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奥地利的法律

Upper Austria Animal Farming Ordinance 2002

颁布于 2002-12-31 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Haltungsanforderungen von Wild in Wildgehegen, landwirtschaftlichen Nutztieren und anderen Nutztieren sowie die Überprüfung bestimmter landwirtschaftlicher Tierhaltungen. (Oö. Nutztierhaltungsverordnung 2002).
语言
German
类型
条例
国家
奥地利 · Oberösterreich
主题
Livestock
关键词
animal welfare, animal production, cattle, hygiene/sanitary procedures, swine, poultry, inspection, offences/penalties, birds

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文本

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  1. P.b.b. 01Z022528 K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 781 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2002 147. StückAusgegeben und versendet am 31. Dezember 2002 Nr. 151 Oö. Nutztierhaltungsverordnung 2002 (XXV. Gesetzgebungsperiode: RL 88/166/EWG vom 7. März 1988, ABl. Nr. L 74 vom 19.3.1988, S. 83; RL 91/629/EWG vom 19. November 1991, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 28; RL 97/2/EG vom 20. Jänner 1997, ABl. Nr. L 25 vom 28.1.1997, S. 24; E 97/182/EG vom 24. Februar 1997, ABl. Nr. L 76 vom 24.2.1997, S. 30; RL 91/630/EWG vom 19. November 1991, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 33; RL 98/58/EG vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 221 vom 8.8.1998, S. 23; RL 1999/74/EG vom 19. Juli 1999, ABl. Nr. L 203 vom 3.8.1999, S. 53; E 2000/50/EG vom 17. Dezember 1999, ABl. Nr. L 19 vom 25.1.2000, S. 51; RL 2001/88/EG vom 23. Oktober 2001, ABl. Nr. L 316 vom 1.12.2001, S. 1; RL 2001/93/EG vom 9. November 2001, ABl. Nr. L 316 vom 1.12.2001, S. 36) Nr. 151 V e r o r d n u n g der Oö. Landesregierung betreffend die Haltungsanforderungen von Wild in Wildgehegen, landwirtschaftlichen Nutztieren und anderen Nutztieren sowie die Überprüfung bestimmter landwirtschaftlicher Tierhaltungen (Oö. Nutztierhaltungsverordnung 2002) Auf Grund des § 10 Abs. 5 und des § 11 Abs. 3 und 10 des Oö. Tierschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 118, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/2002, wird verordnet: INHALTSVERZEICHNIS 1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE HALTUNGSANFORDERUNGEN § 1 Geltungsbereich § 2 Bewegungsmöglichkeit § 3 Personal, Betreuung und Kontrolle § 4 Gebäude und Unterkünfte § 5 Anlagen und Geräte § 6 Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe 2. HAUPTSTÜCK BESONDERE HALTUNGSANFORDERUNGEN 1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 7 Begriffsbestimmungen 2. ABSCHNITT RINDER- UND SCHWEINEHALTUNG § 8 Bewegungsmöglichkeit § 9 Sozialkontakte § 10 Bodenbeschaffenheit § 11 Lüftung § 12 Licht § 13 Lärm § 14 Betreuungsintensität 3. ABSCHNITT GEFLÜGELHALTUNG § 15 Bewegungsmöglichkeit § 16 Boden- und Käfigbeschaffenheit § 17 Lüftung § 18 Licht § 19 Lärm § 20 Betreuungsintensität 4. ABSCHNITT ÜBERGANGS- UND ANPASSUNGSBESTIMMUNGEN § 21 Übergangsbestimmungen für bauliche Anpassungen in der Rinder- und Schweine haltung § 22 Übergangsbestimmungen für die Geflügel haltung 3. HAUPTSTÜCK ÜBERPRÜFUNGEN § 23 Überprüfung bestimmter landwirtschaftlicher Tierhaltungen 4. HAUPTSTÜCK SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 24 In-Kraft-Treten Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 147. Stück, Nr. 151Seite 782 1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE HALTUNGSANFORDERUNGEN § 1 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für 1. Wild in Wildgehegen, 2. landwirtschaftliche Nutztiere und 3. andere Nutztiere, im Folgenden Tiere genannt. (2) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für 1. wirbellose Tiere, Fische, Reptilien und Amphibien, 2. wildlebende Tiere sowie 3. Tiere, die zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder Akti vitäten bestimmt sind. § 2 Bewegungsmöglichkeit (1) Die der praktischen Erfahrung und den wissenschaftlichen Erkenntnissen nach artgerechte Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier unnötige Leiden oder Schäden zugefügt werden. (2) Ist ein Tier ständig oder regelmäßig angebunden oder angekettet, oder befindet es sich ständig oder regelmäßig in Haltungssystemen, muss es über soviel Platz verfügen, der nach praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist. § 3 Personal, Betreuung und Kontrolle (1) Für die Tierpflege muss genügend Personal, das über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kennt nisse und beruflichen Fähigkeiten verfügt, zur Verfügung stehen. (2) Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlergehen der Tiere von regelmäßiger menschlicher Versor gung abhängig ist, müssen mindestens einmal am Tag inspiziert werden. In anderen Systemen gezüchtete oder gehal tene Tiere sind in solchen Abständen zu inspizieren, dass jegliches Leiden möglichst vermieden wird. (3) Es muss eine geeignete, fest installierte oder bewegliche Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere jederzeit gründlich inspizieren zu können. (4) Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden. Spricht ein solches Tier auf diese Maßnahme nicht an, ist so rasch wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen. Erforderlichenfalls sind die kranken oder verletzten Tiere gesondert in angemessenen Unterkünften mit trockener, wei cher Einstreu unterzubringen. § 4 Gebäude und Unterkünfte (1) Das für den Bau von Unterkünften, insbesondere von Buchten und Einrichtungen verwendete Material, mit dem Tiere in Berührung kommen können, muss für diese Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfi zieren lassen. (2) Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden werden, sind so zu konstruieren und zu warten, dass diese Tiere keine Verletzungen durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden. (3) Tiere, die in Gebäuden untergebracht sind, dürfen weder in ständiger Dunkelheit noch ohne angemessene Unter brechung in künstlicher Beleuchtung gehalten werden. Reicht der natürliche