Upper Austria Electricity Amendment 2014
颁布于 2014-12-17 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Oberösterreich
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, renewable energy, court/tribunal, alternative dispute settlement
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1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen: - Die Eintragung "§ 11 Vereinfachtes Verfahren" wird durch die Eintragung "§ 11 Entfallen" ersetzt. - Die Eintragung "§ 62a Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK" wird durch die Eintragung "§ 62a Besondere Be- stimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK" ersetzt. - Die Eintragung "§ 62b Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK" wird durch die Eintragung "§ 62b Benennung von KWK-Anlagen" ersetzt. - Die Eintragung "§ 62c Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten" wird durch die Eintragung "§ 62c Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten" ersetzt.
2. Dem § 2 Z 2 wird folgende Z 2a angefügt: "2a. Ausfallsreserve: Jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;"
3. Dem § 2 Z 47 wird folgende Z 47a angefügt: "47a. Nachweis: Eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energie- quellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012;" 4. § 2 Z 63 lautet: "63. Reserveversorgung: Vorübergehende Versorgung, wenn ein laufend durch Eigenerzeugung oder Fremd- bezug gedeckter Bedarf bei Ausfall dieser Bezugsquelle kurzfristig durch eine andere Bezugsquelle gedeckt wird;" 5. § 2 Z 64 lautet: "64. Sekundärregelung: Die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell ange- steuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichts zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederher- stellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;" Seite 514 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2014, 103. Stück, Nr. 103
6. Im § 3 Z 7, § 27 Abs. 3, § 50 Z 14, § 53 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Z 3 lit. c, § 54 Abs. 4, § 60 Abs. 6 und 7 und § 62a Abs. 1 wird die Bezeichnung "ElWOG" jeweils durch die Bezeichnung "ElWOG 2010" ersetzt; im § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge "des Energielenkungsgesetzes 1982" durch die Wortfolge "des Energielenkungsgesetzes 2012" ersetzt. 7. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet: "1. Wasserkraftanlagen mit einer installierten Engpassleistung bis 400 kW und Photovoltaikanlagen mit einer installierten Engpassleistung bis 200 kW;"
8. Dem § 6 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a angefügt: "2a. Stromerzeugungsanlagen, die ausschließlich zur Reserveversorgung bestimmt sind, mit einer installierten Engpassleistung bis 200 kW;"
9. Im § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge "gemäß Abs. 2 Z 1 und 2" durch die Wortfolge "gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 2a" ersetzt.
10. Im § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge "gemäß Abs. 2 Z 1 und 2" durch die Wortfolge "gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 2a" ersetzt und nach der Wortfolge "das Einvernehmen herzustellen." der Satz "Weiters sind vor Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage die Einhaltung der netzschutztechnischen Anforderungen und der Zeitpunkt der Inbetrieb- nahme mit dem Netzbetreiber abzustimmen." eingefügt.
11. Im § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge "erhebliche Gefährdungen oder Belästigungen" durch die Wortfolge "Gefähr- dungen oder erhebliche Belästigungen" ersetzt.
12. Im § 7 Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge "die Namen und Anschriften der Eigentümer" die Wortfolge "und der dinglich Berechtigten, ausgenommen Hypothekargläubiger," eingefügt und die Wortfolge "der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke" durch die Wortfolge "jener Grundstücke, die von den Erzeugungseinheiten der Stromerzeugungsanlage bzw. von ihren Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen, sofern von diesen Hilfsbetrie- ben oder Nebeneinrichtungen Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen ausgehen können, höchstens 50 m entfernt sind" ersetzt. 13. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet: "Bei Wasserkraftanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 400 kW und sonstigen Stromerzeu- gungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 200 kW ist eine mündliche Verhandlung durchzu- führen."
14. Im § 10 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge "die an das Grundstück, auf dem die Stromerzeugungsanlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, unmittelbar angrenzen" durch die Wortfolge "die von den Erzeugungsein- heiten der Stromerzeugungsanlage bzw. von ihren Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen, sofern von diesen Hilfs- betrieben oder Nebeneinrichtungen Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen ausgehen können, höchstens 50 m entfernt sind" ersetzt. 15. § 11 entfällt.
