverarbeitung, Trub und Schlamm aus Brauereien, Schlamm aus der Weinbereitung, Schlamm aus Brennereien); Trester, Kerne, Schalen, Schrote, Obst-, BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 343 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Getreide- und Kartoffelschlempen oder Pressrückstände (zB von Ölmühlen, Treber), Filtrationskieselgur; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. AA 92111 verdorbenes Saatgut nur ungebeiztes Saatgut; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. AA 92115 Unterwasserpflanzen zB Algen; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 344 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92116 Friedhofsabfälle Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF.; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. AA 92117 Mycele Bakterienbiomasse und Pilzmycel aus der pharmazeutischen Industrie, sofern für die Anwendung in der ökologischen Landwirtschaft zugelassen; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 345 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92118 biologisch abbaubare Verpackungen nicht chemisch veränderte Verpackungsmaterialie n und „Warenreste” ausschließlich natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen; zB Holzfasern, Baumwollfasern, Jute entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. AA 92120 Gärrückstände der Abfallgruppe 921 aus der anaeroben Behandlung Faulwasser oder Faulschlamm; ausschließlich aus Einsatzstoffen der Abfallgruppe 921; es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden; Materialien, die nach der Kompostverordnung BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 346 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. AA 92121 Speiseöle und -fette, Fettabscheiderinhalte, rein pflanzlich zur Vergärung; auch gebrauchtes Öl oder Fett, sofern ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. AA 92122 Schlamm aus der Speisefett und ölproduktion ausschließlich pflanzlicher Herkunft zur Vergärung; auch Zentrifugenschlamm; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 347 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92123 Silosickersaft aus der landwirtschaftlichen Erzeugung von Silagefutter; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. AA 92130 g Glycerinphase aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette 92132 92132 zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl Veresterung (Rapsölmethylester RME, Altspeisefettmethyleste r - AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. AA 92131 Destillationsrückstände aus der Rapsölmethylester Herstellung zur Vergärung; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 348 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Qualitätskompost geeignet sind. AA 92132 Rohglycerin aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette 92130 g 92130 g zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl Veresterung (Rapsölmethylester RME, Altspeisefettmethyleste r - AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. AA 92150 Mischungen von Abfällen der Abfallgruppe 921, ausgenommen Schlüssel-Nummer 92130 g Glycerinphase, zur Vergärung Mischungen der Abfallgruppe 921, die keine tierischen Anteile enthalten; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 349 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92199 aufbereitete Abfälle gemäß Kompostverordnung idgF ohne tierische Anteile zur Kompostierung aufbereitetes Material ausschließlich aus Mischungen der Abfallgruppe 921; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. UG 922 Weitere Abfälle für die biologische Verwertung, ausschließlich pflanzlicher Herkunft und kommunale Klärschlämme Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind. AA 92201 kommunale Qualitätsklärschlämme Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammk ompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 350 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92202 gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss und Futtermittelindustrie ausschließlich pflanzlicher Herkunft Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammk ompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind. AA 92203 gering belastete Pressfilter-, Extraktions- und Ölsaatenrückstände der Nahrungs-, Genuss und Futtermittelindustrie ausschließlich pflanzlicher Herkunft Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF.; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind. AA 92205 Bleicherde Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 351 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92208 Kakaoschalen auch Rückstände aus der Kakaofabrikation; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind. AA 92210 chemisch modifizierte Verpackungsmaterialie n und „Warenreste“, biologisch abbaubar Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind. AA 92211 Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung der Abfallgruppen 921 und 922 es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 352 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92212 kommunale Klärschlämme Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Kompost aus Klärschlamm gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF.; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind. UG 923 Zuschlagstoffe zur Kompostierung Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost zulässigerweise geeignet sind. AA 92301 Gesteinsmehl Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 353 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92302 Calciumcarbonatabfäll e 92305 g Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind. Carbonationskalk aus der Zuckerindustrie oder andere Kalkabfälle, sofern sie keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen. AA 92303 Pflanzenasche soweit nach Kompostverordnung idgF zulässig; eine Mischung aus Rost und Flugasche ist der Spezifizierung Flugasche zuzuordnen; Materialien, die nach der Kompostverordnung als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 354 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung der Kohlenasche die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist. AA 92303 71 Pflanzenasche Pflanzen Rostaschen Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF; keine Feinstflugasche; Materialien, die nach der Kompostverordnung als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 355 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92303 73 Pflanzenasche Pflanzen Flugaschen Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF; keine Feinstflugasche; Materialien, die nach der Kompostverordnung als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind. AA 92304 Erde Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 356 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92305 g Kalkabfälle (Calciumoxid, hydroxid) 92302 zB Düngekalkabfälle, Ätzkalkabfälle. Diese Kalkabfälle dürfen als Zuschlagsstoffe für die Kompostierung ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP4 reizend, HP5 STOT einmalig 3 und HP14 gewässergefährdend aufgrund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen; beispielsweise Düngekalk, Ätzkalk; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. als Zuschlagsstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind. UG 924 Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 357 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. AA 92401 Mischungen von Abfällen der Abfallgruppen 924 und 921, die tierische Anteile enthalten, zur Kompostierung Mischungen, die zur Kompostierung gemäß Kompostverordnung idgF geeignet sind; auch zu verwenden für die Anlieferung gemischter Fraktionen über die kommunale Sammlung, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 358 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. AA 92402 Küchen- und Speiseabfälle, die tierische Speisereste enthalten Material gemäß EU Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen einschließlich Groß und Haushaltsküchen stammenden Speisereste; unabhängig vom Sammelsystem, durch welches die Abholung erfolgt – nicht Material von Beförderungsmitteln aus grenzüberschreitendem Verkehr; Materialien, die nach der Kompostverordnung BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 359 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. AA 92403 Speiseöle und -fette, Fettabscheiderinhalte, tierisch oder tierische Anteile enthaltend zur Vergärung; geeignetes Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF; auch gebrauchtes pflanzliches Öl oder Fett, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile enthalten sind; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 360 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. AA 92404 ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft geeignetes Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF, sofern keine gesetzlichen Regelungen der Verwertung entgegenstehen; keine Schlachtabfälle; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 361 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. AA 92405 Eierschalen geeignetes Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 362 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92406 Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfass ung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie mit tierischen Anteilen auch unbelastete Schlämme aus der getrennten Prozessabwassererfass ung; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF.; Schlämme aus der Verarbeitung von tierischem Eiweiß gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. zur Futtermittelerzeugung; bei Schlämmen aus Schlachthöfen (geeignetes Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte in der jeweils geltenden Fassung); ausschließlich die Fraktion kleiner als 6 mm; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 363 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. AA 92408 Horn-, Huf-, Haar- und Federabfälle Materialien gemäß EU Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF; ohne anhaftende Fleischteile; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 364 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. AA 92409 Panseninhalt Material gemäß EU Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 365 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92410 Fest- und Flüssigmist/ökologisch er Landbau Fest- und Flüssigmist; Material gemäß EU Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF., erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 366 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92420 Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung von Ausgangsmaterialien der Abfallgruppen 921 und 924 mit tierischen Anteilen Faulwasser oder Faulschlamm; ausschließlich aus Einsatzstoffen der Abfallgruppen 921 und 924; es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF., erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 367 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92425 Molkereiabfälle zur Vergärung; Material gemäß EU Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF, erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. AA 92426 Rohmilch zur Vergärung; Material gemäß EU Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF, zB Hemmstoffmilch; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 368 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. AA 92450 Mischungen von Abfällen der Abfallgruppen 924 und 921, die tierische Anteile enthalten, zur Vergärung auch zu verwenden für die Anlieferung gemischter Fraktionen über die kommunale Sammlung, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 369 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. AA 92451 Rohglycerin aus der Veresterung tierischer Öle und Fette 92452 g 92452 g Rohglycerin aus der Veresterung tierischer Fette und aus der Veresterung von Gemischen pflanzlicher und tierischer Fette; Materialien der Verordnung über tierische Nebenprodukte sind entsprechend dieser Verordnung zu behandeln. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 370 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92452 g Glycerinphase aus der Veresterung tierischer Öle und Fette 92451 92451 Glycerinphase aus der Veresterung tierischer Fette und aus der Veresterung von Gemischen pflanzlicher und tierischer Fette; SN auch für Rohglycerin tierischer Herkunft mit gefährlichen Eigenschaften (zB erhöhter Methanolgehalt); Materialien der Verordnung über tierische Nebenprodukte sind entsprechend dieser Verordnung zu behandeln. AA 92499 aufbereitete Abfälle gemäß Kompostverordnung idgF zur Kompostierung aufbereitetes Material aus Mischungen der Abfallgruppen 921 und 924; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 371 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. UG 925 Weitere Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. AA 92501 gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss und Futtermittelindustrie tierischer Herkunft Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammk ompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 372 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. AA 92502 Fest- und Flüssigmist aus Bereichen, die nicht im Rahmen der ökologischen Landwirtschaft zugelassen sind; Material gemäß EU Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 373 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen tierische Nebenprodukte idgF., erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. AA 92503 Gelatinerückstände Material gemäß EU Verordnung über tierische Nebenprodukte iidgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 374 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92504 „Flotat”-Schlamm, Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben, für Qualitätsklärschlammk ompost Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammk ompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF.; kein Material der Kategorie 1 gemäß der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF.; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF, erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. AA 92506 Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung von Ausgangsmaterialien der Abfallgruppen 921, 922, 924 und 925 mit Faulwasser oder Faulschlamm; ausschließlich aus Einsatzstoffen der Abfallgruppen 921, 922, 924 und 925; es BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 375 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen tierischen Anteilen ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF., erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 376 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92510 Schlachtabfälle und Nebenprodukte, zur Vergärung Innereien, Tierfett, Blut, Fischabfälle, Geflügelabfälle, Schlachtkörperteile, Fleisch- und Hautreste, Därme; Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF; kein Material der Kategorie 1 gemäß der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF.; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF, erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 377 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 92511 Abfälle von Häuten und Fellen, zur Vergärung Leimleder, Rohspalt, Gelatinespalt; ausschließlich aus chromfreier Verarbeitung; Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF.; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF, erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung. GR 94 Abfälle aus Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung UG 941 Schlämme aus der Wasseraufbereitung AA 94101 Sedimentationsschlam BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 378 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen m AA 94101 77 g Sedimentationsschlamm gefährlich kontaminiert AA 94102 Schlamm aus der Wasserenthärtung AA 94102 77 g Schlamm aus der Wasserenthärtung gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 94102 91 Schlamm aus der Wasserenthärtung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 94103 Schlamm aus der Eisenfällung AA 94103 77 g Schlamm aus der Eisenfällung gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 94103 91 Schlamm aus der Eisenfällung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 94104 Schlamm aus der Manganfällung BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 379 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 94104 77 g Schlamm aus der Manganfällung gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 94104 91 Schlamm aus der Manganfällung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 94105 Schlamm aus der Kesselwasseraufbereitu ng AA 94105 77 g Schlamm aus der Kesselwasseraufbereitu ng gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 94105 91 Schlamm aus der Kesselwasseraufbereitu ng verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 94106 Schlamm aus der Dampfkesselreinigung AA 94106 77 g Schlamm aus der Dampfkesselreinigung gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 380 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 94106 91 Schlamm aus der Dampfkesselreinigung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 94107 Kesselabschlamm AA 94107 77 g Kesselabschlamm gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 94107 91 Kesselabschlamm verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert UG 943 Nichtstabilisierte Schlämme aus mechanisch biologischer Abwasserbehandlung, soweit sie nicht in anderen Positionen enthalten sind (Rohschlamm, Frischschlamm) AA 94301 Vorklärschlamm AA 94301 77 g Vorklärschlamm gefährlich kontaminiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 381 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 94302 Überschussschlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung AA 94302 77 g Überschussschlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung gefährlich kontaminiert AA 94303 Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und Sammelgruben AA 94303 77 g Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und Sammelgruben gefährlich kontaminiert UG 945 Stabilisierte Schlämme aus mechanisch biologischer Abwasserbehandlung von kommunalem Abwasser (1. AEV für kommunales Abwasser) BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 382 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 94501 anaerob stabilisierter Schlamm (Faulschlamm) 94801 g Abfallart nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF; Klärschlämme gelten nicht als gefährlich gemäß HP14, wenn sie aus der biologischen Stufe stammen;Abfallart auch zu verwenden für kalkstabilisierte Schlämme. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung der Holzasche (Pflanzenasche) die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 383 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen gewässergefährdend) aufweist BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 384 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 94502 aerob stabilisierter Schlamm 94801 g Abfallart nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF; Klärschlämme gelten nicht als gefährlich gemäß HP14, wenn sie aus der biologischen Stufe stammen; Abfallart auch zu verwenden für kalkstabilisierte Schlämme. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung der Holzasche (Pflanzenasche) die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 385 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist UG 947 Rückstände aus der Kanalisation und Abwasserbehandlung (ausgenommen Schlämme) AA 94701 Rechengut AA 94701 77 g Rechengut gefährlich kontaminiert AA 94702 Rückstände aus der Kanalreinigung BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 386 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 94702 77 g Rückstände aus der Kanalreinigung gefährlich kontaminiert AA 94704 Sandfanginhalte AA 94704 77 g Sandfanginhalte gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden AA 94704 91 Sandfanginhalte verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert AA 94705 Inhalte aus Fettfängen AA 94705 77 g Inhalte aus Fettfängen gefährlich kontaminiert UG 948 Schlämme aus der Abwasserbehandlung, die nicht der 1. AEV für kommunales Abwasser unterliegen AA 94801 g Schlamm aus der Abwasserbehandlung, mit gefährlichen Inhaltsstoffen 94804 94804 diese Abfallart ist zuzuordnen soweit der Schlamm nicht in anderen Positionen enthalten ist (zB für Schlämme aus der BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 387 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen chem./phys. Behandlung) AA 94801 91 g Schlamm aus der Abwasserbehandlung, mit gefährlichen Inhaltsstoffen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 AA 94802 Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung 94801 g Abfallart auch zu verwenden für kalkstabilisierte Schlämme. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist; auch zur Herstellung von Müllkompost gemäß Kompostverordnung; BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 388 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen nur wenn der Abfall mit anderen gefährlichen Stoffen kontaminiert ist, ist die Abfallart 94801 g zu verwenden. AA 94802 91 Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 94801 91 g BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 389 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 94803 Schlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung 94801 g Klärschlämme gelten als nicht gefährlich gemäß HP14, wenn sie aus der biologischen Stufe stammen; Abfallart auch zu verwenden für kalkstabilisierte Schlämme; Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist. Nur wenn der Abfall mit anderen gefährlichen Stoffen kontaminiert ist, ist die Abfallart 94801 g zu verwenden. AA 94804 Schlamm aus der Abwasserbehandlung, ohne gefährliche 94801 g 94801 g soweit er nicht in anderen Positionen enthalten ist; Abfallart BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 390 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Inhaltsstoffe auch zu verwenden für kalkstabilisierte Schlämme aus der Abwasserbehandlung; Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist; diese Abfallart ist nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung; Klärschlämme gelten als nicht gefährlich nach HP14 gewässergefährdend, wenn sie aus der BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 391 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen biologischen Stufe stammen AA 94804 91 Schlamm aus der Abwasserbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 94801 91 g UG 949 Abfälle aus der Gewässernutzung AA 94901 Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-, Abmäh und Abfischgut) AA 94901 77 g Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-, Abmäh und Abfischgut) gefährlich kontaminiert AA 94902 Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken Wird Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken zu einem Holzbrennstoff aufbereitet, und werden von dem aufbereiteten Abfall die Vorgaben von Anlage 9, Kapitel 2.4 lit. f der AVV eingehalten, so kann dieser Abfall der SN 17201 02 zugeordnet BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 392 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen werden. AA 94902 77 g Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken gefährlich kontaminiert GR 95 Flüssige Abfälle aus Abfallbehandlungsanla gen UG 951 Fäkalien aus Sammelgruben AA 95101 Fäkalien AA 95101 77 g Fäkalien gefährlich kontaminiert UG 952 Abwasser aus der MBA AA 95201 Abwasser aus der aeroben Abfallbehandlung BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 393 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 95201 77 g Abwasser aus der aeroben Abfallbehandlung gefährlich kontaminiert AA 95202 Abwasser aus der anaeroben Abfallbehandlung AA 95202 77 g Abwasser aus der anaeroben Abfallbehandlung gefährlich kontaminiert UG 953 Deponiesickerwasser AA 95301 g Deponiesickerwasser, mit gefährlichen Inhaltsstoffen 95302 AA 95302 Deponiesickerwasser ohne gefährliche Inhaltsstoffe 95301 g Wenn die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15 (Schadstoffe inklusive POPs) nicht erfüllt ist, ist auch HP14 gewässergefährdend nicht erfüllt, da die Beurteilung von HP 14 implizit in HP 15 enthalten ist. Die anderen HP-Kriterien sind zu bewerten BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 394 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen UG 954 Flüssige Abfälle aus der thermischen Abfallbehandlung und aus Feuerungsanlagen AA 95401 Wasch- und Prozesswässer AA 95401 77 g Wasch- und Prozesswässer gefährlich kontaminiert AA 95402 Wasser aus Nassentschlackung AA 95402 77 g Wasser aus Nassentschlackung gefährlich kontaminiert AA 95403 g Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung aus Großfeuerungsanlagen 95404 95404 auch sonstige Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung aus Feuerungsanlagen einschließlich (rußhaltige) Kaminreinigungsrückst ände AA 95403 91 g Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung aus Großfeuerungsanlagen verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 31511 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 395 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen AA 95404 Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften 95403 g 95403 g AA 95404 91 Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert 95403 91 g GR 97 Abfälle aus dem medizinischen Bereich UG 971 Abfälle aus dem medizinischen Bereich AA 97101 gn Abfälle, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen können, zB mit gefährlichen Erregern behafteter Abfall gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. April 2020 AA 97102 desinfizierte Abfälle, außer gefährliche BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 396 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Abfälle AA 97102 77 g desinfizierte Abfälle, außer gefährliche Abfälle gefährlich kontaminiert AA 97103 Körperteile und Organabfälle die Vorschriften des jeweiligen Leichenbestattungsgese tzes sind zu beachten AA 97103 77 g Körperteile und Organabfälle gefährlich kontaminiert AA 97104 Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereiches eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, gemäß ÖNORM S 2104 AA 97104 77 g Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereiches eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, gemäß ÖNORM S gefährlich kontaminiert BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 397 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen 2104 AA 97105 Kanülen und sonstige verletzungsgefährdend e spitze oder scharfe Gegenstände, wie Lanzetten, Skalpelle u. dgl., gemäß ÖNORM S 2104 AA 97105 77 g Kanülen und sonstige verletzungsgefährdend e spitze oder scharfe Gegenstände, wie Lanzetten, Skalpelle u. dgl., gemäß ÖNORM S 2104 gefährlich kontaminiert GR 99 Sonstige Siedlungsabfälle einschließlich ähnlicher Gewerbeabfälle UG 991 Sonstige Siedlungsabfälle einschließlich ähnlicher Gewerbeabfälle AA 99102 Moorschlamm und BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 398 von 398 www.ris.bka.gv.at GR UG AA SN SP g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Spiegel eintrag falls g (gefährlich) folgende SN falls ausge stuft/nicht gefährlich folgende SN Hinweise und Anmerkungen Heilerde AA 99102 77 g Moorschlamm und Heilerde gefährlich kontaminiert Erklärungen zur Tabelle: GR Gruppe UG Untergruppe AA Abfallart SN Schlüssel-Nummer Sp Codestellen der Spezifizierung g gefährlich gn gefährlich, nicht ausstufbar Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 409 von 504 Anhang 2 Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis I. Allgemeine Zuordnungskriterien Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen; bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen können zutreffendenfalls die im Anhang 4 Teil B angeführten Anmerkungen angewendet werden. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden. Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die sachverständige Beurteilung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen und vorhandene Informationen zu Abfallherkunft und Abfallqualität sowie vorliegende Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die Prozessbeschreibung einschließlich der Input- und Output Materialien des Prozesses, das Probenahmeprotokoll, der Analysenbericht oder die sachverständige Beurteilung sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart. Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 unter Berücksichtigung der Vorgaben des Anhangs 4 zu bewerten. Bei Spiegeleinträgen gemäß Anhang 1 ist für die Zuordnung zu einer Abfallart immer eine Bewertung aller gefahrenrelevanter Eigenschaften gemäß Anhang 4 vorzunehmen. Kann das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft nicht ausgeschlossen werden, ist der Abfall im Sinne des Vorsorgeprinzips einer gefährlichen Abfallart zuzuordnen. Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung (Testung) als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang 3 bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend. Bei Durchführung einer Prüfung sind, sofern in dieser Verordnung nicht anderes vorgegeben ist, die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.5.2008 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung oder andere international anerkannte Prüfmethoden und Leitlinien anzuwenden. II. Besondere Zuordnungskriterien 1. Metalle 1.1. Metalllegierungen Die im Anhang 3 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte gelten nicht für reine Metalllegierungen in massiver Form (nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt). Unter „massiver Form“ wird eine Partikelgröße von über 1 mm in zumindest einer Dimension verstanden. Für reine Metalllegierungen in massiver Form (nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt) gelten jedoch – sofern zutreffend – die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3 sowie die unter HP 15 spezifizierten gefahrenrelevanten Eigenschaften mit den Gefahrenhinweisen H205 oder EUH044. Metalllegierungen, die als gefährliche Abfälle anfallen (zB Quecksilberlegierungen wie Amalgame), sind im Anhang 1 eigens angeführt und mit einem „g“ (gefährlich) oder „gn“ (gefährlich, nicht ausstufbar) versehen. 