Lichteinfall nicht aus, um die physiologi schen und ethologischen Bedürfnisse dieser Tiere zu decken, muss eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgese hen werden. (4) Tiere, die nicht in Gebäuden untergebracht sind, sind, soweit erforderlich und möglich, vor widrigen Witte rungsbedingungen, Raubtieren und Gefahren für ihre Gesundheit zu schützen. § 5 Anlagen und Geräte (1) Alle automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tie re abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 147. Stück, Nr. 151 Seite 783 möglich, sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlergehen dieser Tiere zu schüt zen. (2) Der Luftwechsel, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentrati on müssen in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist. (3) In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungs anlagen vorhanden sein. (4) In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten im Ausmaß von 60 m³/Stunde (Winter) und 250 m³/Stunde (Sommer) und Großvieheinheit gewährleistet sein. (5) Hängt die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere von einer Lüftungsanlage ab, ist ein geeignetes Ersatz system vorzusehen, das bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftwechsel gewährleistet. Es ist ein Alarm system vorzusehen, das regelmäßig zu überprüfen ist und den Ausfall der Lüftungsanlage meldet. (6) Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlagen sind zur Sicherstellung ausreichender Som merluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore usw.) von insgesamt 0,35 m² pro Großvieheinheit vorzusehen. § 6 Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe (1) Die Tiere müssen eine gesunde, altersgemäße und artgerechte Nahrung erhalten, die ihnen in so ausreichen der Menge zur Verfügung zu stellen ist, dass sie gesund bleiben und ihren Nährstoffbedarf decken können. Sie müs sen in zeitlichen Abständen, die ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechen, Zugang zur Nahrung haben. (2) Allen Tieren muss Tränkwasser in ausreichender Menge und angemessener Qualität zur Verfügung stehen. Andernfalls müssen die Tiere in der Lage sein, ihren Flüssigkeitsbedarf auf sonstigem Weg zu decken. (3) Die Art des Fütterns und Tränkens darf den Tieren keine unnötigen Leiden oder Schäden verursachen. Das Fut ter oder die Flüssigkeitsration darf keine Stoffe enthalten, die ihnen unnötige Leiden oder Schäden zufügen können. (4) Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut, angebracht und gewartet werden, dass eine Verunreinigung des Tierfutters und des Wassers sowie etwaige nachteilige Auswirkungen auf Grund von Rivalitäten zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden. 2. HAUPTSTÜCK BESONDERE HALTUNGSANFORDERUNGEN 1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 7 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Verordnung bedeutet: 1. "Kälber": Rinder bis zu einem Alter von sechs Monaten; 2. "Mastkälber": Kälber, die zum Zweck der Fleischerzeugung gehalten werden; 3. "Schweine": Tiere der Gattung Schwein jeden Alters für Zucht- bzw. Mastzwecke; 4. "Eber": geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind; 5. "Jungsauen": geschlechtsreife weibliche Schweine vor dem ersten Wurf; 6. "Sauen": weibliche Schweine nach dem ersten Wurf; 7. "Säugende Sauen": weibliche Schweine ab dem Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen der Saugferkel; 8. "Leere und trächtige Sauen": Sauen vom Zeitpunkt des Absetzens bis zum Zeitraum um die Geburt; 9. "Saugferkel": Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen; 10. "Absetzferkel": abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen; 11. "Mastschweine/Zuchtläufer": Schweine vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung bzw. zum Decken; 12. "Breiautomat": ein Vorratsfutterbehälter für die Ferkelaufzucht und Mastschweinehaltung mit in die Trogschale ein gebauten Trinkwassernippeln zur Anfeuchtung des Futters; 13. "Einraumbuchten": tief eingestreute Gruppenbuchten für die Rinderhaltung ohne Unterteilung; Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 147. Stück, Nr. 151Seite 784 14. "Einzelstand": ein abgegrenzter Bereich für jedes Tier (= Stand), in dem es angebunden ist; 15. "Einzelbucht": ein allseits umschlossener Bereich für jedes Tier, in dem es nicht angebunden ist; 16. "Legehennen": Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten werden; 17. "Zuchttiere" (Elterntiere): Hennen im legereifen Alter und Hähne der Art Gallus gallus, die zur Bruteiererzeugung gehalten werden; 18. "Käfig": jeder mit einem Gitter umschlossene Raum zur Haltung von Legehennen; 19. "Ausgestalteter Käfig": ein Käfig mit Zusatzeinrichtungen zur Ermöglichung artgemäßer Verhaltensweisen; 20. "Nest": ein gesonderter Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung kein Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, verwendet werden darf; 21. "Einstreu": Material mit lockerer Struktur, das den Hennen ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse (z.B. Staub baden, Picken und Scharren) zu befriedigen; 22. "Nutzbare Fläche" (in der Geflügelhaltung): eine uneingeschränkt begehbare, mindestens 30 cm breite und höchstens 14 % geneigte Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 45 cm. Die Nestflächen sind nicht Teil der nutzbaren Fläche. Flächen, bei denen der Kot auf darunterliegende, von den Hennen genutzte Flächen fällt, sowie Flächen in Außenscharrräumen gelten nicht als nutzbare Fläche; 23. "Außenscharrraum": ein überdachter, eingestreuter Außenklimabereich, der an einer oder mehreren Seiten durch Gitter, Windnetze oder ähnlichem begrenzt und nicht wärmegedämmt ist. 2. ABSCHNITT RINDER- UND SCHWEINEHALTUNG § 8 Bewegungsmöglichkeit (1) Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, dass sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, dass alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß liegen können. (2) Für die Kälberhaltung gelten folgende Sonderbestimmungen: 1. Kälber dürfen nicht angebunden werden. Ausgenommen davon dürfen Kälber in Gruppenhaltung während der Milch oder Milchaustauschtränke für höchstens eine Stunde angebunden werden. 2. Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden, es sei denn, es liegt eine tierärztli che Bescheinigung darüber vor, dass das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert wer den muss, um behandelt werden zu können. 3. Die Breite einer Einzelbucht muss zumindest der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge einer Einzelbucht muss zumindest der Körperlänge entsprechen, die von der Nasenspitze bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii (Spitze des Hinterteiles) multipliziert mit 1,1 gemessen wird. 4. Die Stallungen müssen so angelegt bzw. dimensioniert sein, dass jedes Kalb mühelos liegen, aufstehen, sich hin legen und putzen kann. 5. Einzelbuchten müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen. 6. Kälbern darf kein Maulkorb umgelegt werden. (3) Für die sonstige Rinderhaltung gelten folgende Sonderbestimmungen: 1. In der Anbindehaltung im Kurzstand muss die Standlänge mindestens 0,9 x die diagonale Körperlänge + 30 cm betragen. Beim Mittellangstand muss die Standlänge mindestens 0,9 x die diagonale Körperlänge + 58 cm betra gen. Die Standbreite muss mindestens 0,9 x die Widerristhöhe betragen. 2. Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen und eingestellt sein, dass sie dem Tier in der Standachse mindestens 30 cm und parallel zum Futterbarren mindestens 20 cm, jeweils vom Anbindepunkt gemessen in beide Richtungen, freien Bewegungsspielraum ermöglichen. 3. Die Futterkrippensohle muss mindestens 10 cm über dem Standniveau liegen. Massive Krippenmauern dürfen bei Kurzständen für Kühe ab Standniveau höchstens 32 cm hoch und 12 cm dick sein. Bewegliche Abschrankungen aus Gummi oder ähnlichem Material dürfen 32 cm hoch sein. 4. Die Seitenbegrenzungen dürfen maximal 70 cm in den Stand hineinreichen. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 147. Stück, Nr. 151 Seite 785 (5) Bei Verwendung von Einraum-Tretmistbuchten gelten abweichend von Tabelle 1 folgende Flächenmindestmaße: Jung- und Mastvieh bis 350 kg: 2,5 m²/Tier Jung- und Mastvieh 350 bis 500 kg: 2,8 m²/Tier Jung- und Mastvieh über 500 kg: 3,3 m²/Tier Hinsichtlich der sonstigen Mindestmaße gilt Tabelle 1. (6) Für die Schweinehaltung gelten folgende Sonderbestimmungen: 1. Eberbuchten müssen so gelegen und konstruiert sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Dem Eber muss eine frei verfügbare Fläche von mindestens 6 m² zur Verfügung stehen. Wird die Bucht auch zum Decken verwendet, muss dem ausgewachsenen Eber eine Fläche von mindestens 10 m² zur Verfügung stehen und darf keine Hindernisse aufweisen. 2. Saugferkel müssen über einen von der Sau getrennten Liegeplatz verfügen, wo sie sich alle gleichzeitig aufhalten können. Bei Verwendung eines Abferkelkastens müssen die Saugferkel genügend Platz haben, um ungehindert gesäugt werden zu können. 3. Abferkelbuchten müssen eine Fläche von mindestens 5 m² aufweisen. Werden die Ferkel jedoch bereits mit einem Gewicht von unter 10 kg abgesetzt, müssen Abferkelbuchten eine Fläche von mindestens 4 m² aufweisen. Hinter dem Liegeplatz der Sau oder Jungsau muss genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte natürliche oder überwachte Abferkeln bestehen. In Muttersaubuchten, in denen sich die Sau frei bewegen kann, müssen bestimm te Vorrichtungen zum Schutz der Saugferkel, beispielsweise Schutzstangen, vorhanden sein. 4. In Betrieben, in denen wenigstens zehn Sauen gehalten werden, sind Sauen und Jungsauen für einen Zeitraum, der in der fünften Woche nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Die Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, müssen mehr als 2,8 m lang sein. Bei weniger als sechs Tieren in Gruppenhaltung muss die Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, mehr als 2,4 m lang sein. Tierart Einraumbuchten Mehrraumbuch- Lauf-, Mist- oder Trog- oder Buchten mit Voll Bodenfläche ten ohne Liege- Fressgangbreite Fressplatzlänge spaltenböden je Tier (m²) boxen, Liege- für Mehrraum- je Tier (m); je Tier (m²) fläche je Tier (m²) buchten (m) (Hauptversorgung) Kälber bis 150 kg 1,7 1,0 1,4 0,42 Kälber 150 bis 180 kg 1,7 1,15 1,4 0,42 Kälber, Jung- und Mastvieh 180 bis 220 kg 2,0 1,3 1,5 0,45 Kälber, Jung- und Mastvieh 220 bis 350 kg 3,0 1,5 1,8 0,54 2,2 Jung- und Mast vieh 350 bis 600 kg 5,0 2,5 2,0 0,70 2,5 Jung- und Mast vieh über 600 kg 5,0 2,5 2,0 0,70 2,7 Milchkühe 5,0 3,0 2,2 0,75 Bei ganztägigem Futterangebot darf ein Tier-Fressplatzlängenverhältnis von 2,5 : 1 nicht unterschritten werden. Boxenlaufställe für Milchkühe: Liegeboxen Breite: 1,20 m Länge: 2,20 m (gegenständige Boxen) bzw. 2,40 m (wandständige Boxen) Laufgangbreite: 2,20 m Abkalbebucht oder Abkalbestand muss vorhanden sein Tabelle 1: (4) Bezüglich Gruppenhaltungen von Kälbern und Rindern gelten die in der Tabelle 1 angeführten Mindestmaße. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 147. Stück, Nr. 151Seite 786 5. Abweichend von Z. 4 können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen für den in Z. 4 genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können. 6. Jeder gedeckten Jungsau und jeder Sau muss bei Gruppenhaltung insgesamt eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 1,64 m² bzw. 2,50 m² zur Verfügung stehen. Bei einer Gruppenhaltung von weniger als sechs Tieren ist die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche je gedeckter Jungsau um 10 % zu vergrößern. Bei einer Gruppenhaltung von 40 oder mehr Tieren darf die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche um 10 % verringert werden. 7. Von den gemäß Z. 6 erforderlichen Flächen müssen mindestens 0,95 m² pro gedeckter Jungsau und mindestens 1,3 m² pro Sau planbefestigt oder in einer Weise ausgeführt sein, dass die Perforationen maximal 15 % dieser Fläche beanspruchen. 8. Die Anbindehaltung bei Schweinen ist verboten. 