Vorarlber IPPC Hazardous Installation Law
颁布于 2001-05-17 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Vorarlberger IPPC-Anlagengesetz).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Vorarlberg
- 主题
- Air and atmosphere, Land and soil, Water
- 关键词
- pollution control, soil pollution/quality, hazardous substances, authorization/permit, data collection/reporting, access-to-information, offences/penalties, freshwater pollution, air quality/air pollution
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VORARLBERGER 79 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2001 Herausgegeben und versendet am 17. Mai 2001 14. Stück 20. Gesetz: Vorarlberger IPPC-Anlagengesetz XXVII. LT: RV 90/2000, 2. Sitzung 2001 21. Gesetz: Anzeigenabgabegesetz, Aufhebung XXVII. LT: SA 6/2001, 2. Sitzung 2001 22. Gesetz: Bezügegesetz 1998, Änderung XXVII. LT: SA 7/2001, 2. Sitzung 2001 23. Gesetz: Gesetz über den Landesvolksanwalt, Änderung XXVII. LT: SA 8/2001, 2. Sitzung 2001 24. Gesetz: Gemeindebedienstetengesetz, Änderung XXVII. LT: SA 9/2001, 2. Sitzung 2001 25. Gesetz: Landesumlagegesetz, Änderung XXVII. LT: SA 10/2001, 2. Sitzung 2001 20. Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Vorarlberger IPPC-Anlagengesetz) Der Landtag hat beschlossen: § 1 Allgemeines, Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf a) Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkessel anlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungs wärmeleistung von über 50 MW; b) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als 1. 40.000 Plätzen für Geflügel 2. 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder 3. 750 Plätze für Säue; c) Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 260 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert); d) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlacht kapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag; e) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag; f) alle sonstigen Anlagen, die im Anhang I der Richtlinie des Rates über die integrierte Ve r meidung und Verminderung der Umweltver schmutzung 96/61/EG angeführt sind. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erweitern, wenn dies zur Umsetzung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union ins Landesrecht notwendig ist und es Anlagen betrifft, deren Um weltauswirkungen mit solchen vergleichbar sind, die bereits jetzt vom Geltungsbereich dieses Geset zes erfasst sind. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenhei ten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Soweit eine Anlage auch in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung oder des Abfallwirtschaftsge setzes fällt, ist das vorliegende Gesetz nicht anzu wenden. § 2 Begriffe (1) Umweltverschmutzung ist die durch mensch liche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Frei setzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der mensch lichen Gesundheit oder der Umweltqualität scha den oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Stö rung des durch die Umwelt bedingten Wohlbe findens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können. 80 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2001, 14. Stück, Nr. 20 (2) Der Stand der Technik ist der auf den ein schlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beru hende Entwicklungsstand fortschrittlicher techno logischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebs weisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfah ren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzu ziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen wirtschaftli chen Sektor erforderlichen technischen Maßnah men und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichti gen. (3) Eine wesentliche Änderung einer Anlage liegt vor, wenn sie erhebliche nachteilige Auswir kungen auf die Umwelt haben kann. (4) Die in diesem Gesetz verwendeten perso nenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwen dung auf bestimmte Personen in der jeweils ge schlechtsbezogenen Form zu verwenden. § 3 Bewilligungspflicht, Antragsvoraus setzungen und Anzeige (1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer von diesem Gesetz erfassten Anlage bedarf einer Bewilligung der Behörde. (2) Der Antrag auf Bewilligung hat darzustellen: a) die Anlage sowie Art und Umfang der Tätig keiten; b) die Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder er zeugt werden; c) die Emissionsquellen der Anlage; d) den Zustand des Anlagengeländes; e) die Art und Menge der zu erwartenden Emis sionen der Anlage; f) die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; g) die Maßnahmen zur Überwachung der Emis sionen; h) die Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emis