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奥地利的法律

Vorarlberg Geo-Data Infrastructure Law

颁布于 2010-04-13 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über die Schaffung einer Geodateninfrastruktur (Landes-Geodateninfrastrukturgesetz – L-GIG).
语言
German
类型
法令
国家
奥地利 · Vorarlberg
主题
Land and soil
关键词
land tenure, data collection/reporting, survey/mapping, zoning, cadastre/land registration, monitoring, pollution control, offences/penalties

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  1. VORARLBERGER 29 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2010 Herausgegeben und versendet am 13. April 2010 7. Stück 12. Gesetz: Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie – Sammelnovelle XXIX. LT: RV 34/2009/XXIX, 1. Sitzung 2010 13. Gesetz: Landes-Geodateninfrastrukturgesetz XXIX. LT: RV 35/2009/XXIX, 1. Sitzung 2010 12. Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie – Sammelnovelle*) Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Bergführergesetz, LGBl.Nr. 54/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 15/2006, Nr. 1/2008 und Nr. 36/2009, wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „§ 15 – Bergführertarif –“. 2. Im § 9 sowie der dazugehörenden Überschrift wird das Wort „Bergführerbuch“ in der jeweili gen grammatikalischen Form durch das Wort „Bergführerausweis“ in der jeweils grammati kalisch richtigen Form ersetzt; die dazugehöri gen Artikel werden grammatikalisch angepasst. 3. Im § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „in sein Berg führerbuch und in den Bergführertarif (§ 15) Einsicht zu geben“ durch die Wortfolge „seinen Bergführerausweis vorzulegen“ ersetzt. 4. Im § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und das Bergführerbuch zur Berichtigung vorzulegen“. 5. Im § 14 Abs. 2 wird nach dem Wort „Mindest versicherungssumme“ die Wortfolge „je Scha densfall“ eingefügt. 6. Der § 15 entfällt. 7. Im § 16 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfol ge „und von diesem im Bergführerbuch zu be stätigen“. 8. Im § 17 Abs. 4 wird nach dem Wort „Bergfüh rerabzeichen“ die Wortfolge „und den Bergfüh rerausweis“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „und das Bergführerbuch der Landesregierung zur Eintragung der Ungültigkeit vorzulegen“. 9. Im § 18 wird die Wortfolge „sein Bergführer buch und -abzeichen“ durch die Wortfolge „sei nen Bergführerausweis und sein Bergführerab zeichen“ ersetzt. 10. Im § 27 entfällt der Ausdruck „§ 15 – Bergfüh rertarif –“. 11. Im § 31 wird nach dem Wort „sinngemäß“, beginnend in einer neuen Zeile, der Ausdruck „§ 1 Abs. 4 – Geltungsbereich –“ eingefügt. 12. Im § 32 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 29 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 29 Abs. 2“ ersetzt. 13. Im § 33 Abs. 4 entfällt der erste Satz. 14. Dem § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Der Bewilligungsinhaber hat dem Berg führerverband und der Landesregierung jede Verlegung des Geschäftssitzes der Bergsteiger schule bekannt zu geben.“ 15. Im § 36 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und dem Bergführerverband mitzuteilen“. 16. Im § 36a Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Berg steigerschule hat ihre“ durch die Wortfolge „Der Bewilligungsinhaber hat die“ ersetzt. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG. 30 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 7. Stück, Nr. 12 17. Im § 36a Abs. 2 wird nach dem Wort „Mindest versicherungssumme“ die Wortfolge „je Scha densfall“ eingefügt. 18. Im § 41 Abs. 2 entfällt die lit. f; die bisherigen lit. g bis l werden als lit. f bis k bezeichnet. 19. Der § 43 Abs. 4 zweiter Satz entfällt. 20. Im § 48 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Be scheiden“. 21. Im § 50 Abs. 1 entfällt in der lit. d und der lit. f jeweils der Ausdruck „§ 15 Abs. 2,“ und wird in der lit. g der Ausdruck „oder 13“ durch den Ausdruck „ , 13 oder 14 Abs. 1“ ersetzt. Artikel II Das Schischulgesetz, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2007, Nr. 18/2007, Nr. 1/2008 und Nr. 36/2009, wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 Abs. 1 entfällt in der lit. b und c jeweils die Wortfolge „und die Lehrberechtigung zur Erteilung von Unterricht im Schilauf besitzt“. 2. Im § 3 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „im Sin ne des 2.“ der Ausdruck „und 5.“ eingefügt. 3. Im § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Sam melplatz nach § 12“ die Wortfolge „sowie über einen nach § 5 geeigneten Namen für die Schi schule“ eingefügt und am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt: „Änderungen beim Schischulbüro, dem Sam melplatz oder dem Namen sind der Landesregie rung und dem Schilehrerverband anzuzeigen.“ 4. Im § 4 entfällt der Abs. 5; die bisherigen Abs. 6 bis 8 werden als Abs. 5 bis 7 bezeichnet. 5. Der § 5 Abs. 1 letzter Satz entfällt. 6. Im § 6 Abs. 3 lit. a wird der Ausdruck „ , Abs. 3 oder Abs. 5“ durch den Ausdruck „oder Abs. 3“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder seine Lehrberechtigung nach § 18 endet oder ruht“. 7. Im § 7 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Leiter einer Schischule“ der Ausdruck „gemäß Abs. 3 und 4“ eingefügt. 