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奥地利的法律

Upper Austria Law amending the Upper Austria Environment Protection Law 1996

颁布于 2006-05-18 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Landesgesetz, mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird (Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2002).
语言
German
类型
法令
国家
奥地利 · Oberösterreich
主题
Environment
关键词
pollution control, authorization/permit, hazardous substances, offences/penalties

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  1. P.b.b. 01Z022528 K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 165 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2006 44. StückAusgegeben und versendet am 18. Mai 2006 Nr. 44 Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 (XXVI. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 717/2005, Ausschussbericht Beilage Nr. 825/2006, 27. Landtagssitzung; RL 1999/13/EG vom 11. März 1999, ABl. Nr. L 85 vom 29.3.1999, S. 1; RL 2002/49/EG vom 25. Juni 2002, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S. 12; RL 2003/4/EG vom 28. Jänner 2003, ABl. Nr. L 41 vom 14.2.2003, S. 26; RL 2003/35/EG vom 26. Mai 2003, ABl. Nr. L 156 vom 25.6.2003, S. 17; RL 2003/105/EG vom 16. Dezember 2003, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97) Nr. 44 L a n d e s g e s e t z , mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird (Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/2002, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002 wird wie folgt geändert: 1. Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 erhält die Abkür zung "Oö. USchG". 2. Das Inhaltsverzeichnis lautet: "I. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Ziele und Geltungsbereich § 1a Begriffe II. ABSCHNITT EINRICHTUNGEN ZUR FÖRDERUNG DES UMWELTSCHUTZES § 2 Rechte der Gemeinden und Gemeinde mitglieder § 3 Koordination bei Verwaltungsverfahren § 4 Oö. Umweltanwaltschaft § 5 Rechte der Oö. Umweltanwaltschaft in Verwal tungsverfahren; Missstandskontrolle; Amtshilfe § 6 Grundbetretungsrecht § 7 Förderung von Umweltschutzmaßnahmen § 8 Umweltbeirat § 9 Aufgaben des Umweltbeirates § 10 Oö. Akademie für Umwelt und Natur § 11 Landes-Umweltbericht § 12 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde III. ABSCHNITT ZUGANG ZU INFORMATIONEN ÜBER DIE UMWELT § 13 Umweltinformationen § 14 Informationspflichtige Stellen § 15 Freier Zugang zu Umweltinformationen § 16 Mitteilungspflicht § 17 Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe § 18 Behandlung von Geschäfts- und Betriebs geheimnissen § 19 Rechtsschutz § 20 Veröffentlichung von Umweltinformationen § 21 Entfallen § 22 Übermittlungspflicht § 23 Aufgaben der Gemeinde und anderer Einrich tungen der Selbstverwaltung § 24 Abgabenfreiheit IV. ABSCHNITT IPPC-ANLAGEN § 25 Bewilligungspflicht § 26 Antragsvoraussetzungen § 27 Bewilligungsvoraussetzungen § 28 Verfahren § 29 Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates § 30 Parteistellung § 31 Fertigstellung der Anlage § 32 Pflichten des Betreibers der Anlage § 33 Änderung von Anlagen § 34 Anpassungsmaßnahmen, nachträgliche Auflagen § 35 Behördliche Überprüfungen § 36 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 37 Erlöschen der Bewilligung § 38 Stilllegung der Anlage § 38a Gelände für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen § 38b Strategische Teil-Umgebungslärmkarten § 38c Teil-Aktionspläne § 38d Umweltprüfung für Teil-Aktionspläne § 38e Information der Öffentlichkeit § 38f Verordnungsermächtigung – Umgebungslärm Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 44. Stück, Nr. 44Seite 166 V. ABSCHNITT VERHÜTUNG SCHWERER UNFÄLLE MIT GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND FOLGEN BEGRENZUNG § 39 Anwendungsbereich § 40 Pflichten des Betriebsinhabers § 41 Pflichten der Behörde Va. ABSCHNITT UMSETZUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHT LICHEN ANLAGENBESTIMMUNGEN § 41a Verordnungsermächtigung VI. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DEN IV., V., Va. und VI. ABSCHNITT § 42 Strafbestimmungen § 43 Behörde § 44 Unterstützung der Behörde VII. ABSCHNITT SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN § 45 Übergangsbestimmungen § 46 In-Kraft-Treten ANHANG 1 Schadstoffe zum IV. Abschnitt ANHANG 2 Stoffliste zum V. Abschnitt" 3. § 1 Abs. 1 lautet: "(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, im Sinn des Art. 9 Oö. L-VG einen Beitrag zum Schutz der natürli chen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, der Tiere und Pflanzen vor schädlichen Einwirkungen (Umweltschutz) zu leisten. Wesentliche Bedeutung kommen in diesem Zusammenhang der Information der Öffentlichkeit über die Umwelt zu, insbesondere durch 1. Gewährleistung des Rechts auf freien Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhan denen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinfor mationen; 2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinforma tionen. Zu diesem Zweck werden nach Maßgabe vorhandener Mittel bevorzugt elektronische Kom munikationsmittel eingesetzt." 4. Dem § 1 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt: "Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusam menhang der Aufgabe zu, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm im Freien, dem Menschen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind, auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch diesen Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwir ken." 5. Im § 1 Abs. 2a Z. 7 wird die Wortfolge "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001" durch die Wortfolge "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005" ersetzt. 6. Nach dem § 1 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b einge fügt: "(2b) Der Va. Abschnitt gilt für Anlagen nach Abs. 2a sowie sonstige ortsfeste technische Einhei ten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umwelt verschmutzung haben können." 7. § 1 Abs. 3 lautet: "(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landes gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Der IV., V., Va. und VI. Abschnitt die ses Landesgesetzes gilt jedenfalls nicht für Anlagen (§ 1a Abs. 2 Z. 4), sonstige ortsfeste technische Ein heiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umwelt verschmutzung haben können (§ 1 Abs. 2b) sowie Betriebe (§ 1a Abs. 3 Z. 2), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung der Kundma chung BGBl. I Nr. 181/2004 oder dem Mineralroh stoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 unter liegen." 8. Im § 1a Abs. 1 wird die Wortfolge "IV. und des V." durch die Wortfolge "IV., V. und des Va." ersetzt. 