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奥地利的法律

Upper Austria Forestry Rights Law

颁布于 2007-06-29 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Landesgesetz über die Einforstungsrechte in Oberösterreich (Oö. Einforstungsrechtegesetz - Oö. ERG).
语言
German
类型
法令
国家
奥地利 · Oberösterreich
主题
Forestry
关键词
forest management/forest conservation, forest service, public forest, private forest, authorization/permit

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  1. P.b.b. 01Z022528 K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 137 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2007 51. StückAusgegeben und versendet am 29. Juni 2007 Nr. 51 Oö. Einforstungsrechtegesetz - Oö. ERG (XXVI. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1087/2006, Ausschussbericht Beilage Nr. 1169/2007, 39. Landtagssitzung; RL 85/337/EWG vom 27. Juni 1985, ABl. Nr. L 175 vom 5.7.1985, S. 40; RL 96/61/EG vom 23. September 1996, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26) Nr. 51 L a n d e s g e s e t z über die Einforstungsrechte in Oberösterreich (Oö. Einforstungsrechtegesetz - Oö. ERG) Der Oö. Landtag hat beschlossen: INHALTSVERZEICHNIS 1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Ziele und Anwendungsbereich § 2 Rechtsgrundsätze § 3 Holz- und Streubezugsrechte § 4 Übertragung von Einforstungsrechten § 5 Entlastung § 6 Liegenschaftsteilung 2. ABSCHNITT NEUREGELUNG UND REGULIERUNG § 7 Voraussetzungen der Neuregelung § 8 Gegenstand und Umfang der Neuregelung § 9 Neuregelung von Holz- und Streubezugsrechten § 10 Neuregelung von Weiderechten § 11 Trennung von Wald und Weide § 12 Regulierung 3. ABSCHNITT ABLÖSUNG § 13 Grundsätze der Ablösung § 14 Ablösung durch Abtretung von Grund § 15 Bewertung der Ablösungsfläche und Entschädi gung § 16 Ablösungsgrundstück § 17 Mehrzahl von Berechtigten § 18 Ablösung in Geld 4. ABSCHNITT SICHERUNG UND ERSATZLEISTUNGEN § 19 Sicherungsverfügungen § 20 Nutzungsplan der belasteten Grundstücke § 21 Ersatzleistungen § 22 Vorausbezüge bei größeren Waldschäden 5. ABSCHNITT ELEMENTARHOLZ, BEDARFSHOLZ UND GEWERBEHOLZ § 23 Ansprüche aus einem Elementarholzbezugsrecht § 24 Erlöschen des Anspruchs auf Elementarholzbe zug § 25 Holzbezugsrecht im Bedarfsfall § 26 Gewerbeholz 6. ABSCHNITT ZUSTÄNDIGKEIT, PARTEIEN UND VERFAHREN § 27 Zuständigkeit § 28 Vermessung und Vermarkung § 29 Inanspruchnahme von Liegenschaften § 30 Parteien § 31 Rechtsnachfolge; Parteienerklärungen; Vereinba rungen § 32 Verfahren zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung; Zuständigkeitskonzentration § 33 Umweltverträglichkeitsprüfung § 34 Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung § 35 Übergangsverfügungen § 36 Sonderbestimmungen für die Entlastung § 37 Grundbuch; Grundsteuerkataster; Grenzkataster 7. ABSCHNITT STRAFBESTIMMUNGEN, VERWEISUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 38 Strafbestimmungen § 39 Verweisungen § 40 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 51. Stück, Nr. 51Seite 138 1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Ziele und Anwendungsbereich (1) Ziele dieses Landesgesetzes sind 1. die Schaffung, Erhaltung und Entwicklung einer leis tungsfähigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Sicherung der Kul turlandschaft und 2. die zeitgemäße und nachhaltige Ausübung der Ein fostungsrechte. (2) Einforstungsrechte im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im § 1 Z. 1, 2 und 3 lit. a des Kaiserlichen Patents vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit der Erlassung dieses Patents ent standenen Rechte dieser Art, und zwar: 1. Rechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen; 2. Weiderechte auf fremdem Grund; 3. alle anderen Feldservituten auf Waldboden mit Aus nahme der Wegerechte. (3) Einforstungsrechte können nach den Bestimmun gen dieses Landesgesetzes neu geregelt, reguliert, gesi chert oder abgelöst werden. Die Grundlage für diese Ver fahren bildet der durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewie sene Rechtsumfang und das Ausmaß allfälliger Gegen leistungen. (4) Die Neubegründung von Einforstungsrechten durch Rechtsgeschäft kann nur erfolgen, wenn sie den Zielen des Abs. 1 entspricht und von der Agrarbehörde genehmigt wird. § 2 Rechtsgrundsätze (1) Der Bestand der Einforstungsrechte ist vom Grund buchstand unabhängig. (2) Einforstungsrechte können nicht ersessen werden. Ihre Verjährung durch Nichtausübung ist ausgeschlos sen. Sie können nur durch einen Bescheid der Agrar behörde erlöschen. Bei einer Vereinigung der berechtig ten und der belasteten Liegenschaft in der Hand dersel ben Eigentümerin oder desselben Eigentümers bleiben die Einforstungsrechte aufrecht. Hat eine verpflichtete Partei durch den Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch eine Vereinbarung Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehöriger Parteien eingelöst, tritt sie in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein. (3) Bei einer Zwangsversteigerung der belasteten Lie genschaft muss die Ersteherin oder der Ersteher die auf der Liegenschaft lastenden Einforstungsrechte unabhän gig von ihrem bücherlichen Rang ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen. (4) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Einforstungsrechten einschließlich ihrer Neuregelung und Ablösung sowie Vereinbarungen über die Ausübung der Einforstungsrechte bedürfen zu ihrer Rechtswirksam keit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmi gung ist zu versagen, wenn die Vereinbarung den Zielen dieses Landesgesetzes (§ 1 Abs. 1) widerspricht. (5) Die berechtigte Partei darf die zur Ausübung ihres Holz- und Streubezugsrechts erforderlichen, im Allein eigentum der verpflichteten Partei stehenden Wege (ausgenommen Seilwege) unentgeltlich mitbenützen. Weideberechtigte dürfen über die in der Regulierungsur kunde eingeräumten Wegerechte und Viehtriebsrechte hinaus zur Ausübung ihres Weiderechts die seit der Regulierung neu errichteten, im Alleineigentum der ver pflichteten Partei stehenden Wege (ausgenommen Seil wege) gegen angemessenes Entgelt mitbenützen. Die verpflichtete Partei kann für die Mitbenützung der Wege Regelungen erlassen. Diese Regelungen dürfen die Aus übung des Mitbenützungsrechts nicht unverhältnismäßig erschweren. Die berechtigte Partei hat das Mitbenüt zungsrecht möglichst schonend auszuüben. § 3 Holz- und Streubezugsrechte (1) Holz- und Streubezugsrechte haben ohne Rück sicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden in erster Linie der ordentlichen Bewirtschaftung der berech tigten Liegenschaft zu dienen. Die berechtigte Partei hat die für die Benützung der berechtigten Liegenschaft not wendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und Zäune in einem wirtschaftsfähigen Zustand zu erhalten. (2) Bestimmungen in Regulierungsurkunden, die