Upper Austria Waste Management Amendment 2011
颁布于 2011-03-31 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Landesgesetz, mit dem das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 geändert wird (Oö. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2011).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Oberösterreich
- 主题
- Waste and hazardous substances
- 关键词
- waste disposal, waste management, recycling/reuse, waste prevention
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Seite 107 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 31. März 2011 32. Stück Nr. 32 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2011 (XXVII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 245/2010, Ausschussbericht Beilage Nr. 313/2011, 13. Landtagssitzung; RL 2008/98/EG vom 19. November 2008, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008, S 3) Nr. 32 Landesgesetz, mit dem das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 geändert wird (Oö. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2011) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 lautet: "(2) Diesem Landesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde: 1. Abfallvermeidung; 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung; 3. Recycling; 4. sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung; 5. Beseitigung." 2. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: "(2a) Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes: 1. Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhält nismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann. 2. Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produkts sowie der Sammlung und Be handlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt. 3. Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern. 4. Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, ins besondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden." 3. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet: "2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können," 4. Im § 1 Abs. 3 Z 9 wird nach der Wortfolge "Orts- und Landschaftsbild" die Wortfolge "sowie Kulturgüter" einge fügt. Seite 108 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2011, 32. Stück, Nr. 32 5. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: "(4) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlage anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden." 6. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: "(3a) Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffs oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird, 2. der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Ver fahren hinausgeht, verwendet werden, 3. der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und 4. die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (§ 1 Abs. 3) durch die Verwen dung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtvorschriften eingehalten." 7. § 2 Abs. 4 Z 1 lautet: "1. (Abfall)Behandlung: jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;" 8. Nach § 2 Abs. 4 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt: "1a. (Abfall)Beseitigung: jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden; Anhang 2 Teil 2 des AWG 2002 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren;" 9. § 2 Abs. 4 Z 4 lautet: "4. (Abfall)Sammlung: das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Ver fügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten; die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zweck des Transports zu einer Behand lungsanlage ein;" 10. Nach § 2 Abs. 4 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt: "4a. (Abfall)Vermeidung: Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Produkt zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern: a) die Abfallmenge, auch durch die Wiederverwendung von Produkten oder die Verlängerung ihrer Lebens dauer, b) die nachteiligen Auswirkungen des nachfolgend anfallenden Abfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder c) den Schadstoffgehalt in Produkten;" 11. Nach § 2 Abs. 4 Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt: "11a. Recycling: jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbe reitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materi alien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;" 12. Im § 2 Abs. 4 Z 14 wird die Wortfolge "Art. 1 der Richtlinie 2006/12/EG vom 5. April 2006 über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006" durch die Wortfolge "Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfäl le, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008, S 3" ersetzt sowie der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und der Satz "Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat;" angefügt. 13. Nach § 2 Abs. 4 Z 18 werden folgende Z 19, 20 und 21 angefügt: "19. Verwertung: jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, in dem a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet wor den wären, oder Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2011, 32. Stück, Nr. 32 Seite 109 b) im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funk tion erfüllen. Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen; Anhang 2 Teil 1 des AWG 2002 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren; 20. Vorbereitung zur Wiederverwendung: jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Repara tur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet wer den, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder verwendet werden können; 21. Wiederverwendung: jedes Verfahren, bei dem Produkte sowie Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für den selben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich eingesetzt und bestimmt waren." 14. Im § 18 Abs. 9 wird die Wortfolge "zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008" durch die Wortfolge "in der Fas sung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010" ersetzt. 15. Im § 19 Abs. 1 letzter Satz und § 20 Abs. 1 zweiter Satz wird jeweils das Wort "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt. 16. Im § 25 Abs. 2 Z 1 lit. a wird nach dem Wort "lagert" die Wendung "oder ablagert" eingefügt. 17. Im § 27 wird die Wortfolge "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008" durch die Wortfolge "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2011" ersetzt. Artikel II Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Der Erste Präsident des Oö. Landtags: Der Landeshauptmann: Friedrich Bernhofer Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung: 4021 Linz, Landhausplatz 1.