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奥地利的法律

Upper Austria Plant Protection Law 2002

颁布于 2002-07-31 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Landesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 - Oö. PflSchG 2002).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利 · Oberösterreich
主题
Cultivated plants
关键词
plant production, plant protection, pesticides, pests/diseases, fees/royalties, subsidy/incentive, institution, offences/penalties, basic legislation, governance
类别
agriculture

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文本

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  1. Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 8 Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002, Fassung vom 05.05.2017 Langtitel Landesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 - Oö. PflSchG 2002) StF: LGBl.Nr. 67/2002 (GP XXV RV 1199/2001 AB 1447/2002 LT 46; RL 95/44/EG vom 26. Juli 1995, ABl.Nr. L 184 vom 3.8.1995, S. 34; RL 97/46/EG vom 25. Juli 1997, ABl.Nr. L 204 vom 31.7.1997, S. 43; RL 2000/29/EG vom 8. Mai 2000, ABl.Nr. L 169 vom 10.7.2000, S. 1) Änderung LGBl.Nr. 106/2003 (GP XXV RV 1786/2003 AB 1820/2003 LT 57; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1; RL 2003/22/EG vom 24. März 2003, ABl.Nr. L 78 vom 25.3.2003, S. 10) LGBl.Nr. 60/2005 (GP XXVI RV 451/2005 AB 485/2005 LT 16; RL 2004/103/EG vom 7. Oktober 2004, ABl.Nr. L 313 vom 12.10.2004, S. 16) LGBl.Nr. 60/2010 (GP XXVII RV 44/2009 AB 191/2010 LT 9) LGBl.Nr. 63/2012 (GP XXVII RV 591/2012 AB 620/2012 LT 25; RL 2009/143/EG vom 26. November 2009, ABl. Nr. L 318 vom 4.12.2009, S 23; RL 2010/1/EU vom 8. Jänner 2010, ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010, S 17) LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38) Präambel/Promulgationsklausel INHALTSVERZEICHNIS § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Allgemeine Pflichten § 4 Behördliche Anordnungen bei gefahrdrohender Vermehrung von Schadorganismen § 5 Behördliche Anordnungen bei besonders gefährlichen Schadorganismen § 6 Verhältnis der behördlichen Anordnungen zu anderen Rechtsgebieten § 7 Tragung der aus dem Pflanzenschutz erwachsenden Kosten und Schäden § 8 Beiträge zu den Kosten und Schäden; Forderungsübergang § 9 Verbot des Haltens von Schadorganismen und bestimmten Verdachtsgegenständen § 10 Behörden; Pflanzenschutzstelle; Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst § 11 Mitwirkung der Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich § 12 Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft § 13 Strafbestimmungen § 14 Verweisungen § 15 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen Text § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Landesgesetz regelt Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Schadorganismen) innerhalb des Landesgebiets. (2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. http://www.ooe.gv.at/ltgbeilagen/blgtexte/20021447.htm http://www.ooe.gv.at/ltgbeilagen/blgtexte/20031820.htm http://www.ooe.gv.at/ltgbeilagen/blgtexte/20050485.htm http://www.ooe.gv.at/ltgbeilagen/blgtexte/20100191.htm http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/InternetLtgBeilagenAnzeige.jsp?jahr=2012&nummer=620&gp=XXVII http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/InternetLtgBeilagenAnzeige.jsp?jahr=2013&nummer=993&gp=XXVII Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 8 (3) Dieses Landesgesetz gilt insbesondere nicht für Grundflächen, die nach dem I. Abschnitt des Forstgesetzes 1975 als Wald gelten, es sei denn, dass diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und eine Anwendung dieses Landesgesetzes im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist. (4) Dieses Landesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012) § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als: 1. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinn außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch: a) Früchte im botanischen Sinn sowie Gemüse, jeweils sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, b) Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke, c) Schnittblumen, d) Äste sowie gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln, e) Blätter, Blattwerk, f) pflanzliche Gewebekulturen, g) bestäubungsfähige Pollen, h) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser; 2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind; 3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können; 4. Pflanzenschutzmaßnahmen: Anwendung von Mitteln oder Verfahren oder sonstige Handlungen und Unterlassungen zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Vorbeugung gegen den Befall damit. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012) (2) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 Z 4 können Kulturmaßnahmen, technische Bekämpfungsmaßnahmen, biologische Bekämpfungsmaßnahmen und administrative Verbote umfassen. Im Einzelnen kommen insbesondere in Betracht: 1. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes; 2. die Anwendung bestimmter chemischer, biologischer oder mechanischer Pflanzenschutzverfahren; 3. die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden; 4. eine Beschränkung oder ein Verbot der Nutzung von Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalls verdächtig oder gefährdet sind; 5. die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können; 6. eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, von Schadorganismen sowie von Überträgern von Schadorganismen (Sperre); 7. Maßnahmen zur unschädlichen Verwertung, Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten; 8. soweit dies ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, Maßnahmen zur unschädlichen Verwertung oder Vernichtung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse; 9. die Verwendung oder der Schutz von Tieren oder Kleinlebewesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden Bestimmungen; 10. die Erhaltung oder Wiederherstellung der erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen als wesentliches Vorbeugungsmittel gegen den Befall von Kulturpflanzen durch tierische Schadorganismen. Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 8 § 3 Allgemeine Pflichten (1) Die Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, haben neben den ihnen durch dieses Landesgesetz sonst noch auferlegten Pflichten 1. ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten, 2. jedes atypische Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens unverzüglich der Gemeinde zu melden, 3. das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden einschließlich der Pflanzenschutzstelle sowie durch von der Behörde beauftragte Dritte im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ohne Entschädigung zu dulden sowie die amtliche Entnahme von Pflanzenproben, Bodenproben, Proben von Pflanzenerzeugnissen und dgl. für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung zuzulassen, soweit dies im Interesse des Pflanzenschutzes, auch zum Zweck der Überwachung, erforderlich ist, 4. den mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden einschließlich der Pflanzenschutzstelle sowie von der Behörde beauftragten Dritten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben auf Anfrage die zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlichen Auskünfte, insbesondere über das Auftreten von Schadorganismen sowie über die Begleitumstände, zu erteilen, 5. die ihnen in Vollziehung dieses Landesgesetzes, insbesondere auf Grund der §§ 4 und 5, aufgetragenen Pflanzenschutzmaßnahmen sachgemäß durchzuführen und dabei die Anordnungen von allenfalls mit der Leitung der Maßnahme betrauten Dritten zu befolgen, solche Maßnahmen auftragsgemäß von fachkundigen Dritten durchführen zu lassen oder die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch von der Behörde betraute Dritte zu dulden sowie 6. allenfalls angeordnete besondere Untersuchungs- und Anzeigepflichten im Sinn des § 5 zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012, 90/2013) (2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) § 4 Behördliche Anordnungen bei gefahrdrohender Vermehrung von Schadorganismen (1) Erhält die Behörde Kenntnis von einem atypischen Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, hat sie den im § 3 genannten Personen nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich durch Bescheid oder Verordnung jene Pflanzenschutzmaßnahmen aufzutragen, die zur wirksamen Bekämpfung dieser Schadorganismen erforderlich sind. (2) Soweit mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit eines Schadorganismus zum Zweck eines wirksamen Pflanzenschutzes eine besondere wechselseitige Abstimmung und Koordination der zu setzenden Pflanzenschutzmaßnahmen oder besonderes Fachwissen erforderlich ist, kann die Behörde in einer Anordnung gemäß Abs. 1 bestimmen, dass 1. die Verpflichteten fachkundige natürliche oder juristische Personen, die den von der Behörde näher festgelegten Qualifikationskriterien entsprechen, mit der Durchführung der angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen zu betrauen haben oder 2. die Leitung oder Durchführung der angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen fachkundigen natürlichen oder juristischen Personen übertragen wird, die von der Behörde zu bestimmen sind. (3) Die Betrauung fachkundiger Dritter mit der Leitung oder Durchführung angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn des Abs. 2 Z 2 hat in Form eines privatrechtlichen Vertrags zu erfolgen. (4) Verordnungen im Sinn des Abs. 1 sind durch Aushang an der Amtstafel jener Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden kundzumachen, auf deren Gebiet sich die angeordnete Pflanzenschutzmaßnahme bezieht; § 94 Oö. Gemeindeordnung 1990 gilt sinngemäß. Überdies sind derartige Verordnungen der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zur Kenntnis zu bringen. Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 8 (5) Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde die erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen ohne weiteres Verfahren in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und, wenn deren sofortige Durchführung durch die im § 3 genannten Personen nicht sichergestellt ist, diese selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. § 5 Behördliche Anordnungen bei besonders gefährlichen Schadorganismen Hinsichtlich einzelner Schadorganismen, die ein besonderes Maß an Gefährlichkeit aufweisen und daher im Interesse des Pflanzenschutzes besondere Vorkehrungen erforderlich machen, kann die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen verordnen. Soweit die Vorschriften über die allgemeinen Pflichten der im § 3 genannten Personen und die im § 11 vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen nicht ausreichen, um der Bedrohung durch einen derartigen Schadorganismus wirksam zu begegnen, können in einer solchen Verordnung auch besondere Untersuchungs- und Anzeigepflichten sowie besondere behördliche Überwachungsmaßnahmen angeordnet werden. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist insbesondere auch auf die Pflicht zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen. § 6 Verhältnis der behördlichen Anordnungen zu anderen Rechtsgebieten (1) Vorschriften anderer Bundes- und Landesgesetze werden durch behördliche Anordnungen im Sinn der §§ 4 und 5 grundsätzlich nicht berührt. (2) Abweichend von Abs. 1 bedürfen Pflanzenschutzmaßnahmen, die in Durchführung einer gemäß § 4 oder § 5 erteilten Anordnung gesetzt werden, keiner gesonderten naturschutzrechtlichen Bewilligung oder Feststellung. Maßnahmen, die nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Feststellungspflicht unterliegen, dürfen von der Behörde jedoch nur insoweit angeordnet werden, als die Voraussetzungen für die Erteilung einer diesbezüglichen Bewilligung oder Feststellung erfüllt sind. Derartige Anordnungen sind der Naturschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen. § 7 Tragung der aus dem Pflanzenschutz erwachsenden Kosten und Schäden (1) Die im § 3 genannten Personen haben die Kosten, Schäden und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile, die ihnen aus der Erfüllung der in diesem Landesgesetz enthaltenen Pflichten erwachsen, grundsätzlich selbst zu tragen. (2) Die dem Land aus der Betrauung Dritter mit der Leitung oder Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsenden Kosten sind den im § 3 genannten Personen von der Behörde bescheidmäßig in Rechnung zu stellen. Die Aufteilung solcher Kosten auf mehrere Personen erfolgt, sofern sich die tatsächlichen Kostenanteile nicht ermitteln lassen und zwischen den Betroffenen kein Einvernehmen erzielt werden kann, nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Flächen. Wenn die Verschiedenheit der in die Maßnahme einbezogenen Flächen oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann die Aufteilung der Kosten auch nach dem Wert der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erfolgen. Vor der Festlegung des Aufteilungsschlüssels ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören. § 8 Beiträge zu den Kosten und Schäden; Forderungsübergang (1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten sowie zur Abgeltung von Schäden oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen gewähren, die den im § 3 genannten Personen aus der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsen. (2) Insbesondere können Beiträge gewährt werden: 1. zur Unterstützung der durch Anordnungen im Sinn der §§ 4 und 5 Betroffenen; 2. zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und den zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräten; 3. zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, insbesondere solcher Sorten, die sich durch besondere Widerstandsfähigkeit gegen gewisse Schadorganismen auszeichnen. (3) Bei Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrags im Sinn des Art. 22 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 gehen Ansprüche auf Ersatz der damit finanzierten Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 8 Ausgaben, Verluste oder sonstigen Schäden gegenüber Dritten in Höhe des jeweiligen Finanzierungsanteils auf die Europäische Gemeinschaft über. Der Übergang wird mit der Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags wirksam. § 9 Verbot des Haltens von Schadorganismen und bestimmten Verdachtsgegenständen (1) Das Halten von Schadorganismen sowie von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Sinn von Anhang I, II, III, IV und V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 ist verboten, sofern nicht auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung der Republik Österreich