Upper Austria Waste Management Law 1997
颁布于 1997-05-07 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Landesgesetz über die Abfallwirtschaft im Land Oberösterreich (Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 - Oö. AWG 1997).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Oberösterreich
- 主题
- Waste and hazardous substances
- 关键词
- basic legislation, waste disposal, waste management, recycling/reuse, waste prevention, environmental fees/charges, non-governmental entity, monitoring, policy/planning, offences/penalties
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Landesgesetz vom 7. Mai 1997 über die Abfallwirtschaft im Land Oberösterreich (Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 - Oö. AWG 1997) StF: LGBl. Nr. 86/1997 (GP XXIV RV 495/1994 AB 1033/1997 LT 54, RL 75/442/EWG vom 15. Juli 1975, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 39; RL 91/156/EWG vom 18. März 1991, ABl.Nr. L 78 vom 26.3.1991, S. 32) Änderung idF: LGBl. Nr. 18/1998 (GP XXV IA 105/1998 AB 112/1998 LT 4) LGBl. Nr. 54/1999 (GP XXV IA 525/1999 LT 16) LGBl. Nr. 79/2000 (DFB) LGBl. Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38) LGBl. Nr. 61/2005 (GP XXVI RV 493/2005 LT 16) Text I. ABSCHNITT Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Landesgesetz regelt die möglichst umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung von Abfällen im Land Oberösterreich. (2) Jedermann ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Abfall zu vermeiden bzw. einer Verwertung zuzuführen. (3) Dieses Landesgesetz gilt nicht 1. für gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996; 2. für nicht von Z. 1 erfaßte Abfälle, soweit auf diese gemäß § 3 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996, bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind; 3. für Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung in Gewässer oder in Abwasserbeseitigungsanlagen eingebracht werden; 4. in sonstigen Angelegenheiten, die gemäß § 3 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996, von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind. (4) Soweit unbeschadet von Abs. 3 durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle im Sinn dieses Landesgesetzes sind bewegliche Sachen, 1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder 2. deren geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§§ 3 und 4) geboten ist. Die geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. (2) Eine geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung im Sinn dieses Landesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§§ 3 und 4) geboten, 1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder 2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder 3. solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Anstalt, des Betriebes oder der sonstigen Arbeitsstelle auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird. Die Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§§ 3 und 4) geboten, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. (3) Als Abfälle im Sinn des Abs. 1 gelten Hausabfälle (Abs. 4 Z. 3), sperrige Abfälle (Abs. 4 Z. 4), sonstige Abfälle (Abs. 4 Z. 5), biogene Abfälle (Abs. 4 Z. 6) und Altstoffe (Abs. 5). (4) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. Sammlung (Erfassung): das Abholen (Abfuhr) oder das Entgegennehmen von Abfällen; 2. Behandlung: a) stoffliche Verwertung: der Einsatz von Abfällen als Ersatz für Rohstoffe oder Vormaterialien in Produktionsprozessen, allenfalls nach einer Vorbehandlung; b) Kompostierung: die Verwertung durch Umwandlung von biogenen Abfällen in humusähnliche Stoffe; c) thermische Verwertung: die Nutzung der in Abfällen enthaltenen thermischen Energiepotentiale; d) Ablagerung: die Lagerung von Abfällen über den Zeitraum von mehr als einem Jahr; e) sonstige Behandlung: das Überführen von Abfällen in einen möglichst reaktionsarmen und konditionierten Zustand durch Einsatz von biologischen, thermischen, chemischen oder physikalischen Methoden, auch wenn dabei stofflich nutzbare oder verwendbare Produkte oder Energie anfallen; 3. Hausabfälle: alle festen Stoffe, die in Haushalten üblicherweise anfallen, sofern sie nicht als Altstoffe oder biogene Abfälle einer getrennten Sammlung zuzuführen sind; 4. Sperrige Abfälle: Stoffe im Sinn der Z. 3, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern (§ 9) gelagert werden können; 5. Sonstige Abfälle: Abfälle, die weder unter die Z. 3, 4 und 6 noch unter Abs. 5 fallen, wie insbesondere: a) Abfälle aus dem Bauwesen: Bauschutt (weitgehend inerte, mineralische Abfälle aus Ziegeln, Beton, Mörtel, Asbestzement, Gips und dgl.); Altasphalt; sonstige Baustellenabfälle, soweit sie nicht unter lit. i und j fallen, wie Bleche, Kabel, Dichtungsfolien und dgl.; b) Straßenkehrricht; c) größere Mengen von natürlichem Bodenmaterial wie Erde, Sand, Schotter, Steine, Schlamm; d) Räumgut aus Senkgruben, Hauskläranlagen und Kleinkläranlagen, Kanälen und Oberflächengewässern sowie Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen, soweit dieser nicht nach den Bestimmungen des O.ö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausgebracht wird; e) die bei der Tierhaltung anfallenden, nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten oder geeigneten Stoffe; f) von Akkumulatoren, Batterien, Altölen, Kraftstoffen und anderen gefährlichen Bestandteilen befreite Wracks oder Teile von Kraftfahrzeugen, Maschinen und Geräten; g) Altreifen; h) flüssige und heiße Abfälle; i) vorwiegend fester Abfall aus Gewerbe, Industrie, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, der in seiner Zusammensetzung mit Hausabfällen (Z. 3) vergleichbar ist (haushaltsähnliche Gewerbeabfälle); j) sonstiger vorwiegend fester Abfall aus Gewerbe, Industrie, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich; 6. Biogene Abfälle: feste Stoffe, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind, wie a) natürliche organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, insbesondere Grasschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen und Fallobst; b) feste pflanzliche Abfälle, insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln; c) pflanzliche Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb land und forstwirtschaftlicher Produkte; d) Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist, handelt, und e) andere als oben genannte organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können; 7. Sammeleinrichtungen: Anlagen zur Sammlung oder Lagerung von Abfällen über den Zeitraum von weniger als einem Jahr; 8. Abfallbehandlungsanlagen: Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden im Sinn der Z. 2; 9. Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. (Anm: LGBl. Nr. 18/1998) (5) Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer stofflichen Verwertung (Abs. 4 Z. 2 lit. a) zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung, die den Zielen (§ 3) und Grundsätzen (§ 4) entsprechen muß, zugeführt werden. II. ABSCHNITT Ziele und Grundsätze § 3 Ziele Ziele dieses Landesgesetzes sind: 1. die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt zum Schutz der Umwelt (Art. 9 O.ö. Landes Verfassungsgesetz 1991), zur Schonung der Rohstoff- und Energiereserven sowie zur Einsparung von Deponievolumen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung); 2. nicht vermeidbare Abfälle zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung); 3. nicht verwertbare Abfälle, soweit notwendig, durch biologische, physikalische, chemische und thermische Verfahren zu behandeln, um feste Rückstände möglichst reaktionsarm und geordnet abzulagern, wobei das nach Art der Abfälle zur Wahrung der Grundsätze des § 4 geeignetste Behandlungsverfahren zu wählen und eine langfristige Entsorgungssicherheit anzustreben ist (Abfallentsorgung). § 4 Allgemeine Grundsätze Unter Beachtung der Ziele des § 3 sind Abfälle nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik so zu lagern, zu sammeln und abzuführen, zu befördern oder zu behandeln, daß insbesondere 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden, 2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen nicht verursacht werden, 3. die Umwelt (Boden, Luft und Wasser) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht verunreinigt wird, 4. keine Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden, 5. Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen nur im zumutbaren Ausmaß verursacht werden, 6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern nicht begünstigt werden, 7. Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden, 8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört wird. § 5 Abfallvermeidung (1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Abfallvermeidung insbesondere durch ihre Vorbildwirkung, die Aufklärung der Bevölkerung und finanzielle Unterstützung zu fördern. Bei Förderungsmaßnahmen für Unternehmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß bereits bei der Produktion von Gütern das Ziel der Abfallvermeidung bzw. -verwertbarkeit bestmöglich berücksichtigt wird. (2) Unbeschadet der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und der Bestimmungen des O.ö. Vergabegesetzes haben die in dessen § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten öffentlichen Auftraggeber solche Waren zu erwerben, deren Erzeugung und Verwendung möglichst geringe Umweltbelastungen hervorruft und die weitgehend den Zielen des § 3 entsprechen. (3) Soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 3 erforderlich ist, hat die Landesregierung die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Waren an Letztverbraucher durch Verordnung Beschränkungen nach Abs. 4 zu unterwerfen. Dabei ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung sowie auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. Es sind jeweils die gelindesten zur Zielerreichung notwendigen Beschränkungen zu verordnen. (4) Folgende Maßnahmen kommen als Beschränkungen gemäß Abs. 3 in Betracht: 1. die Kennzeichnung der Waren hinsichtlich der Notwendigkeit ihrer Rückgabe oder sonstigen besonderen Verwertung oder ihrer für die durchschnittliche Schädlichkeit der Abfälle maßgebenden Zusammensetzung (Kennzeichnungspflicht); 2. die Verpflichtung des Abgebers zur Rücknahme der nach der Verwendung der Ware verbleibenden Abfälle oder des Verpackungsmaterials gegenüber dem Letztverbraucher sowie dessen Pflicht zur Rückgabe (Rücknahmepflicht, Rückgabepflicht); 3. die Einhebung eines Pfandbeitrages vom Letztverbraucher, wobei jener in einer dem Handelswert der Sache angemessenen Höhe anzusetzen ist (Pfandpflicht); 4. die Verpflichtung des Abgebers, Waren entweder nur in bestimmter, die Abfallbehandlung wesentlich entlastender Weise oder überhaupt nicht in Verkehr zu bringen, wenn sonst bei der Behandlung der Abfälle dieser Waren die Freisetzung umweltbelastender Stoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden könnte (Verkehrsbeschränkungen). § 6 Abfalltrennung; Abfallverwertung (1) Abfälle sind nach Maßgabe des Abs. 3 bereits beim Anfall soweit zu trennen und so getrennt zu lagern, bereitzustellen, zu sammeln und abzuführen, daß eine weitestgehende Verwertung im Sinn des Abs. 2 möglich wird. (2) Die Abfallverwertung kann insbesondere durch stoffliche Verwertung (§ 2 Abs. 4 Z. 2 lit. a), Kompostierung (§ 2 Abs. 4 Z. 2 lit. b) oder durch thermische Verwertung (§ 2 Abs. 4 Z. 2 lit. c) erfolgen. (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhörung der Bezirksabfallverbände, allfälliger Zweckverbände und des Landesabfallverbandes 1. die Abfälle, auf die sich die Verpflichtung gemäß Abs. 1 bezieht, zu bezeichnen und 2. die Art und Weise der Durchführung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Erleichterung der Abfallbehandlung, auf die