1.2. Metallspäne und –schrotte Wenn die mit Kühlschmiermitteln verunreinigten Metallspäne oder Metallschrotte in massiver Form mittels Behandlungsverfahren nach dem Stand der Technik, wie ausreichend langes Abtropfen, Sedimentieren, Zentrifugieren, Pressen oder gegebenenfalls einer Behandlung im Spänewäscher, vorbehandelt wurden und nur noch geringfügige Anhaftungen aufweisen, die nicht weiter abtropfen können („Tropffreiheit“), ist von einer nicht gefährlichen Abfallart auszugehen. 2. Mineralische Bau- oder Abbruchabfälle Mineralische Bau- oder Abbruchabfälle sind der Abfallart SN 31409 „Bauschutt (keine Baustellenabfälle)“zuzuordnen, sofern dafür nicht eine andere, spezifischere Abfallart zur Anwendung kommt (zB Abfallart SN 54912 „Bitumen, Asphalt“ SN 31427 „Betonabbruch“, SN 31407 „Keramik“). Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 410 von 504 Gefährlich kontaminierte mineralische Bau- oder Abbruchabfälle (zB aus der Altlastensanierung) sind der Abfallart SN 31409 77 zuzuordnen, sofern eine spezifischere Abfallart den Abfall nicht besser beschreibt. Die Abfallart SN 31409 ist auch zu verwenden für gering mit nicht gefährlichen Mineralfasern verunreinigte mineralische Baurestmassen unter Berücksichtigung der Trennpflicht gem. § 6 Recycling Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015 idgF. Die mineralische Feinfraktion aus der Aufbereitung von Baurestmassen ist der Abfallart SN 31409 23 zuzuordnen; wird eine gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt, hat eine Zuordnung zu der Abfallart SN 31409 77 g zu erfolgen. Die Abfallart SN 31427 „Betonabbruch“ ist auch für Betonabfälle aus der Produktion zu verwenden. 3. Holzabfälle Bau- und Abbruchholz ist der Abfallart SN 17202 „Bau- und Abbruchholz“ mit der erforderlichen Spezifizierung zuzuordnen, sofern es sich nicht um mit Teeröl oder mit nicht fixierten Salzen imprägnierte Holzabfälle (SN 17209 g oder SN 17208 g) oder gefährlich kontaminierte Holzabfälle aufgrund eines Schadensfalls handelt. Brandholz aus der Verbrennung von gefährlichem Holz ist der Abfallart SN 17213 g „Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien“ zuzuordnen, Brandholz aus der Verbrennung von nicht gefährlichem Holz ist der Abfallart SN 17202 zuzuordnen. Aus der Quellensortierung (zB bei Altstoffsammelzentren) oder aus einer nachfolgenden dem Stand der Technik entsprechenden Sortierung stammende Holzabfälle, die für ein Recycling geeignet sind, sind der Abfallart SN 17201 04 oder SN 17202 04 zuzuordnen. Holzabfälle, die mit gefährlichen organischen Chemikalien wie Mineralölen (zB Werkstättenböden), nicht ausgehärteten Lacken (zB Produktionsausschuss), Lösemittel oder POP verunreinigt oder imprägniert sind, sind der gefährlichen Abfallart SN 17213 g zuzuordnen; ausgenommen sind nicht verunreinigte, lackierte oder organisch beschichtete Hölzer, wie zB Möbelholz oder Fensterholz. 4. Arzneimittel Zytostatica, Zytotoxica sowie gemischte, nicht von geschultem Personal im Hinblick auf Zytostatica bzw. Zytotoxica sortierte Arzneimittel, sind der gefährlichen Abfallart SN 53510 g „Arzneimittel mit Zytostatica und Zytotoxica oder unsortierte Arzneimittel“ zuzuordnen. 5. Bitumen, Asphalt PAK-haltiger Asphalt ist der Abfallart SN 54912 77 g „Bitumen, Asphalt“ zuzuordnen, sofern der PAK Gehalt im Asphalt den Grenzwert von 300mg/kg TM überschreitet. Bitumenpappe und bitumengetränktes Papier (beides „PAK-frei“) sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 18705 „Bitumenpappe und bitumengetränktes Papier“ zuzuordnen. PAK-haltige Pappe und PAK haltiges Papier (Dachpappe, Teerpappe) sind der Abfallart SN 54913 g „Teerrückstände“ zuzuordnen, sofern der PAK-Gehalt den Grenzwert von 300mg/kg TM überschreitet. 6. Halogenhaltige Abfälle Als „halogenfrei“ gelten Mineralöl- und organische Lösemittelabfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masseprozent. Als „halogenhaltig“ gelten Mineralöl- und Lösemittelabfälle mit einem Halogengehalt > 1 Masseprozent. Diese Abfälle sind den jeweils zutreffenden gefährlichen Abfallarten der SN-Gruppen 54 oder 55 zuzuordnen. 7. Abfälle von Farbmitteln und Anstrichmitteln Farb-, lack- und anstrichhaltige Abfälle dürfen nur dann der nicht gefährlichen Abfallart SN 55510 „sonstige farb-, lack- und anstrichhaltige Abfälle“ zugeordnet werden, wenn die Gehalte an Schwermetallen, Lösemitteln, POP-, PAK- und bioziden Wirkstoffen unter dem eine gefahrenrelevante Eigenschaft auslösenden Grenzwert liegen. 8. Kunststoffe Kunststoffabfälle, die mit ozonschichtschädigenden FCKW oder HFCKW geschäumt wurden und die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 ozonschichtschädigend erfüllen, sind der entsprechenden gefährlichen Abfallart für Kunststoffabfälle der SN-Gruppe 57 mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen. Kunststoffabfälle, die POP in Konzentrationen enthalten, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 erfüllt ist, sind der entsprechenden Abfallart mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen. Weich-PVC-Abfälle, die Weichmacher mit gefahrenrelevanten Eigenschaften (zB Phthalate wie DEHP) enthalten, sind der gefährlichen Abfallart SN 57116 „PVC-Abfälle und Schäume auf PVC-Basis“ mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen. Auch Weich-PVC-Abfälle aus dem Rückbau von Bauwerken sind – sofern Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 411 von 504 die Nichtgefährlichkeit nicht nachweislich belegt werden kann – dieser gefährlichen Abfallart zuzuordnen. Ausgehärtete, glasfaserverstärkte Kunststoffabfälle (keine Stäube) sind der Abfallart SN 57129 „sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle“ zuzuordnen. Ausgehärtete Carbonfaserverbundstoffe sind der Abfallart SN 57133 „Carbonfaserverbundstoffe, ausgehärtet“, nicht ausgehärtete Carbonfaserverbundstoffe sind der Abfallart SN 57204 g „Carbonfaserverbundstoffe, nicht ausgehärtet“ zuzuordnen. 9. Shredderfraktionen Wenn Elektroaltgeräte oder Altfahrzeuge nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachtet wurden, besteht die Regelvermutung, dass die aus dem Shredderprozess resultierenden Fraktionen (SN 57801 „Shredderleichtfraktion metallarm“, SN 57803 „Shredderleichtfraktion metallreich“ und SN 57804 „Shredderschwerfraktion“) die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend nicht erfüllen und der Gehalt an relevanten bromierten Flammhemmern unter den Grenzwerten für die Einstufung als gefährlicher Abfall liegt. Im Fall einer Kontamination der Shredderfraktionen ist die gefährliche Abfallart SN 57805 g „gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filterstäube aus Shredderanlagen“ zuzuordnen. 10. Abfälle von Explosivstoffen Nicht ausgelöste Airbags, Airbag-Module und Gurtstraffer sind der Abfallart SN 59101 gn „pyrotechnische Abfälle“ zuzuordnen. 11. Schlämme aus der Abwasserreinigung a) Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der mechanisch-biologischen Abwasserbehandlung von kommunalem Abwasser, die der 1. AEV für kommunales Abwasser, BGBl. Nr. 210/1996, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind der jeweiligen Abfallart der SN-Gruppe 945 zuzuordnen; sofern diese Schlämme für die Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 2001/292, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden sollen, sind sie der jeweiligen Abfallart der SN-Gruppe 922 zuzuordnen. b) Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der Abwasserbehandlung, die nicht der 1. AEV für kommunales Abwasser unterliegen, sind der jeweiligen Abfallart der SN Gruppe 948 zuzuordnen. Der Schlamm ist auf etwaige Gehalte an gefährlichen Stoffen zu bewerten. Für Schlamm aus der Abwasserbehandlung, der aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigung stammt, gilt die Regelvermutung, dass es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt. c) Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 94802 „Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung“ zuzuordnen. Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 94803 „Schlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung“ zuzuordnen. d) Sonstige nicht gefährliche stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert), soweit nicht in anderen Positionen enthalten, sind der Abfallart SN 94804 „Schlamm aus der Abwasserbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe“ zuzuordnen. Sofern diese Schlämme zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung verwendet werden sollen, sind sie der jeweiligen Abfallart der SN-Gruppe 922 zuzuordnen. Liegt der Verdacht einer Kontamination der unter a bis d genannten Schlämme mit gefährlichen Stoffen oder Abfällen, zB durch eine Schädigung der biologischen Reinigungsstufe in der Kläranlage, vor, so sind die Schlämme der jeweils zutreffenden Abfallart der SN-Gruppe 948 zuzuordnen. Für unter a bis d genannte nicht gefährliche kalkstabilisierte Schlämme besteht die Regelvermutung, dass trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid aufgrund der raschen Carbonatisierung, der Abfall keine der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3 und HP 14 ökotoxisch aufweist. 12. Aushubmaterial Die Zuordnung von Aushubmaterial hat nach den folgenden Vorgaben je nach Art, Herkunft und Qualität zu erfolgen. Kann ein Aushubmaterial keiner der hier beschriebenen Abfallarten zugeordnet werden, ist es jener Abfallart zuzuordnen, die das Material in seiner Gesamtheit am besten beschreibt (zB SN 31409 (Bauschutt) SN 31218 oder 31220 (Schlacken)). Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 412 von 504 Unter Aushubmaterialien fallen insbesondere Bodenaushubmaterial, Bodenbestandteile, technisches Schüttmaterial und Gleisaushubmaterial gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan. 12.1. Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial Die hier zusammengefassten Abfallarten sind ausschließlich für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial sowie für daraus (zB durch Siebung) gewonnene Bodenbestandteile (ausgenommen Recycling-Baustoffe gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan) zu verwenden. SN Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweis 31411 30 Aushubmaterial nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse A1 zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (z. B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden 31411 31 Aushubmaterial nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse A2 zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (z. B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden 31411 32 Aushubmaterial nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2-G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse A2-G zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (z. B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden 31411 29 Aushubmaterial nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan oder Bodenaushubdeponiequalität sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das 1. gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse BA zugeordnet werden kann oder 2. die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Anhang 1 Tabellen 1 (Spalte I oder II) und 2 DVO 2008 einhält oder 3. auf einem konkreten Bodenaushubdeponiekompartim ent mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden kann; sowie Fraktionen dieses Materials, die (z. B. durch Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 413 von 504 Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden 31411 45 Aushubmaterial nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial eines Bau oder Aushubvorhabens gemäß Kleinmengenregelung nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial eines Bau oder Aushubvorhabens gemäß den Vorgaben der Kleinmengenregelung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zur Verwertung oder § 13 DVO 2008 zur Deponierung 12.2. Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan Folgende Abfallarten des Anhangs 1 sind für Recycling-Baustoffe, die gemäß den Vorgaben des Bundes Abfallwirtschaftsplans aus Aushubmaterialien hergestellt wurden, zu verwenden: SN Sp Bezeichnung 31501 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 31502 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 31503 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A2-G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 31504 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 31505 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse IN gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 12.3. Sonstiges, nicht gefährliches Aushubmaterial Für sonstiges, nicht gefährliches Aushubmaterial (insbesondere technisches Schüttmaterial, nicht gefährlich verunreinigtes Aushubmaterial sowie Fraktionen aus der Behandlung verunreinigter Aushubmaterialien) sind die folgenden Abfallarten des Anhangs 1 zu verwenden: SN Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweis 31411 38 Aushubmaterial sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan 31411 39 Aushubmaterial sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan oder Bodenaushubdeponiequalität sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile die 1. gemäß Bundes Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse BA zugeordnet werden können oder 2. die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Anhang 1 Tabellen 1 (Spalte I oder II) und 2 DVO 2008 einhalten oder 3. auf einem konkreten Bodenaushubdeponiekompartime nt mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden können 31411 34 Aushubmaterial technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält nicht verunreinigtes Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht etc., das entsprechend technischen Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 414 von 504 Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde und weniger als 5 Vol-% mineralische bodenfremde Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen 31411 35 Aushubmaterial technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile nicht verunreinigtes Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht etc., das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde und größer oder gleich 5 Vol-% mineralische bodenfremde Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen 31411 33 Aushubmaterial Aushubmaterial mit Inertabfalldeponiequalität Aushubmaterial, das 1. die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4 DVO 2008 einhält oder 2. auf einem konkreten Inertabfalldeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden kann 31425 verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassendeponie qualität verunreinigtes Aushubmaterial, das 1. die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 einhält oder 2. auf einem konkreten Baurestmassendeponiekompartim ent mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden kann 31423 36 ölverunreinigtes Aushubmaterial ölverunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich nicht gefährliches ölverunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet, ausgenommen Material, das auf einem konkreten Baurestmassendeponiekompartim ent mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden kann. 31424 37 sonstig verunreinigtes Aushubmaterial sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich nicht gefährliches sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet, ausgenommen Material, das auf einem konkreten Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 415 von 504 Baurestmassendeponiekompartim ent mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden kann. Ölverunreinigtes Aushubmaterial der Abfallart SN 31423 36, das verfestigt wurde, ist weiterhin dieser Abfallart zuzuordnen; sonstig verunreinigtes Aushubmaterial der Abfallart SN 31424 37, das verfestigt wurde, ist weiterhin dieser Abfallart zuzuordnen. Stehen für konkrete Aushubmaterialien spezifischere Abfallarten zur Verfügung zB Abfallart SN 31428 „mit leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) verunreinigtes Aushubmaterial“, SN 91502 „Bankettschälgut von Straßen“, SN 31625 „Erdschlamm, Sandschlamm, Schlitzwandaushub“ oder SN 31426 „Dach- und Pflanzensubstrate“, dann sind diese Abfallarten zu verwenden. Fraktionen aus der Behandlung von verunreinigtem, nicht gefährlichem Aushubmaterial sind gemäß den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für eine Verwertung nach erfolgter analytischer Untersuchung den jeweils zutreffenden Abfallarten SN 31411 38 (Qualitätsklasse A2), SN 31411 39 (Qualitätsklasse BA oder Bodenaushubdeponiequalität) oder SN 31411 33 (Aushubmaterial mit Inertabfalldeponiequalität) zuzuordnen. Für Fraktionen aus der Behandlung von nicht gefährlich verunreinigtem Aushubmaterial ist eine Zuordnung zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 nicht zulässig. 12.4. Zuordnung spezieller Aushubmaterialien Für die Zuordnung von Gleisaushubmaterial – ausgenommen Untergrundmaterial (vertikale Einteilung 3 (VE 3) gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) – gilt: 1. Die Zuordnung von Gleisaushubmaterial (insbesondere zu den Abfallarten SN 31411 33 (Aushubmaterial mit Inertabfalldeponiequalität), SN 31425 (verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassendeponiequalität)) hat auf Basis einer analytischen Untersuchung gemäß DVO 2008 zu erfolgen. 2. Gleisaushubmaterial aus Gleisbereichen mit geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (horizontale Einteilung 1 (HE 1) gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) kann abweichend zu Z 1 auch ohne analytische Untersuchung der Abfallart SN 31411 33 zugeordnet werden, wenn eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer visuellen und olfaktorischen Befundung sowie auf Basis etwaiger Vorkenntnisse bestätigt, dass keine Verunreinigung vorliegt oder zu erwarten ist. 3. Gleisaushubmaterial, das gemäß den Vorgaben der DVO 2008 auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden darf, ist der Abfallart SN 31411 39 (sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan oder Bodenaushubdeponiequalität) zuzuordnen. 4. Bei Gleisaushubmaterial mit einem Anteil von mehr als 50 Gewichtsprozent Gleisschotter (Korngröße größer 38 mm) ist die Abfallart SN 31467 „Gleisschottermaterial“, erforderlichenfalls mit der Spezifizierung 77, zu verwenden. Die Zuordnung von Gleisaushubmaterial (ausgenommen Untergrundmaterial VE 3 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 ist nicht zulässig. Bankettschälgut aus der Bewirtschaftung von Straßen ist der Abfallart SN 91502, erforderlichenfalls mit der Spezifizierung 77, zuzuordnen. Bankettschälgut, welches gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan für Maßnahmen zur Bodenrekultivierung geeignet ist, ist der Abfallart SN 91502 60 zuzuordnen. Die Zuordnung von Bankettschälgut von Straßen zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 ist nicht zulässig. 12.5. Gefährliches Aushubmaterial Aushubmaterial, das gemäß § 4 als gefährlicher Abfall gilt, ist je nach Art der Verunreinigung und der Herkunft einer entsprechenden gefährlichen Abfallart des Anhangs 1 zuzuordnen. Dabei kommen insbesondere die Abfallarten SN 31423 g „ölverunreinigtes Aushubmaterial“, SN 31424 g „sonstig verunreinigtes Aushubmaterial“, SN 31429 g „mit leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) verunreinigtes Aushubmaterial“, SN 31441 g „Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“ oder SN 54504 g „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial“ in Betracht. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Abfallart SN 31424 g „sonstig verunreinigtes Aushubmaterial“ zuzuordnen. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 416 von 504 Kann auf Basis einer grundlegenden Charakterisierung inklusive chemischer Analyse nach dem Stand der Technik nachgewiesen werden, dass trotz entsprechender Vermutung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen, so kann – nach einer erfolgten Ausstufung – eine Zuordnung zu einer nicht gefährlichen Abfallart erfolgen. Eine Zuordnung zu den Abfallarten SN 31411 30 bis 32 ist dabei nicht zulässig. Asbesthaltiges Aushubmaterial und asbesthaltige Abfälle aus Altlasten mit mehr als 0,1 Masse% Asbest sind der Abfallart SN 31436 gn zuzuordnen. 12.6. Fraktionen aus der Behandlung von gefährlichen Aushubmaterialien Fraktionen aus der Behandlung von gefährlichen Aushubmaterialien sind folgenden Abfallarten – je nach Art der Behandlung – zuzuordnen: SN Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweis 31482 g Bodenbestandteile aus der biologischen Behandlung 31483 Bodenbestandteile aus der thermischen Bodenbehandlung keine Schlacken und Bettaschen aus der Abfall(mit)verbrennung 31484 g Bodenbestandteile aus der chemisch/physikalischen oder mechanischen Behandlung Kann für Fraktionen aus einer konkreten Abfallbehandlung auf Basis einer grundlegenden Charakterisierung inklusive chemischer Analyse nach dem Stand der Technik nachgewiesen werden, dass keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen, sind diese nach einem Ausstufungsverfahren der nicht gefährlichen Abfallart SN 31482 88 oder SN 31484 88 zuzuordnen. Im Einzelfall können im Rahmen des Ausstufungsverfahrens mit entsprechender Begründung und bei entsprechender Qualität solcher Fraktionen auch andere Abfallarten, wie zB die Abfallarten SN 31500 bis SN 31504 zutreffen. Für Fraktionen aus der Behandlung von gefährlichem Aushubmaterial ist eine Zuordnung zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 nicht zulässig. 12.7. Parameter, Grenzwerte und Kennwerte für die Zuordnung zu den einzelnen Qualitätsklassen von Aushubmaterial der Abfallarten der SN 31411 29 bis 32 Für die grundlegende Charakterisierung und Zuordnung von Aushubmaterialien gelten die ergänzenden Vorgaben des Kapitels „Aushubmaterialien“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans. Erstanalyse Boden – Gesamtgehalte Parameter [mg/kg TM] SN 31411 30 (Qualitäts klasse A1) SN 31411 32 (Qualitätsklasse A2-G) SN 31411 31 (Qualitäts klasse A2) SN 31411 29 (Qualitätsklasse BA) Arsen (als As) 201 30 30 50/2001,2 Blei (als Pb) 1001 100 150 150/5002 Cadmium (als Cd) 0,5,1,3 1,1 1,1 2/41,2 Chrom gesamt (als Cr) 901 90 90 300/5001,2 Cobalt (als Co) 50 30 50 501 Kupfer (als Cu) 601 60 90 100/5001,2 Nickel (als Ni) 601 55 60 100/5001,2 Quecksilber (als Hg) 0,51 0,7 0,7 1/21,2 Zink (als Zn) 1501 300 450 500/1.0001,2 BTEX4 0,5 1 1 1 KW-Index 50/100/2005,6 207 50/100/2005 50/100/2005,6 PAK (16 Ver bindungen) 2 2 4 4 Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 417 von 504 PAK (Benz[a]pyren) 0,2 0,2 0,2 0,4 PCB (7 Ver bindungen)4 0,1 0,1 0,1 1 TOC (als C) –8 5.0007 10.0008 10.0006,8 Erstanalyse Boden – Gehalte im Eluat Parameter [mg/kg TM] SN 31411 30 (Qualitätsklasse A1) SN 31411 32 (Qualitäts klasse A2 G) SN 31411 31 (Qualitätsklasse A2) SN 31411 29 (Qualitätsklasse BA) pH-Wert1 –2 6,5–9,5 Kennwert: 4,5–9,52 Kennwert: 4,5–9,52 elektrische Leitfähig- keit1 [mS/m] 50 50 50 150 Abdampfrückstand –3 5.000 –3 –3 Aluminium (als Al) –3 –3 –3 –3 Antimon (als Sb) –3 0,06 –3 –3 Arsen (als As) 0,3 0,1 0,3 0,5 Barium (als Ba) 10 5 10 10 Blei (als Pb) 0,3 0,1 0,3 0,5 Cadmium (als Cd) 0,03 0,03 0,03 0,05 Chrom gesamt (als Cr) 0,3 0,3 0,3 0,5 Cobalt (als Co) 1 0,1 1 1 Eisen (als Fe) –3 –3 –3 –3 Kupfer (als Cu) 0,6 0,6 0,6 2 Molybdän (als mo) 0,5 0,35 0,5 0,5 Nickel (als Ni) 0,4 0,2 0,4 0,4 Quecksilber (als Hg) 0,01 0,01 0,01 0,01 Selen (als Se) 0,1 0,1 0,1 0,1 Silber (als Ag) 0,2 0,2 0,2 0,2 Zink (als Zn) 4 4 4 4 Zinn (als Sn) 2 0,5 2 2 Ammonium (als N) 8 3,54 8 85 Cyanide – leicht freisetzbar (als CN) 0,2 0,1 0,2 0,2 Fluorid (als F) 20 15 20 20 Nitrat (als N) 100 70 100 100 Nitrit (als N) 2 0,54 2 25 Phosphat (als P) 5 14 5 5 Sulfat (als SO4) 2.500 1.500 2.500 2.500 6 AOX als (Cl) 0,37 0,37 0,37 0,37 KW-Index 5 1 5 5 Phenolindex –3 0,05 –3 –3 anionenaktive Tenside (als 1 1 1 1 Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 418 von 504 mBAS)8 TOC (als C) –3 100 1009 1009 Ergänzung für Qualitätsklasse A2-G (Verwertung im und unmittelbar über dem Grundwasser) – Gehalte im Eluat Parameter [mg/kg TM] SN 31411 32 (Qualitätsklasse A2-G) Beryllium (als Be) 0,05 Bor (als B) 5 Mangan (als Mn) 0,5 Thallium (als Tl) 0,1 Vanadium (als V) 0,5 Chrom VI (als Cr) 0,2 Chlorid (als Cl) 1.000 Cyanide gesamt (als CN) 0,1 13. Rückstände aus dem Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen 13.1. Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen und Bettaschen aus der Wirbelschichtfeuerung Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen, die die Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.3 der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl II 2002/389, in der jeweils geltenden Fassung, einhalten und in denen nur Abfälle, für die ein Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 AVV vorliegt, verbrannt werden und Bettasche aus der Wirbelschichtfeuerung sind der Abfallart SN 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (zB HP 14 ökotoxisch durch hohe Zinkoxidgehalte) erfüllt werden. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung dieser Aschen die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist. Falls die Abfälle gefahrenrelevante Eigenschaften (zB höhere Gehalte an Schwermetallen, PAK oder POP) aufweisen, ist die gefährliche Abfallart SN 31308 g „Schlacke und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen“ oder die gefährliche Abfallart SN 31309 g „Flugaschen und –stäube aus Abfallverbrennungsanlagen“ zu verwenden. 13.2. Kohlenasche Aschen und Stäube aus Kraftwerksanlagen, die die Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.2 AVV einhalten und in denen nur Abfälle, für die ein Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 AVV vorliegt, verbrannt werden, sind der Abfallart SN 31305 „Kohlenasche“ zuzuordnen, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften erfüllt werden. 13.3. Holzasche Für die Zuordnung von Rückständen aus Holzvergasungsanlagen, die Biomasse und keine Abfälle einsetzen, ist die SN 31306 „Holzasche, Strohasche (Pflanzenasche)“ zu verwenden. 14. Verpackungen Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein, tropffrei) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einem neuerlichen Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf wenige Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen. 14.1. Verpackungen mit gefährlichen Restinhalten Nicht ordnungsgemäß entleerte Gebinde von gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 419 von 504 der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im folgenden CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, als gefährlich oder mit dem Hinweis “darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden” zu kennzeichnenden Stoffen und Mischungen sind der stofflich entsprechenden Abfallart für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen. Abfälle von gefassten Gasen sind der relevanten Abfallart der SN Gruppe 598 zuzuordnen. SN Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweis 17213 g Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien (zB Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt auch Abfälle und Bearbeitungsrückstände von Hölzern, die mit organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind (ausgenommen nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Hölzer wie zB Möbel oder Fenster und Türen). Abfallart auch zu verwenden für Brandholz aus der unvollständigen Verbrennung von gefährlichem Holz 17214 g Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt 18714 g Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch 18715 g Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch 31468 77 g Weißglas (Verpackungsglas) gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden 31469 77 g Buntglas (Verpackungsglas) gefährlich kontaminiert auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden 35106 g Eisenmetallemballagen und behältnisse mit gefährlichen Restinhalten 35327 g NE-Metallemballagen und behältnisse mit gefährlichen Restinhalten 54929 g gebrauchte Ölgebinde 57127 g Kunststoffemballagen und behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen) 58203 g textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch 58204 g textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 420 von 504 SN Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweis anorganisch 59803 g Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten ausgenommen sind entleerte nicht mehr unter Druck stehende Druckgaspackungen, die nur mit dem Gefahren Piktogramm „Flamme“ gekennzeichnet sind; diese sind der Abfallart des jeweiligen Verpackungsmaterials zuzuordnen 59804 g Gase in Stahldruckflaschen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften sofern brennbar, toxisch, ätzend oder ozonschichtschädigend 91201 77 g Gemische von Verpackungsmaterialien gefährlich kontaminiert SN nur zu verwenden für Gemische aus Kartonagen, Papier, Kunststoffabfällen sowie Holz und Textilabfällen 14.2. Gefährliche restentleerte Verpackungen Restentleerte Gebinde von gemäß CLP-Verordnung entweder mit dem Symbol “explodierende Bombe“, dem Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ oder mit dem Symbol „Gesundheitsgefahr“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Abfallart für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen. Dies gilt auch für die mit den jeweiligen Piktogrammen nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L. 196 vom 16.8.1967 S. 1, gekennzeichneten, restentleerten Gebinde. Piktogramme gemäß CLP-Verordnung: Piktogramme gemäß Richtlinie 67/548/EWG Spraydosen, die Reste entzündlicher Treibmittel enthalten, sind der gefährlichen Abfallart SN 59803 g „Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten“ zuzuordnen. Druckgasbehälter mit entzündlichen Treibmitteln weisen eine Kennzeichnung mit dem Gefahren-Piktogramm „Flamme“ auf. Nur diese sind, Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 421 von 504 sofern es sich um entleerte, nicht mehr unter Druck stehende Druckgaspackungen handelt, der nicht gefährlichen Abfallart des jeweiligen Verpackungsmaterials zuzuordnen. 15. Gefährlich kontaminierte Abfälle Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft, oder besteht die begründete Annahme, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft und es existiert keine zutreffende, gefährliche Abfallart, so ist die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu entfallen. 