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奥地利的法律

Upper Austria Air Pollution Control and Energy Technology Amendment Law 2012

颁布于 2014-03-28 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Landesgesetz mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2012).
语言
German
类型
法令
国家
奥地利 · Oberösterreich
主题
Air and atmosphere, Energy
关键词
pollution control, air quality/air pollution, emissions, inspection, environmental standards, standards, protection of environment, natural gas
类别
energy

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文本

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  1. Artikel I Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 29a: "§ 29a Inspektion von Heizungsanlagen" 2. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt: "(2) Das Land Oberösterreich ist verpflichtet, Informationen über die Nettovorteile, Kosten und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen bereitzustellen." 3. Im § 26 Abs. 2 Z 2 entfällt das Wort "einmalige". 4. Nach § 26 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt: "(4a) Die gemäß Abs. 1 Berechtigten und ihre Prüforgane dürfen zu der bzw. dem Verfügungsberechtigten der von ihnen überprüften Anlagen in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13, stehen." 5. Die Überschrift von § 29a lautet: "Inspektion von Heizungsanlagen" 6. § 29a Abs. 1 lautet: "(1) Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung a) über 20 kW und bis zu 100 kW sind alle sechs Jahre, b) ab 100 kW, die mit Gas betrieben werden, sind alle vier Jahre, c) ab 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind alle zwei Jahre einer Inspektion dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Ener- gieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Die Prüfung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind." Seite 78 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2014, 20. Stück, Nr. 20 7. Im § 29a Abs. 2 entfällt das Wort "einmalige". 8. Im § 29a Abs. 4 entfällt das Wort "einmaligen". 9. Im § 29a Abs. 5 erster Satz entfällt das Wort "einmalige" und im § 29a Abs. 5 zweiter Satz entfällt das Wort "ein- maligen". 10. Im § 29a Abs. 6 entfällt das Wort "einmaligen". 11. Dem § 31a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffen- den Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind." 12. Im § 47 Abs. 2 Z 18 entfällt das Wort "einmalige". 13. Im § 47 Abs. 2 Z 23a entfällt das Wort "einmalige". 14. Die Überschrift in der Anlage 5 lautet: "Prüfbericht der Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG"

  2. Artikel II Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006), LGBl. Nr. 1/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 erhält die bisherige Z 1 die Bezeichnung "1a."; § 2 Z 1 lautet: "1. Aerothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist;" 2. Im § 2 Z 21 wird nach dem Wort "Wasserkraft" ein Beistrich und die Wortfolge "aero- und hydrothermische Ener- gie" eingefügt. 3. Im § 2 wird nach Z 30 folgende Z 30a eingefügt: "30a. Hydrothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist;" 4. Im § 25 Abs. 6 wird nach dem Wort "Lastprofilen" die Wortfolge "sowie den Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen, wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, verbesserter Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die zur Einbindung neuer Produ- zenten erneuerbarer Energie notwendig sind," eingefügt.

  3. Artikel III (1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster- reich in Kraft. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen mit einer Nennwärme- leistung über 20 kW, die noch keiner einmaligen Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung des Lan- desgesetzes LGBl. Nr. 13/2009 unterzogen worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes zu unterzie- hen. Für Anlagen, die bereits einer einmaligen Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung des Landes- gesetzes LGBl. Nr. 13/2009 unterzogen worden sind, beginnen die Fristen des § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes mit dem Datum der Durchführung der einmaligen Inspektion; auch solche Anlagen müssen aber frühestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes unterzogen werden. Der Erste Präsident Der Landeshauptmann: des Oö. Landtags: Viktor Sigl Dr. Pühringer Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung: 4021 Linz, Landhausplatz 1.

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