gegebenen technischen Möglichkeiten und die Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten näher auszuführen. § 7 Lagerung und Ablagerung von Abfällen (1) Abfälle dürfen nur in Sammelbehältern (§ 9 Abs. 1 und § 11) oder Sammeleinrichtungen (§ 2 Abs. 4 Z. 7) vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen (§ 2 Abs. 4 Z. 8), je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder abgelagert (§ 2 Abs. 4 Z. 2 lit. d) werden. (2) Abs. 1 gilt nicht für Abfälle, die ihrer Natur nach in anderer Weise als im Sinn des Abs. 1 gelagert oder die im Sinn einer Verwertung abgelagert werden. III. ABSCHNITT Sammlung (Erfassung) § 8 Bereitstellung; Sammlung (Erfassung) (1) Die regelmäßige Sammlung (Erfassung) der im Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle hat durch die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 4 und das regionale Abfallwirtschaftskonzept (§ 42) zu erfolgen. Die Sammlung (Erfassung) hat durch die Abholung der Abfälle von den Haushalten in regelmäßigen, sechs Wochen nicht übersteigenden Abständen zu erfolgen (Holsystem). (2) Die Sammlung (Erfassung) von sperrigen Abfällen hat durch die Gemeinde mindestens einmal im Jahr unter Zugrundelegung des Holsystems zu erfolgen. Diese Verpflichtung besteht nicht in Gemeinden, in denen Abgabemöglichkeiten für sperrige Abfälle bestehen und in denen diese Abfälle überdies gegen vorherige Anmeldung abgeholt werden. (3) Der Gemeinderat kann in der Abfallordnung für Teilbereiche der Gemeinde Grundstücke vom Abholbereich ausnehmen (Sonderbereich), wenn von diesen auf Grund ihrer Lage und der Art der Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten gesammelt oder abgeführt werden können. (4) Hausabfälle und sperrige Abfälle, die im Sonderbereich anfallen, sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, gemäß §§ 6 und 7 zu lagern und zu in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen (§ 2 Abs. 4 Z. 7 und 8) abzuführen. (5) Die Gemeinde kann im Interesse einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Organisation der Sammlung (Erfassung) unter Berücksichtigung des regionalen Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 42) im Rahmen der Abfallordnung (§ 10) auch festlegen, ob und inwieweit sie unter Zugrundelegung des Holsystems auch für die regelmäßige Sammlung (Erfassung) von haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 5 lit. i und von biogenen Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen, sorgt. (6) Biogene Abfälle und sonstige Abfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, gemäß §§ 6 und 7 zu lagern und zu in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen (§ 2 Abs. 4 Z. 7 und 8) abzuführen oder direkt einer Verwertung zuzuführen; dies gilt nicht für solche Abfälle, für deren Sammlung (Erfassung) gemäß Abs. 5 die Gemeinde sorgt. (7) Für die Sammlung (Erfassung) von Altstoffen gilt: 1. Altstoffe aus Haushalten sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, gemäß §§ 6 und 7 zu lagern und in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter, Sammeleinrichtungen oder Sammelfahrzeuge einzubringen. Die Bezirksabfallverbände haben für die Abfuhr dieser Abfälle im politischen Bezirk zu sorgen. 2. Altstoffe aus Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstellen sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, gemäß §§ 6 und 7 zu lagern und zu in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen (§ 2 Abs. 4 Z. 7 und 8) abzuführen oder direkt einer Verwertung zuzuführen. (8) Soweit die Sammlung (Erfassung) von Abfällen unter Zugrundelegung des Holsystems durch die Gemeinde erfolgt, ist derjenige, bei dem diese Abfälle anfallen, verpflichtet, diese Abfälle gemäß §§ 6 und 7 zu lagern und für die Sammlung (Erfassung) an den festgelegten Abfuhrterminen bereitzustellen. Sperrige Abfälle dürfen auch direkt einer Sammeleinrichtung oder Abfallbehandlungsanlage (§ 2 Abs. 4 Z. 7 und 8) zugeführt werden. (9) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Bereitstellung und Sammlung (Erfassung) von Abfällen, die auf ihren Grundstücken anfallen, gemäß der Abs. 1 bis 8 zu dulden. (10) Die gemäß Abs. 1 bis 7 zur Sammlung (Erfassung) Verpflichteten dürfen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Die Gemeinde kann darüber hinaus schriftlich die Übernahme der Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 mit dem Bezirksabfallverband allgemein oder mit Nachbargemeinden hinsichtlich solcher Grundstücke vereinbaren, von denen die Sammlung (Erfassung) der Hausabfälle und sperrigen Abfälle zweckmäßigerweise durch Nachbargemeinden erfolgen kann. § 9 Abfallbehälter (1) Für die Lagerung der Hausabfälle, biogenen Abfälle und der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle sind hygienisch einwandfreie, angemessen große, flüssigkeitsdichte, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Abfallbehälter zu verwenden (Großraumbehälter, Tonnen, Säcke und dgl.). (2) Die Abfallbehälter dürfen nicht beschädigt und nur soweit befüllt werden, daß sie stets ordnungsgemäß geschlossen werden können. Das Einstampfen oder Einschlämmen der Hausabfälle, biogenen Abfälle und der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle in die Behälter sowie das Ausleeren oder Umleeren der Behälter ohne zwingenden Grund ist verboten. Andere als Hausabfälle, biogene Abfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle dürfen nicht eingefüllt werden. (3) Die Abfallbehälter sind nach Maßgabe der Abfallordnung von den Grundeigentümern selbst zu beschaffen oder an sie von der Gemeinde zu vermieten oder zu verkaufen. Die Grundeigentümer haben gegebenenfalls die Abfallbehälter den gemäß § 8 Abs. 8 zur Lagerung und Bereitstellung ihrer Abfälle verpflichteten Personen zu überlassen. (4) Die Grundeigentümer im Abholbereich (§ 8) haben die Abfallbehälter an hiefür geeigneten, für die Benützer der Behälter und die mit der Sammlung (Erfassung) betrauten Personen leicht zugänglichen Stellen so aufzustellen, daß durch deren ordnungsgemäße Benützung, Entleerung oder Transport keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für Menschen erfolgen kann. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, ist der Ort der Aufstellung vom Bürgermeister - in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat - mit Bescheid zu bestimmen. (5) Die Anzahl der für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter richtet sich nach dem Bedarf. Im Zweifelsfall ist diese Anzahl von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers vom Bürgermeister - in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat - nach Maßgabe der Abfallordnung mit Bescheid festzusetzen. § 10 Abfallordnung Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Ziele (§ 3) und Grundsätze (§ 4) sowie auf den Abfallwirtschaftsplan (§ 41) und das regionale Abfallwirtschaftskonzept (§ 42) eine Abfallordnung zu erlassen; diese hat zu enthalten: 1. die Festlegung des Abholbereiches für Hausabfälle und sperrige Abfälle und die Festlegung eines allfälligen Sonderbereiches (§ 8 Abs. 3) in einer Weise, die eine eindeutige Zuordnung einzelner Grundstücke ermöglicht; 2. die Festlegung eines allfälligen Abholbereiches für haushaltsähnliche Gewerbeabfälle und für biogene Abfälle in einer Weise, die eine eindeutige Zuordnung einzelner Grundstücke ermöglicht; 3. Bestimmungen über Abfallbehälter nach Maßgabe des § 9; dabei sind insbesondere die gegebenenfalls nach Abfallart differenzierte Art der Behälter, ihre Aufstellung und Verwendung, ihre Beschaffung (Verkauf oder Vermietung durch die Gemeinde) sowie die Grundsätze für die nach sachlichen Kriterien erfolgende Festsetzung der erforderlichen Anzahl von Behältern pro Haushalt, Betrieb bzw. Grundstück zu regeln; 4. die Abfuhrtermine für solche Abfälle, für die ein Abholbereich festgelegt ist, sowie die Art und Weise der Durchführung der Sammlung (Erfassung); 5. soweit ein Sonderbereich gemäß § 8 Abs. 3 festgelegt wird, Bestimmungen an Stelle der Anordnungen nach Z. 4, an welchen Standorten und zu welchen Zeiten Hausabfälle und sperrige Abfälle entgegengenommen werden; 6. die Anzahl und Standorte von Kompostierungsanlagen (§ 20 Abs. 1). § 11 Abfallsammlung an allgemein zugänglichen Plätzen Die Gemeinde hat auf uneingeschränkt allgemein zugänglichen Plätzen im Freien, die regelmäßig dem Aufenthalt von Menschen dienen (wie öffentlich zugängliche Erholungsflächen, Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sportplätze, Wanderwege, Rastplätze, größere Parkplätze für Kraftfahrzeuge, Fußgängerzonen, Bushaltestellen und dgl.), Abfallbehälter (Papierkörbe u.ä.) und erforderlichenfalls sonstige Sammelbehälter zur Aufnahme der dort anfallenden Abfälle aufzustellen, nach Bedarf zu entleeren und die Abfälle zu sammeln und abzuführen. Auf öffentlichen Straßen obliegen diese Verpflichtungen dem jeweiligen Straßenerhalter. Der Grundeigentümer hat die Aufstellung, Sammlung (Erfassung) ohne Entschädigung zu dulden; die Aufstellung, Sammlung (Erfassung) hat einvernehmlich mit dem Grundeigentümer zu erfolgen, andernfalls ist darüber vom Bürgermeister - in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat - bescheidförmig abzusprechen. § 12 Gesetzwidrige Lagerung und Ablagerung (1) Werden Abfälle entgegen den Bestimmungen des § 7 gelagert oder abgelagert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verursacher die Abfuhr dieser Abfälle binnen einer angemessenen, sechs Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen. Wenn der Grundeigentümer nicht der Verursacher ist, aber der Lagerung oder Ablagerung zugestimmt oder diese offenkundig geduldet hat, kann er an Stelle des Verursachers verpflichtet werden, wenn der Verursacher unbekannt ist oder aus sonstigen Gründen nicht zur Abfuhr verpflichtet werden kann. Dies gilt auch für die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. (2) Kommt der Verpflichtete gemäß Abs. 1 innerhalb der Frist dem Auftrag nicht nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten für die Abfuhr zu sorgen. Der Verpflichtete und der nicht gemäß Abs. 1 verpflichtete Grundeigentümer haben die Abfuhr und die damit verbundene Benützung des Grundstückes zu dulden. (3) Ist der Verursacher der Lagerung oder Ablagerung unbekannt, scheint seine Ausforschung aussichtslos oder steht der hiefür erforderliche Aufwand in einem Mißverhältnis zu den Abfuhrkosten und besteht auch keine ersatzweise Beseitigungspflicht des Grundeigentümers, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der Gemeinde bzw., wenn die Abfuhr von einer öffentlichen Straße erfolgt, auf Kosten der Straßenverwaltung für die Abfuhr dieser Abfälle zu sorgen. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche der Gemeinde bzw. der Straßenverwaltung gegen den Verpflichteten bleiben unberührt. (4) Grundeigentümer haben bei wiederholten unbefugten Lagerungen oder Ablagerungen an derselben Stelle oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft zumutbare Abwehrmaßnahmen (Absperrung, Einzäunung und dgl.) gegen diese Lagerungen oder Ablagerungen dann zu ergreifen, wenn die erkennbare Abfolge der Wiederholungen und die örtlichen Gegebenheiten dies geboten und gerechtfertigt erscheinen lassen. § 13 Eigentumsübergang (1) Das Eigentum an Abfällen geht mit dem Verladen in ein zur Abfuhr bestimmtes Fahrzeug, mit dem Einbringen in einen Sammelbehälter oder der Abgabe bei einer Sammeleinrichtung auf die Gemeinde, den Bezirksabfallverband bzw. auf den von diesen beauftragten Dritten über. Abfälle, die direkt einer Behandlungsanlage zugeführt werden, werden mit der Übergabe bzw. mit dem Zurücklassen Eigentum des Anlagenbetreibers. (2) Abs. 1 gilt nicht für Gegenstände von Wert, die offensichtlich unbeabsichtigt in den Abfall gelangt sind, und gilt nur, soweit nicht anderslautende Vereinbarungen bestehen. § 14 Genehmigungspflicht für Abfallsammler und -behandler (1) Wer nicht ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle gewerbsmäßig sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür einer Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden. (2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht 1. Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Waren zur Sammlung und Weitergabe an befugte Abfallsammler oder -behandler; 2. Transporteure, soweit sie Abfälle im direkten Auftrag des Abfallbesitzers, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur befördern und hiezu nach gewerberechtlichen Vorschriften über den Werksverkehr, güterbeförderungsrechtlichen oder anderen verkehrsrechtlichen Bestimmungen befugt sind; 3. die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers zur Aufbereitung von Abfällen aus dem Bauwesen zum Zweck der stofflichen Verwertung im Zuge von Baustellen; 4. Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. (3) Wer bereits über eine Genehmigung zum Sammeln oder Behandeln von Abfällen im Sinn der Art. 9 bzw. 10 der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, 75/442/EWG, in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG, verfügt, benötigt keine Genehmigung gemäß Abs. 1, sondern hat spätestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit als Abfallsammler oder -behandler eine Anzeige bei der Landesregierung zu erstatten. Die Anzeige hat Angaben über die Art der zu sammelnden und behandelnden Abfälle, über den örtlichen Bereich, in dem die Sammlung erfolgen soll, und über die Art der Durchführung der Sammlung und Behandlung zu enthalten. Die Landesregierung kann im Einzelfall die Vorlage entsprechender Unterlagen, wie insbesondere der angegebenen Genehmigungen, anordnen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist. (4) Die Landesregierung hat eine anzeigepflichtige Sammlung oder Behandlung (Abs. 3) mit Bescheid zu untersagen, wenn keine den Anforderungen der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, 75/442/EWG, in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG, entsprechende Genehmigung vorliegt oder die Art der Durchführung der Sammlung oder Behandlung den zu beachtenden Zielen des § 3, den Grundsätzen (§ 4), der Verordnung gemäß § 6 Abs. 3, dem Abfallwirtschaftsplan (§ 41) oder sonstigen auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden widerspricht. (5) Verläßlich im Sinn dieses Landesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind, oder die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Landesgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 oder des Wasserrechtsgesetzes 1959, bestraft worden ist oder die gemäß der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist. (6) Die Genehmigung ist nur für bestimmte Abfallarten oder Behandlungsweisen sowie unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder zur Einhaltung der Grundsätze des § 4 geboten ist. Sofern es zur Sicherung der Grundsätze des § 4 erforderlich ist, können auch nach Erteilung der Genehmigung Beschränkungen oder Auflagen vorgeschrieben werden. (7) Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Genehmigungswerber die in bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer die Verläßlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt und in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Genehmigung gemäß Abs. 1 und 6. (8) Scheidet der gemäß Abs. 7 bestellte Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, hat der Betriebsinhaber unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 5 bis 7 der Landesregierung zur Erteilung der Genehmigung bekanntzugeben. Erfolgt diese Bestellung und Namhaftmachung nicht innerhalb von drei Monaten, ist die weitere Tätigkeit mit Bescheid zu untersagen; erfolgt die Bestellung und Namhaftmachung nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Monaten, erlischt die Genehmigung. Das Erlöschen der Genehmigung ist bescheidmäßig festzustellen. (9) Der Träger einer Genehmigung nach Abs. 1 hat den Beginn der Tätigkeit sowie eine dauernde oder mehr als drei Monate andauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. (10) Die Genehmigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 5 oder 7 nicht mehr vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist regelmäßig zu überprüfen. (11) Die Landesregierung hat eine Liste der Abfallsammler und Abfallbehandler, die gemäß Abs. 1 und 3 zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt sind, zu führen. Die Liste, in welcher Name, Standort (Betriebsstätte) und der Umfang der Berechtigung anzugeben ist, ist in gegliederter Form zu führen und beim Amt der o.ö. Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. (12) Die Landesregierung wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über den Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Verordnungsweg zu erlassen. IV. ABSCHNITT Abfallverbände § 15 Bildung und Aufgaben der Bezirksabfallverbände (1) Alle Gemeinden eines politischen Bezirkes bilden je einen Bezirksabfallverband. Für den Verwaltungssprengel einer Stadt mit eigenem Statut hat diese die Aufgaben (Abs. 2) des Bezirksabfallverbandes wahrzunehmen. (2) In seinem Verbandsbereich hat der Bezirksabfallverband 1. Haushalte, Anstalten, Betriebe und sonstige Arbeitsstellen in Angelegenheiten der Abfallvermeidung und Abfallverwertung soweit zu informieren und zu beraten, als dies der Unterstützung der Aufgaben des Bezirksabfallverbandes dient, sowie die Mitarbeit der Bevölkerung im vertretbaren Ausmaß zu ermöglichen, 2. die für eine geordnete Sammlung (Erfassung) von Altstoffen (§ 2 Abs. 5) in den Gemeinden erforderliche Organisation einzurichten oder einrichten zu lassen, 3. die für eine nach Maßgabe des Abfallwirtschaftsplanes geordnete Abfallverwertung und -ablagerung und sonstige Behandlung erforderliche Anzahl (§ 41 Abs. 2 Z. 3) von Abfallbehandlungsanlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben oder erhalten zu lassen, 4. regionale Kompostierungsanlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben oder erhalten zu lassen, soweit unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtung der Gemeinden gemäß § 20 ein diesbezüglicher Bedarf besteht, 5. für eine geordnete Verwertung, Ablagerung und sonstige Behandlung der anfallenden Abfälle zu sorgen, wobei gilt: a) Hausabfälle, sperrige Abfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, die gemäß § 8 von der Gemeinde erfaßt werden, sind jedenfalls vom Bezirksabfallverband oder durch von diesem beauftragte Dritte zu behandeln; dasselbe gilt auch für die gemäß §§ 11 und 12 gelagerten bzw. abgelagerten Abfälle, b) die im Gewahrsam des Bezirksabfallverbandes befindlichen Altstoffe (§ 2 Abs. 5) sind jedenfalls einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuzuführen, 6. durch Verordnung regionale Abfallwirtschaftskonzepte zu erlassen (§ 42), 7. die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Abfalldaten (Mengen, differenziert nach Abfallarten; Abfallbehälterrauminhalte; Zusammensetzung sowie aktuelle Sammlung und Behandlung der Abfälle) zu erheben, 8. die Aufgaben zu besorgen, die ihm von einzelnen Gemeinden gemäß § 8 Abs. 10 übertragen werden. (3) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Bewältigung der Aufgaben des Bezirksabfallverbandes (Abs. 2) mitzuwirken. § 16 Organisation der Bezirksabfallverbände (1) Der Bezirksabfallverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Organe des Bezirksabfallverbandes sind 1. die Verbandsversammlung, 2. der Verbandsvorstand, 3. der Obmann und 4. der Prüfungsausschuß. Die Verbandsversammlung kann aus ihrer Mitte weitere Ausschüsse bestellen. (3) Die Verbandsversammlung, die mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten hat, besteht aus dem Obmann (Abs. 2 Z. 3) und gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden. Gemeinden bis zu 3000 Einwohner haben einen Vertreter zu entsenden. Die Zahl der Vertreter, die Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern zu entsenden haben, ist in folgender Weise zu ermitteln: die Einwohnerzahl ist durch die Zahl 3000 zu teilen; der Quotient ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und ergibt die Zahl der Vertreter; Dezimalreste bis einschließlich 5 sind abzurunden, Dezimalreste über 5 sind aufzurunden. Zur Bestimmung der Zahl der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der letzten Volkszählung heranzuziehen. (4) Die Vertreter der Gemeinden sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 zu wählen. In gleicher Weise ist für jeden zu entsendenden Vertreter für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen; steht für die Wahl des Stellvertreters kein Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung, kann auf das an erster Stelle stehende Ersatzmitglied des Gemeinderates gegriffen werden. (5) Die Verbandsversammlung muß so zusammengesetzt sein, daß jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertreten ist, mindestens ein Gemeindevertreter zuzurechnen ist. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 4 nicht gegeben, hat die verbandsangehörige Gemeinde, in der die zunächst in der Verbandsversammlung nicht vertretene Partei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt, innerhalb von sechs Wochen einen weiteren Vertreter nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen; kommen demnach mehrere Gemeinden in Frage, hat jene Gemeinde zu wählen, in der diese Partei bei der letzten Gemeinderatswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß. Zusätzlich entsendet jede Partei je volle 10% der auf sie bei der letzten Gemeinderatswahl im politischen Bezirk insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen einen weiteren Vertreter; die in Betracht kommenden Gemeinderatsfraktionen können vereinbaren, welche Gemeinderatsfraktion der in Betracht kommenden Gemeinderäte diese zusätzlichen Vertreter entsendet; kommt es zu keiner Einigung, sind jeweils die Gemeinderatsfraktionen der Gemeinderäte mit den stimmenstärksten Gemeindewahlergebnissen berechtigt, je einen Vertreter zu entsenden. (6) Für die Funktionsdauer der Vertreter (Abs. 4 und 5) sowie für die Aufgaben der Verbandsversammlung gilt § 7 des O.ö Gemeindeverbändegesetzes sinngemäß. (7) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und weiteren fünf Mitgliedern. Gehören dem Bezirksabfallverband mehr als 30 Gemeinden an, besteht der Verbandsvorstand aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und weiteren sieben Mitgliedern. Gehören dem Bezirksabfallverband mehr als 40 Gemeinden an, besteht der Verbandsvorstand aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und weiteren neun Mitgliedern. Hinsichtlich Wahl und Funktionsperiode der Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie seiner Aufgaben gilt § 8 Abs. 1 bis 3 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes sinngemäß. Für jedes Mitglied mit Ausnahme des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen. Steht für die Wahl zum Stellvertreter kein Mitglied der Verbandsversammlung zur Verfügung, ist der Stellvertreter des Mitgliedes in der Verbandsversammlung zugleich Stellvertreter des Mitgliedes im Verbandsvorstand. (8) Der Verbandsvorstand muß so zusammengesetzt sein, daß ihm zumindest ein Vertreter jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch in der Verbandsversammlung vertreten ist, angehört. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahl gemäß Abs. 7 nicht gegeben, entsendet jede Fraktion der Verbandsversammlung, die als Wahlpartei sowohl im Landtag als auch in der Verbandsversammlung vertreten ist, je einen zusätzlichen Vertreter in den Verbandsvorstand. (9) Dem Obmann obliegt die Vertretung des Bezirksabfallverbandes nach außen. Hinsichtlich der übrigen Aufgaben und der Vertretung des Obmannes gilt § 9 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes sinngemäß. (10) Für die Besorgung seiner Geschäfte hat der Bezirksabfallverband eine Geschäftsstelle einzurichten und mit dem für die administrative Vorbereitung und Abwicklung der Aufgaben des Bezirksabfallverbandes erforderlichen Personal auszustatten; er kann sich dabei auch Einrichtungen eines anderen Rechtsträgers im Einvernehmen mit diesem bedienen. Die Sachkosten und die Personalkosten trägt der Bezirksabfallverband. Zur Deckung dieser Kosten sind jedenfalls die Einnahmen aus dem Abfallwirtschaftsbeitrag (§ 34 Abs. 2) heranzuziehen. (11) Auf die rechtliche Stellung, die Geschäftsführung der Organe, Urkunden über Rechtsgeschäfte, Entschädigungen, Vermögensgebarung und Haushaltsführung, Mitteilungspflicht der Gemeinden, Aufsicht, Entscheidung in Streitfällen, die entsprechenden Organe und die erstmalige Einberufung und Vorsitzführung sind § 3 Abs. 2, § 15, § 16 Abs. 2, § 17 und die §§ 20 bis 25 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes sinngemäß anzuwenden. (12) Verträge, die der Bezirksabfallverband in Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 15 Abs. 2 Z. 3, 4 und 5 lit. a mit Dritten abschließt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. § 17 Zweckverbände (1) Zur Besorgung einzelner oder aller Aufgaben (§ 15 Abs. 2) können sich einzelne Bezirksabfallverbände bzw. Städte mit eigenem Statut durch schriftliche Vereinbarung zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die §§ 4 bis 11 sowie die §§ 15 bis 25 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes gelten sinngemäß. (2) Die Pflicht zur Erfüllung einzelner oder aller Aufgaben des Bezirksabfallverbandes bzw. der Stadt mit eigenem Statut geht mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit (§ 5 Abs. 2 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes) des Zweckverbandes auf diesen über. § 18 Landesabfallverband (1) Alle Bezirksabfallverbände und die Städte mit eigenem Statut bilden gemeinsam den Landesabfallverband; dieser ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Aufgabe des Landesabfallverbandes ist 1. die gegenseitige Information der Mitglieder, 2. die gemeinsame Vertretung der Interessen jener Mitglieder, die diese hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten dem Landesabfallverband übertragen haben, und 3. die Koordination in überregionalen Angelegenheiten der Abfallwirtschaft. (3) Organe des Landesabfallverbandes sind 1. die Obmännerversammlung, bestehend aus den Obmännern aller Bezirksabfallverbände und den mit der Vollziehung der Abfallwirtschaft betrauten Mitgliedern des Stadtsenates der Städte mit eigenem Statut, und 2. ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender aus dem Kreis der Obmännerversammlung, von denen einer einem Bezirksabfallverband und einer einer Stadt mit eigenem Statut angehören muß. (4) Die Obmännerversammlung hat einstimmig eine Satzung zu beschließen, in der insbesondere vorzusehen sind: 1. Bestimmungen über die Aufgaben der Obmännerversammlung und des Vorsitzenden im Rahmen des Abs. 2, 2. die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlußfassung, insbesondere betreffend Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse, einschließlich von Bestimmungen betreffend die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Festlegung der Dauer deren Funktionsperiode, 3. nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung und 4. die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Bestellung eines fachkundigen Geschäftsführers. (5) Eine allfällige Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt nur nach Maßgabe eines einstimmigen Beschlusses der Obmännerversammlung. (6) Der Landesabfallverband unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung nach den Bestimmungen des § 22 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes. V. ABSCHNITT Abfallbehandlungsanlagen und Sammeleinrichtungen § 19 Bewilligungs- und anzeigepflichtige Anlagen und Maßnahmen (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von 1. Anlagen zur Ablagerung von Abfällen mit einem Gesamtvolumen von weniger als 100.000 m3, 2. Anlagen zur thermischen Verwertung von Abfällen mit einer Jahreskapazität von weniger als 10.000 t, 3. Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen mit einer Jahreskapazität von weniger als 10.000 t, 4. Kompostierungsanlagen, wenn a) mehr als 1000 m3 Material (Summe von biogenen Abfällen, rottenden biogenen Abfällen, Fertigkompost) gleichzeitig gelagert werden kann, oder b) Biotonnenmaterial übernommen wird, 5. Sammeleinrichtungen, in denen mehr als 1000 m3 Lager- oder Sammelgut gleichzeitig gelagert werden kann, bedarf unabhängig von Bewilligungen und Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, einer abfallrechtlichen Anlagenbewilligung, die bei der Behörde schriftlich zu beantragen ist. (2) Der Behörde ist mindestens acht Wochen vorher schriftlich anzuzeigen 1. die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Kompostierungsanlagen, auf denen mehr als 100 m3, aber nicht mehr als 1000 m3 Material (Summe von biogenen Abfällen, rottenden biogenen Abfällen, Fertigkompost) gleichzeitig gelagert werden kann, 2. die sonstige Ablagerung von mineralischen Abfällen aus dem Bauwesen im Sinn einer Verwertung zum Zweck der Verfüllung von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen einschließlich der Einbringung in geologische Strukturen, 3. die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammeleinrichtungen gemäß Abs. 1 Z. 5, die der Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen oder wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen. (Anm: LGBl. Nr. 18/1998) (3) Keiner Bewilligung bzw. Anzeige bedürfen Anlagen gemäß Abs. 1 Z. 3 und 5, bei denen ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle gelagert oder behandelt werden, und die jeweils der Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen oder wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen. (4) Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich dadurch neue oder größere Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen, wie sie im § 4 Z. 1 bis 8 umschrieben sind, ergeben können. (5) Für Abfallbehandlungsanlagen und Sammeleinrichtungen, die nach diesem Landesgesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, ist weder eine Bauplatz- noch eine Baubewilligung erforderlich. Die bautechnischen Vorschriften der O.ö. Bauordnung 1994, des O.ö. Bautechnikgesetzes sowie der O.ö. Bautechnikverordnung sind zu berücksichtigen. (6) Die Behörde hat die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Anlagen bzw. Maßnahmen gemäß Abs. 2 innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn 1. das Vorhaben gemäß Abs. 1 bewilligungspflichtig ist oder 2. den Grundsätzen des § 4 oder den bautechnischen Vorschriften (Abs. 5) zuwiderläuft. (7) Innerhalb der im Abs. 6 genannten Frist können auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, soweit dies zum Schutz der Grundsätze des § 4 oder zur Einhaltung der bautechnischen Vorschriften (Abs. 5) erforderlich ist. (8) Wird das Vorhaben innerhalb der im Abs. 6 genannten Frist nicht untersagt, darf mit seiner Ausführung begonnen werden. Der Anzeiger ist verpflichtet, die Anlage bzw. Maßnahme gemäß den Angaben in der Anzeige und in Entsprechung allfälliger Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu errichten und zu betreiben bzw. durchzuführen. § 20 Besondere Bestimmungen für Kompostierungsanlagen (1) Die Gemeinde hat - unter Berücksichtigung allfälliger vom Bezirksabfallverband betriebener regionaler Kompostierungsanlagen (§ 15 Abs. 2 Z. 4) sowie des regionalen Abfallwirtschaftskonzepts (§ 42) - eine ausreichende Anzahl von Kompostierungsanlagen (§ 19 Abs. 1 und 2) zu errichten und zu betreiben und die im Gemeindegebiet anfallenden, zu diesen Anlagen abgeführten biogenen Abfälle zu übernehmen. Die Gemeinde darf zur Erfüllung dieser Aufgaben Verträge mit Dritten abschließen; diese sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung abfalltechnische Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Kompostierungsanlagen festzulegen; auf die Ziele (§ 3) und die Grundsätze (§ 4) ist Bedacht zu nehmen. § 21 Standorte (1) Soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Abfallbehandlungsanlagen erforderlich ist, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den Abfallwirtschaftsplan und auf Grund vorgelegter Standortvorschläge, denen eine Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen ist, nach Vorliegen eines Umweltverträglichkeitsgutachtens geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung von Abfällen parzellenscharf mit Verordnung so festzulegen, daß der Schutz öffentlicher Interessen (§ 4) gesichert ist. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: 1. eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang; 2. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt oder so weit wie möglich ausgeglichen werden sollen; 3. die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Auswirkungen, die das Vorhaben voraussichtlich für die Umwelt haben wird; 4. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in Z. 1 bis 3 genannten Angaben. (2) Die Grundeigentümer und die sonst an diesen Grundstücken dinglich und obligatorisch Berechtigten sind verpflichtet, die für Ermittlungen über die Standorteignung erforderlichen Erhebungen zu dulden. Vor dem Betreten des Grundstückes oder der Anlage sind die Eigentümer und die an diesem Grundstück dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verständigen. Durch diese Erhebungen verursachte Schäden sind dem Berechtigten zu ersetzen. (3) Der Entwurf einer Verordnung nach Abs. 1 ist den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, der Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden zuzustellen. Die Gemeinden haben den Entwurf unverzüglich durch sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflegung öffentlich kundzumachen. (4) Jede Person, die innerhalb der Standortgemeinde oder der unmittelbar angrenzenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Auflegung des Verordnungsentwurfes ihren Hauptwohnsitz, Betriebsstandort oder Grundeigentum hat, ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Die Gemeinden haben die eingelangten Stellungnahmen an die Landesregierung innerhalb einer Woche nach Beendigung der Auflagefrist zu übermitteln. (5) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind festgelegte Planungen des Landes im Sinn des § 18 Abs. 7 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994. § 22 Antrag bzw. Anzeige (1) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer abfallrechtlichen Anlagenbewilligung hat Name und Anschrift des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein von einer fachkundigen Person erstelltes Projekt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat: 1. eine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage; 2. einen Übersichtslageplan über den Standort im Maßstab 1:20.000 bis 1:50.000; 3. Lagepläne über Lage, Umfang und alle wesentlichen Teile der Anlage sowie über seine Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken; 4. Schnitte der Gesamtanlage und der wesentlichen Anlagenteile; 5. Detailpläne von Anlagenteilen; 6. die Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll, und der Eigentümer der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke (§ 24 Abs. 1 Z. 2 und 3); 7. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht (Allein-)Eigentümer ist, oder einen Antrag gemäß § 28; 8. eine Darlegung der zu erwartenden Emissionen und Rückstände. (2) Die Behörde (§ 23) kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Abs. 1 angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind. (3) Die schriftliche Anzeige hat Name und Anschrift des Anzeigepflichtigen zu enthalten. Der Anzeige sind anzuschließen: 1. ein Übersichtslageplan im Maßstab 1:20.000 bis 1:50.000; 2. ein Katasterplan, auf dem die Anlage bzw. Maßnahme ersichtlich ist; 3. eine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage bzw. Maßnahme; 4. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht (Allein-)Eigentümer ist. (4) Sind die Angaben in der Anzeige unvollständig oder sind weitere Unterlagen für die Beurteilung erforderlich, hat die Behörde ohne unnötigen Aufschub nach Erhalt der Anzeige dem Projektwerber die Vorlage der fehlenden oder weiterer Unterlagen vorzuschreiben. Die achtwöchige Frist gemäß § 19 Abs. 6 beginnt mit Einlangen der vollständigen Anzeige zu laufen. § 23 Behörde (1) Zuständige Behörde für die abfallrechtliche Anlagenbewilligung (§ 25 und § 26) und für die Betriebsbewilligung (§ 27) ist die Landesregierung. (2) Zuständige Behörde für das Verfahren auf Grund einer Anzeige (§ 19 Abs. 2) ist die Landesregierung. (3) Ist für eine Abfallbehandlungsanlage auch eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlich, zu deren Erteilung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung des Anlagenbewilligungsverfahrens und zur Entscheidung in ihrem Namen ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint. § 24 Parteien und Verfahren (1) Im Verfahren zur Erteilung der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung (§ 25) haben Parteistellung: 1. der Antragsteller; 2. die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll; 3. die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an die Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll, angrenzen; 4. die Grundeigentümer, die voraussichtlich durch die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können, wobei Personen, denen ein Baurecht zusteht, Grundeigentümern gleichgestellt sind; 5. die Gemeinde; 6. der Bezirksabfallverband, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll; 7. die O.ö. Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 O.ö. Umweltschutzgesetz 1996. (2) Entspricht der Antrag dem § 22, hat die Bewilligungsbehörde eine mündliche Verhandlung gemäß den Bestimmungen der §§ 40ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 durchzuführen. Diese Verhandlung ist mit einem Augenschein zu verbinden. Zur Verhandlung sind jedenfalls die in Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5 bis 7 genannten Parteien persönlich zu laden. Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sind überdies durch Anschlag in der Gemeinde bekanntzugeben. (3) Ist die Abfallbehandlungsanlage auch nach anderen Landesgesetzen bewilligungspflichtig, sind die mündliche Verhandlung und der Augenschein des abfallrechtlichen Anlagenbewilligungsverfahrens tunlichst gleichzeitig mit der mündlichen Verhandlung (Augenschein) im Rahmen der anderen landesgesetzlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen; dies gilt sinngemäß im Fall des § 23 Abs. 3. § 25 Abfallrechtliche Anlagenbewilligung (1) Die Bewilligungsbehörde hat über einen Antrag auf Erteilung der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. (2) Die abfallrechtliche Anlagenbewilligung ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - zu erteilen, wenn 1. zu erwarten ist, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage den Grundsätzen des § 4 entsprechen, 2. die bautechnischen Vorschriften der O.ö. Bauordnung 1994, des O.ö. Bautechnikgesetzes sowie der O.ö. Bautechnikverordnung eingehalten werden und 3. das Vorhaben raumordnungsrechtlichen Flächenwidmungen nicht widerspricht. Ob Belästigungen gemäß § 4 Z. 5 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Von einzelnen Anforderungen des Standes der Technik kann abgesehen werden, wenn deren Erfüllung aus wirtschaftlichen Gründen insofern unverhältnismäßig wäre, als den im § 4 Z. 1 bis 8 festgelegten öffentlichen Interessen auch auf andere Weise ebenso entsprochen werden kann. (3) Die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll, und die Nachbarn (§ 24 Abs. 1 Z. 3 und 4) können gegen die Erteilung der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch die Errichtung oder den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage in ihren subjektiven Rechten verletzt werden, die im § 4 Z. 1 und 5 begründet sind. (4) Werden von den Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen die Abfallbehandlungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken. Die herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über diese Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. (5) Die Standortgemeinde kann - ungeachtet einer allfälligen Parteistellung als Träger von Privatrechten - Einwendungen in bezug auf ihr im eigenen Wirkungsbereich zukommende Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes, des Ortsbildschutzes, der Baupolizei oder der Raumplanung vorbringen. (6) Änderungen des beantragten Projekts, welche sich im Zuge der mündlichen Verhandlung als zweckmäßig im Dienste der zu wahrenden öffentlichen Interessen (§ 4) und der Interessen der Nachbarn erweisen, können in der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung jedenfalls genehmigt werden, ohne daß es dazu eines neuerlichen Verfahrens bedürfte. (7) Vor dem Eintritt der Rechtskraft der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung darf mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage nicht begonnen werden. (8) Mit der Bewilligung kann eine angemessene Frist für den Beginn oder die Fertigstellung des Vorhabens festgesetzt werden. (9) Nachbarn (§ 24 Abs. 1 Z. 3 und 4), die nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen wurden und die ohne ihr Verschulden Einwendungen nicht vorgebracht haben (übergangene Parteien), können bis ein Jahr nach Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Antragsteller nachträglich Einwendungen gegen die Erteilung der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung bei der Bewilligungsbehörde erheben. § 26 Bewilligung mobiler Abfallbehandlungsanlagen (1) Für die Bewilligung von 1. Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen, 2. Anlagen zur chemisch-physikalischen Behandlung von Abfällen und 3. Anlagen zur Behandlung von Abfällen aus dem Bauwesen, ausgenommen jener zur Aufbereitung von Abfällen aus dem Bauwesen zum Zweck der stofflichen Verwertung im Zuge von Baustellen, die nicht dauerhaft mit dem Untergrund verbunden sind und sich längstens sechs Monate am selben Ort befinden (mobile Anlagen), gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Für den Antrag gelten die Bestimmungen des § 22 mit der Maßgabe, daß die im § 22 Abs. 1 Z. 2, 3, 6 und 7 genannten Unterlagen nicht erforderlich sind. Zusätzlich ist eine ausführliche Darstellung der zum Schutz der Grundsätze des § 4 geplanten Vorkehrungen anzuschließen. (3) Zur Erteilung der Bewilligung ist die Landesregierung zuständig. Neben dem Antragsteller hat die O.ö. Umweltanwaltschaft im Bewilligungsverfahren Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 O.ö. Umweltschutzgesetz 1996. (4) Auf die Bewilligung sind § 25 Abs. 1 und 2 Z. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind im Bewilligungsbescheid jedenfalls vorzuschreiben: 1. die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte unter Berücksichtigung ihrer Umgebung sowie der zu erwartenden Emissionen; 2. Maßnahmen zur Eigen- und Fremdüberwachung der Anlage; 3. Auflagen und Bedingungen für einen Auf- und Abbau der Anlage und 4. Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn und der Umwelt an den jeweiligen Standorten. (5) Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, die Anlage - unbeschadet der sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Beschränkungen - an allen gemäß der Bewilligung in Betracht kommenden Standorten längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben. (6) Der jeweilige Standort ist acht Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme unter Anschluß des Bewilligungsbescheides (Abs. 4), Angabe der Grundstücksnummern der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet oder betrieben werden soll, sowie der Zustimmungserklärung der Standortgemeinde und des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Anzeiger nicht (Allein-)eigentümer ist, der Landesregierung anzuzeigen. Die Anzeige hat darüber hinaus Angaben darüber zu enthalten, daß und auf welche Weise die Auflagen des Bewilligungsbescheides (Abs. 4) eingehalten werden. Dem Betreiber steht es frei, an Stelle des Anzeigeverfahrens auch für eine mobile Abfallbehandlungsanlage eine abfallrechtliche Anlagenbewilligung gemäß § 25 zu beantragen. (7) Die Landesregierung hat eine Anzeige gemäß Abs. 6 samt ihrer Beilagen unverzüglich dem Bezirksabfallverband, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die mobile Anlage gemäß der Anzeige aufgestellt und betrieben werden soll, zur Stellungnahme zu übermitteln. (8) Die Inbetriebnahme ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu untersagen, wenn das Vorhaben den Grundsätzen des § 4 zuwiderläuft. Innerhalb dieser Frist können auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, soweit dies zum Schutz der Grundsätze des § 4 erforderlich ist. (9) Wird das Vorhaben innerhalb der im Abs. 8 genannten Frist nicht untersagt, darf mit der Inbetriebnahme begonnen werden. Allenfalls gemäß Abs. 8 vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen und Befristungen sind einzuhalten. (10) § 19 Abs. 5 gilt sinngemäß. § 27 Betriebsbewilligung (1) Der Inhaber der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung hat der Bewilligungsbehörde die Fertigstellung der bewilligten Anlage ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig die Erfüllung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen darzulegen. (2) Die Bewilligungsbehörde hat in der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung anzuordnen, daß die Anlage erst auf Grund einer eigenen Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn dies mit Rücksicht auf die Art oder Größe der Anlage geboten ist, um eine konsensgemäße Ausführung und die Einhaltung der Grundsätze (§ 4) sicherzustellen. In diesem Fall hat der Inhaber der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung die Erteilung der Betriebsbewilligung bei der Bewilligungsbehörde schriftlich zu beantragen. (3) Die Bewilligungsbehörde hat über den Antrag auf Betriebsbewilligung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Sie kann vor ihrer Entscheidung einen Probebetrieb zulassen oder anordnen, wenn dies zur besseren Beurteilung im Sinn des Abs. 2 zweckmäßig ist; dabei kann erforderlichenfalls auch eine Befristung vorgesehen werden. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den Vorschriften dieses Landesgesetzes und der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung entspricht. (4) In der Betriebsbewilligung können auch zusätzliche oder andere Auflagen als in der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung vorgeschrieben werden, wenn und soweit dies zur Einhaltung der Grundsätze des § 4 erforderlich ist. Die Genehmigung geringfügiger Abweichungen von den Bestimmungen des abfallrechtlichen Anlagenbewilligungsbescheides im Rahmen der Betriebsbewilligung ist zulässig, wenn die Grundsätze des § 4 dem nicht entgegenstehen und von diesem Landesgesetz geschützte Interessen Dritter nicht verletzt werden. (5) Im Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung sind der Bewilligungswerber und die O.