Upper Austria Agricultural Machine Fund
颁布于 1954-11-17 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz vom 17. November 1954 über die Errichtung des Oö. Landmaschinenfonds (Oö. Landmaschinenfonds-Gesetz).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Oberösterreich
- 主题
- Agricultural and rural development
- 关键词
- special fund, institution, agricultural development, equipment, governance
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Gesetz vom 17. November 1954 über die Errichtung des Oö. Landmaschinenfonds (Oö. Landmaschinenfonds-Gesetz) StF: LGBl. Nr. 1/1955 (GP XVII AB 434/1954 AB 446/1954) Änderung idF: LGBl. Nr. 102/1999 (DFB) Text Fonds § 1 (1) Zur Förderung der Verwendung von Maschinen in der Land- und Forstwirtschaft wird der "O.ö. Landmaschinenfonds", im folgenden kurz Fonds genannt, gebildet. (2) Der Fonds ist eine juristische Person, hat seinen Sitz in Linz und ist berechtigt, das Landeswappen zu führen. (3) Der Fonds wird durch eine Verwaltungskommission, im folgenden kurz Kommission genannt, und durch den Geschäftsführer verwaltet. Er wird nach außen vom Obmann bezw. seinem Stellvertreter vertreten. (4) Die rechtsverbindliche Zeichnung erfolgt unter der Bezeichnung "O.ö. Landmaschinenfonds" durch zwei Unterschriften, die vom Obmann und dem Geschäftsführer bezw. ihren Stellvertretern gegeben werden. Die Namen der Unterschriftsberechtigten sind in der Amtlichen Linzer Zeitung und im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich kundzumachen. (5) Die Mittel des Fonds werden gebildet: a) aus einem Beitrag des Landes zur Deckung des Verwaltungsaufwandes des Fonds; b) aus sonstigen Beiträgen des Landes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften; c) durch Aufnahme von Darlehen; d) aus den Darlehensrückzahlungen; e) aus allfälligen sonstigen Einnahmen. (6) Die Mittel des Fonds sind unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und dürfen nur im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes verwendet werden. (7) Das Verwaltungsjahr des Fonds fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Verwaltungskommission § 2 (1) Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern, die vom Landtag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt werden. Für jedes Mitglied ist in der gleichen Weise ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Verhinderungsfalle einzutreten hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Sie dürfen der Landesregierung nicht angehören. (2) Aus den Mitgliedern werden vom Landtag der Obmann sowie ein Erster und ein Zweiter Obmann Stellvertreter gewählt. Die Stellvertreter vertreten den Obmann in der Reihenfolge ihrer Wahl. (3) Die Mitglieder können, wenn sie ihren Obliegenheiten in der Kommission nicht nachkommen oder aus anderen wichtigen Gründen über Antrag der Landesregierung vom Landtag abberufen werden. In diesem Fall und bei sonstiger Erledigung einer Stelle ist sie ohne Verzug neu zu besetzen. (4) Die Kommission wird für die Dauer der Wahlperiode des Landtages gewählt und ist erstmalig vom Landeshauptmann einzuberufen. Nach Ablauf ihrer Funktionsperiode hat sie bis zum Zusammentritt der neu gewählten Kommission die Geschäfte weiterzuführen. Den Vorsitz in der Kommission führt ihr Obmann bezw. sein Stellvertreter. (5) Das Amt der Kommissionsmitglieder ist ein Ehrenamt. Der Obmann und seine Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung. Ferner gebührt ihnen der Ersatz der notwendigen Reise (Fahrt-)auslagen und Aufenthaltskosten. Die übrigen Mitglieder erhalten als Aufwandsentschädigung den Ersatz der notwendigen Reise-(Fahrt-)auslagen und Aufenthaltskosten und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe der Entschädigung und des Ersatzes der notwendigen Reise-(Fahrt-)auslagen und Aufenthaltskosten ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. (6) Der Beschlußfassung durch die Kommission sind vorbehalten: a) die Gewährung von Darlehen einschließlich der Festsetzung der Darlehensbedingungen und der Sicherstellung; b) die Zustimmung zur Veräußerung von Maschinen vor vollständiger Darlehensrückzahlung und das Begehren auf Übertragung des Eigentums an Maschinen gemäß § 5 Abs. 6 lit. a und d, das Anhängigmachen eines Rechtsstreites und die Verwertung von Pfändern; c) die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen; d) die Festsetzung von Tarifen für die Vermietung von Maschinen und ihre Beistellung in Lohnarbeit gemäß § 5 Abs. 6 lit. b; e) die Aufnahme von Darlehen; f) die Feststellung des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses; g) die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und seines Vertreters; h) die Festsetzung von Musterverträgen für Maschinengemeinschaften und Maschinenringe. (7) Die Kommission kann die Beschlußfassung gemäß Abs. 6 lit. a und b ganz oder zum Teil einem von ihr aus ihrer Mitte bestellten dreigliedrigen Geschäftsausschuß übertragen, der bei Anwesenheit seiner sämtlichen Mitglieder einstimmig entscheidet; kommt eine solche Entscheidung nicht zustande, fällt das Entscheidungsrecht an die Kommission zurück. