Upper Austria Electricity Amendment 2008
颁布于 2008-08-29 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 und das Oö. Starkstromwegegesetz 1970 geändert werden (Oö. ElWOG-Novelle 2008).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Oberösterreich
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, renewable energy, hydropower generation, environmental standards, standards, protection of environment
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1. Ausgleichsenergie: Differenz zwischen dem ver- einbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Artikel I Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanz- Änderung des Oö. ElWOG 2006 gruppe je definierter Messperiode, wobei die elek- trische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsge- oder rechnerisch ermittelt werden kann; setz 2006, LGBl. Nr. 1, wird wie folgt geändert:
2. Betriebsstätte: Jenes räumlich zusammenhängen- de Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn
1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete vorgenommen: Tätigkeit selbständig ausgeübt wird; - Im 3. Teil, 4. Hauptstück wird nach § 44 folgende 3. Bilanzgruppe: Zusammenfassung von Lieferanten Eintragung eingefügt: und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugs- "§ 44a Anerkennung von Berufsqualifikationen" fahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahr- - Die Eintragung zu § 48 lautet: pläne, Ausspeisungen) erfolgt; "§ 48 Entfallen" 4. Bilanzgruppenkoordinator: In Form einer Kapital- gesellschaft errichtete juristische Person, die eine - Im 3. Teil, 6. Hauptstück werden nach § 50 Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbil- folgende Eintragungen eingefügt: dung für die Ausgleichsenergie auf Grund einer "§ 50a Ausschreibung der Primärregelleistung Konzession betreibt; § 50b Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung 5. Bilanzgruppenverantwortlicher: Gegenüber an- der Primärregelleistung deren Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenko- § 50c Langfristplanung" ordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, wel- che die Bilanzgruppe vertritt; - Im 4. Teil, 1. Hauptstück werden nach § 51 folgen- 6. Dezentrale Erzeugungsanlage: Entweder eine de Eintragungen eingefügt: Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- "§ 51a Grundversorgung oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt § 51b Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Ver- Belieferung mit elektrischer Energie" brauchernähe aufweist, oder eine Erzeugungsanla- ge, die der Eigenversorgung dient; - Nach dem 6. Teil werden folgende Eintragungen
7. Direktleitung: Entweder eine Leitung, die einen eingefügt: einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen "6a. TEIL Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversor- KWK-ANLAGEN gungsunternehmen zum Zweck der direkten Ver- sorgung mit seiner eigenen Betriebsstätte, seinem § 62a Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK Tochterunternehmen und Kunden verbindet; Leitun- § 62b Herkunftsnachweis für Strom aus hoch- gen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht effizienter KWK als Direktleitungen; Seite 296 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 72. Stück, Nr. 72
8. Drittstaaten: Staaten, die nicht dem Abkommen wärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasser- über den Europäischen Wirtschaftsraum beige- kraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenem treten oder nicht Mitglied der Europäischen Uni- Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas); on sind; 18. Erzeuger: Natürliche oder juristische Person
9. Einspeiser: Erzeuger oder Elektrizitätsunter- oder eingetragene Personengesellschaft, die nehmen, der oder das elektrische Energie in ein elektrische Energie erzeugt; Netz abgibt; 19. Erzeugung: Produktion von elektrischer Ener-
10. Elektrizitätsunternehmen: Natürliche oder juri- gie; stische Person oder eingetragene Personenge- 20. Erzeugungsanlage: Anlage zur Erzeugung von sellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funk- elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr tionen der Erzeugung, der Übertragung, der Ver- als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als teilung, der Lieferung oder des Kaufs von elek- 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung trischer Energie mindestens eine wahrnimmt und dienenden Nebenanlagen (z.B. Anlagen zur die kommerzielle, technische oder wartungsbe- Umformung von elektrischer Energie, Schaltan- zogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen lagen), soweit sie nicht unter das Oö. Stark- Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der End- stromwegegesetz 1970 fallen; verbraucher;
21. Fahrplan: Jene Unterlage, die angibt, in wel-
11. Endverbraucher: Verbraucher, der elektrische chem Umfang elektrische Leistung als progno- Energie für den Eigenverbrauch kauft; stizierter Leistungsmittelwert in einem konstan-
12. Energiedienstleistung: Physischer Nutzeffekt ten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten für Energieendverbraucher, der sich aus der Netzpunkten eingespeist oder entnommen wird; Kombination von Energie und energienutzender 22. Galvanisch verbundene Netzbereiche: Netz- Technologie sowie in bestimmten Fällen aus den bereiche, die elektrisch leitend verbunden sind; zur Erbringung der Dienstleistung nötigen 23. Gesamtwirkungsgrad: Summe der jährlichen Betriebs- und Instandhaltungsaktivitäten ergibt Erzeugung von Strom, mechanischer Energie (z.B. Gebäudeheizung, Beleuchtung, Heißwas- und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, serbereitung, Kühlung, Produktherstellung); der für die in KWK erzeugte Wärme und die Brut-
13. Energieeffizienz: Bestmögliche Nutzung und toerzeugung von Strom und mechanischer Ener- Verwertung der eingesetzten Primärenergie, gie eingesetzt wurde; somit ein möglichst geringer Energieeinsatz zur 24. Haushaltskunden: Kunden, die Elektrizität für Erzielung einer Energiedienstleistung mit einem den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies hohen Wirkungsgrad (Quotient aus der abgege- schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten benen und der zugeführten Leistung) und einem nicht mit ein; hohen Nutzungsgrad (Quotient aus der abgege- benen nutzbaren und der zugeführten Energie 25. Hilfsdienste: Alle Dienstleistungen, die zum während eines definierten Zeitraums) unter Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes Berücksichtigung ökonomischer und ökologi- erforderlich sind; scher Aspekte; 26. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung: Kraft-
