Veterinary Import and Domestic Market Ordinance 2001
颁布于 2001-09-28 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnng 2001).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Livestock, Food and nutrition
- 关键词
- apiculture/sericulture, international trade, poultry, animal welfare, pests/diseases, animal health, internal trade, swine, fees/royalties, animal by-products, animal production, birds, fish products, game, poultry products, milk/dairy products, packaging/labelling
- 类别
- *
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 2167 66 II 444 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 28. September 2001 Teil II 355. Verordnung: Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001; EBVO 2001 355. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarkt verordnung 2001; EBVO 2001) Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt ge ändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, sowie auf Grund des § 42 Abs. 4 und 6 und des § 43 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, und des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/ 1999, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Wirtschaft und Arbeit, für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet: INHALTSVERZEICHNIS 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 1 Sachlicher Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Kundmachungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ § 4 Verweisungen und umgesetzte EG-Vorschriften 2. Hauptstück Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten 1. Abschnitt Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen § 5 Anwendungsbereich § 6 Veterinärabkommen § 7 Ausnahmen für Tiere § 8 Ausnahmen für Waren und Gegenstände 2. Abschnitt Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen § 9 Bescheinigungen § 10 Formulare § 11 Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen § 12 Ein- und Durchfuhrbewilligungen 3. Abschnitt Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen § 13 Zulassung ausländischer Betriebe § 14 Bewilligungsfreie Einfuhr § 15 Bewilligungspflichtige Einfuhr § 16 Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen oder Anwendung verbotener Stoffe § 17 Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates § 18 Einfuhrverbote für Fleisch 2168 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 § 19 Sonstige Ein- und Durchfuhrverbote § 20 Durchfuhr von Tieren § 21 Durchfuhr von Waren und Gegenständen § 22 Wiedereinfuhr von Tieren § 23 Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen § 24 Transportmittel und -behältnisse § 25 Transport von Tieren an den Bestimmungsort § 26 Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort 4. Abschnitt Veterinärbehördliche Grenzkontrolle § 27 Ort der Grenzkontrolle § 28 Kontrollorgane § 29 Packstück- und Raumverschlüsse § 30 Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern § 31 Sonstige Einfuhr von Waren und Gegenständen § 32 Anmeldung von Sendungen § 33 Grenztierärztliche Untersuchung § 34 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung § 35 Grenztierärztliche Abfertigung § 36 Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr § 37 Zurückweisung § 38 Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden § 39 Gebühren 5. Abschnitt Kontrollbefugnisse der Behörde § 40 Kontrollpflichtige Sendungen § 41 Andere Sendungen § 42 Pflichten des Verfügungsberechtigten § 43 Aufgaben der Zollbehörde 3. Hauptstück Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten 1. Abschnitt Anwendungsbereich und Allgemeines § 44 Anwendungsbereich § 45 Bescheinigungen 2. Abschnitt Innergemeinschaftliches Verbringen § 46 Transportmittel und -behältnisse § 47 Bewilligungsfreies Verbringen § 48 Bewilligungspflichtiges Verbringen § 49 Verbringungsverbot für Tiere § 50 Verbringungsverbot für Fleisch § 51 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren § 52 Verbringen nach anderen EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten § 53 Verbringen aus anderen EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten § 54 Anzeige und Registrierung von Betrieben § 55 Betriebliche Aufzeichnungen § 56 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen § 57 Zulassungsverfahren § 58 Kennzeichnung BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2169 § 59 Anzeige der Ankunft § 60 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung § 61 Sonstige Maßnahmen 3. Abschnitt Ausnahmebestimmungen § 62 Tiere § 63 Waren 4. Abschnitt Kontrollbefugnisse der Behörde § 64 Behördliche Maßnahmen § 65 Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise Betriebsinhabers 4. Hauptstück Schlussbestimmungen § 66 Unberührt bleibende Vorschriften § 67 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften § 68 In-Kraft-Treten Anlage 1 Kontrollpflichtige Sendungen Anlage 2 Tierseuchen, die ein Ein- und Durchfuhrverbot zur Folge haben Anlage 3 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse Anlage 4 Dienstsiegel der Grenztierärzte Anlage 5 Dienstabzeichen der Grenztierärzte Anlage 6 Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren Anlage 7 Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen nach EG gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen Anlage 8 Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen einer Bewilligung bedarf Anlage 9 Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen ver boten ist Anlage 10 Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch Anlage 11 Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden dürfen Anlage 12 Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist Anlage 13 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen Anlage 14 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Tiere verbringen Anlage 15 Kennzeichnungsmethoden Anlage 16 Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten Verwendungszwecken und Bedin gungen Anlage 17 Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten Verwendungszwecken und unter bestimmten Bedingungen Anlage 18 Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben gemäß § 53 Anlage 19 Grenzaustrittstellen der Bahn und zugeordnete Grenzkontrollstellen bei der Durchfuhr Anlage 20 Gebiete der Europäischen Gemeinschaft, des EWR und Gebiete mit Assoziationsverträgen Anlage 21 Warenuntersuchung Anlage 22 Bedingungen für Freizonen, Freilager und Zolllager, die nicht EG konforme Sendungen lagern dürfen 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Sachlicher Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von in den Anlagen genannten 1. lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“), 2170 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2. toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Rohstoffen, tierischen Produkten, Erzeug nissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten und Teilen solcher Erreger (im Folgenden genannt „Waren“) und 3. Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“). Begriffsbestimmungen § 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes bezeichnete Tierarzt; 2. Aquakultur, Tiere und Erzeugnisse: a) Tiere der Aquakultur sind lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere auf jeder Entwicklungs stufe, die aus einem Zuchtbetrieb stammen, einschließlich ursprünglich frei lebende, für einen Zuchtbetrieb bestimmte Tiere; b) Erzeugnisse der Aquakultur sind die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakulturproduktion, seien sie zur Zucht – wie Eier und Gameten – oder zum Verzehr bestimmt; 3. Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsen dung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 20 kontrolliert wird; 4. Bescheinigungsbefugter: amtlicher Tierarzt, oder, falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist; 5. Bienen: Bienenvölker oder Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen; 6. Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente; 7. Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 20 bezeichnet ist; 8. Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließen der Verbringung in einen Drittstaat; 9. Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung unabhängig von ihrer zollrechtlichen Bestimmung von in einem Drittstaat gelegenen Ort a) zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder b) über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 20 gelegen ist; 10. Einführer: jede natürliche oder juristische Person, welche die kontrollpflichtige Sendung zur Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle stellt (Anmelder); 11. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide; 12. Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht gefüttert wurden; davon abweichend dürfen aber Flugentenküken gefüttert worden sein; 13. Eintrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsen dung bei Eintritt in das Gebiet gemäß Anlage 20 abgefertigt wird; 14. Fischereierzeugnisse: sämtliche zum menschlichen Genuss bestimmte Meeres- oder Süßwasser tiere oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen oder Milch, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren, Fröschen und lebenden Muscheln; 15. Fischhaltungsbetriebe: Betriebe, Einrichtungen oder jede geographisch begrenzte Anlage, in der Tiere der Aquakultur aufgezogen oder im Hinblick auf ihre Vermarktung gehalten werden; 16. gefährliche Stoffe: die in Art. 3 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten tierischen Abfälle; 17. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Reb hühner sowie Laufvögel, wenn die Tiere für Zucht, die Erzeugung von Fleisch, von Konsumeiern oder für die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden; 18. Grenzkontrollstelle: amtliche Stelle, an welcher der Grenztierarzt die grenztierärztliche Kontrolle entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat; 19. Grenztierarzt: der vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierarzt; 20. grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Unter suchung gemäß Richtlinie 97/78/EG des Rates und Richtlinie 91/496/EWG des Rates sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von amtlichen Tierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen; 21. Handelseinrichtung: jede von einem Händler zur Aufstallung von Rindern oder Schweinen ge nutzte Einrichtung; BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2171 22. Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder oder Schweine zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 30 Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen, die nicht ihr Eigentum sind, umsetzt; 23. harmonisierte Einfuhr: Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn folgende Voraus setzungen erfüllt sind: a) der jeweilige Drittstaat oder der jeweilige Landesteil muss durch eine Entscheidung b) der EG zur Einfuhr zugelassen sein und c) für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen d) Verwendungszweck müssen in Entscheidungen der EG Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sein, und e) soweit die Gemeinschaftsvorschriften dies vorsehen, müssen die Sendungen aus f) zugelassenen Betrieben stammen; 24. Heimtierfutter: Futter für Hunde, Katzen und andere Heimtiere; 25. Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flusspferde; 26. Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses Material ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist; 27. innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus einem Mitgliedstaat der EG oder den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in einem anderen Mitgliedstaat der EG, ausgenommen das Ein und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 8; 28. In-Vitro-Diagnostikum: zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Blut erzeugnis enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens, als Reagensprodukt, als Kalibriermittel, als Satz oder als System und herstellungs bedingt ausschließlich oder im Wesentlichen zur In-vitro-Untersuchung von Proben mensch lichen oder tierischen Gewebes, ausgenommen gespendete Organe und Blut, verwendet wird und dazu dient, den Zustand oder die Funktionen des Organismus, eine Krankheit oder eine genetische Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit etwaigen anderen Reagenzien zu prüfen; 29. Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine; 30. Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Lebewesen (ausgenommen ausschließlich bei Menschen) eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarz neimittel; 31. Laborreagens: zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens oder als Reagensprodukt verwendet wird und herstellungsbedingt für Laboratorien bestimmt ist; 32. Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Sendungen mit den sie begleitenden Bescheinigungen und Dokumenten sowie Prüfung der vorgeschriebenen Kenn zeichnung von Tieren beziehungsweise der vorgeschriebenen Stempel und Kennzeichen auf den tierischen Erzeugnissen; 33. Nutz- und Zuchttiere: Tiere, die zur Zucht oder zur Gewinnung von Erzeugnissen tierischer Herkunft bestimmt sind, hievon ausgenommen sind Schlachttiere; 34. physische Untersuchung: unmittelbar am Tier vorgenommene Untersuchung durch die Grenz tierärzte, auch mit Probennahme und Laboruntersuchung dieser Proben; 35. registrierte Einhufer: alle Einhufer (Equiden), die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG registriert sind und durch ein Dokument identifiziert werden können; dieses Dokument muss ausgestellt sein: a) von der Tierzuchtbehörde oder b) einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungsstaates, die das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Einhufers führt oder c) von einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Rennen oder sonstige Wettkämpfe registriert; 36. Rohmaterial: frisches Fleisch, Blut, Drüsen, Darmschleimhaut, Organe und andere Neben produkte der Schlachtung, wenn dieses Material nicht zum menschlichen Genuss bestimmt ist; 2172 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 37. Rücknahmeerklärung: schriftliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, die Sendung von Waren oder Gegenständen bei einer Zurückweisung durch den nächstfolgenden Drittstaat zu übernehmen und aus dem Gebiet der Gemeinschaft zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen; 38. Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte), an dem Rinder, Schweine, Pferde, Schafe oder Ziegen aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden; 39. Schlachttiere: Tiere, die innerhalb der festgelegten Fristen zur Schlachtung bestimmt sind; 40. Sendung: eine Anzahl von Tieren der gleichen Art oder eine Anzahl gleichartiger tierischer Produkte oder Erzeugnisse tierischer Herkunft, für welche die gleiche Veterinärbescheinigung gilt und die mit ein- und demselben Beförderungsmittel transportiert werden und die aus dem gleichen Staat oder Teilgebiet eines Staates stammen; 41. Übernahmeerklärung: die Erklärung der zuständigen Behörde des nach einer Durchfuhr erstbe rührten Drittstaates, die Tiere, sofern diese sich beim Eintritt in die EG als frei von Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen erwiesen haben, ohne Rücksicht auf deren Zustand zu übernehmen; 42. Verfügungsberechtigter: jene Person, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung (ins besondere über die Maßnahmen bei deren Beförderung) zu bestimmen; 43. Warenuntersuchung: Untersuchung von Waren und Gegenständen gemäß Anlage 21; 44. wenig gefährliche Stoffe: die in Art. 2 Z 3 und in Art. 5 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten Abfälle und Erzeugnisse; 45. Wiedereinfuhr: die Rückbringung von Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden; 46. Wildgeflügel: alle von der Richtlinie 90/539/EWG bezeichneten Vögel, außer die bereits unter Z 17 genannten Arten; 47. Ziervögel: andere als die von der Richtlinie 90/539/EWG bezeichneten Vögel; 48. Zuchtwild: wild lebende Landsäugetiere und Wildvögel einschließlich der Flachbrustvögel, die in Gefangenschaft gezüchtet, gehalten und getötet werden. (2) Die übrigen Begriffsbestimmungen gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung. Kundmachungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ § 3. (1) In die im 2. und 3. Teil dieser Verordnung als Kundmachungsorgan vorgesehenen „Amt lichen Veterinärnachrichten“ kann beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu den Amtsstunden Einsicht genommen werden. Die einzelnen Nummern dieser Druckschrift können beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gegen Kostenersatz auch käuflich erworben werden. (2) Zusätzlich zu den im 2. und 3. Teil dieser Verordnung vorgesehenen Fällen sind vom Bundes minister für soziale Sicherheit und Generationen notwendige Ergänzungen oder Änderungen dieser Verordnung durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu verfügen, wenn dies aus veterinärpolizeilichen Gründen oder in Folge eines dringenden Anpassungsbedarfes an kurzfristig geänderte oder neuerlassene Normen des EG-Gemeinschaftsrechtes erforderlich ist. Verweisungen und umgesetzte EG-Vorschriften § 4. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf Be stimmungen in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen; 2. Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemein schaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch; 3. Richtlinie 71/118/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch; 4. Richtlinie 72/461/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner gemeinschaftlichen Handelsverkehr; BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2173 5. Richtlinie 72/462/EWG des Rates zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern; 6. Richtlinie 77/96/EWG des Rates über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern; 7. Richtlinie 77/99/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemein schaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen; 8. Richtlinie 80/215/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen; 9. Richtlinie 85/73/EWG des Rates über die Finanzierung der Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch; 10. Richtlinie 88/407/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und dessen Einfuhr; 11. Richtlinie 89/556/EWG des Rates über viehseuchenrechtliche Fragen beim Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern; 12. Richtlinie 89/662/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im inner gemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt; 13. Richtlinie 90/425/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hin blick auf den Binnenmarkt; 14. Richtlinie 90/426/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für die Einfuhr aus Drittländern; 15. Richtlinie 90/429/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr; 16. Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den inner gemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern; 17. Richtlinie 90/667/EWG des Rates zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseiti gung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tieri schen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/ 425/EWG; 18. Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur; 19. Richtlinie 91/68/EWG des Rates zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim inner gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; 20. Richtlinie 91/492/EWG des Rates zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln Kapitel III; 21. Richtlinie 91/493/EWG des Rates zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen Kapitel II; 22. Richtlinie 91/494/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den inner gemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern; 23. Richtlinie 91/495/EWG des Rates zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild; 24. Richtlinie 91/496/EWG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG; 25. Richtlinie 91/497/EWG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das In-Ver kehr-Bringen von frischem Fleisch sowie zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG; 26. Richtlinie 91/628/EWG des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG Kapitel III; 27. Richtlinie 92/5/EWG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischer zeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG; 28. Richtlinie 92/45/EWG des Rates zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch; 29. Richtlinie 92/46/EWG des Rates mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis; Kapitel III; 2174 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 30. Richtlinie 92/65/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen; 31. Richtlinie 92/116/EWG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch; 32. Richtlinie 92/117/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittel bedingter Infektionen und Vergiftungen; 33. Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedin gungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschafts regelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krank heitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen; 34. Richtlinie 93/119/EG des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung; Artikel 15; 35. Richtlinie 94/65/EG des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das In Verkehr-Bringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen; 36. Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormo naler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG; Artikel 11; 37. Richtlinie 96/23/EG des Rates über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EWG; Kapitel VI; 38. Richtlinie 96/43/EG des Rates zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG; 39. Richtlinie 96/93/EG des Rates über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse; 40. Richtlinie 97/12/EG des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen; 41. Richtlinie 97/78/EG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen; 42. Richtlinie 97/79/EG des Rates zur Änderung der Richtlinien 71/118/EWG, 72/462/EWG, 85/73/EWG, 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/45/EWG und 92/118/EWG hinsicht lich der Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen. 2. Hauptstück Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten 1. Abschnitt Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen Anwendungsbereich § 5. (1) Das 2. Hauptstück dieser Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr und die Durchfuhr von jenen Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1, die in der Anlage 1 genannt sind, sofern die jeweilige Sendung aus Drittstaaten über die österreichische Staatsgrenze gebracht wird und 1. direkt oder über das Gebiet gemäß Anlage 20 nach Österreich eingeführt oder 2. über Österreich in das Gebiet gemäß Anlage 20 eingeführt oder 3. durch das Gebiet gemäß Anlage 20 durchgeführt werden soll. (2) Sendungen gemäß der Anlage 1 unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontroll pflichtige Sendungen). (3) Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der EG stammen und die ohne Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle. BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2175 Veterinärabkommen § 6. (1) Für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die einem Abkommen mit der EG über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden. (2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Abkommen gemäß Abs. 1 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. Ausnahmen für Tiere § 7. Folgende Tiere sind keine kontrollpflichtigen Sendungen: 1. bis zu drei Tiere folgender Tierarten, wenn diese Tiere von Reisenden oder bei Wohnsitz verlegung mitgeführt werden, sofern die Tiere nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind: A. Hunde und Hauskatzen ab einem Alter von über zwölf Wochen, wenn beim Grenzübertritt nach Österreich den Zollorganen ein tierärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten deutschen Übersetzung zumindest folgende Angaben enthält: a) den Namen und die Anschrift des Tierhalters; b) die Beschreibung des Tieres nach Rasse, Geschlecht, Alter und Farbe, gegebenenfalls auch die Nummer der Hundemarke und c) den Nachweis, dass das Tier gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft wurde, wobei auch der Tag der Impfung, der Name des Herstellers des Impfstoffes und das Produktions zeichen des Impfstoffes angeführt sein müssen; diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein, sie darf aber nicht länger als ein Jahr zurückliegen; auch eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorheri gen Tollwutschutzimpfung und längstens ein Jahr vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden sein; B. Hunde und Hauskatzen bis zu einem Alter von höchstens zwölf Wochen; C. andere Heimtiere, einschließlich Ziervögel; nicht als Heimtiere gelten Huftiere, Primaten, gänseartige, hühnerartige, taubenartige und straußenartige Vögel, Raubvögel, Bienen, Seiden raupen und Bären; 2. bis höchstens 20 Aquarienfische (Zierfische) pro Person im Reiseverkehr, wenn die Fische nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind; 3. Blindenführhunde sowie Diensthunde des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Wach körper der Bundespolizeidirektionen, der Zollwache und der Justizwache; 4. Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz; 5. zusammengehörige Schlittenhundgespanne bis zu zwölf Tiere, sofern die Tiere nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind; 6. Tiere, die nur in Grenznähe und lediglich vorübergehend in Österreich zu Weidezwecken oder zur Arbeit genutzt werden (zB Alpenweideviehverkehr). Ausnahmen für Waren und Gegenstände § 8. Folgende Waren und Gegenstände sind keine kontrollpflichtigen Sendungen: 1. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, sofern die beförderte Menge ein Kilogramm nicht überschreitet und sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchen rechtlichen Regelungen der EG nicht verboten ist; 2. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren in Form von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind und sofern diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen, die versandte Menge ein Kilogramm nicht überschreitet und sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EG nicht verboten ist; 3. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EG nicht verboten ist; werden diese Waren oder hieraus entstandener Küchenabfall ausgeladen, so sind sie unschädlich zu beseitigen; II 445 2176 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 4. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren einer Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behältnis bei einem Fc-Wert von mindestens 3,00 unterworfen wurden und wenn die betreffende Menge ein Kilogramm nicht übersteigt und wenn sie a) im persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden oder b) in Form von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind, sofern diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen; 5. höchstens zehn Stück selbstgefangene, tote Fische bis zu einem Gesamtgewicht von 15 kg, sofern diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen; 6. Tierfutterkonserven oder tierische Rohstoffe enthaltendes Trockenfutter sowie Heu und Stroh, sofern derartige Waren und Gegenstände von Reisenden oder aus Gründen einer Wohnsitzver legung in angemessener Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere eingeführt oder durchgeführt werden; 7. Erzeugnisse, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen und wenn der Gehalt an Milch produkten nicht mehr als 20% beträgt oder der Gehalt anderer kontrollpflichtiger Bestandteile nicht mehr als 1% beträgt; 8. Jagdtrophäen von anderen Tieren als Huftieren und Vögeln und gemäß Richtlinie 92/118/EWG des Rates, Anhang I Kapitel 13, vollständig taxidermisch behandelte Jagdtrophäen; 9. bearbeitete Schafwolle, bearbeitete Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (diese Waren gelten als bearbeitet, wenn sie einer Fabrikwäsche unterzogen oder beim Gerben gewonnen wurden) sowie Federn und Federteile, wenn diese Waren mit strömendem Wasserdampf oder auf eine andere Art, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließt, behandelt wurden; 10. Schmuckfedern und Federn, die im Reiseverkehr zur eigenen Verwendung mitgeführt oder als Sendungen an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken eingeführt werden; 11. Leder und vollständig gegerbte, gepickelte, gekalkte Häute und Häute im Zustand „wet blue“; 12. fertige Nahrungsmittel, die ausschließlich aus Eiprodukten hergestellt wurden. 2. Abschnitt Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen Bescheinigungen § 9. (1) Bescheinigungen gemäß dem 2. Hauptstück dieser Verordnung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaates ausgestellte Zeugnisse, in denen die nach dem zweiten Teil dieser Verord nung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Tiergesundheitsbescheinigung, Genuss tauglichkeitsbescheinigung und sonstige Zeugnisse). (2) Bescheinigungen müssen der Behörde oder bei der grenztierärztlichen Abfertigung im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. (3) Falls nichts anderes behördlich verfügt wurde, ist die Gültigkeit der Bescheinigungen für lebende Tiere mit zehn Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag an, begrenzt. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Schiffstransportes. (4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen bestehen. Sie müssen mit einem Stempelabdruck und einer Unterschrift des Bescheinigungsbefugten versehen sein, die sich farblich vom Textvordruck abheben. (5) Bescheinigungen müssen so ausgestellt sein, dass sie den Regeln und Grundsätzen der Richt linie 96/93/EG des Rates entsprechen. Soweit Bescheinigungen, Muster oder Vordrucke bestehen und diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Weglassen von Teilen oder Absätzen der EG-Bescheinigungsmuster ist bei der Ausstellung der Bescheinigung nicht zulässig; nicht ausgefüllte Felder sind zu streichen, weitere Streichungen in den Bescheinigungen sind nur zulässig, wenn diese Streichungen im Bescheinigungsmuster vorgesehen sind. (6) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Ein heiten aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muss mit einer eigenen Bescheini gung versehen sein. BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2177 (7) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. (8) Ist auf Grund einer Maßnahme der EG oder eines Mitgliedstaates – gestützt auf die entsprech ende, in Anlage 7 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage – die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen diese Maßnahme in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht, so muss auch bei Einfuhren aus Drittstaaten die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung eines Bescheini gungsbefugten des Ursprungsstaates ergänzt werden, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind. Formulare § 10. (1) Die Bescheinigungen müssen den Mustern oder Vordrucken entsprechen, die in den einschlägigen EG-Vorschriften vorgesehen sind. (2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen § 11. (1) Bei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind die Bestimmungen der Anlage 1 einzuhalten und die hierin vorgeschriebenen Bescheinigungen mitzuführen. (2) Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG transportiert werden. (3) Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Richtlinie 93/119/EG geschlachtet oder getötet wurden. Ein- und Durchfuhrbewilligungen § 12. (1) Ein- und Durchfuhrbewilligungen sind auf Antrag vom Bundesminister für soziale Sicher heit und Generationen zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder der Durchfuhr der in Betracht kommenden Sendung die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Einfuhr oder Durchfuhr den EG-Bestimmungen nicht widerspricht. (2) Anträge gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers, 2. den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl, 3. den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat, 4. die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen), 5. den nächstfolgenden Drittstaat bei der Durchfuhr, 6. den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr und 7. den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr. (3) Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrs mittel festzulegen. (4) Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach schriftlicher Abgabe dieser Erklä rungen erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist vom Antragsteller dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vorzulegen. (5) In einer Bewilligung gemäß Abs. 1 können nach Ermessen der Behörde Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 19, 20, 22, 23, 24, 25 und 26 bis 35 sowie 39, dieser Verordnung gewährt werden für die Einfuhr von Mist oder Gülle zur Bodendüngung, für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeit- oder Weidezwecken aufgehalten haben, wenn folgende Voraus setzungen erfüllt sind: 1. Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung dürfen jeweils nicht weiter als 5 km von der Zollgrenze entfernt gelegen sein, 2. sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muss dem Betriebsinhaber zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und 3. gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen. 2178 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 (6) Veterinärbehördliche Bewilligungen für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt: 1. Die Bewilligung wurde von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt, 2. die Bewilligung ist in deutscher Sprache ausgestellt, oder es ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen, 3. die Bewilligung wird dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt und 4. die Bewilligung ist gültig und deren Inhalt ist sachlich zutreffend und widerspricht nicht den österreichischen Rechtsvorschriften. (7) Veterinärbehördliche Bewilligungen für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, und den Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 1, 2 und 4 entsprechen gelten als Veterinärbehördliche Bewilligungen nach dieser Verordnung. 3. Abschnitt Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen Zulassung ausländischer Betriebe § 13. (1) Die Einfuhr von frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Faschiertem darf nur aus vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zugelassenen ausländischen Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern beziehungsweise Umpackzentren erfolgen. (2) Die Zulassungen nach Abs. 1 sind gemäß § 42 des Fleischuntersuchungsgesetzes durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erteilen. (3) Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Gemeinschaftsvorschriften die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, sind diese Betriebe in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. Bewilligungsfreie Einfuhr § 14. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittstaaten ohne Bewilligung gemäß § 12 eingeführt werden, wenn es sich um eine harmonisierte Einfuhr handelt oder gemäß § 15 für die betreffende Sendung keine Bewilligung vorge sehen ist. (2) Laborreagenzien und In-vitro-Diagnostik dürfen aus Drittstaaten ohne Bewilligung gemäß § 11 eingeführt werden, wenn 1. die Einzelpackung 100 ml nicht überschreitet und 2. der Anmelder der Sendung eine schriftliche Erklärung des Empfängers vorlegt, wonach dieser sich zu Folgendem verpflichtet: a) die Laborreagenzien oder die In-vitro-Diagnostik werden ausschließlich für Laborzwecke in einer Weise verwendet, dass eine Gefährdung von Tieren oder Menschen auszuschließen ist, b) sie werden keinesfalls an Menschen oder Tieren angewendet, c) Verpackungsmaterial, nicht verwendete Laborreagenzien und In-vitro-Diagnostik oder Reste dieser Materialien nach der ordnungsgemäßen Verwendung werden unschädlich und seuchensicher beseitigt, d) eine unterfertigte Kopie der Empfängererklärung wird gemeinsam mit der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 zumindest ein Jahr lang ab Empfang aufbewahrt und den behördlichen Kontrollorganen auf deren Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden. Bewilligungspflichtige Einfuhr § 15. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittstaaten nur mit Bewilligung gemäß § 12 eingeführt werden, wenn in Anlage 1 für die betreffende Sendung eine Bewilligung vorgesehen ist oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für Sendungen dieser Art derartige Bewilligungen aus veterinärpolizeilichen Gründen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vorgesehen hat; Einfuhren gemäß § 14 sind jedenfalls bewilligungsfrei. (2) Die Einfuhr von Sendungen der in Anlage 8 genannten Arten ist jedenfalls bewilligungspflichtig. (3) Die Einfuhr von nicht EG-konformen Sendungen, die in einer Freizone, einem Freilager oder Zolllager in Österreich zwischengelagert werden sollen, sind jedenfalls bewilligungspflichtig. BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2179 (4) Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über die Tiergesundheit in Drittstaaten kann die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen für wissenschaftliche Zwecke für besondere Unter suchungen oder Analysen, für Ausstellungszwecke, Vorführungen oder Messen bewilligt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nach Beendigung der wissenschaftlichen Arbeit, Untersuchung, Analyse, Ausstellung, Vorführung oder Messe unverzüglich entweder aus dem Gebiet der EG verbracht oder – bei Tieren nach deren Tötung – unschädlich beseitigt werden. Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen oder Anwendung verbotener Stoffe § 16. (1) Bei Ausbrüchen von einer Tierseuche gemäß Anlage 2 in einem Drittstaat, ist die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten aus dem betreffenden Drittstaat für die Dauer des jeweils festzulegenden Zeitraumes und das jeweilige Gebiet verboten. Dies ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. (2) Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit 1. deren Ein- oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die EG für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde und 2. der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die jeweilige Maßnahme in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundmacht. (3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat auch die Aufhebung von Maßnahmen der EG gemäß Abs. 2 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. (4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen darf die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Abs. 1 oder 2 durch unmittelbare Zwangsgewalt verhindern, sobald ihm der Seuchenausbruch in diesem Drittstaat amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist. (5) Verboten ist die Einfuhr von Tieren, denen Stoffe verabreicht wurden, die gemäß Richtlinie des Rates 96/22/EG oder gemäß der Verordnung betreffend das Verbot von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder β-Agonisten enthalten, BGBl. II Nr. 280/1997, unzulässig sind. Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates § 17. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EG bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den Vorschriften des Bestimmungsstaates nicht entspricht, sofern diese Vorschriften vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht wurden. Einfuhrverbote für Fleisch § 18. Die Einfuhr folgender, zum menschlichen Genuss bestimmter Waren ist verboten: 1. frisches Fleisch von Ebern und kryptorchiden Schweinen; 2. frisches Fleisch, das von Tieren stammt, denen Stoffe verabreicht wurden, die gemäß der Richtlinie des Rates 96/22/EG oder der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997, verboten sind; 3. frisches Fleisch, das Rückstände von Stoffen enthält, die gemäß den Ausnahmeregelungen der Artikel 4, 5 und 7 der Richtlinie des Rates 96/22/EG oder der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997 zugelassen oder das Rückstände von Tierarzneimitteln, Kontaminanten oder anderen Stoffen enthält, durch deren Genuss die menschliche Gesundheit gefährdet werden könnte, sofern die Rückstände die zulässigen Höchstwerte überschreiten; diese Höchstwerte sind vom Bundes minister für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen, sofern eine Kundmachung nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt ist; 4. frisches Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt wurde, sowie frisches Fleisch von Tieren, denen Zartmacher oder andere Stoffe verabreicht worden sind, welche die Zusammensetzung und die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches verändern können; 2180 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 5. frisches Fleisch, dem fremde Stoffe zugesetzt wurden – ausgenommen hievon sind die in Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates 94/36/EG genannten Farbstoffe und Mischungen, die für die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit vorgesehen sind; 6. frisches Fleisch von Tieren, bei denen irgendeine Art von Tuberkulose festgestellt wurde und frisches Fleisch von Tieren, bei denen nach der Schlachtung irgendeine Art von Tuberkulose oder eine oder mehrere Zysten von Cysticercus bovis oder cellulosae (lebend oder abgestorben) oder bei denen – im Falle von Schweinen – Trichinen festgestellt worden sind; 7. ödematöses, frisches Fleisch, das von zu jung geschlachteten Tieren stammt; 8. Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlittene Verletzungen oder Missbildungen, Verunreinigungen oder Veränderungen gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. d der Richtlinie des Rates 72/462/EWG aufweisen; 9. Blut; 10. Faschiertes, ausgenommen tiefgekühltes Faschiertes von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen; 11. Fleischzubereitungen von Einhufern und nicht tiefgekühlte Fleischzubereitungen aus Fleisch anderer Tierarten und Separatorenfleisch; 12. Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur und andere Gewebe des Kopfes, ausgenommen die Zunge. Sonstige Ein- und Durchfuhrverbote § 19. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von gefährlichem Rohmaterial gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a bis f und von wenig gefährlichem Rohmaterial gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rates 90/667/EWG ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 verboten. (2) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln und pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen, bestehend aus wenig gefährlichem Rohmaterial, ist unter den Bedingungen des Anhanges I Kapitel 10 der Richtlinie des Rates 92/118/EWG und des § 26 dieser Verordnung zulässig. (3) Die Einfuhr und die Durchfuhr von behandeltem, gefährlichem Rohmaterial und von behandeltem, wenig gefährlichem Rohmaterial ist zulässig, wenn der betreffende Drittstaat gewährleisten kann, dass sie einer ausreichenden Behandlung unterzogen wurden und die mikrobiologischen Anforderungen von Anhang II Kapitel 3 der Richtlinie des Rates 90/667/EWG erfüllt sind. (4) Die Einfuhr unbehandelter Häute von Huftieren ist nur aus jenen Drittstaaten oder Teilen von Drittstaaten zulässig, aus denen auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der entsprechenden Tierarten in die EG zulässig ist. Durchfuhr von Tieren § 20. (1) Die Durchfuhr von Tieren ist zu gestatten, wenn der Ursprungsstaat der Sendung die veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die EG erfüllt. (2) Tiere, ausgenommen Einhufer, müssen bei der Durchfuhr von einer Übernahmeerklärung gemäß § 12 Abs. 4 begleitet sein. (3) Die Durchfuhr von Tieren muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen. (4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei der Durchfuhr im Schiffsverkehr. Durchfuhr von Waren und Gegenständen § 21. (1) Die Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch Österreich ist gestattet, wenn: 1. die Sendungen aus einem Drittstaat stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem Einfuhrverbot für die in Anlage 20 genannten Gebiete belegt sind und wenn die Sendungen für einen anderen Drittstaat bestimmt sind und 2. die Durchfuhr vom amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle Österreichs oder eines anderen Mitgliedstaates, in dem die Sendung erstmals in das Gebiet gemäß Anlage 20 gelangt ist, gestattet wurde und 3. sich der Verfügungsberechtigte anlässlich der veterinärbehördlichen Kontrolle schriftlich ver pflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung zu übernehmen und wieder aus dem Gebiet gemäß Anlage 20 zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen. BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2181 (2) Darüber hinaus darf die Durchfuhr vom österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenz kontrollstelle nur gestattet werden, wenn den Sendungen Bescheinigungen gemäß § 9 beiliegen, in welchen der Ursprung der Sendung und deren Freiheit von Seuchen der Liste A des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) beurkundet wird. (3) Im Fall einer Durchfuhr durch die in der Anlage 20 genannten Gebiete auf der Straße, auf der Schiene oder auf dem Wasserweg gelten folgende Bedingungen: 1. Die Sendung muss unter zollamtlicher Überwachung gemäß dem T1-Verfahren oder in einem dem T1-Verfahren vergleichbaren, nach internationalen Vorschriften anzuwendenden Versand verfahren bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle verbracht werden. Dabei müssen die Bescheini gungen gemäß Abs. 2 und die veterinärbehördliche Abfertigungsbescheinigung mit Angabe der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 20 verlässt, mitgeführt werden. 