9. Im § 1a Abs. 2 Z. 7 wird nach dem Strichpunkt fol gender Teilsatz angefügt: "als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Ände rung, die für sich genommen einen im § 1 Abs. 2a festgelegten Schwellenwert erreicht;" 10. Im § 1a Abs. 2 Z. 9 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z. 10 bis 18 angefügt: "10. Umgebungslärm: jene zu unzumutbaren Belas tungen beitragenden Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und von Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umge bungslärm; 11. Lärmindizes "L den " (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belastung, Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 44. Stück, Nr. 44 Seite 167 "Lday" (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages, "Levening" (Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends und "Lnight" (Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht: bezeichnen die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB), unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Bewertungsmethoden; diese Bewertungs methoden werden durch Verordnung gemäß § 38f festgelegt; 12. Ballungsraum Linz: die Gemeindegebiete von Linz und Traun; 13. Ruhige Gebiete: Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm, der gegebenenfalls mit einem geeigneten Lärm index im Zusammenhang steht, aufweisen; 14. Gelände für industrielle Tätigkeiten: Gelände von Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a; 15. Strategische Teil-Umgebungslärmkarte: Karte zur Gesamtbewertung der auf die Lärmquellen gemäß § 38a zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder zur Gesamt prognose für ein solches Gebiet; unter Darstel lung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation an hand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwel lenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausge setzt sind; 16. Schwellenwerte für die Aktionsplanung: jene Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmin dex, bei deren Überschreitung Maßnahmen in den Teil-Aktionsplänen, insbesondere nach Maß gabe dieses Landesgesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind; diese Werte wer den durch Verordnung gemäß § 38f festgelegt; 17. Grenzwerte für Umgebungslärm: die in den Ver waltungsvorschriften festgelegten Werte für Lärmimmissionen im Bezug auf Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten; 18. Teil-Aktionsplan: Plan zur Regelung von Proble men und von Auswirkungen von Umgebungs lärm, erforderlichenfalls einschließlich der Lärm minderung, gegebenenfalls auch für Maßnah men zum Schutz ruhiger Gebiete." 11. Die §§ 13 bis 17 lauten: "§ 13 Umweltinformationen Umweltinformationen sind sämtliche Informatio nen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektroni scher oder sonstiger materieller Form über 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Land schaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeres gebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freiset zen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z. 1 genannten Umweltbestand teile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnah men), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Pro gramme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarun gen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z. 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -fakto ren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; 4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; 5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaft liche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z. 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden; 6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittel kette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z. 1 genannten Umwelt bestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z. 2 und 3 angeführten Faktoren, Maß nahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. § 14 Informationspflichtige Stellen (1) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Landesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinfor mation auf Angelegenheiten bezieht, die in Gesetz gebung Landessache sind – 1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwal tung, die durch Gesetz oder durch einen inner staatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfü gung stehende gesetzlich eingerichtete Bera tungsorgane; 2. Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen; 3. juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentli chen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflich ten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusam menhang mit der Umwelt ausüben; 4. die Oö. Umweltanwaltschaft; 5. natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer in Z. 1, 2 oder 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 44. Stück, Nr. 44Seite 168 Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffent liche Dienstleistungen erbringen. (2) Kontrolle im Sinn des Abs. 1 Z. 5 liegt vor, wenn 1. die natürliche oder juristische Person bei Aus übung ihrer öffentlichen Aufgaben oder bei Erbrin gung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 genannten Stellen unter liegt oder 2. eine oder mehrere der in Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 genannten Stellen auf Grund von Eigentum, finan zieller Beteiligung oder der für die juristische Per son einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. (3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflus ses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar 1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder 2. über die Mehrheit der mit den Anteilen verbunde nen Stimmrechte verfügt oder 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwal tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. § 15 Freier Zugang zu Umweltinformationen (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinfor mationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtli chen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informa tionspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinfor mationen werden bereitgehalten, wenn eine natürli che oder juristische Person, die selbst nicht informa tionspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat. (2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Infor mationen über 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Was ser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch ver änderter Organismen und natürliche Lebensräu me, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verur sachten; 3. Emissionen gemäß § 13 Z. 2 in die Umwelt in zeit lich aggregierter oder statistisch dargestellter Form; 4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten; 5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Was ser, Luft oder Boden in aggregierter oder statis tisch dargestellter Form. § 16 Mitteilungspflicht (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinfor mationen kann schriftlich – oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint – mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem ange brachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar her vor, ist der oder dem Informationssuchenden inner halb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzu tragen. Die oder der Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. (2) Wird das Begehren an eine informationspflich tige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinfor mationen verfügt, hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse der oder des Informationssuchenden liegt. Die oder der Informati onssuchende ist von der Weiterleitung ihres oder sei nes Begehrens jedenfalls zu verständigen. (3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Ablehnungsgründe und Mitteilungsschranken (§ 17) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Anfrage teilen die informationspflichtigen Stellen der oder dem Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 13 Z. 