8. Im § 8 entfällt in der lit. c die Wortfolge „sowie entsprechend der Betriebsordnung der Schischu le“. 9. Im § 8 entfällt die lit. d; die lit. e bis j werden als lit. d bis i bezeichnet. 10. Im § 9 wird der bisherige Text als Abs. 1 be zeichnet; im Einleitungssatz des ersten Absat zes wird nach dem Wort „Schischule“ der Aus druck „(§ 7 Abs. 3)“ eingefügt; die lit. a ent fällt; die bisherigen lit. b bis e werden als lit. a bis d bezeichnet und in der neuen lit. b entfällt der Ausdruck „§ 10“. 11. Dem § 9 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt: „(2) Wenn dem Vorstand der Schischule mehr als zehn Personen angehören, kann bestimmt werden, dass vom Vorstand aus seiner Mitte ein Ausschuss mit mindestens fünf Mitgliedern zu wählen ist. Dem Ausschuss können vom Vor stand und vom Leiter der Schischule Aufgaben, ausgenommen solche nach § 8 lit. a, b, c, h und i sowie nach Abs. 1 lit. a und b, übertragen werden. (3) In einer Schischule nach § 7 Abs. 3 kann vom Vorstand bestimmt werden, dass auch sons tige Lehrkräfte der Schischule als Mitglieder mit beratender Stimme in den Vorstand aufge nommen werden.“ 12. Der § 10 entfällt. 13. Im § 11 entfällt im Abs. 3 die Wortfolge „Ge nehmigung der Betriebsordnung der Schischule und nach“ und im Abs. 5 der zweite Satz. 14. Im § 13 Abs. 3 entfällt das Wort „gelegentlichen“. 15. Im § 14 Abs. 1 wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „ , die ihrer Fortbildungsverpflich tung gemäß § 30 Abs. 1 nachgekommen sind“ eingefügt. 16. Der § 14 Abs. 2 lautet: „(2) Zur Unterstützung der Schilehrer und Diplomschilehrer dürfen auch Personen ver wendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung (§ 22 Abs. 3) abgelegt haben. Die Berechtigung zur Verwendung die ser Praktikanten endet, wenn sie a) in einem Kalenderjahr nicht als Praktikanten tätig waren oder b) nicht mindestens alle vier Jahre einen vom Schilehrerverband durchgeführten Fortbil dungskurs (§ 30 Abs. 2) absolvieren.“ 17. Im § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und die Betriebsordnung der Schischule“. 18. Im § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Schi schule hat ihre“ durch die Wortfolge „Der Be willigungsinhaber hat die“ ersetzt. 19. Im § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort „Mindest versicherungssumme“ die Wortfolge „je Scha densfall“ eingefügt. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 7. Stück, Nr. 12 31 20. Im § 17 Abs. 1 werden die beiden letzten Sätze durch folgende Sätze ersetzt: „Der Ausflugsverkehr darf nur vorübergehend und gelegentlich erfolgen. Im Regelfall ist da von auszugehen, dass ein solcher nicht mehr vorliegt, wenn er die Dauer von insgesamt einem Monat pro Wintersaison übersteigt.“ 21. Im § 17 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 19 Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „§ 30a“ ersetzt. 21a. Im § 17 Abs. 8 wird die Wortfolge „letzter Satz“ durch die Wortfolge „vorletzter und letz ter Satz“ ersetzt. 22. Der 6. Abschnitt entfällt; die bisherigen Ab schnitte 7 bis 10 werden als Abschnitte 6 bis 9 bezeichnet. 23. Nach dem § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Bezeichnung (1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung dürfen Lehrkräfte die ihrer Befugnis entsprechende Bezeichnung „Schilehrer“, „Di plomschilehrer“ oder „Diplomschilehrer und Schiführer“ führen. Zulässig sind auch die Be zeichnungen „Schneesportlehrer“, „Diplom schneesportlehrer“ oder „Diplomschneesport lehrer und Schiführer“. Das Führen dieser Be zeichnungen durch Unbefugte ist verboten. (2) Inhaber einer Berechtigung, die außerhalb des Landes zur Erteilung von Unterricht im Schi lauf befugt sind, dürfen die dort zulässige, ihrer Befugnis entsprechende Bezeichnung führen.“ 24. Der § 31 Abs. 2 lautet: „(2) Dem Schilehrerverband gehören als or dentliche Mitglieder an a) Personen, ausgenommen solche nach § 17, die in Vorarlberg Schiunterricht erteilen (Lehrkräfte), und b) Personen, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung abgelegt haben und in einer Schischule in Vorarlberg beschäftigt sind (Praktikanten). Die ordentliche Mitgliedschaft der in lit. a ge nannten Personen endet mit dem Ablauf des ersten Kalenderjahres, in dem sie keinen Schi unterricht in Vorarlberg mehr erteilt haben. Die ordentliche Mitgliedschaft der in lit. b genann ten Personen endet mit Ablauf des ersten Ka lenderjahres, in dem sie bei keiner Schischule in Vorarlberg mehr beschäftigt sind.“ 25. Im § 32 Abs. 1 lit. b entfallen die Zeilen „§ 10 Abs. 4 – Betriebsordnung –“ sowie „§ 14 Abs. 2 – Lehrkräfte –“. 26. Im § 32 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „§ 8 lit. h“ durch den Ausdruck „§ 8 lit. g“ ersetzt. 27. Im § 38 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Be scheiden nach dem 2. bis 4., 6., 7. und 9. Ab schnitt“. 28. Der § 38 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lautet: „Den Standortgemeinden ist ein Anhörungs recht in folgenden Fällen einzuräumen: § 4 – Bewilligungspflicht, Voraussetzungen – § 5 Abs. 3 – Name der Schischule, Standort – § 13 Abs. 4 – Gruppeneinteilung, Schigelände – § 36 Abs. 3 letzter Satz – Aufsicht über die Schischulen –. Die Schischulen des Standortes sind in nach stehendem Fall zu hören: § 13 Abs. 3 und 4 – Gruppeneinteilung, Schi gelände –.