9. Schweine dürfen nicht dauernd in Einzelbuchten gehalten werden. Einzelbuchten müssen ein Ausmaß von min destens 65 x 190 cm aufweisen. 10. Die Mindestfressplatzbreite je Schwein in Gruppenhaltung beträgt bei einem Körpergewicht: bis 30 kg: 18 cm über 30 bis 60 kg: 27 cm über 60 bis 110 kg: 33 cm über 110 kg: 40 cm Bei Vorratsfütterung muss für jeweils vier Tiere und bei Breiautomaten für jeweils acht Tiere ein Fressplatz zur Ver fügung stehen. Rohrbreiautomaten können als maximal vier Fressplätze angesehen werden. 11. Das Mindestplatzangebot für Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer wird laut Tabelle 2 festgelegt. Tabelle 2: Buchtensystem Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer bis 30 kg 30-60 kg 60-110 kg über 110 kg Buchten mit separatem Kotplatz1: Liegefläche2 pro Tier 0,25 m2 0,40 m2 0,60 m2 0,80 m2 Gesamtfläche pro Tier 0,40 m2 0,70 m2 1,00 m2 1,30 m2 Buchten mit Teilspaltenböden: Gesamtfläche 0,30 m2 0,60 m2 0,80 m2 1,10 m2 Buchten mit Vollspaltenböden: (ÖNORM L 5290) Gesamtfläche 0,30 m2 0,55 m2 0,70 m2 1,10 m2 1 Eine Bucht mit separatem Kotplatz liegt vor, wenn die planbefestigte Liegefläche gegenüber der restlichen Bodenfläche hoch- oder tiefgestellt oder durch eine Wand/Holzschwelle abgetrennt ist. 2 Die Liegefläche entspricht der befestigten Fläche. Bei Kistenhaltung ist ebenfalls die befestigte Fläche und nicht die Kistenfläche heranzuziehen. § 9 Sozialkontakte (1) Werden Schweine in Gruppen gehalten, sind Vorkehrungen zu treffen, um aggressives Verhalten, das über ein normales Maß hinausgeht, zu verhindern. Bei Anzeichen von schweren Kämpfen sind die Gründe unverzüglich zu untersuchen und geeignete vorbeugende Maßnahmen zu treffen, wie z.B. die Versorgung der Tiere mit großen Men gen Strohs oder anderen Materialien, die sie untersuchen können. Schweine, die sich gegen andere ständig aggres siv verhalten oder gegen die sich ein solches Verhalten richtet, sind aus der Gruppe zu isolieren oder in angemesse ner Entfernung von ihr unterzubringen. (2) Die Saugferkel müssen mindestens 28 Tage alt sein, wenn sie abgesetzt werden, es sei denn, das Wohlbefin den oder die Gesundheit des Muttertiers oder der Saugferkel wäre andernfalls gefährdet. Die Ferkel dürfen jedoch bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in spezielle Ställe verbracht werden, die geleert, gründlich gerei Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 147. Stück, Nr. 151 Seite 787 nigt und desinfiziert wurden, bevor eine neue Gruppe aufgestallt wird. Diese Ställe müssen von den Ställen der Sauen getrennt sein, um die Übertragung von Krankheitserregern für die betreffenden Saugferkel möglichst gering zu halten. (3) Absetzferkel sowie Mastschweine und Zuchtläufer sind in Gruppen zu halten, die so weit wie möglich unverän dert bleiben sollen. Müssen einander fremde Schweine zusammengestellt werden, hat dies in einem möglichst frühen Alter, vorzugsweise vor oder bis zu einer Woche nach dem Absetzen zu geschehen. Den Schweinen ist ausreichend Möglichkeit zu geben, sich vor den anderen Schweinen in einen sicheren Bereich zurückzuziehen. (4) Schweineställe müssen so gebaut sein, dass die Tiere andere Schweine sehen können. § 10 Bodenbeschaffenheit (1) Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein und dürfen keine wesentlichen Unebenheiten auf weisen. Sie müssen auf die Größe und das Gewicht der Tiere abgestimmt sein und einen festen, geraden und stabi len Boden bilden. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere keinerlei Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich struktu riertem Material einzustreuen. Es muss über die gesamte Liegefläche eine dicke Streuschichte vorhanden sein. Die Liegeflächen müssen ausreichend drainiert sein. (2) Für die Rinderhaltung gelten folgende Sonderbestimmungen: 1. Kälber bis 220 kg Lebendgewicht dürfen nicht auf Vollspalten- oder auf einstreulosen Teilspaltenböden gehalten werden. Mastrinder dürfen auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn diese aus Flächenelementen hergestellt und so ausgeführt werden, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen. Folgende Schlitzweiten dürfen nicht überschritten werden: für Rinder über 400 kg: 35 mm für Jungvieh bis 400 kg und Mutterkühe: 30 mm für Kälber bis 150 kg: 22 mm Diese Schlitzweiten gelten auch für Kunststoff- und Metallroste. Im Übrigen sind Spaltenböden gemäß der ÖNORM L 5290, betreffend Spaltenböden für die Tierhaltung - Maße, Lastannahme, Ausführung, Prüfung, ausgegeben am 1. Juni 1988 - im Folgenden nur mehr als "ÖNORM L 5290" bezeichnet - auszugestalten. 2. Die Liegefläche von Milchkühen muss in der Anbindehaltung und in der Laufstallhaltung eingestreut oder mit wei cher, druckelastischer Unterlage versehen sein. Gülleroste müssen eine Mindeststegbreite von 25 mm und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 40 mm aufweisen. Die Oberseite muss eben und gratfrei, die Kanten müssen abge rundet sein. (3) Für die Schweinehaltung gelten folgende Sonderbestimmungen: 1. Die Haltung von Ferkeln in allseits geschlossenen, mit Gitterboden versehenen mehrstöckigen Käfigen ist verbo ten. 2. Schweine dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn diese aus Flächenelementen hergestellt und so ausgeführt werden, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen. Bei der Gruppenhaltung von Schweinen auf Betonspaltenböden dürfen die in der nachstehenden Tabelle 3 enthaltenen Spaltenweiten nicht überschritten und Auftrittsbreiten nicht unterschritten werden: Tabelle 3: Schlitzweite Auftrittsbreite Saugferkel max. 11 mm min. 50 mm Absetzferkel max. 14 mm min. 50 mm Mastschweine/Zuchtläufer max. 18 mm min. 80 mm gedeckte Jungsauen max. 20 mm min. 80 mm Sauen max. 20 mm min. 80 mm Diese Schlitzweiten gelten auch für Kunststoff- und Metallroste. Im Übrigen sind solche Böden gemäß der ÖNORM L 5290 auszugestalten. 3. Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Dritteln planbefestigt sein; Abferkelbuchten zur Frühentwöhnung bis zu einem Absetzgewicht von 10 kg müssen mindestens zu einem Drittel mit planbefestigtem und im Übrigen mit teil perforiertem Boden ausgestattet sein, wenn sichergestellt ist, dass die verwendeten Gitterroste das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen. Ferkeln ist ein eingestreutes oder nach dem Stand der Tierhaltungstechnik gleich wertiges und zur Gänze planbefestigtes Liegenest zur Verfügung zu stellen. 4. Saugferkel müssen über einen beheizten sowie festen, trockenen und bequemen Liegeplatz verfügen. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 147. Stück, Nr. 151Seite 788 § 11 Lüftung Zur Berechnung der Großvieheinheit zur Sicherstellung der Mindestluftraten in geschlossenen Ställen gemäß § 5 Abs. 4 und der Sommerluftraten gemäß § 5 Abs. 6 ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren: Jungvieh und Kühe: 1,0 Mastkälber und Mastrinder: 1,25 Ferkel bis 30 kg: 2,5 Mastschweine bis 50 kg: 2,0 Mastschweine bis 110 kg: 1,25 Jungsauen bis 130 kg und säugende Sauen: 1,25 leere und trächtige Sauen und Eber: 0,75 § 12 Licht (1) Bei Verwendung von künstlicher Beleuchtung muss die Lichtphase mindestens acht Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen. Infrarot-Wärmelampen (sog. Ferkellampen) gelten nicht als Lichtquelle. (2) Im Tierbereich ist grundsätzlich eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux zu erreichen. Schweine müs sen mindestens acht Stunden pro Tag bei einer Lichtstärke von mindestens 40 Lux gehalten werden. Bei Neu- oder Umbauten müssen die Fensterflächen mindestens 5 % der Fußbodenfläche betragen. § 13 Lärm In Gebäuden, in denen Schweine gehalten werden, ist ein Schallpegel von 85 dB(A) oder mehr sowie dauerhafter oder plötzlicher Lärm zu vermeiden. Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so instal liert bzw. abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB(A) liegt. § 14 Betreuungsintensität (1) Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen, mindestens jedoch einmal täglich, Kälber hingegen min destens zweimal täglich mit geeignetem Futter gemäß § 6 Abs. 1 und mit Tränkwasser zu versorgen. In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Tränkwasser zur Verfügung stehen. Alle mehr als zwei Wochen alten Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. Die Futterbeschaffenheit und Wasserqualität müssen auch den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. (2) Die tägliche Futterration für Kälber muss genügend Eisen enthalten, sodass ein durchschnittlicher Hämoglobin wert von mindestens 4,5 mmol/Liter Blut gewährleistet ist. Kälberfutter für Kälber ab der zweiten Lebenswoche muss darüber hinaus eine Mindestmenge an fasrigem Raufutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g zu erhöhen ist. Sogleich nach der Geburt, jedenfalls innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, müssen Kälber Rinderkolostralmilch erhalten. (3) Um ihren Hunger und ihr Kaubedürfnis stillen zu können, müssen alle trockengestellten trächtigen Sauen genü gend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter erhalten. (4) Wenn Tiere in Gruppen gehalten werden und sich nicht nach Belieben sattfressen können bzw. nicht über eine automatische Fütterungsanlage vorsorgt werden, muss gewährleistet sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können. Sauen und Jungsauen in Gruppenhaltung sind nach einem System zu füttern, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier ausreichend fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind. (5) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behindert oder eingeschränkt, ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet. (6) Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen, damit ein beschwerdefreier Sitz und die erforderliche Bewegungsfreiheit gewähr leistet ist. (7) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten. (8) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltens störungen auftreten. (9) Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich von ihrem Besitzer oder der für sie verantwortlichen Person inspiziert werden. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 147. Stück, Nr. 151 Seite 789 (10) Ausscheidungen und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie möglich zu entfernen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Fliegen oder Nager anzulocken. (11) Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen, kauen, schlucken und bewegen können, wie z.B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann. (12) Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt und vor dem Einstallen in Abferkelbuchten sorgfältig gereinigt werden. (13) In der Woche vor dem Abferkeln muss Sauen und Jungsauen in ausreichenden Mengen geeignete Nestein streu zur Verfügung gestellt werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebes nicht technisch unmög lich ist. (14) In Gruppen zu haltende Schweine, die besonders aggressiv sind, die bereits von anderen Schweinen ange griffen wurden, die krank oder verletzt sind, dürfen vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden. In diesem Fall muss gewährleistet sein, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft. (15) Die Person, die Schweine hält und für die Betreuung der Tiere Personal einstellt und beschäftigt, hat diesem Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen über die Haltung von Schweinen nach dieser Verord nung auszufolgen. 