Upper Austria Animal Breeding Amendment 2011
颁布于 2011-02-22 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Landesgesetz, mit dem das Oö. Tierzuchtgesetz 2009 geändert wird (Oö. Tierzuchtgesetz-Novelle 2011).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Oberösterreich
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal production, animal reproduction, animal health, data collection/reporting
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Seite 27 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 22. Februar 2011 3. Stück Nr. 3 Oö. Tierzuchtgesetz-Novelle 2011 (XXVII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 248/2010, Ausschussbericht Beilage Nr. 272/2010, 12. Landtagssitzung; RL 2008/73/EG vom 15. Juli 2008, ABl. Nr. L 219 vom 14.8.2008, S 40; RL 2009/157/EG vom 30. November 2009, ABl. Nr. L 323 vom 10.12.2009, S 1; Entscheidung 2009/712/EG vom 18. September 2009, ABl. Nr. L 247 vom 19.9.2009, S 13) Nr. 3 Landesgesetz, mit dem das Oö. Tierzuchtgesetz 2009 geändert wird (Oö. Tierzuchtgesetz-Novelle 2011) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr. 14, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 19, 24 und 25 wie folgt: "§ 19 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Unionsrecht § 24 Auskunfts-, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten innerhalb der EU, Zusammenarbeit der Behörden § 25 Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach Unionsrecht" 2. Im § 1 Abs. 3 wird das Wort "gemeinschaftsrechtlichen" durch das Wort "unionsrechtlichen" ersetzt. 3. Im § 2 Z 21 lit. b, § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, § 4 Abs. 5 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 2 lit. a, Z 4 und Abs. 2, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 23 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt. 4. Im § 11 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge "Entscheidung 93/623/EWG (ABl. L 298 vom 3.12.1993)" durch die Wortfolge "Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7.6.2008, S 3)" ersetzt. 5. In den Überschriften von § 19 und § 25 wird das Wort "Gemeinschaftsrecht" durch das Wort "Unionsrecht" ersetzt. 6. Die Überschrift von § 24 lautet wie folgt: "§ 24 Auskunfts-, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten innerhalb der EU, Zusammenarbeit der Behörden" 7. Im § 24 Abs. 4 wird das Wort "Gemeinschaftsebene" durch das Wort "Unionsebene" ersetzt. 8. Dem § 24 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt: "(8) Die Behörde hat die nach diesem Landesgesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffent lichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig scheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseiten ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die im Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I. und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG (ABl. Nr. L 247 vom 19.9.2009, S 13) vorgesehenen Angaben und zusätzlich je Rasse die Angabe des Seite 28 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2011, 3. Stück, Nr. 3 räumlichen Tätigkeitsbereichs sowie einen Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Behörde zu enthalten. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen; der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig scheint, können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden. (9) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit - insbesondere für eine gemeinsame Veröffentli chung durch mehrere Bundesländer im Internet - zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 8 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen." 9. Im § 26 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 16 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 17 angefügt: "17. weitere Inhalte der Veröffentlichung gemäß § 24 Abs. 8." Artikel II Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Der Erste Präsident des Oö. Landtags: Der Landeshauptmann: Friedrich Bernhofer Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung: 4021 Linz, Landhausplatz 1.