2. Die Sendung muss ohne Umladen oder Teilen der Sendung nach Verlassen der Eintritts grenzkontrollstelle in amtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen bis zur Austritts grenzkontrollstelle befördert werden. 3. Die Sendung muss innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Abfertigung an der Eintritts grenzkontrollstelle das Gebiet gemäß Anlage 20 über eine veterinärbehördlich zugelassene Grenzkontrollstelle verlassen. (4) Der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat den Grenztierarzt der Austrittsgrenz kontrollstelle mittels ANIMO von der Abfertigung zu verständigen. (5) Der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf der veterinärbehördlichen Abfertigungs bescheinigung zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 20 verlassen hat und hat mittels Telefax oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln. (6) Ist der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 20 innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, so hat er dies nach Ablauf dieser Frist der Zollbehörde der Eintrittsgrenzkontrollstelle zwecks Durchführung aller notwendigen Nachforschungen zur Feststellung der tatsächlichen Bestimmung der Sendung zu melden. (7) Die grenztierärztliche Austrittskontrolle von Sendungen im Schienenverkehr hat an jener veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle zu erfolgen, die gemäß der Anlage 19 der Grenzaustrittsstelle der Bahn zugeordnet ist. Alle ANIMO-Meldungen sind an diese Grenzkontrollstellen zu richten. Wiedereinfuhr von Tieren § 22. Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder mit einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 12 gestattet. In der Bewilligung sind die veterinärpolizeilich erforderlichen Bedingungen festzulegen. Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen § 23. (1) Die Wiedereinfuhr von Sendungen mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 20, die von einem Drittstaat zurückgewiesen wurden, ist unter folgenden Bedingungen gestattet: 1. Die Sendungen müssen von nachstehenden Dokumenten begleitet sein: In jedem Fall das Originalzeugnis des Ursprungsmitgliedstaates oder eine von der Behörde des zurückweisenden Staates beglaubigten Kopie davon und entweder a) eine Bescheinigung der Behörde des zurückweisenden Staates mit folgenden Angaben: – Gründe für die Zurückweisung, – Bestätigung, dass die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Sendung einge halten worden sind, – Bestätigung, dass die betreffenden Erzeugnisse keinerlei Behandlung erfahren haben, oder b) bei Behältnissen, die von der zuständigen Behörde des Gebietes gemäß Anlage 20 original verplombt sind, eine Bestätigung des Frachtunternehmens, in der bescheinigt wird, dass der Inhalt nicht behandelt oder entladen worden ist. 2. Die betreffenden Sendungen müssen der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und bei Verdacht auf Verstoß gegen Veterinärvorschriften und Zweifel an der Identität auch der Waren untersuchung unterzogen werden. Diese Prüfungen und Untersuchungen dürfen keine Beanstan dungsgründe ergeben. 3. Die betreffenden Sendungen müssen unter behördlicher Überwachung unmittelbar in den Ur sprungsbetrieb im Gebiet gemäß Anlage 20, in dem die veterinärbehördliche Bescheinigung aus gestellt worden ist, zurückgebracht werden. Im Fall der Durchfuhr durch einen anderen 2182 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Mitgliedstaat muss diese Durchfuhr zuvor vom Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung zuerst in ein Gebiet gemäß Anlage 20 gelangt ist, für alle Durchfuhrstaaten gestattet worden sein. (2) Die Wiedereinfuhr einer von einem Drittstaat zurückgewiesenen Sendung mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 20 ist zu gestatten, wenn die zuständige Behörde, die die Originalbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat und die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind. (3) Die Weiterbeförderung der Sendung bis zum Ursprungsbetrieb hat unter behördlicher Aufsicht in dichten Transportmitteln zu erfolgen, die behördlich gekennzeichnet und behördlich so verplombt werden müssen, dass die Plomben bei einer Öffnung der Behältnisse zerstört werden. (4) Der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat die für den Bestimmungsort zuständige Behörde mittels ANIMO über die Wiedereinfuhr der Sendung zu informieren. (5) Wird die Wiedereinfuhr gemäß Abs. 1 nicht gestattet, so ist bei Waren und Gegenständen nach § 37 Abs. 1 Z 2 und 3 und bei Tieren nach § 37 Abs. 2 Z 2 vorzugehen. Transportmittel und -behältnisse § 24. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die den in dieser Anlage genannten Anforderungen entsprechen. (2) Geflügel und Bruteier von Geflügel dürfen nur in Transportbehältnissen eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und aus demselben Betrieb stammen. (3) Die Durchfuhr von lebenden Klauentieren der Haustierarten aus einem Drittstaat über Österreich in einen anderen Drittstaat hat im Eisenbahnverkehr zu erfolgen. (4) Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein, dass ein zollamtlicher Verschluss der Sendung möglich ist. Transport von Tieren an den Bestimmungsort § 25. (1) Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestimmungsort zu befördern. Der Empfänger der in Abs. 4 angeführten Tiere hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung ist mit der Sendung mitzuführen und der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde im Original vorzulegen. (2) Zur Schlachtung bestimmte Klauentiere und Einhufer dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe gebracht werden, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zugelassen wurden. Die Tiere sind dort – sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird – spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten. (3) Schlachtgeflügel muss auf direktem Weg in den Schlachtbetrieb gebracht und spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen geschlachtet werden. (4) Nach Österreich eingeführte Klauentiere und Einhufer (ausgenommen vorübergehend einge führte, registrierte Einhufer), Geflügel zu Zucht- und Nutzzwecken, Wildgeflügel, Papageien, Sittiche sowie Primaten (Affen) unterliegen am Bestimmungsort abgesondert der Beobachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Tiere dürfen während eines von der Behörde festgesetzten Beobach tungszeitraumes nicht aus dem Betrieb verbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist. (5) Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen am Bestimmungsort den Vor schriften über das innergemeinschaftliche Verbringen, insbesondere dem § 53 Abs. 5 und 6; falls erforderlich können auch die Maßnahmen gemäß §§ 60 und 61 angeordnet werden. (6) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Tiere nicht den Vorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemein schaftlichen Verkehr anzuwenden. (7) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG. BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2183 Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort § 26. (1) Bei der Beförderung von Waren und Gegenständen, die gemäß den Gemeinschafts bestimmungen beim Transport von der Grenzkontrollstelle an den Bestimmungsort überwacht werden müssen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. Die Beförderung der betreffenden Sendungen hat zwischen der Grenzkontrollstelle und dem Betrieb am Bestimmungsort unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen. Die Sendungen müssen gemäß dem T5-Verfahren, das in der Verordnung (EWG) der Kommission Nr. 2454/93 vorgesehen ist, bis zum Bestimmungsort unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Am Bestimmungsort ist die veterinärbehördliche Abfertigungsbescheinigung der Zoll- und der Veterinärbehörde im Original vorzulegen. In der Abfertigungsbescheinigung muss die zugelassene zollrechtliche Bestimmung und gegebenenfalls die Art der vorgesehenen Verarbeitung angegeben sein. 2. Der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat der Veterinärbehörde, die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständig ist, mittels ANIMO die Herkunft und den Bestimmungsort der Sendung mitzuteilen. 3. Der für den Bestimmungsort beziehungsweise für das Zwischenlager zuständige amtliche Tierarzt hat den Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle innerhalb von 15 Tagen über das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort zu informieren; weiters hat er darüber hinaus regelmäßig Kontrollen durchzuführen, um – insbesondere im Wege einer Kontrolle der Eingangsregister – sicherzustellen, dass die angekündigten Sendungen im Bestimmungsbetrieb angekommen sind. (2) Wird von der Behörde festgestellt, dass die Sendungen, bezüglich derer erklärt wurde, dass sie für einen zugelassenen Betrieb bestimmt sind, nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind, so sind die erforderlichen behördlichen Maßnahmen zu ergreifen. (3) Aus Drittstaaten eingeführte Waren und Gegenstände unterliegen am Bestimmungsort den Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen, insbesondere dem § 53 Abs. 5 und 6, falls erforderlich können auch die Maßnahmen gemäß §§ 60 und 61 angeordnet werden. (4) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Vorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden. (5) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG. 4. Abschnitt Veterinärbehördliche Grenzkontrolle Ort der Grenzkontrolle § 27. (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die gemäß der Richtlinie des Rates 97/78/EG oder der Richtlinie des Rates 91/496/EWG für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist. (2) Unbeschadet von Abs. 1 kann die Austrittskontrolle gemäß § 21 Abs. 5 an jeder zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzkontrollstellen, die ausschließlich Fischereierzeugnisse abfertigen dürfen. (3) Grenzkontrollstellen für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die Gemeinschaft über Österreich müssen vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden. Kontrollorgane § 28. (1) Die grenztierärztlichen Kontrollen sind von Grenztierärzten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen durchzuführen. (2) Der Grenztierarzt hat bei seiner dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäß Anlage 5 mitzuführen. (3) Grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigungen sind vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster der Anlage 4 zu versehen. II 446 2184 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Packstück- und Raumverschlüsse § 29. (1) Der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- beziehungs weise Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen: 1. bei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden EG-Vorschriften vorgesehen ist; 2. bei Sendungen, bei denen dies im Rahmen einer ausnahmsweisen Zulassung gemäß § 36 Abs. 1 zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder des unrechtmäßigen In-Verkehr Bringens der Sendung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen an geordnet wird. (2) Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumver schlüsse dürfen nur am Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden. (3) Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind befugt: 1. Grenztierärzte; 2. der in der Bescheinigung gemäß § 8 ausgewiesene Empfänger beziehungsweise dessen Beauf tragter; 3. Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungs behörde in Ausübung ihres Dienstes; 4. sofern es erforderlich ist, kann bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Befugnis zum Abnehmen der Packstück- und Raumverschlüsse auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Dies ist auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken. (4) Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. (5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Pack stück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirks verwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken. Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern § 30. (1) Bei Sendungen von Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die für eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder in Lager zur Ausstattung von Schiffen oder zur unmittelbaren Versorgung von Schiffen zur Bordverpflegung des Personals und der Reisenden (Schiffsausstatter) bestimmt sind, darf der Grenztierarzt den Eingang in eine solche Zone beziehungsweise in ein solches Lager oder die Einfuhr nur gestatten, wenn der Verfügungsberechtigte vorher die endgültige zollrechtliche Bestimmung dieser Sendungen deklariert. Dabei ist zu klären, ob die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 20 aufgeführten Gebiete vorgesehen ist oder ob es sich um eine noch festzulegende andere endgültige zollrechtliche Bestimmung handelt. Weiters hat der Verfügungsberechtigte bekannt zu geben, ob die Sendungen die Einfuhrbe dingungen erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Wenn keine endgültige zollrechtliche Bestimmung angegeben ist, müssen die Sendungen so behandelt werden, als ob sie für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 20 aufgeführten Gebiete bestimmt sind. (2) Sendungen nach Abs. 1 müssen in der erstberührten Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese Sendungen die Einfuhrbedingungen nach dieser Verordnung erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Die Warenuntersuchung ist – außer wenn begründeter Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht – nicht erforderlich, wenn bereits die Dokumentenprüfung ergibt, dass die betreffende Sendung nicht den Vorschriften entspricht. (3) Wird bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Vorschriften erfüllt sind, so gelten diese Sendungen veterinärrechtlich als für die spätere Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geeignet. (4) Wird jedoch bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Sendungen die Vorschriften nicht erfüllen, so dürfen die Zollbehörden und Veterinärbehörden der Grenzkontrollstelle den Eingang der Sendungen in eine Freizone, in ein Freilager, in ein Zolllager oder in ein Lager eines Schiffsausstatters nur gestatten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2185 1. Die Sendungen müssen aus einem Drittstaat stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem Einfuhrverbot belegt sind. 2. Die Freizonen, Freilager oder Zolllager müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates für die Lagerung nicht EG-konformer Sendungen anerkannt sein. Sie müssen der Veterinär verwaltung mitgeteilt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht worden sein. 3. Die österreichischen Freizonen, Freilager und Zolllager müssen vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für die Lagerung der Sendung zugelassen sein. Diese sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. Für das Zulassungsverfahren gilt § 57. Für die Zulassung der Lager für nicht EG-konforme Sendungen gelten die Bedingungen von Anlage 22. 4. Schiffsausstatter müssen den Bedingungen gemäß Art. 13 der Richtlinie des Rates 97/78/EG entsprechen. (5) Die Sendungen sind unter Zollverschluss in die Freizonen, Freilager oder Zolllager zu ver bringen. (6) Sendungen nach Abs. 4 dürfen ein Freilager, ein Zolllager oder eine Freizone nur verlassen, wenn sie entweder in einen Drittstaat oder in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht oder zur unschäd lichen Beseitigung bestimmt werden. Dabei gilt Folgendes: 1. Sollen die Sendungen in einen Drittstaat ausgeführt werden, so sind die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a, c, d und e der Richtlinie des Rates Nr. 97/78/EG anzu wenden. 2. Sollen die Sendungen in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht werden, so hat dies im T1-Verfahren oder in einem dem T1-Verfahren vergleichbaren, nach internationalen Vorschriften anzuwendenden Verfahren zu erfolgen. In der Abfertigungsbescheinigung sind die genauen Angaben über dieses Lager einzutragen. 3. Die Beförderung zu einem Ort, an dem die Sendungen unschädlich beseitigt werden sollen, darf erst nach der Denaturierung (zB durch Einfärben) der betreffenden Waren und Gegenstände erfolgen. Die Weiterbeförderung der betreffenden Sendungen hat ohne Umladung unter behörd licher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen. (7) Ein Transport der Sendung zwischen Freizonen, Freilagern und Zolllagern ist nicht zulässig. Sonstige Einfuhr von Waren und Gegenständen § 31. Sendungen von Waren und Gegenständen, deren zollrechtliche Bestimmung gemäß der Verord nung (EWG) Nr. 2913/92 sich von der zollrechtlichen Bestimmung nach Art. 7 und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie des Rates Nr. 97/78/EG unterscheidet, sind einer Nämlichkeitskontrolle und einer Waren untersuchung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen; es sei denn, die Sendungen werden unschädlich beseitigt oder zurückgewiesen. Anmeldung von Sendungen § 32. (1) Der Einführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände mindestens einen Werktag vorher bei der Grenzkontrollstelle anzumelden. Hiebei sind die Art und die Zahl der Tiere beziehungsweise die Menge der Waren oder Gegenstände bekannt zu geben. Der Grenztierarzt kann in begründeten Notfällen Ausnahmen von diesen Bestimmungen tolerieren. (2) Wenn eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt, so hat dies der Einführer 1. bei Sendungen im Straßenverkehr anlässlich des Grenzübertritts dem Zollamt der Grenzkontroll stelle und 2. bei Sendungen im Schienen-, Luft- oder Schiffsverkehr vor Übergabe der Sendung dem Beförde rungsunternehmen (Beförderer) bekannt zu geben. Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung an der Grenzkontrollstelle hat im Straßenverkehr das Zollamt, sonst das Verkehrsunter nehmen umgehend den Grenztierarzt zu verständigen. (3) Der Einführer hat für die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 die in den „Amtlichen Veterinär nachrichten“ zu diesem Zweck veröffentlichten Formulare zu verwenden. Die Anmeldung gemäß Abs. 1 ist in vierfacher Ausfertigung (Original und drei Kopien) wenigstens in deutscher Sprache und in der Amtssprache jenes EG-Mitgliedstaates, in dem der Bestimmungsort der Sendung gelegen ist, abzufassen. 2186 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Grenztierärztliche Untersuchung § 33. (1) Tiere, Waren und Gegenstände nach Anlage 1 unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung beziehungsweise der Warenuntersuchung durch den Grenztierarzt. (2) Der Umfang der Kontrollen ist 1. bei lebenden Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 16 der Richtlinie des Rates 91/496/EWG und 2. bei Waren und Gegenständen gemäß dem Verfahren nach Art. 10 der Richtlinie des Rates 97/78/EG festzulegen. Dieser Kontrollumfang ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. (3) Jede Sendung von Waren und Gegenständen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das nach dem Gemeinschaftsrecht besondere Anforderungen bestehen, sowie jede Sendung, bei der es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt, ist an der Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung zu unterziehen, wobei insbesondere festgestellt werden soll, ob die Sendung den Vorschriften für den betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet entspricht. (4) Eingeführtes Fleisch von Wild in der Decke unterliegt einer Dokumentenkontrolle, einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung, ausgenommen die Kontrolle auf Genusstauglichkeit und die Untersuchung auf Rückstände. Die Untersuchung auf Genusstauglichkeit und auf Rückstände ist durch den amtlichen Tierarzt in jenem Bestimmungsbetrieb vorzunehmen, in den diese Sendung unter zollamtlicher Überwachung zu verbringen ist; das Ergebnis dieser Untersuchung ist der Grenz kontrollstelle mitzuteilen, an der die Abfertigung dieser Sendung erfolgt ist. Diese Meldung hat über ANIMO oder in sonst geeigneter Weise schriftlich zu erfolgen. Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung § 34. (1) Die Vorgangsweise bei der Dokumentenprüfung und der Nämlichkeitskontrolle hat bei Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 4 der Richtlinie 91/496/EWG und bei Waren und Gegenständen gemäß dem Verfahren nach Art. 8 der Richtlinie 97/78/EG zu erfolgen. Diese Vorgangsweise ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. (2) Bei Tieren, Waren und Gegenständen nach Anlage 1, für die eine Gesundheitsbescheinigung oder eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht vorgeschrieben ist, hat sich die Dokumentenprüfung auf die Überprüfung sonstiger, die Sendung begleitender Dokumente zu erstrecken. (3) Die physische Untersuchung von Tieren, die unter § 14 Abs. 1 fallen (harmonisierte Einfuhr), hat nach dem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/496/EWG zu erfolgen. Die Vorgangsweise bei derartigen Untersuchungen ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. (4) Die physische Untersuchung von Tieren und die Warenuntersuchung von Waren und Gegen ständen, die unter § 15 fallen, hat nach jenem Verfahren zu erfolgen, das in der jeweiligen Bewilligung gemäß § 12 festgelegt ist. (5) Die Warenuntersuchung von Waren und Gegenständen, die unter § 14 Abs. 1 fallen (harmoni sierte Einfuhr), hat gemäß Anlage 21 zu erfolgen. (6) Von der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung für Waren und Gegenstände kann im See- und Luftverkehr an der Grenzkontrollstelle abgesehen werden, wenn die Sendung 1. nicht entladen wird oder 2. innerhalb von zwölf Stunden von einem Flugzeug in ein anderes Flugzeug beziehungsweise innerhalb von sieben Tagen von einem Schiff in ein anderes Schiff am Amtsplatz desselben Flughafens beziehungsweise Hafens umgeladen wird. In diesen Fällen hat sich die Kontrolle des Grenztierarztes auf die Prüfung des Bordmanifests zu beschränken. Dieses ist dem Grenztierarzt von den Betreibern des Flughafens beziehungsweise Hafens unmittelbar nach Eintreffen der Sendung zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Umladung hat der Betreiber den geplanten Umladezeitpunkt und den eventuellen Lagerungsort anzugeben. (7) Dauert die Umladung beziehungsweise die Zwischenlagerung am Amtsplatz im Flugverkehr länger als zwölf Stunden, höchstens jedoch 48 Stunden, und im Schiffsverkehr länger als sieben Tage, höchstens jedoch 20 Tage, hat der Grenztierarzt eine Dokumentenprüfung durchzuführen. Die Anmeldung BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2187 zur grenztierärztlichen Kontrolle hat vor Ablauf der Mindestzeiträume (zwölf Stunden beziehungsweise sieben Tage) zu erfolgen. (8) Nach Ablauf der Höchstzeiträume von 48 Stunden beziehungsweise 20 Tagen ist auch die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung durchzuführen. (9) In Ausnahmefällen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, hat der Grenztierarzt zusätzlich eine Warenuntersuchung durchzuführen. Grenztierärztliche Abfertigung § 35. (1) Führen die Untersuchungen nach § 34 zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- und Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies der Grenztierarzt auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu bescheinigen. Die vorgelegten veterinärbehördlichen Bescheinigungen sind als beglaubigte Kopien der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung beizulegen, sofern in den diesbezüglichen EG-Entscheidungen nichts anderes festgelegt ist. (2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist vom Grenztierarzt mittels ANIMO gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG des Rates in folgenden Fällen zu unterrichten: 1. bei lebenden Tieren; 2. wenn die Sendung für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das besondere Anforderungen bestehen; 3. wenn Proben entnommen wurden, deren Ergebnisse zum Zeitpunkt der Abfertigung der Sendung an der Grenzkontrollstelle noch nicht verfügbar sind; 4. wenn es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt; 5. wenn in besonderen Fällen durch EG-Recht eine solche ANIMO-Meldung vorgeschrieben ist. (3) Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung hat die Waren und Gegenstände in folgenden Fällen zu begleiten: 1. solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht; 2. falls die Sendung eingeführt wird, bis zum Eintreffen im ersten Betrieb gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 89/662/EWG oder im ersten Zentrum oder der ersten Einrichtung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG, für den beziehungsweise die sie bestimmt ist. (4) Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestim mungen des Abs. 3 für jede Teilsendung. (5) Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, weder der Absender noch der Empfänger für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat und der Einführer oder Beförderer diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt. Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr § 36. (1) Führen die Untersuchungen nach § 34 zum Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nur teilweise entsprechen, so kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einzelfall über Ansuchen des Einführers zusätzliche behördliche Ermittlungen durchführen und die Ein- oder Durchfuhr gestatten, wenn dagegen weder veterinär- noch sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen. Hierauf besteht aber kein Rechtsanspruch. Zurückweisung § 37. (1) Führen die Untersuchungen nach § 34 zu dem Ergebnis, dass die Waren oder Gegenstände den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen: 1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorge legten Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeich nen; oder 2. nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die Einfuhr zur unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung in der der Grenzkontrollstelle nächstgelegenen, für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß Richt linie 90/667/EWG des Rates, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder wenn der Rück beförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen; 2188 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 3. wurde die Sendung nicht rückbefördert, ist sie nach dem Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach der Zurückweisung durch den Grenztierarzt in jedem Falle auf Kosten des Beteiligten gemäß Z 2 unschädlich zu beseitigen. (2) Führen die Untersuchungen nach § 34 zu dem Ergebnis, dass die Tiere den Ein- oder Durchfuhr vorschriften nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen: 1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorge legten Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeich nen; oder 2. nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die Einfuhr zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unter bringung in einer nahe gelegenen, vorschriftsmäßig eingerichteten Quarantänestation, wenn a) eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder b) der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder c) eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder d) eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tier schutzes nicht zugelassen werden kann. (3) Quarantänestationen müssen den Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG entsprechen und sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Quarantänestation für die entsprechende Tierart zuzulassen; sie sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffent lichen. (4) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren, für die anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung von Tieren sowie für die Desinfektion sind vom Einführer zu tragen. Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden § 38. (1) Kontrollpflichtige Tiere, Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenz kontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die nächste geeignete Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden. (2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhr bedingungen genügen, so ist nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters eine der folgenden Maßnahmen anzuordnen: 1. Die Rücksendung über eine vorzuschreibende Grenzkontrollstelle innerhalb einer Frist von 60 Tagen aus den in Anlage 20 aufgeführten Gebieten, sofern dem auf Grund der Ergebnisse der Veterinärkontrolle nichts entgegensteht, oder 2. die unschädliche Beseitigung der Sendung in einer für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Richtlinie der Rates 90/667/EWG, sofern die Rücksendung nicht möglich oder die unter Z 1 genannte Frist von 60 Tagen überschritten ist oder der Beteiligte sein Einverständnis erklärt. (3) Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter veterinärbehördlicher Aufsicht auf Kosten des Beteiligten seuchensicher zu lagern. (4) Der Verfügungsberechtigte hat die Kosten für die Rücksendung, der unschädlichen Beseitigung der Sendung beziehungsweise die Kosten der Zwischenlagerung bis zur Rücksendung oder Beseitigung zu tragen. (5) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach § 37 Abs. 2 bis 4 vorzugehen. Gebühren § 39. (1) Für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrolle sowie für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen, insbesondere für das Ausladen und Einladen kontroll pflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2189 Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens haben der Einführer, Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner Gebühren gemäß Anlage 6 zu entrichten. (2) Sind in Abkommen zwischen der EG und Drittstaaten die veterinärbehördlichen Grenzkontrollen oder die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen diese Regelungen und Gebühren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ abweichend von dieser Verordnung festzulegen. 5. Abschnitt Kontrollbefugnisse der Behörde Kontrollpflichtige Sendungen § 40. (1) Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhr untersuchung jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften besteht. (2) Die Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigungen und Dokumenten zu kontrollieren. Andere Sendungen § 41. (1) Sendungen, die nicht kontrollpflichtig sind, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden. (2) Sendungen gemäß §§ 7 und 8 können vom Grenztierarzt stichprobenweise auf Einhaltung der Veterinärvorschriften überprüft werden. Pflichten des Verfügungsberechtigten § 42. Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach §§ 33, 34, 35, 38, 40 und 41 zu dulden, die hiebei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen. Aufgaben der Zollbehörde § 43. (1) Die Zollbehörde, der die Grenzkontrollstelle geographisch zugeordnet ist, hat die zulässige zollrechtliche Bestimmung der Sendungen entsprechend der veterinärbehördlichen Abfertigungsbe scheinigung zu gestatten. (2) Die Zollbehörde hat die Einfuhr von Sendungen unbeschadet der zollrechtlichen Bestimmungen erst dann zu gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass die Ergebnisse der betreffenden Veterinärkontrollen zufrieden stellend sind, die Abfertigungsbescheinigung ausgestellt wurde und wenn die Bezahlung der in Anlage 6 dieser Verordnung vorgesehenen Grenzkontroll- und Betriebsgebühren gemäß den dort vorge sehenen Bestimmungen sichergestellt ist. 3. Hauptstück Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber EG-Mitgliedstaaten und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten 1. Abschnitt Anwendungsbereich und Allgemeines Anwendungsbereich § 44. (1) Das 3. Hauptstück dieser Verordnung ist anzuwenden auf das innergemeinschaftliche Ver bringen von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1, sofern diese in den jeweiligen Anlagen genannt sind. (2) Auf Tiere gemäß Anlage 7 Z 15 sind die Bestimmungen der §§ 45, 46, 48, 49, 52, 54, 55, 56, 57, 58, 62, 64 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 65 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung nicht anzuwenden; hiefür gelten nur die auf Grund der Anlage 7 Z 15 allenfalls festgelegten Vorschriften. Bescheinigungen § 45. (1) Bescheinigungen gemäß dem 3. Hauptstück dieser Verordnung müssen den amtlichen Kon trollorganen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache 2190 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EG und die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache des Bestimmungsstaates ausgestellt sein. Diese Bescheinigungen müssen beim Transport mitgeführt werden und den Kontrollorganen nach Aufforderung vorgelegt werden. Beim Ausstellen von Bescheinigungen sind die Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie des Rates 96/93/EG einzuhalten. (2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffende Sendung vorge sehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und hierin Alternativen vorgesehen sind, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alter nativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur zulässig, wenn diese Streichungen betreffen: 1. nicht zutreffende Alternativen oder 2. Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe der Tiere oder einen bestimmten Verwen dungszweck der Sendung nicht gefordert werden, oder 3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser Verordnung zulässig ist. (3) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Ein heiten aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muss mit einer eigenen Be scheinigung versehen sein. (4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen bestehen. Sie müssen mit einer laufenden Nummer versehen sein. Die Gültigkeit der Bescheinigung für lebende Tiere ist mit zehn Tagen ab dem Ausstellungstag begrenzt. Bei längeren Transportzeiten verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Transportes. Sind längere Transportzeiten zu erwarten, so ist dies vor Ausstellung der Bescheinigung der für die Ausstellung zuständigen Bezirksverwaltungs behörde mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesfalls die voraussichtliche Transportdauer auf der Bescheinigung zu vermerken. (5) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. (6) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 ohne Bescheinigung ist verboten, ausgenommen ist der Reiseverkehr gemäß Anlagen 16 und 17. (7) Absender, Verfügungsberechtigter und Empfänger der Sendung haben die Bestimmungen dieser Verordnung über Bescheinigungen einzuhalten. 2. Abschnitt Innergemeinschaftliches Verbringen Transportmittel und -behältnisse § 46. (1) Tiere und Waren der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen innergemeinschaftlich verbracht werden, die den in dieser Anlage genannten Anforderungen und bei lebenden Tieren den Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG entsprechen. (2) Tiere und Waren gemäß Abs. 1 dürfen nur in Transportbehältnissen innergemeinschaftlich ver bracht werden, die ausschließlich Tiere oder Waren derselben Art enthalten, demselben Verwen dungszweck dienen und in besonderen Fällen gemäß Anlage 3 aus demselben Herkunftsbetrieb stammen. Jene Fälle, in denen die Tiere oder Waren aus demselben Herkunftsbetrieb stammen müssen, sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen gesondert in den „Amtlichen Veterinär nachrichten“ zu veröffentlichen. (3) Bei der Beförderung sind die Bestimmungen der Kapitel II und III der Richtlinie des Rates 91/628/EWG, in der Fassung der Richtlinie des Rates 95/29/EG, sowie die Bestimmungen des Art. 12 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 97/12/EG, einzuhalten. Bewilligungsfreies Verbringen § 47. (1) Tiere und Waren gemäß Anlage 7 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur dann verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung gemäß Spalte 2 begleitet werden und wenn alle Anforde rungen der in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsnormen eingehalten werden. Abweichend hievon dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittstaat innergemeinschaftlich nur dann verbracht BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2191 werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach der Anlage 7 von einer grenztierärztlichen Abferti gungsbescheinigung begleitet sind. (2) Abweichend von Abs. 1 darf der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ für bestimmte Fälle festlegen, dass derartige Sendungen auch ohne Bescheinigung verbracht werden dürfen. Dies gilt jedoch nur für Sendungen, die 1. aus einem anderen Mitgliedstaat der EG und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten durch das Inland in einen Drittstaat oder 2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat der EG und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten in einen Drittstaat verbracht werden sollen. Derartige Sendungen unterliegen aber jedenfalls der veterinärbehördlichen Überwachung. (3) Ist auf Grund einer Maßnahme der EG oder eines Mitgliedstaates, – gestützt auf die entsprech ende, in Anlage 7 Spalte 4 genannte Rechtsgrundlage –, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen diese Maßnahmen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht, so muss die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung eines amtlichen Tierarztes ergänzt werden, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat gegebenenfalls auch die Aufhebung derartiger Maßnahmen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. Bewilligungspflichtiges Verbringen § 48. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren oder Waren gemäß Anlage 8, die eine Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in Österreich darstellen, bedarf einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Gefahrenpotentiale dieser Art in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bekannt zu geben. (2) Veterinärbehördliche Bewilligungen gemäß dem 3. Teil dieser Verordnung sind vom Bundes minister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag zu erteilen, wenn mit dem innerge meinschaftlichen Verbringen der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist. (3) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, – insbesondere das Freisein von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren oder das Verkehrsmittel –, vorzuschreiben. Verbringungsverbot für Tiere § 49. (1) Es ist verboten, Tiere gemäß Anlage 9 Spalte 1 innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn die jeweiligen in Spalte 2 dieser Anlage festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. (2) Es ist verboten, Tiere, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach der Richtlinie des Rates 96/22/EG oder nach der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997 verboten sind, innergemeinschaftlich zu verbringen. Verbringungsverbot für Fleisch § 50. (1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder daraus hergestellte Waren innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn das frische Fleisch oder das zur Herstellung der Waren verwendete Fleisch 1. von Tieren gewonnen wurde, die a) aus einem Betrieb stammen, der einer veterinärbehördlichen Sperre wegen einer anzeige- und bekämpfungspflichtigen Tierseuche unterliegt, oder b) aus einer Schutz- oder Überwachungszone stammen, c) sofern die betreffende Tierart für die festgestellte Seuche empfänglich ist; 2. in einem Schlachtbetrieb, in dem eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche festgestellt worden ist, vom Tag der Feststellung der Seuche bis zur abgeschlossenen Desinfektion des Schlachthauses erschlachtet worden ist; 3. von Tieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre wegen Zoonosen unterliegt. (2) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behält nissen, wenn die jeweiligen Bedingungen der Anlage 10 Teil I erfüllt sind. II 447 2192 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 (3) Die Verbote gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 gelten ferner nicht für Fleischerzeugnisse gemäß Anlage 10 Teil II, soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 erster Satz be gleitet werden, die bei der Angabe und Art der Erzeugnisse mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 80/215/EWG“ versehen ist. (4) Das innergemeinschaftliche Verbringen von frischem Fleisch und daraus hergestellten Waren gemäß § 18 Z 2 oder 3 ist verboten. Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren § 51. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist außerdem verboten, wenn und soweit 1. Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte auf Grund einer nach Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG beschlossenen Maßnahme oder 2. Waren und Gegenstände auf Grund einer nach Art. 9 der Richtlinie 89/662/EWG beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Verbringen von der EG oder von einem Mitgliedstaat der EG ausge schlossen worden sind. (2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 sowie deren Aufhebung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. (3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Erlassung einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ untersagen, wenn ihm ein Seuchenausbruch in einem anderen Staat amtlich zur Kenntnis gebracht wurde und wenn dieses Verbot zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in Österreich notwendig ist. Verbringen nach anderen EG-Mitgliedstaaten und in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete § 52. (1) Tiere dürfen nach einem anderen Mitgliedstaat der EG und in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete nur unmittelbar aus einem ganz oder teilweise der Zucht oder anderer Nutzung dieser Tiere dienenden Betrieb oder von Sammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen verbracht werden, die gemäß § 57 zugelassen sind und den diesbezüglichen Anforderungen der in Anlage 7 genannten Rechtsnormen entsprechen. (2) Eine Sammelstelle darf nur zugelassen werden, wenn die Bedingungen des Art. 11 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 97/12/EG eingehalten werden. (3) Werden Tiere auf einer zugelassenen Sammelstelle erworben und nach einem anderen Mitgliedstaat der EG oder in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete verbracht, so ist die Bezeichnung der Sammelstelle in die Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 einzutragen. Verbringen aus anderen EG-Mitgliedstaaten und aus den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten § 53. (1) Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat der EG und aus den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten muss unmittelbar und ungeteilt in einen Schlachtbetrieb, der nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften für den innerge meinschaftlichen Handelsverkehr geeignet oder nach § 57 gesondert zugelassen ist, verbracht werden. Die Schlachtung der Tiere muss spätestens 72 Stunden nach ihrer dortigen Ankunft erfolgen. (2) Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Klauentieren oder Einhufern aus einem anderen Mitgliedstaat der EG und aus den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten darf abweichend von Abs. 1 in eine gemäß § 57 zugelassene Schlachttiersammelstelle verbracht werden. Die Schlachtung dieser Tiere muss spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Ankunft in der Schlacht tiersammelstelle in einem Schlachtbetrieb, der nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet oder nach § 57 gesondert zugelassen ist, erfolgen. (3) Alle Schlachttiere, die sich auf demselben Fahrzeug befinden, müssen denselben Bestimmungsort haben. (4) Schlachttiersammelstellen müssen den Bedingungen des § 52 entsprechen. Schlachtbetriebe, die nach § 57 zugelassen werden, müssen der Anlage 18 entsprechen. (5) In Anlage 11 bezeichnete Tiere dürfen grundsätzlich erst dann in den Bestimmungsbetrieb aufge nommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde durch geeignete Maßnahmen festgestellt hat, dass BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2193 diese Tiere den tiergesundheitlichen Status des Bestimmungsbetriebes nicht gefährden. Die Bezirks verwaltungsbehörde darf von Maßnahmen dieser Art in jenen Fällen Abstand nehmen, in denen eine Seuchenverbreitung auf keinen Fall zu befürchten ist. (6) In österreichische Tierbestände, die einem von der EG anerkannten Tiergesundheitsprogramm unterliegen, dürfen Tiere, Waren oder Gegenstände (zB Bruteier, Samen, Embryonen) nur dann eingebracht werden, wenn die im jeweiligen Tiergesundheitsprogramm vorgeschriebenen Untersuchungen ein negatives Ergebnis erbracht haben. Anzeige und Registrierung von Betrieben § 54. (1) Wer gewerbsmäßig Tiere oder in der Anlage 12 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Betriebe unter Zuteilung einer Registriernummer in einer Liste zu erfassen. (2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 57 bedürfen. Betriebliche Aufzeichnungen § 55. (1) Wer eine Tätigkeit nach § 54 Abs. 1 ausübt (einschließlich Inhaber von Betrieben gemäß § 56), hat über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und aus Drittstaaten eingeführten Tiere und Waren Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: 1. Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, 2. Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers und 3. Art sowie Anzahl der Tiere oder Menge der Waren. (2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindes tens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen § 56. (1) Tiere und Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten der EG und in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete verbracht werden, wenn sie aus einem gemäß § 57 zugelassenen Betrieb oder aus einer gemäß § 57 zugelassenen sonstigen Einrichtung stammen. Diese Betriebe und Einrichtungen dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anlage 13 entsprechen. (2) Wenn als zusätzliche Voraussetzung gemäß § 47 Abs. 3 vorgesehen ist, dass nur Tiere an einen zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder an einen Betrieb, der in einem anerkannt seuchenfreien Schutzgebiet eines anderen Mitgliedstaates liegt, abgegeben werden dürfen oder wenn weitere Bedingungen gefordert sind, so dürfen diese Tiere nur dann verbracht werden, wenn sie aus Herkunftsbetrieben stammen, die den Bedingungen für die Zulassung nach Anlage 14 entsprechen. Dies gilt auch für das Verbringen in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete. (3) Händler dürfen Rinder oder Schweine innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten der EG und in die in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebiete verbringen, wenn sie gemäß § 57 zugelassen sind und nur gemäß § 57 zugelassene Handelseinrichtungen benutzen. Händler und Handelseinrichtungen dürfen nur dann gemäß § 57 zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden Bedingungen des Art. 13 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG (97/12/EG) erfüllen. (4) Aufenthaltsorte gemäß Verordnung des Rates Nr. 1255/97 müssen gemäß § 57 zugelassen sein. (5) Zulassungen von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel nach anderen Veterinärvor schriften bleiben unberührt. Zulassungsverfahren § 57. (1) Betriebe und Einrichtungen, die einer Zulassung bedürfen, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen hiefür gemäß dieser Verordnung gegeben sind. Die Betriebsinhaber haben sich für die Überprüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. (2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde hierüber mit Bescheid abzusprechen. (3) Wird bei Kontrollen von zugelassenen Betrieben oder Einrichtungen gemäß § 64 festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde – 2194 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 allenfalls nach Setzung und ungenütztem Ablauf einer angemessenen Frist für die Mängelbehebung – ein Verbot für das innergemeinschaftliche Verbringen der Tiere beziehungsweise Waren zu erlassen. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs. 1 und 3 mitzuteilen. Dieser hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe und Einrichtungen zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulässigerklärung gemäß Abs. 5 gegeben sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen dieser Liste unverzüglich dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen schriftlich bekannt zu geben. (5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Betriebe und Einrichtungen gemäß Abs. 4 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zuzulassen, wenn das Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Jedem zugelassenen Betrieb und jeder zugelassenen Einrichtung ist eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen. (6) Wenn die Zulassungsvoraussetzungen von bereits zugelassenen Betrieben oder Einrichtungen nicht mehr gegeben sind, so ist die Zulassung durch Kundmachung im Sinne des Abs. 5 aufzuheben. Kennzeichnung § 58. Tiere und Erzeugnisse gemäß Anlage 15 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder deren Transportbehältnisse in der nach Spalte 2 dieser Anlage vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. Anzeige der Ankunft § 59. (1) Die Empfänger von lebenden Tieren gemäß § 1 Z 1 aus anderen Mitgliedstaaten der EG und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten haben der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Anzahl der Tiere nach Möglichkeit mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht sind registrierte Pferde mit einem Dokument zu ihrer Identifizierung nach der Richtlinie des Rates 90/427/EWG. (2) Beim Eintreffen von Waren ist der Bezirksverwaltungsbehörde hievon Meldung zu erstatten. Hiebei ist Folgendes zu melden: Art, Menge und Herkunft der Waren sowie das verwendete Verkehrs mittel und der Zeitpunkt des Eintreffens. Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde anordnen, dass die Empfänger auch beim Empfang von Waren gemäß § 1 Z 2 aus anderen Mitgliedstaaten der EG und den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Menge der Waren mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen haben. Derartige Anordnungen sind in ortsüblicher Weise kundzumachen. (3) Stellt der Empfänger fest, dass Sendungen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, so darf die Sendung nicht übernommen werden; die Bezirksverwaltungsbehörde ist hievon zu verständigen. Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung § 60. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Überwachung des innergemeinschaft lichen Verbringens bei Tieren, Waren oder Gegenständen Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so hat sie Folgendes anzuordnen: 1. bei Tieren a) die Quarantäne in einer geeigneten Quarantänestation oder erforderlichenfalls b) die Tötung und unschädliche Beseitigung; 2. bei Waren oder Gegenständen deren unschädliche Beseitigung. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine anderweitige Behandlung im Sinne des § 61 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist. Sonstige Maßnahmen § 61. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass Tiere, Waren oder Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der EG aus anderen als den in § 60 genannten Gründen den veterinärrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn 1. der Verfügungsberechtigte dem zustimmt und der Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt, und 2. andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten der EG benachrichtigt worden sind. Dies gilt auch für alle Sendungen aus den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten. BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2195 (2) Kann der Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde beseitigt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzu fordern. (3) Die Rücksendung von Tieren, Waren oder Gegenständen, die nach einem anderen Mitgliedstaat der EG oder den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten verbracht wurden und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 48. (4) Tiere, Waren und Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder den in Anlage 20 lit. B und C genannten Gebieten beanstandet wurden, dürfen durch das Inland nach einem anderen Staat nur dann verbracht werden, wenn für die Sendung von der zuständigen Behörde des bei der Rücksendung erstberührten Staates sowie von den zuständigen Behörden der beteiligten Durchfuhrstaaten eine Zustimmung dazu vorliegt. (5) Ist eine Rücksendung oder Behebung des Mangels gemäß Abs. 2 nicht möglich, so sind die Tiere, Waren oder Gegenstände auf Kosten des Verfügungsberechtigten unschädlich zu beseitigen. (6) Von der unschädlichen Beseitigung von zum menschlichen Genuss bestimmten Waren kann ab gesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte einer Behandlung der Sendung gemäß § 43 Abs. 5 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes zustimmt und tierseuchenrechtliche Gründe oder andere EG Bestim mungen dem nicht entgegenstehen. (7) Von der unschädlichen Beseitigung von lebenden Tieren kann abgesehen werden, wenn der Ver fügungsberechtigte der Tötung der Tiere unter Blutentzug (Schlachtung) und Behandlung der Tierkör perteile gemäß § 43 Abs. 5 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes zustimmt und tierseuchenrechtliche Gründe oder andere EG-Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. (8) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG. 3. Abschnitt Ausnahmebestimmungen Tiere § 62. Die §§ 47, 48, 54 Abs. 1, 60 und 61 sind bei den in Anlage 16 genannten Tieren mit bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden und hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat bei Gefahr im Verzug durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinär nachrichten“ die Ausnahmebestimmungen aufzuheben und die Durchführung von Einfuhrbewilligungs verfahren bekannt zu geben. Waren § 63. (1) Die §§ 47, 48, 54 Abs. 2, 60 und 61 sind bei den in Anlage 17 genannten Waren mit bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden. (2) Fleisch gemäß Anlage 17 sowie Abfälle und Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten Speisen dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur zur unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln entfernt werden. 4. Abschnitt Kontrollbefugnisse der Behörde Behördliche Maßnahmen § 64. (1) Anzeige-, Überprüfungs- und Kontrollbehörde im Sinne des 3. Hauptstückes dieser Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde beauftragten Organe haben im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens erforderlichenfalls auch Untersuchungen von Tieren, Waren und Gegenständen sowie regelmäßig – mindestens aber einmal jährlich – Kontrollen von gemäß § 57 zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durchzuführen. 2196 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 (2) Beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Ausfuhr in Drittstaaten hat die Bezirks verwaltungsbehörde des Versandortes die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten beziehungsweise der gemeinschaftlichen Grenzkontrollstellen, sofern nach EG-Recht vorgesehen, in EG konformer Weise zu verständigen. (3) Transporte von Tieren, Waren und Gegenständen dürfen beim innergemeinschaftlichen Ver bringen jederzeit angehalten und untersucht werden, sofern ein Verdacht auf Verstöße gegen veterinärrechtliche Vorschriften vorliegt. (4) Tiere, Waren und Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten der EG sowie deren Transportmittel und -behältnisse dürfen am Bestimmungsort stichprobenweise daraufhin untersucht werden, ob sie den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen. (5) Zollorgane, die im innergemeinschaftlichen Verkehr Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1 kontrollieren und anhand der Begleitpapiere Verstöße gegen die Vorschriften über das innerge meinschaftliche Verbringen feststellen, haben hievon unverzüglich die örtlich zuständige Bezirksver waltungsbehörde zu verständigen. Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise Betriebsinhabers § 65. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen nach Maßgabe dieser Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. (2) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach § 64 zu dulden sowie die damit beauftragten Personen zu unterstützen und hiebei auf Verlangen der Behörde die diesbezüglichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. (3) Anlässlich der Kontrolle gemäß § 64 Abs. 1 muss der Betriebsinhaber den behördlichen Organen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen Räum lichkeiten gewähren. 4. Hauptstück Schlussbestimmungen Unberührt bleibende Vorschriften § 66. Durch diese Verordnung werden nicht berührt: 1. Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes; 2. zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen. Außer-Kraft-Treten von Vorschriften § 67. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft: 1. die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 (EBVO 1998), BGBl. II Nr. 26/1999; 2. die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz GZ 39.400/167-VI/A/5/99 veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nr. 5a vom 1. Juli 1999; 3. die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz GZ 39.400/169-VI/A/5/99, veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nr. 5a vom 1. Juli 1999. In-Kraft-Treten § 68. (1) Diese Verordnung tritt, soweit gemäß Abs. 2 nicht Anderes bestimmt ist, mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. (2) Die Anlage 6 Teil 2 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Haupt BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2197 Anlage 1 gemäß § 5 Abs. 2 Kontrollpflichtige Sendungen Gruppe Art KN-Code 13) maßgebliche EG-Richtlinien Hin weis Equiden Einhufer zu Zucht- und Nutzzwecken, Einhufer zu Schlachtzwecken 0101, 9508 00 72/462, 96/23, 90/426 0 Einfuhr registrierter Pferde 0101, 9508 00 72/462, 96/23, 90/428 0 Zucht-, Nutzrinder 0102, 9508 00 72/462, 96/23 0 7) Schlachtrinder 0102 72/462, 96/23 0 andere Rinder 0102, 9508 00 72/462 ,96/23 x Schafe, Ziegen der Haustierarten Schafe, Ziegen 0104, 9508 00 72/462, 96/23 0 Zucht- und Nutzschweine 0103, 9508 00 72/462, 96/23 0 7) Schlachtschweine 0103 72/462, 96/23 0 Geflügel Eintagsgeflügel über 20 Stück 0105, 9508 00 90/539, 96/23 0 Zucht- und Nutzgeflügel einschließlich Geflügel zur Aufstockung von Wild beständen 0105, 0106 00 9508 00 90/539, 96/23 0 Geflügel unter 20 Stück 0105, 0106 00, 9508 00 90/539, 96/23 x 1) Schlachtgeflügel 0105, 0106 00 90/539, 96/23 0 Lebende Fische 8) anfällige Fischarten (zB Karpfen, Forellen, Lachs, Hecht, Äsche, Maräne, Steinbutt) 0301, 9508 00 91/67, 96/23 x 1) 7) andere Fischarten 0301, 9508 00 91/67, 96/23 x 1) Aquarienfische (Zierfische) 0301 10, 9508 00 92/65 x 4) anfällige Krebstiere 0306, 9508 00 91/67 x 1) anfällige Weichtiere (Flachauster) 0307 91/67 x 1) andere Krebstiere und andere Weichtiere 0306, 0307, 9508 00 92/65 x 1) Eier, Gameten von Fischen 8) Eier, Gameten von Fischen 0302 70, 0511 91 91/67 x 1) unter 20 Stück 0407 90/539 x 1) über 20 Stück 0407 90/539 0 SPF Eier 0407 90/539 0 Rinder der Haustierarten Schweine der Haustierarten Krebstiere, Weichtiere 8) Bruteier von Geflügel 10) 2198 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Gruppe Art KN-Code 13) maßgebliche EG-Richtlinien Hin weis Sperma Rind 0511 10 88/407 0 2) 7) Sperma Schwein 0511 99 90/429 0 3) Sperma Pferd 0511 99 92/65 0 Sperma Schaf 0511 99 92/65 x 1) Sperma Ziege 0511 99 92/65 x 1) Embryonen und Eizellen vom Rind 0511 99 89/556 0 Embryonen und Eizellen vom Schwein 0511 99 72/462, 92/65 0 Embryonen und Eizellen vom Pferd 0511 99 92/65 0 Embryonen und Eizellen vom Schaf 0511 99 92/65 x 1) Embryonen und Eizellen von der Ziege 0511 99 92/65 x 1) Sperma, Embryonen und Eizellen von anderen Säugetieren 0511 99 92/65 x Primaten Affen 0106 00, 9508 00 92/65 x Paarhufer Horntiere, Gabelböcke, Giraffen, Hirsche, andere Wiederkäuer, Kamele, Flusspferde 0102 90, 0106 00, 9508 00 92/65 x Wildschweine und andere Schweineartige 0103, 0106 00, 9508 00 92/65 x Unpaarhufer Nashörner, Tapire 0106 00, 9508 00 92/65 x Röhrenzähner Elefanten, Erdferkel 0106 00, 9508 00 92/65 x Raubtiere Hunde und Hauskatzen 0106 00, 9508 00 92/65 x 4) andere Hundeartige und Katzenartige 0106 00, 9508 00 92/65 x Hyänen, Schleichkatzen, Marder 0106 00, 9508 00 92/65 x 4) Bären, Kleinbären 0106 00, 9508 00 92/65 x Wasserraubtiere, Wale, Sirenen Hundsrobben, Ohrenrobben, Walrosse, Seekühe, Wale 0106 00, 9508 00 92/65 x Nager Caviidae (Meerschweinchen ua.), andere Hystricomorphae, Muridae (Mäuse), andere Myomorphidae, Sciuromorphae 0106 00, 9508 00 92/65 x 4) Hasenartige Hasen und Kaninchen, andere Hasen artige 0106 00, 9508 00 92/65, 96/23 x 4) andere Säugetiere, Beuteltiere, Kloakentiere Hyracoidae (Schliefer), Schuppentiere, Zahnlose, Flattertiere, Insektenfresser, Dermoptera, Beuteltiere, Kloakentiere 0106 00, 9508 00 92/65 x 4) Sperma, Eizellen, Embryonen 10) BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2199 Gruppe Art KN-Code 13) maßgebliche EG-Richtlinien Hin weis andere Vögel Anseriformes (Gänseartige), Galliformes (Hühnerartige) 0106 00, 9508 00 92/65 x 1) Columbiformes (Taubenartige) 0106 00, 9508 00 92/65 0 Psittaciformes (Papageienartige) 0106 00, 9508 00 92/65 0 4) Struthioformes (Straußenartige) 0106 00, 9508 00 92/65 x 1) Falconiformes (Raubvögel) und andere Vögel 0106 00, 9508 00 92/65 x 1) Saurier, Ophidia, Krokodile, Cheloniidae 0106 00, 9508 00 92/65 x 4) (Schildkrötenartige) 4), andere Chelonia, andere Wirbeltiere, Schwanzlurche, Frösche, andere Froschlurche, 0106 00, 9508 00 92/65 x andere Tiere Bienen 0106 00, 9508 00 92/65 0 Seidenraupen 0106 00, 9508 00 92/65 x andere Insekten 0106 00, 9508 00 92/65 x andere Wirbellose 0106 00, 9508 00 92/65 x Frisches Fleisch 10) frisches Fleisch von Einhufern 0205, 0206 64/433, 96/23, 72/462 0 frisches Rindfleisch 0201, 0202, 0206 64/433, 96/23, 72/462, 93/119 0 frisches Schweinefleisch 0203, 0206, 0209 00 64/433, 96/23, 72/462, 93/119 0 frisches Schaffleisch 0204, 0206 64/433, 96/23, 72/462, 93/119 0 frisches Ziegenfleisch 0204, 0206 64/433, 96/23, 72/462, 93/119 0 Fleisch von Zuchtwild 0208 90 92/118, 96/23, 91/495, 93/119 0 Fleisch von Jagdwild einschließlich Federwild 0208 10, 0208 90 92/45, 96/23, 93/119 0 frisches Fleisch von Geflügel einschließlich gefarmtes Wildgeflügel 0207, 0208 90, 0209 00 91/494, 96/23, 71/118, 93/119 0 Fleisch von Hauskaninchen 0208 10 91/495, 96/23, 93/119 0 anderes Fleisch 0208 92/118, 93/119 x 1) Kriechtiere, Lurche, andere Wirbeltiere II 448 2200 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Gruppe Art KN-Code 13) maßgebliche EG-Richtlinien Hin weis Faschiertes 0201, 0202, 0203, 0204, 0205, 0206, 72/462, 94/65 0 9) Fleischzubereitungen 0210 11, 0202, 0203, 0204, 0205, 0206, 1901, 1902 20, 2004, 2005, 2103, 2104, 72/462, 94/65 0 9) Schinken und Wurstwaren, andere gesalzene, getrocknete, geräucherte oder marinierte Erzeugnisse 0209 00, 0210, 1601, 1602, 1603, 1901, 1902 20, 2004, 2005, 2103, 2104, 72/462, 77/99 0 Fleischkonserven, Fleischhalbkonserven 1602, 1901, 1902 20, 2004, 2005, 2103, 2104, 72/462, 77/99 0 Halbkonserven nach RL 70/216 1602, 1901, 1902 20, 2004, 2005, 2103, 2104, 72/462, 77/99, 80/217 0 andere verpackte, haltbar gemachte, fertige Fleischgerichte 1602, 1603, 1901, 1902 20, 1905, 2004, 2005, 2103, 2104, 72/462, 77/99 0 Fleischextrakte 0210 90, 1603, 1901, 2004, 2005, 2103, 2104, 72/462, 77/99 0 ausgelassene tierische Fette (einschließ lich Knochen) 1501, 1502, 1503, 1504, 1506, 1516 10, 1518, 1521 90 92/118, 77/99 0 verarbeitetes tierisches Eiweiß (Grieben, Fleischmehl, Schwartenpulver, gesalzenes oder getrocknetes Blut bzw. Blutplasma) zum menschlichen Genuss 0210 90, 1901, 2301, 2942 92/118, 77/99 0 Därme Mägen, Blasen, Därme 0504 00 92/118 0 Fleischerzeugnisse von Geflügel 1601, 1602, 1603, 1901, 1902 20, 2004, 2005, 2103, 2104, 91/494, 71/118, 77/99, 72/462 0 Fleischerzeugnisse von Zuchtwild und Kaninchen 1601, 1602, 1603, 1902 20, 1901, 2004, 2005, 2103, 2104, 92/118, 91/495, 77/99, 72/462 0 Fleischerzeugnisse aus Wildfleisch 1601, 1602, 1603, 1901, 1902 20, 2004, 2005, 2103, 2104, 92/45, 77/99, 92/118 0 Faschiertes 10) und Fleischzube reitungen 10) Fleischerzeug nisse 10) von Rindern, Schwei nen, Schafen, Ziegen, Ein hufern Fleischerzeug nisse 10) von Geflügel, Wild, Zuchtwild und Kaninchen BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2201 Gruppe Art KN-Code 13) maßgebliche EG-Richtlinien Hin weis Gelatine 3503 92/118 0 Konsumeier 0407 92/118 x 1) Eiprodukte, hitzebehandelt 0408, 3502 89/437 0 Honig 0409 92/118, 96/23 x 1) zur Verwendung in der Bienenzucht 1521 90 92/118 0 Milch, roh, thermisiert, wärmebehandelt 0401 92/46, 96/23 0 Rahm, Butter, fermentierte oder aromati sierte Milch, Milchpudding, Milcheis, andere Flüssigerzeugnisse 0401, 0402, 0403, 0404, 0405, 1517 90, 2105 00, 2202 90, 92/46 0 Erzeugnisse