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Ver fahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin. (4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von der oder dem Informa tionssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektro nischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhan dener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann die oder der Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 20), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese der oder dem Infor mationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informati onspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formats oder einer anderen Form sind anzugeben und der oder dem Informationssuchenden so bald wie mög lich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen. (5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 44. Stück, Nr. 44 Seite 169 Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unent geltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publi kationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstel lung von Umweltinformationen kann die Landesre gierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten. (6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger von der oder dem Informationssuchenden angegebener Termine, spä testens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfangs oder der Komplexität der begehrten Informationen nicht ein gehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist die oder der Informationssuchende von der Ver längerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen. (7) Wird dem Begehren nicht entsprochen, ist dies in der Verständigung zu begründen und die oder der Informationssuchende über das Rechtsschutzverfah ren (§ 19) zu unterrichten. § 17 Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn 1. sich das Informationsbegehren auf die Übermitt lung interner Mitteilungen bezieht; 2. das Informationsbegehren offenbar missbräuch lich gestellt wurde; 3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist; 4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft. (2) Andere als die im § 15 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mittei lungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hat auf: 1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung; 2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen; 3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, besteht; 4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern die se durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftli che Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnis ses, nach Maßgabe des § 18 zu schützen; 5. Rechte an geistigem Eigentum; 6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informati onspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Ver traulichkeit gesetzlich vorgesehen ist; 7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen. (3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhal tung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt wer den kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffent lichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelasten der Tätigkeiten, besteht kein schutzwürdiges Interes se an der Geheimhaltung. (4) Die im Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungs schranken und Ablehnungsgründe sind eng auszule gen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffent liche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Inter esse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzu wägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen: 1. Schutz der Gesundheit; 2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; 3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer." 12. Die Überschrift des § 18 lautet: "Schutzwürdige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse". 13. Im § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge "§ 15 Abs. 3 berührt sein könnte, haben die Organe der Verwaltung" durch die Wortfolge "§ 17 Abs. 2 Z. 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen" ersetzt. 14. Im § 18 Abs. 2 wird der Verweis "§ 15 Abs. 3 und 4" durch den Verweis "§ 17 Abs. 2, 3 und 4" ersetzt. 15. Im § 19 Abs. 1 wird das Wort "Umweltdaten" durch das Wort "Umweltinformationen" ersetzt. 16. § 19 Abs. 3 lautet: "(3) Zur Bescheiderlassung zuständig ist 1. wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan oder eine natürliche oder juristi sche Person des privaten Rechts ist, die der Kon trolle der Gemeinde unterliegt, der Bürgermeister, 2. wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Organ eines Gemeindeverbands oder eine natür Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 44. Stück, Nr. 44Seite 170 liche oder juristische Person des privaten Rechts ist, die der Kontrolle des Gemeindeverbands unterliegt, der Verbandsobmann, 3. wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Organ eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts ist, die der Kontrolle des Selbst verwaltungskörpers unterliegt, das jeweils zur Ver tretung nach außen berufene Organ, 4. wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde ist, die Bezirksverwal tungsbehörde, 5. in allen anderen Fällen die Landesregierung." 17. Im § 19 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt: "(3a) Eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 14 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinn des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die nach Abs. 3 zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden an diese zu ver weisen." 18. § 19 Abs. 5 lautet: "(5) Über Berufungen gegen Bescheide, die gemäß Abs. 3 Z. 1 und 2 im übertragenen Wirkungs bereich der Gemeinde oder eines Gemeindever bands erlassen wurden, sowie über Berufungen gegen Bescheide, die gemäß Abs. 3 Z. 3 bis 5 erlas sen wurden, entscheidet der unabhängige Verwal tungssenat." 19. § 19 Abs. 7 und 8 entfallen. 20. § 20 lautet: "§ 20 Veröffentlichung von Umweltinformationen (1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vor handenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinfor mationen zur aktiven und systematischen Verbrei tung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestim mungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungs gründe (§ 17) sowie über die Qualität von Umweltin formationen (§ 16 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden. (2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten: 1. der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Überein künfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftli che oder sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; 2. Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; 3. Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Z. 1 und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; 4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich aus wirken; 5. Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarun gen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informa tionen erhalten oder gefunden werden können. (3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor In-Kraft-Tre ten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 erho ben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elek tronischer Form vor. (4) Die Anforderungen für die aktive und systema tische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internetseiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Infor mationen zu finden sind. (5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unab hängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informa tionspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschran ken oder Ablehnungsgründe gemäß § 17 entgegen stehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unver züglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen. (6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 16) praktische Vor kehrungen zur Erleichterung des Informationszu gangs zu treffen, indem sie insbesondere 1. Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – soweit vorhanden – veröffentlichen, 2. Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen, 3. Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen." 21. § 21 entfällt. 22. § 22 lautet: "§ 22 Übermittlungspflicht Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahr nehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umwelt schutzes kostenlos zu übermitteln." Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 44. Stück, Nr. 44 Seite 171 23. Im § 23 wird die Wortfolge "Information über Umwelt daten" durch die Wortfolge "Zugänglichmachung von Umweltinformationen" ersetzt. 24. Im § 24 wird das Wort "Umweltdaten" durch das Wort "Umweltinformationen" ersetzt. 25. Im § 26 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z. 21 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z. 22 angefügt: "22. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht." 26. § 28 Abs. 1 lautet: "(1) Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung einer Anlage oder um Genehmigung einer wesentli chen Änderung einer Anlage im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitun gen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren." 27. Nach § 28 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: "(1a) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 hat jeden falls folgende Informationen zu enthalten: 1. den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entschei dungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann; 2. den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt; 3. den Hinweis, dass allfällige weitere entschei dungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfah rens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen; 4. gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnah men und Konsultationen gemäß § 29 erforderlich sind." 28. § 28 Abs. 4 lautet: "(4) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnah me aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Anga ben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffent lichkeit zu enthalten." 29. Im § 29 Abs. 2 wird nach dem Wort "Antragsunterla gen" die Wortfolge "sowie allfällige weitere entschei dungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind," eingefügt. 30. § 29 Abs. 3 lautet: "(3) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfah rens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Anga ben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffent lichkeit und die Entscheidung über den Genehmi gungsantrag zu übermitteln." 31. Im § 30 Z. 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Z. 6 und 7 werden ange fügt: "6. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geän dert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2005, anerkannt sind, soweit sie während der Auflage frist gemäß § 28 schriftliche Einwendungen erho ben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Ver fahren geltend machen und Rechtsmittel ergrei fen; 7. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, a) sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung einer Anlage im Sinn des § 1 Abs. 2a eine Benach richtigung des anderen Staates gemäß § 29 erfolgt ist, b) sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu geneh migende wesentliche Änderung einer Anlage im Sinn des § 1 Abs. 2a voraussichtlich Aus wirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt, c) sofern sich die Umweltorganisation im ande ren Staat am Genehmigungsverfahren betref fend eine Anlage im Sinn des § 1 Abs. 2a beteiligen könnte, wenn diese Anlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 28 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen." 32. § 34 Abs. 2 Z. 3 entfällt; das Wort "oder" am Ende der Z. 2 entfällt und wird am Ende der Z. 1, anstelle des Beistrichs eingefügt. 33. Im § 34 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 eingefügt: "(3) Ist die durch die Anlage verursachte Umwelt verschmutzung so stark, dass neue Emissionsgrenz Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 44. Stück, Nr. 44Seite 172 werte festgelegt werden müssen, hat die Behörde die Inhaberin oder den Inhaber einer Anlage auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Abs. 1) mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 aufzu fordern. Die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung im Sinn des § 1a Abs. 2 Z. 7. Im Änderungsgenehmi gungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine ange messene Frist zur Durchführung der Anpassungs maßnahmen festzulegen. (4) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der im Abs. 1 genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind." 34. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38f eingefügt: "§ 38a Gelände für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen (1) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser wirtschaft binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor dem im § 38b Abs. 1 genannten Zeitpunkt bekannt zu geben, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a sich im Ballungsraum Linz befinden. (2) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt schaft laufend zugänglich zu machen sowie jährlich zum 15. Juni in Form eines für das vorangegangene Kalenderjahr aktualisierten Berichts zu übermitteln. Der Bericht der Landesregierung hat jedenfalls eine kartographische Darstellung der Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a im Ballungsraum Linz zu umfassen. § 38b Strategische Teil-Umgebungslärmkarten (1) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für den Ballungs raum Linz eine strategische Teil-Umgebungslärmkar te für alle in diesem Gebiet gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a auszuarbeiten oder bereits bestehende stra tegische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Dateiformat zu übermitteln. (2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Auf gabe gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Aus arbeitung einer gemeinsamen strategischen Umge bungslärmkarte für Gelände für industrielle Tätigkei ten eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser wirtschaft anzustreben. (3) Die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten nach Abs. 1 und die jeweils im Zusammenhang ste henden Mindestinformationen haben bezüglich Dar stellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt den durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Anfor derungen zu entsprechen. § 38c Teil-Aktionspläne (1) Bis spätestens 31. Mai 2013 hat die Landesre gierung für den Ballungsraum Linz einen Teil-Akti onsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminis ter für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 38f fest gelegten Dateiformat zu übermitteln. (2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung von aufeinander abgestimmten Teil Aktionsplänen und Aktionsplänen eine Zusammenar beit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirt schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzustreben und insbesondere die erforderlichen Informationen auszutauschen. (3) Die Teil-Aktionspläne haben den durch Verord nung gemäß § 38f festgelegten Mindestanforderun gen zu entsprechen und sind anhand aktueller Erfor dernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärm minderung oder der Lärmverhütung ergeben, min destens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aus arbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. (4) In den Teil-Aktionsplänen sind geeignete Maß nahmen vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung Relation ergibt, dass der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Aus wirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint. Die Maßnahmen sind nach Maßgabe der für die jeweilige Anlage anzuwenden den Verwaltungsvorschriften vorzusehen. (5) Durch Abs. 1 bis 4 werden keine subjektiven Rechte begründet. § 38d Umweltprüfung für Teil-Aktionspläne (1) Teil-Aktionspläne sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, 1. Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsge setzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 44. Stück, Nr. 44 Seite 173 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2005 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, oder 2. Europaschutzgebiete (§ 24 Oö. Natur- und Land schaftsschutzgesetz 2001) erheblich zu beein trächtigen. Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforder lich, wenn es sich um geringfügige Änderungen von Teil-Aktionsplänen oder um die Nutzung kleiner Gebiete handelt. Die Landesregierung kann dazu mit Verordnung nähere Bestimmungen einschließlich der erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte erlassen, wobei insbesondere die im Abs. 2 genannten Kriteri en zu berücksichtigen sind. (2) Teil-Aktionspläne, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf der Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen. Dabei sind ins besondere zu berücksichtigen: 1. die Größenordnung, mit der die Planung für ande re Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf deren Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rah men setzt; 2. die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sowie für die Planung relevante Umweltproble me; 3. die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; 4. der kumulative und grenzüberschreitende Charak ter, der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders geschützten Gebiete; 5. die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt; 6. die Bedeutung und die Sensibilität des voraus sichtlich betroffenen Gebiets. Die Landesregierung kann einheitliche Prüfkriterien einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen und Grenzwerte durch Verordnung festlegen. (3) Teil-Aktionspläne, für die gemäß Abs. 1 oder 2 eine Pflicht zur Umweltprüfung besteht, sind einer Umweltprüfung nach diesem Landesgesetz nicht zu unterziehen, wenn sie im Rahmen eines Aktionsplans des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einer Umweltprüfung nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. I Nr. 60/2005, unterzogen werden. (4) Vor der Erlassung oder Änderung von Teil-Akti onsplänen hat die Landesregierung folgenden Stellen oder Institutionen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben: 1. den in Betracht kommenden Bundesdienststellen; 2. den Landesregierungen anderer Bundesländer, soweit deren Interessen berührt werden; 3. den betroffenen Gemeinden; 4. der Wirtschaftskammer Oberösterreich; 5. der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich; 6. der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich; 7. der Oö. Umweltanwaltschaft; 8. sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts, von denen bekannt ist, dass ihre Interessen berührt werden. Zur Frage der Umwelterheblichkeit gemäß Abs. 1 und 2 und zur Frage des erforderlichen Prüfungsumfangs des Umweltberichts gemäß Abs. 6 Z. 1 ist eine Stel lungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft einzuholen. (5) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprü fung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu doku mentieren. Ergibt die Umwelterheblichkeitsprüfung, dass der Teil-Aktionsplan keiner Umweltprüfung zu unterziehen ist, ist diese Feststellung einschließlich der dafür maßgeblichen Gründe beim Amt der Lan desregierung und den von den Teil-Aktionsplänen jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden bin nen einer Frist von vier Wochen zur öffentlichen Ein sicht aufzulegen; auf diese Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel beim Amt der Landesre gierung und bei den von den Teil-Aktionsplänen jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie im Internet hinzuweisen. (6) Für die Umweltprüfung gelten folgende verfah rensrechtliche Besonderheiten: 1. Auf Grund des festgestellten erforderlichen Prü fungsumfangs ist ein Umweltbericht zu erstellen. Darin sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Teil-Aktionspläne auf die Umgebung hat, ein schließlich der Ergebnisse der Prüfung von mögli chen, vernünftigen Alternativen darzustellen und zu bewerten, wobei insbesondere die Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001 zu berücksichtigen sind. 2. Der Umweltbericht ist als Bestandteil des jeweili gen Planungsberichts gemeinsam mit der Planung beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwal tungsbehörden zur öffentlichen Einsicht aufzule gen. Auf die Planauflage ist durch Anschlag an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirks verwaltungsbehörden sowie im Internet hinzuwei sen; gleichzeitig ist auf die Möglichkeit hinzuwei sen, zum Planungsbericht innerhalb von acht Wochen Stellung zu nehmen. 3. Bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswir kungen auch außerhalb des Landesgebiets sind die davon betroffenen Nachbarstaaten vor Auflage der Planung und vor Beschlussfassung geson dert zur Abgabe einer Stellungnahme unter Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 44. Stück, Nr. 44Seite 174 Gewährung einer angemessenen Frist einzula den. 4. Bei der Beschlussfassung des Teil-Aktionsplans ist auf die Stellungnahmen zu den Umweltauswir kungen sowie auf die Ergebnisse des Umweltbe richts Rücksicht zu nehmen. 5. Der Planungsbericht hat eine zusammenfassende Erklärung zu enthalten, wie Umwelterwägungen in den Teil-Aktionsplan einbezogen und wie der Umweltbericht und die Stellungnahmen zu Umweltauswirkungen bei der Entscheidungsfin dung berücksichtigt worden sind, sowie welche all fälligen Maßnahmen zur Überwachung gemäß Abs. 7 zu ergreifen sind; der Planungsbericht und die zusammenfassende Erklärung sind nach Beschlussfassung des Teil-Aktionsplans beim Amt der Landesregierung und den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden binnen einer Frist von vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen; auf diese Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel beim Amt der Landes regierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie im Internet hinzuweisen. 6. Den von erheblichen Umweltauswirkungen betrof fenen Nachbarstaaten ist eine Ausfertigung des Planungsberichts und der erforderlichen Pla nungsunterlagen zu übermitteln. (7) Die Landesregierung hat die Ausführungen von Teil-Aktionsplänen, für die eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Teil-Aktionspläne unvorhergesehene nachteilige Aus wirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits einge treten sind. § 38e Information der Öffentlichkeit (1) Die Entwürfe von Teil-Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Teil-Umgebungslärmkar ten sind von der Landesregierung öffentlich aufzule gen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu machen. Die öffentliche Auflage ist in zwei verbreiteten Tageszeitungen sowie in elektroni scher Form bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfas send zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stel lungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (2) Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist) und die Amtsstunden, während deren in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, die Fundstelle in elektronischen Medi en sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jeder Person freisteht, gegenüber der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist Stellungnahmen schriftlich abzu geben. (3) Die Behörde hat die strategischen Teil-Umge bungslärmkarten und Teil-Aktionspläne gesammelt für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bereitzuhal ten sowie die Verteilung über elektronische Medien zu ermöglichen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten. (4) Durch Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiv öffentlichen Rechte begründet. Die Bestimmungen des III. Abschnitts werden dadurch nicht berührt. § 38f Verordnungsermächtigung – Umgebungslärm Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäi schen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung durch Ver ordnung nähere Regelungen festzulegen über 1. die Lärmindizes, 2. die Bewertungsmethoden für Lärmindizes, 3. die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen, 4. die Anforderungen für die Ausarbeitung von stra tegischen Teil-Umgebungslärmkarten und von Teil-Aktionsplänen sowie der jeweils im Zusam menhang stehenden Mindestinformationen, 5. die elektronischen Datenformate für die Übermitt lung der strategischen Teil-Umgebungslärmkar ten, Teil-Aktionspläne und Berichte. In einer solchen Verordnung kann auch die Verbind lichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S. 12, oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden." 35. Im § 40 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt: "(2a) Unverzüglich nach einer wesentlichen Ver größerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 2 ange gebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Ände rung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben kön nen, hat die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln. (2b) Die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs hat der Behörde die endgültige Schließung der Anla ge unverzüglich mitzuteilen." 36. § 40 Abs. 9 erster Satz lautet: "Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 haben nach Anhörung des Betriebs Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 44. Stück, Nr. 44 Seite 175 rats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfris tig beschäftigten Personals von Subunternehmen, einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen." 37. § 40 Abs. 11 Z. 1 erster Teilsatz lautet: "die von einem schweren Unfall eines Betriebs mög licherweise betroffenen Personen und die Inhaberin nen oder die Inhaber der von einem schweren Unfall eines Betriebs möglicherweise betroffenen Einrich tungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser) über die Gefahren, die Sicherheits maßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls regelmäßig, längstens alle fünf Jahre, ohne Aufforderung zu informieren;" 38. Im § 41 Abs. 1 Z. 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge "einschließlich der Angaben nach § 40 Abs. 2 Z. 1 und 6;" angefügt. 39. Nach § 41 wird folgender Va. Abschnitt eingefügt: "Va. ABSCHNITT UMSETZUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHT LICHEN ANLAGENBESTIMMUNGEN § 41a Verordnungsermächtigung (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäi schen Gemeinschaft für Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a sowie für sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durch Verord nung festzulegen: 1. die erforderlichen Messungen oder andere geeig nete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen; 2. die Art, den Aufbau und die Führung von Auf zeichnungen über Messungen von Emissionen nach Z. 1 und die Form der Übermittlung dieser Aufzeichnungen an die Behörde; 3. die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft zum Schutz der im § 27 Abs. 1 Z. 1, 2, 3, 5 und 7 umschriebenen Interessen erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstat tung oder das zulässige Ausmaß von Emissionen. Für bereits genehmigte Anlagen sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen vorzusehen, wenn sie nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen der Unverhält nismäßigkeit zwischen dem Aufwand der Erfüllung und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind. (2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann vor gesehen werden, dass Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsanlagen an Stelle der