Upper Austria Law amending the Upper Austria Nature and Landscape Protection Law 2001
颁布于 2004-05-19 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Landesgesetz mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Oberösterreich
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- protection of species, biodiversity
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P.b.b. 01Z022528 K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 49 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2004 24. StückAusgegeben und versendet am 19. Mai 2004 Nr. 24 Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Oö. Jagdgesetz und das Oö. Fischereigesetz geändert werden (XXVI. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 99/2004, Ausschussbericht Beilage Nr. 129/2004, 7. Landtagssitzung (RL 79/409/EWG vom 2. April 1979, ABl. Nr. L 103 vom 25.04.1979, S. 1, RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992, S. 7)) Nr. 24 L a n d e s g e s e t z , mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutz gesetz 2001, das Oö. Jagdgesetz und das Oö. Fischereigesetz geändert werden Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt: "(9) Das Land hat den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten und Lebensräume zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen gemäß An hang I und die prioritären Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie besonders zu berücksichtigen sind." 2. Im § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge "und mit dem Schutzinteresse gemäß § 27 Abs. 1 vereinbar ist" durch die Wortfolge "ist, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhal tungszustand der betroffenen Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten aufrechterhalten wird" ersetzt. 3. Im § 31 Abs. 1 entfällt das Wort "nachhaltige". Artikel II Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geän dert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001 und die Kundmachung LGBl. Nr. 25/2002, wird wie folgt geändert: 1. § 48 lautet: "§ 48 Schonzeiten (1) Zum Zwecke der Wildhege (§ 3) ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landes kultur im erforderlichen Ausmaße zu schonen. Die Lan desregierung hat für die einzelnen Wildarten, erforder lichenfalls gesondert nach Alter und Geschlecht, die Schonzeiten nach Anhören des Landesjagdbeirates durch Verordnung festzusetzen oder die Jagd auf bestimmte Wildarten gänzlich einzustellen. (2) Während der Schonzeit dürfen die Tiere der geschonten Wildarten weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden. Bei Federwild ist das absichtliche Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Gelegen und Nestern, das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie das Sam meln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, verboten. (3) Über Antrag kann die Landesregierung Ausnah men von den Verboten gemäß Abs. 2 bewilligen, wenn dies a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentli chen Sicherheit, b) zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäl dern, Fischwässern und Gewässern, c) zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, d) zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansied lung sowie der für diese Zwecke erforderlichen Auf zucht von Tieren oder e) zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen erforderlich ist. (4) Die Landesregierung kann nach Anhören des Landesjagdbeirates den späteren Beginn oder frühe ren Schluss der Schonzeiten bestimmter Wildarten für einzelne oder für alle Jagdgebiete eines politischen Bezirkes bewilligen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint. Diese Aus nahmen dürfen jedoch nur für das jeweils laufende Jagdjahr bewilligt werden. (5) Ausnahmen gemäß Abs. 3 und 4 dürfen für Wild, welches der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2004, 24. Stück, Nr. 24Seite 50 Fassung der Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9 ff (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"), unterliegt oder in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997, S. 42 ff (in der Folge "FFH-Richtlinie"), angeführt ist, überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufrie denstellende Lösung gibt und der günstige Erhal tungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhal ten wird. (6) Der Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3, 4 und 5 hat insbesondere Angaben über a) die Wildart, für welche die Ausnahme bewilligt wird, b) den Ausnahmegrund, c) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -ein richtungen und -methoden, d) die Kontrollmaßnahmen und e) erforderlichenfalls zeitliche und örtliche Umstände der Ausnahme zu enthalten." 2. Im § 49 Abs. 2 wird die Wortfolge "dies mit Rücksicht auf die Belange der Landeskultur oder der Fischerei wirtschaft notwendig ist" durch die Wortfolge "einer der im § 48 Abs. 3 lit. a bis c genannten Gründe vorliegt" ersetzt. 3. Dem § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt: "(3) Der Zwangsabschuss gemäß Abs. 2 darf für Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt ist, überdies nur angeordnet werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird." 4. § 50 Abs. 8 entfällt. 5. Im § 60 Abs. 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge "wenn es zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist." eingefügt. 6. Im § 78 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge "und hat seinen Sitz in Linz". Artikel III Das Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert: § 31 Abs. 3, 4 und 5 lauten: "(3) Über Antrag kann die Landesregierung Aus nahmen vom Verbot des Abs. 2 bewilligen, wenn dies a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, b) zur Verhütung ernster Schäden an Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum, c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentli chen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interes ses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaft licher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht oder e) zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen erforderlich ist. (4) Ausnahmen gemäß Abs. 3 dürfen für Tierarten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997, S. 42 ff, überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird. (5) Der Inhaber hat bei Ausübung des Fischfanges die Bewilligung bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fische reischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen." Artikel IV In-Kraft-Treten Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundma chung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: des Oö. Landtags: Angela Orthner Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7.