in Pulverform 0402, 0406, 3501, 3502, 3504 92/46 0 Käse, streichfähige Molkereierzeugnisse 0406, 2106 90 92/46 0 andere Milcherzeugnisse 0403 92/46 0 Produkte10), die mehr als 50% Trocken masseanteil an Milch oder Milch erzeugnissen enthalten 1901, 1902 20, 1904, 1905, 2004, 2005, 2103, 2104, 2106 90 92/46 0 Produkte, die zwischen 20% und 50% Trockenmasseanteil an Milch oder Milch erzeugnissen enthalten 1901, 1902 20, 1904, 1905, 2004, 2005, 2103, 2104, 2106 90 92/118 x 1) Milch 10) und Milcherzeugnisse und Produkte 10) von anderen Tieren Milch, Milcherzeugnisse von anderen Tieren; Produkte, die mehr als 20% Trockenmasseanteil an Milch oder Milch erzeugnissen anderer Tiere enthalten 0401, 0402, 0403, 0404, 0405, 0406, 1901, 1904, 1905, 2004, 2005, 2103, 2104, 2202 90, 92/118 x 1) nicht zum menschlichen Genuss be stimmte Flüssigmilch und Flüssig erzeugnisse 0401, 0402, 0404, 0511 99 92/118 0 Erzeugnisse in Pulverform 0402, 0404, 0511 99, 3501 10, 3501 90, 3502, 3504 92/118 0 lebende Fische zum unmittelbaren menschlichen Genuss 0301 91/493, 96/23 0 frisch, gefroren, bearbeitet, Fisch konserven, Kaviar 0302, 0303, 0304, 0305, 1604 91/493 0 Mehle, Pellets, Surimi, Speisezuberei tungen, Extrakte, andere Fischerei erzeugnisse 0304 90, 0305 10, 0305 20, 1603, 1604, 91/493, 92/118 0 Krebstiere 10) lebend zum unmittelbaren menschlichen Genuss, roh, gegart, Konserven 0306, 1603, 1605, 91/493 0 Eier und Eiprodukte 10) Honig und Im kereierzeugnisse Milch 10) und Milcherzeug nisse 10) milchenthaltende Produkte von Rindern, Schafen, Ziegen und Büffeln nicht zum menschlichen Genuss bestimmte Milch und Milcher zeugnisse 10) 12) Fische 10), Rogen 10), zum menschlichen Genuss 2202 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Gruppe Art KN-Code 13) maßgebliche EG-Richtlinien Hin weis lebend zum unmittelbaren menschlichen Genuss, roh, gegart, Konserven 0307, 1603, 1605, 91/492, 91/493 0 andere wirbellose Tiere zum mensch lichen Genuss 0307 99, 1603, 1605, 92/118 0 Schnecken, lebend, gekühlt, gefroren, in Konserven 0307 60 92/118 0 Froschschenkel, gekühlt, gefroren, in Konserven 0208 20 92/118 0 Warenmuster Probenmaterial Warenmuster für Messen usw. alle für Waren möglichen 92/118 x Tierkörper sowie Tierkörperteile enthal tende Proben für Laboranalysen alle für Waren möglichen 92/118 x Häute, Wolle, Haare, Borsten, Federn, Daunen, Federteile unbehandelte Häute 5) 4101, 4102 10, 4102 29, 4103 10, 4103 90, 4301 30, 4301 90, 4302 13 92/118 0 Wolle, Haare, Federn, Daunen, Federteile, unbearbeitet 6) 0502 90, 0503 00, 0505 10, 0505 90, 5101, 5102 92/118 x 1) Schweineborsten, unbearbeitet 6) 0502 10 92/118 0 Jagdtrophäen nicht vollständig taxidermisch behandelt 0506, 0507, 9601 90, 9705 00 92/118 0 zur Verfütterung 12) 0506, 0507 90 72/461 0 für industrielle Verarbeitung 0506, 0507 90, 3101 00, 3105 10 92/118 0 Bluterzeugnisse von Equiden 3002 10, 3002 90 92/118 0 Bluterzeugnisse von anderen Tieren als Equiden 0511 99, 3002 10, 3821 00, 3822 00 92/118 x 1) Reagenzien und Diagnostika11) 3002 10, 3822 92/118 0 für Pharmaindustrie 0504, 0505, 0510 00, 0511 99, 3001 10, 3001 20, 3001 90, 3002 10, 3002 90 92/118 0 für die Herstellung von Heimtierfutter 0504, 0505, 0511 99 90/667, 92/118 0 für technische Zwecke, Wollfett 0510 00, 0511 99, 1505, 3507 90/667, 92/118 0 Heimtierfutter 12) 2309 92/118 0 Weichtiere und andere wirbellose Tiere 10) Schnecken 10), Frosch schenkel 10) Knochen, Horn, Klauen, Hufe, ausgenommen Mehle und Erzeugnisse Bluterzeugnisse, Reagenzien, Diagnostika wenig gefähr liche Rohstoffe, einschließlich Vollblut, und andere tierische Rohstoffe BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2203 Gruppe Art KN-Code 13) maßgebliche EG-Richtlinien Hin weis verarbeitetes Eiweiß, nicht zum mensch lichen Genuss 12) Tierkörpermehle, Blutmehle, Hornmehle, Knochenmehle, Federnmehle, Fischmehle usw. 0506, 0507, 0511 91, 0511 99, 2301 10, 2301 20, 2309, 3101 00, 3105 10, 3504 92/118, 90/667 0 Verarbeitungserzeugnisse aus Gülle 3101 00, 3105 10 92/118 x 1) von Geflügel und von Equiden 3101 00, 3105 10 92/118 x 1) von anderen Tieren 3101 00, 3105 10 92/118 x 1) Heu und Stroh 1213 00, 1214 90 97/78 0 Krankheits erreger Krankheitserreger, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel 3002 90 92/118 x unbehandelte hochgefährliche Stoffe verendete Nutztiere, Föten, Placenten, transportverendete Nutztiere, andere Tier körper, getötete Tiere aus der Tier seuchenbekämpfung 0511, 0504, 90/667 x 9) Tierkörperteile ohne Fleischuntersuchung, ausgenommen Häute, Hörner, Klauen, Wolle, Federn, Blut, tierische Abfälle und Fisch mit übertragbaren Krankheiten 0511, 0504, 90/667 x 9) Fleisch, Fisch, Erzeugnisse, die den Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprechen; verdorbenes Fleisch, Fisch; Abfälle und Erzeugnisse mit Rückständen 0511, 0504, 90/667 x 9) Zeichenerklärung: x = Bewilligung erforderlich 0 = Bewilligung nicht erforderlich 1) bewilligungsfrei aus harmonisierten Ländern 2) bewilligungsfrei bei Rindersamen, der ab dem 1. Jänner 1990 gewonnen wurde 3) bewilligungsfrei bei Schweinesamen, der ab dem 1. Jänner 1992 gewonnen wurde 4) Ausnahmeregelungen für den Reiseverkehr 5) behandelte Häute: gepickelt, „wet blue“, fertiggegerbt, gekalkt 6) bearbeitet: gefärbt, gekocht, gebleicht, hitzebehandelt, desinfiziert 7) besondere Bestimmungen im Falle von Zusatzgarantien sind zu beachten 8) nicht zum menschlichen Genuss bestimmt 9) Ein- oder Durchfuhrverbote sind zu beachten 10) Einfuhr nur aus Betrieben, die den jeweiligen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen entsprechen 11) in-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien sind unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 bewilligungsfrei 12) zur Verfütterung an Tiere bestimmt 13) der angeführte KN-Code, kann auch Warengruppen einschließen, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegen Gülle und tierische Aus scheidungen 2204 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Anlage 2 gemäß § 16 Tierseuchen, die Ein- und Durchfuhrverbote zur Folge haben 1. Maul- und Klauenseuche 2. Vesikuläre Stomatitis 3. Vesikuläre Schweinekrankheit (Vesikuläre Virusseuche der Schweine) 4. Rinderpest 5. Pest der Kleinen Wiederkäuer 6. Lungenseuche der Rinder 7. Lumpy Skin Disease 8. Rifttalfieber 9. Blauzungenkrankheit (Bluetongue) 10. Pockenseuche der Schafe und Ziegen 11. Afrikanische Pferdepest (Pferdesterbe) 12. Afrikanische Schweinepest 13. Klassische Schweinepest 14. Ansteckende Schweinelähmung (Enterovirus Enzephalomyelitis) 15. Klassische Geflügelpest (Avian Influenza) 16. Newcastle Disease 17. Amerikanische Faulbrut 18. IHN (Infektiöse Hämatopoetische Nekrose) 19. Pferdeencephalomyelitis, alle Formen BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2205 Anlage 3 gemäß §§ 24 und 46 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse Art, Verwendungszweck Anforderungen I. Tiere 1. Klauentiere, Einhufer, Hasen und Kaninchen und Geflügel Transportmittel für Tiere müssen so eingerichtet sein, dass sie der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport (91/628/EWG) ent sprechen 1). 2. Geflügel 2.1. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. 2.2. Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein; 2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass die tierischen Abgänge und Federn während der Beförderung nicht heraus fallen können. 3. Papageien und Sittiche Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. 4. Tiere der Aquakultur Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. 5. Bienen Bienenwohnungen oder andere Transportbehält nisse müssen bienendicht verschlossen sein. II. Waren 6. Fleisch 6.1. Frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern und Zuchtwild Die Bestimmungen der Richtlinie 64/433/EWG Anhang I Kapitel XV (Beförderung von frischem Fleisch) sind einzuhalten. 6.2. Geflügelfleisch Die Bestimmungen der Richtlinie 71/118/EWG Anhang I Kapitel XV sind einzuhalten. 6.3. Kaninchenfleisch Die Bestimmungen der Richtlinie 91/495/EWG Anhang I Kapitel V sind einzuhalten. 6.4. Wildfleisch Die Bestimmungen der Richtlinie 92/45/EWG Anhang I Kapitel XXII sind einzuhalten. 7. Fleischerzeugnisse Die Bestimmungen der Richtlinie 77/99/EWG Anhang B Kapitel VII sind einzuhalten. 2206 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Art, Verwendungszweck Anforderungen 8. Faschiertes und Fleischzubereitungen Die Bestimmungen der Richtlinie 94/65/EWG Anhang I Kapitel IX sind einzuhalten. 9. Ausgangserzeugnisse für die Herstellung von Speisegelatine Die Bestimmungen gemäß Anhang II Kap. 4 Z III der Richtlinie 92/118/EWG sind einzuhalten. 10. Speisegelatine Die Bestimmungen gemäß Anhang II Kap. 4 Z VI der Richtlinie 92/118/EWG sind einzuhalten. 11. Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs und deren Ausgangsstoffe Die Bestimmungen gemäß Anhang C der Richt linie 77/99/EWG sind einzuhalten. 12. Rohmaterial Transportmittel müssen flüssigkeitsdicht sein. 13. Samen und Embryonen von Hausrindern Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. 14. Samen von Hausschweinen Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. 15. Bruteier 1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein; 2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Bruteier, Teile beschädig ter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. 16. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder käuern, Schweineborsten und Federteile Die Ware muss in den Umhüllungen fest verpackt oder trocken sein. 1) Umgesetzt in österreichisches Recht: bei Straßentransporten Tiertransportgesetz-Straße (TGSt), BGBl. Nr. 411/1994, bei Eisenbahntransporten Tiertransportgesetz-Eisenbahn (TGEisb), BGBl. I Nr. 43/1998, bei Luftverkehrstransporten Tiertransportgesetz-Luft (TGLu), BGBl. Nr. 152/1996. BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2207 Anlage 4 gemäß § 28 Abs. 3 Dienstsiegel der Grenztierärzte Anlage 5 gemäß § 28 Abs. 2 Dienstabzeichen der Grenztierärzte 2208 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Anlage 6 gemäß § 39 Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren I. Gebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß §§ 33, 34, 35 und 37 (grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen), Manipulation von Sendungen zur Durchführung der grenztierärztlichen Untersuchungen (Betrieb von Grenzkontrollstellen) bei der Einfuhr Für die Vornahme der grenztierärztlichen Untersuchung sind in allen Fällen Grenzkontrollgebühren sowie an den Veterinärgrenzkontrollstellen Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Feldkirch-Tisis, Höchst, Karawankentunnel, Nickelsdorf, Spielfeld und Wullowitz-Straße zusätzlich Betriebsgebühren nach folgendem Tarif zu entrichten. Teil 1 – Grenzkontrollgebühren in Schilling Grenzkontrollgebühr Betriebs gebühr Art der Sendung Basisgebühr in S je Sendung zuzüglich Mengenzuschlag in S 1a Rinder der Haustierarten, Equiden 420 je Rind je Pferd 50 40 200 200 5 300 4 300 1b Kälber und Fohlen unter 12 Wochen 420 je Tier 10 90 5 300 2a Schweine, Schafe, Ziegen der Haus tierarten 420 je Tier 10 50 4 300 2b Ferkel, Lämmer, Kitze unter 12 Wochen 420 je Tier 5 50 4 300 3 Geflügel einschließlich Eintags küken 420 je angefangene 1 000 Stück 30 70 1 300 4a lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere 420 je Sendung 0 250 670 4b lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere für die Aquaristik 420 pauschal 0 0 420 5 Eier und Gameten von Fischen 420 je Sendung 0 30 450 6 Bruteier 420 je angefangene 1 000 Stück 20 20 1 300 7 Sperma und Embryonen von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen, Ziegen und anderen Tieren, vollständig harmonisierten Gemein schaftsvorschriften unterliegend 420 je Sendung 0 0 420 8 Sperma und Embryonen von Schafen, Ziegen und anderen Tieren, nicht vollständig harmonisierten Ge meinschaftsvorschriften unter liegend 420 je Sendung 50 50 520 9 Primaten (Affen) 420 je Stück 70 80 1 300 Tarif post maximale Gesamt gebühr in S BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2209 Grenzkontrollgebühr Betriebs gebühr Art der Sendung Basisgebühr in S je Sendung zuzüglich Mengenzuschlag in S 10 andere Paarhufer als unter Z 1 und 2 420 je Stück 50 100 1 300 11 Unpaarhufer, Sirenen, Hyrakoide, Elefanten, Erdferkel 420 je Stück 30 100 1 300 12 Hunde, Katzen, andere Land- und Wasserraubtiere 420 je Stück 10 80 1 300 13 Nager und Hasenartige 420 je 100 Stück 25 45 1 300 14 andere Vögel als unter Z 3 420 je 100 Stück 0 30 1 300 15 andere Tiere 420 je 100 Stück 0 40 1 000 16 Frisches Fleisch, Schlachtneben produkte und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden; Fischerei erzeugnisse zum menschlichen Genuss, welche vollständig harmonisierten Gemeinschaftsvor schriften unterliegen; Tierdarm hüllen, tierisches Eiweiß zum menschlichen Genuss 420 Sendungen bis 500 kg von 501 bis 2 000 kg von 2 000 bis 5 000 kg über 5 000 kg pauschal 0 50 200 500 50 100 400 500 1 420 17 Fischereierzeugnisse zum mensch lichen Genuss, welche nicht voll ständig harmonisierten Gemein schaftsvorschriften unterliegen; 420 Sendungen bis 500 kg von 501 bis 2 000 kg von 2 000 bis 5 000 kg über 5 000 kg pauschal 0 200 500 900 200 300 600 1 200 2 520 18 Geflügelfleisch und Geflügelfleisch erzeugnisse; Kaninchenfleisch, Wildfleisch (Jagdwild/Zuchtwild) und ihre Erzeugnisse, Muscheln und Weichtiere zum menschlichen Genuss 420 Sendungen bis 500 kg von 501 bis 2 000 kg von 2 000 bis 5 000 kg über 5 000 kg pauschal 0 100 400 800 100 300 500 1 100 2 320 19 Milch und Milcherzeugnisse; Eipro dukte, Konsumeier; Honig; Schmalz und Fette; 420 Sendungen bis 500 kg von 501 bis 2 000 kg von 2 001 bis 5 000 kg über 5 000 kg pauschal 0 150 300 800 50 100 300 600 1 820 20a als Tierfuttermittel oder zur Her stellung von Tierfuttermittel be stimmte Milch und Milcherzeug nisse, Rohmaterial, Tierkörper mehle, Knochen, Knochenmehle, Knochenschrote, Blutmehle 420 Sendungen bis 500 kg von 501 bis 2 000 kg von 2 001 bis 5 000 kg über 5 000 kg pauschal 200 300 500 800 50 200 350 600 1 820 20b Verarbeitetes Heimtierfutter 420 Sendungen bis 500 kg von 501 bis 2 000 kg von 2 001 bis 5 000 kg über 5 000 kg pauschal 150 200 250 300 50 100 200 300 1 020 Tarif post maximale Gesamt gebühr in S 2210 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Grenzkontrollgebühr Betriebs gebühr Art der Sendung Basisgebühr in S je Sendung zuzüglich Mengenzuschlag in S 21a andere Imkereierzeugnisse, Frosch schenkel, Schnecken, Gelatine 420 Sendungen bis 500 kg von 501 bis 2 000 kg von 2 001 bis 5 000 kg über 5 000 kg pauschal 150 200 250 300 50 100 200 300 1 020 21b Rohmaterial, Blut, Bluterzeugnisse, Drüsen und Organe für die Pharma industrie; Laborreagenzien, in-vitro Diagnostika; Fleisch und Bluterzeugnisse für technische Verwendungszwecke; Milch und Milcherzeugnisse, nicht zum menschlichen Genuss und nicht als Tierfutter bestimmt 420 Sendungen bis 100 kg von 101 bis 1 000 kg von 1 001 bis 5 000 kg über 5 000 kg pauschal 0 100 150 200 0 100 150 200 820 22 Knochen und Knochenerzeugnisse, nicht zum menschlichen Genuss oder tierischen Verzehr bestimmt; Häute, Felle; Jagdtrophäen, Borsten, Wolle, Haare, Federn; Hörner, Hornerzeugnisse, Hufe, Klauen und Erzeugnisse aus Hufen/Klauen 420 Sendungen bis 100 kg von 101 bis 1 000 kg über 1 000 kg pauschal 0 50 100 0 50 150 670 23 Heu, Stroh 420 pauschal 0 0 420 24 Krankheitserreger 420 pauschal 0 0 420 25 Gülle 420 pauschal 0 0 420 26 andere Sendungen 420 pauschal 0 0 420 Teil 2 – Grenzkontrollgebühren in Euro Grenzkontrollgebühr Betriebs gebühr Art der Sendung Basisgebühr in S je Sendung zuzüglich Mengenzuschlag in S 1a Rinder der Haustierarten, Equiden 30 je Rind je Pferd 3,60 2,90 14,50 14,50 385 312 1b Kälber und Fohlen unter 12 Wochen 30 je Tier 0,70 6,50 385 2a Schweine, Schafe, Ziegen der Haustierarten 30 je Tier 0,70 3,60 312 2b Ferkel, Lämmer, Kitze unter 12 Wochen 30 je Tier 0,30 3,60 312 3 Geflügel einschließlich Eintags küken 30 je angefangene 1 000 Stück 2,20 5,10 94 4a lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere 30 je Sendung 0 18,20 48 Tarif post maximale Gesamt gebühr in S Tarif post maximale Gesamt gebühr in S BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2211 Grenzkontrollgebühr Betriebs gebühr Art der Sendung Basisgebühr in S je Sendung zuzüglich Mengenzuschlag in S 4b lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere für die Aquaristik 30 pauschal 0 0 30 5 Eier und Gameten von Fischen 30 je Sendung 0 2,20 33 6 Bruteier 30 je angefangene 1 000 Stück 1,50 1,50 94 7 Sperma und Embryonen von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen, Ziegen und anderen Tieren, vollständig harmonisierten Gemein schaftsvorschriften unterliegend 30 je Sendung 0 0 30 8 Sperma und Embryonen von Schafen, Ziegen und anderen Tieren, nicht vollständig harmonisierten Gemeinschaftsvorschriften unter liegend 30 je Sendung 3,60 3,60 38 9 Primaten (Affen) 30 je Stück 5,10 5,80 94 10 andere Paarhufer als unter Z 1 und 2 30 je Stück 3,60 7,20 94 11 Unpaarhufer, Sirenen, Hyrakoide, Elefanten, Erdferkel 30 je Stück 2,20 7,20 94 12 Hunde, Katzen, andere Land- und Wasserraubtiere 30 je Stück 0,70 5,80 94 13 Nager und Hasenartige 30 je 100 Stück 1,80 3,30 94 14 andere Vögel als unter Z 3 30 je 100 Stück 0 2,20 94 15 andere Tiere 30 je 100 Stück 0 2,90 73 16 Frisches Fleisch, Schlachtneben produkte und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden; Fischerei erzeugnisse zum menschlichen Ge nuss, welche vollständig harmoni sierten Gemeinschaftsvorschriften unterliegen; Tierdarmhüllen, tieri sches Eiweiß zum menschlichen Genuss 30 Sendungen bis 500 kg von 501 bis 2 000 kg von 2 000 bis 5 000 kg über 5 000 kg pauschal 0 3,60 14,50 36 3,60 7,20 29,10 36 102 17 Fischereierzeugnisse zum mensch lichen Genuss, welche nicht voll ständig harmonisierten Gemein schaftsvorschriften unterliegen; 30 Sendungen bis 500 kg von 501 bis 2 000 kg von 2 000 bis 5 000 kg über 5 000 kg pauschal 0 14,50 36,30 65 14,50 21,80 43,60 87 182 18 Geflügelfleisch und Geflügelfleisch erzeugnisse; Kaninchenfleisch, Wildfleisch (Jagdwild/Zuchtwild) und ihre Erzeugnisse, Muscheln und Weichtiere zum menschlichen Genuss 30 Sendungen bis 500 kg von 501 bis 2 000 kg von 2 000 bis 5 000 kg über 5 000 kg pauschal 0 7,20 29,10 58 7,20 21,80 36,30 80 168 Tarif post maximale Gesamt gebühr in S 2212 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Grenzkontrollgebühr Betriebs gebühr Art der Sendung Basisgebühr in S je Sendung zuzüglich Mengenzuschlag in S 19 Milch und Milcherzeugnisse; Eiprodukte; Konsumeier; Honig; Schmalz und Fette; 30 Sendungen bis 500 kg von 501 bis 2 000 kg von 2 001 bis 5 000 kg über 5 000 kg pauschal 0 10,90 21,80 58 3,60 7,20 21,80 44 132 20a als Tierfuttermittel oder zur Herstel lung von Tierfuttermittel bestimmte Milch und Milcherzeugnisse, Roh material, Tierkörpermehle, Knochen, Knochenmehle, Knochen schrote, Blutmehle 30 Sendungen bis 500 kg von 501 bis 2 000 kg von 2 001 bis 5 000 kg über 5 000 kg pauschal 14,50 21,80 36,30 58 3,60 21,80 25,40 44 132 20b Verarbeitetes Heimtierfutter 30 Sendungen bis 500 kg von 501 bis 2 000 kg von 2 001 bis 5 000 kg über 5 000 kg pauschal 10,90 14,50 18,10 22 3,60 7,20 14,50 22 74 21a andere Imkereierzeugnisse, Frosch schenkel, Schnecken, Gelatine 30 Sendungen bis 500 kg von 501 bis 2 000 kg von 2 001 bis 5 000 kg über 5 000 kg pauschal 10,90 14,50 18,10 22 3,60 7,20 14,50 22 74 21b Rohmaterial, Blut, Bluterzeugnisse, Drüsen und Organe für die Pharma industrie; Laborreagenzien, in-vitro Diagnostika; Fleisch und Bluter zeugnisse für technische Verwen dungszwecke; Milch und Milcher zeugnisse, nicht zum menschlichen Genuss und nicht als Tierfutter bestimmt 30 Sendungen bis 100 kg von 101 bis 1 000 kg von 1 001 bis 5 000 kg über 5 000 kg pauschal 0 7,20 10,90 14,50 0 7,20 10,90 14,50 60 22 Knochen und Knochenerzeugnisse, nicht zum menschlichen Genuss oder tierischen Verzehr bestimmt; Häute, Felle; Jagdtrophäen, Borsten, Wolle, Haare, Federn; Hörner, Hornerzeugnisse, Hufe, Klauen und Erzeugnisse aus Hufen/ Klauen 30 Sendungen bis 100 kg von 101 bis 1 000 kg über 1 000 kg pauschal 0 3,60 7,20 0 3,60 10,90 48 23 Heu und Stroh 30 pauschal 0 0 30 24 Krankheitserreger 30 pauschal 0 0 30 25 Gülle 30 pauschal 0 0 30 26 andere Sendungen 30 pauschal 0 0 30 II. Gebühren für Amtshandlungen der Grenztierärzte und Durchführung der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß §§ 33, 34, 35 und 37 (grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen) bei der Durchfuhr durch die Gemeinschaft 1. Für Sendungen der Tarifpost 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, und 15 ( lebende Tiere), die zur Durchfuhr bestimmt sind, gelten die Gebühren des Kapitels I (Einfuhr). 2. Für Sendungen der Tarifpost 7, 8, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26 (Produkte) sind Grenzkontrollgebühren in der Höhe von 450 S (32,70 �) zu entrichten. Tarif post maximale Gesamt gebühr in S BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2213 3. Anlässlich der Ausfuhrkontrolle gemäß Artikel 11 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 97/78/EG des Rates (Ausfuhrkontrolle in der Durchfuhr von Produkten) ist eine Gebühr von 420 S (30 �) zu entrichten. III. Besondere Gebührenbestimmungen 1. Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten. 2. Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, dass eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist eine Gebühr von 200 S (14,50 �) zu entrichten. 3. Bei Durchführung der Dokumentenprüfung bei Zwischenaufenthalt von Sendungen an Flughäfen zwischen zwölf und 48 Stunden gemäß § 34 Abs. 7 ist eine Gebühr von 420 S (30 �) zu entrichten. 4. Sind zur Zulassung einer anlässlich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle beanstandeten Sendung weitere Ermittlungen erforderlich, wie zB – Einholung und Beurteilung zusätzlicher, anlässlich der ersten Kontrolle vom Einführer nicht vorgelegter Zertifikate oder Zertifikatsergänzungen oder sonstiger erforderlicher Bestätigungen oder – Kontaktnahme mit Behörden und Absendern zur Klärung von Sachverhalten, oder – weiterführende tierärztliche Untersuchung von Sendungen zur Abklärung in jenen Fällen, in denen durchgeführte tierärztliche Untersuchung zu Verdachtsmomenten geführt haben, so ist zusätzlich zu der gemäß Abschnitt I, II oder III zu entrichtenden Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von 500 S (36 �) als Barauslagenersatz zu entrichten. 