3. ABSCHNITT GEFLÜGELHALTUNG § 15 Bewegungsmöglichkeit (1) Für Geflügel sind die in nachstehender Tabelle 1 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten: Tabelle 1: Bodenfläche je Tier Legehennen Zuchttiere Masttiere Küken und Junghen (Elterntiere) nen von Legerassen in Ställen mit Gitterböden in Ställen mit Gitterböden oder in Bodenhaltung: in Käftighaltung: oder Käfigen Käfigen Masthühner 1 m2/30 kg bis 6 Wochen alt: (Käfighaltung): (Käfighaltung): Truthühner 1 m2/40 kg 1 m2/100 Tiere bis 18 Wochen alt: Legehennen 550 cm2/Tier Mastelterntiere: 1 m2/35 Tiere 1440 cm2/Hahn 550 cm2/Henne in Bodenhaltung mit in Bodenhaltung: Auslauf: bis 3 Wochen alt: in ausgestalteten Käfigen: Legeelterntiere in Familien- 0,014 m2/Tier mindestens 750 cm2/Tier, haltung: davon 600 cm2 nutzbare 550 cm2/Tier Stallfläche: bis 6 Wochen alt: Fläche; Mindestkäfighöhe Masthühner 1 m2/25 kg 0,05 m2/Tier außerhalb der nutzbaren Truthühner 1 m2/25 kg Fläche 20 cm; Enten 1 m2/25 kg bis 12 Wochen alt: Gesamtkäfigfläche mindestens Gänse 1 m2/15 kg 0,07 m2/Tier 2000 cm2 Auslauffläche: bis 18 Wochen alt: in Bodenhaltung in Ställen mit in Bodenhaltung in Ställen mit Masthühner 2 m2/Tier 0,10 m2/Tier bei mehreren nutzbaren Ebenen: mehreren nutzbaren Ebenen: Truthühner 10 m2/Tier Rassen bis 2 kg 1 m2 begehbare Fläche/9 Tiere Enten 2 m2/Tier 1 m2 Stallbodenfläche/25 Tiere Gänse 10 m2/Tier 0,115 m2/Tier bei 1 m2 nutzbare Fläche/9 Tiere Rassen über 2 kg Einstreufläche mindestens 250 cm2/Tier in Bodenhaltung in Ställen mit einer nutzbaren Ebene und in Bodenhaltung in Ställen mit Kotgrube und mind. ein Drittel einer nutzbaren Ebene: eingestreuter Scharrraum: 1 m2 Stallfläche/7 Tiere 1 m2/7 Tiere Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 147. Stück, Nr. 151Seite 790 (2) Bei der Bemessung der Käfigbodenfläche bleiben hochgezogene Ränder zur Vermeidung von Futtermittelver lusten, durch die die verfügbare Fläche möglicherweise verringert wird, unberücksichtigt. (3) Außenscharrräume können nur dann bei der Berechnung der Besatzdichte im Stall berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Fläche von einem Drittel der nutzbaren Fläche umfassen und während des Lichttages uneinge schränkt zugänglich sind. § 16 Boden- und Käfigbeschaffenheit (1) Folgende Mindestanforderungen sind einzuhalten: 1. Die Haltung von Mastgeflügel im Stall ohne Einstreu ist verboten. 2. Bei der Bodenhaltung auf einer oder mehreren nutzbaren Ebenen von Legehennen und Zuchttieren (Elterntieren) muss mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche mit Streumaterial, wie Stroh, Holzspäne oder Sand, bedeckt sein (Scharrraum), ein ausreichender Teil der Stallbodenfläche muss zur Aufnahme der Ausscheidungen der Hühner geeignet sein. Bei ausgestalteten Käfigen muss eine Einstreu, die das Picken und Scharren ermöglicht, sowie ein Nest zur Verfügung stehen. 3. In nicht ausgestalteten Käfigen muss mindestens 65 % der Käfigbodenfläche eine lichte Höhe von mindestens 40 cm aufweisen; eine lichte Höhe von 35 cm darf im Übrigen an keiner Stelle unterschritten werden. Hinsichtlich der ausgestalteten Käfige gilt § 7 Z. 22. 4. Sitzstangen dürfen keine scharfen Kanten aufweisen, grundsätzlich nicht über dem Einstreubereich angeordnet sein und müssen es den Tieren ermöglichen, sich artgerecht darauf fortzubewegen und zu ruhen. Sind Sitzstan gen über dem Einstreubereich angebracht, dürfen sie nicht bei der Berechnung der Sitzstangenlänge gemäß Tabelle 2 berücksichtigt werden. 5. Erhöhte Fütterungen müssen mindestens 35 cm über der darunter liegenden nutzbaren Fläche angebracht wer den. 6. Der Boden muss so beschaffen sein, dass die nach vorn gerichteten Zehen beider Ständer sicher fußen können. Sofern der Boden aus Drahtgeflecht mit rechteckigen Maschen besteht, darf die Bodenneigung nicht über 8 Grad liegen. 7. Die Beschaffenheit des für die Käfige verwendeten Materials und die Konstruktion sowie der Zustand der Käfige müssen Verletzungen der Tiere so sicher ausschließen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. 8. Art und Größe der Käfigöffnung müssen sicherstellen, dass erwachsene Hennen ohne Leiden oder Verletzungen entnommen werden können. 9. Die Haltungssysteme müssen so beschaffen sein, dass die Tiere nicht entweichen können und Käfige müssen mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen ausgestattet sein. 10. Bei Haltungssystemen, bei denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, a) dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein, wobei die Stallbodenfläche als erste Ebene mit zuzählen ist, b) muss der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 cm lichte Höhe betragen, c) müssen die Fütterungs- und Tränkanlagen so verteilt sein, dass alle Hennen gleichermaßen Zugang haben und d) müssen die Ebenen so angeordnet sein, dass kein Kot auf die darunter gelegenen Ebenen durchfallen kann. Legehennen Zuchttiere Masttiere Küken und Junghen (Elterntiere) nen von Legerassen mit zusätzlich erhöhten Fütterungen oder Außenscharrraum: 1 m2 nutzbare Fläche/8 Tiere mit zusätzlich erhöhten Fütterungen und Außenscharrraum: 1 m2 nutzbare Fläche/9 Tiere in Ställen mit Auslauf in Ställen mit Bodenhaltung (Freilandhaltung): und Auslauf: Auslauffläche Stall: 1 m2/7 Tiere (Wechselweiden möglich): Auslauf: 10 m2/Tier 10 m2/Tier (Wechselweide möglich) Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 147. Stück, Nr. 151 Seite 791 11. Bei Haltungssystemen mit einem Zugang zu einem Auslauf ins Freie müssen a) mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren, mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit und über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein; je Gruppe von 1.000 Hennen muss in jedem Fall eine Öffnung von insgesamt 2 m Breite zur Verfügung stehen, b) die Auslaufflächen aa) zur Verhinderung von Kontamination so bemessen sein, wie es nach der Besatzdichte der gehaltenen Hen nen und der Art des Bodens angemessen ist (Tabelle 1), bb) über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren sowie bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen und cc) zum größten Teil bewachsen sein. 12. Öffnungen vom Stall in einen Außenscharrraum müssen den Anforderungen an Auslauföffnungen (Z. 11 lit. a) genü gen. (2) Im Übrigen müssen die Stalleinrichtungen für Geflügel den Mindestanforderungen der nachstehenden Tabelle 2 entsprechen. Tabelle 2: Stalleinrichtungen Bodenhaltung mit einer oder mehreren nutzbaren Ebenen Legehennen Masttiere Kücken von Legehennen Zuchtt iere (Eltern- Legerassen bis tiere) 10 Wochen al t Fütterung und Tränke: Fressplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung 16 cm/Tier 3 cm/Tier Fressplatzlänge am Trog oder Band 10 cm/Tier bzw. bei mechanischer Fütterung 10 cm/Tier 3 cm/Tier 3 cm/Tier 12 cm/Tier in aus gestalteten Käfigen und bei schweren Legerassen Futterr inne am Rundautomaten 4 cm/Tier 2 cm/Tier 2 cm/Tier Tränkrinnenseite 2,5 cm/Tier 2,5 cm/Tier 1 cm/Tier durchgehend Tränkrinne an der Rundtränke 1,5 cm/Tier 1,5 cm/Tier 1 cm/Tier Trinknippel oder Cuptränken 1/10 Tiere, 1/15 Tiere, mindestens aber 2/Haltungseinheit mindestens aber 2/Haltungseinheit Sitzstangen: Si tzstangenlänge gesamt 20 cm/Tier 15 cm/Tier (in ausgestalteten Käf igen) horizontaler Sitzstangenabstand mindestens 30 cm Sitzstangenabstand zur Wand mindestens 20 cm Nester : Einzelnester 1/5 Tiere Gruppennester 1 m²/100 Tiere Käfighaltung (auch ausge staltete Käfige) § 17 Lüftung Zur Berechnung der Großvieheinheit zur Sicherstellung der Mindestluftraten in geschlossenen Ställen gemäß § 5 Abs. 4 und der Sommerluftraten gemäß § 5 Abs. 6 ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren: Masthühner: 4,5 Junghennen und Legehennen: 3,0 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 147. Stück, Nr. 151Seite 792 § 18 Licht (1) Die Ställe sind so auszuleuchten, dass die Hennen 1. andere Hennen klar sehen können, 2. vom Personal klar zu sehen sind, 3. ihre Umgebung visuell erfassen können und 4. sich in dem ihnen gemäßen Rahmen bewegen können. Im Fall einer Beleuchtung durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen so angeordnet sein, dass eine gleich mäßige Verteilung des Lichts in der Unterbringung gewährleistet ist. (2) Bei Verwendung von künstlicher Beleuchtung müssen die Tiere täglich eine Mindestruhezeit von acht Stunden haben, während welcher die Lichtstärke so zu verringern ist, dass die Tiere tatsächlich ruhen können. Beim Zurück schalten des Lichts sollte eine ausreichende Dämmerperiode vorgesehen werden, damit die Hennen ungestört und ohne sich einer Verletzungsgefahr auszusetzen ihre Ruhestellung einnehmen können. § 19 Lärm Der Schallpegel ist so gering wie möglich zu halten. Im Übrigen gilt § 13 sinngemäß. § 20 Betreuungsintensität (1) Bei nicht gesund aussehendem Geflügel oder bei Verhaltensstörungen müssen die Ursachen ermittelt und ent sprechende Maßnahmen getroffen werden, d.h. die Tiere zu behandeln, zu isolieren oder zu schlachten oder auch die Haltungsbedingungen abzuändern. (2) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten. Sämtliche Gebäudeteile, Stalleinrichtungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sind regelmäßig und auf jeden Fall nach jeder kompletten Aus stallung und vor der nächsten Einstallung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise sauber gehalten werden. Aus scheidungen sind so oft wie nötig und tote Tiere täglich zu entfernen. (3) Mehr als drei Käfig-Etagen sind nur dann erlaubt, wenn durch geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen eine einwandfreie Inspektion und die Herausnahme der Tiere auf allen Etagen jederzeit sichergestellt ist. (4) Bei Geflügelhaltung in ausgestalteten Käfigen müssen zur Erleichterung der Tierkontrolle, Käfigbeschickung und Käfigräumung die Gänge zwischen den Käfigreihen mindestens 90 cm breit sein. Der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und der untersten Käfigreihe muss mindestens 35 cm betragen. 4. ABSCHNITT ÜBERGANGS- UND ANPASSUNGSBESTIMMUNGEN § 21 Übergangsbestimmungen für bauliche Anpassungen in der Rinder- und Schweinehaltung (1) Sofern die Bestimmungen der §§ 8 bis 14 bauliche Änderungen erfordern, haben die zum Zeitpunkt des In-Kraft Tretens der Verordnung LGBl. Nr. 1/1997 bestehenden Anlagen und Ställe bis zum 1. März 2011 den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen, sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt ist. (2) Für die Rinderhaltung gelten im Sinn des § 21 Abs. 5 letzter Satz des Oö. Tierschutzgesetzes 1995 folgende Übergangsbestimmungen: 1. In Anlagen und Ställen von Betrieben mit mehr als fünf Kälbern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verord nung LGBl. Nr. 1/1997 bereits bestanden, müssen ab 31. Dezember 2003 nachstehende Anforderungen erfüllt sein: a) Werden Kälber in Gruppen gehalten, muss jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von mindestens 150 kg über eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 1,5 m² verfügen, sodass es sich ohne Behinde rung umdrehen und hinlegen kann. b) Werden Kälber in Einzelbuchten gehalten, müssen die Buchten durchbrochene Zwischenwände haben und eine Mindestbreite von 90 cm mit einer Abweichung von 10 % aufweisen. 2. In Anlagen und Ställen von Betrieben mit mehr als fünf Kälbern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verord nung LGBl. Nr. 50/1998 bereits bestanden, muss ab 31. Dezember 2006 jedem Kalb in Gruppenhaltung zumindest folgende Fläche zur Verfügung stehen: a) Kälber bis 150 kg: 1,5 m²; b) Kälber von 150 bis 220 kg: 1,7 m²; c) Kälber mit mehr als 220 kg: 1,8 m². Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 147. Stück, Nr. 151 Seite 793 3. In Anlagen und Ställen von Betrieben mit mehr als fünf Kälbern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ver ordnung LGBl. Nr. 50/1998 bereits bestanden, müssen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Z. 2, 3 und 5 ab 31. Dezember 2006 erfüllt sein. 4. In Anlagen und Ställen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehen, müssen § 8 Abs. 2 Z. 1, 4 und 6 bereits erfüllt sein. (3) Für die Schweinehaltung gelten im Sinn des § 21 Abs. 5 letzter Satz des Oö. Tierschutzgesetzes 1995 folgen de Übergangsbestimmungen: 1. Abweichend vom § 8 Abs. 6 Z. 1 hat bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen und Ställen bis längstens 31. Dezember 2004 die Bucht für einen erwachsenen Eber eine Fläche von mindestens 6 m² aufzuweisen und hat die Bucht lediglich entsprechend größer zu sein, wenn sie zum Decken benutzt wird. 2. § 14 Abs. 11 gilt für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehende Anlagen und Ställe hinsichtlich der Sauen und Jungsauen erst ab 1. Jänner 2013. 