Erfüllung der Anforde rungen nach Abs. 1 die Emissionen nach Maßgabe eines betrieblichen Reduktionsplans verringern dür fen und dass dieser Reduktionsplan der bescheid mäßigen Genehmigung durch die Behörde bedarf; wenn der Reduktionsplan erfüllt ist, muss eine gleich wertige Verringerung der Emissionen erreicht sein wie bei der Erfüllung der entsprechenden Anforde rungen der Verordnung. In der Verordnung können auch nähere Anforderungen an die Reduktionspläne sowie darüber, wie die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsanlage die Erfüllung der vorgeschriebenen Reduktionspläne nachzuweisen hat, festgelegt wer den. (3) Abweichungen von einer Verordnung nach Abs. 1 dürfen auf Antrag mit Bescheid zugelassen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sicher gestellt ist, dass der gleiche Schutz erreicht ist, wie er bei der Einhaltung einer Verordnung nach Abs. 1a ohne solche Maßnahmen zu erwarten ist. (4) Durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 soll ins besondere die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel ent stehen, ABl. Nr. L 085 vom 29.3.1989, S. 1, umge setzt werden." 40. Die Überschrift des VI. Abschnitts lautet: "GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DEN IV., V. und Va. ABSCHNITT" 41. § 42 Abs. 2 Z. 4 lautet: "4. entgegen § 40 Abs. 2, § 40 Abs. 2a oder § 40 Abs. 2b nicht rechtzeitig vor der Errichtung oder nach der Schließung des Betriebs die notwendi gen Mitteilungen vornimmt," 42. Im § 42 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z. 10 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z. 11 angefügt: "11. Gebote oder Verbote gemäß einer Verordnung nach § 41a nicht einhält." 43. Im § 43 Abs. 1 wird nach der Bezeichnung "V.," die Bezeichnung "Va.," eingefügt. 44. § 45 Abs. 3 und Abs. 4 lauten: "(3) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeit punkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzge setz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 fal lenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Lan desgesetzes gefallen ist, hat der Behörde die zur Erfüllung des § 40 Abs. 2 erforderlichen Angaben unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umwelt schutzgesetz-Novelle 2006 zu übermitteln. (4) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeit punkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzge Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 44. Stück, Nr. 44Seite 176 setz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z. 1 fallenden Betriebs, der nach der bisher gelten den Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat das Sicherheitskon zept unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umwelt schutzgesetz-Novelle 2006 auszuarbeiten, zu ver wirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhal ten." 45. § 45 Abs. 5 erster Satz lautet: "Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z. 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher gelten den Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat den Sicherheitsbe richt (§ 40 Abs. 6 und 8) unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu erstellen und der Behörde zu übermitteln." 46. § 45 Abs. 6 erster Satz lautet: "Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z. 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher gelten den Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat einen internen Not fallplan im Sinn des § 40 Abs. 9 unverzüglich, jeden falls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu erstellen." 47. Anhang 2 lautet: "ANHANG 2 Stoffliste zum V. Abschnitt dieses Landesgesetzes Einleitung 1. Die für die Anwendung des V. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein kön nen; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2 % der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 40 Abs. 6 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalls in Frage kommen. 2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, wenn a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird; b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird; c) eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Addi tionsregel (Z. 3 dieser Einleitung) eine Men genschwellenüberschreitung ergibt; d) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z. 1 und 2 jeweils unter halb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhan den sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z. 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt; e) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z. 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z. 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt; f) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z. 10 und 11 jeweils unter halb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhan den sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z. 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt. 3. In Anwendung von Z. 2 lit. c, d, e und f dieser Ein leitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen / an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bil den. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen die ses Abschnitts, wenn die Summe dieser Quotien ten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist. 4. Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert. 5. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefähr lichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeich nende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentua le Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist. 6. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikalienge setz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2004, die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der Fassung BGBl. III Nr. 103/2005 und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z. 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2005 heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z. 4 oder Z. 5 von Teil 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach chemi kalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemi kalienrechtlichen Einstufung. 7. Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2004, unterliegen (z.B. Abfall), aber den noch in einem Betrieb vorhanden sind oder vor Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 44. Stück, Nr. 44 Seite 177 handen sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der Fassung BGBl. III Nr. 103/2005 sinngemäß anzuwenden. Für die Ein stufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z. 4 und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz des Punktes 6. dieser Einleitung. 