16. Verfestigte, immobilisierte oder stabilisierte Abfälle Ein verfestigter, immobilisierter oder stabilisierter Abfall ist der ursprünglichen Abfallart mit der Spezifizierung 91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ zuzuordnen; ausgenommen davon sind zementverfestigte Asbestabfälle, welche der Abfallart SN 31412 gn „Asbestzement“ ohne Spezifizierung zuzuordnen sind. Abweichend dazu sind grundsätzlich nicht gefährliche Abfälle, die auf Grund einer Kontamination als gefährlich einzustufen sind und anschließend immobilisiert oder stabilisiert werden, mit der Abfallart des nicht gefährlichen Abfalls und der Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu kennzeichnen. Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Filterstäube der Abfallart SN 31217 g und FE-metallhaltige Stäube der Abfallart SN 31223 g gemeinsam stabilisiert, so wird die Mischung, abhängig vom Verhältnis von NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden gefährlichen Abfallarten mit der Spezifizierung 91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ zugeordnet. Werden stabilisierte oder gefährliche immobilisierte Abfälle zum Zweck der Deponierung durch den Deponiebetreiber zur Ausstufung angezeigt, werden sie nach der Ausstufung der Abfallart SN 31511 zugeordnet. 17. Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen: SN Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweise 31407 17 Keramik nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen gemäß Anlage 2 der DVO 2008 31408 17 Glas (zB Flachglas) nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen gemäß Anlage 2 der DVO 2008 31409 18 Bauschutt (keine Baustellenabfälle) nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abbruchmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile gemäß Anlage 2 der DVO 2008; ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen (inklusive Rückbaumaßnahmen): Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas, Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein 31427 17 Betonabbruch nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen gemäß Anlage 2 der DVO 2008 18. Künstliche Mineralfaserabfälle und Mineralwolleabfälle Es ist zwischen Mineralfaserabfällen und Mineralwolleabfällen zu unterscheiden. 18.1. Künstliche Mineralfaserabfälle und Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 422 von 504 Künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften und künstliche Mineralfaserabfälle unbekannter Herkunft (hinsichtlich der Herstellung) sind der Abfallart SN 31437 41 gn „Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften“ mit der Spezifizierung „Künstliche Mineralfaserabfälle“ zuzuordnen, sofern die Nichtgefährlichkeit nicht nachweislich belegt werden kann. Mineralwolleabfälle, die keiner spezifischen Abfallart (SN 31437 42 gn, 43 gn, 44 gn) zugeordnet werden können und gefahrenrelevante Fasereigenschaften aufweisen (zB Schlackenwolle), sind der Abfallart SN 31437 41 gn zuzuordnen. Bestimmte Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften und jene Mineralwolleabfälle unbekannter Herkunft (zB aus Abbruchtätigkeiten) sind mit der jeweils zutreffenden Spezifizierung wie folgt zuzuordnen: SN Sp Bezeichnung Spezifizierung 31437 42 gn Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften Steinwolle 31437 43 gn Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften Glaswolle 31437 44 gn Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle Die in diesem Punkt angeführten Abfallarten sind auch zu verwenden für gering mit Baurestmassen verunreinigte, gefährliche künstliche Mineralfaser- oder Mineralwolleabfälle. 18.2. Künstliche Mineralfaserabfälle und Mineralwolleabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften Künstliche Mineralfaserabfälle, die nachweislich keine gefahrenrelevanten Fasereigenschaften aufweisen, sind der Abfallart SN 31416 41 „Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften“ mit der Spezifizierung „künstliche Mineralfaserabfälle“ zuzuordnen. Mineralwolleabfälle, die keiner spezifischen Abfallart (SN 31416 42,43,44) zugeordnet werden können und keine gefahrenrelevante Fasereigenschaften aufweisen (zB Schlackenwolle), sind der Abfallart SN 31416 41 zuzuordnen. Abfälle von künstlichen Mineralfasern und Mineralwollen, die mit einem Gütesiegel wie dem „RAL Gütesiegel“ der Gütegemeinschaft Mineralwolle oder dem EUCEB-Zeichen (European Certification Board for Mineral Wool Products) gekennzeichnet sind, sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 31416 mit der jeweils zutreffenden Spezifizierung zuzuordnen. Bestimmte Mineralwolleabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften sind mit der jeweils zutreffenden Spezifizierung wie folgt zuzuordnen: SN Sp Bezeichnung Spezifizierung 31416 42 Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften Steinwolle 31416 43 Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften Glaswolle 31416 44 Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle Der analytische Nachweis des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 7 karzinogen ist durch eine Untersuchung der Mineralfasern mittels Bestimmung des längengewichteten mittleren Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 423 von 504 geometrischen Faserdurchmessers, abzüglich des zweifachen geometrischen Standardfehlers (LWGMD 2SE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L. 220 vom 24.08.2009 S. 1, und Einstufung der Fasern gemäß CLP-Verordnung zu erbringen. Bei Mineralwolleabfällen, bei denen der Hersteller bekannt ist und es sich um keine vermischten Mineralwolleabfälle handelt, kann auch mittels chemischer Untersuchung des Massengehalts an Oxiden und Vergleich mit in Verkehr gesetzten als biolöslich eingestuften Mineralwollen der Nachweis erbracht werden, dass es sich um biolösliche Fasern und somit um nicht gefährliche Mineralwolleabfälle handelt. Zum Zweck des Nachweises der Nichtgefährlichkeit künstlicher Mineralfasern und Mineralwollen ohne Gütesiegel sind die maßgeblichen Anmerkungen gemäß Anhang 4 Teil B zu berücksichtigen. Hydroponische Substrate ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften (zB Steinwolle) sind der Abfallart SN 31430 zuzuordnen. 19. Deponiesickerwasser Deponiesickerwasser, das die Eluatwerte der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 einhält, kann der nicht gefährlichen Abfallart SN 95302 zugeordnet werden, da die Bewertung von HP 14 gewässergefährdend implizit in der Bewertung von HP 15 enthalten ist. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass keine andere gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt ist. 20. Glycerin 20.1. Glycerinphase aus der Biodieselerzeugung Glycerinphase aus der Biodieselerzeugung weist aufgrund des Methanolgehalts gefahrenrelevante Eigenschaften auf und ist den nachfolgenden Abfallarten gemäß Anhang 1 zuzuordnen: SN Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweis 55370 g Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile, Farb- und Lackverdünnungen (zB „Nitroverdünnungen"), auch Frostschutzmittel Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel. Diese Abfallart ist auch zu verwenden für Glycerinphase aus der Biodieselherstellung, sofern sie nicht den Anforderungen der Abfallart SN 92130 oder SN 92452 entspricht. 92130 g Glycerinphase aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester – RME, Altspeisefettmethylester AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. 92452 g Glycerinphase aus der Veresterung tierischer Öle und Fette Glycerinphase aus der Veresterung tierischer Fette und aus der Veresterung von Gemischen pflanzlicher und tierischer Fette; SN auch für Rohglycerin Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 424 von 504 SN Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweis tierischer Herkunft mit gefahrenrelevanten Eigenschaften; Materialien der Verordnung über tierische Nebenprodukte sind entsprechend dieser Verordnung zu behandeln. 20.2. Glycerin oder Rohglycerin Rohglycerin ohne gefahrenrelevante Eigenschaften ist je nach Herkunft und vorgesehener Behandlung den folgenden Abfallarten zuzuordnen: SN Sp Bezeichnung Spezifizierung Hinweis 55355 Glycerin 92132 Rohglycerin aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl Veresterung (Rapsölmethylester RME, Altspeisefettmethyles ter-AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind 92451 Rohglycerin aus der Veresterung tierischer Öle und Fette Rohglycerin aus der Veresterung tierischer Fette und aus der Veresterung von Gemischen pflanzlicher und tierischer Fette; Materialien der Verordnung über tierische Nebenprodukte sind entsprechend dieser Verordnung zu behandeln. Rohglycerin mit gefahrenrelevanten Eigenschaften ist der Abfallart SN 55355 „Glycerin“ mit der Spezifizierung 77 gefährlich kontaminiert zuzuordnen. Rohglycerin mit gefahrenrelevanten Eigenschaften, das für die biologische Behandlung geeignet ist, ist wie Glycerinphase der Abfallart SN 92130 g bzw. SN 92452 g zuzuordnen. 1 Ist für Bodenaushubmaterial der Gehalt eines Schadstoffes geogen bedingt, gilt der höhere Grenzwert. 2 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012 Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 425 von 504 3 nur bei Verdacht zu untersuchen 4 50 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC ≤ 5.000 mg/kg TM 100 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC > 5.000 mg/kg TM und ≤ 20.000 mg/kg TM 200 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC > 20.000 mg/kg TM 5 Für humus- und torfhaltiges Bodenaushubmaterial können im Einzelfall in Abstimmung mit der zuständigen Abfallbehörde Ausnahmen festgelegt werden. 6 Im Einzelfall kann in Abstimmung mit der Behörde ein TOC Gesamtgehalt bis zu 10.000 mg/kg TM festgelegt werden. In diesem Fall beträgt der Grenzwert für den KW-Index 100 mg/kg TM. 7 Für Material zur Bodenrekultivierung gelten die Kennwerte der “Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung (Rekultivierungsrichtlinie), 2. Auflage, 2012, wobei sich diese auf den Einbauzustand beziehen. 8 Im Falle einer Deponierung eines Bodenaushubmaterials gelten für pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit die entsprechenden Grenzwerte des Anhangs 1 DVO 2008. 9 Für Material zur Bodenrekultivierung gelten für den pH-Wert die jeweiligen Bestimmungsmethoden und Kennwerte der Rekultivierungsrichtlinie. 10 Der Wert ist zu bestimmen und im Analysenbericht anzugeben. 11 In Abstimmung mit der Behörde können im Einzelfall bei Ammonium bis zu 8 mg/kg TM, bei Nitrit bis zu 2 mg/kg TM und bei Phosphat bis zu 5 mg/kg TM als Grenzwert festgelegt werden. 12 In Abstimmung mit der Behörde kann im Einzelfall ein dreifach höherer Grenzwert festgelegt werden. 13 Für gipshaltiges Bodenaushubmaterial können im Einzelfall in Abstimmung mit der Behörde Ausnahmen festgelegt werden. 14 Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter EOX nicht mehr als 0,3 mg/kg TM beträgt. 15 nur bei Verdacht zu untersuchen 16 Grenzwert gilt nicht für Material zur Bodenrekultivierung Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 426 von 504 Anhang 3 Gefahrenrelevante Eigenschaften 1. explosiv (HP 1) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 1 gilt als erfüllt für: Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: – Inst. Expl. ................................................................................. H200 – Expl. 1.1 ................................................................................... H201 – Expl. 1.2 ................................................................................... H202 – Expl. 1.3 ................................................................................... H203 – Expl. 1.4 ................................................................................... H204 – Selbstzers. A ............................................................................. H240 – Org. Perox.A ............................................................................ H240 – Selbstzers. B ............................................................................. H241 – Org. Perox.B ............................................................................. H241 zugeordnet ist, enthalten. Testung nach Klasse 1 oder bei organischen Peroxiden nach Klasse 5.2 oder bei selbstzersetzlichen Stoffen nach Klasse 4.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung 2. brand fördernd (HP 2) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 2 gilt als erfüllt für: Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: – Oxid. Gas 1 .............................................................................. H270 – Oxid. Fl. 1 ............................................................................... H271 – Oxid. Festst. 1 .......................................................................... H271 – Oxid. Fl. 2 ............................................................................... H272 – Oxid. Fl. 3 ............................................................................... H272 – Oxid. Festst. 2........................................................................... H272 – Oxid. Festst. 3 .......................................................................... H272 zugeordnet ist, enthalten. Testung nach Klasse 5.1 des ADR 3. entzündbar (HP 3) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 3 gilt als erfüllt für: – flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt von unter 60 °C oder Abfälle von Gasöl, Diesel und leichten Heizölen mit einem Flammpunkt von > 55 °C und ≤ 75 °C; – festen oder flüssigen Abfall, der selbst in kleinen Mengen dazu neigt, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden; – festen Abfall, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann; – gasförmigen Abfall, der an der Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa entzündbar ist; – Abfall, der bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen entzündbarer Gase abgibt; – sonstigen entzündbaren Abfall: entzündbare Aerosole, entzündbarer selbst erhitzungsfähiger Abfall, entzündbare organische Peroxide und entzündbarer selbstzersetzlicher Abfall. Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 427 von 504 – Entz. Gas 1 .............................................................................. H220 – Entz. Gas 2 ............................................................................... H221 – Aerosol 1 ................................................................................. H222 – Aerosol 2 .................................................................................. H223 – Entz. Fl. 1 ................................................................................. H224 – Entz. Fl. 2 ................................................................................ H225 – Entz. Fl. 3 ................................................................................ H226 – Entz. Festst.1 ........................................................................... H228 – Entz. Festst. 2 .......................................................................... H228 – Selbstzers. CD ......................................................................... H242 – Selbstzers. EF .......................................................................... H242 – Org. Perox. CD ........................................................................ H242 – Org. Perox. EF ......................................................................... H242 – Pyr. Fl. 1 .................................................................................. H250 – Pyr. Festst.1 ............................................................................. H250 – Selbsterh. 1 .............................................................................. H251 – Selbsterh. 2 .............................................................................. H252 – Wasserreakt. 1 ......................................................................... H260 – Wasserreakt. 2 ......................................................................... H261 – Wasserreakt. 3 ......................................................................... H261 zugeordnet ist, gelten sie als entzündbar. Testung nach ADR: – flüssige Abfälle auf Klasse 3 – gasförmige Abfälle auf Klasse 2 mit den Buchstaben F, TF oder TFC – feste Abfälle auf Klasse 4.1 oder Klasse 4.2 oder Klasse 4.3* – feste oder flüssige Abfälle auf Klasse 5.2, soweit es organische Peroxide betrifft * Die Testung kann auch gemäß ÖNORM S 2120 “Bestimmung der Entwicklung von entzündbaren Gasen in festen Abfällen bei Kontakt mit Wasser“, ausgegeben am 15. Mai 2013 nach der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 erfolgen. 4. reizend – Hautreizung und Augen schädigung (HP 4) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 4 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die 1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit Hautverätzung 1A (H314) als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten; – Abfälle, die 10 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit Augenschäden 1 (H318) als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten; – Abfälle, die 20 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit Hautreizung 2 (H315) und /oder Augenreizung 2 (H319) als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten. ∑c H314 (Hautverätzung 1A) ≥ 1% HP4 ∑c H318 ≥ 10% HP4 ∑[c H315 + c H319 + c (H315+H319)] ≥ 20% HP4 Berücksichtigungsgrenzwert: bei einer Beurteilung auf Hautverätzung 1A (H314), Hautreizung 2 (H315), Augenschäden 1 (H318) und Augenreizung 2 (H319): 1,0 Masse% Einstufung: Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, in Konzentrationen über Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 428 von 504 dem Berücksichtigungsgrenzwert, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen. Abfälle, die Stoffe, denen H314 (Hautverätzung 1A, 1B oder 1C) zugeordnet ist, in Mengen von 5 Masse % oder mehr enthalten, sind nach HP 8 als ätzend einzustufen. HP 4 findet keine Anwendung, wenn der Abfall als HP 8 eingestuft ist. 5. spezifische Zielorgan Toxizität (STOT)/Aspira tionsgefahr (HP 5) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 5 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die 1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: H370 (STOT einm. 1) oder H372 (STOT wdh. 1) als spezifisch Zielorgan toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 10 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes H371 (STOT einm. 2) oder H373 (STOT wdh. 2) oder H304 (Asp. 1) als spezifisch Zielorgan toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 20 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes H335 (STOT einm. 3) als spezifisch Zielorgan toxisch eingestuften Stoffen enthalten. Einstufung: Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist, und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, so ist der Abfall nach HP 5 als gefährlich einzustufen. Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, die als Aspirationsgefahr 1 eingestuft sind, und erreicht oder überschreitet die Summe dieser Stoffe die Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nur dann nach HP 5 als gefährlich einzustufen, wenn die kinematische Viskosität (*) insgesamt (bei 40 °C) 20,5 mm²/s nicht übersteigt. (*) Die kinematische Viskosität ist nur für Flüssigkeiten zu bestimmen. 6. akut toxisch (HP 6) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 6 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die 0,1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit H300 (akut tox. 1 oral) oder H330 (akut tox. 1 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 0,25 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit H300 (akut tox. 2 oral) oder H310 (akut tox. 1 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 0,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit H330 (akut tox. 2 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 2,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit H310 (akut tox. 2 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 3,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit H331 (akut tox. 3 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit H301 (akut tox. 3 oral) als akut toxisch eingestuften Stoffen Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 429 von 504 enthalten; – Abfälle, die 15 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit H311 (akut tox. 3 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 22,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit H332 (akut tox. 4 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 25 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit H302 (akut tox. 4 oral) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 55 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit H312 (akut tox. 4 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten. Berücksichtigungsgrenzwerte: Für akute Toxizität 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331): 0,1 Masse% Für akute Toxizität 4 (H302, H312, H332): 1,0 Masse% Einstufung: Erreicht oder überschreitet die Summe der Konzentrationen aller in einem Abfall enthaltenen Stoffe, denen ein oben genannter Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie Code „akut toxisch“ sowie ein Gefahrenhinweis-Code zugeordnet ist, die angegebene Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nach HP 6 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als akut toxisch eingestuften Stoff, so ist die Summe der Konzentrationen nur für Stoffe innerhalb derselben Gefahrenkategorie erforderlich. 7. karzinogen (HP7) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 7 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die 0,1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Code H350 (karz. 1A oder karz. 1B) als karzinogen eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 1,0 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Code H351 (karz. 2) als karzinogen eingestuften Stoffen enthalten. Einstufung: Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 7 als gefährlich einzustufen. Enthalten Abfälle mehr als einen als karzinogen eingestuften Stoff, wird der Abfall nur dann nach HP 7 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet. 8. ätzend (HP 8) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 8 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die 5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als hautätzend H314 (1A, 1B oder 1C) zu kennzeichnenden Stoffen enthalten. ∑c H314 ≥ 5% HP 8 Berücksichtigungsgrenzwert: in einer Beurteilung auf Hautätzung H314 (1A, 1B, 1C): 1,0 Masse% 9. infektiös (HP 9) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9 gilt als erfüllt für: – mit gemäß dem Stand der Technik definierten gefährlichen Erregern behafteten Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 430 von 504 Abfall; – nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000 S. 21; – mit gemäß Gesetz vom 6. August 1909 betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, und weiterer veterinärrechtlicher Vorschriften meldepflichtigen Erregern behafteten Abfall; – aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen als infektiös einzustufenden Abfall. 10. reproduk tionstoxisch (HP 10) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 10 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die 0,3 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit H360 (repr. 1A oder 1B) als reproduktionstoxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 3,0 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit H361 (repr. 2) als reproduktionstoxisch eingestuften Stoffen enthalten. Einstufung: Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 10 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als reproduktionstoxisch eingestuft sind, so wird der Abfall nur dann nach HP 10 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet. 11. mutagen (HP 11) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 11 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die 0,1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit H340 (mutag. 1A oder 1B) als mutagen eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 1,0 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP Verordnung mit H341 (mutag. 2) als mutagen eingestuften Stoffen enthalten. Einstufung: Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 11 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als mutagen eingestuften Stoff, so wird der Abfall nur dann nach HP 11 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet. 12. Freisetzung eines akut toxischen Gases (HP 12) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 12 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die mit den folgenden Gefahren: – entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase ............ EUH029 – entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase ............... EUH031 – entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase ....... EUH032 gekennzeichnet sind bzw. als Chemikalienreste, Fehlchargen oder Produktionsabfälle mit diesen Gefahren zu kennzeichnen wären, unabhängig von der Art des akut toxischen Gases, das durch Kontakt mit Säure oder Wasser freigesetzt wird, ohne weitere Testung; – Abfälle, deren Gehalt an bei pH 4 freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden folgende Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 431 von 504 Grenzwerte* übersteigt: S2- freisetzbar 10 000 mg/kg TM CN- freisetzbar 1 000 mg/kg TM *Bestimmung gemäß ÖNORM S 2119 „Bestimmung von bei pH 4 leicht freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden in Abfällen“, ausgegeben am 1. März 2000 13. sensibilisie rend (HP 13) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 13 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die 10 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemika lienrecht mit H317 „kann allergische Hautreaktionen verursachen“ oder H334 „kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen“ als sensibilisierend eingestuften Stoffen enthalten, sofern ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze von 10 Masse% erreicht oder überschreitet. 14. ökotoxisch (HP 14) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gilt als erfüllt für: Ozonschichtschädigende Stoffe – Abfälle, die einen als „die Ozonschicht schädigend“ eingestuften Stoff enthalten, dem der Gefahrenhinweis H420 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet ist, sofern die Konzentration dieses Stoffes den Konzentrationsgrenzwert von 0,1 Masse% erreicht oder überschreitet. [c(H420) ≥ 0,1 %] Gewässergefährdende Stoffe – Abfälle, die einen oder mehrere als „akut gewässergefährdend“ eingestufte Stoffe enthalten, denen der Gefahrenhinweis H400 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet ist, sofern die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet. [Σ c (H400) ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwert: 0,1 Masse% – Abfälle, die einen oder mehrere als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, 2 oder 3“ eingestufte Stoffe enthalten, denen die Gefahrenhinweise H410, H411 oder H412 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet sind, sofern die Summe der Konzentrationen aller als „ chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1“ (H410) eingestuften Stoffe, multipliziert mit 100, zuzüglich der Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 2“ (H411) eingestuften Stoffe, multipliziert mit 10, zuzüglich der Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3“ (H412) eingestuften Stoffe, den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet. [100 × Σc (H410) + 10 × Σc (H411) + Σc (H412) ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwerte: Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0.1 Masse% Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411 oder H412 zugeordnet ist: 1,0 Masse%. – Abfälle, die einen oder mehrere als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, 2, 3 oder 4“ eingestufte Stoffe enthalten, denen die Gefahrenhinweise H410, H411, H412 oder H413 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet sind, sofern die Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend“ eingestuften Stoffe den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 432 von 504 [Σ c H410 + Σ c H411 + Σ c H412 + Σ c H413 ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwerte: Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0,1 Masse%, Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411, H412 oder H413 zugeordnet ist: 1,0 Masse%. Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: – H400 sehr giftig für Wasserorganismen – H410 sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung – H411 giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung – H412 schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung – H413 kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung Anmerkung: Σ = Summe und c = Konzentrationen der Stoffe. Alternativ zu den Berechnungsformeln können auch Bio-Tests gemäß Anhang 4 durchgeführt werden. 15. Entwicklung einer gefahrenreleva nten Eigenschaft, die ursprünglicher Abfall nicht unmittelbar aufweist (HP 15) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, denen einer der Gefahrenhinweise oder eine der zusätzlichen Gefahren: – Gefahr der Massenexplosion bei Feuer .................................... H205 – in trockenem Zustand explosiv ............................................ EUH001 – kann gefährliche Peroxide bilden ........................................ EUH019 – Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.................. EUH044 zugeordnet ist, es sei denn, der Abfall liegt in einer Form vor, die unter keinen Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt. – Abfälle, deren Gesamtgehalt an Schadstoffen die folgenden Grenzwerte übersteigt: I. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug): Quecksilber 20 mg/kg TM Parameterumfang Gesamtgehalte [mg/kg]:1,2,3, Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom (gesamt), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Selen, Silber, Vanadium, Zink, Zinn II. Gehalte organisch: PAK4 300 mg/kg TM Benzo-(a) pyren 50 mg/kg TM POX 1 000 mg/kg TM Kohlenwasserstoff-Index5 20 000 mg/kg TM BTEX6 200 mg/kg TM Phenole (freie) 10 000 mg/kg TM – Abfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte gemäß III. A übersteigt, sowie – Flüssigkeiten (Konzentrate), die die folgenden Grenzwerte gemäß III. B überschreiten: III. A Eluatwerte III. B Gesamtgehalte Parameter Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 433 von 504 pH-Wert 7 2 – 11,5 Antimon 5 mg/kg TM 0,5 mg/l Arsen 25 mg/kg TM 2,5 mg/l Barium 300 mg/kg TM 30 mg/l Beryllium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l Bor 1 000 mg/kg TM 100 mg/l Blei 50 mg/kg TM 5 mg/l Cadmium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l Chrom gesamt 70 mg/kg TM 7 mg/l Chrom VI 20 mg/kg TM 2 mg/l Cobalt 50 mg/kg TM 5 mg/l Kupfer 100 mg/kg TM 10 mg/l Molybdän 30 mg/kg TM 3 mg/l Nickel 40 mg/kg TM 4 mg/l Quecksilber 0,5 mg/kg TM 0,05 mg/l Selen 7 mg/kg TM 0,7 mg/l Silber 10 mg/kg TM 1 mg/l Thallium 20 mg/kg TM 2 mg/l Vanadium 200 mg/kg TM 20 mg/l Zink 200 mg/kg TM 20 mg/l Zinn 200 mg/kg TM 20 mg/l Cyanid gesamt 200 mg/kg TM 20 mg/l Cyanid leicht freisetzbar 20 mg/kg TM 2 mg/l Fluorid (als F) 500 mg/kg TM 50 mg/l Ammonium (als N) 10 000 mg/kg TM 1 000 mg/l Nitrit (als N) 1 000 mg/kg TM 100 mg/l Kohlenwasserstoff-Index 200 mg/kg TM8 30 mg/l PAK4 1,5 mg/kg TM8 0,15 mg/l EOX9 30 mg/kg TM 3 mg/l Phenolindex 1 000 mg/kg TM 100 mg/l – Abfälle, deren Gehalte an folgenden persistenten organischen Schadstoffen (POP) die jeweils angegebenen Grenzwerte überschreiten: DDT (1,1,1-Trichlor-2,2 bis(4-chlorphenyl) ethan), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, 50 mg/kg Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 434 von 504 Toxaphen, Hexabrombiphenyl, Endosulfan, Polychlorierte Naphtaline (PCN), Dicofol jeweils: PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG10 30 mg/kg PCDD/PCDF (polychlorierte Dibenzodioxine/-furane)11 10 000 ng TE/kg Abfälle, deren Gehalte an Hexachlorbutadien (HCBD), polybromierten Diphenyl ethern (Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta-, DecaBDE), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihren Derivaten, chlorierten Alkanen C10-C13 (kurzkettige chlorierte Paraffine=SCCPs), Hexabromcyclododecan (HBCD), welche die POP Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang IV der EU-POP-V überschreiten, sowie Pentachlorphenol, welches den Grenzwert gemäß Stockholm Konvention von 100 mg/kg überschreitet, erfüllen die jeweilige gefahrenrelevante Eigenschaft entsprechend der Einstufung dieser Schadstoffe gemäß CLP-Verordnung unter Heranziehung der Grenzwerte dieses Anhangs. 1 Grenzwerte gelten nicht für chemisch beständige Metalllegierungen in massiver Form 2 Durch Umrechnung auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung ist der Bezug zur maßgeblichen gefahrenrelevanten Eigenschaft herzustellen. 3 Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an zusätzlichen gefährlichen Schadstoffen wie zB Beryllium, Bor oder Thallium enthält, sind diese ergänzend zu untersuchen. 4 Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo(g,h,i)perylen 5 gilt nicht für Asphalt und Bitumen 6 Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole 7 Der pH-Wert ist zu bestimmen. 8 Eluat gemäß ÖNORM S 2117 „Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter“, ausgegeben am 1. Februar 2018 9 gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX den angegebenen Grenzwert nicht überschreitet 10 Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180 sowie polychlorierte Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan. Gemäß EU-POP-V ist für Altöle und Mineralöle (Betriebsmittel) die Berechnungsmethode gemäß ÖNORM EN 12766‐1 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 1: Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)“, ausgegeben am 1. September 2000 und ÖNORM EN 12766‐2 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 2: Berechnung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)“, ausgegeben am 1. Jänner 2002 vorgegeben, die eine Multiplikation der Kongenere mit dem Faktor 5 zur Abschätzung der Gesamt-PCB vorsieht. Im Falle anderer Abfälle ist das Analysenresultat der 7 Kongenere nicht mit dem Faktor 5 zu multiplizieren. Für die Bestimmung und Berechnung der Gehalte an PCT ist die ÖNORM EN 12766‐3 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten Teil 3: Bestimmung und Berechnung der Gehalte von polychlorierten Terphenylen (PCT) und polychlorierten Benzyltoluolen (PCBT) mittels Gaschromatographie unter Verwendung eines Elektroneneinfangdetektors (ECD)“, ausgegeben am 1. Februar 2005 anzuwenden. 11 Toxizitätsäquivalente (TE) gemäß Anlage 3 Abfallverbrennungsverordnung (AVV) Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 435 von 504 Anhang 4 A. Untersuchung und Bewertung von Abfällen Für die Bewertung des Abfalls sind alle relevanten Informationen – insbesondere Informationen über die Art und Herkunft des Abfalls und daraus resultierende mögliche Kontaminationen sowie Ergebnisse vorangegangener Untersuchungen – heranzuziehen. Soweit sich die Bewertung auf einen wiederholt aus einem definierten Prozess anfallenden Abfall bezieht, sind die prozesstypischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität bei der Bewertung mitzuberücksichtigen. Für die Bewertung, ob ein Abfall einer gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfallart zuzuordnen ist, sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 maßgeblich. Dabei können gegebenenfalls die in Teil B angeführten Anmerkungen A, B, D, F, J, L, M, P, Q, R und U zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen oder die in Teil B angeführten Anmerkungen 1, 2, 3 und 5 zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen berücksichtigt werden. Falls das Zutreffen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, ist die Bewertung der jeweiligen gefahrenrelevanten Eigenschaft mit entsprechender Begründung der Nicht-Gefährlichkeit ohne zusätzliche analytische Untersuchungen zu dokumentieren (zB in einem Beurteilungsnachweis). Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung (Testung) als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang 3 bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend. Für die Zuordnung zu einer Abfallart kann die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung nach den Vorgaben der DVO 2008 durchgeführt werden. Für Ausstufungen haben die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung nach den Vorgaben der DVO 2008 von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen. Sowohl für die Zuordnung zu einer Abfallart als auch für die Ausstufung hat die Untersuchung und Bewertung von flüssigen Abfällen nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an gefährlichen Schadstoffen, die nicht vom üblichen Parameterumfang umfasst sind, enthält, sind diese sowohl bei der Zuordnung als auch bei der Ausstufung ergänzend zu untersuchen. Für die allgemeine Ausstufung durch den Abfallbesitzer ist das Nichtzutreffen aller gefahrenrelevanten Eigenschaften nachzuweisen. Dazu ist das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften analytisch (chemisch, physikalisch oder biologisch), rechnerisch oder gegebenenfalls mit entsprechender Begründung zu entkräften, zum Beispiel kann der Entfall der Untersuchung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft aufgrund der Abfallart, der Herkunft oder des Entstehungsprozesses des Abfalls begründet werden. Für Untersuchungen ist neben dem Parameterumfang des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008 auch der Parameterumfang von HP12, HP15 nach Anhang 3 dieser Verordnung maßgeblich, wobei die Parameter S2- freisetzbar bei pH4, CN- freisetzbar bei pH4, PAK (im Eluat), Phenole, BTEX, PCB, polychlorierte Dioxine (PCDD/PCDF) und andere POP oder POX nur bei Verdacht aufgrund der Abfallart, der Herkunft oder des Entstehungsprozesses zu untersuchen sind. Die chemischen Analysen haben, mit Ausnahme der Parameter des Unterkapitels „Bestimmung zusätzlicher Parameter“ in Anhang 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008, von einer dafür akkreditierten Prüfstelle zu erfolgen. Darüber hinaus ist eine Akkreditierung für die Parameter Beryllium, Thallium, Cyanid gesamt und PCDD/PCDF erforderlich. Die Vorgehensweise der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte (bezogen auf den Parameter oder die Verbindung in Abhängigkeit der jeweiligen gefahrenrelevanten Eigenschaft) hat gemäß Anhang 4 DVO 2008 zu erfolgen, dies inkludiert die jeweiligen Toleranzbereiche und Toleranzwerte. Die Berücksichtigungsgrenzwerte gemäß Anhang 3 bleiben davon unberührt. Für eine Ausstufung zum Zweck der Deponierung durch den Deponiebetreiber ist ein Beurteilungsnachweis gemäß DVO 2008, der die Zulässigkeit der Ablagerung bestätigt, erforderlich. Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter konkreten Deponiebedingungen gilt als erbracht, wenn der Abfall gemäß den Vorgaben der DVO 2008 auf dem jeweiligen konkreten Kompartiment oder Kompartimentsabschnitt zulässigerweise ablagerbar ist. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 436 von 504 Wenn kein POP-Abfall gemäß EU-POP-V vorliegt und die Deponierungsverbote und die maßgeblichen Grenzwerte nach Anhang 1 der DVO 2008 eingehalten werden, bedarf es hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis 3, HP 9, HP 12, HP 14 bezüglich Ozonschichtschädigung und HP 15 bezüglich der physikalischen Eigenschaften sowie der Peroxidbildung keiner weiteren expliziten Bewertung, deren Nichtzutreffen ist dennoch zu begründen. Bei Baurestmassendeponien, Reststoffdeponien sowie Massenabfalldeponien bedarf es auch hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 bezüglich Gewässergefährdung keiner weiteren expliziten Bewertung. Die Bewertung dieser gefahrenrelevanten Eigenschaften ist in der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung implizit enthalten. Hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4 bis HP 8, HP 10, HP 11 und HP 13 bedarf es einer Bewertung, ob von diesen Abfällen unter konkreten Deponiebedingungen Gefährdungen ausgehen. Für Untersuchungen ist der Parameterumfang des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008 maßgeblich. Die chemischen Analysen haben, mit Ausnahme der Parameter des Unterkapitels „Bestimmung zusätzlicher Parameter“ in Anhang 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008, von einer dafür akkreditierten Prüfstelle zu erfolgen. Darüber hinaus ist eine Akkreditierung für die Parameter Beryllium, Thallium, Cyanid gesamt und PCDD/PCDF erforderlich. Die Vorgehensweise der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 DVO 2008 zu erfolgen, dies inkludiert die jeweiligen Toleranzbereiche und Toleranzwerte. Die Berücksichtigungsgrenzwerte gemäß Anhang 3 bleiben davon unberührt. 1. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3 Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind diese gefahrenrelevanten Eigenschaften nach den im ADR vorgesehenen Testvorschriften zu überprüfen. 2. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 5, HP 6, HP 7, HP 8, HP 10 HP 11 und HP 13 Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 5, HP 6, HP 7, HP 8, HP 10, HP 11 und HP 13 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die als relevant anzusehenden Stoffe unter Berücksichtigung der Einstufung nach der CLP Verordnung zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Bei der Bestimmung von Parametern ist das Ergebnis auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung umzurechnen. 3. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9 ist jedenfalls bei als infektiös einzustufenden Fäkalien (SN 13705 g, SN 13706 g und SN 13707 g), bei Versuchstieren (SN 13401 g) und bei medizinischen Abfällen, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen (SN 97101 g), sowie bei Lebendimpfstoffen (SN 53508 g) als zutreffend anzusehen. Für andere Abfallarten ist eine Bewertung dann notwendig, wenn auf Grund der Art oder Herkunft des Abfalls oder einer zu vermutenden Kontamination mit infektiösen Keimen ein Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 zu erwarten ist. Grundlage der Bewertung kann eine mikrobiologische Untersuchung, die genaue Kenntnis der Herkunft des Abfalls oder die Kenntnis über eine entsprechende Vorbehandlung (zB Autoklavierung) der Abfälle sein. 4. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 12 Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 12 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, ist der Gehalt der Parameter Cyanid leicht freisetzbar bei pH 4 und Sulfid leicht freisetzbar bei pH 4 zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Abfälle, die mit den Gefahren EUH029, EUH031 und EUH032 gekennzeichnet sind oder als Chemikalienreste, Fehlchargen oder Produktionsabfälle mit diesen Gefahren zu kennzeichnen wären, sind unabhängig von der Art des akut toxischen Gases, das durch Kontakt mit Säure oder Wasser freigesetzt wird, ohne weitere Testung als gefährlich einzustufen; eine Ausstufung dieser Abfälle ist nicht zulässig. Für die Ausstufung gefährlicher Abfälle hat die Bestimmung der Parameter Cyanid leicht freisetzbar bei pH 4 und Sulfid leicht freisetzbar bei pH 4 durch eine grundlegende Charakterisierung und für Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle zusätzlich durch Übereinstimmungsbeurteilungen des Abfalls gemäß Anhang 4 DVO 2008 zu erfolgen. 5. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden gemäß CLP-Verordnung einzustufenden Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 437 von 504 Inhaltsstoffe zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Bei der Bestimmung von Parametern ist das Ergebnis auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung umzurechnen. Eine allfällige Testung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 bezüglich die Gewässergefährdung hat nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der ÖNORM S 2117 „Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter“, ausgegeben am 1. Februar 2018, durch einen Limittest oder gegebenenfalls einen EC 50-Test zu erfolgen. Alternativ kann auch die ÖNORM EN 14735 „Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Abfallproben für ökotoxikologische Untersuchungen“, ausgegeben am 1. August 2006, herangezogen werden. Bei einer Testung sind zumindest drei Testorganismen, repräsentiert durch Süßwasseralgen, Leuchtbakterien und Daphnien entsprechend dem Stand der Technik zu bewerten. 5.1. Häufigkeit der Bewertung von HP14 gewässergefährdend im Rahmen von Ausstufungsverfahren Bei einmalig anfallenden Abfällen ist jede Abfallcharge hinsichtlich des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten. Bei der Ausstufung eines Abfallstroms, für den der Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses erbracht wird, ist ein Nachweis für das Nichtzutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend spätestens nach vier Jahren ab Beginn des Beurteilungszeitraums neuerlich zu erbringen. Wenn zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit über den Limittest hinaus ein EC 50-Test notwendig war, ist der Nachweis für das Nichtzutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend spätestens nach zwei Jahren ab Beginn des Beurteilungszeitraums neuerlich zu erbringen. Bei wiederkehrend anfallenden Abfällen ist jede Abfallcharge hinsichtlich des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten. 5.2. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend bei verunreinigten Aushubmaterialien Für Aushubmaterial gemäß § 4 Abs. 3 ist im Zuge einer allgemeinen Ausstufung eine Bewertung von HP 14 gewässergefährdend für die Zuordnung zu einer nicht gefährlichen Abfallart vorzunehmen. Für Aushubmaterial gemäß § 4 Abs. 3, ist im Zuge einer Ausstufung zum Zweck der Deponierung auf einer Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie sowie Massenabfalldeponie die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend mit der Zulässigkeit der Ablagerung implizit mitbeurteilt. Für Aushubmaterial, das nicht unter § 4 Abs. 3 fällt und das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 5 und 6 DVO 2008 einhält gilt die Regelvermutung, dass die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend nicht zutrifft. Für Aushubmaterial, das nicht unter § 4 Abs. 3 fällt und die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 5 und 6 DVO 2008 überschreitet, ist mit der Bewertung der Zulässigkeit der Ablagerung die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend implizit mitbeurteilt. 6. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 Für die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 sind die auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls relevanten, begrenzten Parameter – mit Ausnahme der Gefahrenhinweise oder zusätzlichen Gefahren H205, EUH001, EUH019 oder EUH044 – gemäß Anhang 3 analytisch zu untersuchen und mit den Grenzwerten des Anhangs 3 zu vergleichen. Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, denen einer der Gefahrenhinweise oder zusätzlichen Gefahren H205, EUH001, EUH019 oder EUH044 zuzuordnen ist, sind als gefährlich nach HP 15 einzustufen. Dies gilt nicht, wenn der Abfall in einer Form vorliegt, die unter keinen Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt. Für die Ausstufung gefährlicher Abfälle hat die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 hinsichtlich der begrenzten Parameter inklusive der Gesamtgehalte der Parameter Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom (gesamt), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Selen, Silber, Vanadium, Zink, Zinn, durch eine grundlegende Charakterisierung und für Abfallströme und für wiederkehrend anfallende Abfälle durch zusätzliche Übereinstimmungsbeurteilungen gemäß DVO 2008 zu erfolgen. Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an zusätzlichen gefährlichen Schadstoffen wie zB Beryllium, Bor oder Thallium enthält, sind diese ergänzend zu untersuchen. Die Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 438 von 504 Einhaltung der Grenzwerte gemäß HP 15 ist zu beurteilen. Die Beurteilung hat jedenfalls auf Basis einer chemischen Untersuchung zu erfolgen. B. Bei der Klassifikation von Abfällen zu berücksichtigende Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen gemäß Anhang VI Teil 1 der CLP-Verordnung Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.1. Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen Anmerkung A: Der Name des Stoffes muss auf dem Kennzeichnungsetikett mit einer der in der Liste des Anhangs VI Teil 3 CLP-Verordnung aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden. In einigen Fällen wird in Anhang VI Teil 3 CLP-Verordnung eine allgemeine Beschreibung wie „…verbindungen“ oder „…salze“ verwendet. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett den korrekten Namen angeben und dabei Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.1.4. CLP-Verordnung gebührend beachten. Anmerkung B: Manche Stoffe (Säuren, Basen usw.) werden als wässrige Lösungen in unterschiedlichen Konzentrationen in Verkehr gebracht; dies erfordert auch eine unterschiedliche Einstufung und Kennzeichnung, da von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können. In Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung haben Einträge mit der Anmerkung B allgemeine Bezeichnungen wie „Salpetersäure ... %“. In diesem Fall muss der Lieferant die Konzentration in Prozent auf dem Kennzeichnungsetikett angeben. Unter „%“ ist ohne anderslautende Angabe stets der Gewichtsprozentsatz zu verstehen. Anmerkung D: Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht. Sie werden in dieser Form in Anhang VI Teil 3 der CLP Verordnung aufgeführt. Allerdings werden solche Stoffe manchmal auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gebracht. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett nach dem Namen des Stoffes die Bezeichnung „nicht stabilisiert“ anfügen. Anmerkung F: Dieser Stoff kann einen Stabilisator enthalten. Wenn dieser Stabilisator die mit der Einstufung in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung angegebenen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes verändert, so sollten die Einstufung und die Kennzeichnung des Stoffes in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische vorgenommen werden. Anmerkung J: Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlen- und Ölderivate in Anhang VI Teil 3 der CLP Verordnung. Anmerkung L: Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 3 % DMSO-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346 („Bestimmung der polyzyklischen Aromate in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltenfreien Erdöl-fraktionen — Dimethylsulfoxid Extraktion-Brechungsindex-Methode“, Institute of Petroleum, London), enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung. Anmerkung M: Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,005 Gewichtsprozent Benzo[a]pyren (EINECS-Nr. 200-028-5) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlenderivate in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 439 von 504 Anmerkung P: Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält. Ist der Stoff nicht als karzinogen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (102-) 260-262 301 + 310-331 (Tabelle 3.1) oder die S-Sätze (2-)23-24-62 (Tabelle 3.2) anzuwenden. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung. Anmerkung Q: Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt: — Mit einem Kurzzeit-Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als zehn Tage beträgt. — Mit einem Kurzzeit-Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 40 Tage beträgt. — Bei einem geeigneten Intraperitonealtest ergaben sich keine Belege für übermäßige Karzinogenität. — Bei einem geeigneten Langzeit-Inhalationstest blieben eine relevante Pathogenität oder neoplastische Veränderungen aus. Anmerkung R: Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen geometrischen Standardabweichung größer ist als 6 μm. Anmerkung U: Beim Inverkehrbringen müssen die Gase als „Gase unter Druck“ in die Gruppe der verdichteten Gase, der verflüssigten Gase, der tiefgekühlten Gase oder der gelösten Gase eingestuft werden. Die Zuordnung zu einer Gruppe hängt vom Aggregatzustand ab, in dem das Gas verpackt wird, und muss deshalb von Fall zu Fall entschieden werden. Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.2. Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen Anmerkung 1: Die angegebenen Konzentrationen oder — bei Fehlen einer entsprechenden Angabe — die in der CLP Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen. Anmerkung 2: Die angegebenen Konzentrationen der Isocyanate sind als Gewichtsprozent des freien Monomers, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen. Anmerkung 3: Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen. Anmerkung 5: Die Konzentrationsgrenzwerte für gasförmige Gemische werden in Volumenprozent angegeben. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 440 von 504 Anhang 5 Anzeige der Ausstufung gemäß § 5 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG1 (Gemäß § 5 iVm § 6 Abfallverzeichnisverordnung) 1. ANZEIGER (ABFALLBESITZER) 1.1. FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen/privaten Personen VOR- UND NACHNAME: 1.2. ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land): 1.3. TELEFONNUMMER: 1.4. PERSONEN-GLN (falls im EDM registriert): 1.5. E-MAIL: 2. BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß § 5 Abs. 2 Abfallverzeichnisverordnung 2.1. KENNUNG: 2.2. AUSSTELLUNGSDATUM ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG1 (Gemäß § 5 iVm § 7 Abfallverzeichnisverordnung) 3. ANZEIGER (DEPONIEINHABER) 3.1. FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen VOR- UND NACHNAME: 3.2. ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land): 3.3. TELEFONNUMMER: 3.4. PERSONEN-GLN (falls im EDM registriert): 3.5. E-MAIL: 4. KONKRETES DEPONIEKOMPARTIMENT auf dem die Ablagerung erfolgt 4.1. BEZEICHNUNG/NAME des konkreten Kompartiments 4.2 DEPONIEKLASSE Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 441 von 504 Bodenaushubdeponie Inertabfalldeponie Baurestmassendeponie Reststoffdeponie Massenabfalldeponie 5. BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter Deponiebedingungen gemäß § 5 Abs. 2 Abfallverzeichnisverordnung 5.1. KENNUNG: 5.2. AUSSTELLUNGSDATUM Ausstufung einer Einzelcharge2 6. MASSE DES ABFALLS3 Kilogramm (kg) 7. HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008) 7.1 Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit 7.2. Aushubmaterial nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit 7.3. Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt) 7.4. Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung) 7.5. Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß § 14 DVO 2008 7.6. Sonstige Einzelcharge Ausstufung eines Abfallstroms oder Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls2 8. MAX. ANFALLSMENGE pro Jahr3,4 Kilogramm (kg) 9. HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008) 9.1. Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt) 9.2. Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung) 9.3. Aushubmaterial einer eingetragenen Altlast (nur für wiederkehrend anfallende Abfälle möglich) 9.4. Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß § 14 DVO 2008 10. NÄHERE BESCHREIBUNG DER HERKUNFT des Abfalls zB Art und Standort des Produktionsbetriebes, des Bauvorhabens oder der Abfallbehandlung; besondere Eigenschaften etc. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 442 von 504 11. ABFALLART VOR AUSSTUFUNG (gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung) Schlüsselnummer Spezifizierung (Kurz)bezeichnung / Anmerkung 12. ABFALLART NACH AUSSTUFUNG (gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung) Schlüsselnummer Spezifizierung (Kurz)bezeichnung / Anmerkung Ich zeige hiermit die Ausstufung des oben genannten Abfalls gemäß § 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020, an. Der Abfall soll auf Grund der Ausstufungsuntersuchung nunmehr der Abfallart gemäß Angabe im Punkt 12 zugeordnet werden. Ich bestätige die Identität der auszustufenden Abfälle mit den im beiliegenden Beurteilungsnachweis beurteilten Abfällen sowie die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002. DATUM Stampiglie und Unterschrift des Abfallbesitzers/Deponieinhabers 1 Die Felder „ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG“ und „ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG“ sind alternativ auszufüllen. Eine Ausstufung ist entweder als allgemeine Ausstufung oder als Ausstufung zur Deponierung möglich. 2 Die Felder „Ausstufung einer Einzelcharge“ und „Ausstufung eines Abfallstroms oder Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls“ sind alternativ auszufüllen. 3 Im Falle der Stabilisierung oder Immobilisierung ist im oberen Feld die Masse vor und im unteren Feld die Masse nach der Stabilisierung oder Immobilisierung anzugeben. Ansonsten ist nur das obere Feld zu verwenden. 4 Maximal technische mögliche Menge an Abfall, die in einem Jahr bei dem konkreten Prozess anfallen kann Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 443 von 504 Anlage 6 ÖNORM S 2104 Abfälle aus dem medizinischen Bereich (Anlage 6 als PDF dokumentiert) Medieninhaber und Hersteller Austrian Standards International Standardisierung und Innovation Heinestraße 38, 1020 Wien Copyright © Austrian Standards International 2020 Alle Rechte vorbehalten Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung gestattet! E-Mail: service@austrian-standards.at Internet: www.austrian-standards.at/nutzungsrechte Verkauf von in- und ausländischen Normen und Regelwerken durch Austrian Standards plus GmbH Heinestraße 38, 1020 Wien E-Mail: service@austrian-standards.at Internet: www.austrian-standards.at Webshop: www.austrian-standards.at/webshop Tel.: +43 1 213 00-300 Fax: +43 1 213 00-355 ICS 11.020; 13.030.30 Ersatz für ÖNORM S 2104:2008-07 Zuständig Komitee 157 Abfallwirtschaft Abfälle aus dem medizinischen Bereich Waste from medical institutions Déchets provenant du domaine médical ÖNORM S 2104 Ausgabe: 2020-04-01 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 1 von 20 www.ris.bka.gv.at ÖNORM S 2104:2020-04 Vorwort ........................................................................................................................................................................... 3 1 Anwendungsbereich ...................................................................................................................................... 3 2 Normative Verweisungen............................................................................................................................. 3 3 Begriffe .............................................................................................................................................................. 4 4 Abfälle aus dem medizinischen Bereich ................................................................................................. 5 4.1 Allgemeines ............................................................................................................................................................................5 4.2 Abfälle, die weder innerhalb noch außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen.................................................................................................................................................................................5 4.3 Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereichs eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, jedoch nicht wie gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen.....................................................................................................................................................................6 4.4 Abfälle, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen und daher in beiden Bereichen einer besonderen Behandlung bedürfen ..................................................6 4.5 Sonstige im medizinischen Bereich anfallende Abfälle .......................................................................................7 4.5.1 Abfälle von Arzneimitteln ................................................................................................................................................7 4.5.2 Desinfektionsmittel (SN 53507 g) ................................................................................................................................7 4.5.3 Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände ...........................................................................................................7 4.5.4 Fotochemikalien ...................................................................................................................................................................8 4.5.5 Laborabfälle und Chemikalienreste .............................................................................................................................8 4.5.6 Versuchstiere und Kadaver von Tieren sowie Tierkörperteile (SN 13401 gn, SN 13403, SN 13404) ...............................................................................................................................................................................8 4.5.7 Tierische Fäkalien ................................................................................................................................................................8 4.5.8 Küchen- und Kantinenabfälle .........................................................................................................................................8 4.5.9 Elektroalt- und Elektronikaltgeräte .............................................................................................................................9 4.5.10 Batterien ..................................................................................................................................................................................9 5 Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbeauftragter .............................................................................. 