14. Energieeffizienz/Nachfragesteuerung: Globa- Wärme-Kopplung, die den in Anlage IV zum les oder integriertes Konzept zur Steuerung der ElWOG festgelegten Kriterien entspricht; Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsver- 27. Horizontal integriertes Elektrizitätsunterneh- brauchs, das den Primärenergieverbrauch sen- men: Unternehmen, das mindestens eine der ken und Spitzenlasten verringern soll, indem Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertra- Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz gung, Verteilung von oder Versorgung mit Elek- oder anderen Maßnahmen, wie unterbrechbaren trizität wahrnimmt und das außerdem eine wei- Lieferverträgen, Vorrang vor Investitionen zur tere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt ausübt; wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positi- 28. In Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Strom: ven Auswirkungen eines geringeren Energiever- Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der brauchs auf die Umwelt und der damit verbun- an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist denen Aspekte einer größeren Versorgungssi- und der gemäß der in Anlage III zum ElWOG cherheit und geringerer Verteilungskosten die festgelegten Methode berechnet wird; wirksamste und wirtschaftlichste Option darstel- 29. Integriertes Elektrizitätsunternehmen: Vertikal len; oder horizontal integriertes Elektrizitätsunterneh-
15. Engpassleistung: Durch den leistungs- men; schwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche 30. Konzernunternehmen: Rechtlich selbständiges elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeu- Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich gungsanlage mit allen Maschinensätzen; selbständigen Unternehmen im Sinn des § 228
16. Entnehmer: Endverbraucher oder Netzbetrei- Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch verbunden ist; ber, der elektrische Energie aus dem Netz 31. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Gleichzeitige bezieht; Erzeugung thermischer Energie und elektrischer
17. Erneuerbare Energieträger: Erneuerbare, und/oder mechanischer Energie in einem Pro- nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erd- zess; Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 72. Stück, Nr. 72 Seite 297
32. Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl): 46. Netzzugang: Nutzung eines Netzsystems durch Anhand der Betriebsdaten des spezifischen Kunden oder Erzeuger; Blocks berechnetes Verhältnis von KWK-Strom 47. Netzzugangsberechtigter: Kunde oder Erzeu- zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb; ger;
33. Kunden: Endverbraucher, Stromhändler sowie 48. Nutzwärme: In einem KWK-Prozess zur Befrie- Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Ener- digung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- gie kaufen; oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
34. KWK-Block: Block, der im KWK-Betrieb betrie- 49. Öffentliches Netz: Konzessioniertes Verteiler- ben werden kann; oder Übertragungsnetz, das der Versorgung Drit-
35. KWK-Kleinstanlage: KWK-Anlage mit einer ter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang Höchstkapazität von weniger als 50 kWe; besteht;
36. KWK-Kleinanlagen: KWK-Blöcke mit einer 50. Ökostrom: Elektrische Energie aus erneuerba- installierten Kapazität unter 1 MWe; ren Energieträgern;
37. Lastprofil: In Zeitintervallen dargestellte 51. Primärregelung: Automatisch wirksam werden- Bezugsmenge oder Liefermenge eines Entneh- de Wiederherstellung des Gleichgewichts zwi- mers oder Einspeisers; schen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der
38. Lieferant: Natürliche oder juristische Person Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Sta- oder eingetragene Personengesellschaft, die tikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis elektrische Energie anderen natürlichen oder höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt; juristischen Personen zur Verfügung stellt; 52. Regelzone: Kleinste Einheit des Verbundsy-
39. Marktregeln: Summe aller Vorschriften, Rege- stems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung lungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder ausgerüstet und betrieben wird; vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elek- 53. Regelzonenführer: Derjenige, der für die Lei- trizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geord- stungs-Frequenzregelung in einer Regelzone netes Funktionieren dieses Markts zu ermögli- verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch sei- chen und zu gewährleisten; tens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz
40. (n-1)-Kriterium und (n-1)-Sicherheit in Über- in einem anderen Bundesland oder in einem tragungs- und Verteilernetzen: Technische anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Größen, die für die Planung und den sicheren hat, erfüllt werden kann; Betrieb dieser Netze verwendet werden; das 54. Reservestrom: Strom, der über das Elektrizi- (n-1)-Kriterium und die (n-1)-Sicherheit in Netzen tätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der von mehr als 36 kV (Hoch- und Höchstspan- KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsar- nungsnetze) ist dann erfüllt, wenn nach Ausfall beiten unterbrochen oder abgebrochen ist; eines Betriebsmittels keine daraus resultierende 55. Reserveversorgung: Vorübergehende Versor- Versorgungsunterbrechung, keine thermische gung, wenn ein laufend durch Eigenerzeugung Überlastung von Betriebsmitteln, keine Verlet- oder Fremdbezug gedeckter Bedarf bei Ausfall zung von Spannungstoleranzen, keine Verlet- dieser Bezugsquelle vorübergehend durch eine zung von Grenzen der Kurzschlussleistung und andere Bezugsquelle gedeckt wird; dergleichen eintreten; das (n-1)-Kriterium und 56. Sicherheit: Sowohl die Sicherheit der Elektrizi- die (n-1)-Sicherheit in Mittelspannungsnetzen tätsversorgung und -bereitstellung als auch die (von mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV) ist Betriebssicherheit; dann erfüllt, wenn nach Ausfall eines Betriebs- mittels eine daraus resultierende Versorgungs- 57. Standardisiertes Lastprofil: Durch ein geeig- unterbrechung durch Umschaltungen oder ande- netes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- re Maßnahmen in zumutbarer Zeit beendet wer- oder Entnehmergruppe charakterisiertes Last- den können, ohne dass die bei den Hoch- und profil; Höchstspannungsnetzen genannten Überla- 58. Stand der Technik: Der auf den einschlägigen stungszustände eintreten; wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologi-
41. Netzanschluss: Physische Verbindung der scher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elek- Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit trischer Energie mit dem Netzsystem; erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung
