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奥地利的法律

Upper Austria Alpine Pasture and Agricultural Land Protection Law

颁布于 1999-09-24 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Landesgesetz über den Schutz und die Entwicklung der Almen und der landwirtschaftlichen Kulturflächen in Oberösterreich (Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利 · Oberösterreich
主题
Agricultural and rural development
关键词
agricultural development, agricultural land, mountain area, farming, less favoured areas

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  1. P.b.b. Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4020 Linz Seite 185 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 1999 51. StückAusgegeben und versendet am 24. September 1999 Nr. 79 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz (XXV. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 431/1999, Ausschussbericht Beilage Nr. 573/1999, 18. Landtagssitzung) 1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Ziele und Abgrenzung § 2 Begriffsbestimmungen 2. ABSCHNITT ALMSCHUTZ UND ALMENTWICKLUNG § 3 Grundsätze des Almschutzes und der Almentwick lung § 4 Feststellung und Aufhebung der Almeigenschaft § 5 Bewilligungspflicht für Neuaufforstungen auf Almen § 6 Almbuch § 7 Almförderung § 8 Verfahrensrechtliche Bestimmungen 3. ABSCHNITT NEUAUFFORSTUNG § 9 Allgemeines § 10 Zulässigkeit der Neuaufforstung § 11 Mindestabstände 4. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 12 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 13 Strafbestimmungen § 14 Administrative Verfügungen § 15 Verweisungen § 16 Übergangsbestimmungen § 17 Inkrafttreten Nr. 79 L a n d e s g e s e t z über den Schutz und die Entwicklung der Almen und der landwirtschaftlichen Kulturflächen in Oberösterreich (Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz) Der Oö. Landtag hat beschlossen: INHALTSVERZEICHNIS Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1999, 51. Stück, Nr. 79Seite 186 1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Ziele und Abgrenzung (1) Ziel dieses Landesgesetzes ist: 1. die nachhaltige Sicherung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Almwirtschaft; 2. die planmäßige Entwicklung der Almen als wertvoller Lebens-, Natur-, Wirtschafts-, Erholungs- und Kultur raum; 3. die geordnete Neuaufforstung von Grundflächen (Grundstücke und Grundstücksteile) zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Raumordnung; 4. der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturflächen in Oberösterreich. (2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgeset zes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesonde re im Bereich des Forstwesens und der Bodenreform, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten: 1. Almen: die in den alpinen Regionen der Bezirke Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Steyr-Land und Vöcklabruck gelegenen Grundflächen, die sich a) wegen ihrer Entfernung zum Heimgut und zur Sied lungszone und b) wegen ihrer Höhenlage und der dadurch verkürzten Vegetationsperiode zur weidewirtschaftlichen Nut zung eignen; zu den Almen gehören auch die für die Almbewirt schaftung erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen; 2. Einforstungsalmen: Almen, auf denen ein Weide recht nach dem Wald- und Weideservitutenlandesge setz, LGBl. Nr. 2/1953, besteht; 3. Neuaufforstung: a) die Durchführung von Neuaufforstungen mit forstli chem Bewuchs (§ 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundes gesetz BGBl. Nr. 419/1996), ausgenommen die Pflanzung von Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975), b) die Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb (Energie holzflächen), c) die Anlegung von Christbaumkulturen oder d) die Duldung des natürlichen Anflugs von forstlichem Bewuchs (Naturverjüngung) ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 m² und einer durchschnittlichen Breite von zehn Metern. Dabei sind angrenzende Waldflächen im Sinn des § 9 Z. 1 und 2 oder Aufforstungsflächen unabhängig von ihrer Größe und Breite einzurechnen. 2. ABSCHNITT ALMSCHUTZ UND ALMENTWICKLUNG § 3 Grundsätze des Almschutzes und der Almentwicklung (1) Die Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Almen haben insbesondere folgende Ziele: 1. Almen, insbesondere die für die Almbewirtschaftung erforderlichen Weideflächen, sind als solche zu erhal ten und im Sinn einer zeitgemäßen Almwirtschaft zu entwickeln; 2. Almen sind so zu behandeln, dass ihre Nutz-, Erho lungs-, Wohlfahrts-, Schutz- und ökologischen Wirkun gen nachhaltig gesichert bleiben; 3. die Bewirtschaftung der Almen soll einen angemesse nen Ertrag ermöglichen. (2) Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Abs. 1 sind insbesondere 1. die umfassende Darstellung und vorausschauende Planung der Almverhältnisse unter Berücksichtigung der regionalen Eigenheiten und der jeweiligen