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 6 lit. a ist der Geschäftsausschuß an die von der Kommission hiefür aufgestellten Grundsätze gebunden. (8) Wenn die Dringlichkeit keinen Aufschub duldet, ist der Geschäftsausschuß ermächtigt, in allen sonst der Kommission vorbehaltenen Angelegenheiten zu entscheiden. Über solche Entscheidungen ist alsbald der Kommission zu berichten. (9) Die Beschlüsse der Kommission bedürfen - die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder vorausgesetzt - der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl gilt der Beschluß als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat. Im übrigen wird die Geschäftsordnung für die Sitzungen der Kommission von der Landesregierung, die Geschäftsordnung für die Sitzungen des Geschäftsausschusses von der Kommission erlassen. Geschäftsführer § 3 (1) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Kommission und des Geschäftsausschusses, zur Besorgung aller Verwaltungsgeschäfte, insbesondere aller nicht der Kommission oder durch die Geschäftsordnung ihrem Obmann vorbehaltenen Angelegenheiten, und zum Vollzug der Entscheidungen gemäß § 2 Abs. 6 bis 8 ist ein Geschäftsführer und für den Fall seiner Verhinderung ein Vertreter zu bestellen. (2) Der Geschäftsführer ist zu den Sitzungen der Kommission und des Geschäftsausschusses mit beratender Stimme beizuziehen. (3) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine von der Landesregierung festzusetzende angemessene Entschädigung. Förderung durch den Fonds § 4 (1) Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Darlehen zur Beschaffung und zum Betriebe von Maschinen. (2) Die Förderung wird insbesondere für Maschinen gewährt, die in klein-, mittel- oder bergbäuerlichen Betrieben zum Einsatz kommen, deren Lebensfähigkeit oder Leistungsfähigkeit durch den Einsatz dieser Maschinen erhalten oder gesteigert werden kann. (3) Die Förderung dient insbesondere der gemeinschaftlichen Verwendung von Maschinen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a bis e. (4) Maschinen im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeits-, Kraft- und Zugmaschinen und Zusatzgeräte aller Art, die den Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu dienen geeignet sind und die nach Konstruktion und Beschaffenheit einen wirtschaftlichen und unfallsicheren Einsatz erwarten lassen, und Geräte zur Schädlingsbekämpfung. Darlehen des Fonds § 5 (1) Darlehen können bis zur vollen Höhe des Beschaffungspreises gewährt werden: a) für Landmaschinenhöfe an Gemeinden mit der Verpflichtung, die Maschinen während der ganzen Laufzeit des Darlehens an land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu vermieten oder solchen Betrieben in Lohnarbeit beizustellen; b) an Gemeinden zur Beschaffung von Maschinen, die überwiegend im Interesse der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden (Gemeindeschotterbrecher u. dgl.); c) an Gemeinschaften des bürgerlichen Rechtes, die zum Zwecke der gemeinschaftlichen Beschaffung von Maschinen gebildet sind (Maschinengemeinschaften); d) an Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die mit Inhabern anderer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe eine Vereinbarung über gegenseitige Maschinenbeistellung abgeschlossen haben (Maschinenring); e) an Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von Gewerbebetrieben, wenn sie sich verpflichten, die Maschinen während der ganzen Laufzeit des Darlehens an land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu vermieten oder solchen Betrieben in Lohnarbeit beizustellen (Landmaschinenverleih); f) an Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Beschaffung einer Maschine zur ausschließlichen Verwendung in ihrem Betriebe wirtschaftlich gerechtfertigt und ohne die Darlehensgewährung nicht zumutbar ist. (2) Die Darlehensgewährung ist an den Abschluß eines