5. Für die veterinärbehördliche Kontrolle von Futtermitteln, die gemäß der Anlage 1 kontrollpflichtig sind, ist zusätzlich zu der gemäß Abschnitt I, II oder III zu entrichtenden Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von 500 S (36 �) je Sendung zu entrichten. 6. Sind im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung einer Sendung weiter gehende Laborunter suchungen von Proben der Sendung notwendig, weil entweder – die Vornahme solcher Laboruntersuchungen für derartige Sendungen im jeweils anzuwendenden Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben sind oder – die Vornahme solcher Laboruntersuchungen zur Abklärung eines bei der grenztierärztlichen Untersuchung festgestellten Verdachtes erforderlich ist, so sind die Kosten dieser Laboruntersuchungen zusätzlich zu den grenztierärztlichen Gebühren zu entrichten. 7. Die grenztierärztlichen Gebühren beinhalten die Ausladung und Zwischenaufstallung von lebenden Tieren an der Veterinärgrenzkontrollstelle bis zu acht Stunden sowie die Ausladung und Zwischen lagerung von Produkten bis zu 24 Stunden. Müssen über diesen Zeitraum hinaus im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle lebende Tiere an der Grenzkontrollstelle aufgestallt werden oder andere Sendungen zwischengelagert werden, sind dafür zusätzliche Gebühren zu entrichten. Diese Gebühren hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen Veterinär nachrichten“ kundzumachen. 8. Werden grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen, von Organen der Bundesbehörden als Ein führer (Anmelder) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit der grenztierärztlichen Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle gestellt, so sind für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrollen keine Gebühren vorzuschreiben. 2214 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Anlage 7 gemäß § 47 Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen nach EG-gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen Art, Verwendungszweck Maßgebliche EG Richtlinien Bescheinigung Rechtsgrundlage für zusätzliche Voraussetzungen I. Tiere 1. Hausrinder 1.1. Nutz- und Zuchtrinder 64/432/EWG Gesundheitsbescheinigung für Nutz- und Zuchtrinder nach Anlage F der Richt linie 64/432/EWG (98/46/EG) Art. 3, 4, 5, 6, 9 und 10 der Richtlinie 64/432/ EWG (97/12/EG); Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 1.2 Schlachtrinder 64/432/EWG Gesundheitsbescheinigung für Schlachtrinder nach Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG (98/46/EG) Art. 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 64/432/ EWG (97/12/EG); Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 2. Hausschweine 2.1. Nutz- und Zucht schweine 64/432/EWG Gesundheitsbescheinigung für Nutz- und Zucht schweine nach Anlage F der Richtlinie 64/432/ EWG (98/46/EG) Art. 3, 4, 5, 6, 9 und 10 der Richtlinie 64/432/ EWG (97/12/EG); Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 2.2. Schlachtschweine 64/432/EWG Gesundheitsbescheinigung für Schlachtschweine nach Anlage F der Richt linie 64/432/EWG (98/46/EG) Art. 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 64/432/ EWG (97/12/EG); Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 3. Schafe und Ziegen 3.1. Nutz- und Zuchtschafe und -ziegen, ausgenom men Mastschafe und ziegen 91/68/EWG Gesundheitsbescheinigung nach Muster III des An hangs E der Richtlinie 91/ 68/EWG Art. 4, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 3.2. Mastschafe und -ziegen 91/68/EWG Gesundheitsbescheinigung nach Muster II des An hangs E der Richtlinie 91/ 68/EWG Art. 4, 5, 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG 3.3. Schlachtschafe und ziegen 91/68/EWG Gesundheitsbescheinigung nach Muster I des An hangs E der Richtlinie 91/ 68/EWG Art. 4, 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 4. Wildklauentiere, Schwielenfüßer 92/65/EWG Bescheinigung nach Art. 6 der Richtlinie 92/65/EWG Art. 6 Abschnitt A Z 1 lit. c der Richtlinie 92/ 65/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2215 Art, Verwendungszweck Maßgebliche EG Richtlinien Bescheinigung Rechtsgrundlage für zusätzliche Voraussetzungen 5. Zuchtwild 5.1. Zur Schlachtung bestimmtes Zuchtwild 91/495/EWG Gesundheitsbescheinigung nach Muster des 91/495/EWG Art. 10 der Richtlinie 91/ 495/EWG 5.2. Sonstiges Zuchtwild 92/65/EWG Bescheinigung nach Art. 6 der Richtlinie 92/65/EWG Art. 6 Abschnitt A der Richtlinie 92/65/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 6. Einhufer 6.1. Registrierte Equiden 90/426/EWG Equidenpass nach Muster des Anhangs der Entschei dung 93/623/EWG, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG Gesundheitsbescheinigung nach Muster des An hangs B der Richtlinie 90/ 426/EWG Art. 4 Abs. 6 und Art. 5 der Richtlinie 90/426/ EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG 6.2. Nutz- und Zuchtequi den, Zebras, Zebroide, Esel und deren Kreuzungen sowie Schlachtequiden 90/426/EWG Pass mit zumindest den Angaben gemäß Kapitel I, II, III, IV und IX der Ent scheidung 93/623/EWG, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG Art. 4 Abs. 6 und Art. 5 der Richtlinie 90/426/ EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 7. Affen und Halbaffen 92/65/EWG Bescheinigung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/ 65/EWG Art. 13, 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 8. Hunde und Hauskatzen 92/65/EWG Bescheinigung nach Art. 10 Abs.2 lit. a der Richtlinie 92/65/EWG Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 9. Hasenartige 9.1. Schlachtkaninchen 91/495/EWG Gesundheitsbescheinigung nach Muster des An hangs III der Richt linie 91/495/EWG Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 9.2. Andere Hasenartige 92/65/EWG Bescheinigung nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 92/ 65/EWG Art. 14 und 15 der Richt linie 92/65/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/425/ EWG 10. Geflügel 10.1. Geflügel in Sendungen von weniger als 20 Tieren 90/539/EWG Gesundheitsbescheinigung nach Muster 4 des An hangs IV der Richt linie 90/539/EWG Art. 12,13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 2216 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Art, Verwendungszweck Maßgebliche EG Richtlinien Bescheinigung Rechtsgrundlage für zusätzliche Voraussetzungen 10.2. Nutz- und Zuchtge flügel, ausgenommen zur Aufstockung von Wildbeständen, in Sendungen von mehr als 19 Tieren 90/539/EWG Gesundheitsbescheinigung nach Muster 3 des An hangs IV der Richt linie 90/539/EWG Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 10.3. Nutz- und Zuchtgeflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in Sen dungen von mehr als 19 Tieren 90/539/EWG Gesundheitsbescheinigung nach Muster 6 des An hangs IV der Richtlinie 90/539/EWG Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 10.4. Schlachtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren 90/539/EWG 71/118/EWG Gesundheitsbescheinigung nach Muster 5 des An hangs IV der Richt linie 90/539/EWG und Bescheinigung nach Richtlinie 71/118/EWG, Anhang I, Kapitel VI, Z 25 Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 10.5. Eintagsküken in Sen dungen von mehr als 19 Tieren 90/539/EWG Gesundheitsbescheinigung nach Muster 2 des An hangs IV der Richt linie 90/539/EWG Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 11. Papageien und Sittiche 92/65/EWG Bescheinigung nach Art. 7 Abschnitt A lit. c der Richtlinie 92/65/EWG Art. 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 12. andere Vögel (Zier vögel) 92/65/EWG Bescheinigung nach An hang E der Richt linie 92/65/EWG Art. 7 Abschnitt A Z 1 der Richtlinie 92/65/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 13. Süßwasserfische und Weichtiere 13.1. Süßwasserfische und Weichtiere aus einem zugelassenen Gebiet/ Betrieb, die für ein(en) zugelassenes(n) Gebiet/ Betrieb bestimmt sind 91/67/EWG Transportbescheinigung gemäß Richtlinie 91/67/ EWG Anhang E oder gemäß Entscheidung 93/ 22/EWG Richtlinie 91/67/EWG Art. 14; Richtlinie 90/425/EWG Art. 10 13.2. Süßwasserfische aus einem nicht zugelasse nen Gebiet/Betrieb, die für ein(en) nicht zuge lassenes(n) Gebiet/Be trieb bestimmt sind 91/67/EWG Gesundheitsbescheinigung gemäß Entschei dung 1999/567/EG Richtlinie 91/67/EWG Anhang A Liste I und II; Richtlinie 90/425/EWG Art. 10 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2217 Art, Verwendungszweck Maßgebliche EG Richtlinien Bescheinigung Rechtsgrundlage für zusätzliche Voraussetzungen 13.3. Süßwasserfische und Weichtiere, die nicht unter die Punkte 13.1 und 13.2 fallen 91/67/EWG Allfällige Bescheinigungen und zusätzliche Vorausset zungen können nach den jeweiligen veterinärpolizei lichen Erfordernissen vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ oder mit Be scheid vorgeschrieben werden. 14. Bienen 92/65/EWG Bescheinigung der gemäß Richtlinie 92/65/EWG Art. 8 lit. b Richtlinie 92/65/EWG Art. 14 und 15; Richtlinie 90/425/EWG Art. 10 15. Sonstige Tiere gemäß Richtlinie 92/65/EWG 92/65/EWG Allfällige Bescheinigungen und zusätzliche Vorausset zungen können nach den jeweiligen veterinärpolizei lichen Erfordernissen vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ oder mit Be scheid vorgeschrieben werden. 16. Tiere, die Träger von Stoffen sein können, durch welche deren Fleisch oder Produkte zum menschlichen Genuss oder als Tier futter nicht geeignet sein könnten Allfällige Bescheinigungen und zusätzliche Vorausset zungen können nach den jeweiligen veterinärpolizei lichen oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Genera tionen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veteri närnachrichten“ oder mit Bescheid vorgeschrieben werden. II. Waren und Gegenstände II. a) Zum menschlichen Genuss bestimmte tierische Erzeugnisse 17. Frisches Fleisch von Hausrindern, -schwei nen, -schafen und -zie gen sowie von Ein hufern, die als Haustiere gehalten werden 64/433/EWG 72/461/EWG Bescheinigung nach Art. 3 Abs.1 lit. f der Richt linie 64/433/EWG Art. 8a der Richtlinie 72/ 461/EWG; Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 18. Frisches Fleisch von Hausgeflügel 71/118/EWG 91/494/EWG Bescheinigung nach Art. 3 Abschnitt I lit. A lit. i der Richtlinie 71/118/EWG Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 19. Frisches Fleisch von Hauskaninchen 91/495/EWG Genusstauglichkeitsbe scheinigung nach Muster des Anhangs II der Richt linie 91/495/EWG Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 20. Frisches Fleisch von Zuchtwild und Wild geflügel, das in Zucht betrieben gehalten wurde 91/495/EWG Genusstauglichkeitsbe scheinigung nach Muster des Anhangs IV der Richt linie 91/495/EWG Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 21. Frisches Fleisch von erlegtem Wild 92/45/EWG Bescheinigung nach Art. 3 Abs. 4 lit. iii der Richt linie 92/45/EWG Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 2218 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Art, Verwendungszweck Maßgebliche EG Richtlinien Bescheinigung Rechtsgrundlage für zusätzliche Voraussetzungen 22. Ganze Stücke von erlegtem Wild in der Decke 92/45/EWG Bescheinigung nach Art. 5 Z 3 Buchstabe c der Richt linie 92/45/EWG Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 23. Faschiertes 94/65/EG 72/461/EWG Bescheinigung nach Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 94/65/EWG Art. 8a der Richtlinie 72/461/EWG; Art. 9 der Richtlinie 89/662/EWG 24. Fleischzubereitungen 94/65/EG 72/461/EWG Bescheinigung nach Art. 5 Abs. 2 lit. f der Richtlinie 94/65/EWG Art. 8a der Richtlinie 72/ 461/EWG; Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 25. Fleischerzeugnisse, fertige Fleischgerichte und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs 25.1. Fleischerzeugnisse 77/99/EWG 80/215/EWG Bescheinigung nach Art. 3 lit. A. Z 9 der Richtlinie 77/99/EWG Art. 7a der Richtlinie 80/ 215/EWG; Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 25.2. Fertige Fleischgerichte 77/99/EWG 80/215/EWG Bescheinigung nach Art. 3 lit. A. Z 9 der Richtlinie 77/99/EWG Art. 7a der Richtlinie 80/ 215/EWG; Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 25.3. Fleischextrakte, ausge lassene Fette, verarbei tetes tierisches Eiweiß (Grieben, Fleischmehl, Schwartenpulver, ge salzenes oder getrock netes Blut und Blut plasma u. dgl.) 77/99/EWG 80/215/EWG Bescheinigung nach Art. 3 lit. A Z 9 der Richt linie 77/99/EWG Art. 7a der Richtlinie 80/ 215/EWG; Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 25.4. Gereinigte und gesal zene, getrocknete oder erhitzte Mägen, Därme und Harnblasen von Hausrindern, -schwei nen, -schafen und -zie gen sowie von Ein hufern, die als Haustiere gehalten werden 92/118/EWG 77/99/EWG Bescheinigung nach Anhang 1 Kapitel 2 Abschnitt A der Richtlinie 92/118/EWG bzw. Art. 3 lit. c Z 9 der Richtlinie 77/ 99/EWG Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 26. Gelatine 26.1. Speisegelatine 92/118/EWG 77/99/EWG Bescheinigung nach Art. 3 lit. A Z 9 der Richt linie 77/99/EWG Art. 7a der Richtlinie 80/ 215/EWG; Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 26.2. Ausgangsmaterial für die Speisegelatineher stellung 92/118/EWG Bescheinigung nach An hang II Kap. 4 Z VIII der Richtlinie 92/118/EWG Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2219 Art, Verwendungszweck Maßgebliche EG Richtlinien Bescheinigung Rechtsgrundlage für zusätzliche Voraussetzungen II. b) Nicht zum menschlichen Genuss bestimmte tierische Erzeugnisse 27. Rohmaterial zur Her stellung von Futter mitteln, pharmazeu tischen und technischen Produkten 90/667/EWG 92/118/EWG Bescheinigung nach Art. 13 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 90/667/EWG Anhang I Kapitel 10 der Richtlinie 92/118/EWG; Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 28. Verarbeitetes tierisches Eiweiß (nicht zum menschlichen Genuss) 92/118/EWG 90/667/EWG Bescheinigung nach An hang I der Entscheidung der Kommission 97/735/ EG Entscheidung des Rates 1999/534/EG; Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 29. Heimtierfutter aus wenig gefährlichen Stoffen 92/118/EWG Anhang I Kapitel 4 der Richtlinie 92/118/EWG; Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 29.1. In hermetisch ver schlossenen Behält nissen (Vollkonserven) 92/118/EWG Bescheinigung nach Art. 4 Z 2 lit. a siebenter An strich der Richtlinie 92/ 118/EWG 29.2. Halbfeuchtfutter 92/118/EWG Bescheinigung nach Art. 13 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 90/667/EWG 29.3. Trockenfutter 92/118/EWG Bescheinigung nach Art. 13 Abs.2 lit. b der Richtlinie 90/667/EWG 29.4. Erzeugnisse aus verar beiteten Häuten 92/118/EWG Bescheinigung nach Art. 13 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 90/667/EWG 30. Blut einschließlich Blut serum und Erzeugnisse aus Blut, nicht zum menschlichen Genuss 92/118/EWG 90/667/EWG Bescheinigung nach Art. 4 Z 2 lit. a siebenter An strich der Richtlinie 92/ 118/EWG Anhang I Kapitel 7 und 8 der Richtlinie 92/118/ EWG; Art. 9 der Richt linie 89/662/EWG 31. Milch und Milcher zeugnisse, nicht zum menschlichen Genuss 92/118/EWG Bescheinigung nach Art. 4 Z 2 lit. a siebenter An strich der Richtlinie 92/ 118/EWG Anhang I Kapitel 1 der Richtlinie 92/118/EWG; Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 32. Häute von Einhufern und Klauentieren, aus genommen im Zustand „wet blue“, oder ge pickelt, gekalkt sowie fertiggegerbt 92/118/EWG Bescheinigung nach Art. 4 Z 2 lit. a siebenter An strich der Richtlinie 92/ 118/EWG Anhang I Kapitel 3 der Richtlinie 92/118/EWG; Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 33. Knochen, Horn, Hufe und Klauen, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse 92/118/EWG Bescheinigung nach Art. 4 Z 2 lit. a siebenter An strich der Richtlinie 92/ 118/EWG Anhang I Kapitel 5 der Richtlinie 92/118/EWG; Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 2220 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Art, Verwendungszweck Maßgebliche EG Richtlinien Bescheinigung Rechtsgrundlage für zusätzliche Voraussetzungen 34. Unbehandelte Jagd trophäen von Huftieren und Vögeln 92/118/EWG Bescheinigung nach Art. 4 Z 2 lit. a siebenter An strich der Richtlinie 92/ 118/EWG Richtlinie 92/118/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 35. Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und Federnteile in Mengen von mehr als 500 g 92/118/EWG Bescheinigung nach Art. 4 Z 2 lit. a siebenter An strich der Richtlinie 92/ 118/EWG Anhang I Kapitel 15 der Richtlinie 92/118/EWG; Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 36. Imkereierzeugnisse 92/118/EWG Bescheinigung nach Art. 4 Z 2 lit. a siebenter An strich der Richtlinie 92/ 118/EWG Anhang I Kapitel 12 der Richtlinie 92/118/EWG; Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG 37. Gülle und Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel- und Austern schalen, auch geschrotet oder gemahlen 92/118/EWG Bescheinigung nach Art. 4 Z 2 lit. a siebenter An strich der Richtlinie 92/ 118/EWG Anhang I Kapitel 14 der Richtlinie 92/118/EWG; Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG II. c) Bruteier, Eizellen, Embryonen, Samen u. dgl. 38. Bruteier von Geflügel 38.1. Bruteier von Geflügel in Sendungen von weniger als 20 Eiern 90/539/EWG Gesundheitsbescheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 38.2. Bruteier von Geflügel in Sendungen von mehr als 19 Eiern 90/539/EWG Gesundheitsbescheinigung nach Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 39. Embryonen von Haus rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 auf bereitet worden sind 89/556/EWG Gesundheitsbescheinigung nach Muster des An hangs C der Richtlinie 89/ 556/EWG Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 40. Samen von Hausrindern, der nach dem 31. De zember 1989 aufbereitet worden ist 88/407/EWG Tiergesundheitsbescheinig ung nach Muster des An hangs D der Richtlinie 88/ 407/EWG Art. 4 der Richtlinie 88/ 407/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG 41. Samen von Haus schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist 90/429/EWG Gesundheitsbescheinigung nach Muster des An hangs D der Richtlinie 90/ 429/EWG Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2221 Art, Verwendungszweck Maßgebliche EG Richtlinien Bescheinigung Rechtsgrundlage für zusätzliche Voraussetzungen 42. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schwei nen, Schafen und Ziegen 92/65/EWG Bescheinigung, die für die betreffende Ware und den jeweiligen Verwendungs zweck in einer Entschei dung vorgeschrieben ist, die die Europäische Ge meinschaft auf Grund des Art. 11 Abs. 3 der Richt linie 92/65/EWG erlassen und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen Veterinär nachrichten“ kundgemacht hat Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG; Art. 14 und 15 der Richt linie 92/65/EWG 43. Samen von Pferden, Schafen und Ziegen 92/65/EWG Bescheinigung, die für die betreffende Ware und den jeweiligen Verwendungs zweck in einer Entschei dung vorgeschrieben ist, die die Europäische Ge meinschaft auf Grund des Art. 11 Abs. 2 der Richt linie 92/65/EWG erlassen und die der Bundesminis ter für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen Veterinär nachrichten“ kundgemacht hat Art. 9 der Richtlinie 89/ 662/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG; Art. 14 und 15 der Richt linie 92/65/EWG 44. Eier und Sperma von Süßwasserfischen aus einem Schutzgebiet, wenn die Ware für einen zugelassenen Fischhal tungsbetrieb oder ein Schutzgebiet bestimmt ist 91/67/EWG Transportbescheinigung nach Kapitel 1 des An hangs E der Richtlinie 91/ 67/EWG Art. 12 und 13 der Richt linie 91/67/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 45. Eier und Sperma von Süßwasserfischen aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb, wenn die Ware für einen zugelassenen Fischhal tungsbetrieb bestimmt ist 91/67/EWG Transportbescheinigung nach Kapitel 2 des An hangs E der Richtlinie 91/ 67/EWG Art. 12 und 13 der Richt linie 91/67/EWG; Art. 10 der Richtlinie 90/ 425/EWG 2222 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Art, Verwendungszweck Maßgebliche EG Richtlinien Bescheinigung Rechtsgrundlage für zusätzliche Voraussetzungen II. d) Sonstige Waren und Gegenstände 46. Waren und Gegenstände die Träger von An steckungsstoffen sein können (ausgenommen immunologische Tier arzneimittel). Allfällige Bescheinigungen und zusätzliche Vorausset zungen können nach den jeweiligen veterinärpolizei lichen oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Genera tionen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veteri närnachrichten“ oder mit Bescheid vorgeschrieben werden. 47. Waren und Gegen stände, die Träger von Stoffen sein können, durch welche diese oder daraus hergestellte Er zeugnisse nicht zum menschlichen Genuss oder als Tierfutter ge eignet sein könnten. Allfällige Bescheinigungen und zusätzliche Vorausset zungen können nach den jeweiligen veterinärpolizei lichen oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generatio nen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinär nachrichten“ oder mit Bescheid vorgeschrieben werden. Anlage 8 gemäß § 15 Abs. 2 und § 48 Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen einer Bewilligung bedarf 1. Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Jänner 1991 aufbereitet worden sind 2. Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Jänner 1990 aufbereitet worden ist 3. Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Jänner 1992 aufbereitet worden ist 4. Krankheitserreger oder Teile solcher Erreger ausgenommen immunologische Tierarzneimittel Anlage 9 gemäß § 49 Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist Art Voraussetzungen 1. Frettchen, Füchse und Nerze Die Tiere 1. stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs Monate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut amtlich festge stellt worden ist, oder 2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Z 1 in Kontakt gekommen oder 3. weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf. 2. Vögel (ausgenommen Geflügel, Papageien und Sittiche) Die Tiere stammen aus einem Betrieb, 1. in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist oder 2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der Newcastle-Krankheit unterliegt. BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2223 Anlage 10 gemäß § 50 Abs. 2 und 3 Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch I. Das Verbot gemäß § 50 Abs. 2 gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen, wenn folgende Bedingung erfüllt werden: Sie müssen in diesen so erhitzt worden sein, dass der Fc-Wert mindestens 3 beträgt. Sie müssen von einer Bescheinigung nach Anlage 7 begleitet werden, die bei der Angabe „Art der Erzeugnisse“ mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG“ versehen ist. II. Das Verbot gemäß § 50 Abs. 3 gilt nicht für 1. Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und 2. entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 Kilogramm, die a) einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten unterzogen wurden; b) einen aW-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen, soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach Anlage 7 begleitet werden, die bei der Angabe „Art der Erzeugnisse“ mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG“ versehen ist. Anlage 11 gemäß § 53 Abs. 5 Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden dürfen 1. Zucht- und Nutzrinder 2. Zucht- und Nutzschweine Anlage 12 gemäß § 54 Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist 1. Fleisch, Embryonen, Samen, Drüsen, innere Organe, Häute, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut sowie Borsten, Haare und Wolle von Klauentieren 2. Fleisch, Samen, Drüsen, innere Organe, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut und Erzeugnisse aus Häuten einschließlich Blutserum von Einhufern 3. Fleisch von Hasen und Kaninchen 4. Fleisch, Bruteier, Federn und Federteile von Geflügel 5. Eier und Sperma von Süßwasserfischen 6. Knochen und Erzeugnisse aus Knochen einschließlich unbehandelte Jagdtrophäen 7. Rohmaterial, soweit dieses in den Z 1 bis 6 nicht genannt ist 8. Imkereierzeugnisse 9. Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel- und Austern schalen, auch geschrotet oder gemahlen 2224 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Anlage 13 gemäß § 56 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen Art, Verwendungszweck Anforderungen an den Betrieb Bestimmungen über das Betreiben I. Tiere 1. Affen und Halbaffen Anforderungen nach Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG Bestimmungen nach Anhang C Z 2 der Richtlinie 92/65/EWG 2. Geflügel 2.1. Nutz- und Zuchtgeflügel (einschließlich Eintags küken) in Sendungen von mehr als 19 Tieren Anforderungen nach Anhang II Kapitel I der Richtlinie 90/539/ EWG Bestimmungen nach Anhang II Kapitel II lit. A und Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG II. Erzeugnisse 3. Embryonen von Hausrin dern, die nach dem 31. De zember 1990 aufbereitet worden sind. Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Z 2 der Richtlinie 89/556/EWG Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Z 1 und 3 sowie des Anhangs B der Richtlinie 89/556/ EWG 4. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen. Anforderungen nach Anhang D Kapitel IV der Richtlinie 92/65/ EWG Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III der Richtlinie 92/65/ EWG 5. Samen von Hausrindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist. Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II lit. e der Richt linie 88/407/EWG Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II lit. a bis d und f sowie der Anhänge B und C der Richt linie 88/407/EWG 6. Samen von Hausschweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist. Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II lit. e der Richt linie 90/429/EWG Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II lit. a bis d und f sowie der Anhänge B und C der Richt linie 90/429/EWG 7. Samen von Pferden, Schafen und Ziegen Anforderungen nach Anhang D Kapitel I und II der Richtlinie 92/ 65/EWG Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III der Richtlinie 92/65/ EWG 8. Bruteier von Geflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren Anforderungen nach Kapitel I des Anhangs II der Richtlinie 90/539/ EWG Bestimmungen nach Kapitel II lit. B des Anhangs II und An hang III der Richtlinie 90/539/ EWG Anlage 14 gemäß § 56 Abs. 2 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Tiere verbringen Art, Verwendungszweck Anforderungen an den Betrieb Bestimmungen über das Betreiben Tiere und Erzeugnisse der Aqua kultur Anhang C Z 1 lit. A der Richt linie 91/67/EWG Anhang C Z 1 lit. B und C der Richtlinie 91/67/EWG BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2225 Anlage 15 gemäß § 58 Kennzeichnungsmethoden Art, Verwendungszweck Kennzeichnung I. Tiere 1. Wildklauentiere, Schwielenfüßer Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Be trieb, aus dem die Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. 2. Einhufer 2.1. registrierte Equiden Equidenpass gemäß der Entscheidung 93/623/ EWG, zuletzt geändert durch die Entschei dung 2000/68/EG. 2.2. Nutz- und Zuchtequiden, Zebras, Zebroide, Esel und deren Kreuzungen sowie Schlacht tiere Pass mit zumindest den Angaben gemäß Kapitel I, II, III, IV und IX der Entscheidung 93/623/EWG, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/ 68/EG. 3. Hunde und Hauskatzen Kennzeichnung mittels des Verfahrens, das gemäß Entscheidung vorgeschrieben ist, welche die EU auf Grund des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 92/65/ EWG erlassen hat und welches der Bundeskanzler in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundge macht hat. 4. Geflügel 4.1. Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes. 4.2. Eintagsküken in Sendungen von mehr als 19 Tieren Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit 1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbe triebes, 2. der Angabe des Versandlandes und des Bestim mungslandes, 3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere und 4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, dass die Behältnisse Eintagsküken ent halten 5. Papageien und Sittiche Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. 6. Süßwasserfische Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes. 7. Klauentiere 7.1. Wiederkäuer 7.1.1. Rinder Gemäß Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1998. 2226 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 Art, Verwendungszweck Kennzeichnung 7.1.2. Schafe und Ziegen Gemäß Tierkennzeichnungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 369/1997. 7.2. Schweine Gemäß Tierkennzeichnungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 369/1997. II. Erzeugnisse 8. Embryonen von Hausrindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind Kennzeichnung der Behältnisse mit der Veterinär kontrollnummer der Embryotransfereinrichtung, der Nummer der Gesundheitsbescheinigung sowie den Angaben über Entnahmedatum, Rasse und Identität der Spendereltern, die bei Bedarf in codierter Form vorliegen dürfen. 9. Samen von Hausrindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie – bei Bedarf in codierter Form den Namen der Besamungsstation. 10. Samen von Hausschweinen Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzel dosis mit Angaben über Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie - bei Bedarf in codierter Form - den Namen und die Veterinär kontrollnummer der Besamungsstation unter Vor anstellung des Namens des EU-Mitgliedstaates. 11. Bruteier von Geflügel Kennzeichnung nach Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr.1868/77, beziehungsweise der Verord nung des Bundesministers für Land- und Forst wirtschaft über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995. 12. Rohmaterial Kennzeichnung des Behältnisses mit 1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und 2. dem Hinweis „Ausschließlich zur Herstellung von Heimtierfutter, pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen“. Anlage 16 gemäß § 62 Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten Verwendungszwecken und Bedingungen Die Ausnahmen gemäß § 62 gelten für folgende Tiere: 1. Tiere im privaten Reiseverkehr oder bei einer Wohnsitzverlegung, wenn höchstens drei und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender Arten mitgeführt werden: A) Hunde und Hauskatzen, sofern für jedes Tier mit einem Alter von über zwölf Wochen nachge wiesen wird, dass es gegen Tollwut schutzgeimpft wurde und die Impfung a) mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt oder b) als Wiederholungsimpfung längstens zwölf Monate nach vorausgegangener Tollwutschutz impfung und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde; c) die Höchstzahl von Tieren darf im Falle von Muttertieren mit ihren Jungen, sofern diese weniger als drei Monate alt sind, überschritten werden; BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2227 B) Hasenartige; C) Papageien und Sittiche, sofern die Tiere von einer Gesundheitsbescheinigung eines amtlichen Tierarztes begleitet sind, die nicht älter als zehn Tage ist und aus der sich ergibt, dass die Tiere für gesund befunden wurden und in ihrem Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine auf Papageien oder Sittiche übertragbare Krankheit zur amtlichen Kenntnis gelangt ist; D) andere als unter lit. A, B oder C genannte Arten, wenn die Gefahr der Verschleppung von Tier seuchen ausgeschlossen ist; diesbezügliche andere internationale oder nationale Vorschriften bleiben unberührt; 2. Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, ausgenommen Klauentiere; 3. Pferde, die bei Wanderritten für weniger als 24 Stunden aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden; 4. Hunde, die a) als Blindenführhunde, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollwache, der Justizwache, der Wach körper der Bundesgendarmerie, der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen oder im Rettungs dienst oder Katastropheneinsatz verwendet werden und von einem Impfnachweis nach Z 1 lit. A begleitet sind, oder b) als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen verbracht werden, sofern die Tiere von einer schriftlichen Bestätigung des Rennveranstalters begleitet sind, in der diese Teilnahme bestätigt wird, und von einem Impfnachweis nach Z 1 lit. A begleitet sind; 5. Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich ver bracht werden. Anlage 17 gemäß § 63 Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten Verwendungszwecken und unter bestimmten Bedingungen Die Ausnahmen gemäß § 55 gelten für folgende Waren: 1. Fleisch, das beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird; 2. Fleisch aus Mitgliedstaaten der EG, das a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht wird, sofern das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder Empfängers bestimmt ist, oder b) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, mitgeführt wird, wenn dieses Fleisch zum eigenen Verbrauch bestimmt ist, und c) in den Fällen der lit. a und b nicht aus Gebieten stammt, die veterinärpolizeilichen Beschränkungen unterliegen; 3. frisch erlegtes Kleinwild in einer Menge bis zu 30 kg oder fünf Stück oder ein einzelnes Stück Großwild sowie unbehandelte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, wenn das Fleisch oder die sonstige Sendung im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht wird. Anlage 18 gemäß § 53 Abs. 4 Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben gemäß § 53 (1) Anforderungen an den Schlachtbetrieb: 1. Im Schlachtbetrieb muss Folgendes vorhanden sein: a) Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; die Räume müssen mit flüssigkeitsundurch lässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet sein; Anbinde vorrichtungen, Rampen, Buchten und Hürden müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material hergestellt sein; b) ein gesonderter Raum für die Absonderung kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere, der den unter lit. a genannten Anforderungen entspricht und verschließbar ist; c) eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen und Desinfi zieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässigem Boden; 2228 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 d) eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsundurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube beschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von drei Metern mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist. 2. Sofern der Betrieb über einen Eisenbahnanschluss verfügt, muss die Entladerampe einen flüssig keitsundurchlässig befestigten Boden haben und mit Buchten für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuchtung ausgestattet sein. 3. Der Betrieb muss ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, durch die das Betreten des Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird. (2) Bestimmungen über das Betreiben des Schlachtbetriebes: 1. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat das Vorhandensein sowie den Zu- und Abgang von Tieren der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. 2. Kranke und verdächtige Tiere sind zeitlich oder räumlich getrennt von anderen Tieren zu schlachten. 3. Milch von Kühen, die im Schlachtbetrieb aufgestallt sind, darf nur gekocht abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden. Anlage 19 gemäß § 21 Abs. 7 Grenzaustrittstellen der Bahn und zugeordnete Grenzkontrollstellen bei der Durchfuhr Grenzaustrittsstellen der Bahn Grenzkontrollstelle ANIMO-Nummern Hegyeshalom Bernhardsthal Gmünd (NÖ) Unterretzbach Marchegg WIEN-ZB-KLEDERING Bahn 1300599 Sopron Loipersbach–Schattendorf SOPRON Bahn 1301199 Mogersdorf HEILIGENKREUZ Straße 1300299 Bleiburg Rosenbach VILLACH-SÜD Bahn 1301499 Wullowitz – Bahn WULLOWITZ Bahn 1301699 Spielfeld – Straß SPIELFELD Straße 1301299 Buchs (SG) St. Margrethen FELDKIRCH – BUCHS Bahn 1301399 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2229 Anlage 20 Gebiete der EG und des EWR und von Staaten mit Assoziationsverträgen, in denen das Recht des innergemeinschaftlichen Handels zur Anwendung kommt und die auch das Gemeinschaftsrecht gegenüber Drittstaaten anwenden. A. Gebiete der Europäischen Gemeinschaft 1. Das Gebiet des Königreichs Belgien 2. Das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands 3. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 4. Das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas 5. Das Gebiet der Griechischen Republik 6. Das Gebiet der Französischen Republik 7. Das Gebiet Irlands 8. Das Gebiet der Italienischen Republik 9. Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg 10. Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa 11. Das Gebiet der Portugiesischen Republik 12. Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland 13. Das Gebiet der Republik Österreich 14. Das Gebiet der Republik Finnland 15. Das Gebiet des Königreichs Schweden Ausgenommene Gebiete gelten als Drittstaaten B. Gebiete des EWR 1. Das Gebiet des Königreiches Norwegen 2. Das Gebiet von Island *) C. Gebiete mit Assoziationsverträgen 1. Das Gebiet von Andorra 2. Das Gebiet der Färöer Inseln 3. Das Gebiet von San Marino *) nur für Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse Anlage 21 gemäß § 34 Abs. 5 Warenuntersuchung Mit der Warenuntersuchung tierischer Erzeugnisse soll sichergestellt werden, dass der Zustand der Erzeugnisse stets dem in der Veterinärbescheinigung oder dem Veterinärdokument angegebenen Verwen dungszweck entspricht. Daher müssen die vom Drittstaat gegebenen Ursprungsgarantien überprüft werden; außerdem ist zu bestätigen, dass sich die garantierten Ausgangsbedingungen nicht etwa transport bedingt verändert haben. Dies erfolgt durch 1. sensorische Prüfung: Geruch, Farbe, Konsistenz, Geschmack usw.; 2. einfache physikalische oder chemische Untersuchungsverfahren wie Aufschneiden, Auftauen, Kochen; 3. Laboruntersuchungen zum Nachweis von Rückständen, Krankheitserregern, Kontaminanten, Veränderungen. Erzeugnis unabhängig sind folgende Maßnahmen vorgeschrieben: 1. Durch eine Überprüfung der Transportbedingungen und -mittel sind vor allem etwaige Mängel oder Unterbrechungen der Kühlkette zu ermitteln. 2. Das tatsächliche Gewicht der Sendung ist mit dem in der Veterinärbescheinigung oder im Vete rinärdokument angegebenen Gewicht zu vergleichen, erforderlichenfalls durch Wiegen der ge samten Sendung. 3. Das Verpackungsmaterial sowie alle darauf vermerkten Angaben (Stempel, Etikettierung) sind zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie den Rechtsvorschriften entsprechen. 2230 BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 4. Es ist zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Temperaturen während des Transports eingehalten wurden. 5. Mehrere Packungen beziehungsweise – im Fall von Schüttgut – verschiedene Stichproben sind einer sensorischen Prüfung, physikalisch-chemischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen zu unterziehen. Zu untersuchen sind mehrere aus der gesamten Sendung stammende Proben; erforderlichenfalls sind Teile der Sendung zu entladen, um Zugang zur gesamten Sendung zu haben. Es sind 1% der Packstücke beziehungsweise Packungen der Sendung zu überprüfen, mindestens jedoch zwei und höchstens zehn Packstücke beziehungsweise Packungen. Erzeugnis und situationsbedingt kann der Grenztierarzt jedoch auch umfassendere Überprüfungen durch führen. Bei Schüttgut sind mindestens fünf aus der gesamten Sendung stammende Proben zu nehmen. 6. Werden Laboruntersuchungen an Stichproben durchgeführt, deren Befunde nicht sofort vor liegen, so können die Sendungen freigegeben werden, wenn keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier besteht. Werden jedoch die Laboruntersuchungen wegen eines Verdachts auf Unregelmäßigkeiten durchgeführt oder haben frühere Untersuchungen positive Be funde ergeben, so dürfen die Sendungen erst freigegeben werden, wenn feststeht, dass die Untersuchungsergebnisse negativ sind. 7. Ein vollständiges Entladen des Transportmittels hat nur zu erfolgen, wenn a) das Transportmittel so beladen ist, dass auch nach Entladen eines Teils der Sendung nicht die gesamte Sendung überprüft werden kann; b) bei der Stichprobenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden; c) bei der vorausgegangenen gleichartigen Sendung des selben Einführers oder Herkunftsortes Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden; d) der amtliche Tierarzt einen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten hegt. 8. Nach Abschluss der Warenuntersuchung muss die zuständige Behörde die von ihr durchgeführte Kontrolle vermerken, indem sie alle geöffneten Packstücke nach dem Wiederverschließen mit ihrem amtlichen Stempel versieht, alle geöffneten Behältnisse wieder verplombt und die Plombennummer in die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung einträgt. Anlage 22 gemäß § 30 Abs. 4 Bedingungen für Freizonen, Freilager und Zolllager, die nicht EG konforme Sendungen lagern dürfen (1) Die Lager der Freizonen, Freilager und Zolllager müssen von der zuständigen Behörde für die Lagerung der Erzeugnisse anerkannt sein. Um diese Anerkennung zu erhalten, müssen sie folgenden Auflagen entsprechen: 1. Sie müssen zollrechtlich zugelassene Freizonen, Freilager oder Zolllager sein. 2. Sie müssen aus einem umfriedeten Gelände bestehen, dessen Ein- und Ausgänge einer ständigen Kontrolle durch den Verantwortlichen des Lagers unterliegen. Befinden sich Lager in einer Frei zone, so muss die gesamte Zone umfriedet sein und unter der ständigen Aufsicht der Zollbehörde stehen. 3. Sie müssen die jeweiligen Vorschriften für Lager erfüllen, in denen das oder die betreffenden Erzeugnisse gelagert werden. 4. Sie müssen tageweise Bestandsaufzeichnungen über alle ein- und ausgehenden Sendungen füh ren; diese haben die Angabe der Art und der Menge der Erzeugnisse je Sendung sowie die Namen und die Adressen der Empfänger zu enthalten. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden. 5. Sie müssen über Lager- und/oder Kühlräume verfügen, die es ermöglichen, Erzeugnisse, die den Vorschriften nicht entsprechen, räumlich getrennt von jenen Erzeugnissen zu lagern, die den Vorschriften entsprechen. 6. Sie müssen über Räumlichkeiten verfügen, die dem Personal, das die Veterinärkontrollen durch führt, vorbehalten sind. (2) Die zuständigen Behörden müssen dafür sorgen, dass 1. geprüft wird, ob die Zulassungsvoraussetzungen für das Lager weiterhin erfüllt sind; 2. die Erzeugnisse, die den Veterinärvorschriften nicht entsprechen, nicht in den gleichen Räum lichkeiten beziehungsweise deren Umfriedungen gelagert werden wie die Erzeugnisse, die diesen Vorschriften entsprechen; BGBl. II – Ausgegeben am 28. September 2001 – Nr. 355 2231 3. eine effiziente Kontrolle der Ein- und Ausgänge des Lagers und während der Öffnungszeiten des Lagers die Aufsicht durch die Veterinärbehörde gewährleistet ist; insbesondere dürfen Erzeug nisse, die nicht den Vorschriften entsprechen, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde aus den Räumlichkeiten beziehungsweise deren Unterteilungen, in denen sie gelagert wurden, entfernt werden; 4. die geeigneten Kontrollen durchgeführt werden, damit eine Qualitätsverschlechterung, ein Aus tausch oder eine Änderung der Verpackung, der Aufmachung oder des Verarbeitungszustands der gelagerten Erzeugnisse ausgeschlossen ist. (3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann den Eingang von Erzeugnissen, die nicht den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entsprechen, in ein Zolllager, ein Freilager oder eine Freizone aus Gründen der Gesundheit von Mensch und Tier verweigern. (4) Alle auf Grund der Anlage 22 Abs. 1 anfallenden Kosten einschließlich der nach diesen Bestim mungen zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind vom Einführer zu tragen.