9 6 Sammlung, Bereitstellung und Transport der Abfälle ....................................................................... 9 6.1 Allgemeine Kriterien ..........................................................................................................................................................9 6.2 Abfallbehälter ..................................................................................................................................................................... 10 6.2.1 Säcke für medizinische Abfälle ohne Verletzungsgefahr ................................................................................. 10 6.2.2 Behälter für medizinische Abfälle mit Verletzungsgefahr .............................................................................. 10 6.2.3 Behälter für Nassabfälle, Körperteile und Organabfälle .................................................................................. 11 6.2.4 Behälter für mit gefährlichen Erregern behaftete Abfälle sowie nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen ........................................................................................................................................... 11 6.2.5 Behälter für zytotoxische Arzneimittel ................................................................................................................... 11 6.2.6 Großcontainer für Abfälle gemäß 4.2 und 4.3 ...................................................................................................... 11 6.2.7 Behälter für Tierkörper gemäß 4.5.6 ....................................................................................................................... 11 6.3 Bereitstellung der Abfälle ............................................................................................................................................. 11 6.3.1 Zwischenlagerung ............................................................................................................................................................ 11 6.3.2 Anforderungen an Zwischenlager für Abfälle gemäß 4.3 und 4.4 ............................................................... 12 6.3.3 Anforderungen an Zwischenlager für Abfälle gemäß 4.5.9 und 4.5.10 ..................................................... 12 7 Innerbetrieblicher Transport der Abfälle ...........................................................................................12 7.1 Allgemeines ......................................................................................................................................................................... 12 7.2 Transportwege ................................................................................................................................................................... 12 7.3 Transportmittel ................................................................................................................................................................. 12 7.4 Transportfrequenz ........................................................................................................................................................... 12 8 Behandlung der Abfälle aus dem medizinischen Bereich ..............................................................13 9 Abfalldesinfektion .......................................................................................................................................13 Anhang A(normativ) Liste ansteckender Stoffe gemäß ADR ........................................................................14 Literaturhinweise ......................................................................................................................................................17 2 Inhalt Seite BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 2 von 20 www.ris.bka.gv.at Vorwort Die vorliegende Ausgabe ersetzt die Ausgabe ÖNORM S 2104:2008, die technisch überarbeitet wurde. Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend angeführt, wobei diese Zusammenstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt: — Es erfolgte eine Aktualisierung für sonstige im medizinischen Bereich anfallende Abfälle (siehe 4.5). — Die Anforderungen an Behälter für Abfälle aus dem medizinischen Bereich wurden an die geän derten gesetzlichen Vorgaben angepasst (siehe 6.2). — Die Behandlung der Abfälle aus dem medizinischen Bereich wurde aufgrund der geänderten Anfor derungen aktualisiert (siehe Abschnitt 8). — Die normativen Verweisungen und die Literaturhinweise wurden aktualisiert. Diese ÖNORM richtet sich an Personen, die mit der Erzeugung und dem Umgang (Bereitstellung, Sammlung, Transport, Zwischenlagerung, Verwertung und Entsorgung) von Abfällen aus dem medizinischen Bereich befasst sind, sowie an Gewerbetreibende aus dem Kosmetikbereich (siehe Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung). Bei der Umsetzung dieser ÖNORM sollte eine Zusammenarbeit der betreffenden Beauftragten (aus den Bereichen Hygiene, Abfall, Gefahrgut, Datenschutz, Sicherheit, Brandschutz u. dgl.) angestrebt werden. Unter https://www.austrian-standards.at/info-oenormen finden Sie allgemeine Informationen zur Erstellung von Standards, ihrer Anwendung sowie der Bedeutung einiger spezifischer Benennungen und Regeln, nach deren ihr Inhalt erstellt wird. Personenbezogene Aussagen in dieser ÖNORM sind im Sinne der Gleichstellung für alle Geschlechter aufzufassen bzw. auszulegen. 1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM legt die ordnungsgemäße Behandlung von Abfällen aus dem medizinischen Bereich fest, um die Gefährdung von Personen durch Verletzung, Infektion oder Vergiftung sowie eine Umweltge fährdung zu vermeiden. Diese ÖNORM ist nicht auf radioaktive Abfälle anzuwenden, es sei denn, dass diese Abfälle nach strah lenschutzrechtlichen Bestimmungen wie inaktive Abfälle entsorgt werden dürfen. 2 Normative Verweisungen Die folgenden Dokumente werden im Text in solcher Weise in Bezug genommen, dass einige Teile davon oder ihr gesamter Inhalt Anforderungen des jeweiligen Dokuments darstellen. Bei datierten Verwei sungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Aus gabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ÖNORM EN ISO 7765-1, Kunststofffolien und -bahnen – Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem Fall hammerverfahren – Teil 1: Eingrenzungsverfahren (ISO 7765-1) ÖNORM EN ISO 23907, Schutz vor Stich- und Schnittverletzung – Anforderungen und Prüfverfahren – Teil 1: Einmalbehälter für spitze und scharfe Abfälle (ISO 23907-1:2019) ÖNORM S 2105, Klassifizierung und Verpackung von gefährlichen Abfällen für den Transport RGBl. Nr. 5/ 1907, Apothekengesetz RGBl. Nr. 177/ 1909, Tierseuchengesetz – TSG ÖNORM S 2104:2020-04 3 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 3 von 20 www.ris.bka.gv.at https://www.austrian-standards.at/info-oenormen BGBl. Nr. 1/1957, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz – KAKuG BGBl. Nr. 522/1973, Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR BGBl. Nr. 16/1975, Tierärztegesetz BGBl. Nr. 293/1986, AIDS-Gesetz BGBl. Nr. 310/1994, Hebammengesetz – HebG BGBl. I Nr. 108/1997, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG BGBl. I Nr. 145/1998, Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG BGBl. I Nr. 169/1998, Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998 BGBl. I Nr. 44/1999, Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999 BGBl. I Nr. 102/2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 BGBl. I Nr. 141/2003, Tiermaterialiengesetz – TMG BGBl. Nr. 126/2005, Zahnärztegesetz – ZÄG BGBl. II Nr. 141/2003, Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbetreibende BGBl. II Nr. 121/2005, Elektroaltgeräteverordnung – EAG-VO BGBl. II Nr. 237/1998, Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA BGBl. II Nr. 570/2003, Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 102/2017, Abfallbehandlungspflichtenverordnung Verordnung (EU) Nr. 142/ 2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren 3 Begriffe Für die Anwendung dieser ÖNORM gelten die folgenden Begriffe: 3.1 Abfall aus dem medizinischen Bereich Abfall aus Einrichtungen, die dem AIDS-Gesetz, Apothekengesetz, Ärztegesetz, Zahnärztegesetz, Heb ammengesetz, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, den Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbe treibende, dem Blutsicherheitsgesetz oder Tierärztegesetz unterliegen, sowie Abfall aus medizinischen und veterinärmedizinischen Versuchs-, Untersuchungs- und Forschungsanstalten 3.2 Abfallbereitstellung kurzzeitige Zwischenlagerung von Abfällen am Ort der Entstehung oder in einem geeigneten Bereich für Sammlung oder Transport, weitgehend unter Verwendung von Sammelbehältern 3.3 Abfallbehälter für Abfälle aus dem medizinischen Bereich Gebinde für die Sammlung und für den Transport von Abfällen aus dem medizinischen Bereich ÖNORM S 2104:2020-04 4 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 4 von 20 www.ris.bka.gv.at 3.4 mit gefährlichen Erregern behafteter Abfall Abfall, der mit bestimmten Erregern melde- und anzeigepflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet ist und durch den eine Verbreitung dieser Krankheiten zu befürchten ist Anmerkung 1 zum Begriff: Die Gefahr einer Verbreitung ergibt sich aus der Art der Krankheitserreger unter Berücksichtigung ihrer Ansteckungsgefährlichkeit, Überlebensfähigkeit, des Übertragungsweges, dem Ausmaß und der Art der Kontamination sowie der Menge des Abfalls. Anmerkung 2 zum Begriff: Insbesondere fallen darunter mit Erregern folgender Krankheiten kontaminierte Abfälle: 1) virusbedingtes, hämorrhagisches Fieber, Pocken, Affenpocken; 2) Cholera, Brucellosen, Lepra, Maul- und Klauenseuche, Milzbrand, Paratyphus A,B,C, Pest, Polio, Psittakose/Ornithose, Q-Fieber, Rotz, Tuberkulose (aktive Form), Tularämie, Tollwut, Typhus abdominalis, Creuzfeld-Jakob-Krankheit. 3.5 mikrobiologische Kulturen absichtlich vermehrte Krankheitserreger in und auf Nährmedien 3.6 Abfalldesinfektion irreversibles Inaktivieren oder Abtöten von pathogenen Mikroorganismen im Abfall durch dafür geeig nete und überprüfte Desinfektionsverfahren 4 Abfälle aus dem medizinischen Bereich 4.1 Allgemeines Die Möglichkeiten der Abfallvermeidung und der getrennten Sammlung zum Zwecke der Verwertung sind weitestgehend zu nutzen, soweit dies aus hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen ver tretbar ist. Die Verwendung medizinischer Einwegartikel ist auf hygienische Notwendigkeit, Sinn haftigkeit und Umweltrelevanz zu überprüfen. Dabei ist das Prinzip der Vorsorge und Nachhaltigkeit gemäß AWG 2002 zu berücksichtigen. Auf nationaler Ebene sind die Schlüsselnummern (SN) gemäß der Abfallverzeichnisverordnung zu verwenden. Getrennt zu sammelnde Einzelfraktionen sind jener SN zuzuordnen, die den Abfall (gemäß AWG 2002) am besten beschreibt. 4.2 Abfälle, die weder innerhalb noch außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen Zu den Abfällen, die weder innerhalb noch außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr dar stellen, zählen: — Siedlungsabfälle, — Abfälle aus z. B. Krankenhäusern, Arzt-, Tierarzt- und Zahnarztpraxen, Hauskrankenpflege und dem kosmetischen Bereich gemäß 4.3 a), sofern diese in der Zusammensetzung mit gemischten Siedlungsabfällen aus Haushalten und haushaltsähnlichen Betrieben vergleichbar sind, — Sperrmüll, — biogene Abfälle, — Straßenkehricht, — Altstoffe (z. B. Röntgenfilme; Verpackungen aus Kunststoff, Glas, Papier, Metall, Karton, Holz). ÖNORM S 2104:2020-04 5 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 5 von 20 www.ris.bka.gv.at 4.3 Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereichs eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, jedoch nicht wie gefährliche Abfälle entsorgt wer den müssen Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereichs eine Infektions- oder Verletzungsgefahr dar stellen können, jedoch nicht wie gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen, sind nachfolgend angeführt. a) Abfälle ohne Verletzungsgefahr (SN 97104) Zu den Abfällen ohne Verletzungsgefahr zählen Gemische aus Wundverbänden und Gipsverbänden, Stuhlwindeln, Einmalwäsche, Vorlagen, Tampons, Einmalartikel (z. B. Tupfer, Handschuhe, Einmal spritzen ohne Kanüle, Katheter, Infusionsgeräte ohne Dorn), restentleerte Urinsammelsysteme und Infusionsbeutel oder Ähnliches, auch wenn diese blutig sind, sowie Medizinprodukte, die nicht restentleerbar und mit ausreichend aufsaugendem Material konditioniert sind (z. B. Dialysesets, gelgefüllte Absaugsysteme). b) Abfälle mit Verletzungsgefahr (SN 97105) Zu den Abfällen mit Verletzungsgefahr zählen Kanülen und sonstige verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände, wie z. B. Lanzetten und Skalpelle, auch wenn es sich um Sicherheitspro dukte handelt. c) Nassabfälle (SN 97104) Zu den Nassabfällen zählen nicht restentleerte, z. B. mit Absaugsekreten gefüllte Einwegsysteme, bei deren Transport die Gefahr des Flüssigkeitsaustritts besteht. Plasma, Infusionslösungen, Blut und Urin sind unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Bestimmungen wie Abwasser zu behandeln. Bei der Entleerung der Gebinde sind die entspre chenden Hygienemaßnahmen einzuhalten. d) Körperteile und Organabfälle (SN 97103) Hierzu zählen Amputate, Plazenten u. dgl. Die Vorschriften des Leichenbestattungsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes sind zu beachten. 4.4 Abfälle, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr dar stellen und daher in beiden Bereichen einer besonderen Behandlung bedürfen Abfälle, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen und daher in beiden Bereichen einer besonderen Behandlung bedürfen, sind nachfolgend angeführt. a) mit gefährlichen Erregern behaftete Abfälle; Nach dem derzeitigen Stand des Wissens können insbesondere bei folgenden Krankheiten sowie Erregern derartige Abfälle entstehen: 1) virusbedingtes, hämorrhagisches Fieber, Pocken, Affenpocken, 2) Cholera, Brucellosen, Lepra, Maul- und Klauenseuche, Milzbrand, Paratyphus A,B,C, Pest, Polio, Psittakose/Ornithose, Q-Fieber, Rotz, Tuberkulose (aktive Form), Tularämie, Tollwut, Typhus abdominalis, Creuzfeld-Jakob-Krankheit; b) nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen gemäß Anhang A; c) nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen, die Erreger der Risikogruppe 2 gemäß Verordnung biologische Arbeitsstoffe enthalten. Solange Abfälle gemäß 4.4 nicht desinfiziert sind, sind diese der SN 97101gn zuzuordnen. ÖNORM S 2104:2020-04 6 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 6 von 20 www.ris.bka.gv.at 4.5 Sonstige im medizinischen Bereich anfallende Abfälle Im Folgenden sind weitere im medizinischen Bereich anfallende Abfälle als Beispiele gemeinsam mit Hinweisen für die Behandlung angegeben. Einzelne Abfälle, z. B. Konzentrate, können den Bestim mungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes unterliegen. Weitere Hinweise zur Einstufung sind der ÖNORM S 2105 zu entnehmen. 4.5.1 Abfälle von Arzneimitteln Das Gefährdungspotential von Arzneimitteln ist aus der allgemeingültigen Zusammensetzung (Sig natur) abzuleiten. a) Arzneimittel mit gefahrenrelevanten Eigenschaften (SN 53510 g) Dazu zählen zytotoxische Arzneimittel, unsortierte Arzneimittel mit gefahrenrelevanten Eigen schaften gemäß Abfallverzeichnisverordnung. Nicht benötigte zytostatische Zubereitungen sowie Gemische aus zytotoxischen Arzneimittelab fällen mit sonstigen Arzneimitteln sind unter dem gleichen Abfallcode zu entsorgen. Unsortierte Arzneimittel, die gemeinsam zur Entsorgung bereitgestellt werden und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie gefahrenrelevante Anteile enthalten, sind ebenso der SN 53510 zuzuordnen. b) Mit flüssigen Zytostatika behaftete Abfälle (z. B. restentleerte Gebinde und Schlauchsysteme, Tupfer, Einmalschürzen, Einmalhandschuhe, Aufwischtücher) dürfen wie Abfälle ohne Verletzungs gefahr (SN 97104) gemäß 4.3 a) und Abfälle mit Verletzungsgefahr (SN 97105) gemäß 4.3 b) ent sorgt werden. ANMERKUNG Der Umgang mit Zytostatika ist primär ein Themenbereich des Arbeitnehmerschutzes. c) Arzneimittel ohne gefahrenrelevante Eigenschaften (SN 53501) Es sind nur solche Arzneimittel als nicht gefährlich einzustufen, welche keine zytotoxischen oder zytostatischen Bestandteile enthalten bzw. bei denen eine entsprechende fachgerechte Trennung von Arzneimitteln mit gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Abfallverzeichnisverordnung erfolgt ist. 4.5.2 Desinfektionsmittel (SN 53507 g) Eine allfällige Entsorgung von Desinfektionsmitteln über das Abwasser ist nur nach Maßgabe der was serrechtlichen Bestimmungen zulässig. Ist eine Entsorgung über das Abwasser unzulässig, sind Desin fektionsmittel als gefährlicher Abfall zu entsorgen. 4.5.3 Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände Quecksilber (Hg) in metallischer Form entwickelt bereits bei Raumtemperatur giftige Dämpfe. Daher ist es dringend erforderlich, dass im medizinischen Bereich alle Quecksilberemissionen eingeschränkt werden. a) Quecksilberthermometer und andere quecksilberhaltige Geräte (SN 35326 gn) Bei Verwendung von quecksilberhaltigen Thermometern ist bei einem Bruch das sofortige Einsam meln der quecksilberhaltigen Rückstände in geeigneten Behältern sicherzustellen (luftdicht, z. B. Quecksilber mit Wasser überschichten; mechanisch nichtgreifbare Quecksilberreste dürfen mit einem handelsüblichen Quecksilber-Bindemittel aufgenommen werden). b) Amalgam im zahnärztlichen Bereich (SN 35326 gn) Amalgamreste und Rückstände aus Amalgamabscheideanlagen sind aufgrund ihres Quecksilber gehaltes der Schlüsselnummer SN 35326 gn zuzuordnen. ÖNORM S 2104:2020-04 7 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 7 von 20 www.ris.bka.gv.at 4.5.4 Fotochemikalien a) Fixierbäder (SN 52707 g) Fixierbäder sind als gefährlicher Abfall grundsätzlich getrennt zu sammeln und nach Möglichkeit einem Recycling zuzuführen. b) Entwicklerbäder (SN 52723 g) Entwicklerbäder sind gefährlicher Abfall und getrennt zu sammeln. Eine allfällige Entsorgung von Spül- und Waschwasser als Abwasser ist nach Maßgabe der wasser rechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.5.5 Laborabfälle und Chemikalienreste Laborabfälle und Chemikalienreste sind nach Möglichkeit entsprechend ihrer Stoffeigenschaften getrennt zu sammeln und einer SN zuzuordnen (SN 59305 g oder SN 59306). Eine allfällige Entsorgung von in vitro-Diagnostika über das Abwasser ist nur nach Maßgabe der wasser rechtlichen Bestimmungen zulässig. Ist dies nicht zulässig, sind diese als gefährliche Abfälle zu entsorgen. 4.5.6 Versuchstiere und Kadaver von Tieren sowie Tierkörperteile (SN 13401 gn, SN 13403, SN 13404) Tierkörper, die mit Krankheitserregern gemäß Anhang A oder mit Krankheitserregern, die nur in Kul turen gemäß Anhang A zuzuordnen wären, behaftet sind, sind wie gefährliche Abfälle gemäß 4.4 a) oder 4.4 c) zu behandeln. Die Vorschriften des Tiermaterialiengesetzes sind zu beachten. 4.5.7 Tierische Fäkalien a) Tierische Fäkalien, durch die eine Übertragung von Krankheiten und/oder die Freisetzung von pharmakologisch wirksamen Stoffen nicht anzunehmen ist, gelten als nicht gefährlicher Abfall (SN 13701, SN 13702, SN 13703, SN 13704, SN 92502). b) Streu und Exkremente aus Tierhaltungen, durch die eine Übertragung von Krankheiten und/oder die Freisetzung von pharmakologisch wirksamen Stoffen anzunehmen ist, gelten als gefährlicher Abfall (SN 13705 gn, SN 13706 gn und SN 13707 gn). Die Vorschriften des Tiermaterialiengesetzes sind zu beachten. 4.5.8 Küchen- und Kantinenabfälle Küchen- und Kantinenabfälle umfassen folgende Abfälle: — Küchen- und Kantinenabfälle (SN 91202, SN 92402), — Inhalte von Fettabscheidern (SN 12501, SN 92403, SN 92121), — Speiseöle und -fette (SN 12302, SN 92121), — überlagerte Lebensmittel (SN 11102, SN 92402). Bei der Entsorgung von Küchen- und Kantinenabfällen mit tierischen Anteilen sind die Vorgaben des Tiermaterialiengesetzes (TMG) und der Verordnung (EU) 142/2011 zu beachten. Darin finden sich Vor gaben zu Verträgen, Kennzeichnung der Behälter, Genehmigung und Registrierung des Übernehmers. Backwaren, die zwar unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt wurden, bei denen diese jedoch nicht die charakteristische Hauptzutat darstellen, unterliegen nicht der Verord nung (EU) Nr. 142/2011 und dürfen daher ohne Behandlung verfüttert werden, z. B. Brot, Gebäck, Fein backwaren inklusive Mischbrot, Butterkipferl. ÖNORM S 2104:2020-04 8 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 8 von 20 www.ris.bka.gv.at 4.5.9 Elektroalt- und Elektronikaltgeräte Bei der Entsorgung von derartigen Geräten aus dem medizinischen Bereich sind die Bestimmungen der Elektroaltgeräteverordnung und der Abfallbehandlungspflichtenverordnung zu berücksichtigen. Elektroalt- und Elektronikaltgeräte können gefährliche Komponenten (z. B. Batterien, Strahlenquellen, Filterplatten [z. B. bei Sicherheitswerkbänken], Hydrauliköl; Körperflüssigkeiten, Gewebereste, Reagen zien) enthalten. Elektroaltgeräte, in welchen Lithiumbatterien eingebaut sind und welche möglicher weise mit ansteckungsgefährdenden Stoffen der Kategorie A kontaminiert sind oder solche enthalten, unterliegen dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (siehe ADR 2019, 2.2.62.1.5.9 b). Vor einer Übergabe an einen Entsorger muss mit dem Entsorger die konkrete Vorgangsweise abgeklärt werden. 4.5.10 Batterien Die Bestimmungen der Abfallbehandlungspflichtenverordnung sind einzuhalten. Insbesondere bei Lithiumbatterien und bei Geräten, die diese enthalten, besteht eine erhöhte Brandge fahr. Lithiumbatterien unterliegen dem Gefahrgutbeförderungsgesetz. Sie sind getrennt von anderen Batterien zu sammeln, wenn die festgelegte Nennenergie in Wh oder die Masse an metallischem Lit hium gemäß ADR überschritten werden. ANMERKUNG 1 Unter Batterien werden auch Akkumulatoren (Akkus) verstanden. ANMERKUNG 2 Die entsprechenden Vorgaben des ADR sollten bereits bei Sammlung und Lagerung berücksich tigt werden (siehe auch 6.3.3). Auch große Bleiakkumulatoren und Nickel-Cadmium-Akkumulatoren, welche mit Flüssigkeiten gefüllt sind (Säuen oder Laugen) sind entsprechend dem ADR zu klassifizieren und zu kennzeichnen. 5 Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbeauftragter Soweit es das AWG 2002 erfordert, ist in medizinischen Einrichtungen (mit mehr als 20 Beschäftigten) ein Abfallwirtschaftskonzept – im Krankenhaus unter Beiziehung des Hygieneteams – zu erstellen. Auch im medizinischen Bereich sind die Möglichkeiten der Abfallvermeidung und Altstoffsammlung zu nutzen, wenn dies aus hygienischen Gründen vertretbar ist. Das Abfallwirtschaftskonzept, insbesondere die Trennrichtlinien, sind allen Personen zur Kenntnis zu bringen, die in medizinischen Einrichtungen tätig sind. Es liegt im Ermessen des für den medizinischen Bereich Verantwortlichen, über die in Abschnitt 4 getroffenen Festlegungen hinausgehend, den einzelnen Abfallarten weitere Abfälle zuzuordnen. Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern müssen einen Abfallbeauftragten bestellen. 6 Sammlung, Bereitstellung und Transport der Abfälle 6.1 Allgemeine Kriterien Grundsätzlich sind die Abfälle gemäß Abschnitt 4 getrennt zu sammeln und bereitzustellen. Ist eine gemeinsame weitere Behandlung möglich und zulässig, dürfen verschiedene Abfallarten gemeinsam gesammelt und bereitgestellt werden. Die Sammlung, insbesondere der verletzungsgefährdenden Abfälle, hat am Ort der Entstehung (z. B. Patientenzimmer, Ambulanzbereich) zu erfolgen. Die Sammlung und Bereitstellung aller Abfälle im medizinischen Bereich sind so durchzuführen, dass Manipulationen auf das unbedingt notwendige Maß eingeschränkt werden. Behälter zur Sammlung von Abfällen sollten Vorrichtungen zum Öffnen ohne direkten Handkontakt aufweisen. ÖNORM S 2104:2020-04 9 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 9 von 20 www.ris.bka.gv.at Bei der Sammlung von Chemikalien, Reagenzien, Reinigungsmitteln sowie Desinfektionsmittel ist darauf zu achten, dass diese beim Vermischen untereinander heftig reagieren können und es hierbei zu einer Selbstentzündung, Brand oder Gasentwicklung kommen kann. Bei Nutzung von gebrauchten Gebinden ist darauf zu achten, dass allfällige Restinhalte zu keiner Gefähr dung führen und äußerliche Verunreinigungen zuvor entfernt werden. Die Gebinde sind neu zu bezeichnen (alte Gefahrenkennzeichnungen sind vor Verwendung zu entfernen oder unkenntlich zu machen). Die Verunreinigung der Außenseite und Griffe der Behälter, das Umfüllen der bereitgestellten Abfälle sowie das Aufwirbeln von Staub oder Aerosolen sind zu vermeiden. Für verrottbare und/oder Unge ziefer anziehende Abfälle sind verschließbare Behälter einzusetzen. Für die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen kommen sowohl Einweg- als auch Mehrwegbehälter in Frage. Für Abfälle gemäß 4.3 und 4.4 sollten Einwegbehälter verwendet werden. Werden Mehrweg behälter verwendet, dürfen diese nur nach einer Desinfektion wiedereingesetzt werden (innerbetrieb licher Transport). Ein etwaiges Reinigungsintervall von Mehrweggebinden ist mit dem Hygieneverant wortlichen abzustimmen. Die Teile der Verpackungen, die unmittelbar mit den Abfällen in Berührung kommen, dürfen durch che mische oder sonstige Einwirkungen dieser Abfälle nicht beeinträchtigt werden. Gegebenenfalls müssen sie mit einer geeigneten Innenauskleidung versehen sein. Diese Teile der Verpackungen dürfen keine Bestandteile enthalten, die mit dem Inhalt reagieren und dabei gefährliche Stoffe bilden oder diese Teile erheblich schwächen. Es ist zu beachten, dass durch eine geeignete Kennzeichnung (z. B. Text, Symbol, Farbe) der Inhalt der Abfallbehälter gemäß dieser ÖNORM nach der jeweiligen Abfallart klassifizierbar sein muss. Der Berechtigungsumfang der Abfallsammler zur Übernahme der Abfälle ist durch den Entsorger per Genehmigungsbescheid nachzuweisen bzw. kann im EDM Portal1) überprüft werden. 6.2 Abfallbehälter 6.2.1 Säcke für medizinische Abfälle ohne Verletzungsgefahr Für Abfallsammelsäcke werden die Anforderungen erfüllt, wenn gemäß ÖNORM EN ISO 7765-1 ein Wert von mindestens 130 g und die Schweißnahtfestigkeit von mindestens 80 % der Folienfestigkeit eingehalten werden. Sammelsäcke für Abfälle sind mit geeigneten Verschlusshilfen (Draht, Schnur, Kunststoffclips u. dgl.) vor der Zwischenlagerung bzw. vor dem Transport zu verschließen. 6.2.2 Behälter für medizinische Abfälle mit Verletzungsgefahr Zur Vermeidung von Verletzungen sind für die getrennte Sammlung und Bereitstellung von Abfällen mit Verletzungsgefahr gemäß 4.3 b) Behälter mit folgenden zusätzlichen Kriterien zu verwenden: — durchstichfest gemäß ÖNORM EN ISO 23907-1:2019, 4.2.4, — ausreichend bruchfest, — dauerhaft verschließbar. Es wird empfohlen, diese Sammelbehälter aus Gründen der Verletzungsprävention nur zu etwa drei Viertel zu füllen. Danach sind sie dicht und dauerhaft zu verschließen. Sammelbehälter aus Pappe sind für Abfälle mit Verletzungsgefahr gemäß 4.3 b) nicht geeignet. Ausreichend bruchfest sind die Behälter dann, wenn sie bei üblicher Befüllung (3/4 mit Nadeln) und Raumtemperatur bei einem Sturz aus Arbeitstischhöhe (1m) nicht zu Bruch gehen. 1) Elektronisches Datenmanagement Portal. Verfügbar unter: https://secure.umweltbundesamt.at/edm portal/ home.do ÖNORM S 2104:2020-04 10 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 10 von 20 www.ris.bka.gv.at https://secure.umweltbundesamt.at/edm portal/home.do https://secure.umweltbundesamt.at/edm portal/home.do 6.2.3 Behälter für Nassabfälle, Körperteile und Organabfälle Die Behälter für Nassabfälle, Körperteile und Organabfälle gemäß 4.3 c) und d) müssen wie folgt ausge führt sein: — ausreichend bruchfest, — flüssigkeitsdicht. Ausreichend bruchfest sind die Behälter dann, wenn sie bei üblicher Befüllung und Raumtemperatur bei einem Sturz aus 1,2 Meter Höhe nicht zu Bruch gehen und der Deckel sich nicht vom Behälter ablöst. Eine Baumusterprüfung der Behälter ist nicht erforderlich. 6.2.4 Behälter für mit gefährlichen Erregern behaftete Abfälle sowie nicht desinfizierte mikro biologische Kulturen Mit gefährlichen Erregern behaftete Abfälle gemäß 4.4 a) 2) sowie nicht desinfizierte mikrobiolo gische Kulturen gemäß 4.4 c) unterliegen bei außerbetrieblichem Transport dem ADR, Klasse 6.2, UN-Nummer 3291. Die Verpackungsanweisung P 621, ADR ist zu beachten. Die Behälter müssen bau mustergeprüft sein. Behälter für die ausschließlich innerbetriebliche Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß 4.4 a) 2) und 4.4 c) müssen nicht baumustergeprüft sein. 6.2.5 Behälter für zytotoxische Arzneimittel Abfälle gemäß 4.5.1 a) unterliegen dem ADR, Klasse 6.1. Die Behälter müssen baumustergeprüft sein. 6.2.6 Großcontainer für Abfälle gemäß 4.2 und 4.3 Dazu zählen Presscontainer und Mulden. Es muss sichergestellt sein, dass während des Transports kein Inhalt, insbesondere Flüssigkeit, austreten kann. Nassabfälle gemäß 4.3 c) sowie Organabfälle gemäß 4.3 d) dürfen nicht verdichtet werden. 