3. In Anlagen und Ställen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestanden, müssen die Anforderungen des § 8 Abs. 6 Z. 4, Z. 5, Z. 6 und Z. 7, § 10 Abs. 3 Z. 2 zweiter Satz sowie § 14 Abs. 14 zweiter Satz spätestens ab 1. Jänner 2013 erfüllt sein. 4. In Anlagen und Ställen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestanden, ist die Anbin dehaltung von Jungsauen und Sauen nur mehr bis 31. Dezember 2005 zulässig. 5. In Anlagen und Ställen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestanden, müssen die Anforderungen des § 8 Abs. 6 Z. 2 und 3, § 9 Abs. 3 letzter Satz (bezüglich Absetzferkel, Zuchtläufer und Mast schweine), § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 spätestens ab 1. Jänner 2003 erfüllt sein. § 22 Übergangsbestimmungen für die Geflügelhaltung (1) Sofern die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 bauliche Anpassungen erfordern, haben zum Zeitpunkt des In-Kraft Tretens der Verordnung LGBl. Nr. 1/1997 bestehende Anlagen und Ställe bis zum 1. März 2006 den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen, sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Haltung von Legehennen in Ställen mit Gitterböden oder Käfigen ist ab 1. Jänner 2012, der Bau oder die erste Inbetriebnahme von solchen Käfigen ab 1. Jänner 2003 untersagt. (3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehende Betriebe für Legehennen in Ställen mit Boden haltung auf einer oder mehreren nutzbaren Ebenen (mit Kotgrube und mindestens einem Drittel eingestreuter Scharr raum) oder in Ställen mit Bodenhaltung und Auslauf (Alternativsysteme) dürfen noch bis 31. Dezember 2006 nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztie re, LGBl. Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 86/1998, geführt werden. 3. HAUPTSTÜCK ÜBERPRÜFUNGEN § 23 Überprüfung bestimmter landwirtschaftlicher Tierhaltungen (1) Die Behörde hat jährlich zur Erfassung eines statistisch repräsentativen Querschnitts mindestens 500 in Ober österreich ansässige Tierhaltungsbetriebe, in denen Kälber, Schweine oder Legehennen gehalten werden, auf die Ein haltung der im § 10 des Oö. Tierschutzgesetzes 1995 und der in den Abschnitten 1 bis 3 des 2. Hauptstückes festge legten Mindestanforderungen zu überprüfen. (2) Jeweils zum Jahresende werden von der Landesregierung für das folgende Kalenderjahr aus den aktuellen Daten des beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung stehenden land- und forstwirtschaftli chen Betriebsinformationssystems (LFBIS) nach dem Zufallsprinzip im Verhältnis zur erhobenen Gesamtzahl der Rin der-, Schweine- und Hühnerhaltungsbetriebe zumindest 500 solcher Betriebe ausgewählt, in denen mehr als fünf Käl ber, mehr als fünf Schweine oder eine unbestimmte Anzahl von Legehennen gehalten werden. Bei der Erstellung die ser jährlichen Auswahlverzeichnisse ist darauf Bedacht zu nehmen, dass kein Betrieb innerhalb eines zusammen hängenden Zeitraumes von drei Jahren mehr als einmal von dieser Überprüfung erfasst wird. (3) Die derart ausgewählten Tierhaltungsbetriebe werden den Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung von unangemeldeten Kontrollen bekanntgegeben. (4) Die behördlichen Kontrollorgane haben über die durchgeführten Kontrollen jeweils schriftliche Aufzeichnungen zu führen, wobei Rechtsakte der EG, insbesondere die Entscheidung der Kommission 2000/50/EG vom 17. Dezem ber 1999 über Mindestanforderungen an die Kontrolle von Betrieben, in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, zu berücksichtigen sind. Diese sind nach Abschluss gesammelt der Landesregierung zu übermitteln. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 147. Stück, Nr. 151Seite 794 4. HAUPTSTÜCK SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 24 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, LGBl. Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 86/1998, sofern § 22 Abs. 3 dem nicht entgegensteht, und die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Überprüfung bestimmter landwirtschaftlicher Tierhaltungen, LGBl. Nr. 3/1997, außer Kraft. (2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und techni schen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen. (3) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien und Entscheidungen umgesetzt: 1. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 28, geändert durch die Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Jänner 1997, ABl. Nr. L 25 vom 28.1.1997, S. 24, sowie die Entscheidung der Europäischen Kommission 97/182/EG vom 24. Febru ar 1997, ABl. Nr. L 76 vom 24.2.1997, S. 30, zur Änderung des Anhanges zur Richtlinie 91/629/EWG über Min destanforderungen für den Schutz von Kälbern. 2. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schwei nen, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 33. 3. Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestan forderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 316 vom 1.12.2001, S. 1. 4. Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Min destanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 316 vom 1.12.2001, S. 36. 5. Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März 1988 betreffend das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 131/86 (Nichtigerklärung der Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindest anforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung), ABl. Nr. L 74 vom 19.3.1988, S. 83. 6. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3.8.1999, S. 53. 7. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 8.8.1998, S. 23. 8. Entscheidung 2000/50/EG der Kommission vom 17. Dezember 1999 über Mindestanforderungen an die Kontrolle von Betrieben, in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, ABl. Nr. L 19 vom 25.1.2000, S. 51. Für die Oö. Landesregierung: Dr. Stöger Landesrätin Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7.

Upper Austria Animal Farming Ordinance 2002 · Nelum