Upper Austria Law amending the Upper Austria Plant Protection Law 2002
颁布于 2012-07-10 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Landesgesetz,mit dem das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 und das Oö. Bienenzuchtgesetz geändert werden.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Oberösterreich
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- plant protection, pests/diseases, enforcement/compliance
- 类别
- agriculture
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Seite 235 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben und versendet am 10. Juli 2012 63. Stück Nr. 63 Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 und das Oö. Bienenzuchtgesetz geändert werden (XXVII. Gesetzgebungsperi ode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 591/2012, Ausschussbericht Beilage Nr. 620/2012, 25. Landtagssitzung; RL 2009/143/EG vom 26. November 2009, ABl. Nr. L 318 vom 4.12.2009, S 23; RL 2010/1/EU vom 8. Jänner 2010, ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010, S 17) Nr. 63 Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 und das Oö. Bienenzuchtgesetz geändert werden Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 67, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: "(4) Dieses Landesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tie re." 2. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 lauten: "1. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinn außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch: a) Früchte im botanischen Sinn sowie Gemüse, jeweils sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, b) Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke, c) Schnittblumen, d) Äste sowie gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln, e) Blätter, Blattwerk, f) pflanzliche Gewebekulturen, g) bestäubungsfähige Pollen, h) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser; 2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind; 3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;" 3. Im § 3 wird die Wortfolge "welche Pflanzen" durch die Wortfolge "auf oder in denen sich Pflanzen" sowie die Wort folge "anbauen, erzeugen, lagern, zum Verkauf feilhalten, oder in sonstiger Weise innehaben" durch das Wort "be finden" ersetzt. 4. Im § 10 Abs. 3 wird die Zahl "1995" durch die Zahl "2011" ersetzt. 5. § 10 Abs. 4 lautet: "(4) Die zuständigen Behörden können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle Seite 236 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 63. Stück, Nr. 63 zu erfüllen sind, durch Verordnung übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ih nen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die zuständige Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass 1. sie unparteiisch ist, 2. sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und 3. kein Interessenskonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkei ten besteht." 6. Nach § 10 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt: "(8) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung dieses Landesgesetzes erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies 1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder 2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist." 7. § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten: "1. Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007; 2. Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10." 8. Im § 14 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge "zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004, ABl. Nr. L 313 vom 12. Oktober 2004, S. 16" durch die Wortfolge "in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EU der Kommission vom 8. Jänner 2010, ABl. Nr. L 7 vom 12. Jänner 2010" ersetzt. Artikel II Das Oö. Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 45/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert: § 15 erster Satz lautet: "Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebun den und hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden." Artikel III Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Der Erste Präsident des Oö. Landtags: Der Landeshauptmann: Friedrich Bernhofer Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung: 4021 Linz, Landhausplatz 1.