Upper Austria Disaster Protection Law
颁布于 2007-04-30 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Landesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Katastrophenschutz in Oberösterreich erlassen werden (Oö. Katastrophenschutzgesetz - Oö. KatSchG) und das Oö. Feuerpolizeigesetz geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Oberösterreich
- 主题
- Environment
- 关键词
- pollution control, hazards, early warning system, basic legislation
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Nr. 32 Landesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Katastrophenschutz in Oberösterreich erlassen werden (Oö. Katastrophenschutzgesetz Oö. KatSchG) und das Oö. Feuerpolizeigesetz geändert wird (XXVI. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1010/2006, Initiativanträge Beilagen Nr. 513/2005, 544/2005 und 835/2006, Ausschussbericht Beilage Nr. 1106/2007, 36. Landtagssitzung; RL 96/82/EG vom 9. Dezember 1996, ABl. Nr. L 10 vom 14.1.1997, S. 13; RL 2003/105/EG vom 16. Dezember 2003, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97; RL 2003/4/EG vom 28. Januar 2003, ABl. Nr. L 41 vom 14.2.2003, S. 26; RL 2004/35/EG vom 21. April 2004, ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004, S. 56; Entscheidung der Kommission 2002/605/EG vom 17. Juli 2002, ABl. Nr. L 195 vom 24.7.2002, S. 74; Entscheidung des Rates 2001/792/EG, Euratom vom 23. Oktober 2001, ABl. Nr. L 297 vom 15.11.2001, S. 7) P.b.b. 01Z022528 K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 75 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2007 32. StückAusgegeben und versendet am 30. April 2007 I. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Zielsetzung und Abgrenzung § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Katastrophenschutzbehörden § 4 Katastrophenhilfsdienst § 5 Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes § 6 Katastrophenschutz auf Gemeindeebene § 7 Katastrophenschutz auf Bezirks- und Landesebene § 8 Kostentragung und Schadenersatz § 9 Abgeltung bei längeren Einsätzen II. ABSCHNITT VORBEUGENDER KATASTROPHENSCHUTZ § 10 Richtlinien für den Katastrophenschutz § 11 Katastrophenschutzpläne § 12 Aus- und Fortbildung § 13 Katastrophenschutzübungen § 14 Warnung und Alarmierung III. ABSCHNITT ABWEHRENDER KATASTROPHENSCHUTZ § 15 Behördliche Einsatzleitung § 16 Technische Einsatzleitung § 17 Melde- und Auskunftspflicht § 18 Selbstschutz und Nachbarschaftshilfe § 19 Freihalten und Räumung des Einsatzbereichs § 20 Hilfeleistungs- und Duldungspflichten § 21 Mitwirkung der Sicherheitsbehörden § 22 Assistenzeinsatz des Bundesheeres § 23 Zwangsbefugnisse IV. ABSCHNITT EXTERNE NOTFALLPLÄNE § 24 Erstellung, Überprüfung, Aktualisierung § 25 Domino-Betriebe § 26 Verfahren § 27 Anwendung und Berichtspflichten § 28 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit V. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 29 Strafbestimmungen § 30 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 31 Übergangsbestimmungen Nr. 32 L a n d e s g e s e t z , mit dem Bestimmungen über den Katastrophenschutz in Oberösterreich erlassen werden (Oö. Katastrophenschutzgesetz - Oö. KatSchG) und das Oö. Feuerpolizeigesetz geändert wird Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Oö. Katastrophenschutzgesetz (Oö. KatSchG) INHALTSVERZEICHNIS Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 32. Stück, Nr. 32Seite 76 I. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Zielsetzung und Abgrenzung (1) Zielsetzung dieses Landesgesetzes ist die Organi sation und Gewährleistung eines wirksamen Katastro phenschutzes auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebe ne. (2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgeset zes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zustän digkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. (3) Andere landesrechtliche Bestimmungen betreffend Katastrophenschutz werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. Katastrophe: jedes durch elementare, technische oder sonstige Vorgänge ausgelöste, bereits eingetre tene oder drohende Ereignis, das geeignet ist, in großem Umfang Personen- oder Sachschäden oder Schäden für die Umwelt zu bewirken und zu deren Abwehr und Bekämpfung organisierte Maßnahmen erforderlich sind; 2. Katastrophenschutz: die Vorbereitung und Durch führung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Ka tastrophenabwehr und -bekämpfung einschließlich der dafür erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (vorbeugender und abwehrender Katastrophenschutz); 3. Katastrophenhilfe: jene Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes, die darauf abzielen, die unmittelbaren Auswirkungen einer Katastrophe zu verhindern, einzudämmen oder vorläufig zu beseiti gen; 4. Stab: eine organisatorisch zusammengefasste Per sonengruppe zur Beratung und Unterstützung der Einsatzleiter oder Einsatzleiterinnen bei Wahrneh mung der Führungsaufgaben; 5. Einsatzbereich: Gebiet, das von einer Katastrophe bedroht bzw. betroffen ist, von dem die unmittelbare Katastrophenabwehr und -bekämpfung ausgeht oder auf das sich die Einsatzmaßnahmen erstrecken; 6. Seveso-Betriebe: Betriebe, in denen in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer a) in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 oder b) in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 angegebenen Menge vorhanden sind; 7. Domino-Betriebe: benachbarte Seveso-Betriebe, bei denen auf Grund ihres Standorts und ihrer Nähe sowie der vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle beste hen kann oder solche Unfälle folgenschwerer sein können ("Domino-Effekt"), soweit sie von der nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde ausdrücklich als Domino-Betriebe eingestuft sind; 8. gefährliche Stoffe: Stoffe oder Zubereitungen, die in