sionen; i) die Maßnahmen zur Vermeidung und Verwer tung der von der Anlage erzeugten Abfälle; j) die sonstigen Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 5. (3) Der Antrag muss ferner eine allgemein ver ständliche Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 2 enthalten. (4) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Aus führung anzuzeigen. § 4 Beteiligung der Öffentlichkeit, grenzüberschreitende Auswirkungen (1) Die Behörde hat der Öffentlichkeit auf ge eignete Weise bekannt zu geben, dass der Antrag bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann inner halb eines Zeitraums von sechs Wochen zum An trag Stellung nehmen kann. (2) Die Behörde hat der Öffentlichkeit auf ge eignete Weise bekannt zu geben, dass die Ent scheidung über die Genehmigung innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragen den Zeitraums bei der Behörde während der Amt s stunden zu Einsichtnahme aufliegt. (3) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens für eine Anlage oder deren Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Be hörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekannt gabe nach Abs. 4 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfah ren teilzunehmen wünscht. (4) Wünscht der Staat am Verfahren teilzuneh men, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zu Stellung nahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seiner seits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungs verfahrens und die Entscheidung über den Geneh migungsantrag zu übermitteln. (5) Die Abs. 3 und 4 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirt schaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt. § 5 Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Anlage so errichtet, betrieben und aufge lassen wird, dass a) alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (§ 2 Abs. 1), insbe Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2001, 14. Stück, Nr. 20 81 sondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 2) entsprechenden technolo gischen Verfahren, Einrichtungen und Be triebsweisen, getroffen werden; b) keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden; c) die Entstehung von Abfällen vermieden oder diese verwertet werden, oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei Aus wirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind; d) Energie effizient verwendet wird; e) die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen; f) die erforderlichen Maßnahmen getroffen we r den, um bei der Auflassung der Anlage die Ge fahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes herzustellen. (2) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid zu enthalten: a) erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens und zur Überwachung der Emissionen; b) Maßnahmen für andere als normale Betriebsbe dingungen, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte. (3) Die Anzeige einer Änderung nach § 3 Abs. 4 ist, wenn dies die nach Abs. 1 geschützten Interes sen erfordern, unter Erteilung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen zur Kenntnis zu nehmen. § 6 Anpassungsmaßnahmen (1) Der Anlageninhaber hat innerhalb einer Frist von jeweils zehn Jahren zu prüfen, ob sich der Stand der Technik (§ 2 Abs. 2) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforder lichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpas sungsmaßnahmen zu treffen. Er hat die Behörde über die getroffenen Maßnahmen zu informieren. (2) Hat der Anlageninhaber Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Zu diesem Zweck überprüft die Behörde regelmäßig die Genehmigungsaufla gen auf ihre Einhaltung und ihre Anpassung an den Stand der Technik. (3) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehn jahresfrist entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn a) sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 2 Abs. 2) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kos ten zu verursachen, b) die Betriebssicherheit des Verfahrens oder der Tätigkeit die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder c) die durch die Anlage verursachte Umweltver schmutzung so stark ist, dass neue Emissions grenzwerte festgelegt werden müssen. § 7 Behörde (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft. (2) Die Behörde hat das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen mit den anderen zuständi gen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Vorschriften eine Genehmigung, eine Bewilligung oder eine Anzeige erforderlich ist. Soweit dies organisatorisch möglich ist, ist ein gemeinsamer Bescheid zu erlassen. § 8 Überwachung (1) Den Organen der Behörde sowie den zuge zogenen Sachverständigen ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen einge halten werden, Zutritt zu allen in Frage kommen den Teilen von Liegenschaften zu ermöglichen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewäh ren und die erforderliche Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch für die Überprüfung der Einhaltung von Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind. Im Übrigen sind die §§ 40 und 41 des Bauge setzes sinngemäß anzuwenden. (2) Der Anlageninhaber hat die Behörde regel mäßig über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der betreffenden Anlage zu informie ren. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Um weltauswirkungen sind unverzüglich zu melden. § 9 Strafbestimmungen (1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer a) Anlagen, die nach diesem Gesetz bewilligungs pflichtig sind, ohne Bewilligung errichtet oder betreibt, b) Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die aufgrund dieses Gesetzes erteilt wurden, aus führt, c) die in Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt, d) eine Überprüfung gemäß § 8 nicht duldet oder 82 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2001, 14. Stück, Nr. 20, 21, 22 unrichtige oder unvollständige Angaben macht. (2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen. (3) Der Versuch ist strafbar. § 10 Übergangsbestimmungen (1) Spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechts vorschriften genehmigte Anlagen müssen den An forderungen des § 5 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Anlageninhaber hat der Behörde rechtzeitig die Maßnahmen mitzuteilen, die er dazu getroffen hat oder treffen wird. Sind die vom Anla geninhaber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entspre chenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. (2) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 9 Abs. 1 an Stelle des Betrages von 20.000 Euro der entsprechende Schillingbetrag. Der Landtagspräsident: M a n f r e d D ö r l e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 21. Gesetz über die Aufhebung des Anzeigenabgabegesetzes Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Anzeigenabgabegesetz, LGBl.Nr. 60/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 42/1999, wird aufgehoben. Artikel II (1) Der Art. I tritt am 1. Juni 2000 in Kraft. (2) Das im Art. I angeführte Gesetz ist auf die vor seinem Außerkrafttreten verwirklichten Tatbe stände weiterhin anzuwenden. Der Landtagspräsident: M a n f r e d D ö r l e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 22. Gesetz über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998 Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Landtages, der Landesregierung und der Bürger meister (Bezügegesetz 1998), LGBl.Nr. 3/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 30/2000, wird wie folgt geändert: 1. Im § 20 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten: „(1) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Landtages, die vor dem 5. Oktober 1999 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von wenigstens zehn Jahren aufweisen, und Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Lan desregierung, die vor dem 1. Juli 1998 die im Sinne des 3. oder 5. Abschnittes des Landes Bezügegesetzes erforderliche Funktionsdauer aufweisen, haben nach dem Landes-Bezügege setz Anspruch auf Ruhebezüge, jedoch mit fol genden Abweichungen: a) Bei der Anwendung der §§ 18 Abs. 1 und 34 Abs. 1 und 3 des Landes-Bezügegesetzes ist statt auf die Vollendung des 60. Lebens Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2001, 14. Stück, Nr. 22 83 jahres auf die Vollendung von 61 Lebens jahren und sechs Monaten abzustel len; b) Bei der Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 49 des Landes-Bezügegesetzes ist statt auf die Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Vollendung von 56 Lebensjahren und sechs Monaten abzustellen; c) Abweichend von der lit. a ist für Mitglieder der Landesregierung und des Landtages, die in den in der folgenden Tabelle angegebe nen Zeiträumen geboren sind, statt auf die Vollendung von 61 Lebensjahren und sechs Monaten auf die jeweils in der rechten Ta bellenspalte angeführten Zeitpunkte abzu stellen: Vollendung von bis einschließlich 1. Jänner 1942 60 Lebensjahren 2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 60 Lebensjahren und zwei Monaten 2. April 1942 bis 1. Juli 1942 60 Lebensjahren und vier Monaten 2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 60 Lebensjahren und sechs Monaten 2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 60 Lebensjahren und acht Monaten 2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 60 Lebensjahren und zehn Monaten 2. April 1943 bis 1. Juli 1943 61 Lebensjahren 