6.2.7 Behälter für Tierkörper gemäß 4.5.6 Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes sind einzuhalten. Bei geeigneter Größe der Abfälle dürfen auch Behälter gemäß 6.2.3 oder 6.2.4 verwendet werden. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Abfälle dem ADR, Klasse 6.2 zuzuordnen sind. 6.3 Bereitstellung der Abfälle Auf die Vorschriften für die Lagerung von gefährlichen Abfällen – wie z. B. die Vorschriften für die Lage rung brennbarer und/oder Wasser gefährdender Flüssigkeiten – ist Bedacht zu nehmen. 6.3.1 Zwischenlagerung Die Zwischenlagerung dient der kurzzeitigen, gesicherten Aufbewahrung der Abfälle zur Bereitstellung für Sammlung und Transport. Die Bestimmungen des AWG 2002 sind zu berücksichtigen. Eine Verdichtung von in dieser ÖNORM genannten Abfällen in Presscontainern ist so vorzunehmen, dass es zu keiner Gefährdung kommt. Aus hygienischen Gründen sind Reinigungsmaßnahmen vorzusehen. Bei der Verwendung dichter Behälter sind bei Bedarf Maßnahmen zu treffen, die einen Druckaufbau verhindern (z. B. Kühlung, Entlüftungseinrichtung). ÖNORM S 2104:2020-04 11 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 11 von 20 www.ris.bka.gv.at 6.3.2 Anforderungen an Zwischenlager für Abfälle gemäß 4.3 und 4.4 a) Lager in Gebäuden Wände und Fußböden müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Auf eine entsprechende Be- und Entlüftung ist zu achten. Die Räume sind so zu situieren, dass eine Erwärmung der gelagerten Abfälle vermieden wird. In Mehrzweckräumen muss eine Einrichtung zur Händereinigung und -desinfektion vorhanden sein. In Räumen, die der Bereitstellung von Abfällen dienen, müssen die Plätze für die Sammlung von Abfällen als solche gesondert gekennzeichnet sein (z. B. durch Piktogramme). Die Zwischenla gerung von Abfällen auf Verkehrsflächen, wie z. B. Gängen, ist nicht zulässig. b) Lager im Freien Die Aufstellplätze müssen so gewählt werden, dass eine Geruchsbelästigung vermieden wird. Im Allgemeinen ist eine Entfernung von mindestens 6 m von Fenstern und sonstigen Gebäude öffnungen ausreichend. Nach Möglichkeit ist der Aufstellplatz gegen Sicht abzuschirmen und zu überdachen. Die Standplätze und die Transportwege sind zu befestigen und müssen leicht zu reinigen sein. Die Aufstellplätze müssen für Transportfahrzeuge leicht erreichbar sein. Zusätzlich müssen Standplätze für Abfälle gemäß 4.4 gegen Zugriff durch Unbefugte gesichert und vor Witterung und Wärmeeinwirkung geschützt und gesondert gekennzeichnet werden. 6.3.3 Anforderungen an Zwischenlager für Abfälle gemäß 4.5.9 und 4.5.10 Die speziellen Bestimmungen des Brandschutzes aus der Abfallbehandlungspflichtenverordnung sind einzuhalten. 7 Innerbetrieblicher Transport der Abfälle 7.1 Allgemeines Grundsätzlich müssen Entsorgungstransporte getrennt von Versorgungstransporten durchgeführt werden. 7.2 Transportwege Transportwege sind so festzulegen, dass eine Gefährdung von Personen und Sachen vermieden wird sowie eine Beeinträchtigung des Betriebes weitgehend ausgeschlossen ist. 7.3 Transportmittel Es sind Transportmittel mit und ohne Motorantrieb sowie ortsfeste Fördereinrichtungen (z. B. automa tische Transportanlagen) zu verwenden. Freie Abwurfschächte sind mit Unterdrucksystemen auszustatten. Transportmittel, insbesondere deren Ladeflächen und Laderäume, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. 7.4 Transportfrequenz Die Transportfrequenz ist entsprechend den betrieblichen und hygienischen Erfordernissen im Abfall wirtschaftskonzept detailliert festzulegen. Jedenfalls ist die Häufigkeit so zu wählen, dass durch den ÖNORM S 2104:2020-04 12 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 12 von 20 www.ris.bka.gv.at bereitgestellten Abfall weder eine Belästigung noch eine Gefährdung von Personen, Tieren, bewegli chen und unbeweglichen Sachen sowie der Umwelt entstehen kann. Interne und externe Entsorgungsfrequenzen sind aufeinander abzustimmen. 8 Behandlung der Abfälle aus dem medizinischen Bereich Abfälle gemäß 4.3 b), c) und d), die eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, dürfen grundsätzlich nicht in eine mechanische oder mechanisch-biologische Anlage gelangen, Abfälle gemäß 4.3 a) nur nach entsprechender Anlagengenehmigung. In jedem Fall sind entsprechende hygienische Vorkehrungen zu treffen. Es wird empfohlen, mit gefährlichen Erregern behaftete Abfälle gemäß 4.4 a) 1) vor dem Transport zu desinfizieren. Nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen gemäß 4.4 b) in Verbindung mit Anhang A sind jedenfalls vor dem Transport zu desinfizieren (gemäß Abschnitt 9). Werden Abfälle gemäß 4.4 desinfiziert, können diese danach den entsprechenden Abfällen gemäß 4.3 zugeordnet werden (z. B. Schutzkleidung, mikrobiologische Kulturen). Gemäß § 15 AWG 2002 ist die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung der Abfälle explizit zu beauftragen. Dies ist mit dem Entsorger schriftlich zu vereinbaren. 9 Abfalldesinfektion Die Abfalldesinfektion ist grundsätzlich thermisch vorzunehmen. Eine chemische Abfalldesinfektion ist nur dann zulässig, wenn eine thermische Abfalldesinfektion nicht vorhanden oder nicht geeignet ist. Die Abfalldesinfektion ist innerhalb des medizinischen Bereichs durchzuführen. ANMERKUNG 1 Desinfektionsgeräte, die im medizinischen Bereich verwendet werden, stellen keine gemäß AWG 2002 genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage dar. ÖNORM S 2104:2020-04 13 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 13 von 20 www.ris.bka.gv.at Anhang A (normativ) Liste ansteckender Stoffe gemäß ADR A.1 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen (UN 2814) Folgende ansteckungsgefährlichen Stoffe können für den Menschen eine Gefahr darstellen: Mikroorganismen — Bacillus anthracis (nur mikrobiologische Kulturen), — Brucella abortus (nur mikrobiologische Kulturen), — Brucella melitensis (nur mikrobiologische Kulturen), — Brucella suis (nur mikrobiologische Kulturen), — Burkholderia mallei – Pseudomonas mallei – Rotz (nur mikrobiologische Kulturen), — Burkholderia pseudomallei – Pseudomonas pseudomallei (nur mikrobiologische Kulturen), — Chlamydia psittaci – aviäre Stämme (nur mikrobiologische Kulturen), — Clostridium botulinum (nur mikrobiologische Kulturen), — Coccidioides immitis (nur mikrobiologische Kulturen), — Coxiella burnetii (nur mikrobiologische Kulturen), — Virus des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers, — Dengue-Virus (nur mikrobiologische Kulturen), — Virus der östlichen Pferde-Encephalitis (nur mikrobiologische Kulturen), — Escherichia coli, verotoxigen (nur mikrobiologische Kulturen), — Ebola-Virus, — Flexal-Virus, — Francisella tularensis (nur mikrobiologische Kulturen), — Guanarito-Virus, — Hantaan-Virus, — Hanta-Virus, das hämorrhagisches Fieber mit Nierensyndrom hervorruft, — Hendra-Virus, — Hepatitis-B-Virus (nur mikrobiologische Kulturen), — Herpes-B-Virus (nur mikrobiologische Kulturen), — humanes Immundefizienz-Virus (nur mikrobiologische Kulturen), ÖNORM S 2104:2020-04 14 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 14 von 20 www.ris.bka.gv.at — hoch pathogenes Vogelgrippe-Virus (nur mikrobiologische Kulturen), — japanisches Encephalititis-Virus (nur mikrobiologische Kulturen), — Junin-Virus, — Kyasanur-Waldkrankheit-Virus, — Lassa-Virus, — Machupo-Virus, — Marburg-Virus, — Affenpocken-Virus, — Mycobacterium tuberculosis (nur mikrobiologische Kulturen), — Nipah-Virus, — Virus des hämorrhagischen Omsk-Fiebers, — Polio-Virus (nur mikrobiologische Kulturen), — Tollwut-Virus (nur mikrobiologische Kulturen), — Rickettsia prowazekii (nur mikrobiologische Kulturen), — Rickettsia rickettsii (nur mikrobiologische Kulturen), — Rifttal-Fiebervirus (nur mikrobiologische Kulturen), — Virus der russischen Frühsommer-Encephalitis (nur mikrobiologische Kulturen), — Sabia-Virus, — Shigella dysenteriae type 1 (nur mikrobiologische Kulturen), — Zecken-Encephalitis-Virus (nur mikrobiologische Kulturen), — Pocken-Virus, — Virus der Venezuela-Pferde-Encephalitis (nur mikrobiologische Kulturen), — West-Nil-Virus (nur mikrobiologische Kulturen), — Gelbfieber-Virus (nur mikrobiologische Kulturen), — Yersinia pestis (nur mikrobiologische Kulturen). A.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Tiere, UN 2900 Folgende ansteckungsgefährlichen Stoffe können für Tiere eine Gefahr darstellen: Mikroorganismen — Virus des afrikanischen Schweinefiebers (nur mikrobiologische Kulturen), — Aviäres Paramyxo-Virus Typ 1 – Virus der velogenen Newcastle-Krankheit (nur mikrobiologische Kulturen), — klassisches Schweinefieber-Virus (nur mikrobiologische Kulturen), — Maul- und Klauenseuche-Virus (nur mikrobiologische Kulturen), ÖNORM S 2104:2020-04 15 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 15 von 20 www.ris.bka.gv.at — Virus der Dermatitis nodularis (lumpy skin disease) (nur mikrobiologische Kulturen), — Mycoplasma mycoides – Erreger der infektiösen bovinen Pleuropneumonie (nur mikrobiologische Kulturen), — Kleinwiederkäuer-Pest-Virus (nur mikrobiologische Kulturen), — Rinderpest-Virus (nur mikrobiologische Kulturen), — Schafpocken-Virus (nur mikrobiologische Kulturen), — Ziegenpocken-Virus (nur mikrobiologische Kulturen), — Virus der vesikulären Schweinekrankheit (nur mikrobiologische Kulturen), — Vesicular stomatitis virus (nur mikrobiologische Kulturen). ÖNORM S 2104:2020-04 16 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 16 von 20 www.ris.bka.gv.at Literaturhinweise [1] ÖNORM K 2710, Amalgamabscheider – Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfung, Normkennzeichnung [2] ÖNORM S 2007, Abfallwirtschaft – Biologische Abfallbehandlung – Begriffe [3] ÖNORM S 2025, Aufstellplätze für Abfallsammelbehälter – Abmessungen [4] ÖNORM S 2600, Radioaktiver Abfall – Richtlinien für die Sammlung [5] ÖNORM S 2601-1, Radioaktiver Abfall – Teil 1: Planungsgrundlagen und Richtlinien für die tem poräre Lagerung (ausgenommen Abklinganlagen) [6] ÖNORM S 2601-2, Radioaktiver Abfall – Teil 2: Planungsgrundlagen und Richtlinien für die tem poräre Lagerung von radioaktiven Flüssigkeiten in Abklinganlagen [7] ÖNORM EN 840-1, Fahrbare Abfallsammelbehälter – Teil 1: Behälter mit 2 Rädern und einem Nennvolumen bis 400 l für Kammschüttungen – Maße und Formgebung [8] ÖNORM EN 840-2, Fahrbare Abfallsammelbehälter – Teil 2: Behälter mit 4 Rädern und einem Nennvolumen bis 1300 l mit Flachdeckel(n), für Zapfenaufnahme und/oder für Kammschüttungen – Maße und Formgebung [9] ÖNORM EN 840-3, Fahrbare Abfallsammelbehälter – Teil 3: Behälter mit 4 Rädern und einem Nennvolumen bis 1300 l mit Schiebedeckel(n), für Zapfenaufnahme und/oder für Kammschüttungen – Maße und Formgebung [10] ÖNORM EN 840-4, Fahrbare Abfallsammelbehälter – Teil 4: Behälter mit 4 Rädern und einem Nennvolumen bis 1700 l mit Flachdeckel(n), für breite Schüttungen für Zapfenaufnahme oder BG-Schüttungen und/oder für breite Kammschüttungen – Maße und Formgebung [11] ÖNORM EN 13592, Kunststoffsäcke für die Abfallsammlung aus Haushalten – Typen, Anforderungen und Prüfverfahren [12] ISO 23907-2, Sharps injury protection – Requirements and test methods – Part 2: Reusable sharps containers [13] BGBl. Nr. 186/1950, Epidemiegesetz 1950, idgF [14] BGBl. Nr. 215/1959, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 (insbesondere WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990), idgF [15] BGBl. Nr. 102/1961, Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF – SHD – G), idgF [16] BGBl. Nr. 137/1967, Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter (RID); Anlage I zum Anhang B – einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internatio nale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) – zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), idgF [17] BGBl. Nr. 127/1968, Tuberkulosegesetz, idgF [18] BGBl. Nr. 227/1969, Strahlenschutzgesetz, idgF [19] BGBl. Nr. 194/1994, Gewerbeordnung 1994, idgF [20] BGBl. Nr. 47/1972, Strahlenschutzverordnung, idgF [21] BGBl. Nr. 306/1994, Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, idgF ÖNORM S 2104:2020-04 17 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 17 von 20 www.ris.bka.gv.at [22] BGBl. II Nr. 227/1997, Festsetzungsverordnung 1997, idgF [23] BGBl. II Nr. 222/1998, Indirekteinleiterverordnung – IEV, idgF [24] BGBl. II Nr. 42/2003, Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung, idgF [25] BGBl. II Nr. 268/2003, Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern (AEV Medizinischer Bereich), idgF [26] BGBl. II Nr. 160/2012, Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RecyclingholzV), idgF [27] BGBl. II Nr. 341/2012, Abfallnachweisverordnung 2012, idgF [28] BGBl. II Nr. 16/2013, Nadelstichverordnung – NastV, idgF [29] BGBl. II Nr. 135/2013, Änderung der Abfallverbrennungsverordnung (AVV-Novelle 2013), idgF [30] Burgenland: LGBl. Nr. 16/1970, Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz, idgF [31] Kärnten: LGBl. Nr. 61/1971, Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG, idgF [32] Niederösterreich: LGBl. Nr. 93/1978, NÖ Leichen- und Bestattungsgesetz 1978, idgF [33] Oberösterreich: LGBl. Nr. 40/1985, OÖ. Leichenbestattungsgesetz 1985, idgF [34] Salzburg: LGBl. Nr. 84/1986, Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, idgF [35] Steiermark: LGBl. Nr. 45/1992, Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 1992, idgF [36] Tirol: LGBl.Nr. 33/1952, Gemeindesanitätsdienstgesetz, idgF [37] Vorarlberg: LGBl. Nr. 58/1969, Bestattungsgesetz, idgF [38] Wien: LGBl. Nr. 37/1970, Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz, idgF [39] 93/88/EWG – L 268/93, Richtlinie des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (7. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16, Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), idgF [40] 2000/54/EG – L 262/21, Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [41] 2000/532/EG – L 226/00, Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle [42] 2001/118/EG – L47/01, Entscheidung der Kommission vom 16. Jänner 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis [43] Verordnung, EU 2016/679, Datenschutzgrundverordnung DSGVO [44] ÖWAV RB 517:2019, Anforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Abfallzwischenlagern erlaubnispflichtiger Abfallsammler gemäß § 24a), AWG 2002 [45] Branchenkonzept für Abfälle aus dem medizinischen Bereich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, Umwelt und Wasserwirtschaft, Wien, 2005 ÖNORM S 2104:2020-04 18 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 18 von 20 www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 19 von 20 www.ris.bka.gv.at Kontakt Customer Service Tel.: +43 1 213 00-300 Fax: +43 1 213 00-355 E-Mail: service@austrian-standards.at Austrian Standards Heinestraße 38 1020 Wien Österreich www.austrian-standards.at ISO 9001:2015 Wichtige Informationen für Anwender von ÖNORMEN Standards/Normen Standards sind von Fachleuten erarbeitete Empfehlungen. Sie dienen dem Wohl und der Sicherheit aller und machen das Leben einfacher. Standards, wie z. B. ÖNORMEN, stehen für Qualität und damit für Vertrauen in Produkte und Leistungen. Sie werden in Dialog und Konsens aller Betroffenen und Interessierten entwickelt, legen Anforderungen an Produkte, Dienstleistungen, Systeme und Qualifikationen fest und definieren Kriterien für deren Überprüfung. Aktualität des Normenwerks/Wissen um Veränderungen Analog zur technischen und wirtschaftlichen Weiterentwicklung unterliegen Stan dards/Normen einem kontinuierlichen Wandel. Sie werden vom zuständigen Komitee regelmäßig auf Aktualität, Notwendigkeit sowie Zweckmäßigkeit überprüft und bei Bedarf überarbeitet. Für den Anwender von Standards/Normen ist es daher wichtig, immer Zugriff auf die jeweils gültigen Fassungen zu haben, um sicherzustellen, dass Produkte und Produktionsverfahren bzw. Dienstleistungen und Prozesse den aktuellen Markterfordernissen entsprechen. Austrian Standards International bietet kundenspezifische Lösungen für ein professio nelles Standards-Management. Informationen über die Angebote von Austrian Standards finden Sie hier: http://www.austrian-standards.at/produkte-leistungen/ standards-professionell-managen/ Internationale und ausländische Standards Bei Austrian Standards können Sie auch Internationale Normen (ISO) beziehen, ebenso nationale Normen und Regelwerke aus anderen Ländern und Dokumente anderer in und ausländischer Organisationen, die Regeln veröffentlichen. Weiterbildung und Know-how-Transfer Austrian Standards bietet zahlreiche Informations- und Weiterbildungsmöglichkeiten rund um Standards: Fachliteratur zu einzelnen Standards, Seminare, Lehrgänge oder Fachkongresse. Autorinnen/Autoren und Vortragende wirken oft selbst an der Ent wicklung der Standards mit und vermitteln Informationen und Know-how aus erster Hand. Mehr dazu auf: http://www.austrian-standards.at/fachliteratur http://www.austrian-standards.at/seminare BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 20 von 20 www.ris.bka.gv.at Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 464 von 504 Anlage 7 ÖNORM S 2117 Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter (Anlage 7 als PDF dokumentiert) Medieninhaber und Hersteller Austrian Standards International Standardisierung und Innovation Heinestraße 38, 1020 Wien Copyright © Austrian Standards International 2018 Alle Rechte vorbehalten Nachdruck oder Vervielfältigung, Ausnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung gestattet! E-Mail: publishing@austrian-standards.at Internet: www.austrian-standards.at/nutzungsrechte Verkauf von in- und ausländischen Normen und Regelwerken durch Austrian Standards plus GmbH Heinestraße 38, 1020 Wien E-Mail: service@austrian-standards.at Internet: www.austrian-standards.at Webshop: www.austrian-standards.at/webshop Tel.: +43 1 213 00-300 Fax: +43 1 213 00-355 ICS 13.030.01 Zuständig Komitee 202 Charakterisierung von Böden und Analysenverfahren für Böden, Abfälle und Schlämme Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aqua tischen Ökotoxizität und der organischen Parameter Preparation of an eluate from unground waste samples with a grain size smaller than 10 mm for the analysis of the aquatic ecotoxicity and the organic parameters Production d'un éluat à partir d'échantillons non moulus d'une grandeur inférieure à 10 mm pour l'analyse de l'écotoxicité aquatique et des paramètres organiques ÖNORM S 2117 Ausgabe: 2018-02-01 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 1 von 14 www.ris.bka.gv.at ÖNORM S 2117:2018-02 Vorwort ........................................................................................................................................................................... 3 1 Anwendungsbereich ...................................................................................................................................... 3 2 Normative Verweise....................................................................................................................................... 3 3 Begriffe .............................................................................................................................................................. 4 4 Geräte und Reagenzien ................................................................................................................................. 6 5 Lagerung der Laboratoriumsproben ....................................................................................................... 7 6 Probenvorbereitung ...................................................................................................................................... 7 6.1 Korngrößenreduzierung ...................................................................................................................................................7 6.2 Bestimmung des Trockenmassegehalts .....................................................................................................................7 7 Herstellung des Eluates ................................................................................................................................ 7 7.1 Messprobe ...............................................................................................................................................................................7 7.2 Auslaugungsverfahren .......................................................................................................................................................8 7.3 Trennvorgang für Flüssigkeiten und Feststoffe ......................................................................................................8 7.4 Lagerung des Eluates .........................................................................................................................................................9 8 Herstellung der Prüfgemische für die ökotoxikologischen Prüfungen ....................................... 9 8.1 Allgemeines ............................................................................................................................................................................9 8.2 Prüfgemisch für Limit-Tests gemäß Verordnung (EG) Nr. 440/2008 ...........................................................9 8.3 Prüfgemisch für ökotoxikologische Tests (ECX) mit Ausnahme der Limit-Tests .....................................9 8.4 Blindprobe für die Anwendung des Auslaugungsverfahrens ...........................................................................9 9 Dokumentation und Prüfbericht ............................................................................................................10 Anhang A (informativ) Entscheidungsbaum zur ökotoxikologischen Bewertung ................................11 Literaturhinweise ......................................................................................................................................................12 2 Inhalt Seite BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 2 von 14 www.ris.bka.gv.at Vorwort In Europa kann die Charakterisierung von Abfällen und deren Gefährdungsabschätzung unter anderem anhand wässriger Eluate, die nach unterschiedlichen Verfahren – beispielsweise nach ÖNORM EN 12457-2, ÖNORM EN 12457-4 oder ÖNORM EN 14735 – hergestellt werden können, erfolgen. Von diesen Verfahren wird in Österreich ÖNORM EN 12457-4 unter anderem in der Deponieverordnung 2008 verbindlich vorgeschrieben. Diese sieht insbesondere eine Korngröße von unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung) und ein Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg Abfall vor. Jedoch ist in ÖNORM EN 12457-4 die Vorgehensweise für die Herstellung eines Eluates zur Bestimmung von organischen Parametern (außer TOC/DOC) nicht geregelt. Im europäischen Normenwesen wurde zur Charakterisierung von Abfällen zur Herstellung von Abfall proben für ökotoxikologische Untersuchungen ÖNORM EN 14735 veröffentlicht, die eine maximale Korngröße von 4 mm (ohne bzw. mit Korngrößenreduzierung) und ein Flüssigkeits-/Feststoffver hältnis von 10 l/kg Abfall vorsieht. Gemäß dem aktuell geltenden EU-Abfallrecht hat die Prüfung von Abfällen auf gefahrenrelevante Eigenschaften nach bzw. in Anlehnung an die chemikalienrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Es wird dabei auf die einschlägigen Methoden der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 vom 30. Mai 2008 und der Verordnung (EU) Nr. 2017/735 vom 14. Februar 2017 verwiesen. Die in diesen beiden Verordnungen zur Ermittlung der aquatischen Ökotoxizität enthaltenen Methoden regeln zwar die tatsächliche Durchfüh rung der Bestimmungen an Testlösungen (in weiterer Folge „Prüfgemische“ genannt), jedoch nicht die Herstellung der Prüfgemische aus den zu untersuchenden Abfällen. Die vorliegende ÖNORM basiert auf den Europäischen Normen ÖNORM EN 12457-4 und ÖNORM EN 14735. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, um einerseits zu verhindern, dass Untersuchungen an zwei verschiedenen Eluaten durchgeführt werden müssen und andererseits, damit keine Vorinforma tionen aus (früheren) Abfallcharakterisierungen verloren gehen. Es wird somit für die Bewertung von Abfällen eine einheitliche Eluatherstellung zugrunde gelegt. Darüber hinaus können die verschiedenen in den Eluaten untersuchten Parameter ohne zusätzliche Untersuchungen mit den Ergebnissen der Ökotoxizitätsprüfungen in Relation gestellt werden (siehe auch Anhang A). Angemerkt wird, dass bei Abfällen mit sehr niedriger spezifischer Dichte (zB Dämmplatten) die Elu tion nach dieser ÖNORM mit einer Einwaage von 0,090 kg bezogen auf die Trockenmasse und einem L/S-Verhältnis von 10 l/kg Abfall nicht durchführbar sein kann. Dessen ungeachtet können andere Öko toxizitätsuntersuchungen (zB EC50 gemäß Verordnung (EG) 440/2008) verwendet werden. Geschlechtsbezogene Aussagen in dieser ÖNORM sind auf Grund der Gleichstellung für beiderlei Geschlecht aufzufassen bzw. auszulegen. 1 Anwendungsbereich Die vorliegende ÖNORM regelt die erforderlichen Arbeitsschritte, die durchzuführen sind, bevor Prü fungen der aquatischen Ökotoxizität von Abfällen bzw. die Bestimmung von organischen Bestandteilen im Eluat durchgeführt werden. Der Zweck der vorliegenden ÖNORM ist die Festlegung der Herstellung der Prüfgemische. Insbesondere wird in der vorliegenden ÖNORM die Herstellung von Prüfgemischen für die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 angeführten „Limit-Tests“ geregelt. Diese ÖNORM ist für feste und schlammige Abfälle anwendbar. 2 Normative Verweise Die folgenden Dokumente, die in diesem Dokument teilweise oder als Ganzes zitiert werden, sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ÖNORM S 2117:2018-02 3 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 3 von 14 www.ris.bka.gv.at ÖNORM EN 12880, Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehaltes ÖNORM EN 14346, Charakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes oder des Wassergehaltes ÖNORM EN ISO 3696, Wasser für analytische Laborzwecke – Spezifikation und Prüfverfahren (ISO 3696:1987) ÖNORM EN ISO 5667-3, Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 3: Konservierung und Handhabung von Wasserproben (ISO 5667‑3:2012) Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewer‑ tung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 3 Begriffe Für die Anwendung dieser ÖNORM gelten die folgenden Begriffe: 3.1 Auslaugungsmittel en leachant Flüssigkeit, die in einer Auslaugungsprüfung verwendet wird [QUELLE: ÖNORM EN 14735:2006, 3.6] 3.2 Auslaugungsprüfung en leaching test Prüfung, bei der ein Material mit einem Auslaugungsmittel in Kontakt gebracht wird und einige Bestandteile des Materials extrahiert werden [QUELLE: ÖNORM EN 14735:2006, 3.7] 3.3 einstufiges Schüttelverfahren en one stage batch test Auslaugungsprüfung, bei der eine vorgegebene Menge eines Stoffes in einem Schritt mit einer vorgege benen Menge eines Auslaugungsmittels ausgelaugt wird 3.4 Eluat en eluate Lösung, die durch eine Auslaugungsprüfung erhalten wird [QUELLE: ÖNORM EN 14735:2006, 3.3] 3.5 Flüssigabfall en liquid waste Abfall, der in einem vorgegebenen Zeitraum von weniger als 8 h aus einer Öffnung bis zum oberen Niveau der Öffnung vollkommen austritt Anmerkung 1 zum Begriff: Siehe ÖNORM EN 12457-4:2003, Anhang B. ÖNORM S 2117:2018-02 4 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 4 von 14 www.ris.bka.gv.at 3.6 Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis L/S-Verhältnis en liquid/solid ratio Verhältnis zwischen der Gesamtmenge der bei dieser Extraktion mit dem Abfall in Berührung kom menden Flüssigkeit (L in Liter) und der Trockenmasse der Probe (S in kg) Anmerkung 1 zum Begriff: Das Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis wird durch L/S abgekürzt und in l/kg angegeben. 3.7 Laboratoriumsprobe en laboratory sample Probe oder Teilprobe(n), die dem Labor übergeben oder von diesem erhalten wird Anmerkung 1 zum Begriff: Wenn die Laboratoriumsprobe durch Unterteilen, Mischen, Brechen oder eine Ver bindung dieser Arbeitsgänge weiterbearbeitet (reduziert) wird, ist das Ergebnis die Untersuchungsprobe. Wenn keine Bearbeitung der Laboratoriumsprobe erforderlich ist, ist die Laboratoriumsprobe die Untersuchungsprobe. Für die Durchführung der Prüfung oder Analyse wird aus der Untersuchungsprobe eine Messprobe entnommen. [QUELLE: ÖNORM EN 14735:2006, 3.5] 3.8 Messprobe en measuring sample Menge aus der Untersuchungsprobe, die zur quantitativen Bestimmung der ökotoxischen Eigenschaften durch biologische Prüfungen und/oder zur Ermittlung anderer interessierender Eigenschaften ent nommen wird; üblicherweise von bekannter Masse 3.9 ökotoxische Eigenschaften en ecotoxicological properties potenzielle nachteilige Wirkungen auf biologische Systeme, die ein Abfall durch seine Beschaffenheit verursachen kann [QUELLE: ÖNORM EN 14735:2006, 3.2.] 3.10 Prüfgemisch en test mixture Gemisch aus dem Eluat und dem jeweiligen Verdünnungsmedium [QUELLE: ÖNORM EN 14735:2006, 3.13] 3.11 Schlamm en sludge Gemisch aus flüssigen und festen Stoffen 3.12 Trockenmassegehalt en dry matter content in Prozent ausgedrücktes Verhältnis zwischen der nach ÖNORM EN 14346 oder ÖNORM EN 12880 für Schlämme bestimmten Masse des Trockenrückstandes und der entsprechenden Rohmasse ÖNORM S 2117:2018-02 5 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 5 von 14 www.ris.bka.gv.at 3.13 Untersuchungsprobe en test sample aus der Laboratoriumsprobe entnommene (und gegebenenfalls bearbeitete) Probe, aus der Messproben für biologische Prüfungen oder Analysen genommen werden Anmerkung 1 zum Begriff: Zur Bearbeitung der Untersuchungsprobe zählen die Korngrößenreduzierung, die Herstellung eines wässrigen Extrakts u. dgl. [QUELLE: ÖNORM EN 14735:2006, 3.15] 3.14 Verdünnungsmedium en dilution medium für die Herstellung von Kontrollansätzen und Prüfgemischen verwendeter flüssiger oder fester Stoff [QUELLE: ÖNORM EN 14735:2006, 3.1] 4 Geräte und Reagenzien Die im Folgenden genannten Geräte und Reagenzien sind jedenfalls für die Herstellung eines Eluates nach dieser ÖNORM erforderlich: — Flaschen aus Glas oder Polyethylen hoher Dichte (HDPE) oder Polypropylen (PP) nach ÖNORM ISO 5667‑3, mit Verschlüssen aus inertem Werkstoff, zB PTFE (Polytetrafluorethylen). Für eine Bestimmung organischer Bestandteile sind Flaschen aus Glas zu verwenden. — Überkopfschüttler (Umdrehungen 5 ⋅ min–1 bis 10 ⋅ min–1) oder ein Walzentisch mit einer Drehzahl von etwa 10 Umdrehungen ⋅ min–1. Es dürfen andere Misch- oder Schüttelgeräte verwendet werden, vorausgesetzt, sie haben sich als gleichwertig erwiesen. — Druckfiltrationsgerät. — Vorgespülte oder ähnlich gereinigte 0,45‑µm‑Membranfilter für die Filtration. — Glasfasermikrofilter ohne Bindemittel für die Filtration zwecks Bestimmung der organischen Stoffanteile mit einem mittleren Abscheidegrad ≤ 0,7 μm. ANMERKUNG 1 Geeignete Glasfasermikrofilter sind zB Whatman GF/F oder Macherey‑Nagel MN GF‑51) . — Zerkleinerungsvorrichtung: ein Backenbrecher oder eine Schneidvorrichtung. — Sieb mit einer Maschenweite von 10 mm. — Zentrifuge, die bei mindestens 2500 g betrieben werden kann, mit Zentrifugenbehältern, die gegen über den Analyten ein geringes Sorptionsvermögen zeigen (Ausschluss von Memoryeffekten und Minderbefunden). ANMERKUNG 2 Für die Untersuchung organischer Parameter haben sich Zentrifugenbehälter aus PFA (Perfluoralkoxy‑Polymere), PTFE oder Edelstahl bewährt. — Wägeeinrichtung, auf 0,0001 kg ablesbar. — Wasser entsprechend Grad 3 gemäß ÖNORM EN ISO 3696. 