42. Netzbenutzer: Natürliche oder juristische Per- des Stands der Technik sind insbesondere ver- son oder eingetragene Personengesellschaft, gleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder Betriebsweisen heranzuziehen; entnimmt;
59. Stromhändler: Natürliche oder juristische Per-
43. Netzbereich: Jener Teil eines Netzes, für dessen son oder eingetragene Personengesellschaft, Benutzung dieselben Preisansätze gelten; die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;
44. Netzbetreiber: Betreiber von Übertragungs- 60. Systembetreiber: Netzbetreiber, der über die oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von technisch-organisatorischen Einrichtungen ver- 50 Hz; fügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbe-
45. Netzebene: Im Wesentlichen durch das Span- triebs notwendigen Maßnahmen setzen zu kön- nungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes; nen; Seite 298 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 72. Stück, Nr. 72
61. Übertragung: Transport von elektrischer Ener- b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmen- gie über ein Höchstspannungs- und Hochspan- den Einfluss auf die Zusammensetzung, die nungsverbundnetz; Beratungen oder Beschlüsse der Organe des
62. Übertragungsnetz: Hochspannungsverbund- Unternehmens gewähren, netz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen darüber, das dem überregionalen Transport von bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der elektrischer Energie dient; Funktionen Übertragung oder Verteilung und min-
63. Übertragungsnetzbetreiber: Natürliche oder destens eine der Funktionen Erzeugung von oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Versorgung mit elektrischer Energie wahrnimmt; Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls 72. Wirkungsgrad: Auf der Grundlage des unteren den Ausbau des Übertragungsnetzes und gege- Heizwertes der Brennstoffe berechneter Wir- benenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen kungsgrad (auch als "lower calorific values" Netzen sowie für die Sicherstellung der langfri- bezeichnet); stigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene 73. Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrenn- Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu te Erzeugung: Wirkungsgrade einer alternativen befriedigen; getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die
64. Verbindungsleitung: Anlage, die zur Verbund- durch KWK ersetzt werden soll." schaltung von Elektrizitätsnetzen dient;
65 — Verbundnetz: Anzahl von Übertragungs- und 3. Im § 3 Z. 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
65. Verbundnetz: Anzahl von Übertragungs- und 3. Im § 3 Z. 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere ersetzt und folgende Z. 7 angefügt: Verbindungsleitungen miteinander verbunden "7. das Potential der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sind; und KWK-Technologien gemäß Anlage II zum
66. Versorger: Natürliche oder juristische Person ElWOG als Mittel zur Energieeinsparung und oder eingetragene Personengesellschaft, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit nach- den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs haltig zu nutzen." von elektrischer Energie an Kunden wahrnimmt;
67. Versorgungssicherheit: Fähigkeit eines Gesamtsystems von Kraftwerken und Netzen, 4. § 5 Abs. 1 Z. 4 entfällt. Endverbrauchern elektrische Energie physika- lisch mit definierter Zuverlässigkeit und Qualität 5. § 5 Abs. 2 und 3 lauten: nachhaltig zur Verfügung zu stellen; "(2) Elektrizitätsunternehmen haben folgende
68. Verteilung: Transport von elektrischer Energie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemein- über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Ver- interesse: teilernetze zum Zweck der Belieferung von Kun- den, jedoch mit Ausnahme des Verkaufs und 1. Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferleg- Weiterverkaufs von elektrischer Energie; ten Pflichten im öffentlichen Interesse;
69. Verteilernetz: Mehrere zusammenhängende 2. Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Leitungen mit einer hohen, mittleren oder niedri- Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewähr- gen Spannungshöhe, die der Verteilung von leistung der Versorgungssicherheit. elektrischer Energie dienen und untereinander (3) Elektrizitätsunternehmen haben die bestmög- mit einer oder mehreren Verbindungsleitungen liche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im All- verbunden sind; gemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit
70. Verteilernetzbetreiber: Natürliche oder juristi- allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzu- sche Person, die verantwortlich ist für den streben." Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Ver- 6. § 6 Abs. 2 Z. 2 lautet: bindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für "2. Stromerzeugungsanlagen in Krankenanstalten die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des gemäß dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Ver- und mobile Stromerzeugungsanlagen, jeweils für teilung von Elektrizität zu befriedigen; die Dauer einer Reserveversorgung;"
71. Vertikal integriertes Elektrizitätsunterneh- men: Unternehmen oder Gruppe von Unterneh- 7. Im § 8 Z. 3 wird nach dem Wort "Eigentümer" die men, deren gegenseitige Beziehungen durch Wortfolge "sowie dinglich Berechtigte ausgenommen Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet Hypothekargläubiger" eingefügt. werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtli- chen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen 8. § 10 Abs. 4 lautet: bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines "(4) Die Standortgemeinde kann - ungeachtet Unternehmens, insbesondere durch einer allfälligen Parteistellung als Träger von Pri- a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der vatrechten - Einwendungen in Bezug auf die ihr im Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens eigenen Wirkungsbereich zukommenden Angelegen- des Unternehmens, heiten vorbringen." Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 72. Stück, Nr. 72 Seite 299 9. § 11 Abs. 4 und 5 lauten: 4. Anweisungen des Regelzonenführers im Zusam- "(4) Im vereinfachten Verfahren ist Gelegenheit menhang mit der Erbringung der Primärregellei- zur Stellungnahme innerhalb eines drei Wochen nicht stung, insbesondere betreffend die Art und den überschreitenden Zeitraums zu geben: Umfang der zu übermittelnden Daten, zu befolgen. 1. der Standortgemeinde in Bezug auf die ihr im eige- (4) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen nen Wirkungsbereich zukommenden Angelegen- (Kraftwerksparks), die an die Netzebene gemäß § 25 heiten; Abs. 5 Z. 1 bis 3 ElWOG angeschlossen sind oder 2. dem Betreiber des Verteilernetzes, in dessen Ver- über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW ver- sorgungsgebiet die Stromerzeugungsanlage er- fügen, sind verpflichtet, dem jeweiligen Regelzonen- richtet, betrieben oder wesentlich geändert wer- führer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich den soll. Daten über die jeweils aktuelle Einspeisung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu über- (5) Durch eine Erklärung gemäß Abs. 3 oder eine mitteln. Stellungnahme gemäß Abs. 4 wird eine Parteistellung nicht begründet." (5) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung
10. Im § 12 Abs. 1 Z. 2 werden das Wort "sind" durch das der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über Wort "können" und das Wort "festzulegen" durch die die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu Wortfolge "festgelegt werden" ersetzt. übermitteln."
11. Im § 16 Abs. 1 wird am Ende der Z. 4 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Z. 5 angefügt: 14. § 25 Abs. 5 lautet: "5. der Betreiber die dauerhafte Einstellung des "(5) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netz- Betriebs der Stromerzeugungsanlage der Behör- zugang haben insbesondere zu enthalten: de anzeigt." 1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, ins- besondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
12. Im § 21 Abs. 1 wird am Ende der Z. 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende 2. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten Z. 6 und 7 angefügt: standardisierten Lastprofile; "6. nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf 3. die technischen Mindestanforderungen für den Anordnung des Regelzonenführers zur Netzeng- Netzzugang; passbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der 4. die verschiedenen von den Verteilerunterneh- Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung men im Rahmen des Netzzugangs zur Verfü- oder Einschränkung der Erzeugung sowie Verän- gung zu stellenden Dienstleistungen und die derung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbrin- angebotene Qualität; gen. Es ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen 5. den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfra- der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von gen jedenfalls zu beantworten sind; KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung ge- währleistet bleibt; 6. die Ankündigung von geplanten Versorgungsun- terbrechungen; 7. auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 50 Z. 5 und 5a zur Netzengpassbeseitigung oder zur 7. die Mindestanforderungen bezüglich Terminver- Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die einbarungen mit Netzbenutzern; Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeu- 8. jenen Standard, der bei der Datenübermittlung gung, somit die Veränderung der Kraftwerksver- an Marktteilnehmer einzuhalten ist; fügbarkeit des Kraftwerksbetreibers vorzuneh- 9. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge men, soweit dies nicht gemäß § 50 Z. 5 und 5a auf Netzzugang; vertraglich sichergestellt werden konnte." 10. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten; 11. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen,
13. Dem § 21 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt: innerhalb der das Verteilerunternehmen das "(3) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsan- Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat; lagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung 12. die grundlegenden Prinzipien für die Verrech- von mehr als 5 MW sind verpflichtet, nung sowie die Art und Form der Rechnungsle- 1. die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen; gung; 2. soweit diese zur Erbringung der Primärregellei- 13. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten stung imstande sind, diese auf Anordnung des zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von dass die Ausschreibung gemäß § 50a erfolglos nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener blieb; Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzel-
3. Nachweise über die Erbringung der Primärregel- falls zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer sei- leistung dem Regelzonenführer in geeigneter und nen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht transparenter Weise zu erbringen; zeitgerecht nachkommt." Seite 300 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 72. Stück, Nr. 72
15. Dem § 25 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt: gung sowie Veränderung der Kraftwerksverfüg- "(7) Netzbetreiber haben die Netzzugangsberech- barkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertra- tigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen gungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller not- Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. wendigen Daten unverzüglich dem Regelzonen- Zu diesem Zweck ist den Netzzugangsberechtigten führer zu melden, der erforderlichenfalls weitere ein Informationsblatt auszuhändigen. Weiters sind Anordnungen zu treffen hat (§ 50 Z. 5)." die im Anhang A der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen 19. Im § 37 Abs. 2 wird das Wort "sechs" durch das Wort und Kunden einzuhalten. "acht" ersetzt. (8) Netzbetreiber haben die Änderungen der All- gemeinen Bedingungen den Endverbrauchern 20. § 40 Z. 11 lautet: schriftlich bekannt zu geben und ihnen auf deren "11. Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen Wunsch die geänderten Allgemeinen Bedingungen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu kostenlos zuzusenden. Solche Änderungen sind nur beseitigen sowie die Versorgungssicherheit auf- nach Maßgabe des Allgemeinen Bürgerlichen recht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbe- Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes seitigung erforderlich, haben die Verteilernetzbe- zulässig. treiber in Abstimmung mit betroffenen Netzbe- (9) Netzbetreiber haben den Netzbenutzern trans- treibern mit den Netzbenutzern (Erzeuger und parente Informationen über geltende Preise und Tari- Entnehmer), deren Anlagen für Engpassmana- fe sowie über die Allgemeinen Bedingungen über gement geeignet sind, Verträge abzuschließen, Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen." wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder der Entnah- me, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) 16. § 26 lautet: gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht "§ 26 werden, verpflichtet sind; dabei ist auch sicher- Netzzugang bei nicht ausreichenden zustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Kapazitäten Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Die Regelzonen überschreitende Lieferungen nicht aus, Aufwendungen, die den Verteilernetzbetreibern um allen Anträgen auf Nutzung eines Netzsystems zu aus der Erfüllung dieser Verpflichtung entstehen, entsprechen, so hat der Übertragungsnetzbetreiber - sind ihnen angemessen abzugelten;" unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 21. Nach § 40 Z. 11 wird folgende Z. 11a eingefügt: über den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie "11a.wenn Netzengpässe auftreten und für deren auf der Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlini- Beseitigung Leistungen der Erzeuger erforder- en - Transporten zur Belieferung von Kunden mit lich sind und eine vertragliche Vereinbarung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträ- gemäß Z. 11 nicht vorliegt, haben die Erzeuger gern und KWK-Anlagen Vorrang einzuräumen." auf Anordnung des Verteilernetzbetreibers in Abstimmung mit den betroffenen Netzbetreibern 17. § 29 Z. 2 entfällt. Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Kraftwerksverfüg- barkeit) zu erbringen. Dabei ist auch sicherzu-
18. Im § 29 wird am Ende der Z. 4 der Punkt durch einen stellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betrei- Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z. 5 bern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fern- bis 8 angefügt: wärmeversorgung nicht gefährdet wird. Z. 11 "5. die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer letzter Satz gilt sinngemäß;" angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen; 22. Im § 40 wird am Ende der Z. 17 der Punkt durch einen 6. durch entsprechende Übertragungskapazität Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z. 18 und und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur 19 angefügt: Versorgungssicherheit zu leisten; "18. den Netzbenutzern die Informationen zur Verfü- 7. den Netzbenutzern die Informationen zur Verfü- gung zu stellen, die sie für einen effizienten Netz- gung zu stellen, die sie für einen effizienten Netz- zugang benötigen; zugang benötigen; 19. bei der Planung des Verteilernetzausbaus Maß-
8. Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen nahmen betreffend die Energieeffizi- zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu enz/Nachfragesteuerung und/oder dezentrale beseitigen sowie die Versorgungssicherheit auf- Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwen- recht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbe- digkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitäts- seitigung oder Aufrechterhaltung der Versor- ersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen." gungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeu- ger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeu- 23. Im § 43 entfällt die Wortfolge "und Netzbetreiber". Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 72. Stück, Nr. 72 Seite 301
24. Im § 44 entfallen die Abs. 5 und 6. die fehlenden Qualifikationen nicht ab, ist nach Maß- gabe des Abs. 5 die Gleichwertigkeit unter der Bedin- gung auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden
25. Im § 44 Abs. 7 wird das Wort "sechs" durch das Wort Qualifikationen von der Antragstellerin oder vom "acht" ersetzt. Antragsteller - nach ihrer oder seiner Wahl - entwe- der durch einen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 lit. g oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn
26. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt: des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG nachzuwei- "§ 44a sen ist. Anerkennung von Berufsqualifikationen (5) Wenn (1) Die Behörde hat auf Antrag 1. die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller 1. einer Inländerin oder eines Inländers, gemäß Abs. 1 nachgewiesene Ausbildung inhalt- lich von der für die Erlangung des entsprechenden 2. einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers Befähigungsnachweises in Oberösterreich vorge- oder eines Familienangehörigen einer Unionsbür- schriebenen Ausbildung wesentlich abweicht oder gerin oder eines Unionsbürgers, 2. die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller 3. eines Angehörigen eines Staates, dessen nachgewiesene Ausbildungsdauer um mindestens Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsver- ein Jahr geringer ist als die für die beabsichtigte trägen im Rahmen der europäischen Integration Berufsausübung nach diesem Landesgesetz dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, sonst geforderte Ausbildungsdauer 4. einer Person, die über einen Aufenthaltstitel "Dau- kann - je nach der von der Antragstellerin oder vom eraufenthalt - EG" gemäß § 45 Niederlassungs- Antragsteller nachgewiesenen Berufsausbildung - und Aufenthaltsgesetz verfügt, nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers mit Bescheid auszusprechen, ob und in welchem entweder die erfolgreiche Teilnahme an einem höch- Ausmaß die außerhalb Oberösterreichs im Gebiet stens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinn des eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG oder die Able- Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäi- gung einer Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 lit. h schen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat der Richtlinie 2005/36/EG als Bedingung gemäß wie Inländern, erworbenen Berufsqualifikationen der Abs. 4 vorgeschrieben werden. Im Rahmen des vor- nach diesem Landesgesetz verlangten Ausbildung geschriebenen Anpassungslehrgangs oder der vor- für die Tätigkeit als Betriebsleiter nach Maßgabe der geschriebenen Eignungsprüfung hat die Antragstelle- Gleichwertigkeit der vermittelten und erworbenen rin oder der Antragsteller den Erwerb der fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten entspricht. Befähigung nachzuweisen. (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung des entspre- (6) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt chenden Berufs im Staat des Erwerbs der Berufs- wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, qualifikation die für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebslei- ters erforderlich sind. 1. reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbil- dungsnachweise zu erbringen, die in diesem Staat (7) Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der erforderlich sind; Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzu- 2. nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass sie teilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen den der Antragstellung vorhergegangenen zehn der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Jahren ausgeübt und im Besitz eines oder mehre- Bescheid nach Abs. 1 zu erlassen." rer einschlägiger Befähigungs- oder Ausbildungs- nachweise ist.