“ 29. Im § 38 Abs. 3 entfallen die Zeilen „§ 14 – Lehrkräfte –“ sowie „§ 18 – Lehrberechtigung –“ und wird der Ausdruck „den §§ 4, 14 oder 18“ durch den Ausdruck „ § 4“ ersetzt. 30. Im § 38 Abs. 5 wird der Ausdruck „den §§ 5 und 37“ durch den Ausdruck „§ 37“ ersetzt. 31. Der § 38 Abs. 6 entfällt; die bisherigen Abs. 7 und 8 werden als Abs. 6 und 7 bezeichnet. 32. Der § 40 Abs. 1 lit. f lautet: „einer Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 3 zuwi derhandelt,“ 33. Im § 40 Abs. 1 lit. g wird der Ausdruck „§ 8 lit. b, c, d, f, h, i und j“ durch den Ausdruck „§ 8 lit. b, c, e, g, h und i“ ersetzt. 34. Im § 40 Abs. 1 werden die bisherigen lit. i bis k durch folgende lit. i bis l ersetzt: „i) als Bewilligungsinhaber der Verpflichtung nach § 16 nicht entspricht, j) im Rahmen des Ausflugsverkehrs dem § 17 zuwiderhandelt, k) ohne hiezu berechtigt zu sein, sich als Schi lehrer, Diplomschilehrer oder Schiführer be tätigt oder ausgibt oder eine Bezeichnung nach § 30a Abs. 1 führt, l) einen Bescheid nach § 36 Abs. 3 nicht befolgt oder der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft nach § 36 Abs. 4 nicht nachkommt.“ 35. Im § 41 Abs. 4 werden im zweiten Satz der Ausdruck „§ 14 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 14 Abs. 2 lit. c“ und die letzten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt: „Eine mehrmalige Erteilung der Bewilligung ist möglich.“ 32 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 7. Stück, Nr. 12 36. Der § 41 Abs. 5 lautet: „(5) Personen, die über eine nach § 20 des Schischulgesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 31/2002 erteilte Lehrberechtigung für den nor dischen Schilauf verfügen und einen Ergän zungskurs gemäß § 41 Abs. 9 in der Fassung vor LGBl.Nr. 12/2010 erfolgreich absolviert haben, gelten als Schilehrer mit der Maßgabe, dass sie nur im Langlauf lehrberechtigt sind.“ 37. Der § 41 Abs. 6 bis 10 entfällt. Artikel III Das Tierzuchtgesetz, LGBl.Nr. 1/2009, wird wie folgt geändert: 1. Im § 22 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „oder die Kontrolle von Erbringern oder Erbringerinnen von Dienstleistungen, die in den Anwendungs bereich dieses Gesetzes fallen,“. 2. Im § 22 Abs. 1 entfällt der letzte Satz. 3. Im § 22 entfallen die Abs. 2 und 5 und die bis herigen Abs. 3, 4 und 6 werden als Abs. 2, 3 und 4 bezeichnet. 4. Im § 24 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Art. 21“ der Ausdruck „Abs. 1 lit. a“ einge fügt. Artikel IV Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsaus bildungsgesetz, LGBl.Nr. 22/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 52/1995, Nr. 37/2001 und Nr. 59/2007, wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2, 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 und 3“ ersetzt. 2. In den § 6a Abs. 2, § 6b Abs. 4, § 10f Abs. 2 und im § 20a in der Überschrift sowie in dessen Abs. 1, 7 und 8 entfällt die Wortfolge „beson dere selbständige“ in der jeweiligen grammati kalischen Form. 3. Im § 18 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch die Wortfolge „mindestens zwei“ ersetzt. 4. Im § 18 Abs. 2 vierter Satz wird die Wortfolge „zwei Personen“ durch die Wortfolge „mindes tens eine Person“ ersetzt. 5. Der § 20 Abs. 1 letzter Satz entfällt. 6. Im § 20 Abs. 2 wird die Wortfolge „ein in staatsbürgerlicher und sittlicher Beziehung ein wandfreier Lebenswandel“ durch das Wort „Un bescholtenheit“ ersetzt. 7. Dem § 20a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn a) das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die über betriebliche Lehrausbildung eine Ausbil dungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, soweit solche Qualitätsstandards eingehalten werden, die mit jenen des Abs. 2 vergleichbar sind, oder b) im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungs einrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach dem ersten Satz al lenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach lit. a vertraglich vereinbarte Anzahl der Aus bildungsplätze für diesen Lehrberuf über schritten wird.“ 8. Der § 20a Abs. 3 erster Satz entfällt. 9. Im § 24 entfällt der Abs. 3 und wird der bishe rige Abs. 4 als Abs. 3 bezeichnet. Artikel V Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 59/ 2003, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2006 und Nr. 51/ 2007, wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 Z. 3 entfällt die Wortfolge „in Form einer Aktiengesellschaft errichtete juristische“. 2. Im § 54a Abs. 2 entfällt die lit. a; die bisherigen lit. b bis j werden als lit. a bis i bezeichnet. 3. Im nunmehrigen § 54a Abs. 2 lit. e wird das Wort „hat“ durch die Wortfolge „oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behan deln sind“ ersetzt. Artikel VI Das Campingplatzgesetz, LGBl.Nr. 34/1981, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001 und Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert: Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Ausgenommen sind feste Unterbauten innerhalb von Vorzelten im Eingangsbereich von Wohnwa gen, sofern die Unterbauten keine Fundamente ha ben, leicht demontierbar sind und aus Gründen der Standsicherheit des Vorzeltes bei Winterbetrieb not wendig sind.“ Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 7. Stück, Nr. 12, 13 33 Artikel VII Das Bauproduktegesetz, LGBl.Nr. 33/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 65/2000, wird wie folgt ge ändert: 1. Im § 27 entfällt der Abs. 4; der bisherige Abs. 5 wird als Abs. 4 bezeichnet. 2. Im § 30 Abs. 2 wird in der lit. c der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die lit. d entfällt. 3. Die Bezeichnung des 4. Abschnitts lautet: „4. Abschnitt Schlussbestimmungen“ 4. Nach dem § 37 wird folgender § 37a eingefügt: „§ 37a Österreichisches Institut für Bautechnik, Aufsicht der Landesregierung Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach die sem Gesetz übertragenen Aufgaben der Auf sicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermit teln.“ Die Landtagspräsidentin: D r . B e r n a d e t t e M e n n e l Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 13. Gesetz über die Schaffung einer Geodateninfrastruktur (Landes-Geodateninfrastrukturgesetz – L-GIG)*) Der Landtag hat beschlossen: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel Dieses Gesetz dient dem Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur. § 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die a) in elektronischer Form vorliegen; b) ein in den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfra struktur in der Europäischen Gemeinschaft an geführtes Geodaten-Thema betreffen; und c) bei öffentlichen Geodatenstellen im Rahmen ih rer Aufgaben (§ 4 lit. j) oder bei Dritten, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, in Verwendung stehen oder für diese bereit gehal ten werden. (2) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendiens te, die sich auf Geodaten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen. (3) Dieses Gesetz begründet keine Verpflich tung zur Sammlung neuer Geodaten. (4) Dieses Gesetz lässt alle anderen Rechtsvor schriften, die den Zugang zu oder die Weiterver wendung von Dokumenten öffentlicher Stellen re geln, insbesondere auch das Dokumenten-Weiter verwendungsgesetz, unberührt. (5) Die Rechte geistigen Eigentums bleiben un berührt. § 3 Einschränkungen des Geltungsbereichs (1) Sind von einem Geodatensatz identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. (2) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigen tums an Geodatensätzen oder Geodatendiensten zu, dürfen diesbezügliche Maßnahmen nur getroffen werden, soweit der Dritte zustimmt. (3) Für Geodatensätze und diesbezügliche Geo datendienste, die bei anderen öffentlichen Geoda *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG. 34 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 7. Stück, Nr. 13 tenstellen als der Landesregierung oder dem Lan deshauptmann in Verwendung stehen, gilt dieses Gesetz nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung der Geodaten durch Rechtsvorschriften vorgeschrie ben ist. (4) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreift. § 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet a) Dritter: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht öffentliche Geodatenstelle nach lit. j oder den entsprechenden Bestimmungen anderer Länder, des Bundes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines gleich zustellenden Staates ist; b) Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirek tem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet; c) Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder deren Metadaten mit Hilfe einer Computeran wendung; d) Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodaten sätze und Geodatendienste, Netzdienste und Netztechnologien, Vereinbarungen über die ge meinsame Nutzung, den Zugang und die Ver wendung sowie Koordinierungs- und Überwa chungsmechanismen, die im Sinne dieses Ge setzes geschaffen, angewandt oder zur Verfü gung gestellt werden; e) Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten; f) Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phä nomens der Realwelt in Bezug auf einen be stimmten Standort oder ein geographisches Ge biet; g) Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäi schen Kommission geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisa tionsstruktur, die Zugang zu den in § 7 Abs. 1 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diens ten der anderen Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und gleichzustellender Staaten bietet; h) Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und Geo datendienste erhöht wird; i) Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es er möglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen; j) öffentliche Geodatenstelle: ein Organ des Lan des, einer Gemeinde oder eines Gemeindever bandes einschließlich beratender Gremien; wei ters ein Organ einer sonstigen landesgesetzlich geregelten Einrichtung, sofern es durch Landes gesetz zugewiesene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnimmt; k) Referenzversion: Ursprungsversion eines Geo datensatzes, von welchem verschiedene identi sche Kopien abgeleitet werden können. 