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奥地利的法律

Upper Austria Hazardous Biogenic Material Incineration Ordinance 2012

颁布于 2012-03-30 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Ausnahmen für das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien zugelassen werden (Oö. Schädlingsverbrennungs-Verordnung 2012).
语言
German
类型
条例
国家
奥地利 · Oberösterreich
主题
Air and atmosphere, Cultivated plants
关键词
plant protection, pests/diseases, pollution control, air quality/air pollution, authorization/permit
类别
agriculture

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文本

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  1. Seite 95 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben und versendet am 30. März 2012 26. Stück Nr. 26 Oö. Schädlingsverbrennungs-Verordnung 2012 Nr. 26 Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Ausnahmen für das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien zugelassen werden (Oö. Schädlingsverbrennungs-Verordnung 2012) Auf Grund des § 3 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fas sung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet: § 1 Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens (1) Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (§ 3 Abs. 1 Bundesluftreinhalte gesetz - BLRG) ausgenommen ist das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien, sofern sie von einem oder mehreren Schädlingen und Krankheiten im Sinn des § 2 befallen sind. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Forstschädlinge gemäß § 43 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007. Verordnungen nach dem Forstgesetz 1975 werden durch diese Verordnung nicht berührt. § 2 Schädlinge und Krankheiten Schädlinge und Krankheiten für biogene Materialien sind: Schadorganismus (lat.) Schadorganismus (dt.) Wirtspflanze Anoplophora chinensis Citrusbockkäfer Ahorn, Kastanie, Buche Anoplophora glabripennis Asiatischer Laubholzbockkäfer Ahorn, Kastanie, Buche Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis Bakterielle Tomatenwelke Tomate, Paprika, Aubergine Cylindrocladium buxicola Triebsterben an Buchsbaum Buchs Daktuoshaira vitifoliae Reblaus Wein Dryocosmus kuriphilus Japan. Esskastanien-Gallwespe Esskastanie Erwinia amylovora Feuerbrand Apfel, Birne, Quitte Grapevine flavescence dorée phytoplasma Weinrebe Guignardia piricola Apfel, Birne, Quitte Lecanosticta-Nadelbräune Braunfleckenkrankheit Kiefer und andere Koniferen Monilinia fructicola Monilia Pfirsich, Marille, Zwetschke, Kirsche Pear decline mycoplama Birnenverfall Birne, Quitte Phytophthora fragariae Rote Wurzelfäule der Erdbeere Erdbeere Phytophthora ramorum Rhododendron, Schneeball, Magnolie Plum pox virus Scharkakrankheit Pfirsich, Marille, Zwetschke, Kirsche Pseudomonas syringae pv. persicae Pfirsich, Nektarine Phytoplasma mali Apfeltriebsucht Apfel Rhynchophorus ferrugineus Indomalaiischer Palmenrüssler Palme Seite 96 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2012, 26. Stück, Nr. 26 Xanthomonas arboricola pv. pruni Bakt. Blattfleckenkrankheit Pfirsich, Pflaume, Marille, Kirsche Xanthomonas fragariae Eckige Blattfleckenkrankheit der Erdbeere Erdbeere § 3 Zeitlicher Geltungsbereich Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien gemäß § 2 ist ganzjährig zu lässig, soweit dies zu ihrer wirksamen Bekämpfung unbedingt erforderlich ist und § 5 nicht anderes bestimmt. § 4 Sicherheitsvorkehrungen (1) Das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß § 1 Abs. 1 ist spätestens zwei Werktage vor der Durch führung der Gemeinde, in der das Verbrennen vorgesehen ist, unter Nennung von Namen, Anschrift und Telefon nummer der verantwortlichen Person und der in Anspruch genommenen Grundstücke zu melden. (2) Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass 1. geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers wirksam verhindert wird; 2. geeignete Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle bereitgehalten werden; 3. bei starkem Wind oder bei Dürre das Feuer nicht entzündet wird; 4. geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unzumutbare Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft, insbesondere durch Funkenflug oder starke Rauchentwicklung wirksam verhindert wird; 5. zum besseren Verbrennen der biogenen Materialien im Sinn des § 1 Abs. 1 erforderlichenfalls andere bio gene Materialien im Sinn des § 1a BLRG in trockenem Zustand verwendet werden; die Verwendung brenn barer Flüssigkeiten gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, oder sonstiger chemischer Substanzen als Brandbeschleu niger ist verboten; vom Verbot der Brandbeschleuniger ausgenommen sind nichtverunreinigte flüssige oder feste Brennstoffe aus biogenen Materialien (wie etwa Rapsöl, sonstige Öle oder Harze) sowie zugelassene und haushaltsübliche Anzündhilfen; 6. das Feuer ständig beaufsichtigt wird. Bevor die verantwortliche Person die Feuerstelle verlässt, ist das Feu er entweder gänzlich zu löschen oder eine Brandwache einzurichten. § 5 Verbote Biogene Materialien im Sinn des § 1 Abs. 1 dürfen nicht verbrannt werden, wenn 1. entsprechend der Verordnung über die Einteilung des Bundesgebiets in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/1998, die Ozon-Informationsschwelle oder Alarmschwelle überschritten wird oder 2. in einem Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, am Tag des Verbrennens eine Überschreitung der Grenz- bzw. Alarmwerte gemäß der Anlagen 1a, 2, 4, 5a oder 5b an einer bestehenden Messstelle gemäß IG-L bereits vorliegt. § 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 67/2004, außer Kraft. Für den Landeshauptmann: Anschober Landesrat Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung: 4021 Linz, Landhausplatz 1.

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