1) Whatman GF/F und Macherey-Nagel MN GF-5 sind Beispiele für geeignete, handelsübliche Produkte. Diese Angabe dient nur zur Information der Anwender dieser ÖNORM und bedeutet keine Anerkennung dieser genannten Produkte. ÖNORM S 2117:2018-02 6 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 6 von 14 www.ris.bka.gv.at 5 Lagerung der Laboratoriumsproben Die Lagerungsbedingungen müssen entsprechend gestaltet werden, um Veränderungen auf die Ergeb nisse möglichst gering zu halten. ANMERKUNG 1 Eine Lagerungsdauer unter 2 Monaten und/oder eine Lagerung bei niedriger Temperatur (5 ± 2) °C sind für die meisten Abfallarten geeignet, um die Eigenschaften der Abfallproben beizubehalten. Biologisch aktive Abfallproben sind innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme zu untersu chen. Andernfalls darf die Probe bei einer Temperatur von (5 ± 2) °C maximal 72 Stunden lang auf bewahrt werden. ANMERKUNG 2 Ein Einfrieren kann zu Veränderungen der Eigenschaften der Abfallprobe führen. 6 Probenvorbereitung 6.1 Korngrößenreduzierung Bei der Durchführung der Prüfungen muss die Korngröße von mindestens 95 % (Masse) des Materials kleiner 10 mm sein. Zu diesem Zweck ist die Laboratoriumsprobe zu sieben. Wenn das Überkorn 5 % (Masse) überschreitet, ist der gesamte Überkornanteil mit einer Zerkleinerungsvorrichtung zu zerklei nern. Auf keinen Fall darf das Material gemahlen werden. Nicht zerkleinerbare Stoffe (zB Metallteile wie Muttern, Bolzen, Schrott) in der Probe sind auszusondern und die Masse und Beschaffenheit des Stoffes aufzuzeichnen. Das für die Größenreduzierung angewendete Verfahren ist aufzuzeichnen. Die Untersuchungsprobe für die Prüfung wird durch allfällige Vereinigung und anschließende Homogeni sierung, mit Ausnahme des nicht zerkleinerbaren Materials, erhalten. ANMERKUNG Faserförmiges Material und Kunststoff können, sofern es sich nicht um biologisch aktives Mate rial handelt, nach kryogener Behandlung besser zerkleinert werden. Jeder Bearbeitungsschritt, der zu einem Feuchtigkeitsverlust oder zu sonstigen Verlusten an Analyten aus der Probe führen kann, ist möglichst zu vermeiden. Die gesamte Messprobe, die das Korngrößenkriterium erfüllt, darf nicht getrocknet werden. 6.2 Bestimmung des Trockenmassegehalts Für diese Bestimmung ist eine Teilmenge der gemäß 6.1 aufbereiteten Untersuchungsprobe, die nicht für die Herstellung des Eluates verwendet wird, heranzuziehen. Der Trockenmassegehalt (Trocken rückstand) ist nach ÖNORM EN 14346 oder für Schlämme nach ÖNORM EN 12880 zu bestimmen. 7 Herstellung des Eluates 7.1 Messprobe Aus der Untersuchungsprobe ist eine Messprobe mit einer Gesamtmasse MG (gemessen mit einer Able segenauigkeit von 0,0001 kg) und mit einer Trockenmasse (MT) von 0,090 kg ± 0,005 kg herzustellen. Es ist zulässig, Messproben größeren Umfangs und ein entsprechend größeres Volumen des Auslau gungsmittels einzusetzen. ÖNORM S 2117:2018-02 7 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 7 von 14 www.ris.bka.gv.at M M TGG T= ⋅ 100 (1) Es bedeutet: TG der Trockenmassegehalt, in % MT die Trockenmasse der Messprobe, in kg MG die Masse der ungetrockneten Messprobe, in kg 7.2 Auslaugungsverfahren — Die Auslaugung ist bei Raumtemperatur (20 ± 5) °C durchzuführen. — Die Messprobe ist in eine Flasche überzuführen. — Eine entsprechende Menge Auslaugungsmittel (L) ist hinzuzufügen, sodass sich ein Flüssigkeits-/ Feststoffverhältnis (L/S) von (10 ± 0,2) l ⋅ kg–1 während der Extraktion ergibt. Es sollte darauf geachtet werden, dass eine gründliche Durchmischung von Feststoff und Flüssigkeit erreicht wird. L M M M= ⋅ − −( )10 T G T entspricht L M M= ⋅ −11 T G (2) Es bedeutet: L das Volumen des verwendeten Auslaugungsmittels, in l MT die Trockenmasse der Messprobe, in kg MG die Masse der ungetrockneten Messprobe, in kg — Die verschlossene Flasche ist in einen Schüttler oder Walzentisch gemäß Abschnitt 4 zu geben. — Das Gemisch ist für eine Dauer von (24 ± 0,5) h zu schütteln. ANMERKUNG Einige Abfälle können Gase freisetzen, wenn sie angefeuchtet werden. Beispiele hierfür sind Flu gaschen aus der Abfallverbrennung und Sandstrahlabfälle, die Metallteile enthalten können. Bei Gasemissionen kann ein vorsichtiges Öffnen der Flasche für ein paar Minuten während der Auslaugung einen zu hohen Druck aufbau verhindern. Dieses Öffnen ist zu dokumentieren. Das mit einem L/S‑Verhältnis von 10/1 hergestellte Eluat weist eine Konzentration von 100 g trockener Abfall pro Liter auf. 7.3 Trennvorgang für Flüssigkeiten und Feststoffe Die Trennung der festen und flüssigen Phase ist wie folgt durchzuführen: Die in Suspension befindlichen Feststoffe sind für etwa 15 Minuten abzusetzen. Für die Bestimmung der ökotoxikologischen Eigenschaften ist der Überstand anschließend über ein Filter gemäß Abschnitt 4 mit einer Druckfiltrationseinheit gemäß Abschnitt 4 zu filtrieren. Für die Bestim mung der organischen Parameter ist zur Druckfiltration ein Filter gemäß Abschnitt 4 zu verwenden. Das Spülen des Filters mit Wasser oder einem anderen Lösemittel nach der Filtration ist nicht zulässig. Wenn keine flüchtigen Bestandteile vorhanden sind, darf alternativ die Vakuumfiltration ange wendet werden. ÖNORM S 2117:2018-02 8 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 8 von 14 www.ris.bka.gv.at Wenn eine für die Filtration ausreichende Trennung der festen und flüssigen Phase durch Absetzen nicht erreicht wird, darf das Gemisch vor der Filtration maximal 30 min zentrifugiert werden. ANMERKUNG Die Begrenzung der maximalen Dauer für die Zentrifugierung ist insbesondere bei Vorhanden sein organischer Bestandteile erforderlich. Die Geschwindigkeit oder die g-Kraft der Zentrifuge hängen vom spe zifischen Rotor ab. Das Zentrifugat für die Bestimmung der organischen Stoffanteile darf grundsätzlich auch für die wei tere Aufarbeitung zur Bestimmung der anorganischen Stoffanteile verwendet werden. Das Eluat ist in eine entsprechende Anzahl von Teilproben für die verschiedenen chemischen bzw. öko toxikologischen Analysen zu teilen. Die Aufbewahrung hat nach den Anforderungen gemäß ÖNORM EN ISO 5667-3 zu erfolgen. 7.4 Lagerung des Eluates Eine Lagerung bei niedriger Temperatur (5 ± 2) °C ist für die meisten Eluate geeignet, um die Eigenschaften beizubehalten. Die maximale Lagerungsdauer richtet sich nach den zu analysierenden Parametern. 8 Herstellung der Prüfgemische für die ökotoxikologischen Prüfungen 8.1 Allgemeines Die elektrische Leitfähigkeit und der pH-Wert des Eluates sind zu bestimmen. Die Prüfungen sind grundsätzlich ohne Einstellung des pH-Werts der Messprobe durchzuführen. Wird bei Prüfgemischen gemäß 8.2 bzw. 8.3 festgestellt, dass der pH‑Wert einen wesentlichen Einfluss (zB Hemmung der Testorganismen) auf das Ergebnis der Ökotoxizitätsprüfungen hat, sind/ist die Öko toxizitätsprüfung(en) nach Einstellung des pH-Wertes durchzuführen. Ist eine Einstellung des pH-Wertes erforderlich, hat dies in den Prüfgemischen gemäß 8.2 bzw. 8.3 zu erfolgen, um einen Konzentrationsniederschlag zu vermeiden. Eine Filtration darf nicht erfolgen. ANMERKUNG Der pH-Wert von Prüfgemischen kann sich vom pH-Wert der Messprobe entsprechend dem gewählten Verdünnungsbereich und der Pufferkapazität des Prüfmediums oder der Messprobe erheblich unterscheiden. 8.2 Prüfgemisch für Limit-Tests gemäß Verordnung (EG) Nr. 440/2008 Das Eluat wird für die unterschiedlichen ökotoxikologischen Untersuchungen für die Durchführung von Limit-Tests auf eine Endkonzentration von 100 mg trockener Abfall pro Liter in dem jeweiligen Prü fansatz gebracht. Das entspricht einer Gesamtverdünnung des Eluates von 1 : 1000. 8.3 Prüfgemisch für ökotoxikologische Tests (ECX) mit Ausnahme der Limit-Tests In Abhängigkeit der Testkonzentrationen sind unterschiedliche Endkonzentrationen mit dem Verdün nungsmedium herzustellen. 8.4 Blindprobe für die Anwendung des Auslaugungsverfahrens Im Rahmen der Qualitätssicherung sind Blindproben ohne Abfalleinwaage durchzuführen. Die Ergeb nisse der Blindproben sind zu bewerten. ÖNORM S 2117:2018-02 9 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 9 von 14 www.ris.bka.gv.at 9 Dokumentation und Prüfbericht Um den Anforderungen der vorliegenden ÖNORM zu entsprechen, sind folgende Angaben so zu dokumentieren, dass sie bei Bedarf sofort zur Verfügung stehen. Von den in der nachfolgenden Liste genannten Angaben sind die mit Stern (*) gekennzeichneten Punkte unbedingt in den Prüfbericht auf zunehmen. Alle Abweichungen von den Mindestanforderungen dieser ÖNORM sind ebenfalls im Prüf bericht zu dokumentieren. — Verweis auf diese ÖNORM*; — Beschaffenheit des Abfalls (zB körniger Abfall, Schlamm)*; — Verweis auf die Laboratoriumsprobe* sowie auf die in der Probenahmenorm vorgeschriebenen Begleitdokumente; — Datum der Probenahme*; — Datum des Eintreffens der Laboratoriumsprobe im Labor*; — Masse der Laboratoriumsprobe; — Datum der Vorbereitung der Messprobe zur Bestimmung des Gehalts der Trockenmasse; — Datum der Vorbereitung der Messprobe für die Auslaugungsprüfung; — Lagerungsbedingungen*; — Beschreibung der Vorbereitung des Abfalls mit Verweis auf die Abschnitte dieser ÖNORM, insbeson dere: Verfahren der Größenreduzierung, einschließlich möglicher Trocknung, wenn erforderlich, Fraktion über 10 mm, Fraktion des nicht zerkleinerbaren Materials, Art der Teilung; — Masse der ungetrockneten Messprobe MG (in g) der Messprobe; — Anschrift des Labors und Name(n) der verantwortlichen Person(en)*; — Datum der Herstellung des Eluates*; — Beschreibung der Extraktion mit Verweis auf die Abschnitte dieser ÖNORM, insbesondere Typ, Größe und Material der verwendeten Flasche, Typ und Einstellung der Schüttelvorrichtung; — Temperatur, bei der die Prüfung durchgeführt wurde; — Volumen des für die Extraktion zugegebenen Auslaugungsmittels, angegeben in Liter; — Beschreibung der Flüssigkeits-/Feststoffphasentrennung mit Verweis auf die Abschnitte dieser ÖNORM, insbesondere die Art und die Eigenschaften des Filters, und bei einem spezifischen Ver fahren eine vollständige und detaillierte Beschreibung dieses Verfahrens; — Volumen des Eluates, angegeben in Liter; — Ergebnisse von pH-Wert und Leitfähigkeit im Eluat*; — Konditionierungsverfahren für die weitere Analyse des Eluates* (insbesondere pH-Wert-Einstel lung, Verdünnung usw.). ÖNORM S 2117:2018-02 10 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 10 von 14 www.ris.bka.gv.at Anhang A (informativ) Entscheidungsbaum zur ökotoxikologischen Bewertung Das Bild A.1 zeigt als Information ergänzend zur vorliegenden ÖNORM den Ablauf einer ökotoxikologi schen Bewertung von Abfällen. Bild A.1 — Ökotoxikologische Bewertung von Abfällen ÖNORM S 2117:2018-02 11 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 11 von 14 www.ris.bka.gv.at Literaturhinweise [1] ÖNORM EN 12457-1, Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung – Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 1: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 2 l/kg für Materialien mit hohem Feststoffgehalt und mit einer Korngröße unter 4 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung) [2] ÖNORM EN 12457-2, Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung – Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 2: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 4 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung) [3] ÖNORM EN 12457-3, Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung – Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 3: Zweistufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 2 l/kg und 8 l/kg für Materialien mit hohem Feststoffgehalt und mit einer Korngröße unter 4 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung) [4] ÖNORM EN 12457-4, Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung – Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialen mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung) [5] ÖNORM EN 14735, Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Abfallproben für ökotoxikolo‑ gische Untersuchungen [6] ÖNORM EN 14899, Charakterisierung von Abfällen – Probenahme von Abfällen – Rahmen für die Erstellung und Anwendung eines Probenahmeplans [7] ÖNORM EN 16192, Charakterisierung von Abfällen – Analyse von Eluaten [8] ÖNORM EN 27888, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit (ISO 7888:1985) [9] ÖNORM EN ISO 10523, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des pH-Wertes (ISO 10523:2008) [10] ÖNORM EN ISO 15088, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der akuten Toxizität von Abwasser auf Zebrafisch-Eier (Danio rerio) (ISO 15088:2007) [11] ISO 11465, Soil quality – Determination of dry matter and water content on a mass basis – Gravimetric method [12] DIN 19529, Elution von Feststoffen – Schüttelverfahren zur Untersuchung des Elutionsverhaltens von anorganischen und organischen Stoffen mit einem Wasser/Feststoff-Verhältnis von 2 l/kg [13] BGBl. II Nr. 39/2008, Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008 – DVO 2008), idgF [14] Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 “ökotoxisch”, idgF [15] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006, idgF ÖNORM S 2117:2018-02 12 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 12 von 14 www.ris.bka.gv.at [16] Verordnung (EU) 2017/735 der Kommission vom 14. Februar 2017 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), idgF [17] Moser H., Römbke J. (Hrsg.) Ecotoxicological Characterization of Waste, Results and Experiences of an International Ring Test. Springer Verlag, Heidelberg, 2009 ÖNORM S 2117:2018-02 13 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 13 von 14 www.ris.bka.gv.at WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANWENDER VON ÖNORMEN Standards/Normen Standards sind von Fachleuten erarbeitete Empfehlungen. Sie dienen dem Wohl und der Sicherheit aller und machen das Leben einfacher. Standards, wie z. B. O� NORMEN, stehen für Qualität und damit für Vertrauen in Produkte und Leistungen. Sie werden in Dialog und Konsens aller Betroffenen und Interessierten entwickelt, legen Anforderungen an Produkte, Dienstleistungen, Systeme und Qualifikationen fest und definieren Kriterien für deren U� berprüfung. Aktualität des Normenwerks/Wissen um Veränderungen Analog zur technischen und wirtschaftlichen Weiterentwicklung unterliegen Standards/Normen einem kontinuier lichen Wandel. Sie werden vom zuständigen Komitee regelmäßig auf Aktualität, Notwendigkeit sowie Zweckmäßig keit überprüft und bei Bedarf überarbeitet. Für den Anwender von Standards/Normen ist es daher wichtig, immer Zugriff auf die jeweils gültigen Fassungen zu haben, um sicherzustellen, dass Produkte und Produktions verfahren bzw. Dienstleistungen und Prozesse den aktuellen Markterfordernissen entsprechen. Austrian Standards International bietet kundenspezifische Lösungen für ein professionelles Standards‑Management. Informationen über die Angebote von Austrian Standards finden Sie hier: http://www.austrian-standards.at/produkte-leistungen/standards-professionell-managen/ Internationale und ausländische Standards Bei Austrian Standards können Sie auch Internationale Normen (ISO) beziehen, ebenso nationale Normen und Regel werke aus anderen Ländern und Dokumente anderer in- und ausländischer Organisationen, die Regeln veröffentlichen. Weiterbildung und Know-how-Transfer Austrian Standards bietet zahlreiche Informations- und Weiterbildungsmöglichkeiten rund um Standards: Fach literatur zu einzelnen Standards, Seminare, Lehrgänge oder Fachkongresse. Autorinnen/Autoren und Vor tragende wirken oft selbst an der Entwicklung der Standards mit und vermitteln Informationen und Know-how aus erster Hand. Mehr dazu auf: http://www.austrian-standards.at/fachliteratur | http://www.austrian-standards.at/seminare Kontakt Customer Service Tel.: +43 1 213 00-300 Fax: +43 1 213 00-355 E-Mail: service@austrian-standards.at Austrian Standards Heinestraße 38 | 1020 Wien Österreich www.austrian-standards.at ISO 9001:2015 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 14 von 14 www.ris.bka.gv.at mailto:sales%40austrian-standards.at?subject= Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 479 von 504 Anlage 8 ÖNORM S 2119 Bestimmung von bei pH 4 leicht freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden in Abfällen (Anlage 8 als PDF dokumentiert) Auch Normengruppen Preisgruppe ÖNORM S 2119 Ausgabe: 2000-03-01 Bestimmung von bei pH 4 leicht freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden in Abfällen Determination of sulfides and cyanides in waste easily liberatible at pH 4 Détermination des sulfures et cyanures aisément libérables à pH 4 ICS 13.030.01 S3 und U2 Medieninhaber und Hersteller: Österreichisches Normungsinstitut, A-1021 Wien Fachnormenausschuss 224 Charakterisierung von Abfällen 8 Copyright © ON - 2000. Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung des ON gestattet! Verkauf von in- und ausländischen Normen und technischen Regelwerken durch: ON Österreichisches Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien Tel.: (+43 1) 213 00-805, Fax: (+43 1) 213 00-818, E-Mail: sales@on-norm.at, Internet: http://www.on-norm.at Fortsetzung ÖNORM S 2119 Seiten 2 bis 7 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 1 von 8 www.ris.bka.gv.at Seite 2 ÖNORM S 2119 Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2 Normative Verweisungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 3 Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 4 Bestimmung von leicht freisetzbarem Sulfid. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 4.1 Grundlage des Verfahrens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 4.2 Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 4.3 Reagenzien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 4.4 Geräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 4.5 Durchführung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 4.6 Angabe des Ergebnisses. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 5 Bestimmung von leicht freisetzbarem Cyanid. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5.1 Grundlage des Verfahrens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5.2 Reagenzien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5.3 Geräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5.4 Durchführung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5.5 Angabe des Ergebnisses. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 6 Analysenbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Anhang A (informativ): Literaturhinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 2 von 8 www.ris.bka.gv.at Seite 3 ÖNORM S 2119 1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM beschreibt Methoden zur Bestimmung von bei pH 4 leicht freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden. Diese wer den in der Festsetzungsverordnung als gefahrenrelevante Eigenschaften (Kriterium H12) angeführt, wenn sie die folgenden Grenzwerte übersteigen: S2-leicht freisetzbar 10 000 mg je kg TM CN-leicht freisetzbar 1 000 mg je kg TM (TM ... Trockenmasse) 2 Normative Verweisungen Die folgenden normativen Dokumente enthalten Festlegungen, die durch Verweisung in diesem Text Bestandteil dieser ÖNORM sind. Datierte Verweisungen erfassen spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nicht. Ver tragspartner, die diese ÖNORM anwenden, werden jedoch aufgefordert, die Möglichkeit zu prüfen, die jeweils neuesten Ausgaben der nachfolgend angegebenen normativen Dokumente anzuwenden. Bei undatierten Verweisungen ist die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen normativen Dokuments anzuwenden. Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ÖNORM M 6270 Untersuchung von Klärschlamm - Bestimmung des Wassergehaltes und der Trockenmasse BGBl. II Nr. 227/1997 Festsetzungsverordnung 1997 3 Gefahren Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass leicht freisetzbare Cyanide und Sulfide sehr giftig sind; daher muss beim Um gang mit diesen Substanzen und ihren Lösungen ganz besonders vorsichtig vorgegangen werden. Alle Verfahrensschritte müssen in einem Abzug durchgeführt werden. Kontakt der Lösungen mit Haut und Augen ist zu vermeiden. Beim Pipettieren müssen stets Sicherheitspipetten verwendet werden. Proben und Lösungen, die freie Cyanide oder Sulfide enthalten, sind den Vorschriften gemäß zu entsorgen. 4 Bestimmung von leicht freisetzbarem Sulfid 4.1 Grundlage des Verfahrens Die Probe wird bei pH 4 mit einer Pufferlösung gerührt und das freigesetzte Sulfid in einem Stickstoffstrom in eine Absorp tionslösung aus 0,05-molarer Jod-Lösung eingeleitet. Danach wird die Konzentration an Sulfid maßanalytisch bestimmt. 4.2 Störungen Folgende Ionen stören, wenn die nachfolgenden Konzentrationen in der Absorptionslösung überschritten werden: – Cyanid 2 mg/l – Iodid 20 mg/l – Sulfit 700 mg/l – Thiosulfat 900 mg/l Diese Ionen täuschen einen nicht vorhandenen Gehalt an leicht freisetzbaren Sulfiden vor. 4.3 Reagenzien 4.3.1 Pufferlösung mit pH = 4,0 4.3.2 80 g Kaliumhydrogenphthalat,C8H5KO4, sind in 920 ml warmem entionisiertem Wasser zu lösen 4.3.3 Jodlösung mit c (J2) = 0,05 mol/l 4.3.4 Natriumthiosulfat-Lösung c (Na2S2O3) = 0,1 mol/l 4.3.5 Stärkelösung 4.3.6 Stickstoff, rein 4.3.7 Entionisiertes Wasser 4.4 Geräte 4.4.1 Apparatur für die Abtrennung leicht flüchtiger Stoffe durch Strippen Die in Bild 1 gezeigte Apparatur oder eine gleich geeignete wird für die Bestimmung empfohlen. Sie besteht aus den folgen den Teilen: – Dreihalskolben 500 ml mit Schliffverbindungen – Tropftrichter 250 ml – Waschflasche 250 ml als Absorptionsgefäß – Magnetrührer mit Stäbchen. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 3 von 8 www.ris.bka.gv.at Seite 4 ÖNORM S 2119 Bild 1 4.4.2 Durchflussmessgerät für die Messung des Durchsatzes an Stickstoff 4.4.3 Bürette 20 ml 4.5 Durchführung In den Dreihalskolben wird ca. 1 g unbehandelte Probe des Abfalls auf 10 mg genau eingewogen. 20 ml Jod-Lösung gemäß 4.3.2 sind in die Waschflasche einzubringen. Danach ist die Apparatur nach Bild 1 zusammenzusetzen und mit Schliffklam mern dicht zu verschließen. Dann werden 25 ml Phthalat-Pufferlösung gemäß 4.3.1 in den Tropftrichter eingebracht und der Magnetrührer eingeschaltet. Der Inhalt des Tropftrichters wird nun in den Dreihalskolben getropft (Geschwindigkeit ca. 1 Tropfen pro Sekunde), danach wird der Hahn des Tropftrichters geschlossen und der Kolbeninhalt 30 Minuten gerührt. Der Tropftrichter wird mit der Stickstoffleitung verbunden und der Gasdurchsatz nach Öffnen des Hahnes auf 30 Liter bis 60 Liter pro Stunde eingestellt. Nach weiteren 30 Minuten wird die Waschflasche der Apparatur so abgenommen, dass die Jod-Lösung vollständig in die Waschflasche ausgeblasen werden kann. Die Jodlösung wird nun mit der Natriumthiosulfat Lösung gemäß 4.3.3 titriert, bis die Lösung farblos wird. Unmittelbar vor Titrationsende sind als Indikator zur Endpunkterkennung einige Tropfen Stärkelösung gemäß 4.3.4 zuzu geben (Umschlag von blau nach farblos). In einer Parallelprobe des Abfalls wird nach ÖNORM M 6270 die Trockenmasse (TM) bestimmt. 4.6 Angabe des Ergebnisses Die Massenkonzentration an leicht freisetzbarem Sulfid in mg/kg TM ist nach folgender Formel zu berechnen: (1) V1 ...... 20 ml Jodlösung (gemäß 4.3.2) V0 ...... Volumen in ml der bei der Titration der Probe verbrauchten 0,1-molaren Natriumthiosulfat-Lösung gemäß 4.3.3 VS ..... Probenmenge in g TM f1........ = 1,603 in mg/ml (Masse an Sulfid in mg, die 1 ml Jodlösung mit 0,05 mol/l entspricht). )s( 2−c S 1012 1000)()s( V fVV c ⋅⋅− =− BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 4 von 8 www.ris.bka.gv.at Seite 5 ÖNORM S 2119 5 Bestimmung von leicht freisetzbarem Cyanid 5.1 Grundlage des Verfahrens Die Probe wird bei pH 4 mit EDTA- und Zink-Cadmiumsulfat-Lösung behandelt. Die freigesetzte Blausäure wird in einem Stickstoffstrom in ein Absorptionsgefäß mit Natriumhydroxid eingeleitet. Der Inhalt des Absorptionsgefäßes wird mit Silber nitrat-Lösung titriert. Überschüssige Silberionen bilden mit 5-(4-Dimethylaminobenzyliden)-rhodanin einen roten Silberkom plex. 5.2 Reagenzien 5.2.1 Pufferlösung pH = 4,0 80 g Kaliumhydrogenphthalat, C8H5KO4, sind in 920 ml warmem entionisiertem Wasser zu lösen. 5.2.2 EDTA-Lösung 100 g Ethylen-dinitrilo-tetraessigsäure-Dinatriumsalz, C10H14N2Na2O8.2H2O, sind in 940 ml warmem entionisiertem Was ser zu lösen. 5.2.3 Zink-Cadmiumsulfat-Lösung 100 g Zinksulfat-Heptahydrat, ZnSO4 . 7 H2O, und 100 g Cadmiumsulfat-Oktahydrat, 3 CdSO4 . 8 H2O, sind in entionisier tem Wasser zu lösen und auf 1000 ml aufzufüllen. 5.2.4 Natriumhydroxid-Lösung mit c (NaOH) = 1 mol/l 5.2.5 Silbernitrat-Lösung mit c (AgNO3) = 0,01 mol/l 5.2.6 Silbernitrat-Lösung mit c (AgNO3) = 0,001 mol/l 5.2.7 Indikatorlösung 0,02 g 5-(4-Dimethylaminobenzyliden)-rhodanin, C12H12N2OS2, sind in Propan-2-on (Aceton) zu lösen und mit Propan-2-on (Aceton) auf 100 ml aufzufüllen. Diese Lösung ist etwa eine Woche stabil, wenn sie im Dunklen gelagert wird. 5.2.8 Entionisiertes Wasser 5.3 Geräte Es werden die gleichen Geräte verwendet wie in 4.4 beschrieben. 5.4 Durchführung In den Dreihalskolben wird ca. 1 g unbehandelte Probe des Abfalls auf 10 mg genau eingewogen. 10 ml der Natriumhydro xid-Lösung gemäß 5.2.4 sind in die Waschflasche einzubringen. Danach ist die Apparatur nach Bild 1 zusammenzusetzen und mit Schliffklammern dicht zu verschließen. Dann werden 25 ml Phthalat-Pufferlösung gemäß 5.2.1, 5 ml Zink-Cadmi umsulfat-Lösung gemäß 5.2.3 und 5 ml EDTA-Lösung gemäß 5.2.2 in den Tropftrichter eingebracht. Der Tropftrichter wird mit der Stickstoffleitung verbunden und der Magnetrührer eingeschaltet. Der Inhalt des Tropftrichters wird in den Dreihals kolben getropft (Geschwindigkeit ca. 1 Tropfen pro Sekunde), danach wird der Gasdurchsatz nach Öffnen des Hahnes auf 30 Liter bis 60 Liter pro Stunde eingestellt. Nach 4 Stunden ist das Strippen zu beenden. Der Inhalt des Absorptionsgefässes ist in einen 50-ml-Titrationskolben überzuführen. Das Absorptionsgefäß ist dreimal mit je etwa 5 ml entionisiertem Wasser zu waschen, das Waschwasser ist ebenfalls in den Titrationskolben einzubringen. Dann werden 0,1 ml Indikatorlösung gemäß 5.2.7 zugesetzt. Die Spitze der Bürette, die die Silbernitrat-Lösung gemäß 5.2.6 ent hält, ist in die Lösung einzutauchen. Unter Rühren (zB mit einem Magnetrührer) wird bis zum Umschlag von gelb nach rot titriert. Die Farbe ist nur kurze Zeit stabil. Werden mehr als 30 ml Sibernitrat-Lösung gemäß 5.2.6 verbraucht, dann ist die Bestimmung unter Verwendung der Silber nitrat-Lösung gemäß 5.2.5 zu wiederholen. Die Blindwertbestimmung ist an 10 ml Natriumhydroxidlösung gemäß 5.2.4 durchzuführen. Der Verbrauch an Silbernitrat bei der Blindwertbestimmung liegt meist bei 0,08 ml. Wird ein Blindwert von 0,2 ml überschrit ten, dann ist die Bestimmung mit neuen Chemikalien zu wiederholen. In einer Parallelprobe des Abfalls wird nach ÖNORM M 6270 die Trockenmasse (TM) bestimmt. 5.5 Angabe des Ergebnisses Die Massenkonzentration an leicht freisetzbarem Cyanid c (CN-) in mg/kg TM ist bei Verwendung der Silbernitrat-Lösung gemäß 5.2.6 nach folgender Formel zu berechnen: (2) S 101 1000)()CN( V fVV c ⋅⋅− =− BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 5 von 8 www.ris.bka.gv.at Seite 6 ÖNORM S 2119 Bei Verwendung der Silbernitrat-Lösung gemäß 5.2.5 ist die folgende Formel zu verwenden: (3) Hierin bedeutet: V0 ...... Volumen in ml der bei der Titration der Blindwertlösung verbrauchten Silbernitrat-Lösung gemäß 5.2.6 V1 ...... Volumen in ml der bei der Titration der Probe verbrauchten Silbernitrat-Lösung gemäß 5.2.6 V2 ...... Volumen in ml der bei der Titration der Probe verbrauchten Silbernitrat-Lösung gemäß 5.2.5 VS ...... Probenmenge in g TM f1........ = 0,052 mg/ml (Masse an Cyanid in mg, die 1 ml Silbernitrat-Lösung mit 0,001 mol/l entspricht). 6 Analysenbericht Der Analysenbericht hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: – einen Hinweis auf diese ÖNORM – das Ergebnis und die Berechnungsweise – Angaben über Abweichungen von der in dieser ÖNORM festgelegten Vorgangsweise sowie alle Umstände, die das Ergebnis beeinflusst haben könnten – Datum, Name des für die Analyse Verantwortlichen. S 102 1000)10()CN( V fVV c ⋅⋅− =− BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 6 von 8 www.ris.bka.gv.at Seite 7 ÖNORM S 2119 Anhang A (informativ): Literaturhinweise ÖNORM M 6285 Wasseruntersuchung - Bestimmung von Gesamtcyanid und leicht freisetzbarem Cyanid BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 7 von 8 www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 8 von 8 www.ris.bka.gv.at Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 488 von 504 Anlage 9 ÖNORM S 2120 Bestimmung der Entwicklung von entzündbaren Gasen in festen Abfällen bei Kontakt mit Wasser (Anlage 9 als PDF dokumentiert) ÖNORM S 2120 Ausgabe: 2013-05-15 Bestimmung der Entwicklung von entzündbaren Gasen in festen Abfällen bei Kontakt mit Wasser Determination of the development of flammable gases within solid waste in case of contact with water Détermination du développement des gaz inflammables à l'intérieur de déchets solides en cas de contact avec eau ICS 13.030.10 zuständig Komitee 224 Charakterisierung von Abfällen Medieninhaber und Hersteller Austrian Standards Institute/ Österreichisches Normungsinstitut (ON) Heinestraße 38, 1020 Wien Copyright © Austrian Standards Institute 2013. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfäl tigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung gestattet! E-Mail: publishing@as-plus.at Internet: www.as-plus.at/nutzungsrechte Verkauf von in- und ausländischen Normen und Regelwerken durch Austrian Standards plus GmbH Heinestraße 38, 1020 Wien E-Mail: sales@as-plus.at Internet: www.as-plus.at Webshop: www.as-plus.at/shop Tel.: +43 1 213 00-444 Fax: +43 1 213 00-818 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 1 von 16 www.ris.bka.gv.at ÖNORM S 2120:2013 2 Inhalt Vorwort .............................................................................................................................................................. 3 1 Anwendungsbereich ............................................................................................................................ 3 2 Normative Verweisungen ..................................................................................................................... 4 3 Geräte .................................................................................................................................................... 4 3.1 Prüfeinrichtung ..................................................................................................................................... 4 4 Reagenzien ............................................................................................................................................ 5 5 Probenaufbereitung ............................................................................................................................. 5 5.1 Probentransport und Probenaufbewahrung ...................................................................................... 5 5.2 Probenaufbereitung und -aufbewahrung ........................................................................................... 5 6 Durchführung der Untersuchung ....................................................................................................... 6 6.1 Allgemeines .......................................................................................................................................... 6 6.2 Vorbereitung der Apparatur und des Wassers .................................................................................. 6 6.3 Durchführung ........................................................................................................................................ 6 6.4 Prüfende ................................................................................................................................................ 7 6.5 Auswertung ........................................................................................................................................... 7 Anhang A (normativ) Messprotokoll ........................................................................................................... 9 Anhang B (informativ) Beispiel für eine Prüfeinrichtung ......................................................................... 11 B.1 Allgemeines ........................................................................................................................................ 11 B.2 Zwischenentleerung des Eudiometerrohres ................................................................................... 11 Anhang C (informativ) Umrechnung Gasvolumina in Abhängigkeit von Temperatur und Druck ....... 13 C.1 Umrechnung der abgelesenen Gasvolumina auf Volumina bei 20 °C .......................................... 13 Anhang D (informativ) Zusammenfassung der allgemeinen Anforderungen und Empfehlungen ...... 14 Literaturhinweise ............................................................................................................................................ 15 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 2 von 16 www.ris.bka.gv.at ÖNORM S 2120:2013 3 Vorwort Bestimmte anorganische Abfälle, zB Reststoffe aus der Abfallverbrennung, können bei Kontakt mit Wasser brennbares Wasserstoffgas (H2) bilden, wenn im Abfall metallisches Al, Mg, Zn oder vergleichbare unedle Metalle enthalten sind. Daraus können sich beim Transport, bei der Lagerung und auch bei der Ablagerung Gefahren ergeben, vor allem auch die Entstehung explosionsfähiger H2-Luft-Gemische. Die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in der Eu ropäischen Union (CLP-Verordnung) definiert feste oder flüssige Stoffe oder Gemische, die dazu neigen, sich durch Reaktion mit Wasser spontan zu entzünden oder in gefährlichen Mengen entzündbare Gase zu entwi ckeln. Die CLP-Verordnung unterscheidet in Bezug auf die Transportrisiken drei Kategorien: – Kategorie 1: Alle Stoffe und Gemische, die bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagieren. – Kategorie 2: Alle Stoffe und Gemische, die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren. – Kategorie 3: Alle Stoffe und Gemische, die bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagieren. Als Kriterium für die Zuordnung zur Kategorie 3 (unterste Kategorie) wurde in der CLP-Verordnung eine maximale Entwicklungsrate des entzündbaren Gases von mindestens 1 l/kg · h festgelegt. Diese ÖNORM konkretisiert Testverfahren für die Zuordnung zur Kategorie 3. Bei der praktischen Durchführung der Untersuchung der Gasbildung von Abfällen haben bereits in den Jahren 2009 bis 2011 mindestens drei spezialisierte Labors in Österreich Mängel in bestehenden Konventionen zur Untersuchung beobachtet, zB fluktuierende Gasmengen bei der Ausführung der Untersuchung gemäß Manu al of Tests and Criteria [1] der UNECE, zB schlechte Reproduzierbarkeit, unklare Formulierung einzelner Schritte und nicht nachvollziehbare Temperaturentwicklung in den Proben. Die vorliegende ÖNORM ist grundsätzlich eine Präzisierung des Abschnittes 33.4.1.4 „Test method for sub stances which in contact with water emit flammable gases“, Punkt 3.5, im Manual of Tests and Criteria [1]. Die im UN Manual of Tests and Criteria [1] festgelegten Probenmengen sind jedoch auf chemische Stoffe und Erzeugnisse hin ausgerichtet und führen bei manchen Abfällen zu einer erheblichen Streuung der Messwerte. Bei der Festlegung der Probenmenge wurde daher in der vorliegenden ÖNORM eine vom Manual of Tests and Criteria [1] abweichende Masse (200 g statt maximal 25 g) gewählt. Zusätzlich zur maximalen Gasbildungsrate bei konstanter Temperatur wird auch die kumulative Gasmenge über eine bestimmte Zeit (im Normalfall 7 Stunden) festgelegt. 1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM gilt für die Bestimmung der Gasentwicklung von festen Abfällen bei Kontakt mit Wasser im Zusammenhang mit dem Transport, der Lagerung und/oder der Ablagerung von Abfällen. Diese ÖNORM kann auch für die Bestimmung des Gasbildungspotentials von Abfällen, ausgenommen Abfälle aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung, gemäß Deponieverordnung 2008 herangezogen werden. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 3 von 16 www.ris.bka.gv.at ÖNORM S 2120:2013 4 2 Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Ver weisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ÖNORM EN 12457-4, Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung – Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssig keits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialen mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrö ßenreduzierung) ÖNORM EN 15002, Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Prüfmengen aus der Laboratoriumsprobe DIN 53804-1:2002, Statistische Auswertung – Teil 1: Kontinuierliche Merkmale DIN 53804-1 Berichtigung 2:2007-12, Statistische Auswertungen – Teil 1: Kontinuierliche Merkmale, Berichti gungen zu DIN 53804-1:2002-04 3 Geräte 3.1 Prüfeinrichtung Die Prüfeinrichtung besteht aus einem Reaktionsgefäß mit Thermostat und einer Gasmesseinrichtung. Ein Beispiel einer Prüfeinrichtung ist in Bild B.1 abgebildet. 3.1.1 Reaktionsgefäß und Thermostat Das Reaktionsgefäß mit Thermostat besteht aus folgenden Komponenten: – Erlenmeyerkolben aus Glas mit Schliff, Nennvolumen 1 l; – Heiz-Kühl-Labor-Wasserbad oder beheizbares Labor-Wasserbad, ausgestattet mit Umwälzpumpe, Thermo statregelung für 20 °C ± 0,5 °C sowie einem Metallgittereinsatz, der sicherzustellen hat, dass die Erlenmey erkolben und deren Inhalt auch von unten mit Wasser gekühlt werden; – Schliffaufsatz für den Erlenmeyerkolben (dient der Verjüngung des Querschnitts für einen gasdichten Anschluss von Gasleitungen); – Gasleitungen zum Gasmessgerät ( Gasleitungen vom Reaktionsgefäß zur Gasmesseinrichtung sind gas dicht und diffusionsbeständig gegenüber H2 auszuführen; geeignet sind zB Teflon, PVC, Edelstahlrohr, Kupferrohr oder Kugelschliff-Glasverbindungen). ANMERKUNG Bei der Verwendung von Leitungen aus PVC ist bei Verjüngung der Leitungen und Verwen dung von Schläuchen mit Innendurchmesser von zB 3 mm oder 4 mm und einer Wanddicke von 1 mm eine ausrei chende Diffusionsbeständigkeit gegeben. Weniger geeignet sind Silikonschläuche, da diese gegenüber H2 nicht aus reichend diffusionsbeständig sind. 3.1.2 Gasmesseinrichtung Die Gasmessung kann volumetrisch mittels Eudiometerrohr aus Glas, einer großen Gasbürette aus Glas oder mit automatisierten, messtechnisch geeigneten Methoden durchgeführt werden. Es kann beispielsweise eine ausreichend große Gasbürette einer Scheibler-Apparatur nach DIN 18129 verwendet werden. ANMERKUNG 1 Falls Eudiometerrohre verwendet werden, sollten diese mit jeweils 2 Schliffhähnen an der Oberseite verbunden sein. Der Abstand der Teilstriche sollte jeweils 3,5 mm bis 5 mm betragen, das Gesamtvolumen 1 l bis 1,5 l. Empfohlen wird eine Graduierung mit Teilstrichen maximal à 10 ml. ANMERKUNG 2 Neben volumetrischen Gasmesseinrichtungen sind vor allem Gasmessgeräte nach dem Balgen Prinzip oder Kammer-Prinzip geeignet. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 4 von 16 www.ris.bka.gv.at ÖNORM S 2120:2013 5 3.1.3 Weitere Einrichtungen Weitere Einrichtungen sind: – Präzisionswaage zur Bestimmung der Masse der Analysenprobe; – jeweils ein Thermometer für die Raumtemperatur und Temperatur des Wasserbades, Genauigkeit ± 0,5 °C; – mindestens 3 Messzylinder, Nennvolumen 500 ml; – erforderlichenfalls Ausgleichsgefäße mit einem Volumen von mindestens 1,5 l zur Speicherung des ver drängten Wasservolumens; – Schlauchverbindungen zwischen Reaktionsgefäß und Gasmesseinrichtung; – ein Barometer, wenn der im Labor gemessene Druck zur Auswertung verwendet wird; – Beschwerungsringe bzw. Stative und Klemmen. 4 Reagenzien Für die Bestimmung sind folgende Reagenzien erforderlich: – deionisiertes Wasser, Leitfähigkeit < 0,5 mS/m, – Stickstoff (N2, mindestens 97 %) oder Argon (Ar, mindestens 97 %). 5 Probenaufbereitung 5.1 Probentransport und Probenaufbewahrung Die Proben sind gekühlt und vor Feuchtigkeit geschützt ins Labor zu transportieren. Grundsätzlich sind die Proben umgehend nach der Probenahme zu analysieren. Sofern die Laborprobe nicht innerhalb von 24 Stunden analysiert werden kann, muss sie bei einer Temperatur unter –18 °C gelagert werden. Abweichend davon ist bei trockenen Proben (Trockensubstanz ≥ 95 %) eine gekühlte Lagerung bei etwa 6 °C bis zu einer Woche zulässig. 5.2 Probenaufbereitung und -aufbewahrung Die Probenaufbereitung hat gemäß ÖNORM EN 15002 zu erfolgen, wobei die Proben nicht getrocknet wer den dürfen. Die weitere Aufbereitung hat analog zu ÖNORM EN 12457-4:2003, Abschnitt 4.3 zu erfolgen. Die Zerkleinerung hat so zu erfolgen, dass die Oberfläche der metallischen Partikel möglichst freigelegt ist. Tiefgekühlte Proben sind langsam aufzutauen und dürfen dabei keinesfalls auf über 40 °C erhitzt werden. Es wird empfohlen, die Probe portionsweise zu ungefähr je 650 g einzufrieren, da für den Gastest eine Masse von 3 x 200 g = 600 g erforderlich ist. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 5 von 16 www.ris.bka.gv.at ÖNORM S 2120:2013 6 6 Durchführung der Untersuchung 6.1 Allgemeines Es sind Dreifachbestimmungen durchzuführen. 6.2 Vorbereitung der Apparatur und des Wassers Vor erstmaliger Durchführung der Untersuchung sind folgende Vorbereitungen zu treffen: – Schliffhähne sind mit Schliff- bzw. Silikonfett vorzubereiten. – Es ist zu prüfen, ob die gesamte Apparatur – inklusive Gasleitungen und Schlauchleitungen zu den Aus gleichsgefäßen – dicht ist. – Verbindungsschläuche zwischen Ausgleichsgefäßen und Eudiometerrohren (Gasbüretten) werden voll ständig mit Wasser gefüllt. Die Ausgleichsgefäße werden soweit mit Wasser gefüllt, dass auch bei voll ständig gefülltem Eudiometerrohr (Gasbürette) bei manuellem Anheben und Absenken der Ausgleichsge fäße keine Luft in die Verbindungsschläuche eindringen kann. Vor jeder Bestimmung sind folgende Schritte zu setzen: – Alle Eudiometerrohre (Gasbüretten) sind vollständig mit Wasser zu füllen und die an der Oberseite der Eudiometerrohre (Gasbüretten) befindlichen Schliffhähne sind zu schließen. – Es ist Wasser in ausreichender Menge (400 ml je Ansatz) bereitzustellen. Falls die Temperatur des Was sers 17 °C unterschreitet oder 23 °C überschreitet, ist die Temperatur des Wassers mit geeigneten Maß nahmen auf 20 °C ± 3 °C einzustellen. – Es ist sicherzustellen, dass die Analysenprobe vor der Einwaage 20 °C ± 3 °C erreicht. – Das Wasserbad ist auf 20 °C ± 0,5 °C vorzuheizen bzw. vorzukühlen. 6.3 Durchführung Die Reaktion des Abfalls mit Wasser im Erlenmeyerkolben ist bei 20 °C ± 0,5 °C durchzuführen und die Tem peratur ist über die Prüfdauer konstant zu halten. ANMERKUNG Falls eine Abweichung der Prüftemperatur von 20 °C auftritt, darf das abgelesene Gasvolumen mit den Formeln (C.1) bis (C.3) umgerechnet werden. In drei trockenen Erlenmeyerkolben ist jeweils eine Masse der Analysenprobe von 200 g auf 1 g genau einzuwägen. Für jeden der drei Erlenmeyerkolben sind daran anschließend folgende Arbeitsschritte durchzuführen: 1) Im ersten Arbeitsschritt werden 400 ml Wasser zugegeben, vortemperiert auf 20 °C ± 3 °C. 2) Anschließend wird der Schliffaufsatz angeschlossen. 3) Dann wird der Inhalt des Erlenmeyerkolbens 20 Sekunden bis 30 Sekunden lang manuell oder mittels Rotationsschüttelgerät heftig vermischt. Keinesfalls darf ein Teil der Analysenprobe trocken bleiben. ANMERKUNG Es wird empfohlen, die Erlenmeyerkolben beim Mischvorgang und bei der N2-Spülung (bzw. Ar-Spülung) nur mit Arbeitshandschuhen anzufassen, um eine Vorerwärmung der Gefäßwand und Luft im Kol ben zu vermeiden. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 6 von 16 www.ris.bka.gv.at ÖNORM S 2120:2013 7 4) Im 4. Arbeitsschritt wird die Luft im Erlenmeyerkolben durch rasches Spülen mit Stickstoff oder Argon verdrängt (Explosionsschutz). ANMERKUNG Die Dauer für das Spülen mit N2 bzw. Ar sollte rund 10 Sekunden bis 15 Sekunden betragen. Das in dieser Zeit ausströmende Volumen an N2 bzw. Ar sollte 5 l bis 50 l betragen. Die Spülung mit N2 bzw. Ar ver hindert die potentielle Bildung explosionsfähiger Gasgemische im Eudiometerrohr und Erlenmeyerkolben. 5) Anschließend wird der Erlenmeyerkolben bis zur Öffnung (bis zum Schliff) in das Wasserbad getaucht und mit einem ringförmigen Gewicht oder einer Kolbenklemme (inklusive Stativ) befestigt. Die Gasleitung wird jedoch nicht sofort angeschlossen. Der Zeitpunkt des Eintauchens wird registriert und im Protokoll (gemäß Anhang A) in der Zeile „Fluten“ eingetragen. 6) Im 6. Arbeitsschritt ist nach 5 Minuten Wartezeit der Erlenmeyerkolben mittels Gasleitung mit dem Eudio meterrohr (Gasbürette) zu verbinden und ein Druckausgleich durchzuführen. Der Zeitpunkt wird registriert (= Messzeitbeginn) und im Protokoll in der Zeile „Start“ eingetragen. Falls die visuelle Beobachtung ergibt, dass der Inhalt des Erlenmeyerkolbens bereits heftig Gas entwi ckelt, ist die gesamte Messung abzubrechen und mit einer neuen Probe zu wiederholen, wobei die War tezeit deutlich reduziert wird. Die Wartezeit darf in diesem Fall statt 5 Minuten nur wenige Sekunden (maximal 10 Sekunden) betragen. Dies ist im Protokoll festzuhalten. 7) Anschließend sind nach folgender Zeit ab Messzeitbeginn die Raumtemperatur und die Gasmengen bei atmosphärischem Druck abzulesen: 0,5 h; 1,0 h; 1,5 h; 2,0 h; 3,0 h; 4,0 h; 5,0 h; 6,0 h und 7,0 h (± 2 Minuten Toleranz). Zur Messung der Gasmengen bei atmosphärischem Druck ist der Pegel im Aus gleichsgefäß durch Anheben und/oder Absenken des Gefäßes auf den jeweils aktuellen Pegelstand des Wassers im Eudiometerrohr (Gasbürette) anzugleichen. Es ist abzuwarten, bis die Pegelstände gleich hoch sind und danach erst das Volumen am Eudiometerrohr (Gasbürette) abzulesen. 8) Falls eine Zwischenentleerung des Eudiometerrohres (Gasbürette) erforderlich ist, ist diese so durchzu führen, dass kein Über- oder Unterdruck im Erlenmeyerkolben entsteht (eine mögliche Vorgehensweise ist im Beispiel für eine Prüfeinrichtung in Anhang B angeführt). 9) Anschließend ist zumindest bei Prüfende (im Normalfall 7 h nach Messzeitbeginn) der atmosphärische Druck vom Barometer abzulesen und zu protokollieren. ANMERKUNG Eine zweite Spülung der Erlenmeyerkolben nach dem Gastest und unmittelbar vor der Reinigung verhindert Explosionsrisiken bei der Entleerung/Reinigung. 6.4 Prüfende Im Normalfall kann die Prüfung nach 7 Stunden beendet werden. Wenn in der siebenten Stunde noch ein Anstieg gegenüber der in der sechsten Stunde beobachteten Gas menge eintritt, ist die Prüfung zu verlängern. Ebenso ist beim Auftreten von stark schwankenden, grenzwert relevanten Gasvolumina in den jeweiligen Ableseintervallen eine Verlängerung der Prüfdauer vorzusehen. Bei gleichbleibender oder abnehmender Gasbildungsrate ist die Prüfung beendet. Andernfalls muss die Prüf dauer bis auf 5 Tage verlängert werden. Die Verlängerung der Messdauer auf mehr als 7 Stunden ist im Protokoll zu vermerken. 6.5 Auswertung 6.5.1 Bestimmung der maximalen Gasbildungsrate Für die Dokumentation ist das Protokoll gemäß Anhang A zu verwenden. Nach den jeweiligen Zeiten ist das Gasvolumen von jedem der drei parallelen Prüfansätze in ml abzulesen und im Protokoll anzuführen. Eine Verdichtung der Ableseintervalle ist zulässig. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 7 von 16 www.ris.bka.gv.at ÖNORM S 2120:2013 8 Für die Auswertung ist der jeweils höchste gemessene Wert in einem Stundenintervall für jeden Prüfansatz heranzuziehen. Aus den jeweiligen Maximalwerten wird nach Temperatur- und Druckbereinigung ein Mittel wert gebildet. Falls die abgelesenen Werte bezogen auf 1 kg Probenmasse (Messwert mal 1 000 dividiert durch Einwaage in Gramm) unter 80 % vom Grenzwert liegen, ist eine Temperatur- und Druckbereinigung vor Mittelwertbildung nicht erforderlich. 6.5.2 Wiederholungsmessung Die Messung ist in folgenden Fällen zu wiederholen: – zumindest einer der abgelesenen Werte bezogen auf 1 kg Probenmasse überschreitet 80 % des Grenz wertes und gleichzeitig – zumindest einer der abgelesenen Werte bezogen auf 1 kg Probenmasse eine Abweichung von mehr als 40 % vom Mittelwert im gleichen Ableseintervall aufweist oder die gesamten gebildeten Gasmengen je Prüfansatz nach Prüfende mehr als 40 % voneinander abweichen. Die Wiederholungsmessung ist ebenfalls als Dreifachbestimmung durchzuführen. Falls erforderlich, darf das Ausreissertestverfahren nach DIXON gemäß DIN 53804-1 (einschließlich DIN 53804-1 Berichtigung) ange wendet werden. 6.5.3 Bestimmung der Gesamtgasmenge Für die Bestimmung der Gesamtgasmenge ist die Summe der temperatur- und druckbereinigten abgelesenen Gasvolumina über den Prüfzeitraum zu bilden. Die Gasbildung innerhalb von 7 Stunden ist auf 1 kg Feuchtsubstanz der Originalprobe zu beziehen und in der Dimension l/kg (bezogen auf 20 °C, 1 013 mbar) anzugeben. Im Fall der Verlängerung der Messdauer auf mehr als 7 Stunden ist die Gasbildung über den gesamten Messzeitraum zu berechnen. Die tatsächliche Prüfdauer ist in diesem Fall ebenfalls anzugeben. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 8 von 16 www.ris.bka.gv.at ÖNORM S 2120:2013 9 Anhang A (normativ) Messprotokoll Tabelle A.1 ― Messprotokoll (fortgesetzt) Datum der Probenaufbereitung: Probenbezeichnung: Masse K1 K2 K3 kg Anmerkung Aufbereitung: Bestimmung der Gasbildung Datum: Temperatur Wasserbad: Anmerkung: Zeitpunkte des Flutens der Kolben K1, K2, K3 und Anschluss der Gasleitung Raum temperatur hh:mm °C Probe K1 K2 K3 Fluten Start Nach Druckausgleich abgelesene Gasvolumina Anmerkungen: ml Zeit K1 K2 K3 Druck Raum temperatur Stunden mbar °C 1/2 1 1 1/2 2 3 4 5 6 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 9 von 16 www.ris.bka.gv.at ÖNORM S 2120:2013 10 Tabelle A.1 ― Messprotokoll (fortgesetzt) Zeit K1 K2 K3 Druck Raumtemperatur Anmerkungen: Stunden mbar °C 7 Prüfende Gesamtgasmenge Mittelwert: ml Maximalwert Mittelwert: ml Anmerkung: Druck mbar BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 10 von 16 www.ris.bka.gv.at ÖNORM S 2120:2013 11 Anhang B (informativ) Beispiel für eine Prüfeinrichtung B.1 Allgemeines Bild B.1 zeigt eine mögliche Prüfeinrichtung zur Durchführung der Prüfung zur Bestimmung der Entwicklung von entzündbaren Gasen in festen Abfällen bei Kontakt mit Wasser. Bild B.1 — Beispiel für Prüfeinrichtung B.2 Zwischenentleerung des Eudiometerrohres Eine Zwischenentleerung des Eudiometerrohres sollte so durchgeführt werden, dass zum Zeitpunkt der Schließung der Leitung zwischen Eudiometerrohr und Erlenmeyerkolben (Hahn H1 in Bild B.1) in beiden Ge fäßen atmosphärischer Druck herrscht. Die Zwischenentleerung(en) kann (können) nur unmittelbar nach einer Ablesung des Gasvolumens durchge führt werden und ist (sind) im Protokoll zu vermerken. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 11 von 16 www.ris.bka.gv.at ÖNORM S 2120:2013 12 Der Vorgang der Zwischenentleerung besteht aus: – Druckausgleich und Schließen des Hahns H1. Dazu ist der Pegel im Ausgleichsgefäß durch Anheben und/oder Absenken des Gefäßes auf den jeweils aktuellen Pegelstand des Wassers im Eudiometerrohr anzugleichen. Der Hahn H1 darf erst geschlossen werden, wenn die Pegelstände gleich hoch sind. – Entleeren des Eudiometerrohres durch Öffnen von Hahn H2 und Anheben des Ausgleichsgefäßes. – Verzögerung der Entleerung durch teilweises Absenken des Ausgleichsgefäßes. – Schließen von Hahn H2, sobald das Eudiometerrohr wieder vollständig mit Wasser gefüllt ist und – Öffnen von Hahn H1. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 12 von 16 www.ris.bka.gv.at ÖNORM S 2120:2013 13 Anhang C (informativ) Umrechnung Gasvolumina in Abhängigkeit von Temperatur und Druck C.1 Umrechnung der abgelesenen Gasvolumina auf Volumina bei 20 °C Die abgelesenen Gasvolumina sind unter Verwendung der Gleichungen (C.1), (C.2) und (C.3) auf 20 °C und trockenes Gas umzurechnen. Die Temperatur im Normzustand ist 273,15 K (0 °C), der Druck 1013,25 mbar (101325 Pa). Umrechnung auf 20 °C und 1013,25 mbar 1013,25273,15 293,15 T VV AF (C.1) Näherungsformel für den Dampfdruck von H2O 7,17 H2O 293,15 237,15 23,4 TP (C.2) Umrechnung auf trockenes Gas bei 20 °C H2O FTR P VV (C.3) Es bedeutet: VA abgelesenes Gasvolumen (ml) T Raumtemperatur (°C) zum jeweiligen Zeitpunkt der Ablesung der Gasvolumina θ Druck (mbar) PH2O Dampfdruck von Wasser (mbar), berechnet mithilfe der Näherungsformel (C.2) (Die verwendete Näherungsformel gilt nur für den Bereich zwischen 15 °C und 35 °C.) VF Gasvolumen bei 20 °C und 1013,25 mbar, feucht im Normzustand, in ml VTR Gasvolumen bei 20 °C und 1013,25 mbar, trocken im Normzustand, in ml Der Druck ist der am Ende oder während der Messung am Barometer im Labor abgelesene Druck. Alternativ dazu darf auch der während der Messung registrierte Druck einer nahe gelegenen meteorologischen Station verwendet werden. Bei dieser Alternative ist die Druckdifferenz zu berücksichtigen, die sich aus der allfällig unterschiedlichen Seehöhe von Laborstandort und meteorologischer Station ergibt. Alternativ zu Gleichung (C.2) ist auch die Verwendung von Tabellenwerten für den Dampfdruck von reinem Wasser zulässig. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 13 von 16 www.ris.bka.gv.at ÖNORM S 2120:2013 14 Anhang D (informativ) Zusammenfassung der allgemeinen Anforderungen und Empfehlungen Der Zweck dieser Zusammenfassung besteht darin, die Organisation der Probenahme- und Probenvorbe handlungs-Prozesse zu erleichtern. Die angegebenen Informationen sollten bei der Erstellung einer Probe nahmeanweisung hilfreich sein. Die in Tabelle D.1 gelisteten Anforderungen, die im normativen Teil des vorliegenden Dokuments nicht ge nannt werden, sollten als Empfehlungen betrachtet werden. Tabelle D.1 — Allgemeine Anforderungen und Empfehlungen Eigenschaft Anforderung/Empfehlung Allgemeines Kontakt mit Wasser ist zu vermeiden Matrixbeschränkungen nur feste Abfälle typischer Arbeitsbereich mehr als 0,05 l/kg innerhalb von 7 Stunden Probenahmegeräte sauber und trocken Vorbehandlung des Probenbehälters reinigen und trocknen Material des Probenbehälters Glas, nichtrostender Stahl, Kunststoff Transportbedingungen gekühlt (etwa 6 °C) Konservierung Kühlung Lagerungsbedingungen unter –18 °C; bei trockenen Proben: kühl und trocken bis eine Woche Trocknungsverfahren keine Trocknung Korngrößenverringerung brechen, sieben Korngröße weniger als 10 mm Laboratoriumsprobe etwa 1,5 kg Prüfmenge 3 200 g BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 14 von 16 www.ris.bka.gv.at ÖNORM S 2120:2013 15 Literaturhinweise ÖNORM A 2732, Referenzzustand, Normzustand, Normvolumen ÖNORM EN 14899, Charakterisierung von Abfällen – Probenahme von Abfällen – Rahmen für die Erstellung und Anwendung eines Probenahmeplans DIN 18129, Baugrund, Untersuchung von Bodenproben – Kalkgehaltsbestimmung CEN/TR 15310-1, Characterization of waste – Sampling of waste materials – Part 1: Guidance on selection and application of criteria for sampling under various conditions CEN/TR 15310-2, Characterization of waste – Sampling of waste materials – Part 2: Guidance on sampling techniques CEN/TR 15310-3, Characterization of waste – Sampling of waste materials – Part 3: Guidance on procedures for sub-sampling in the field CEN/TR 15310-4, Characterization of waste – Sampling of waste materials – Part 4: Guidance on procedures for sample packaging, storage, preservation, transport and delivery CEN/TR 15310-5, Characterization of waste – Sampling of waste materials – Part 5: Guidance on the process of defining the sampling plan BGBl. II Nr. 39/2008, Deponieverordnung – DVO 2008, idgF Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 – CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Än derung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [1] United Nations Economic Commission for Europe (UNECE). Manual of Tests and Criteria, Fifth revised edition. New York and Geneva 2009 BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 15 von 16 www.ris.bka.gv.at Wichtige Informationen für Norm-Anwender ISO 9001:2008 certified by SQS Normen sind Regeln, die im Dialog und Konsens aller Betroffenen und Interessierten Aktualität des Normenwerks. Analog zur technischen und wirtschaftlichen Weiter Wissen um Veränderungen. Um zuverlässig über Internationale und ausländische Normen & Regelwerke. Über Austrian Standards plus Publishing (AS+P) können auch Internationale Normen (ISO) sowie Nor men und Regelwerke aus allen Ländern der Welt bezogen werden – ein besonders wich tiger Service für die exportorientierte Wirt schaft. Ebenso sind Dokumente anderer österreichischer Regelsetzer bei »AS+P« erhältlich. Weiterbildung zu Normen. Ein Plus an Wissen rund Austrian Standards plus Trainings (AS+T) E-Mail: trainings@as-plus.at Fax: +43 1 213 00-350 www.as-plus.at/trainings Tel.: +43 1 213 00-333 Austrian Standards plus GmbH (AS+) Heinestraße 38, 1020 Wien E-Mail: office@as-plus.at Fax: +43 1 213 00-818 www.as-plus.at Tel.: +43 1 213 00-444 Webshop: www.as-plus.at/shop Die Austrian Standards plus GmbH mit ihren Geschäftsbereichen „Publishing“, „Trainings“ und „Certification“ ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen von Austrian Standards Institute. Setting Standards. Creating Value. Institute entwickelt werden. Sie legen Anforderungen an Produkte, Dienstleistungen, Systeme und Qualifikationen fest und definieren, wie die Einhaltung dieser Anforderungen überprüft wird. Von Ihrem Wesen her sind Normen Empfehlungen. Ihre Anwendung ist somit freiwillig, aber naheliegend, denn Normen dokumentieren den aktuellen Stand der Technik: das, was in einem bestimmten Fachgebiet „Standard“ ist. Dafür bürgen das hohe Fachwissen und die Erfahrung der Experten und Expertin nen in den zuständigen Komitees auf nationaler, europäischer und internatio naler Ebene sowie die Kompetenz von Austrian Standards Institute / Öster reichisches Normungsinstitut und seiner Komitee-Manager. entwicklung unterliegen Normen einem kontinuierlichen Wandel. Sie werden vom zuständigen Komitee laufend auf Aktualität überprüft und bei Bedarf überarbeitet und dem aktuellen Stand der Technik angepasst. Für den An wender von Normen ist es daher wichtig, immer Zugriff auf die neuesten Ausgaben der Normen seines Fachgebiets zu haben, um sicherzustellen, dass seine Produkte und Produktionsverfahren bzw. Dienstleistungen den Markterfordernissen entsprechen. Änderungen in den Normenwerken informiert zu sein und um stets Zugriff auf die jeweils gültigen Fassungen zu haben, bietet die Austrian Standards plus GmbH den Norm-Anwendern zahlreiche und auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Angebote. Das reicht von klassischen Fachgebiets-Abonne ments bis hin zu innovativen kundenspezifi schen Online-Lösungen und Update-Ser vices. Normkonformität. Um die Einhaltung von Normen objektiv Austrian Standards plus Certification (AS+C) E-Mail: certification@as-plus.at Fax: +43 1 213 00-520 www.as-plus.at/certification Tel.: +43 1 213 00-555 Austrian Standards plus Publishing (AS+P) E-Mail: sales@as-plus.at Fax: +43 1 213 00-818 www.as-plus.at/publishing Tel.: +43 1 213 00-444 um Normen und ihr Umfeld bietet »Austrian Standards plus Trainings«. In Seminaren, Vor trägen, Workshops und Lehrgängen vermit teln Experten, die zum Großteil selbst an der Entwicklung der Normen mitwirken, Informa tionen und Know-how aus erster Hand. nachweisen zu können, bieten Austrian Stan dards Institute und Austrian Standards plus Certification die Möglichkeit der Zertifizierung von Produkten, Dienstleistungen und Perso nen auf Normkonformität. BGBl. II - Ausgegeben am 23. September 2020 - Nr. 409 16 von 16 www.ris.bka.gv.at