tatsäch lichen Entwicklung durch die Agrarbehörde; 2. die Mitwirkung der Agrarbehörde bei der Planung von Projekten; 3. die Aufsicht der Agrarbehörde über die widmungs gemäße Verwendung der gewährten Fördermittel; 4. die Sicherung einer ausreichenden Almbeweidung auch durch Fremdvieh; 5. die Trennung von Wald und Weide ist anzustreben, soweit dies die naturräumlichen und almwirtschaftli chen Verhältnisse erfordern; 6. die Wiederaufnahme der Almwirtschaft auf bereits still gelegten Almen. § 4 Feststellung und Aufhebung der Almeigenschaft (1) Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Bestandteil einer Alm ist und liegt die Klärung dieser Frage im Inter esse des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder im öffentlichen Interesse, hat die Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. (2) Eine im Almbuch (§ 6) eingetragene Grundfläche gilt solange als Alm oder als Bestandteil einer Alm, bis das Gegenteil mit Bescheid festgestellt wurde. (3) Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat die Almbewirtschaftung umweltverträglich und nachhaltig auszuüben und die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen zweckent sprechend zu erhalten. (4) Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde die allfällige Einstellung der Almbewirtschaftung unverzüglich anzuzeigen. Die Agrarbehörde hat auf Grund der Anzeige eine Regelung anzustreben, die eine Fortsetzung der Almbewirtschaf tung gewährleistet, insbesondere durch die Vermittlung von Pachtverträgen. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1999, 51. Stück, Nr. 79 Seite 187 (5) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen die Almeigenschaft einer Grund fläche mit Bescheid aufzuheben, wenn 1. die Almbewirtschaftung auf Grund der objektiven, von der Person des jeweiligen Eigentümers bzw. Nut zungsberechtigten unabhängigen wirtschaftlichen Ver hältnisse langfristig nicht mehr möglich ist oder 2. andere öffentliche Interessen das öffentliche Interesse an der Almerhaltung überwiegen. (6) Bei Einforstungsalmen darf darüber hinaus die Almeigenschaft einer Grundfläche erst aufgehoben wer den, wenn die für die betreffende Grundfläche bestande nen Weiderechte in einem Verfahren nach dem Wald- und Weideservitutenlandesgesetz rechtskräftig abgelöst oder auf eine andere Grundfläche übertragen worden sind. § 5 Bewilligungspflicht für Neuaufforstungen auf Almen (1) Neuaufforstungen auf Almen bedürfen einer Bewil ligung der Agrarbehörde. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Neuauf forstung 1. bestehende Rechte, insbesondere Weiderechte auf Einforstungsalmen nicht schmälert und dem öffent lichen Interesse am Schutz und an der Entwicklung der Almen gemäß § 3 Abs. 1 nicht zuwiderläuft oder 2. das öffentliche oder private Interesse an der Neuauf forstung das öffentliche Interesse am Schutz und an der Entwicklung der Almen gemäß § 3 Abs. 1 über wiegt. (3) Betrifft das Bewilligungsverfahren eine Einfor stungsalm, sind die betroffenen Nutzungsberechtigten Parteien im Verfahren. (4) Bei der Erteilung der Bewilligung sind die unter Berücksichtigung der Ziele dieses Landesgesetzes erfor derlichen Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben. § 6 Almbuch (1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen. (2) Im Almbuch sind für jede Alm einzutragen: 1. der Name; 2. die Gesamtfläche der Alm und die Flächenausmaße der einzelnen Benützungsarten; 3. die Eigentumsverhältnisse und allfällige Nutzungs rechte; 4. Art und Ausmaß der Bewirtschaftung. Für jede Alm ist ein Lageplan in das Almbuch aufzuneh men. (3) Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde auf deren Verlangen die für die Führung des Almbuchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Richtigstellungen des Almbuchs auf Grund von Bescheiden nach § 4 Abs. 1 und 5 sowie nach § 5 sind von Amts wegen durchzuführen. (4) In das Almbuch können alle Personen Einsicht neh men. Sie können sich davon an Ort und Stelle Abschrif ten selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhande nen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. (5) Die Führung des Almbuchs mittels automationsun terstützter Datenverarbeitung und der Datenaustausch zwischen der Agrarbehörde und der Landwirtschaftskam mer für Oberösterreich ist zulässig. § 7 Almförderung (1) Das Land als Träger von Privatrechten fördert den Almschutz und die Almentwicklung entsprechend den Zie len dieses Landesgesetzes. (2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Land wirtschaftsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 1, können Förderun gen insbesondere vorgesehen werden für: 1. die Sicherung des Almbodens (Vorkehrungen gegen Lawinen, Steinschlag, Hangrutschungen, Erosion); 2. die Pflege des Almbodens (Schwenden, Stockroden, Entsteinen, mechanische Unkrautregulierung); 3. die Trennung von Wald und Weide; 4. den Auftrieb und die Behirtung von Weidetieren