16. Im § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge "nach den §§ 10 oder 11" durch die Wortfolge "gemäß § 10" ersetzt. 17. § 18 Abs. 1 erster Satz lautet: "Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung anordnen, dass die Anlage oder Teile der Anlage erst auf Grund einer eigenen Bewilligung (Betriebsbewilligung) in Betrieb genommen werden dürfen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art oder Größe der Anlage geboten ist, um eine konsensgemäße Ausführung und die Hintanhal- tung unzulässiger Auswirkungen auf die Umgebung und das Verteilernetz sicherzustellen."
18. Im § 19 Abs. 3 wird die Wortfolge "gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2" durch die Wortfolge "gemäß § 6 Abs. 2 Z 1, 2 und 2a" ersetzt.
19. Im § 51a Abs. 1 wird die Wortfolge "Versorgung in letzter Instanz" durch das Wort "Grundversorgung" ersetzt. 20. § 51a Abs. 3 entfällt.
21. Im § 51a erhalten die Abs. 4 und 5 die Bezeichnungen "(3)" und "(4)".
22. Dem § 51a Abs. 4 (neu) werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt: "(5) Bei Berufung von Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunter- nehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern darf im Zusammen- hang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2014, 103. Stück, Nr. 103 Seite 515 die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzugs sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, die Kundin bzw. der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepayment- zahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. (6) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deakti- vieren, wenn die Endverbraucherin bzw. der Endverbraucher ihre oder seine im Rahmen der Grundversorgung an- gefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuld- befreiendes Ereignis eingetreten ist." 23. § 59 Abs. 1 erster Satz lautet: "Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten kann beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet werden."
24. Im § 61 Abs. 2 Z 5, § 62 und § 62d Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge "Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" jeweils durch die Wortfolge "Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft" ersetzt.
25. Die Überschriften der §§ 62a, 62b und 62c lauten: - "§ 62a Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK" - "§ 62b Benennung von KWK-Anlagen" - "§ 62c Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten"
26. Im § 62b entfällt im Abs. 1 die Bezeichnung "(1)", die Abs. 2 bis 5 entfallen.
27. Im bisherigen § 62b Abs. 1 und im § 62c Abs. 1 wird das Wort "Herkunftsnachweise" jeweils durch das Wort "Nachweise" ersetzt.
28. Im bisherigen § 62b Abs. 1 wird nach der Wortfolge "für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung" die Wortfolge ", entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III zum ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorga- ben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG 2010" eingefügt. 29. § 62d Abs. 1 Z 1 lautet: "1. eine im Einklang mit der in Anlage III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäi- schen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und"
30. Im § 62d Abs. 2 wird die Wortfolge "Überwachungstätigkeit gemäß § 62b Abs. 3" durch die Wortfolge "Tätigkeit gemäß § 62a und § 62b" ersetzt.
31. Dem § 63 Abs. 3 Z 1 wird folgende Z 1a angefügt: "1a. Auflagen oder Bedingungen, die gemäß § 12 Abs. 1 oder § 14 vorgeschrieben wurden, nicht einhält," 32. § 64 Abs. 1 lautet: "(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung an- zuwenden: - Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013; - Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013; - Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2013 und der Kundmachungen BGBl. I Nr. 202/2013, BGBl. I Nr. 212/2013 und BGBl. I Nr. 60/2014; - Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2014; - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesge- setzes BGBl. I Nr. 40/2014; - Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012; - Umgründungssteuergesetz (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014; - Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013; Seite 516 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2014, 103. Stück, Nr. 103 - "Verrechnungsstellengesetz": Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufga- ben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Aus- gleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2004." Artikel II Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Der Erste Präsident Der Landeshauptmann: des Oö. Landtags: Viktor Sigl Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung: 4021 Linz, Landhausplatz 1.