der Anlage 5 Teil 1 zur Gewerbeordnung 1994 ange führt sind oder die die in Anlage 5 Teil 2 der Gewer beordnung 1994 festgelegten Kriterien erfüllen; 9. Vorhandensein von gefährlichen Stoffen: das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen industriell-che mischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindes tens die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 festgelegte Mengenschwelle erreichenden Ausmaß; 10. schwerer Unfall: ein Ereignis, das sich aus unkon trollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer erns ten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährli che Stoffe beteiligt sind; 11. Stand der Technik: der auf einschlägigen wissen schaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungs stand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen im Katastrophenschutz, deren Funk tionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; 12. Gewerbeordnung 1994: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006; 13. Gefahr: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit und/oder der Umwelt Schaden zufügen zu können. § 3 Katastrophenschutzbehörden (1) Katastrophenschutzbehörde im Sinn dieses Lan desgesetzes ist 1. der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Städ ten mit eigenem Statut der Magistrat, wenn eine Ka tastrophe nicht über das Gebiet einer Gemeinde hin ausgeht und der Katastrophenschutz im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs besorgt werden kann, 2. die Landesregierung, wenn eine Katastrophe über das Gebiet eines politischen Bezirks hinausgeht oder der Katastrophenschutz von der Bezirksverwaltungs behörde nicht mehr wirksam wahrgenommen werden kann, 3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbe hörde. (2) Ist die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehör de oder der Landesregierung gegeben, ist der Bürger meister oder die Bürgermeisterin an die Weisungen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Gemein degebiet selbstständig im Namen der zuständigen Katas trophenschutzbehörde zu treffen und diese ohne unnöti gen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu ver ständigen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bezirksver Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 32. Stück, Nr. 32 Seite 77 waltungsbehörden, sofern eine Zuständigkeit der Lan desregierung gegeben ist. (3) In den Angelegenheiten des Katastrophenschutzes gemäß Abs. 1 Z. 1 ist Aufsichtsbehörde über die Gemein den die Bezirkshauptmannschaft, über die Städte mit eigenem Statut die Landesregierung. Die Aufsichtsbehör de kann sich dabei in fachlicher Hinsicht des Oö. Landes Feuerwehrverbandes bedienen. § 4 Katastrophenhilfsdienst (1) Die Katastrophenschutzbehörden haben sich bei der Vorbereitung und Durchführung der Katastrophenhil fe ihres Katastrophenhilfsdienstes zu bedienen. Die Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes sind Hilfsor gane der für den jeweiligen Einsatzbereich zuständigen Katastrophenschutzbehörde. (2) Der Katastrophenhilfsdienst auf Gemeindeebene besteht aus Einrichtungen und Personal der Gemeinde und der öffentlichen Feuerwehren, die in der Gemeinde ihren Standort haben. Der Katastrophenhilfsdienst auf Bezirks- und Landesebene besteht aus Einrichtungen und Personal des Landes, des Oö. Landes-Feuerwehr verbandes und der Hilfsorganisationen des Katastro phenschutzes (§ 5). (3) Die Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes sind im Einsatzfall berechtigt, das Katastrophenhilfs dienstabzeichen zu tragen. Anderen Personen ist das Tragen dieses Abzeichens verboten. Das Nähere über die Ausstattung des Katastrophenhilfsdienstabzeichens und über die Art des Tragens regelt die Landesregierung durch Verordnung. § 5 Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes Soweit es im öffentlichen Interesse zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid Organisationen, deren statutengemäße Aufgabe es ist, Katastrophenhilfe zu leisten, und die über entsprechende Einrichtungen und entsprechendes Personal verfügen, über ihr Ansuchen, als Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes aner kennen und ihnen die Wahrnehmung bestimmter Aufga ben der Katastrophenhilfe übertragen. Bei Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben werden die Angehörigen die ser Hilfsorganisationen als Hilfsorgane des Landes tätig und stehen - soweit von der Katastrophenschutzbehörde nichts anderes verfügt wird - unter der Leitung des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes. § 6 Katastrophenschutz auf Gemeindeebene (1) Die Gemeinden haben nach Möglichkeit und Zumutbarkeit sowie unter Bedachtnahme auf die Richtli nien gemäß § 10 für einen wirksamen Katastrophen schutz auf Gemeindeebene zu sorgen. Subjektiv-öffentli che oder subjektiv-private Rechte werden dadurch nicht begründet. (2) Die öffentlichen Feuerwehren sind verpflichtet, die Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes auf Gemeindeebene vorzubereiten und durchzuführen. (3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 sind die Organe der öffentlichen Feuerwehren der Katastro phenschutzbehörde unterstellt und an deren Weisungen gebunden. Die Mitglieder dieser Feuerwehren sind dabei Hilfsorgane der Standortgemeinde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 7 Katastrophenschutz auf Bezirks- und Landesebene (1) Das Land hat unter Bedachtnahme auf die Richtli nien gemäß § 10 für einen wirksamen Katastrophen schutz auf Bezirks- und Landesebene zu sorgen. § 6 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. (2) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband ist verpflichtet, die Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes auf Bezirks- und Landesebene vorzubereiten und durch zuführen. (3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 