2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 61 Lebensjahren und zwei Monaten 2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 61 Lebensjahren und vier Monaten d) Abweichend von der lit. b ist für Mitglieder der Landesregierung und des Landtages, die in den in der folgenden Tabelle angegebe nen Zeiträumen geboren sind, statt auf die Vollendung von 56 Lebensjahren und sechs Monaten auf die jeweils in der rechten Ta bellenspalte angeführten Zeitpunkte abzu stellen: Vollendung von bis einschließlich 1. Jänner 1942 55 Lebensjahren 2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 55 Lebensjahres und zwei Monaten 2. April 1942 bis 1. Juli 1942 55 Lebensjahren und vier Monaten 2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 55 Lebensjahren und sechs Monaten 2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 55 Lebensjahren und acht Monaten 2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 55 Lebensjahren und zehn Monaten 2. April 1943 bis 1. Juli 1943 56 Lebensjahren 2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 56 Lebensjahren und zwei Monaten 2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 56 Lebensjahren und vier Monaten Diese Regelungen gelten sinngemäß für Ve r sorgungsbezüge und das Pflegegeld. (2) Bürgermeister und ehemalige Bürger meister, die vor dem 5. Oktober 1999 eine Funk tionsdauer im Sinne des § 9 des Bürgermeister Pensionsgesetzes von wenigstens zehn Jahren aufweisen, haben nach dem Bürgermeister-Pen sionsgesetz Anspruch auf Ruhebezüge, jedoch mit folgenden Abweichungen: a) Bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 lit. b des Bürgermeister-Pensionsgesetzes ist statt auf die Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Vollendung von 56 Lebensjahren und sechs Monaten abzustellen; b) Bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 lit. c des Bürgermeister-Pensionsgesetzes ist statt auf die Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung von 61 Lebensjahren und sechs Monaten abzustellen; c) Abweichend von der lit. a ist für Bürger meister, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, statt auf die Vollendung von 56 Lebensjahren und sechs Monaten auf die jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführten Zeit punkte abzustellen: 84 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2001, 14. Stück, Nr. 22 Vollendung von bis einschließlich 1. Jänner 1942 55 Lebensjahren 2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 55 Lebensjahren und zwei Monaten 2. April 1942 bis 1. Juli 1942 55 Lebensjahren und vier Monaten 2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 55 Lebensjahren und sechs Monaten 2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 55 Lebensjahren und acht Monaten 2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 55 Lebensjahren und zehn Monaten 2. April 1943 bis 1. Juli 1943 56 Lebensjahren 2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 56 Lebensjahren und zwei Monaten 2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 56 Lebensjahren und vier Monaten d) Abweichend von der lit. b ist für Bürger meister, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, statt auf die Vollendung von 61 Lebensjahren und sechs Monaten auf die jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführten Zeit punkte abzustellen: Vollendung von bis einschließlich 1. Jänner 1942 60 Lebensjahren 2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 60 Lebensjahren und zwei Monaten 2. April 1942 bis 1. Juli 1942 60 Lebensjahren und vier Monaten 2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 60 Lebensjahren und sechs Monaten 2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 60 Lebensjahren und acht Monaten 2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 60 Lebensjahren und zehn Monaten 2. April 1943 bis 1. Juli 1943 61 Lebensjahren 2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 61 Lebensjahren und zwei Monaten 2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 61 Lebensjahren und vier Monaten Diese Regelungen gelten sinngemäß für Ve r sorgungsbezüge.“ 2. Im § 22 Abs. 5 hat es statt „60. Lebensjahr“ zu lauten „61. Lebensjahr und sechs Monate“. 3. Im § 22 Abs. 5 ist nach dem ersten Satz folgen der Satz einzufügen: „Der § 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. d gilt sinngemäß.“ Der Landtagspräsident: M a n f r e d D ö r l e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2001, 14. Stück, Nr. 23, 24 85 23. Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über den Landesvolksanwalt Der Landtag hat beschlossen: Art. I Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 29/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 14/1987, Nr. 7/1998 und Nr. 44/2000, wird wie folgt ge ändert: Dem § 9 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen: „Ein Ruhebezug fällt jedoch frühestens mit der Vollendung von 61 Lebensjahren und sechs Mo naten an.