ö. Umweltanwaltschaft Parteien. § 28 Enteignung (1) Zur Sicherung der aus zwingenden abfallwirtschaftlichen Gründen gebotenen Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Abfallbehandlungsanlage an einem bestimmten Ort einschließlich der erforderlichen Zufahrten ist auf Antrag des Bewilligungswerbers (Bewilligungsinhabers) die Enteignung durch die Landesregierung gegen angemessene Entschädigung zulässig. Das Enteignungsrecht umfaßt 1. die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen, 2. die Abtretung des Eigentums an unbeweglichen Sachen, 3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist. (2) Ein Enteignungsantrag ist nur zulässig, wenn der Enteignungswerber glaubhaft macht, daß er in offensichtlich geeigneter Weise - aber erfolglos - versucht hat, eine privatrechtliche Vereinbarung über die nach Abs. 1 zulässigen Eingriffe und die zu leistende Entschädigung zu erzielen. (3) Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn die Grundstücke durch die beantragte Belastung ihre bisherige Benützbarkeit verlieren würden. Würde durch die Enteignung eines Grundstücksteiles das betroffene Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, ist auf sein Verlangen das ganze Grundstück einzulösen. (4) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Festsetzung der Entschädigung sowie hinsichtlich der Rechtsfolgen der dauernden Einstellung des Betriebes ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71/1954, mit den Abweichungen des § 19 Abs. 5 und 6 des O.ö. Elektrizitätsgesetzes sinngemäß anzuwenden. (5) Eine Berufung gegen die Höhe der Entschädigung ist nicht zulässig. Die Entscheidung über die Entschädigungshöhe tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung durch das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet, beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Mit Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die abfallrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. § 29 Nachträgliche Auflagen (1) Ergibt sich bei bewilligten Abfallbehandlungsanlagen oder Sammeleinrichtungen, daß mangels entsprechender behördlicher Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Auswirkungen im Sinn des § 4 auftreten, so hat die Bewilligungsbehörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen (zusätzlichen) Auflagen auch nach Erteilung der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. (2) Zugunsten von Menschen, die erst nach Erteilung der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung Parteien im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 5 und 6 geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit dieser Menschen erforderlich ist. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch bei anzeigepflichtigen Anlagen bzw. Maßnahmen (§ 19 Abs. 2) und bei mobilen Abfallbehandlungsanlagen (§ 26). § 30 Betriebseinstellung (1) Der Betreiber einer bewilligten Abfallbehandlungsanlage oder Sammeleinrichtung hat die beabsichtigte Einstellung des Betriebes der Anlage spätestens drei Monate vorher der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind gleichzeitig die beabsichtigten letztmaligen Vorkehrungen (z.B. Abtragungen, Rekultivierungsmaßnahmen) zur Hintanhaltung möglicher Mißstände sowie zur Sicherstellung der Beachtung der Grundsätze (§ 4) darzulegen. (2) Auf Grund dieser Anzeige hat die Bewilligungsbehörde die Anlage bei einem Augenschein unter Beiziehung von Sachverständigen zu überprüfen und dem Betreiber der Anlage erforderlichenfalls Maßnahmen im Sinn des § 31 Abs. 4 aufzutragen. § 31 Erlöschen der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung (1) Die abfallrechtliche Anlagenbewilligung erlischt, wenn 1. mit dem bewilligten Vorhaben nicht innerhalb der gemäß § 25 Abs. 8 festgesetzten Frist, mangels einer solchen nicht binnen drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird, 2. die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens nicht innerhalb der gemäß § 25 Abs. 8 festgesetzten Frist, mangels einer solchen nicht binnen fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung erfolgt, 3. der regelmäßige Betrieb der Anlage nicht binnen einem Jahr nach ihrer Fertigstellung bzw. nach Erteilung einer Betriebsbewilligung (§ 27 Abs. 3) aufgenommen wird, 4. die Anlage auf Dauer außer Betrieb gesetzt wird oder 5. die Bewilligung mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer erteilt wurde, mit Ablauf dieser Zeit. (2) Die Bewilligungsbehörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn dieser vor Ablauf einen begründeten Antrag auf Verlängerung gestellt hat und die Verlängerung dem Abfallwirtschaftsplan (§ 41) und dem regionalen Abfallwirtschaftskonzept (§ 42) nicht entgegensteht. Die rechtzeitige Einbringung des Antrages hemmt den Ablauf der Fristen bis zur Entscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet oder wesentlich geändert oder betrieben werden soll, und die Nachbarn (§ 24 Abs. 1 Z. 3 und 4) haben im Verfahren betreffend eine Fristverlängerung keine Parteistellung. (3) Die Bewilligungsbehörde hat auf Antrag oder von Amts wegen das Erlöschen der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung mit Bescheid festzustellen. Mit dem Erlöschen der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung erlischt auch eine allfällige, gesondert erteilte Betriebsbewilligung. (4) Besteht Grund zur Annahme, daß nach dem Erlöschen der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung Mißstände auftreten werden, die mit den Grundsätzen des § 4 unvereinbar sind, hat die Bewilligungsbehörde die erforderlichen Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Mißstände einschließlich der Entfernung der vorhandenen Anlagen oder Anlagenteile dem Bewilligungsinhaber unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Hinsichtlich der Parteistellung in diesem Verfahren gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß. § 32 Dingliche Bescheidwirkung Die nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide haben dingliche Wirkung. Dies gilt nicht für Bescheide nach dem IX. Abschnitt. § 33 Beschränkungen der Abfallbehandlung (1) In Oberösterreich dürfen nur Abfälle abgelagert werden, die in Oberösterreich angefallen sind. (2) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Bezirksabfallverbandes, innerhalb dessen Verbandsbereich die Ablagerung stattfinden soll, der Landesregierung des Bundeslandes, in dem der Abfall angefallen ist, sowie des zuständigen Bundesministers im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen vom Grundsatz des Abs. 1 zu bewilligen, wenn dies mit den Leitlinien des Abfallwirtschaftsplans (§ 41) für eine geordnete Abfallwirtschaft in Oberösterreich vereinbar oder aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Die Ausnahme ist auf höchstens vier Jahre zu beschränken. Verlängerungen der Ausnahme - für jeweils höchstens vier Jahre - sind zulässig; hiefür gelten die Anhörungserfordernisse des ersten Satzes sinngemäß. (3) Die Ablagerung oder sonstige Behandlung von Abfällen (§ 2 Abs. 4 Z. 2 lit. d und e) hat in einer der zum Ort des Abfallanfalles nächstgelegenen, geeigneten und verfügbaren Abfallbehandlungsanlagen zu erfolgen (Prinzip der Nähe). VI. ABSCHNITT § 34 Beiträge und Gebühren (1) Die Gemeinden werden berechtigt und mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut verpflichtet, von den Grundeigentümern im Abholbereich und im Sonderbereich (§ 8) eine Abfallgebühr einzuheben. Die Abfallgebühr setzt sich zusammen aus einem Beitrag 1. zu den Kosten, die der Gemeinde bei der Erfüllung der ihr durch dieses Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben entstehen, 2. zum Abfallwirtschaftsbeitrag und 3. zum Abfallbehandlungsbeitrag. (Anm: LGBl. Nr. 54/1999) (2) Der Abfallwirtschaftsbeitrag ist jener Beitrag, den die Gemeinde zum Aufwand des Bezirksabfallverbandes (wie Verwaltungskosten, Öffentlichkeitsarbeit, Altstoffsammlung und dgl.) zu leisten hat. Der Abfallwirtschaftsbeitrag ist vom Bezirksabfallverband nach einem Schlüssel, der auf die Einwohner und auf Anstalten, Betriebe und sonstige Arbeitsstellen, die gemäß § 8 Abs. 5 in den Abholbereich einbezogen sind, Bezug nimmt, zu berechnen und den Gemeinden so fristgerecht vorzuschreiben, daß eine Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag möglich ist. § 10 Abs. 4 O.ö. Gemeindeverbändegesetz gilt sinngemäß. (3) Der Aufwand, der dem Bezirksabfallverband aus der Übertragung bestimmter Aufgaben durch einzelne Gemeinden (§ 8 Abs. 10) entsteht, ist von den betreffenden Gemeinden zu tragen und hat nicht in den Abfallwirtschaftsbeitrag einzufließen. (4) Der Abfallbehandlungsbeitrag ist jener Beitrag, den die Gemeinde zur Deckung der dem Bezirksabfallverband entstehenden Kosten der Abfallbehandlung (§ 15 Abs. 2 Z. 5) zu leisten hat. Der Abfallbehandlungsbeitrag ist vor allem nach der Menge (Volumen bzw. Gewicht der Abfälle, Anzahl der verwendeten Abfallbehälter, Behältervolumen) der in den einzelnen Gemeinden anfallenden und zu behandelnden Abfälle so fristgerecht vorzuschreiben, daß eine Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag möglich ist. § 10 Abs. 4 O.ö. Gemeindeverbändegesetz gilt sinngemäß. (5) Im Rahmen der Abfallgebühr ist die teilweise Ansetzung eines Pauschalbetrages bei der Berechnung der der Gemeinde gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 entstehenden Kosten (insbesondere betreffend Verwaltungskosten, Öffentlichkeitsarbeit, Altstoffsammlung, Sammlung und Entsorgung von sperrigen Abfällen) zulässig. (6) Die Gemeinden haben die Abfallgebühr jeweils so festzusetzen, daß der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühr das doppelte Jahreserfordernis der Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der für die Sammlung (Erfassung) sowie für die Kompostierung erforderlichen Einrichtungen der Gemeinde und die an den Bezirksabfallverband abzuführenden Beiträge nicht übersteigt. (7) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallgebühr beginnt mit Anfang des Monats nach Inkrafttreten der Abfallordnung (§ 10), in dem die Sammlung (Erfassung) von Abfällen von den jeweiligen Grundstücken erstmals stattfindet. VII. ABSCHNITT Überwachung von Abfallbehandlungsanlagen und Sammeleinrichtungen § 35 Pflichten des Anlagenbetreibers (1) Der Betreiber einer bewilligungspflichtigen Abfallbehandlungsanlage oder Sammeleinrichtung hat Aufzeichnungen über Art (§ 2 Abs. 3 und 5), Menge, Herkunft, Weitergabe oder Behandlung der übernommenen Abfälle zu führen. (2) Die Aufzeichnungen sind am Ort der Anlage oder Sammeleinrichtung zu führen und der Bewilligungsbehörde auf Verlangen, jedenfalls aber einmal jährlich, zur Einsichtnahme vorzulegen. § 36 Abfallrechtliche Bauaufsicht (1) Zur Überwachung der Ausführung bewilligungspflichtiger Abfallbehandlungsanlagen und Sammeleinrichtungen in bau- und anlagentechnischer Hinsicht kann die Bewilligungsbehörde erforderlichenfalls fachlich geeignete Aufsichtsorgane (abfallrechtliche Bauaufsicht) mit Bescheid bestellen. (2) Die abfallrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich bis zur Aufnahme des regelmäßigen Betriebes der Anlage auf die fachgerechte Bauausführung nach dem Stand der Technik und auf die Einhaltung der einschlägigen Auflagen und Bedingungen des abfallrechtlichen Anlagenbewilligungsbescheides. (3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Pläne, Unterlagen und dgl. sowie die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden; wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Bewilligungsbehörde zu informieren. Die betreffenden Pläne und sonstigen Unterlagen müssen an der Baustelle zur Einsichtnahme durch das Aufsichtsorgan aufliegen. (4) Die Aufsichtsorgane sind zur Wahrung der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. (5) § 37 Abs. 4 und § 39 sind sinngemäß anzuwenden. (6) Die Kosten der abfallrechtlichen Bauaufsicht hat der Antragsteller (§ 24 Abs. 1 Z. 1) zu tragen; eine zwischen Bewilligungsbehörde, Aufsichtsorgan und Antragsteller einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig. § 37 Abfallaufsicht (1) Der Betrieb von bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Abfallbehandlungsanlagen und Sammeleinrichtungen unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung. (2) Im Rahmen der Aufsicht gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung den ordnungsgemäßen Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen und Sammeleinrichtungen sowie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der darauf gegründeten Bescheide durch Vornahme von unangekündigten Kontrollen regelmäßig zu überprüfen. (3) Eine Überprüfung ist jedenfalls durchzuführen, wenn dies die Standortgemeinde oder die O.