sind die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes der Katastrophenschutzbehörde, deren örtlicher Wirkungsbe reich betroffen ist, unterstellt und an deren Weisungen gebunden. Die Mitglieder des Oö. Landes-Feuerwehrver bandes sind dabei Hilfsorgane des Landes. (4) Bei Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 führt der Oö. Landes-Feuerwehrverband die Bezeichnung "Landes-Feuerwehrkommando; Zentralleitung des Ka tastrophenschutzes der Oö. Landesregierung". (5) Die Gemeinden sind über Aufforderung der Ka tastrophenschutzbehörden auf Bezirks- oder Landes ebene zur Mitwirkung im Rahmen des Katastrophen schutzes auf Bezirks- oder Landesebene verpflichtet. § 8 Kostentragung und Schadenersatz (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Kosten nicht anderweitig getragen werden, hat jede Gebietskörperschaft die Kosten, die ihr oder ihrem Katastrophenhilfsdienst, ausgenommen die Hilfsorgani sationen des Katastrophenschutzes gemäß § 5, aus der Durchführung dieses Landesgesetzes erwachsen, selbst zu tragen. (2) Sofern nicht eine Entschädigungs- oder Leistungs pflicht Dritter besteht, haben das Land und die Gemein den ihren Organen und Hilfsorganen im Sinn dieses Lan desgesetzes den Nachteil zu ersetzen, den sie in Durch führung ihrer Pflicht auf Grund dieses Landesgesetzes an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit erleiden. § 20 Abs. 4 wird dadurch nicht berührt. (3) Hinsichtlich des Ersatzes vermögensrechtlicher Nachteile, die Angehörige des Katastrophenhilfsdienstes und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes bei Einsätzen im Rahmen der Katastrophenabwehr und bekämpfung erlitten haben, ist § 20 Abs. 1 und 2 Oö. Feuerwehrgesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzu wenden, dass die Ersatzpflicht das Land und die Gemein den für ihre jeweiligen Organe und Hilfsorgane trifft. Als vermögensrechtliche Nachteile gelten dabei: 1. ein nachgewiesener Verdienstentgang oder glaubhaft gemachter Einkommensverlust; 2. Schäden an Privatkleidung oder an sonstigen privaten Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 32. Stück, Nr. 32Seite 78 Gegenständen, die notwendigerweise zum Einsatz mitgenommen werden, wie z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Uhren und dgl. (4) Wer ohne hinreichenden Grund schuldhaft veran lasst, dass Maßnahmen im Rahmen des Katastrophen schutzes durchgeführt werden, hat die Kosten und den dabei dem Land bzw. der Gemeinde entstandenen Scha den zu ersetzen. (5) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes bedingt, hat die Kosten und den dabei dem Land bzw. der Gemeinde entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Gleiche gilt für Personen, die für den Eintritt eines solchen Umstands gemäß gesetzlicher Vorschrift einem Dritten oder einer Dritten ohne Rücksicht auf ein Verschulden haftpflichtig sind. (6) Über den Schaden- und Kostenersatz gemäß Abs. 2 bis 5 entscheidet im Streitfall das ordentliche Gericht. § 9 Abgeltung bei längeren Einsätzen (1) Das Land ersetzt auf Antrag privaten Unternehmen einen Teil der Entgeltfortzahlungen für Dienstnehmerin nen und Dienstnehmer, die als Angehörige des Katastro phenhilfsdienstes oder der Hilfsorganisationen des Ka tastrophenschutzes über einen längeren Zeitraum im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung ein gesetzt waren. Die Landesregierung hat durch Verord nung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Antragstellung, die Einsatzdauer, die zu einem Teilersatz führt, und die Höhe des Teilersatzes, festzulegen. (2) Zur Deckung des Aufwands gemäß Abs. 1 hat das Land jährlich 1 % des Landesanteils an der Feuerschutz steuer zweckgebunden im jeweiligen Haushaltsvoran schlag sicherzustellen. Diese Zweckbindung besteht bis zu einem Betrag in der Höhe der Summe der jeweils letz ten fünf Jahresraten des 1 %igen Landesanteils an der Feuerschutzsteuer. Übersteigt der zur Verfügung stehen de Betrag diese Summe, dürfen die überschüssigen Mit tel auch für den Ersatz von Schäden an der Ausrüstung, die dem Katastrophenhilfsdienst und den Hilfsorganisa tionen des Katastrophenschutzes bei Einsätzen im Rah men der Katastrophenabwehr und -bekämpfung entstan den sind und nicht anderweitig ersetzt werden, verwendet werden. II. ABSCHNITT VORBEUGENDER KATASTROPHENSCHUTZ § 10 Richtlinien für den Katastrophenschutz (1) Zum Zweck einer koordinierten und einheitlichen Organisation eines wirksamen Katastrophenschutzes auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene hat die Landes regierung "Allgemeine Richtlinien für den Katastrophen schutz in Oberösterreich" in Form eines Arbeitsbehelfs zu erstellen und am aktuellen Stand zu halten. Sie hat sich dazu des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes zu bedienen. (2) Die Richtlinien haben insbesondere zu enthalten: 1. eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen für den Katastrophenschutz einschließlich der Organi sation des Katastrophenhilfsdienstes und der Zustän digkeiten hinsichtlich möglicher und absehbarer Ka tastrophen; 2. die Beschreibung des Warn- und Alarmsystems für die Bevölkerung und den Katastrophenhilfsdienst im Ka tastrophenfall; 3. die wesentlichen Inhalte hinsichtlich Führungsstruktu ren einschließlich der Stabsfunktionen und hinsichtlich der Führungsvorgänge im Katastrophenfall; 4. die wesentlichen Inhalte hinsichtlich einer einheitli chen, zweckmäßigen und vollständigen Gestaltung von Katastrophenschutzplänen; 5. die wesentlichen Inhalte hinsichtlich Abwehr- und Bekämpfungsmaßnahmen bei bestimmten, möglichen und absehbaren Katastrophen. (3) Die Richtlinien sind dem Bund, den Katastrophen schutzbehörden und den Einrichtungen des Katastro phenhilfsdienstes gemäß § 4 Abs. 2 sowie den Hilfsorga nisationen des Katastrophenschutzes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. § 