schriftlichen Vertrages gebunden. (3) Die Darlehen können unverzinslich oder niedrig verzinslich gewährt werden. (4) Von den Darlehensnehmern ist für den jeweils aushaftenden Darlehensbetrag eine geeignete Sicherstellung zu verlangen. Bei Gemeinden und Maschinengemeinschaften kann darauf verzichtet werden. (5) Die Darlehensrückzahlung ist im allgemeinen in gleichbleibenden Jahresraten mit der Maßgabe festzusetzen, daß das Darlehen spätestens bis zu jenem Zeitpunkt zur Gänze zurückgezahlt ist, bis zu dem die Maschine nach den Grundsätzen eines ordentlichen Wirtschafters zur Gänze abgeschrieben sein soll. Die Darlehensrückzahlung kann aber statt dessen - ausgenommen in Fällen gemäß Abs. 1 lit. f - in der Weise vereinbart werden, daß für jede angefangene Stunde, in der die Maschine benützt wurde, der hiefür festgesetzte Betrag monatlich an den Fonds abgeführt wird, dies unter der Voraussetzung, daß die für eine entsprechende Ausnützung der Maschine erforderliche Zahl von Interessenten gegeben und die vollständige Erfassung der Benützungsstunden, die Führung ordentlicher Aufzeichnungen hierüber und ihre Kontrolle durch den Fonds gesichert ist. Der auf jede angefangene Benützungsstunde entfallende Betrag ist vom Fonds in der Höhe festzusetzen, daß unter der Annahme einer entsprechenden Ausnützung der Maschine die nach dem ersten Satz sich ergebende Jahresrückzahlungsrate erreicht wird. (6) Im Darlehensvertrag sind ferner die folgenden Bedingungen festzusetzen: a) Die Maschine darf ohne Zustimmung des Fonds vor der vollständigen Rückzahlung des Darlehens nicht veräußert werden. b) Der Fonds ist bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens berechtigt, die Tarife für die Vermietung der Maschine und die mit ihr getätigte Lohnarbeit festzusetzen. c) Für den Fall, als die Nichteinhaltung einer sonstigen Bedingung des Darlehensvertrages vom Fonds festgestellt wird, ist das Darlehen vom Zeitpunkt dieser Feststellung an zu dem vom Fonds festgesetzten banküblichen Zinssatz zu verzinsen, soferne der Fonds nicht die Übertragung des Eigentums an der Maschine gemäß lit. d begehrt. d) Für den Fall, als die Nichteinhaltung einer Bedingung des Darlehensvertrages vom Fonds festgestellt wird oder vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens eine gemäß Abs. 1 lit. c gebildete Maschinengemeinschaft zu bestehen aufhört oder eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 lit. d erlischt oder bei einer Genehmigung der Darlehensrückzahlung nach Maßgabe der Benützungsstunden offenbar eine entsprechende Ausnützung der Maschine nicht gegeben ist, hat der Darlehensnehmer, falls dies der Fonds begehrt, die Maschine in das Eigentum des Fonds zu übertragen. (7) Der Fonds kann auch sonstige Darlehensbedingungen stellen, wie Bildung von Maschinengemeinschaften und Maschinenringen nach den vom Fonds hiefür aufgestellten Musterverträgen oder erfolgreicher Besuch eines Kurses über die Wartung und Bedienung der Maschinen durch die damit betrauten Personen. (8) Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag ein Schiedsvertrag (§ 577 Zivilprozeßordnung) abgeschlossen wird, nach dem Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Fonds und Darlehensnehmer ausschließlich durch Schiedsrichter ausgetragen werden. Aufsicht über den Fonds § 6 (1) Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Landesregierung. (2) Der Genehmigung der Landesregierung bedarf: a) der Haushaltsplan und der Rechnungsabschluß; b) die Aufnahme von Darlehen; c) die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers (Stellvertreters); d) die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen. (3) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Kommission und des Geschäftsausschusses einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden, der verpflichtet ist, gegen Beschlüsse, die nach seiner Ansicht gegen dieses Gesetz verstoßen, mit der Wirkung Einspruch zu erheben, daß die Ausführung des Beschlusses bis zur Entscheidung der Landesregierung aufgeschoben wird. Die Landesregierung kann solche Beschlüsse aufheben. (4) Die Landesregierung kann unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof (Art. 127 B-VG. 1929) jederzeit durch ihre Organe die Gebarung des Fonds überprüfen. Rechnungsabschluß und Tätigkeitsbericht § 7 Der Fonds hat alljährlich bis zum 30. April seinen Rechnungsabschluß und Tätigkeitsbericht über die Landesregierung dem Landtag vorzulegen. Zum Seitenanfang © 2008 Bundeskanzleramt ÖsterreichOffenlegung