2. Abschnitt Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste § 5 Erstellung und Pflege von Metadaten (1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen Metadaten für die bei ihnen in Verwendung ste henden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand halten. Dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des in § 4 lit. i genannten Zwecks erforderlich ist. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen. (2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtli nie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten festgelegt. § 6 Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie be reitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Trans formationsdienste nach § 7 Abs. 1 lit. d verfügbar machen. Hiezu können sie sich auch anderer geeig neter Stellen bedienen. (2) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen einander sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und gleichzustellender Staaten jene Informationen, die zur Einhaltung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, zur Verfügung stel len. (3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf das Gebiet anderer Länder, ande rer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder gleichzustellender Staaten erstrecken, müssen die öffentlichen Geodatenstellen zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 7. Stück, Nr. 13 35 Position mit den jeweils zuständigen Stellen ab stimmen. (4) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 und 3 gel ten auch für Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netz zugang gewährt wird. 3. Abschnitt Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit § 7 Netzdienste (1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereit gehaltenen Geodatensätze und Geoda tendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, ent sprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG folgende Netz dienste schaffen und betreiben; hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen: a) Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grund lage von Metadaten nach Geodatensätzen und Geodatendiensten zu suchen und die Metadaten anzuzeigen; b) Darstellungsdienste, die es ermöglichen, Geo datensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu ver schieben, Daten zu überlagern sowie Informa tionen aus Legenden und sonstige relevante In halte von Metadaten anzuzeigen; c) Downloaddienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen; d) Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen; e) Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. (2) Die Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlä gige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen und – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 9 – über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich zugänglich und verfügbar sein. (3) Für die Suchdienste nach Abs. 1 lit. a sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien einzurichten: a) Schlüsselwörter; b) Klassifizierung von Geodaten und Geodaten diensten; c) Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze; d) Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG; e) geographischer Standort; f) Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung, einschließlich der Höhe allfälliger Entgelte; g) zuständige öffentliche Stelle für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten. § 8 Elektronisches Netzwerk und dessen Zugänglichkeit, Verknüpfung mit Geodaten Dritter (1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen ihre Netzdienste nach § 7 über ein elektronisches Netzwerk verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE ermög lichen; sie können überdies den Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen. (2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodaten sätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 zu ermöglichen, sofern sie gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle mit Erklärung folgende Verpflichtungen eingehen und diese auch einhalten: a) sie müssen sicherstellen, dass ihre Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste sowie Netz dienste, letztere soweit diese nach den Durch führungsbestimmungen nach Art. 16 der Richt linie 2007/2/EG erforderlich sind, den Bestim mungen dieses Gesetzes entsprechen; b) sie müssen die erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüp fung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten schaffen; c) sie müssen die mit der Verknüpfung verbunde nen Kosten tragen. § 9 Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit (1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten sätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 genannten Dienste ist zu beschränken, wenn er nach teilige Auswirkungen hätte auf a) die öffentliche Sicherheit; b) die umfassende Landesverteidigung; oder c) die internationalen Beziehungen. (2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten sätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 lit. b bis e genannten Dienste ist überdies zu be schränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf a) die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit ge setzlich vorgesehen ist; b) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchun gen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen; c) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern die se durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches 36 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 7. Stück, Nr. 13 Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaft liche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheim nisses, zu schützen; d) Rechte geistigen Eigentums; e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern an diesen ein überwiegendes Geheim haltungsinteresse im Sinne des Datenschutzge setzes 2000 besteht; f) die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hiezu gesetz lich verpflichtet zu sein oder verpflichtet wer den zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat; oder g) den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen. (3) Die Beschränkungen des Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei in jedem Einzelfall das öf fentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an deren Beschränkung abzuwägen ist. (4) Beschränkungen des Zugangs der Öffent lichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten betreffend Emissionen in die Umwelt sind unter Berufung auf die in Abs. 2 lit. a, c, d und f genann ten Gründe unzulässig. § 10 Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (1) Suchdienste (§ 7 Abs. 1 lit. a) sind der Öf fentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Für Darstellungsdienste (§ 7 Abs. 1 lit. b) können Entgelte verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entspre chenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbe sondere für Fälle, in denen große Datenmengen häu fig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommer ziellen Zwecken ausschließen. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unent geltlichkeit vorgesehen ist, sind Darstellungsdienste entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfü gung zu stellen. (3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Ab rufen von Geodatendiensten (§ 7 Abs. 1 lit. c oder e) können Entgelte verlangt werden. Die Gesamtein nahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbrei tung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Ge winnspanne nicht übersteigen. Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß. (4) Werden für die in Abs. 2 oder 3 genannten Dienste Entgelte verlangt, muss die Abwicklung im elektronischen Geschäftsverkehr möglich sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektro nische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden. (5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten müssen von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festge legt und veröffentlicht werden, und zwar wenn mög lich und sinnvoll im Internet auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle. 4. Abschnitt Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch öffentliche Geodatenstellen und andere öffentliche Stellen § 11 Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch inländische öffentliche Stellen (1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch ent sprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffent lichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes zugänglich und nutz bar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentli cher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkun gen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. (2) Der Zugang und die Nutzung von Geodaten sätzen und Geodatendiensten nach Abs. 1 sind aus zuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf a) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchun gen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen; b) die öffentliche Sicherheit; c) die umfassende Landesverteidigung; d) die internationalen Beziehungen; oder e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern an diesen ein überwiegendes Geheimhal tungsinteresse im Sinne des Datenschutzgeset zes 2000 besteht. (3) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste Lizenzen erteilen oder Entgelte verlangen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften Abweichendes festlegen. Solche Maßnahmen müs sen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geo datensätzen und -diensten zwischen öffentlichen Stellen nach Abs. 1 vereinbar sein. Werden Entgel te erhoben, dürfen sie das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten sätzen und -diensten notwendige Ausmaß zuzüg lich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserforder nisse der anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. Der § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 7. Stück, Nr. 13 37 § 12 Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch ausländische öffentliche Stellen (1) Der § 11 gilt sinngemäß auch für die Nut zung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern dies zur Wahr nehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben kön nen, erforderlich ist: a) Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft; b) öffentliche Geodatenstellen anderer Mitglied staaten der Europäischen Gemeinschaft und gleichzustellender Staaten; c) sonstige Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Gemeinschaft und Mitglied staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes Ver tragsparteien sind. (2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen keine Ent gelte erhoben werden. (3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geo datendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann – über § 11 Abs. 3 hinaus – an Bedingungen geknüpft wer den. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtun gen der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/2/EG zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 lit. c ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig. 5. Abschnitt Rechtsschutz § 13 Antrag und Entscheidung (1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann bean tragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedin gungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 10) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netz dienst betreibt. (2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder ent sprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 12 Abs. 1 lit. a, b oder c können beantragen, dass das Entgelt oder die sons tigen Bedingungen für die Nutzung von Geodaten sätzen oder Geodatendiensten (§§ 11 oder 12) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffent liche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geo datensätze oder Geodatendienste verfügt. (3) Jeder Dritte (§ 4 lit. a), der Netzzugang nach § 8 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffen den öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschie den wird, ob eine Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 besteht; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird. (4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen An gaben enthalten. (5) Als Verfahrensordnung, nach der ein Be scheid nach Abs. 1 bis 3 zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. § 14 Berufung Über Berufungen gegen Bescheide nach § 13 Abs. 1 bis 3 entscheidet der Unabhängige Verwal tungssenat. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden ist. 6. Abschnitt Schlussbestimmungen § 15 Monitoring Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodaten infrastrukturen entsprechend der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG zu überwachen. Sie haben der Landes regierung auf Verlangen entsprechende Informa tionen zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Be richtspflichten nach § 16 notwendig ist. § 16 Berichtspflichten, Koordinierung (1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesministerium die zur Erfüllung der Berichts pflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG er forderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. (2) Berichte nach Abs. 1 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspek te zu enthalten: a) Koordinierung zwischen öffentlichen Geoda tenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und diensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten sowie Organisation der Qualitätssicherung; b) Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c zum Be trieb und zur Koordinierung der Geodateninfra struktur; c) Informationen über die Nutzung der Geodaten infrastruktur; 38 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 7. Stück, Nr. 13 d) Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstel len; e) Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtli nie 2007/2/EG. (3) Die Landesregierung unterstützt das zustän dige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG. § 17 Verordnungsermächtigung der Landesregierung Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über: a) die Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 lit. b); b) die Festlegung technischer Modalitäten zur In teroperabilität und Harmonisierung von Geoda tensätzen und -diensten (§ 6 Abs. 1); c) die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 7 Abs. 1); d) die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 8 Abs. 1 und 2); e) die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1); f) die Festlegung der Inhalte und Formen des Mo nitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 15 und 16). § 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbe reiches. § 19 Übergangsbestimmungen (1) Die Metadaten nach § 5 Abs. 1 sind für die in Anhang I und II der Richtlinie 2007/2/EG genann ten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2010 und für die in Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG genannten Geodaten-Themen bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen. (2) Die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 sind durch zuführen: a) bei Geodatensätzen, die bei Erlassung der in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen noch in Verwendung stehen, und den entspre chenden Geodatendiensten: binnen sieben Jah ren nach Erlassung der Durchführungsbestim mungen; b) bei Geodatensätzen, die nach Erlassung der in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestim mungen neu gesammelt oder weitgehend um strukturiert werden, und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen zwei Jahren nach Er lassung der Durchführungsbestimmungen. Die Landtagspräsidentin: D r . B e r n a d e t t e M e n n e l Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r

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