auf Almen; 5. die Ausstattung der Almen mit einer zeitgemäßen Infrastruktur, insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung und Verbesserung von Anlagen zur Ver kehrserschließung, Energieversorgung, insbesonde re durch erneuerbare Energieformen, Wasserversor gung und zur erforderlichen Entsorgung; 6. die Schaffung von ausreichendem Lagerraum für organischen Dünger auf Almen; 7. dringend nötige Transporte durch Hubschrauberflüge zu und von mangelhaft erschlossenen Almen; 8. die Anschaffung von Betriebsmitteln, die für eine zeit gemäße Almbewirtschaftung nötig sind; 9. die Errichtung, Erhaltung und Verbesserung von Alm gebäuden, Zäunen und sonstigen Anlagen, die für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung nötig sind; 10. Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Tiergesundheit auf Almen. (3) Bei der Agrarbezirksbehörde ist als innerdienstliche Maßnahme ein entsprechender Bediensteter als Almbe auftragter vorzusehen. § 8 Verfahrensrechtliche Bestimmungen (1) Alle Behörden haben bei der Besorgung der Auf gaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, das öffentliche Interesse am Schutz und an der Entwicklung der Almen zu berücksichtigen. Die Agrar behörde ist in allen nach dem Oö. Natur- und Land schaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37, durchzufüh renden Verwaltungsverfahren, die Almen betreffen, zu hören. (2) Auf das Verfahren nach diesem Abschnitt ist das Agrarverfahrensgesetz anzuwenden. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1999, 51. Stück, Nr. 79Seite 188 (3) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigun gen in Angelegenheiten dieses Abschnitts sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit. 3. ABSCHNITT NEUAUFFORSTUNG § 9 Allgemeines Dieser Abschnitt gilt nicht für Grundflächen, 1. die bereits Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 sind, 2. die Wald im Sinn des Kaiserlichen Patents vom 3. Dezember 1852 (Forstgesetz), RGBl. Nr. 250, waren oder 3. die dem 2. Abschnitt unterliegen. § 10 Zulässigkeit der Neuaufforstung (1) Neuaufforstungen sind nur zulässig, wenn 1. die dafür vorgesehene Grundfläche im Flächenwid mungsplan der Gemeinde als Grünlandsonderwid mung "Neuaufforstungsgebiet" ausgewiesen ist (§ 30 Abs. 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993) oder 2. die geplante Aufforstung vor ihrer Durchführung dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die Grundfläche gelegen ist, schriftlich angezeigt wird und der Bürgermeister nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Aufforstung untersagt. Eine solche Aufforstung darf die Fläche von zwei Hek tar nicht überschreiten. Die Anzeige hat eine genaue Beschreibung des Vorhabens, die betroffenen Grund stücke, eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststel lung der beabsichtigten Aufforstung ermöglicht und nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastral mappe, das Aufforstungsausmaß und die Namen der Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungs fläche angrenzenden Grundstücke samt Anschrift zu enthalten. (2) Von einer Anzeige nach Abs. 1 Z. 2 hat der Bür germeister jedenfalls die Eigentümer der an die vorgese hene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnah me einzuräumen. (3) Der Bürgermeister hat eine geplante Aufforstung nach Abs. 1 Z. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen oder -grundsät zen des § 2 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 oder § 11 steht. (4) Die erfolgte Durchführung einer Neuaufforstung ist dem Bürgermeister anzuzeigen. § 11 Mindestabstände (1) Neuaufforstungen dürfen zu fremden Grund stücken bis zu einem Abstand von fünf Metern durchge führt werden, sofern nicht im Flächenwidmungsplan ein größerer Abstand festgelegt ist. (2) Die Abstände nach Abs. 1 gelten nicht gegenüber Grundflächen, die als Wald im Sinn des § 9 Z. 1 oder 2 gelten, gemäß § 10 neu aufgeforstet worden sind oder aufgeforstet werden. (3) Der Abstand ist bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, wo er aus dem Boden hervortritt, und bei Sträuchern von den der Grenze am nächsten aus dem Boden nach oben wachsenden Trieben zu messen. 4. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 12 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzuneh men. § 13 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. eine bewilligungspflichtige Neuaufforstung nach § 5 Abs. 1 ohne Bewilligung durchführt oder duldet; 2. Auflagen oder Bedingungen in einem Bewilligungsbe scheid nach § 5 Abs. 1 nicht einhält; 3. entgegen § 10 eine Neuaufforstung durchführt oder duldet; 4. die im § 11 Abs. 1 vorgesehenen Mindestabstände nicht einhält; 5. in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern, ferner auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses unbefugt geht, lagert, reitet, mit Fahrzeugen fährt oder diese abstellt; 6. auf landwirtschaftlich genutzten Grundflächen unbe fugt Feuer entzündet (insbesondere Lager- und Grill feuer); 7. auf landwirtschaftlich genutzten Grundflächen sich unbefugt landwirtschaftliche Erzeugnisse (wie Feld und Baumfrüchte) aneignet. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 sind von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder sind für Maß nahmen der Almförderung zu verwenden. (3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 3 und 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstra fe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. (4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 5 bis 7 sind, sofern nicht eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungs behörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. § 14 Administrative Verfügungen (1) Wurden Neuaufforstungen entgegen § 5 Abs. 1 durchgeführt oder geduldet, hat die Agrarbehörde unab hängig von einer Bestrafung dem Aufforstenden mit Bescheid aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1999, 51. Stück, Nr. 79 Seite 189 den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Wenn der Grundeigentümer nicht der Aufforstende ist, aber der Neuaufforstung zugestimmt oder diese offenkundig geduldet hat, kann er an Stelle des Aufforstenden ver pflichtet werden, wenn dieser unbekannt ist oder aus son stigen Gründen nicht verpflichtet werden kann. Dies gilt auch für die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers, wenn sie von der Neuaufforstung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. (2) Wurden Neuaufforstungen entgegen § 10 durchge führt oder geduldet oder die gemäß § 11 vorgesehenen Mindestabstände nicht eingehalten, hat der Bürgermei ster unabhängig von einer Bestrafung dem Aufforstenden mit Bescheid aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand (Entfernung der Neuaufforstung, Schaffung des Mindestabstands) herzu stellen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß. (3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden. (4) Die Organe der Behörden sind in Ausübung ihres Dienstes bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestim mungen dieses Landesgesetzes berechtigt, Grundstücke zu betreten. § 15 Verweisungen Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht aus drücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 16 Übergangsbestimmungen (1) Das auf Grund des Gesetzes LGuVBl. Nr. 65/1921 und der Verordnung LGuVBl. Nr. 105/1922 geführte Alm buch gilt als Almbuch im Sinn dieses Landesgesetzes. (2) Die nach dem Gesetz vom 19. April 1921 betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirt schaft, LGuVBl. Nr. 65/1921, und nach dem Oö. Kultur flächenschutzgesetz, LGBl. Nr. 31/1958, ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen gel ten als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligun gen im Sinn dieses Landesgesetzes. (3) Dieses Landesgesetz ist auf die im Zeitpunkt sei nes Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren sowie auf Neuaufforstungen, für die gemäß § 1 Abs. 1 des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1958, eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, anzuwen den. Keine Anwendung findet dieses Landesgesetz auf Neuaufforstungen, die auf Grund eines rechtskräftigen Bescheids gemäß § 1 des Oö. Kulturflächenschutzgeset zes bereits durchgeführt worden sind oder spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landes gesetzes durchgeführt werden. (4) Ein gemäß § 1 Abs. 2 des Oö. Kulturflächen schutzgesetzes vorgeschriebener Kulturschutzstreifen gilt als Mindestabstand im Sinn des § 11 Abs. 1, sofern im Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht ausdrücklich ein geringerer Mindestabstand festgelegt wird. (5) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ver lieren die auf Grund des Oö. Feldschutzgesetzes, LGBl. Nr. 38/1973, bestellten Feldschutzorgane ihre Funktion und die den Feldschutzorganen ausgestellten amtlichen Ausweise und die Feldschutzabzeichen ihre Gültigkeit. (6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 13 anstelle des Betrags von 5.000 Euro der Betrag von 70.000 Schilling und anstelle des Betrags von 1.000 Euro der Betrag von 14.000 Schilling. § 17 Inkrafttreten (1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundma chung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten außer Kraft: 1. das Gesetz vom 19. April 1921 betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft, LGuVBl. Nr. 65/1921; 2. das Oö. Kulturflächenschutzgesetz, LGBl. Nr. 31/1958; 3. das Oö. Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 38/1973. Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: des Oö. Landtags: Angela Orthner Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4010 Linz, Klosterstraße 7. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1999, 51. Stück, Nr. 79Seite 190

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