“ Art. II Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. Der Landtagspräsident: M a n f r e d D ö r l e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 24. Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Gemeindebedienstetengesetz, LGBl.Nr. 49/ 1988, 29/1991, 30/1993, 41/1993, 28/1994, 5/1995, 50/1995, 5/1997, 61/1997, 64/1997, 6/1998, 26/ 1998 und 20/1999, wird wie folgt geändert: 1. Im § 22 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten: „(3) Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 61 Lebensjahren und sechs Monaten in den Ruhestand. (4) Eine Erklärung nach Abs. 3 kann frü hestens ein Jahr vor dem gewünschten Übertritt in den Ruhestand und frühestens auf das Ende des sechsten Monats des 62. Lebensjahres ab gegeben werden. Der Übertritt in den Ruhe stand wird mit Ablauf des Monats, der der Er klärung folgt, oder, wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.“ 2. Im § 22 Abs. 5 hat es statt „größeren“ zu lauten „größerer“ und hat es statt „des Antrages“ zu lauten „der Erklärung“. 3. Nach dem § 129 ist folgender § 129a einzufü gen: „§ 129a Bildungskarenz (1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbro chen drei Jahre gedauert hat, kann dem Ge meindeangestellten auf sein Ersuchen ein Bil dungskarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge unter Berücksichtigung der dienstlichen Inter essen für die Dauer von mindestens drei Mo naten bis zu einem Jahr gewährt werden. Ein neuerlicher Bildungskarenzurlaub kann frühes tens drei Jahre nach Rückkehr aus einem Bil dungskarenzurlaub gewährt werden. (2) Für die Dauer eines in einen Bildungs karenzurlaub fallenden Beschäftigungsverbotes nach § 46 oder eines Karenzurlaubes nach den §§ 44a bis 44e ist die Vereinbarung über einen Bildungskarenzurlaub unwirksam. (3) Die Zeit des Bildungskarenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstver hältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist ein Bildungskarenzurlaub einem Sonderurlaub nach § 44 gleichzuhalten.“ 4. Im § 123 ist dem Verweis auf § 58 – Dienstbe züge – folgender weiterer Satz anzufügen: „Ärztehonorare gemäß § 36 Spitalgesetz zählen nicht zu den Dienstbezügen.“ 86 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2001, 14. Stück, Nr. 24, 25 5. Nach dem § 148 ist folgender § 148a einzufügen: „§ 148a Einschleifregelungen (1) Für Gemeindebeamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen ge boren sind, gelten statt dem in § 22 Abs. 3 an geführten Zeitpunkt (Vollendung von 61 Le bensjahren und sechs Monaten) die jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführten Zeit punkte: Vollendung von bis einschließlich 1. Jänner 1942 60 Lebensjahren 2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 60 Lebensjahren und zwei Monaten 2. April 1942 bis 1. Juli 1942 60 Lebensjahren und vier Monaten 2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 60 Lebensjahren und sechs Monaten 2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 60 Lebensjahren und acht Monaten 2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 60 Lebensjahren und zehn Monaten 2. April 1943 bis 1. Juli 1943 61 Lebensjahren 2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 61 Lebensjahren und zwei Monaten 2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 61 Lebensjahren und vier Monaten (2) Der § 22 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Gemeindebeamte mit der Maß gabe anzuwenden, dass der Übertritt in den Ru hestand durch Erklärung bereits mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Gemeinde beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand eine ruhebezugsfähige Ge samtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.“ Der Landtagspräsident: M a n f r e d D ö r l e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 25. Gesetz über eine Änderung des Landesumlagegesetzes Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Landesumlagegesetz, LGBl.Nr. 39/1998, wird wie folgt geändert: Im § 2 hat der Abs. 1 zu lauten: „(1) Das Ausmaß der Landesumlage ist alljähr lich durch Verordnung der Landesregierung mit dem Hundertsatz festzusetzen, der sich aus dem Verhältnis zwischen den zu erwartenden unge kürzten Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und dem Einnahmenansatz ‚Er trag der Landesumlage‘ des Landesvoranschlags ergibt. Hiebei darf das durch Bundesgesetz festge setzte Höchstausmaß nicht überschritten werden.“ Artikel II Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft. Der Landtagspräsident: M a n f r e d D ö r l e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r