der freien Verwendung der bezogenen Holz- und Aststreu mengen durch die berechtigte Partei entgegenstehen, und Bestimmungen, wonach Brennholz im Wald aufzuar beiten, zu zerkleinern, zu klieben oder zu zainen ist, sind aufgehoben. Für die freie Verwendung der bezogenen Holz- und Aststreumengen hat die berechtigte Partei kei ne Entschädigung an die verpflichtete Partei zu leisten. (3) Nachbezüge und Vorausbezüge von Brennholz und Streu sind zulässig, soweit sie in der Regulierungsurkun de oder in einem Neuregelungsbescheid vorgesehen sind. Soweit diese keine Festlegungen enthalten, sind Brennholz und Streu jährlich zu beziehen und können ohne gesonderte Anmeldung bis zu zehn Jahren, maxi mal jedoch bis zu einem Umfang von 50 Raummetern, aufgespart werden. Die berechtigte Partei kann einen Vorausbezug von Brennholz und Streu bis zum Aus maß einer Jahresnutzung beanspruchen; § 22 bleibt unberührt. (4) Bei der Anweisung der Holz- oder Streumengen ist einerseits auf eine günstige Bringung der Forstprodukte durch die berechtigte Partei, andererseits auf eine nach haltige Nutzung der belasteten Grundstücke Rücksicht zu nehmen. (5) Werden Holz- oder Streumengen von zwei oder mehr Berechtigten zum gemeinsamen Bezug angemel det, hat die verpflichtete Partei eine gemeinsame Anwei sung vorzunehmen. Die Gesamtmenge ist den einzelnen Berechtigten im Verhältnis der von ihnen jeweils ange meldeten Mengen anzurechnen. § 4 Übertragung von Einforstungsrechten (1) Die Agrarbehörde kann auf Antrag der berechtigten Partei auch gegen den Willen der verpflichteten Partei die Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 51. Stück, Nr. 51 Seite 139 gänzliche oder teilweise Übertragung eines Einforstungs rechts von der bisher berechtigten Liegenschaft auf eine andere bewilligen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Grün den angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechts zersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung der verpflichteten Partei nach sich zieht. Andere als wirtschaftliche Gründe liegen dann vor, wenn die Liegenschaft, auf die ein Ein forstungsrecht übertragen werden soll, keinen Bedarf an den Nutzungen aus dem Einforstungsrecht hat; dabei sind insbesondere die Größe der Liegenschaft und ihrer Gebäude sowie die Art ihrer Bewirtschaftung (etwa durch Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenge werbes) zu berücksichtigen. (2) Die Agrarbehörde kann auf Antrag der verpflichte ten Partei die gänzliche oder teilweise Übertragung eines Einforstungsrechts von der bisher belasteten Liegen schaft auf eine andere bewilligen, wenn diese zumindest die gleiche Gewähr für die nachhaltige Deckung des Ein forstungsrechts bietet und die Rechtsausübung nicht erschwert wird. § 5 Entlastung (1) Grundflächen, die mit Einforstungsrechten belastet sind, können von der Agrarbehörde auf Antrag der ver pflichteten oder berechtigten Partei auch außerhalb eines Verfahrens nach § 32 entlastet werden, wenn 1. sie das Ausmaß von 5.000 m² nicht übersteigen, 2. die Einforstungsrechte aus den übrigen belasteten Grundstücken nachhaltig gedeckt werden können und 3. die Rechtsausübung nicht erschwert wird. (2) Die Entlastung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu verfügen, wenn dies erforderlich ist, um die nachhaltige Deckung der Einforstungsrechte zu sichern oder Erschwernisse der Rechtsausübung auszu schließen. § 6 Liegenschaftsteilung (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Trenn stücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirt schaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertra gung eines verhältnismäßigen Teils der Einforstungs rechte auf die Trennstücke gegen angemessene Ent schädigung. Die Agrarbehörde hat bei ihrer Entscheidung die Interessen der berechtigten und der belasteten Lie genschaft und die Versagungsgründe des § 4 Abs. 1 zu berücksichtigen. (2) Wird eine berechtigte Liegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde zu bestimmen, mit welchem Liegen schaftsteil die Einforstungsrechte künftig verbunden sein sollen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Ohne diese Genehmi gung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist zu ertei len, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 4 Abs. 1 vorliegt. (3) Eine Genehmigung nach Abs. 2 ist nicht erforder lich für die Abschreibung von Grundstücken oder Trenn stücken, wenn 1. diese im Grundbuch nicht als Bauflächen ersichtlich gemacht sind, 2. deren Flächenausmaß weder 2.000 m² noch ein Fünf tel der Gesamtfläche der berechtigten Liegenschaft übersteigt und 3. keine Einforstungsrechte mit übertragen werden. (4) Bei einer Teilung der belasteten Liegenschaft bleibt der Rechtsbestand der Einforstungsrechte unberührt, solange nicht eine Entlastung erfolgt. Ein Trennstück mit einem Ausmaß bis zu 5.000 m² darf nur nach vorheriger Entlastung (§ 5) von der belasteten Liegenschaft abge trennt werden; ohne diese Entlastung darf die Teilung der belasteten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Ein Trennstück mit einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² darf nur mit Genehmigung der Agrarbehörde von der belasteten Liegenschaft abgetrennt werden; ohne diese Genehmigung darf die Teilung der belasteten Lie genschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind mit der Genehmigung Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben. 2. ABSCHNITT NEUREGELUNG UND REGULIERUNG § 7 Voraussetzungen der Neuregelung (1) Die Neuregelung kann auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt werden, wenn sie den Zielen des § 1 Abs. 1 entspricht. (2) Den Antrag auf Neuregelung können stellen: 1. die verpflichtete Partei; 2. die berechtigte Partei für das ihr zustehende Einfors tungsrecht; erstreckt sich der Antrag auf mehrere Lie genschaften, ist die Mehrheit der Eigentümerinnen oder Eigentümer dieser Liegenschaften erforderlich; jeder Liegenschaft kommt eine Stimme zu. (3) Erstreckt sich die Neuregelung nur auf einen Teil der Einforstungsrechte oder der Berechtigten, dürfen dadurch die Einforstungsrechte der auf der belasteten Liegenschaft sonst Berechtigten nicht beeinträchtigt wer den. § 8 Gegenstand und Umfang der Neuregelung (1) Die Neuregelung bezweckt die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunde oder eines Neuregelungsbescheids, soweit diese man gelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regu lierung eingetretenen Veränderungen eine solche Ergän zung oder Änderung nach den Bedürfnissen der berech tigten oder der belasteten Liegenschaft zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern. (2) Durch die Neuregelung darf unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 die Gesamtbelastung für die verpflichtete Partei nicht erhöht und der Gesamtwert der Nutzungen für jede berechtigte Partei nicht geschmälert werden. Allfällige Gegenleistungen der berechtigten Par tei sind immer in Geld abzulösen. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 51. Stück, Nr. 51Seite 140 (3) Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind im Neuregelungsbescheid Auf lagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben. § 9 Neuregelung von Holz- und Streubezugsrechten (1) Die Neuregelung von Holz- und Streubezugsrech ten hat sich insbesondere zu erstrecken auf: 1. die Festlegung der belasteten Grundstücke und der Bezugsorte; 2. die Zeit und die Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und sonstigen Forstprodukten; 3. die Art der Bringung und die allfällige Errichtung und Erhaltung von Bringungsanlagen sowie die Wegeord nung (Benützungsregelungen); 4. die allfällige genauere Bestimmung der Menge und der Beschaffenheit der gebührenden Forstprodukte sowie ihres Preises bei entgeltlichem Bezug; 5. die künftige Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die Deckung der Einforstungsrechte bei der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht nachhaltig gesi chert ist; 6. Bestimmungen über die gleichzeitige Inanspruchnah me und Übernahme mehrerer Jahresbezüge im Vor hinein und im Nachhinein, über den Verfall nicht ange meldeter, nicht zeitgerecht zur Abmaß bereitgestellter oder nicht übernommener Holz- und Streumengen sowie über die Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden; 7. allfällige Holzbezugsrechte, die für den Elementar oder Bedarfsfall zustehen; 8. allfällige Gewerbeholzbezüge. (2) Bei der Regelung des Rechts auf den Bezug von Elementarholz (Abs. 1 Z. 7) ist festzustellen, für welche Objekte und in welchem Ausmaß der berechtigten Partei nach einem Elementarereignis ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Holzbezug gebührt. Für die Feststellung des Höchstmaßes des Elementarholzbezugsrechts (§ 23 Abs. 4) sind die Verhältnisse zur Zeit der Regulierung maßgebend. (3) Wenn es sich als zweckmäßig erweist und eine Gefährdung des Betriebs der verpflichteten Partei nicht eintritt, kann die Agrarbehörde die Holz- und Streubezü ge der berechtigten Partei in Holz- und Streuabgaben der verpflichteten Partei umwandeln, Holzbezüge jedoch nur mit Zustimmung beider Parteien. Im Fall einer solchen Umwandlung ist das belastete Grundstück so zu bewirt schaften, dass die gebührenden Einforstungsrechte voll gesichert bleiben. Werden die Holz- und Streuabgaben nicht pflichtgemäß geleistet, ist die Umwandlung aufzu heben. (4) Die Agrarbehörde bestimmt auch, ob und inwieweit der Ersatz von Holz und Streu durch andere zweckdienli che Mittel zulässig ist. § 10 Neuregelung von Weiderechten (1) Die Neuregelung von Weiderechten hat sich insbe sondere zu erstrecken auf: 1. die Festlegung der belasteten Grundstücke; 2. die Neuordnung von Wald und Weide im Sinn einer vollständigen oder teilweisen Trennung; 3. die Anweisung der Weideplätze unter Berücksichti gung einer allfälligen Einschränkung der Weideaus übung durch Neuaufforstungen, Naturverjüngung oder Schonungslegung; 4. allfällige Rodungen und Schwendungen auf belaste ten Grundstücken; 5. eine allfällige Überschirmung von belasteten Grund stücken; 6. die Weidezeit, die Viehgattung und die Viehzahl; 7. die Anmeldung des aufzutreibenden Viehs und die Festlegung, ob Fremdvieh aufgetrieben werden darf; 8. den Auf- und Durchtrieb von Vieh sowie die Vieh tränke; 9. die Errichtung und Erhaltung von Zäunen und die Art der Abhaltung des Weideviehs von schutzwürdigen Flächen; 10. die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Wegen, Gebäuden und sonstigen Anlagen sowie die Durch führung von Maßnahmen zur Verbesserung der Wei deertragsfähigkeit; 11. die Einstände und die Schneeflucht für das Vieh. (2) Verfügt die Agrarbehörde zur Sicherung der Forst kulturen gegen das Weidevieh die Einzäunung von Grundflächen oder Maßnahmen zum Einzelschutz von Forstpflanzen, hat die verpflichtete Partei das erforderli che Material für die erstmalige Errichtung sowie die lau fende Erhaltung in einem unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand an einem oder mehreren für die Verwendung günstigen Orten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die berechtigte Partei trägt den Arbeitsaufwand der Schutzmaßnahmen. (3) Die Kosten von sonstigen Maßnahmen und Anla gen hat die Partei zu tragen, zu deren Vorteil die Maß nahmen und Anlagen realisiert werden. Gegebenenfalls hat die Aufteilung der Kosten auf mehrere Parteien nach Maßgabe ihres jeweiligen Vorteils unter Berücksichtigung des Rechtsumfangs zu erfolgen. § 11 Trennung von Wald und Weide (1) Bei der Neuregelung ist eine vollständige oder teil weise Trennung von Wald und Weide, das ist die Zuord nung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet bereits vorhandener oder neu zu schaffender Reinweide flächen unter gänzlicher oder teilweiser Entlastung der übrigen belasteten Grundstücke von den Weiderechten anzustreben. Ist eine solche Neuregelung nicht anders durchführbar, können auch bisher nicht belastete Grund stücke der verpflichteten Partei herangezogen werden, wenn ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. (2) Bei den in der Regulierungsurkunde oder in einem Neuregelungsbescheid angeführten Viehgattungen ist von folgendem täglichen Futterbedarf, gerechnet in Kilo gramm Heu von durchschnittlicher Qualität, auszugehen: Kuh, Ochse oder Stier 13,00; Jungrind 6,50; Pferd 26,00; Schaf, Ziege oder Schwein 2,17. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 51. Stück, Nr. 51 Seite 141 Enthält die Regulierungsurkunde oder ein Neuregelungs bescheid den Sammelbegriff "Rinder" ohne nähere Bezeichnung von Gattung und Alter, ist von einem tägli chen Futterbedarf von 9,75 Kilogramm Heu je Rind aus zugehen. (3) Für die Ermittlung des Weideflächenbedarfs ist der bei ordentlicher Bewirtschaftung erzielbare Ertrag maß gebend. Dabei sind insbesondere die Boden- und Wuchs verhältnisse, die Höhenlage, das Klima und der Wildtier bestand zu berücksichtigen. (4) Im Fall der Einzäunung der Reinweidefläche darf die berechtigte Partei die Reinweidefläche ihren wirt schaftlichen Bedürfnissen entsprechend bewirtschaften und ist an die Bestimmungen der Urkunden über Weide zeiten, Viehgattungen und Zahl der Weidetiere nicht gebunden, soweit die Agrarbehörde nichts anderes ver fügt. Bei einer späteren Ablösung des Weiderechts ist aber der urkundliche Rechtsumfang zugrunde zu legen. (5) Die durch die Trennung von Wald und Weide gebil deten Reinweideflächen müssen so bewirtschaftet wer den, dass ihr Ertrag die Weiderechte nachhaltig deckt. § 12 Regulierung Die Bestimmungen der §§ 7 bis 11 gelten sinngemäß auch für die erstmalige Regulierung von Einforstungs rechten. 