11 Katastrophenschutzpläne (1) Die Katastrophenschutzbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10 für ihren Zuständigkeitsbereich Katastrophenschutzpläne zu erstellen. Sie haben sich dabei der öffentlichen Feuer wehren, des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes zu bedienen. (2) Die Katastrophenschutzpläne sind nach Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen, erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. (3) Die Gemeinden haben ihre Katastrophenschutz pläne der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ihre Katastrophen schutzpläne der Landesregierung und den Gemeinden des Bezirks zu übermitteln. Die Landesregierung hat ihre Katastrophenschutzpläne dem Bund und den Bezirksver waltungsbehörden zu übermitteln. Die Übermittlungs pflicht besteht nach erstmaliger Erstellung und nach jeder Überarbeitung. § 12 Aus- und Fortbildung (1) Die Katastrophenschutzbehörden auf Bezirks- und Landesebene haben dafür zu sorgen, dass für die im Katastrophenschutz tätigen Organe und Hilfsorgane des Landes und der Gemeinden entsprechende Schulungs angebote zur Aneignung der im Rahmen des Katastro phenschutzes notwendigen Kenntnisse zur Verfügung stehen. Sie können sich dazu des Oö. Landes-Feuer wehrverbandes bedienen. (2) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat jedenfalls unter Einbindung der Hilfsorganisationen des Katastro phenschutzes zumindest zweimal jährlich Katastrophen Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 32. Stück, Nr. 32 Seite 79 schutzseminare im Sinn des Abs. 1 für Organisationen des Katastrophenschutzes auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene abzuhalten. (3) Die behördlichen und technischen Einsatzleiter oder Einsatzleiterinnen und die Mitglieder der Stäbe auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene sind verpflichtet, mindestens einmal die gemäß Abs. 2 angebotenen Ka tastrophenschutzseminare zu absolvieren. (4) Darüber hinaus haben die Katastrophenschutz behörden unter Einbindung ihres Katastrophenhilfsdiens tes in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als drei Jahren interne Fortbildungsveranstaltungen zur Festi gung der im Rahmen des Katastrophenschutzes notwen digen Kenntnisse durchzuführen. § 13 Katastrophenschutzübungen (1) Die Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als drei Jah ren Katastrophenschutzübungen durchzuführen und hierüber entsprechende Aufzeichnungen, insbesondere über aufgetretene Mängel, zu führen. Bei der zeitlichen Durchführung der Übungen ist auf die Verfügbarkeit der Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes Rücksicht zu nehmen. (2) Durch die Katastrophenschutzübungen sollen ins besondere die Katastrophenschutzpläne sowie die Zusammenarbeit der im Rahmen des Katastrophen schutzes mitwirkenden Behörden und Organisationen sowie die Einsatzbereitschaft des Katastrophenhilfs dienstes erprobt werden. (3) Die bei Katastrophenschutzübungen aufgetretenen Mängel sind unverzüglich zu beheben. § 14 Warnung und Alarmierung (1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Bevöl kerung und der Katastrophenhilfsdienst durch entspre chende akustische Zeichen geeigneter Signalanlagen vor drohenden Katastrophen gewarnt und bei Eintritt einer Katastrophe alarmiert werden können. Hinsichtlich der in Betracht kommenden akustischen Zeichen sowie des Ausbaus und der Auslösung des Warn- und Alarm systems gilt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 5/1988. (2) Zur zentralen Durchführung der Warnung und Alar mierung der Bevölkerung und des Katastrophenhilfs dienstes hat der Oö. Landes-Feuerwehrverband eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben. Bei Eintritt einer bezirksübergreifenden Ka tastrophe hat die Landeswarnzentrale den Bund zu infor mieren. (3) Können Signalanlagen gemäß Abs. 1 und dazu not wendige technische Einrichtungen nicht zweckmäßiger weise auf gemeindeeigenen Liegenschaften errichtet werden, sind die an der Liegenschaft Berechtigten ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand verpflichtet, die Anbringung, den Betrieb und die Instandhaltung der Signalanlagen und der dazu notwendigen technischen Einrichtungen auf ihren Liegenschaften zu dulden. Im Streitfall entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid. (4) Die Gemeinde hat jährlich Probealarme durchzu führen und hierüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, in denen auch allenfalls aufgetretene Mängel zu beschreiben sind. Die festgestellten Mängel sind unver züglich zu beheben. Die Veranlassung der Probealarme hat zu entfallen, wenn diese von anderer Stelle (z.B. der Landeswarnzentrale) durchgeführt werden. (5) Jede Person, die sich in der Gemeinde aufhält, ist verpflichtet, die bei einer Warnung und Alarmierung allen falls erteilten Anweisungen zu befolgen. Hievon ausge nommen sind die Organe des öffentlichen Sicherheits dienstes und des Katastrophenhilfsdienstes, wenn sie sonst an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben gehin dert wären. III. ABSCHNITT ABWEHRENDER KATASTROPHENSCHUTZ § 15 Behördliche Einsatzleitung (1) Die Leitung der Katastrophenabwehr und -bekämp fung obliegt der Katastrophenschutzbehörde, die eine geeignete Person zum behördlichen Einsatzleiter oder zur behördlichen Einsatzleiterin bestellen kann. Die behördliche Einsatzleitung hat die Aufgaben, die notwen digen Maßnahmen der Katastrophenabwehr und -be kämpfung anzuordnen und zu koordinieren sowie die Organisation und den administrativen Ablauf dieser Maß nahmen sicherzustellen. (2) Zur Unterstützung und Beratung ist vom behördli chen Einsatzleiter oder der behördlichen Einsatzleiterin ein Stab in der durch Art und Ausmaß der Katastrophe gebotenen personellen Besetzung und sachlichen Aus stattung einzurichten und im Bedarfsfall