ö. Umweltanwaltschaft mit begründetem Antrag verlangt; der antragstellenden Gemeinde bzw. O.ö. Umweltanwaltschaft sind gemäß Abs. 4 erlassene Bescheide zur Kenntnis zu bringen. (4) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Landesregierung dem Betreiber der Abfallbehandlungsanlage oder Sammeleinrichtung die Beseitigung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist formlos aufzutragen. Kommt der Betreiber innerhalb der gesetzten Frist dem Auftrag nicht nach, hat ihm die Landesregierung die Beseitigung der festgestellten Mängel mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben. § 38 Überprüfungsrechte; Duldungspflichten (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich ist, sind die Behörde (§ 37 Abs. 1) und die von ihr beauftragten Organe befugt, Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, gelagert oder behandelt werden, zu betreten und zu besichtigen, auf diesen Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, zu besichtigen und daran Überprüfungen durchzuführen sowie Stoff-, Abfall-, Boden-, Wasser- und Flüssigkeitsproben zu entnehmen. Der Eigentümer des Grundstückes, der Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsinhaber oder dessen Vertreter ist spätestens beim Betreten des Grundstückes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug, so genügt die unverzügliche nachträgliche Verständigung. (2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich ist, sind die Behörde (§ 37 Abs. 1) und die von ihr beauftragten Organe befugt, Transportfahrzeuge unmittelbar vor der Einfahrt auf Grundstücke, auf denen Abfälle gelagert oder behandelt werden, zum Zweck der Überprüfung ihrer Fracht anzuhalten und deren Inhalt im Gelände der Abfallbehandlungsanlage abladen zu lassen. Wenn die Überprüfung ergibt, daß das Transportfahrzeug Abfälle geladen hat, die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes auf den betreffenden Grundstücken nicht gelagert oder behandelt werden dürfen, so darf der Fahrer des Transportfahrzeuges an der Einfahrt auf das Grundstück oder am Abladen der Fracht gehindert werden oder angewiesen werden, den Abfall aufzuladen und abzutransportieren. (3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich ist, sind Personen, in deren Gewahrsam sich Abfälle befinden, oder die Beauftragten dieser Personen verpflichtet, den Anordnungen der Behörde (§ 37 Abs. 1) und der von ihr beauftragten Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; sie sind weiters verpflichtet, den genannten Organen nach Maßgabe des Abs. 1 oder 2 1. das Betreten, Besichtigen und Öffnen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen, 2. die Entnahme von Stoff-, Abfall-, Boden-, Wasser- und Flüssigkeitsproben sowie die Entleerung von Behältnissen in einem für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Ausmaß entschädigungslos zu gestatten, 3. die notwendigen Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen zu gewähren sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (4) Die nach Abs. 1 bis 3 ermächtigten Organe haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes zu vermeiden. (5) Zur Durchsetzung der Überprüfungs-, Anhalte-, Hinderungs- und Anweisungsrechte gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwanges, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils geeigneten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen. § 39 Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen (1) Um die durch den Betrieb einer diesem Landesgesetz unterliegenden Anlage oder Maßnahme (§ 19 Abs. 1 und 2) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder unzumutbare Belästigungen abzustellen, hat die Bewilligungsbehörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung der Anlage, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Bewilligungsbehörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betreibers oder, wenn dessen Verständigung nicht ohne Verzögerung möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. (2) Die Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tag der Rechtskraft an gerechnet, außer Kraft. (3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene abfallrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend war, eingehalten werden, so hat die Behörde auf Antrag des Betreibers die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen. § 40 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (1) Wenn eine Abfallbehandlungsanlage oder eine Sammeleinrichtung ohne die nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung errichtet, betrieben oder geändert wird, ist dem Betreiber von der Behörde (§ 23) unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist entweder 1. um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder 2. die gesetzten Maßnahmen zu beseitigen bzw. die betreffenden Tätigkeiten einzustellen. Die Möglichkeit nach Z. 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. (2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z. 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z. 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 nach neuerlichem Ablauf der gesetzten Frist, gerechnet ab der Zurückziehung des Antrages bzw. Rechtskraft des Bescheides, vollstreckbar. (3) Wird eine anzeigepflichtige Abfallbehandlungsanlage bzw. Maßnahme (§ 19 Abs. 2) ohne die erforderliche Anzeige errichtet, betrieben oder geändert bzw. durchgeführt, sind Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z. 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 2 mit der Rechtskraft der Untersagung zu laufen beginnt. VIII. ABSCHNITT Abfallwirtschaftliche Planung § 41 Abfallwirtschaftsplan (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zur Erreichung der Ziele (§ 3) und unter Beachtung der Grundsätze (§ 4) nach Anhörung der Bezirksabfallverbände, allfälliger Zweckverbände, der O.ö. Umweltanwaltschaft, des zuständigen Bundesministers, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land und Forstwirtschaft für Oberösterreich einen Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Der Abfallwirtschaftsplan ist längstens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf nach Anhörung der genannten Einrichtungen den abfallwirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. (2) Der Abfallwirtschaftsplan hat mindestens zu enthalten: 1. die Ziele der Abfallwirtschaft in Oberösterreich; 2. eine Bestandsaufnahme der abfallwirtschaftlichen Gegebenheiten in Oberösterreich (Abfallbilanz) einschließlich einer Darstellung bestehender Abfallbehandlungsanlagen und ihrer Standorte; 3. eine Beschreibung des Bedarfs an regionalen oder überregionalen Abfallbehandlungsanlagen sowie die Darstellung der Entsorgungsregionen für diese Anlagen; 4. die Festsetzung überregionaler (über einen Bezirksabfallverband oder eine Stadt mit eigenem Statut hinausgehender) Maßnahmen, sofern die Einhaltung der festgelegten Ziele durch Maßnahmen der Bezirksabfallverbände, der Städte mit eigenem Statut bzw. der übergeordneten Abfallverbände nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann; 5. eine Darstellung der anzustrebenden Organisation der Sammlung, der Abfuhr und Behandlung der Abfälle, insbesondere der Altstoffe und der biogenen Abfälle. Der Abfallwirtschaftsplan ist für das gesamte Landesgebiet zu erlassen. (3) Die Gemeinden und die Bezirksabfallverbände haben der Landesregierung für die Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (4) Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls alle fünf Jahre anläßlich der Veröffentlichung des Abfallwirtschaftsplans bzw. seiner Überprüfung über die auf Grund des Abfallwirtschaftsplans getroffenen Maßnahmen zu berichten (Landesabfallbericht). § 42 Regionale Abfallwirtschaftskonzepte (1) Die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut haben, aufbauend auf dem Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung durch Verordnung regionale Abfallwirtschaftskonzepte zu erlassen. Diese sind erstmals innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des diesem Landesgesetz angepaßten Abfallwirtschaftsplans zu erlassen und alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf den abfallwirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen; eine Anpassung hat jedenfalls binnen einem Jahr nach einer Änderung des Abfallwirtschaftsplans zu erfolgen. (2) Das regionale Abfallwirtschaftskonzept hat jedenfalls zu enthalten: 1. eine Beschreibung des regionalen Bedarfs an Abfallbehandlungsanlagen; 2. ein Konzept der Organisation der Sammlung und Abfuhr der Altstoffe (z.B. Größe und Anzahl der Altstoffsammelinseln und Altstoffsammelzentren); 3. ein Konzept der Organisation der Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle, der sperrigen Abfälle, der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle und der biogenen Abfälle; 4. ein Konzept der Organisation der Kompostierung. (3) Bevor der Bezirksabfallverband das regionale Abfallwirtschaftskonzept beschließt, ist das Konzept den Verbandsgemeinden zur Stellungnahme zu übermitteln. Jede Verbandsgemeinde ist berechtigt, binnen sechs Wochen schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Bezirksabfallverband einzubringen. Die eingelangten Anregungen oder Einwendungen sind der Verbandsversammlung vorzulegen. (4) Beschließt ein Bezirksabfallverband oder eine Stadt mit eigenem Statut ein regionales Abfallwirtschaftskonzept, so ist es vor der Kundmachung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des regionalen Abfallwirtschaftskonzeptes die Genehmigung mit Bescheid zu erteilen oder dem Bezirksabfallverband oder der Stadt mit eigenem Statut den Versagungsgrund mitzuteilen. Gleichzeitig mit der Mitteilung des Versagungsgrundes hat sie dem Bezirksabfallverband oder der Stadt mit eigenem Statut Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, mindestens jedoch sechs Wochen dauernden Frist Stellung zu nehmen. (5) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das regionale Abfallwirtschaftskonzept 1. den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, insbesondere den zu beachtenden Zielen (§ 3), den Grundsätzen (§ 4) und dem Abfallwirtschaftsplan (§ 41) sowie sonstigen auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen widerspricht, 2. die geordnete Abfallentsorgung des Verbands- bzw. des Stadtgebietes nicht gewährleistet ist, oder 3. sonstigen gesetzlichen Bestimmungen oder einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise widerspricht. (6) Die Genehmigung der Landesregierung gilt als erteilt, wenn 1. der Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des regionalen Abfallwirtschaftskonzeptes ein Versagungsgrund mitgeteilt wurde, oder 2. wenn der Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen ihrer Stellungnahme zum Versagungsgrund kein das Verfahren erledigender Bescheid zugestellt wird. (7) Das regionale Abfallwirtschaftskonzept ist innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten regionalen Abfallwirtschaftskonzeptes oder nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäß Abs. 6 bei der Geschäftsstelle des Bezirksabfallverbandes gemäß § 18 O.