3. ABSCHNITT ABLÖSUNG § 13 Grundsätze der Ablösung (1) Die Ablösung von Einforstungsrechten kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten der ver pflichteten Partei an agrargemeinschaftlichen Grund stücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen. § 7 gilt sinngemäß. (2) Als Wert der Einforstungsrechte gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Auf wands, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, der den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Bewertung der Einforstungsrechte sind gegebenenfalls von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen zu berücksichti gen. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist bei der Feststellung des Rechtsum fangs nicht zu berücksichtigen. (3) Allfällige Vorausbezüge und Guthaben infolge auf gesparter Nutzungen zum Zeitpunkt der Ablösung sind in Geld auszugleichen; bei der Ablösung von Streubezugs rechten ist eine allfällige aufgesparte Nutzung höchstens im Ausmaß einer Jahresnutzung anzurechnen. Allfällige Gegenleistungen der berechtigten Partei sind in Geld abzulösen. (4) Die Ablösung ist unzulässig, wenn 1. das öffentliche Interesse an der Schaffung und Erhal tung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft beeinträchtigt wird, 2. volkswirtschaftliche Interessen verletzt werden, 3. der ordentliche Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Partei oder der Hauptwirtschaftsbetrieb der verpflich teten Partei gefährdet wird oder 4. sie von der berechtigten und von der verpflichteten Partei übereinstimmend abgelehnt wird. § 14 Ablösung durch Abtretung von Grund (1) Bei der Ablösung von Einforstungsrechten durch Abtretung von Grund sind aus den belasteten Grund stücken, sofern keine andere Vereinbarung erzielt wird, solche Grundflächen auszuwählen, die nach ihrer nach haltigen Ertragsfähigkeit bei ordentlicher Bewirtschaftung die vollständige Deckung der abzulösenden Einfors tungsrechte nachhaltig sichern. Bei der Ablösung von Weiderechten einschließlich der Waldweiderechte sind vorrangig Reinweideflächen heranzuziehen. Sind ausrei chende Reinweideflächen nicht vorhanden, kann auch Waldboden in Reinweidefläche umgewandelt werden, wenn eine solche Rodung zulässig ist. Hinsichtlich des Futter- und Weideflächenbedarfs gilt § 11 Abs. 2 und 3. (2) Aus den nicht belasteten Grundstücken dürfen gegen den Willen der verpflichteten Partei Ablösungs flächen nur soweit herangezogen werden, als ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist und Grundflächen gemäß Abs. 1 nicht vorhanden sind. (3) Bei der Festlegung und Abgrenzung des Ablö sungsgrundstücks ist die Agrarstruktur zu berücksichtigen und die Abrundung des Besitzes der Parteien anzustre ben. (4) Wo nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhält nissen und nach den Standortverhältnissen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen vorrangige Bedeutung hat, ist die Ablösung von Einforstungsrechten durch Abtretung von Waldflächen nur dann zulässig, wenn die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes gesichert ist. Soweit Streubezugsrechte nicht durch die für andere Zwecke abgetretenen Waldgrundstücke gedeckt werden können, ist für deren Ablösung durch Abtretung von Wald die Zustimmung der verpflichteten Partei erforderlich. § 15 Bewertung der Ablösungsfläche und Entschädigung (1) Die Agrarbehörde hat den Wert der abzulösenden Einforstungsrechte und den Wert der abzutretenden Grundflächen festzustellen. Dabei sind Wertermittlungs verfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Die Differenz zwischen dem Wert der abzulösenden Einforstungsrechte und dem Wert der abzutretenden Grundflächen ist in Geld abzugelten. (2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grund flächen sind insbesondere die Nutzungsmöglichkeiten für die bisherige Eigentümerin oder den bisherigen Eigentü mer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertrags fähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien ange messen zu berücksichtigen. Der Wert der abzulösenden Einforstungsrechte ist gemäß § 13 Abs. 2 zu ermitteln. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 51. Stück, Nr. 51Seite 142 (3) Ist auf der verbleibenden Restfläche jenes Grund komplexes, aus dem das Ablösungsgrundstück genom men wird, keine ordentliche Bewirtschaftung mehr mög lich, kann die verpflichtete Partei die Einlösung dieser Restfläche verlangen. (4) Die Zustimmung der berechtigten Partei zur Ablö sung in Grund ist erforderlich, wenn die in Geld zu ent schädigende Differenz (Abs. 1) den halben Wert der Ein forstungsrechte übersteigt oder wenn der Wert einer ein zulösenden Restfläche (Abs. 3) ein Viertel des Werts der Einforstungsrechte übersteigt. Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Werts der abzulösenden Einforstungsrechte, ist eine Ablösung nur mit Zustimmung der verpflichteten Partei möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftli chen Ablösung von den Eigentümerinnen oder Eigentü mern der bisher berechtigten Liegenschaft direkt an die verpflichtete Partei zu leisten. § 16 Ablösungsgrundstück (1) Die auf der belasteten Liegenschaft haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des Ablösungs grundstücks. (2) Andere auf dem Ablösungsgrundstück haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trennstück zu übertra gen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räum liche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allge meinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Lasten nicht auf das abzuschreibende Trennstück bezie hen. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Anlagen, wie zum Beispiel Wege, für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben. (3) Das Ablösungsgrundstück tritt hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle des abgelösten Einforstungsrechts, soweit nichts anderes bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist. (4) Das Ablösungsgrundstück ist im Grundbuch als sol ches zu bezeichnen. Dabei ist die Liegenschaft anzu führen, an deren Eigentümerin oder Eigentümer es abge treten worden ist, wenn es nicht dieser Liegenschaft zugeschrieben wird. Wird das Ablösungsgrundstück der früher berechtigten Liegenschaft zugeschrieben, darf es nur mit Genehmigung der Agrarbehörde von dieser Lie genschaft abgetrennt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Ablösungsgrundstück für die Liegen schaft aus wirtschaftlichen Gründen dauernd entbehrlich ist. Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung ist im Grundbuch die Bezeichnung des Grundstücks als Ablösungsgrundstück von Amts wegen zu löschen. § 17 Mehrzahl von Berechtigten (1) Stehen mehreren Berechtigten Einforstungsrechte auf demselben Grundstück zu, hat die Ablösung durch Abtretung von Grund im Regelfall an die Gesamtheit der Berechtigten ungeteilt als agrargemeinschaftliche Lie genschaft im Sinn des Oö. Flurverfassungs-Landesge setzes 1979, LGBl. Nr. 73, zu erfolgen. (2) Bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit kann die Ablö sung auch durch die Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum erfolgen. § 18 Ablösung in Geld Die Ablösung eines Einforstungsrechts in Geld ist zulässig, wenn 1. das Einforstungsrecht für die berechtigte Liegenschaft aus wirtschaftlichen Gründen, wie etwa durch den Ein tritt eines dauernden Ersatzes, dauernd entbehrlich ist, oder 2. die belasteten Grundstücke dauernd außer Stande sind, das Einforstungsrecht zu decken, und entweder die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatz grundstücks aus dem Besitz der verpflichteten Partei unzulässig ist oder durch die Zuweisung eines solchen Grundstücks eine wesentliche Wirtschaftserschwernis für die berechtigte Partei eintreten würde. Ist die man gelnde Deckung ausschließlich auf von der verpflich teten Partei nicht verschuldete Ursachen zurückzu führen, zum Beispiel auf Elementarereignisse, besteht kein Ablösungsanspruch. 4. ABSCHNITT SICHERUNG UND ERSATZLEISTUNGEN § 19 Sicherungsverfügungen (1) Die Agrarbehörde hat auf Antrag der berechtigten Partei zur Sicherung der Ziele des § 1 Abs. 1 Verfügun gen zu erlassen, um drohende wesentliche Beeinträchti gungen von Einforstungsrechten abzuwenden und die Ansprüche der berechtigten Partei zu sichern. Soweit erforderlich können solche Verfügungen auch gegenüber Dritten erlassen werden. (2) Auf Antrag der berechtigten Partei hat die Agrar behörde Maßnahmen zur Verbesserung der Weide ertragsfähigkeit zu bewilligen, soweit sie zur nachhaltigen Sicherung des Weiderechts erforderlich sind. Ob es sich bei einem mit Weiderechten belasteten Grundstück um eine Weidefläche oder um Waldboden handelt, entschei det in diesem Fall die Agrarbehörde. (3) Werden Weiderechte durch eine Aufforstung von Weideflächen beeinträchtigt, ist § 21 anzuwenden. § 20 Nutzungsplan der belasteten Grundstücke (1) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb eines Verfahrens Einsicht in die Wirt schafts- und Hiebspläne und sonstige die Einforstungs rechte betreffende Dokumente verlangen. Von der Ein sicht durch die Berechtigten sind Unterlagen oder Teile davon ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen der verpflichteten Partei herbeiführen würde. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 51. Stück, Nr. 51 Seite 143 (2) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der berech tigten Partei hat die verpflichtete Partei der Agrarbehörde innerhalb von sechs Monaten einen Plan über die Nut zung der belasteten Liegenschaft unter Berücksichtigung der Einforstungsrechte vorzulegen. (3) Wird innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 kein Nut zungsplan vorgelegt oder gewährleistet dieser keine aus reichende Deckung der Einforstungsrechte, hat die Agrar behörde die erforderlichen Verfügungen gemäß § 19 zu erlassen. § 21 Ersatzleistungen (1) Finden die Einforstungsrechte aus den belasteten Grundstücken vorübergehend keine ausreichende Deckung, hat die verpflichtete Partei dafür nach Abs. 2 und 3 Ersatz zu leisten. (2) Sind die belasteten Grundstücke Wald, tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Einforstungs rechte im belasteten Wald, sei es, weil dieser in einer die Einforstungsrechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines Verschuldens der verpflichteten Partei, keine genügende Deckung fin den. Sind die belasteten Grundstücke andere Grund stücke als Wald, tritt die Ersatzleistung nur im Fall eines Verschuldens der verpflichteten Partei ein. (3) In den im Abs. 2 bezeichneten Fällen ist für die Deckung der Einforstungsrechte zunächst durch Heran ziehung der in der Regulierungsurkunde angeführten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Kann auf diese Weise kein ausreichender Ersatz gewährt werden, ist ein ande res Grundstück der verpflichteten Partei auch ohne ihre Zustimmung heranzuziehen oder es ist von dieser in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Kann kein Ersatz erzielt und auch keine Vereinbarung erreicht werden, hat die berechtigte Partei für den nicht gedeckten Teil der Ein forstungsrechte Anspruch auf eine jährliche Rente, die auf der belasteten Liegenschaft sicherzustellen ist, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ablösung in Geld (§ 18) vorliegen. (4) Rentenbezugsrechte gemäß Abs. 3 bilden ein Zugehör der berechtigten Liegenschaft und sind im Guts bestandsblatt der Grundbuchseinlage dieser Liegen schaft ersichtlich zu machen. Die Absonderung ist nur mit Bewilligung der Agrarbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Absonderung den Zielen nach § 1 Abs. 1 nicht widerspricht. (5) Die Ersatzleistungen der verpflichteten Partei sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Einforstungsrech te eingeschränkt. Während dieses Zeitraums sind der ver pflichteten Partei nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht beein trächtigen. § 22 Vorausbezüge bei größeren Waldschäden Werden die Holzvorräte der belasteten Grundstücke durch abiotische oder biotische Schäden, wie zum Bei spiel Wind, Schnee, Feuer, Insekten, Pilze oder Schad stoffimmissionen, erheblich vermindert, sodass die künf tige Deckung der Holz- und Streubezugsrechte nicht gesi chert ist, kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei auch außerhalb eines Neuregelungsverfahrens ange messene Vorausbezüge der berechtigten Partei aus dem Schadholz und die Auflösung der aufgesparten Nutzun gen verfügen. 5. ABSCHNITT ELEMENTARHOLZ, BEDARFSHOLZ UND GEWERBEHOLZ § 23 Ansprüche aus einem Elementarholzbezugsrecht (1) Steht einer Liegenschaft ein Holzbezugsrecht zur Wiederherstellung eines durch einen Brand oder durch ein anderes Elementarereignis beschädigten oder zer störten Objekts zu, hat die berechtigte Partei der ver pflichteten Partei den Eintritt des Schadensfalls unter Bekanntgabe der geschätzten erforderlichen Holzmenge zu melden. Diese Meldung hat innerhalb von vier Wochen nach der Kenntnisnahme vom Schadensfall zu erfolgen. (2) Erzielen die Parteien innerhalb von vier Wochen nach der Meldung des Schadensfalls keine Vereinbarung oder wird einer solchen Vereinbarung die Genehmigung versagt, hat die Agrarbehörde auf Antrag der berechtigten Partei auf Basis der Regulierungsurkunde oder eines Neuregelungsbescheids über den Elementarholzbezug zu entscheiden. Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind im Bescheid Auf lagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben. (3) Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berück sichtigen: 1. das Höchstmaß des Elementarholzbezugsrechts; 2. die Art und Weise, in der das Objekt bisher bestanden hat und künftig wieder hergestellt werden soll; 3. die erforderliche Menge an Bau- und Zeugholz unter Berücksichtigung allfälliger Abzugsposten und das dafür allenfalls zu entrichtende Entgelt. (4) Das Höchstmaß des Elementarholzbezugsrechts bildet die Holzmenge, angegeben in Rundholz, die zur Zeit der Regulierung in das Objekt eingebaut war. Vom Höchstmaß des Elementarholzbezugsrechts sind gege benenfalls die aus einer nur teilweisen Beschädigung resultierenden und/oder die in der Regulierungsurkunde oder einem Neuregelungsbescheid vorgesehenen Abschläge abzuziehen. Gegebenenfalls ist auch das nach der Regulierungsurkunde oder einem Neurege lungsbescheid zu leistende Entgelt festzusetzen. (5) Die verpflichtete Partei hat der berechtigten Partei das gebührende Elementarholz ohne unnötigen Aufschub möglichst in der Nähe des beschädigten oder zerstörten Objekts und mit möglichst günstiger Bringungsmöglich keit anzuweisen, und zwar, wenn die Regulierungsurkun de oder ein Neuregelungsbescheid nichts anderes bestimmen, am Stock. Die Anweisung von nicht strittigen Holzmengen darf durch den Streit über einen Mehran spruch der berechtigten Partei nicht verzögert werden. (6) Wird die Reparatur oder Wiedererrichtung eines Objekts ganz oder teilweise mit einem anderen Bauma Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 51. Stück, Nr. 51Seite 144 terial als Holz ausgeführt, darf die berechtigte Partei die ihr gebührende Holzmenge veräußern oder sie der ver pflichteten Partei am Stock entgeltlich überlassen. (7) Das bei der Bearbeitung des Elementarholzes mit anfallende Holz, das nicht als Bau- und Zeugholz geeig net ist, ist auf ein allenfalls gebührendes Brennholzbe zugsrecht anzurechnen. § 24 Erlöschen des Anspruchs auf Elementarholzbezug Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug erlischt für den einzelnen Fall, wenn 1. das beschädigte oder zerstörte Objekt vor der Meldung an die verpflichtete Partei (§ 23 Abs. 1) wieder herge stellt worden ist oder 2. die berechtigte Partei nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt des Schadensfalls einen Antrag gemäß § 23 Abs. 2 stellt. § 25 Holzbezugsrecht im Bedarfsfall (1) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsur kunde oder einem Neuregelungsbescheid ein Holzbe zugsrecht zur Erhaltung von Objekten nur für den Bedarfsfall zu (Bedarfsholzbezugsrecht), hat die berech tigte Partei der verpflichteten Partei den Eintritt des Bedarfsfalls unter gleichzeitiger Bekanntgabe der erfor derlichen Holzmenge vor der Durchführung der Erhal tungsmaßnahme zu melden. Die verpflichtete Partei hat der berechtigten Partei die gebührende Holzmenge ohne Verzögerung, spätestens aber sechs Monate nach der Meldung anzuweisen. (2) Führt die berechtigte Partei die Erhaltungsmaß nahme vor der im Abs. 1 vorgesehenen Meldung durch, verliert sie ihren Anspruch auf den Bezug von Bedarfsholz für den einzelnen Fall; dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen wegen Gefahr in Verzug. (3) Wird für eine Erhaltungsmaßnahme ein anderes Material als Holz verwendet, gebührt der berechtigten Partei Holz am Stock in einer solchen Menge und Qua lität, die erforderlich gewesen wäre, um die Maßnahme in Holz auszuführen. § 26 Gewerbeholz (1) Gewerbeholz ist jenes Holz, dessen Bezug für die Ausübung eines auf der berechtigten Liegenschaft betrie benen Gewerbes eingeräumt wurde. Ist in der Regulie rungsurkunde oder in einem Neuregelungsbescheid ein Gewerbeholzbezug nicht ziffernmäßig festgesetzt, gilt jene Holzmenge als Gewerbeholz, die den regulierten Holzbezug vergleichbarer Liegenschaften ohne Gewer beholzrecht übersteigt. (2) Wird das Gewerbe ganz oder teilweise vorüberge hend nicht ausgeübt, hat die Agrarbehörde auf Antrag der verpflichteten Partei das Gewerbeholzrecht auf die Dau er der Nichtausübung des Gewerbes ganz oder teilweise ruhend zu stellen. 6. ABSCHNITT ZUSTÄNDIGKEIT, PARTEIEN UND VERFAHREN § 27 Zuständigkeit (1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes ein schließlich der Entscheidungen über den Bestand von Einforstungsrechten, über die Frage, welche Liegen schaften berechtigt und belastet sind, sowie über Strei tigkeiten zwischen der berechtigten und der verpflichteten Partei aus dem Einforstungsrechtsverhältnis, obliegt, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, der Agrarbehörde. (2) Die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstel lung des letzten Besitzstands gerichtet sind, bleibt unberührt. § 28 Vermessung und Vermarkung (1) Die Agrarbehörde kann die zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz erforderlichen Vermessungen und Vermarkungen unter sinngemäßer Anwendung des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, vornehmen oder durch dazu befugte Perso nen vornehmen lassen. (2) Die Kosten der Kennzeichnung von Grundgrenzen sind von den Parteien nach Maßgabe ihres Vorteils aus der Kennzeichnung zu tragen. § 29 Inanspruchnahme von Liegenschaften (1) Die Organe der Agrarbehörde und die befugten Personen im Sinn des § 28 Abs. 1 sind zur Erfüllung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Aufgaben berechtigt, 1. Grundstücke, Gebäude oder sonstige Anlagen zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhält nisse erlauben, zu befahren, 2. Messungen, Überprüfungen und Vermarkungen durchzuführen. (2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind im erforderli chen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grund stücke, Gebäude und sonstigen Anlagen sowie der Rech te der Betroffenen vorzunehmen. Hievon ist die verfü gungsberechtigte Person vorher - in dringenden Fällen nur soweit es möglich ist - zu verständigen. Für verblei bende Schäden ist angemessene Schadloshaltung zu leisten. Ersatzansprüche sind gerichtlich geltend zu machen. (3) Die Überprüfungstätigkeit gemäß Abs. 1 darf von niemandem behindert werden. (4) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei der Wahrnehmung ihrer Überprüfungs- und Anweisungsrech te gemäß Abs. 1 und 3 einen ihre Organschaft oder Befugnis bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen der verfügungsberechtigten Person vorzuweisen. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 51. Stück, Nr. 51 Seite 145 (5) Zur Durchsetzung der Überprüfungs- und Anwei sungsrechte gemäß Abs. 1 und 3 dürfen die Organe der Agrarbehörde erforderlichenfalls Maßnahmen der unmit telbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangs gewalt setzen. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen. § 30 Parteien (1) In allen Verfahren nach diesem Landesgesetz haben die Eigentümerinnen und Eigentümer der berech tigten und belasteten Liegenschaften Parteistellung. (2) In den Verfahren nach § 4 Abs. 1 und 2 haben auch die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Liegenschaf ten, auf die ein Einforstungsrecht ganz oder teilweise übertragen werden soll, Parteistellung. (3) Andere Personen und Organisationen haben nur insoweit Parteistellung, als ihnen nach den von der Agrar behörde anzuwendenden Gesetzesbestimmungen Rech te eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. § 31 Rechtsnachfolge; Parteienerklärungen; Vereinbarungen (1) Bei einem Eigentumswechsel treten die Erwerbe rinnen und Erwerber einer berechtigten oder belasteten Liegenschaft in ein anhängiges Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet; sie sind insbesondere an die durch Erklärungen der Rechtsvorgängerinnen und Rechtsvorgänger geschaffene Rechtslage und an die Bescheide der Agrarbehörde gebunden. (2) Die während des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Ver einbarungen bedürfen weder einer Zustimmung durch dritte Personen noch einer Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen können nur mit Zustim mung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustim mung ist insbesondere zu versagen, wenn auf Grund die ser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden. § 32 Verfahren zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung; Zuständigkeitskonzentration (1) Ein Verfahren zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung ist mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen. Der Eintritt der Rechtskraft eines solchen Bescheids ist an der Amtstafel der Agrarbehörde und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen die Liegenschaften situiert sind, auf die sich das Verfahren bezieht, durch zwei Wochen kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluss des Verfahrens sind den zuständigen Grund buchsgerichten und Bezirksverwaltungsbehörden mitzu teilen. (2) Die im Abs. 1 vorgesehenen Bescheide müssen nicht erlassen werden, wenn 1. dem Verfahren eine Vereinbarung zugrunde gelegt wird oder 2. sich das Verfahren nur auf jeweils eine berechtigte und belastete Liegenschaft erstreckt und allfällige Ein forstungsrechte der auf der belasteten Liegenschaft sonst Berechtigten nicht berührt werden. (3) Die Einleitung des Verfahrens (Abs. 1) erfolgt all gemein. Ob eine Neuregelung, Regulierung oder Ablö sung durchzuführen ist, entscheidet die Agrarbehörde. Über das Ergebnis der Neuregelung, Regulierung oder Ablösung hat die Agrarbehörde einen Bescheid zu erlas sen. (4) Von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfah rens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Abs. 5, auf die Verhand lung und Entscheidung über alle tatsächlichen und recht lichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Neuregelung, Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraums ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbe reich diese Angelegenheiten sonst fallen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Agrarbehörde dabei die für diese Angelegenheiten geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Forstrechts, anzuwenden. Vor der Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten des Forstwesens sowie des Natur- und Landschafts schutzes ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde zu hören. Die rechtskräftigen Bescheide sind jenen Verwal tungsbehörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. (5) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde nach Abs. 4 sind jedenfalls ausgeschlossen: 1. Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder belasteten Liegenschaften; 2. die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen, der Luftfahrt und der Mineralrohstoffgewinnung; 3. die Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbe reich der Gemeinde. § 33 Umweltverträglichkeitsprüfung (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkun gen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 11) 1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebens räume, 2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima, 3. auf die Landschaft und 4. auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen unterein ander mit einzubeziehen sind. (2) Vor der Erlassung eines Bescheids zur Trennung von Wald und Weide (§ 11) ist im Rahmen von Neurege lungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer Gesamtfläche von mehr als 20 Hektar zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmun gen durchzuführen. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 51. Stück, Nr. 51Seite 146 (3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheids (Plans) über die Trennung von Wald und Weide (§ 11) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichti gung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheids zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung. (4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheids zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, die Oö. Umweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die Oö. Umwelt anwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vor haben eine UVP durchzuführen ist. Die Oö. Umweltan waltschaft hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34 Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag inner halb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesent lichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist. (5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die für die Angelegenheiten zuständig sind, bei denen nach § 32 Abs. 4 Z. 2 und 3 die Zuständigkeit der Agrarbehörde aus geschlossen ist. (6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinn gemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 14 Abs. 1. § 34 Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umwelt verträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat fol gende Angaben zu enthalten: 1. die Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere a) die Abgrenzung des Projektgebiets (Lageplan, ein bezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakteri sierung des betroffenen Raums), b) die Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide; 2. die Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 33 Abs. 1); 3. die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beur teilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwi schen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden; 4. die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesent liche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen; 5. eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z. 1 bis 4; 6. die Darstellung und Begründung allfälliger Schwierig keiten (insbesondere technische Lücken oder fehlen de Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben. (2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans zur Tren nung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betref fende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitser klärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behör den haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. (3) Der Oö. Umweltanwaltschaft und der Standortge meinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Aus fertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermit teln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen. (4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglich keitserklärung und des Entwurfs des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese Unterlagen sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jeder mann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vor haben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Amtlichen Linzer Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen. (5) Vor dem Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsver hältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushalts Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeig net sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tier bestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden. (6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen. (7) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. (8) Im Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung haben auch die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortge meinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, i.d.F. des Bundesge setzes BGBl. I Nr. 153/2004, soweit diese Umweltorgani sationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberöster reich befugt sind, Parteistellung. Die Oö. Umweltanwalt schaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvor schriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Ver waltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorgani Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 51. Stück, Nr. 51 Seite 147 sation ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umwelt schutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 4 schrift lich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten sinn gemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 14 Abs. 1. § 35 Übergangsverfügungen (1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftli chen Gründen einstweilige Verfügungen treffen, um einen angemessenen Übergang in die Neuordnung von Ein forstungsrechten zu erzielen. Insbesondere kann durch eine solche Verfügung der Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Maßnahmen in Kraft treten oder durchzuführen sind. (2) Im Übrigen wird die Rechtsausübung während eines Verfahrens zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung von Einforstungsrechten nicht behindert. Exe kutionsführungen sind auch während eines solchen Ver fahrens zulässig. § 36 Sonderbestimmungen für die Entlastung (1) Die Agrarbehörde hat die beabsichtigte Entlastung nach § 5 an der Amtstafel der Agrarbehörde und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen die Liegenschaf ten situiert sind, auf die sich das Verfahren bezieht, während einer Dauer von mindestens vier Wochen kund zumachen. Die beabsichtigte Entlastung kann zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Eine Kundmachung ist nicht erforderlich, wenn die Vor aussetzungen für die Entlastung offenkundig nicht vorlie gen. (2) Parteien, die nicht spätestens am letzten Tag der Kundmachungsfrist gemäß Abs. 1 eine Einwendung gegen den Antrag erheben, verlieren das Recht, gegen einen die Entlastung verfügenden Bescheid ein Rechts mittel zu erheben. Auf diese Rechtsfolge ist in den Kund machungen nach Abs. 1 und in den Verständigungen nach Abs. 4 hinzuweisen. (3) Sind die berechtigten Parteien in einer Einfors tungsgenossenschaft oder in einem Verband von Einfors tungsgenossenschaften organisiert, sind diese über den Antrag zu informieren. Diese sind dabei berechtigt, zum Antrag Stellung zu nehmen. (4) Beträgt das Ausmaß der zu entlastenden Grund fläche mehr als 500 m², hat die Agrarbehörde den Antrag unverzüglich den bekannten berechtigten Parteien zur Kenntnis zu bringen. § 37 Grundbuch; Grundsteuerkataster; Grenzkataster (1) Die §§ 94 und 96 bis 100 des Oö. Flurverfassungs Landesgesetzes 1979 (Oö. FLG 1979) gelten sinngemäß. (2) Wird durch einen Bescheid der Agrarbehörde ein Einforstungsrecht festgestellt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. In einem solchen Fall bedarf es nicht der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des All gemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39). (3) Einforstungsrechte, die den an einer Agrargemein schaft anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften zwecks Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Lie genschaft zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und sind daher im Grundbuch bei dieser und nicht bei den einzelnen Stamm sitzliegenschaften einzutragen. 7. ABSCHNITT STRAFBESTIMMUNGEN, VERWEISUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 38 Strafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder grob fährlässig 1. Verfügungen der Agrarbehörde zur Sicherung von Ein forstungsrechten (§ 19 Abs. 1) zuwider handelt, 2. Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Gegen stände, die der Durchführung eines einforstungsrecht lichen Verfahrens dienen, beschädigt, entfernt, ver setzt oder verändert, oder 3. die Organe der Agrarbehörde oder die befugten Per sonen im Sinn des § 28 Abs. 1 an der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß § 29 Abs. 1 hindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (2) Der Versuch ist strafbar. § 39 Verweisungen (1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Lan desgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gel tenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgeset ze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzu wenden: 1. Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003; 2. Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003; 3. Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2005; 4. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2006. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 51. Stück, Nr. 51Seite 148 § 40 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundma chung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Wald- und Weideservitutenlandesgesetz - WWG., LGBl. Nr. 2/1953, zuletzt geändert durch das Landesge setz LGBl. Nr. 3/2006, außer Kraft. (3) Alle auf Grund der bisherigen einforstungsrechtli chen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Verwal tungsakte bleiben in Kraft, soweit in diesem Landesge setz nichts anderes bestimmt ist; sie sind gegebenenfalls einem weiteren Verfahren nach den Bestimmungen die ses Landesgesetzes zugrunde zu legen. (4) Dieses Landesgesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Verwaltungsverfah ren anzuwenden. Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7. Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: des Oö. Landtags: Angela Orthner Dr. Pühringer

Upper Austria Forestry Rights Law · Nelum