einzuberufen. § 16 Technische Einsatzleitung (1) Sofern vom behördlichen Einsatzleiter oder der behördlichen Einsatzleiterin nichts anderes festgelegt wird, hat die technische Einsatzleitung wahrzunehmen: 1. sofern die öffentlichen Feuerwehren oder der Oö. Lan des-Feuerwehrverband in die Katastrophenabwehr und -bekämpfung eingebunden sind: a) auf Gemeindeebene der Pflichtbereichskomman dant oder die Pflichtbereichskommandantin; b) auf Bezirksebene der Bezirks-Feuerwehrkomman dant oder die Bezirks-Feuerwehrkommandantin; c) auf Landesebene der Landes-Feuerwehrkomman dant oder die Landes-Feuerwehrkommandantin, sein(e) oder ihr(e) Stellvertreter(in) oder der Lan des-Feuerwehrinspektor oder die Landes-Feuer wehrinspektorin; 2. ansonsten jene Hilfsorganisation des Katastrophen schutzes, welche die Hauptlast des Einsatzes trägt. (2) Dem technischen Einsatzleiter oder der techni schen Einsatzleiterin obliegt die Führung der unterstellten Einsatzkräfte und die technisch-taktische Koordinierung Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 32. Stück, Nr. 32Seite 80 der im Einsatzbereich tätigen sonstigen Einsatzkräfte sowie die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnah men; § 15 Abs. 2 gilt sinngemäß. Er oder sie ist der behördlichen Einsatzleitung unterstellt und hat deren Anordnungen eigenverantwortlich durchzuführen. (3) Bei Gefahr im Verzug hat der technische Einsatz leiter oder die technische Einsatzleiterin die zur Katastro phenabwehr und -bekämpfung erforderlichen Maßnah men im Namen der Katastrophenschutzbehörde selbst ständig zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Ansonsten hat er oder sie an die Katastrophenschutz behörde heranzutreten, damit die erforderlichen behörd lichen Anordnungen getroffen werden. § 17 Melde- und Auskunftspflicht (1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe wahrnimmt, hat unverzüglich das nächste Gemeindeamt, die Bezirksverwaltungsbehörde, die nächste Sicherheits dienststelle oder die Landeswarnzentrale zu verständi gen. (2) Wer sich im Einsatzbereich aufhält, ist verpflichtet, auf Verlangen der mit der Vollziehung dieses Landesge setzes betrauten Organe und Hilfsorgane über alle für die Katastrophenabwehr und -bekämpfung maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben. § 18 Selbstschutz und Nachbarschaftshilfe (1) Jede Person ist bei Gefahr bzw. Eintritt einer Katastrophe verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbar keit, Sofortmaßnahmen zur Katastrophenhilfe und zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere ande re durch die Katastrophe gefährdete Personen zu warnen sowie diejenigen Schutz- und Hilfsmaßnahmen zu ergrei fen, die vor Eintreffen des Katastrophenhilfsdienstes mit unmittelbar im Gefahrenbereich vorhandenen Einsatzmit teln durchgeführt werden können. (2) Die über Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 hinaus gehenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes fallen in den Aufgabenbereich der Katastrophenschutzbehörde und des Katastrophenhilfsdienstes. § 19 Freihalten und Räumung des Einsatzbereichs (1) Jede Person hat sich im Einsatzbereich so zu ver halten, dass Einsatzmaßnahmen ungehindert ablaufen können. Der Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmög lichkeiten ist auf Anordnung der Katastrophenschutz behörde oder der Einsatzkräfte von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten. Die Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung ohne Ersatzanspruch zu dulden. (2) Soweit es zur Katastrophenabwehr und -bekämp fung oder im Rahmen der Katastrophenabwehr und bekämpfung zur Vermeidung einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen und Tieren notwendig ist, hat die Katastrophenschutzbehörde mit Verordnung das Ver lassen des Einsatzbereichs anzuordnen, das Betreten des Einsatzbereichs zu verbieten und die Einsatzkräfte zu ermächtigen, jede Person aus dem Einsatzbereich weg zuweisen. (3) Verordnungen nach Abs. 2 sind in geeigneter Wei se, wie z.B. mittels Megaphon oder im Rundfunk, kund zumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautba rung in Kraft. Die Katastrophenschutzbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens mögli chen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind. § 20 Hilfeleistungs- und Duldungspflichten (1) Soweit die zur Katastrophenabwehr und -bekämp fung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, ist die Katastrophenschutz behörde berechtigt, 1. jede Person nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zur erforderlichen Hilfeleistung zu verpflichten und 2. die Bereitstellung von Sachen, die zur Nachrichten übermittlung, zur Beförderung von Personen, Einsatz mitteln und -geräten sowie von Sachen, die für ande re Hilfsmaßnahmen benötigt werden, anzuordnen. (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Hilfe leistung gemäß Abs. 1 Z. 1 sind Personen, 1. die während der Katastrophe behördliche Aufgaben zu vollziehen haben oder die auf Grund eines zu verse henden Bereitschaftsdienstes (Rufbereitschaft) jeder zeit dazu einberufen werden können, 2. deren Dienstleistung während der Katastrophe zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men schen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaft licher Schäden notwendig ist. (3) Das im Zuge der Katastrophenabwehr und -be kämpfung erforderliche Betreten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken sowie die Inanspruchnah me privater Einsatzmittel ist zu dulden. Weiters sind Maß nahmen, die zur Abwehr oder Verringerung von Katastro phenschäden unbedingt erforderlich sind, insbesondere die Entfernung oder das Anbringen von Einrichtungen und Hindernissen, zu dulden. (4) Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 haben nur für die unbedingt erforderli che Dauer und bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen. Vermögensrechtliche Nachteile, die daraus entstanden sind, sind nach den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbu ches (ABGB) zu ersetzen, sofern nicht eine Entschädi gungs- oder Leistungspflicht Dritter besteht. (5) Die gemäß Abs. 1 zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sind, soweit es sich nicht um die bloße Bereit stellung von Sachen handelt, Hilfsorgane der Katastro phenschutzbehörde und Angehörige des Katastrophen hilfsdienstes. (6) Von Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnah men nach Abs. 1 und 3 jedenfalls ausgenommen sind Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwal tung sowie Gerät, welches der militärischen Landesver teidigung gewidmet ist, und militärische Liegenschaften. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 32. Stück, Nr. 32 Seite 81 (7) Die Gemeinden sind bei der Katastrophenabwehr und -bekämpfung zur wechselseitigen Hilfeleistung mit ihrem Katastrophenhilfsdienst gegen Kostenersatz durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgt, verpflichtet. § 21 Mitwirkung der Sicherheitsbehörden (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundes polizeidirektionen haben als Sicherheitsbehörden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken. (2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit im Einsatzbereich die Katastrophenabwehr und -bekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beein trächtigen, die von dem für das Einschreiten maßgebli chen Ereignis betroffen sind. (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hie für erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen, die sie bei sich haben. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, nach Maßgabe des § 48a Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, die ermittelten Daten den zuständi gen Katastrophenschutzbehörden zu übermitteln. (4) Für die Erfüllung der Aufgaben, die den Sicher heitsbehörden im Abs. 1 übertragen werden, gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicher heitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzuset zen. § 22 Assistenzeinsatz des Bundesheeres (1) Bei Bedarf ist zur Katastrophenabwehr und -be kämpfung das Bundesheer zur Assistenz nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 anzufordern. (2) Die Anforderung des Bundesheeres hat durch die Katastrophenschutzbehörden in Abstimmung mit und unter gleichzeitiger Verständigung des Oö. Landes-Feu erwehrverbandes zu erfolgen. Bei mehreren Anforderun gen ist vor der Festlegung der Einsatzprioritäten durch die Aufsichtsbehörde oder die sachlich in Betracht kommen de Oberbehörde der Oö. Landes-Feuerwehrverband zu hören. § 23 Zwangsbefugnisse Die Rechte und Maßnahmen nach §§ 19 und 20 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 können durch die Katastrophen schutzbehörde und die Einsatzkräfte erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls und Zwangsgewalt durchgesetzt werden. IV. ABSCHNITT EXTERNE NOTFALLPLÄNE § 24 Erstellung, Überprüfung, Aktualisierung (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Seveso Betriebe gemäß § 2 Z. 6 lit. b auf der Basis der internen Notfallplanung einen externen Notfallplan zu erstellen, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist. Der externe Notfall plan ist eine Fachplanung der Behörde und dient folgen den Zwecken: 1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, damit deren Folgen möglichst gering ge halten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können; 2. Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten; 3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betref fenden Gebiet weiterzugeben und 4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederher stellung der Umwelt nach einem schweren Unfall ein zuleiten. (2) Die Landesregierung hat die näheren Bestimmun gen und den Informationsgehalt externer Notfallpläne durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat ins besondere Bestimmungen über die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen und zur Koordinierung ermächtigten Personen, über die Entgegennahme von Unfallmeldun gen, über Alarmierungs- und Warnungsmaßnahmen, über die Definition von Gefahrenstufen, über Abhilfemaß nahmen und die Vorgangsweisen bei der Information der Öffentlichkeit über einen schweren Unfall und über das richtige Verhalten bei schweren Unfällen zu enthalten. Dabei sind folgende Normen zu berücksichtigen: der Anhang IV, Teil 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefah ren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. Nr. L 10 vom 14.1.1997, S. 13), in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2003/105/EG des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97; die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parla ments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41 vom 14.2.2003, S. 26; die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parla ments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 21. April 2004, S. 56; das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen samt Anhängen und Erklärung ("Helsinki-Konvention"), BGBl. III Nr. 119/2000 vom 14. Juli 2000; das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen), BGBl. III Nr. 139/1998 vom 16. September 1998. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 32. Stück, Nr. 32Seite 82 (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Grund der ihr von der nach anderen Rechtsvorschriften für den Seveso-Betrieb zuständigen Behörde und der vom Betrieb selbst übermittelten Informationen entscheiden, von der Erstellung eines externen Notfallplans abzuse hen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass von dem betreffenden Betrieb keine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen außerhalb des Betriebs geländes ausgehen kann. Das Absehen von der Erstel lung des externen Notfallplans ist zu begründen und dem Betriebsinhaber, der Standortgemeinde, eventuell betrof fenen benachbarten Gemeinden und den benachbarten Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Landesregierung mitzuteilen. (4) Externe Notfallpläne sind regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben, erforder lichenfalls zu überarbeiten oder zu aktualisieren. Dabei sind wesentliche Veränderungen im Betrieb, allfällige Änderungen bei den benötigten Einsatzorganisationen oder relevante Änderungen innerhalb dieser Einsatzor ganisationen, neue technische Erkenntnisse und neue Erkenntnisse über Abhilfemaßnahmen bei schweren Unfällen zu berücksichtigen. Über die Durchführung der periodischen Überprüfungen und Erprobungen externer Notfallpläne ist der Landesregierung zu berichten. § 25 Domino-Betriebe (1) Die Katastrophenschutzbehörde hat bei der Erstel lung, Überprüfung oder Aktualisierung von externen Not fallplänen für Domino-Betriebe das Verzeichnis der zen tralen Meldestelle, das diese gemäß § 84d Abs. 4 Gewer beordnung 1994 zu führen hat, zu berücksichtigen und die betreffenden Seveso-Betriebe so lange als Domino Betriebe einzustufen, als sie im Verzeichnis der zentralen Meldestelle als solche ausgewiesen sind oder von der nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde als solche bezeichnet werden. Zu diesem Zweck ist das Einvernehmen mit der zentralen Meldestelle und mit der nach anderen Rechtsvorschriften für diesen Betrieb zuständigen Behörde herzustellen. (2) Für Domino-Betriebe sind in jedem Fall externe Notfallpläne zu erstellen. § 24 Abs. 3 ist bei Domino Betrieben nicht anzuwenden. (3) Externe Notfallpläne für Domino-Betriebe, die im jährlichen Verzeichnis der zentralen Meldestelle als sol che ausgewiesen sind, haben auch die möglichen Wech selwirkungen zwischen diesen benachbarten Seveso Betrieben zu berücksichtigen. Die Katastrophenschutz behörde hat die für die Erstellung, Überprüfung oder Aktualisierung der externen Notfallpläne für Domino Betriebe relevanten Informationen von den Inhabern der Domino-Betriebe anzufordern. § 24 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 26 gelten sinngemäß. (4) Um geeignete Abhilfemaßnahmen planen zu kön nen, hat die Katastrophenschutzbehörde in dem Fall, in dem auf Grund des Standorts und der Nähe von Betrie ben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgen schwerer sein können, einen regelmäßigen Informations austausch sowie die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit mit den für die Genehmi gung oder Überwachung solcher Betriebe nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zu pflegen. § 26 Verfahren (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Absicht, einen externen Notfallplan zu erstellen, zu überarbeiten oder wesentlich zu ändern, dem Inhaber oder der Inha berin des Seveso-Betriebs, der Standortgemeinde und den für die Errichtung und den Betrieb des Seveso Betriebs sonst zuständigen Behörden bekanntzugeben. Diese haben der Bezirksverwaltungsbehörde alle gemäß einer Verordnung nach § 24 Abs. 2 festgelegten und für die Erstellung des externen Notfallplans benötigten Infor mationen auf Verlangen binnen angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb eines Jahres zur Verfügung zu stellen. Der Inhaber oder die Inhaberin des Seveso Betriebs hat überdies der Behörde im Bedarfsfall auch den Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen. (2) Die für die Errichtung und für den Betrieb eines Seveso-Betriebs zuständige Behörde, die Standortge meinde sowie die angrenzenden Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden, die von einem schweren Unfall betroffen sein könnten, die Inhaberin oder der Inha ber des betreffenden Seveso-Betriebs, die Einsatzorgani sationen sowie sonstige Institutionen, deren Einsatz im Fall eines schweren Unfalls voraussichtlich erforderlich sein werden, sind vor Auflage des Entwurfs des externen Notfallplans (Abs. 3) zu hören. (3) Der Entwurf eines externen Notfallplans ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der Standortgemeinde und den Gemeinden, die von den Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffen sein könnten, sowie bei allen falls anderen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsichtnahme auf zulegen und gleichzeitig auch der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln. Von der Einsichtnahme können bestimmte Teile des Entwurfs aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung oder wegen Gefährdung von Geschäfts- und Betriebsgeheim nissen ausgenommen werden. Jeder, der von den Aus wirkungen eines schweren Unfalls betroffen sein könnte, hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf des externen Notfallplans Stellung zu nehmen. Für die Über arbeitung oder wesentliche Änderung eines externen Not fallplans gilt dies sinngemäß. (4) Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Bezirksverwal tungsbehörde den externen Notfallplan unter Berücksich tigung der eingelangten Stellungnahmen zu erstellen. Dabei ist auf die Vorschläge der Landesregierung Bedacht zu nehmen. Abweichungen von diesen Vor schlägen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Lan desregierung. Eine Ausfertigung des externen Notfall plans ist der Landesregierung, der Standortgemeinde und den von den Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffenen benachbarten Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen. § 27 Anwendung und Berichtspflichten (1) Bei einem schweren Unfall oder bei einem unkon trollierten Ereignis, bei dem auf Grund seiner Art objektiv Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 32. Stück, Nr. 32 Seite 83 zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, haben die zuständigen Behörden und deren Hilfsorgane den externen Notfallplan unverzüglich anzuwenden. Unbeschadet der sonstigen in diesem Landesgesetz geregelten Zuständigkeiten obliegt in diesem Fall die behördliche Einsatzleitung der Bezirksverwaltungsbehör de. Erstreckt sich der schwere Unfall auf das Gebiet von zwei oder mehreren Bezirken oder sind auf Grund der zu erwartenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen bezirksübergreifende Maßnahmen erforderlich oder zu koordinieren, obliegt die behördliche Einsatzleitung der Landesregierung. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bericht des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin gemäß § 84c Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 über das endgültige Untersuchungsergebnis eines schweren Unfalls um die von ihr veranlassten Maßnahmen zu ergänzen und unver züglich der Landesregierung vorzulegen. (3) Die Landesregierung ist verpflichtet, die im gemäß Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vorgesehenen Meldepflichten wahr zunehmen sowie bei der Beantwortung der sonstigen Fra gen durch andere Behörden bestmöglich mitzuwirken. Sie hat ihren Bericht mit den nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zuständigen, berichtspflichtigen Behör den abzustimmen. (4) Im Fall eines schweren Unfalls mit möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen ist auch der Bund im Wege der Landeswarnzentrale zu informieren. (5) Zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls und zur Wiederherstellung der zuvor bestehenden Umweltsituation ist die Planung von Aufräumarbeiten und Abhilfemaßnahmen mit den nach anderen Rechtsvor schriften für den Seveso-Betrieb zuständigen Behörden und mit den zuständigen Umweltschutzbehörden abzu stimmen. § 28 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit (1) Die Landesregierung hat die benachbarten Bun desländer und - soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen und nach gemeinschaftsrechtlichen Vor gaben erforderlich ist - auch die Nachbarstaaten über die Existenz eines grenznahen Seveso-Betriebs zu informie ren und auf Anfrage dessen externen Notfallplan zur Ver fügung zu stellen. (2) Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den benachbarten Bundesländern oder Nachbarstaaten auf das Zustandekommen periodischer gemeinsamer Katas trophenschutzübungen in einem grenznahen Seveso Betrieb hinzuwirken, um die Zusammenarbeit bei Katas trophenschutzmaßnahmen bei schweren Unfällen zu erproben und zu fördern. In welchem Bundesland oder Nachbarstaat diese grenzüberschreitenden Übungen stattfinden und wer sie koordiniert, ist im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und Einsatzorganisationen festzulegen. (3) Der Bund ist über Maßnahmen der grenzüber schreitenden Zusammenarbeit zu informieren. V. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 29 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Lan desgesetz begeht, wer 1. den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, den Ver ordnungen hiezu oder den auf Grund dieses Landes gesetzes ergangenen Bescheiden, Verpflichtungen oder Anordnungen zuwiderhandelt oder sich der im § 21 Abs. 4 oder § 23 vorgesehenen Ausübung unmit telbarer Befehls- und Zwangsgewalt widersetzt; 2. ohne hinreichenden Grund schuldhaft unmittelbar ver anlasst, dass Maßnahmen im Rahmen des Katastro phenschutzes durchgeführt werden; 3. vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand her beiführt, der die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes bedingt; 4. vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Maßnahme im Rahmen des Katastrophenschutzes behindert oder verhindert. (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3.600 Euro bestraft, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafba ren Handlung bildet. (3) Der Versuch ist strafbar. § 30 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, mit Ausnahme jener nach § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 5 und § 20 Abs. 1 Z. 2, solche des eigenen Wir kungsbereichs. § 31 Übergangsbestimmungen (1) Die gemäß dem Katastrophenhilfsdienst-Gesetz, LGBl. Nr. 88/1955, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2001 mit Bescheid der Landesregierung als Bestandteil des Katastrophenhilfsdienstes des Landes anerkannten Körperschaften gelten als anerkannte Hilfs organisationen des Katastrophenschutzes gemäß § 5 dieses Landesgesetzes. (2) Die Verordnung der Landesregierung über das Katastrophenhilfsdienstabzeichen (Katastrophenhilfs dienstabzeichen-Verordnung), LGBl. Nr. 59/1957, gilt als Verordnung nach § 4 Abs. 3 letzter Satz dieses Landes gesetzes weiter. (3) Erforderliche Anpassungen bereits erstellter exter ner Notfallpläne von Seveso-Betrieben sind binnen zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes vorzunehmen. (4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Lan desgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie tre ten jedoch frühestens mit 1. Juli 2007 in Kraft. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2007, 32. Stück, Nr. 32Seite 84 Artikel II Änderung des Oö. Feuerpolizeigesetzes Im § 19 Abs. 2 Z. 1 des Oö. Feuerpolizeigesetzes, LGBl. Nr. 113/1994, zuletzt geändert durch das Landes gesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird die Wortfolge "in der Höhe von einem Fünftel" durch die Wortfolge "in der Höhe von 19 %" ersetzt. Artikel III In-Kraft-Treten 1. Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft, soweit in Z. 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Katastrophenhilfsdienst-Gesetz, LGBl. Nr. 88/1955, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2001 außer Kraft. 2. Art. I § 9 und Art. II treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: des Oö. Landtags: Angela Orthner Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7.