8. Im Sinn dieser Anlage wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinn dieser Anlage wird als Flüs sigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet. Teil 1 Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Grup pe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, sind die in Teil 1 festgelegten Mengen schwellen anzuwenden. Anmerkungen zu Teil 1: Zu Z. 1.1: Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Misch dünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brenn baren organischen Materials enthalten oder die Anfor derungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003, S. 1, erfüllen, 1.1 Ammoniumnitrat 5000 10000 1.2 Ammoniumnitrat 1250 5000 1.3 Ammoniumnitrat 350 2500 1.4 Ammoniumnitrat 10 50 2.1 Kaliumnitrat 5000 10000 2.2 Kaliumnitrat 1250 5000 3 Diarsenpentaoxid, Arsen säure oder ihre Salze 1 2 4 Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze 0,1 0,1 5 Brom 20 20 6 Chlor 10 25 7 Atemgängige Nickelverbindun gen (Nickelmonoxid, Nickel dioxid, Nickelsulfid, Trinickel disulfid, Dinickeltrioxid) 1 1 8 Ethylenimin (Aziridin) 10 20 9 Fluor 10 20 10 Formaldehyd (C >= 90 %) 5 50 11 Wasserstoff 5 50 12 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 25 250 13 Bleialkyle 5 50 14 Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas 50 200 Ziffer Spalte 1 Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen Spalte 2 § 39 Abs.1 Z. 1 § 39 Abs.1 Z. 2 Mengenschwelle in Tonnen für die Verwendung von Spalte 3 15 Acetylen (Ethin) 5 50 16 Ethylenoxid 5 50 17 Propylenoxid 5 50 18 Methanol 200 200 19 4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig 0,01 0,01 20 Methylisocyanat 0,15 0,15 21 Sauerstoff 200 200 22 Toluylendiisocyanat 10 100 23 Carbonylchlorid (Phosgen) 0,3 0,75 24 Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1 25 Phosphortrihydrid (Phosphin) 0,2 1 26 Schwefeldichlorid 1 1 27 Schwefeltrioxid 15 75 28 Polychlordibenzofurane und Poly chlordibenzodioxine, in TCDD Äquivalenten berechnet 0,001 0,001 29 Folgende kanzerogene Stoffe mit einer Konzentration von über 5 Gew-%: 4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlor methylmethylether, 1,2-Dibro methan, Diethylsulfat, Dimethyl sulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethyl nitrosamin, Hexamethylphosphor säuretriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-ropan sulton 0,5 2 30 Erdölerzeugnisse: a) Ottokraftstoffe und Naphtha b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heiz öle und Gasölmischströme) 2500 25000 Ziffer Spalte 1 Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen Spalte 2 § 39 Abs.1 Z. 1 § 39 Abs.1 Z. 2 Mengenschwelle in Tonnen für die Verwendung von Spalte 3 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 44. Stück, Nr. 44Seite 178 gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brenn bares organisches Material keiner Begrenzung unter liegt, und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat. Die Bedingungen für die Trogprüfung ("trough test" nach "United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria", Teil III Abschnitt 38.2) sind im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit abrufbar. Zu Z. 1.2: Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammo niumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalk stein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %, bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammonium sulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist, bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheits grad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die die Anforderungen des Anhangs III der Verord nung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat. Zu Z. 1.3: Gilt für Ammoniumnitrat in technischer Qualität, d.h. Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammonium nitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten, gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichts mäßig größer als 80 % ist. Zu Z. 1.4: Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Dünge mittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst zurückgewiesenes Material aus dem Produktionspro zess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu 1.2 und 1.3, die vom Endver braucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorüber gehenden Lagerung oder eine Wiederaufbereitungs anlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederaufberei tung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Z. 1.2 oder 1.3 nicht mehr erfüllen, oder Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu 1.1 und 1.2, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen. Zu Z. 2.1: Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kalium nitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form. Zu Z. 2.2: Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kalium nitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form. Zu Z. 28: Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverord nung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 389/2002, zu erfolgen. Zu Z. 30 lit. c: Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202. Teil 2 Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen 1 Sehr giftig 5 20 2 Giftig 50 200 3 Brandfördernd 50 200 4 Explosionsgefährlich (UN/ADR-Klasse 1.4) 50 200 5 Explosionsgefährlich (UN/ADR-Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 oder Gefahrenhin weise R 2 oder R 3) 10 50 6 Entzündlich 5000 50000 7 Leichtentzündlich 50 200 8 Leichtentzündlich 5000 50000 9 Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten 10 50 10 Umweltgefährlich (Gefahrenhin weis R 50 oder R 50/53) 100 200 11 Umweltgefährlich (Gefahrenhin weis R 51/53) 200 500 12 Stoffe mit Einstufung mit Gefahren hinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht in 1 – 11 erfasst 100 500 13 Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht in 1 – 11 erfasst 50 200 Ziffer Spalte 1 Kategorie der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen Spalte 2 § 39 Abs.1 Z. 1 § 39 Abs.1 Z. 2 Mengenschwellen in Tonnen für die Anwendung von Spalte 3 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2006, 44. Stück, Nr. 44 Seite 179 Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimm ten Arten der Behandlung, z.B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle ent stehen kann. Zu Z. 8: Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefah renhinweis R 11. Zu Z. 9: Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhin weis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befin den) bzw. entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur ober halb ihres jeweiligen Siedebereichs gehalten werden." Artikel II Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anmerkungen zu Teil 2: Zu Z. 4 und 5: Als explosionsgefährlich im Sinn des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufende Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthal ten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln. Zu Z. 6: Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinn der Z. 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahren hinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können. Zu Z. 7: Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 7 sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefah renhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: des Oö. Landtags: Angela Orthner Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7.