27. Im § 47 Abs. 1 Z. 3 wird die Wortfolge "bis 1. Juli eines (3) Die zweijährige Berufserfahrung nach Abs. 2 jeden Jahres" durch die Wortfolge "auf Verlangen" Z. 2 darf nicht erfordert werden, wenn der von der ersetzt. Antragstellerin oder vom Antragsteller vorgelegte Ausbildungsnachweis den Abschluss einer regle- mentierten Ausbildung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e 28. Im § 47 Abs. 2 erster Satz werden das Wort "sind" der Richtlinie 2005/36/EG nachweist, welche den durch das Wort "können" und das Wort "festzulegen" Qualifikationsniveaus gemäß Art. 11 lit. b, c, d oder e durch die Wortfolge "festgelegt werden" ersetzt; wei- dieser Richtlinie zugeordnet werden kann. ters entfällt die Wortfolge "der Herstellung,". (4) Ist die von der Antragstellerin oder vom Antrag- steller erworbene Berufsausbildung nicht als gleich-
29. Im § 47 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge "die wertig im Sinn des Abs. 1 anzusehen, hat die Behör- unter Abs. 3 oder im § 48 vorgesehenen" durch die de zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder vom Wortfolge "die in diesem Landesgesetz vorgesehe- Antragsteller während ihrer oder seiner Berufspraxis nen" ersetzt. in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbe- nen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ausgleichen können. Decken auch diese Kenntnisse 30. § 48 entfällt. Seite 302 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 72. Stück, Nr. 72
31. Im § 50 Z. 1 wird die Abkürzung "UCTE" durch die 16. ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, Wortfolge "Union für die Koordinierung des Trans- durch das gewährleistet wird, dass die Verpflich- portes elektrischer Energie (UCTE)" ersetzt. tungen gemäß Z. 15 eingehalten werden." 32. § 50 Z. 5 lautet: 35. Nach § 50 werden folgende §§ 50a, 50b und 50c ein- "5. die Ermittlung von Engpässen in Übertragungs- gefügt: netzen sowie die Durchführung von Maßnahmen "§ 50a zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung Ausschreibung der Primärregelleistung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. (1) Der jeweilige Regelzonenführer oder ein von Sofern für die Netzengpassbeseitigung erforder- ihm Beauftragter hat regelmäßig, jedoch mindestens lich, haben die Regelzonenführer in Abstimmung halbjährlich, eine Ausschreibung durchzuführen, mit- mit den betroffenen Verteilernetzbetreibern mit tels welcher die Bereitstellung der Primärregellei- den Erzeugern Verträge abzuschließen, wonach stung erfolgt. diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschrän- (2) Die Regelzonenführer haben regelmäßig ein kung der Erzeugung, Veränderung der Kraft- transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermitt- werksverfügbarkeit) gegen Ersatz der wirtschaft- lung der für die Teilnahme an der Ausschreibung lichen Nachteile und Kosten, die durch diese Lei- interessierten Anbieter von Primärregelleistung stungen verursacht werden, verpflichtet sind; durchzuführen. Die in den Präqualifikationsverfahren dabei ist auch sicherzustellen, dass bei Anwei- als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregel- sungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen leistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht berechtigt. gefährdet wird. Bei der Bestimmung der System- nutzungstarife sind gemäß § 22 Abs. 1 Z. 5 (3) Die Höhe der bereitzustellenden Leistung hat ElWOG den Regelzonenführern die Aufwendun- den Anforderungen des Europäischen Verbundbe- gen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflich- triebs zu entsprechen. tung entstehen, anzuerkennen;" (4) Die bei der Ausschreibung im Primärregelsy- stem pro Anlage vorzuhaltende Leistung hat minde-
33. Nach § 50 Z. 5 wird folgende Z. 5a eingefügt: stens 2 MW zu betragen. "5a. wenn Netzengpässe im Übertragungsnetz der (5) Der jeweilige Regelzonenführer hat nach Regelzone auftreten und für deren Beseitigung erfolglosem Verlauf der Ausschreibung die gemäß Leistungen der Erzeuger erforderlich sind und Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung eine vertragliche Vereinbarung gemäß Z. 5 nicht gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur vorliegt, haben die Erzeuger auf Anordnung des Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflich- Regelzonenführers in Abstimmung mit den ten. betroffenen Verteilernetzbetreibern Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu § 50b erbringen. Das Verfahren zur Ermittlung des Aufbringung der Mittel für die angemessenen Entgelts für diese Leistungen ist Bereitstellung der Primärregelleistung gemäß § 22 Abs. 2 Z. 5a ElWOG in einer Ver- (1) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraft- ordnung der Energie-Control-Kommission fest- werksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als zulegen. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereit- Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK stellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversor- Jahreserzeugungsmenge verpflichtet. Bei Erzeu- gung nicht gefährdet wird. Z. 5 letzter Satz gilt gungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die sinngemäß;" Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstun-
34. Im § 50 wird am Ende der Z. 12 der Punkt durch einen den der Anlage heranzuziehen. Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z. 13 bis (2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel 16 angefügt: gemäß Abs. 1 hat vierteljährlich durch die Regelzo- "13. die Durchführung einer Langfristplanung gemäß nenführer zu erfolgen. § 50c für die Netzebenen 1 bis 3 gemäß § 25 Abs. 5 Z. 1 bis 3 ElWOG; § 50c 14. die Veröffentlichung der in Anspruch genomme- Langfristplanung nen Primärregelleistungen hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschrei- (1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Über- bungsverfahrens gemäß § 40 ElWOG; tragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3 gemäß § 25 15. die Systeme der Datenübermittlung und Auswer- Abs. 5 Z. 1 bis 3 ElWOG) hinsichtlich folgender Kri- tung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeu- terien zu planen: gungsanlagen gemäß § 21 Abs. 4 so zu gestal- 1. Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten ten und zu betreiben, dass eine Weitergabe die- zur Versorgung der Endverbraucher unter Berück- ser Information an Dritte auszuschließen ist; sichtigung von Notfallszenarien, Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 72. Stück, Nr. 72 Seite 303
2. Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit (3) Insoweit nach den Umständen des Einzelfalls von Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der zu erwarten ist, dass die Kundin oder der Kunde ihren Infrastruktur) sowie oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht
3. Deckung der Transporterfordernisse sonstiger zeitgerecht nachkommt, kann die Belieferung mit Kunden. elektrischer Energie von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, (2) Der Regelzonenführer hat mindestens einmal Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in jährlich eine langfristige Planung für seine Regelzo- angemessener Höhe abhängig gemacht werden oder ne zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes ein Vorauszahlungszähler zur Anwendung gelangen. sowie des ElWOG und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum ist vom Regelzo- (4) Im Fall einer nicht bloß geringfügigen und nenführer festzulegen. Die Planung hat transparent anhaltenden Zuwiderhandlung der Kundin oder des und nicht diskriminierend unter Zugrundelegung der Kunden gegen eine sich aus dem Vertragsverhältnis ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen. Der ergebende Verpflichtung trotz wiederholter Mahnung, Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die insbesondere auch im Fall der Missachtung mehr- Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Lan- maliger Zahlungsaufforderungen, sind Stromhändler desregierung jeweils zum Ende des ersten Quartals und sonstige Lieferanten berechtigt, ihre Verpflich- des laufenden Kalenderjahrs für das abgelaufene tungen aus dem Vertragsverhältnis so lange auszu- setzen, als die Zuwiderhandlung andauert. Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen. Diese hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Pla- (5) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind nungsergebnisse zu berichten. berechtigt, das Vertragsverhältnis durch Kündigung aus wichtigem Grund zu beenden. Ein wichtiger (3) Der Regelzonenführer hat bei der Erstellung Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhänd- der langfristigen Planung die technischen und wirt- ler oder ein Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag schaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen. (4) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzonen- § 51b führer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Belieferung mit elektrischer Energie Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Pro- (1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedin- jektsunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die gungen für die Belieferung mit elektrischer Energie errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Last- sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung profilzähler gemessen wird oder deren jährlicher zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Lei- Stromverbrauch weniger als 100.000 kWh beträgt, zu tungskapazität des Übertragungsnetzes haben. Der erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control- andere Daten heranziehen, die für die langfristige Kommission vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Planung zweckmäßig sind." Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröf- fentlichen. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Ver-
36. Nach § 51 werden folgende §§ 51a und 51b einge- tragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden fügt: haben zumindest zu enthalten: "§ 51a
1. Name und Anschrift des Versorgers; Grundversorgung 2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualität (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haus- Beginn der Belieferung; haltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für 3. den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwai- die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskun- ger Zuschläge und Abgaben; den in geeigneter Weise (z.B. im Internet) zu veröf- fentlichen. Sie sind verpflichtet, in den Netzberei- 4. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlänge- chen, in denen sie eine Versorgung anbieten, zu rung und Beendigung der Leistungen und des Ver- tragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rück- ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen trittsrechts; und zu diesem Tarif jene Interessenten, die nach dem standardisierten Haushaltslastprofil versorgt werden 5. Hinweis auf die zur Verfügung stehenden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversor- Beschwerdemöglichkeiten; gung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern 6. die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im (Pflicht zur Grundversorgung). Rahmen der Grundversorgung (§ 51a) erfolgt. (2) Der Allgemeine Tarif für die Versorgung in letz- (3) Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor ter Instanz hat sich am Tarif des jeweiligen Strom- Abschluss eines Vertrags über die wesentlichen Ver- händlers bzw. sonstigen Lieferanten für Haushalts- tragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist den kunden zu orientieren, wobei insbesondere ein Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies erhöhter Verwaltungsaufwand, der sich aus der gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Grundversorgung ergibt, berücksichtigt werden kann. Vermittler angebahnt wird." Seite 304 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 72. Stück, Nr. 72 37. § 54 Abs. 2 Z. 4 lautet: 5. den unteren Heizwert des Primärenergieträgers; "4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen 6. die Nutzung der zusammen mit dem Strom und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem erzeugten Wärme; von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden;" 7. die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anla- ge IV zum ElWOG auf der Grundlage der im § 62a
38 — Im § 54 Abs. 2 wird am Ende der Z. 7 der Punkt durch Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kom
38. Im § 54 Abs. 2 wird am Ende der Z. 7 der Punkt durch Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kom- einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z. 8 angefügt: mission festgelegten harmonisierten Wirkungs- "8. alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, grad-Referenzwerte berechnet worden sind. um die Aufwendungen der Ökostromabwick- (3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der lungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren." Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen. (4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen 39. § 56 Abs. 2 Z. 1 lautet: ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Förderme- "1. Fördermitteln gemäß dem Ökostromgesetz," chanismen verbunden.