zur Zulassung von deren Verbringung vorliegt und die diesbezügliche Bewilligung von der zuständigen nationalen Behörde erteilt wurde. (2) Die Behörde hat auf Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zu genehmigen, wenn 1. die im Antrag angeführten Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben benötigt werden; übersteigt die beantragte Menge an genehmigungspflichtigem Material das für die Durchführung der beantragten und für zulässig befundenen Arbeiten unbedingt erforderliche Maß, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid eine entsprechende Begrenzung zu verfügen, 2. die wissenschaftliche und fachliche Qualifikation des Personals, das die geplanten Arbeiten durchführen soll, gegeben ist und 3. die Quarantänebedingungen der Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen die geplanten Arbeiten durchgeführt werden sollen, so ausgelegt sind, dass die betreffenden Schadorganismen nicht entweichen und sich somit nicht verbreiten können; die Erfüllung dieser Voraussetzung kann erforderlichenfalls durch Vorschreibung entsprechender Auflagen sichergestellt werden. Vor der Erteilung einer Genehmigung hat die Behörde ein Gutachten der Pflanzenschutzstelle einzuholen. (3) Anträge im Sinn des Abs. 2 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und Anschrift der für die geplanten Arbeiten verantwortlichen Person; 2. wissenschaftliche Namen des Materials, einschließlich gegebenenfalls des betreffenden Schadorganismus; 3. Art des bei den Arbeiten zu verwendenden Materials; 4. Menge des Materials; 5. Ursprungsort des Materials, einschließlich entsprechender schriftlicher Belege für Material, das aus einem Drittland eingeführt wird; 6. Dauer, Art und Ziele der geplanten Arbeiten, einschließlich mindestens einer Zusammenfassung der Arbeiten und einer Spezifikation für die Arbeiten zu Versuchs-, Forschungs- oder Züchtungszwecken; 7. Anschrift und Beschreibung der Quarantänestation und gegebenenfalls Orte der Untersuchung; 8. gegebenenfalls Ort der ersten Lagerung oder ersten Anpflanzung nach der amtlichen Freigabe des Materials; 9. gegebenenfalls die vorgeschlagenen Verfahren zur Vernichtung oder Behandlung des Materials nach Abschluss der zugelassenen Arbeiten. (4) Die Pflanzenschutzstelle hat die Einhaltung der gemäß Abs. 2 Z 3 vorgeschriebenen Quarantänebedingungen zu überwachen. Eine nähere Überprüfung hat bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung dieser Bedingungen, mindestens aber einmal im Jahr zu erfolgen. (5) Erhält die Behörde Kenntnis davon, dass die im Abs. 2 genannten Kriterien nicht oder nicht mehr erfüllt sind, hat sie die Genehmigung unverzüglich zu widerrufen. (6) Die Aufhebung der gemäß Abs. 2 Z 3 vorgeschriebenen Quarantänebedingungen bedarf der behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nach Durchführung der im Anhang III zur Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 vorgesehenen Quarantänemaßnahmen (einschließlich Tests) durch die Pflanzenschutzstelle als frei von Schadorganismen im Sinn der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 befunden worden sind. (7) Ergeben die Quarantänemaßnahmen (einschließlich Tests) im Sinn des Abs. 6, dass ein Befall mit Schadorganismen vorliegt, hat die Behörde dem Antragsteller geeignete Maßnahmen, einschließlich der Entwesung der betroffenen Räumlichkeiten und Einrichtungen aufzutragen, die zur vollständigen Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 8 Tilgung der entsprechenden Schadorganismen führen. In gleicher Weise hat die Behörde nach Beendigung der gemäß Abs. 2 genehmigten Arbeiten zu verfahren. Die Pflanzenschutzstelle hat die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen zu überwachen. (8) Die Kosten einer Überprüfung gemäß Abs. 4, einer Untersuchung gemäß Abs. 6 sowie der Überwachung gemäß Abs. 7 sind dem Genehmigungswerber von der Pflanzenschutzstelle bescheidmäßig in Rechnung zu stellen. § 10 Behörden; Pflanzenschutzstelle; Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst (1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung für die Anordnung von Pflanzenschutzmaßnahmen gemäß § 5, im Übrigen die Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Pflanzenschutzstelle im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich. Ihr obliegen in dieser Eigenschaft neben den in diesem Gesetz sonst noch übertragenen Aufgaben vor allem die Information und Beratung der Verwaltungsbehörden sowie die Erstellung von fachlichen Gutachten in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes. Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Pflanzenschutzstelle im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010) (3) Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden einschließlich der Pflanzenschutzstelle (Pflanzenschutzdienst des Landes) bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst in Oberösterreich. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012) (4) Die zuständigen Behörden können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, durch Verordnung übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die zuständige Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass 1. sie unparteiisch ist, 2. sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und 3. kein Interessenskonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012) (5) Für Tätigkeiten der zuständigen Behörden einschließlich der Pflanzenschutzstelle in Vollziehung dieses Landesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen können Gebühren erhoben werden, deren Höhe die Landesregierung durch Verordnung kostendeckend festzusetzen hat. (6) Die Landesregierung kann einzelne Aufgaben oder Befugnisse, die ihr nach diesem Landesgesetz zukommen, durch Verordnung auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. (Anm: LGBl. Nr. 60/2005, 90/2013) (7) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung dieses Landesgesetzes erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies 1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder 2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012, 90/2013) § 11 Mitwirkung der Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich (1) Der Bürgermeister hat - unbeschadet der Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 5 - darüber zu wachen, dass die im § 3 genannten Personen ihren Pflichten gemäß § 3 Z 1, 2, 5 und 6 rechtzeitig und vollständig nachkommen. (2) Jedes atypische Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, oder jeder Verdacht eines solchen Auftretens ist vom Bürgermeister unverzüglich der Pflanzenschutzstelle sowie der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 8 § 12 Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Soweit dies in gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Landesgesetzes begleiten. § 13 Strafbestimmungen Wer 1. den im § 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder 2. entgegen § 9 Schadorganismen oder Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie andere Gegenstände im Sinn von Anhang I, II, III, IV und V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 hält, bescheidmäßig vorgeschriebene Quarantänebedingungen ohne Genehmigung aufgibt oder behördliche Aufträge betreffend Maßnahmen zur vollständigen Tilgung von Schadorganismen missachtet oder 3. den in Verordnungen und Bescheiden, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. (Anm: LGBl. Nr. 60/2005) § 14 Verweisungen (1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden: 1. Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007; 2. Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10. (Anm: LGBl. Nr. 60/2005, 63/2012) (2) Soweit in diesem Landesgesetz auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden: 1. Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl.Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EU der Kommission vom 8. Jänner 2010, ABl. Nr. L 7 vom 12. Jänner 2010; 2. Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen, ABl.Nr. L 184 vom 3. August 1995, S. 34, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/46/EG der Kommission vom 25. Juli 1997, ABl.Nr. L 204 vom 31. Juli 1997, S. 43. (Anm: LGBl. Nr. 106/2003, 60/2005, 63/2012) (3) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 15 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, außer Kraft. (3) Abweichend von Abs. 2 bleibt § 12a des Oö. Kulturpflanzenschutzgesetzes so lange wirksam, bis die Landesregierung auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 Z 2 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 adäquate Bestimmungen zum Schutz der Bienen bei der Ausführung von Pflanzenschutzmaßnahmen mittels Verordnung in Kraft setzt. Übertretungen des § 12a des Oö. Kulturpflanzenschutzgesetzes sind ab In Kraft-Treten dieses Landesgesetzes gemäß § 49 Abs. 1 Z 11 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 zu bestrafen. Landesrecht Oberösterreich www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 8 (4) Folgende Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Landesgesetz: 1. Verordnung der Oö. Landesregierung vom 7. Februar 1955 über die Bekämpfung der San Josè Schildlaus (San Josè- Schildlausbekämpfungsverordnung), LGBl. Nr. 17/1955; 2. Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern, LGBl. Nr. 122/1997; 3. Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses, LGBl. Nr. 123/1997; 4. Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 zur Bekämpfung der Kartoffelnematoden, LGBl. Nr. 124/1997; 5. Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, LGBl. Nr. 125/1997; 6. Verordnung der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., LGBl. Nr. 60/1999; 7. Verordnung der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Oö. Feuerbrand Verordnung), LGBl. Nr. 72/1999.

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