ö. Gemeindeverbändegesetz bzw. an der Amtstafel der Stadt mit eigenem Statut kundzumachen. (8) Zwei Ausfertigungen des kundgemachten regionalen Abfallwirtschaftskonzeptes sind dem Amt der Landesregierung vorzulegen. IX. ABSCHNITT § 43 Strafbestimmungen (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 1. mit Geldstrafe bis 36.000 Euro, wer a) entgegen den Grundsätzen des § 4 Abfälle lagert, sammelt und abführt, befördert oder behandelt, b) entgegen den nach § 5 verordneten Beschränkungen Waren an Letztverbraucher abgibt, c) entgegen § 14 Abfälle ohne vorherige Bewilligung bzw. Anzeige sammelt oder behandelt, d) entgegen § 19 Abs. 1 bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlagen oder Sammeleinrichtungen ohne abfallrechtliche Anlagenbewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, e) entgegen § 25 Abs. 6 mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Abfallbehandlungsanlage vor dem Eintritt der Rechtskraft der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung beginnt, f) entgegen § 26 bewilligungspflichtige mobile Abfallbehandlungsanlagen ohne abfallrechtliche Anlagenbewilligung und/oder ohne Anzeige des jeweiligen Standortes aufstellt und betreibt, g) entgegen § 27 Abs. 2 eine Abfallbehandlungsanlage ohne vorgeschriebene Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt, h) entgegen § 30 Abs. 2 oder § 31 Abs. 4 aufgetragene Vorkehrungen oder Maßnahmen nicht trifft oder ausführt, i) entgegen § 33 Abfälle, die außerhalb Oberösterreichs angefallen sind, in Oberösterreich ablagert, j) einer bescheidförmigen Vorschreibung nach § 37 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 5, zur Beseitigung von Mängeln nicht nachkommt, k) bescheidmäßig vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen gemäß § 39 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 36 Abs. 5) nicht nachkommt oder Sofortmaßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 36 Abs. 5) zuwider handelt, 2. mit Geldstrafe bis 7.200 Euro, wer a) entgegen einer nach § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise trennt oder getrennt lagert, bereitstellt, sammelt oder abführt, b) entgegen § 7 Abs. 1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Sammelbehältern, Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw. ablagert, c) entgegen § 8 Abs. 4 Hausabfälle und sperrige Abfälle, die im Sonderbereich anfallen, nicht lagert und zu in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen abführt, d) entgegen § 8 Abs. 6 biogene Abfälle und sonstige Abfälle nicht lagert und zu in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen abführt oder direkt einer Verwertung zuführt, e) entgegen § 8 Abs. 7 Altstoffe nicht lagert und in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter, Sammeleinrichtungen oder Sammelfahrzeuge einbringt bzw. zu in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen abführt oder direkt einer Verwertung zuführt, f) entgegen § 8 Abs. 8 die von einem Holsystem erfaßten Abfälle nicht lagert und an den festgelegten Abfuhrterminen bereitstellt, g) entgegen § 8 Abs. 9 die Bereitstellung und Sammlung (Erfassung) von Abfällen auf seinem Grundstück nicht duldet, h) entgegen § 19 Abs. 2 anzeigepflichtige Anlagen bzw. Maßnahmen ohne Anzeige errichtet, betreibt oder wesentlich ändert bzw. vornimmt, i) Kompostierungsanlagen entgegen einer nach § 20 Abs. 2 erlassenen Verordnung ausstattet oder betreibt, j) entgegen § 27 Abs. 1 die Fertigstellungsanzeige nicht erstattet oder die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen nicht darlegt, k) Auflagen oder Bedingungen gemäß § 25 Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 26 Abs. 4), § 27 Abs. 4 oder § 29 Abs. 1 und 3 nicht einhält, l) entgegen § 30 Abs. 1 die beabsichtigte Einstellung des Betriebes nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die beabsichtigten Vorkehrungen nicht darlegt, m) als Betreiber einer bewilligungspflichtigen Abfallbehandlungsanlage oder Sammeleinrichtung entgegen § 35 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht führt oder entgegen § 35 Abs. 2 der Bewilligungsbehörde nicht vorlegt, n) entgegen § 36 Abs. 3 Untersuchungen, Vermessungen oder Prüfungen nicht ermöglicht oder diese behindert, Einsicht nicht gewährt, Auskünfte nicht erteilt, Pläne oder Unterlagen nicht an der Baustelle bereithält, o) entgegen § 38 Anordnungen nicht nachkommt, den Zutritt, die Besichtigung, Überprüfungen oder Probeentnahmen nicht ermöglicht oder behindert, die notwendigen Unterlagen nicht vorlegt oder Einblick in die Aufzeichnungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, 3. mit Geldstrafe bis 3.600 Euro, wer a) entgegen § 9 Abs. 1 für die Lagerung von Hausabfällen, biogenen Abfällen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen ungeeignete Abfallbehälter verwendet, b) entgegen § 9 Abs. 2 vorsätzlich Abfallbehälter beschädigt oder befüllt, ausleert oder umleert oder Abfälle einstampft oder einschlämmt oder andere als Hausabfälle, biogene Abfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle einfüllt, c) entgegen § 9 Abs. 3 Abfallbehälter nicht den gemäß § 8 Abs. 8 zur Lagerung und Bereitstellung ihrer Abfälle verpflichteten Personen überläßt, d) entgegen einem nach § 9 Abs. 4 erlassenen Bescheid Abfallbehälter an einem anderen Ort als dem vorgeschriebenen aufstellt, e) entgegen § 12 Abs. 4 zumutbare Abwehrmaßnahmen gegen wiederholte unbefugte Lagerungen oder Ablagerungen auf seinem Grundstück nicht ergreift, f) entgegen § 21 Abs. 2 Erhebungen nicht ermöglicht oder behindert. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001) (2) Strafgelder fließen dem Bezirksabfallverband zu, in dessen Verbandsbereich die Übertretung begangen worden ist; sie sind für die Öffentlichkeitsarbeit des Bezirksabfallverbandes (§ 15 Abs. 2 Z. 1) zu verwenden. § 44 Mitwirkung bei der Vollziehung Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei und der Bundespolizeidirektionen Linz, Wels und Steyr sowie - gegebenenfalls - die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 12, § 23, § 37) und Organen (§ 38) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte (§ 38) und der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 39 Abs. 1) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005) X. ABSCHNITT Schlußbestimmungen § 45 Aufgaben der Gemeinden Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden bzw. der Bezirksabfallverbände sind - mit Ausnahme des § 21 Abs. 3 und 4 - solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 46 Übergangsbestimmungen (1) Bestehende Verträge mit Bezug auf das O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. (2) Bescheide, mit denen gemäß § 10 Abs. 7 O.ö Abfallwirtschaftsgesetz 1990 Grundeigentümer in Einzelfällen von der Anschlußpflicht ausgenommen wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (§ 47) als aufgehoben; anhängige Bewilligungsverfahren sind mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einzustellen. Bestimmungen in bestehenden Abfallordnungen, die sich auf § 10 Abs. 7 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 stützen, gelten gleichfalls mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als aufgehoben. (3) Unbeschadet des Abs. 2 gelten bestehende Abfallordnungen als Abfallordnungen im Sinn dieses Landesgesetzes und sind binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (§ 47) diesem anzupassen. (4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes (§ 47) als Sammler oder Behandler von Abfällen im Sinn des § 14 tätig ist, hat diese Tätigkeit binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anzuzeigen und benötigt in diesem Fall keine Genehmigung gemäß § 14. Die Landesregierung hat eine anzeigepflichtige Sammlung oder Behandlung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Art der Durchführung der Sammlung oder Behandlung den zu beachtenden Zielen des § 3, den Grundsätzen (§ 4), der Verordnung gemäß § 6 Abs. 3, dem Abfallwirtschaftsplan (§ 41) oder sonstigen auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden widerspricht. (5) Die bestehenden Bezirksabfallverbände gelten als Bezirksabfallverbände im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (§ 47) gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diese Bezirksabfallverbände als ihre Rechtsnachfolger über. Ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt; die Satzungen und die tatsächliche Organisationsstruktur sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (§ 47) diesem anzupassen. (6) Der bestehende Landesabfallverband gilt als Landesabfallverband im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (§ 47) gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diesen Landesabfallverband als sein Rechtsnachfolger über. Seine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt; die neue Satzung und die tatsächliche Organisationsstruktur sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (§ 47) zu erlassen bzw. einzuführen. (7) Die besondere Haftung gemäß § 20 Abs. 3 zweiter Satz O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 kann ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nicht mehr geltend gemacht werden. (8) Bewilligungen gemäß den §§ 26 und 27 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 gelten als Bewilligungen im Sinn der §§ 25 und 27 dieses Landesgesetzes. Bestehende Anlagen, die unter § 19 Abs. 1 fallen, aber bisher nicht bewilligungspflichtig waren, gelten als bewilligt, wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (§ 47) der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 3 angezeigt werden; erforderlichenfalls sind sie binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes diesem unter sinngemäßer Anwendung des § 29 anzupassen. (9) Bestehende Anlagen bzw. Maßnahmen, die unter § 19 Abs. 2 fallen, dürfen weiterbetrieben werden, wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (§ 47) der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 3 angezeigt werden; erforderlichenfalls sind sie binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes diesem unter sinngemäßer Anwendung des § 29 anzupassen. (10) Mobile Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 26 dürfen noch ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (§ 47) ohne Bewilligung betrieben werden. Das Betreiben an einem bestimmten Standort ist der Landesregierung binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes unter sinngemäßer Anwendung des § 22 Abs. 3 anzuzeigen; eine vorherige Anzeige gemäß § 26 Abs. 6 ist erst 15 Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erforderlich. (11) Der Abfallwirtschaftsbeitrag und der Abfallbehandlungsbeitrag ist von den Bezirksabfallverbänden erstmals mit Wirkung ab 1. Jänner 1999 gemäß diesem Landesgesetz vorzuschreiben. Die bestehenden Abfallgebührenordnungen der Gemeinden sind spätestens mit Wirkung ab 1. Jänner 1999 diesem Landesgesetz entsprechend anzupassen. (12) Der Abfallwirtschaftsplan gilt als Abfallwirtschaftsplan im Sinn dieses Landesgesetzes; er ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (§ 47) diesem anzupassen. (13) Folgende Verordnungen der Landesregierung bleiben mit neuer Rechtsgrundlage unverändert in Kraft: 1. die O.ö. Abfalltrennungsverordnung gilt als Verordnung gemäß § 6 Abs. 3; 2. die O.ö. Kompostierungsanlagenverordnung 1993 gilt als Verordnung gemäß § 20 Abs. 2; 3. Standortverordnungen gemäß § 21 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 gelten als Verordnungen im Sinn des § 21. (14) Unbeschadet der Abs. 2 und 8 werden rechtskräftige Bescheide durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (§ 47) nicht berührt; alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verfahren sowie Strafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten günstiger ist, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen. § 47 Inkrafttreten (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990, LGBl. Nr. 28/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/1997 außer Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft. Zum Seitenanfang © 2008 Bundeskanzleramt ÖsterreichOffenlegung