40. Nach § 62 wird folgender 6a. Teil (§§ 62a bis 62d) ein- § 62c gefügt: Anerkennung von Herkunftsnachweisen "6a. TEIL aus anderen Staaten KWK-ANLAGEN (1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizi- enter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Stan- § 62a dort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR- Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinn (1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach dieses Landesgesetzes, wenn sie zumindest den Anlage IV zum ElWOG kann die Landesregierung Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der KWK-Richtlinie Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte entsprechen. Erzeugung von Strom und Wärme mit Verordnung (2) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung über festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzu- aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach stellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen vorliegen. zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter ande- § 62d rem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingun- Berichtspflichten KWK gen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und (1) Die Landesregierung hat dem Bundesminister die angewandten KWK-Technologien gemäß den für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen: Grundsätzen in der Anlage IV zum ElWOG zu berück- 1. eine im Einklang mit der in Anlage III zum ElWOG sichtigen sind. dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus (2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Refe- KWK und renzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäi- schen Kommission gemäß Art. 4 der KWK-Richtlinie 2. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Refe- für KWK eingesetzten Brennstoffe. renzwerte angemessen zu berücksichtigen. (2) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über § 62b ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 62b Abs. 3 vor- Herkunftsnachweis für Strom aus zulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnah- hocheffizienter KWK men, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten." (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 62a Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anla- 41. Im § 63 Abs. 1 Z. 2 wird nach dem Wort "nachkommt," gen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an des- die Wortfolge "wobei Verstöße gegen § 21 Abs. 3 mit sen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunfts- einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro zu nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wär- bestrafen sind," angefügt. me-Kopplung gemäß § 2 Z. 26 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind 42. § 63 Abs. 1 Z. 4 lautet: der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen. "4. entgegen § 26 oder § 29 seinen Pflichten als (2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausge- Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt;" stellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen: 1. die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizien- 43. § 64 lautet: ter KWK gemäß Anlage III zum ElWOG; "§ 64 2. die Art und die Engpassleistung der Erzeugungs- Verweisungen anlage; (1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundes- 3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung; gesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fas- 4. die eingesetzten Primärenergieträger; sung anzuwenden: Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 72. Stück, Nr. 72 Seite 305 - Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 44. Im § 65 erhält Abs. 1 die Bezeichnung "(1a)"; es wird 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesge- folgender neuer Abs. 1 vorangestellt: setz BGBl. I Nr. 113/2006; "(1) Die in den nachstehenden Absätzen zitierten - Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz Bestimmungen des Oö. ElWOG 2006 sind in der Fas- (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert sung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2006 anzu- durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008; wenden." - Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008; 45. § 65 Abs. 12 entfällt. - Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008; Artikel II - Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, Änderung des zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Oö. Starkstromwegegesetzes 1970 Nr. 21/2008; Das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, LGBl. Nr. - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 1/1971, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundes- 20/1999 und LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert: gesetz BGBl. I Nr. 4/2008; - Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt 1. § 3 Abs. 2 lautet: geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. "(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht 44/2008; sind, sofern für diese keine Zwangsrechte gemäß - Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, den §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I a) elektrische Leitungsanlagen bis 1.000 Volt, Nr. 2/2008; - Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897, b) unabhängig von der Betriebsspannung, zu Eigen- zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I kraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanla- Nr. 70/2008; gen, und - "Verrechnungsstellengesetz": Bundesgesetz, mit c) unabhängig von der Betriebsspannung, Leitungs- dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufga- anlagen, die ausschließlich zur Ableitung von ben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen Strom aus Anlagen dienen, die auf Basis der für Transaktionen und Preisbildung für die Aus- erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne, Erd- gleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. wärme, Biomasse, Deponiegas, Klärgas oder Bio- 121/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2004. gas betrieben werden."
2. Im § 19 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge "Eisen- (2) Soweit in diesem Landesgesetz auf gemein- schaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, bahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71" durch sind diese in folgender Fassung anzuwenden: die Wortfolge "Eisenbahn-Enteignungsentschädi- - "Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie": Richtlinie gungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003" ersetzt. des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame 3. Im § 19 Abs. 1 lit. c wird das Wort "Bezirksgericht" Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und durch das Wort "Landesgericht" ersetzt. zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.7.2003, S. 37 ff; - "KWK-Richtlinie": Richtlinie 2004/8/EG des Artikel III Europäischen Parlaments und des Rates vom Inkrafttreten
11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopp- Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundma- lung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der chung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom Tag in Kraft. 21.2.2004, S. 50; - Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 7. September 2005 Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, des Oö. Landtags: ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22." Angela Orthner Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7.