Tyrol Plant Protection Law 2001
颁布于 1949 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Tirol
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- basic legislation, plant production, plant protection, pests/diseases, fees/royalties, transport/storage, offences/penalties
- 类别
- agriculture
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Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7 Gesamte Rechtsvorschrift für Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, Fassung vom 13.01.2015 Beachte für folgende Bestimmung Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2001 lautet: "Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2000/29/EG (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000) umgesetzt." Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2007 lautet: "Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. 2000 Nr. L 169, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG, ABl. 2006 Nr. L 088, S. 9, umgesetzt." Langtitel Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001 LGBl. Nr. 18/1949 Änderung LGBl. Nr. 17/1954, 41/2001, 6/2007, 57/2012, 150/2012, 130/2013 Text § 1 (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Kulturpflanzen und ihrer Erzeugnisse durch die Bekämpfung von Schadorganismen. (2) Durch dieses Gesetz werden die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 55/2007, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen nicht berührt. (3) Abweichend vom Abs. 2 gilt dieses Gesetz jedoch auch für die dem Forstgesetz 1975 unterliegenden Grundflächen, die unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen, soweit die Anwendung dieses Gesetzes zum Schutz der Pflanzen auf diesen Grundflächen vor Schadorganismen erforderlich ist. (4) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere. § 1a Begriffsbestimmungen (1) Pflanzen im Sinn dieses Gesetzes sind lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten insbesondere auch: Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 7 a) Früchte im botanischen Sinn, Gemüse und Pilze, sofern sie nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht worden sind, b) Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke, c) Schnittblumen, d) Äste mit Laub oder Nadeln, e) gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln, f) Blätter, Blattwerk, g) pflanzliche Gewebekulturen, h) bestäubungsfähige Pollen, i) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser, j) andere Teile von Pflanzen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften als solche festgelegt worden sind. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinn außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. (2) Pflanzenerzeugnisse sind unverarbeitete oder mittels einfacher Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind. (3) Anpflanzen ist jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung bzw. Vermehrung zu gewährleisten. (4) Kultursubstrate sind Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen. (5) Schadorganismen sind alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können. (6) Pflanzenschutzmittel sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, a) Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder der Einwirkung von Schadorganismen vorzubeugen, b) in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler) oder c) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen. (7) Integrierter Pflanzenschutz ist die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht. (8) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes umfassen die Anwendung aller Mittel und Verfahren, die der Bekämpfung von Schadorganismen oder der Vorbeugung gegen ihr Auftreten und ihre Verbreitung dienen. § 2 (1) Die Eigentümer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben diese Grundstücke, baulichen Anlagen und Transportmittel sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände a) tunlichst frei von Schadorganismen zu halten, b) bei amtlichen Erhebungen wahrheitsgemäß Auskunft über das Auftreten von Schadorganismen und über erhebliche Begleitumstände zu erteilen, c) jedes atypische Auftreten und jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, unverzüglich dem Bürgermeister zu melden, d) das Betreten ihrer Grundstücke, baulichen Anlagen und Transportmittel zum Zweck der Überwachung, der Entnahme von Pflanzen- und Erdproben und dergleichen für Untersuchungszwecke durch Kontrollorgane der Behörde sowie durch sie begleitende Sachverständige der Europäischen Kommission unentgeltlich zu dulden, e) die Durchführung von Maßnahmen, die nach diesem Gesetz angeordnet werden, zu dulden bzw. die ihnen behördlich aufgetragenen Maßnahmen selbst sachgemäß vorzunehmen sowie den Kontrollorganen die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Einsicht in alle Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 7 bezughabenden schriftlichen und elektronischen Unterlagen zu gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, f) im Fall der behördlichen Anordnung gemeinsam durchzuführender Pflanzenschutzmaßnahmen sich an diesen entsprechend dem Umfang ihrer darin einbezogenen Grundstücke, baulichen Anlagen und Transportmittel zu beteiligen und den Anweisungen der mit der Leitung solcher Pflanzenschutzmaßnahmen betrauten Personen oder Stellen Folge zu leisten. (2) Für die Eigentümer von Waldgrundstücken im Sinne des § 1 Abs. 3 und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 nur hinsichtlich vereinzelter kleiner, im Bekämpfungsgebiet einliegender oder unmittelbar anliegender Waldparzellen und der Ränder größerer Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Kulturen angrenzen. Der behördlichen Entscheidung über das Ausmaß ihrer Verpflichtungen ist ein forstfachliches Gutachten zugrunde zu legen. (3) Die Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in Unterlagen nach Abs. 1 lit. e und zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 lit. b oder e besteht nicht, sofern die Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten dadurch sich selbst oder eine der im § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen. § 5 (1) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in baulichen Anlagen oder an Transportmitteln, die nicht der Pflanzenproduktion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen. (2) Insbesondere sind bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten: a) in Einzugsgebieten von Quellen, insbesondere von Heilquellen, in Quellenschutzgebieten, im Bereich von Trinkwasserversorgungsanlagen, von Heil-, Pflege-, Kranken- und Fürsorgeanstalten aller Art, von Kuranlagen der Kurorte und anderen öffentlichen Parkanlagen, von Friedhöfen und den zu derartigen Grundstücken oder Baulichkeiten gehörigen Anlagen, wie Wiesen, Gärten, Dämmen, Gräben, die von den Behörden mit Rücksicht auf die besondere Verwendung solcher Anlagen vom gesundheitlichen Standpunkt zu treffenden oder getroffenen Anordnungen; b) in Naturschutzgebieten und in der näheren Umgebung von Naturdenkmälern die dafür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und auf Grund derselben erlassenen Verfügungen; c) auf Bahngrund oder Bahnanlagen, auf Schiffahrtsanlagen, auf Flugplätzen sowie auf öffentlichem Straßengrund und den dazu gehörigen Anlagen, wie Dämmen, Gräben u. dgl., die der Wahrung der Regelmäßigkeit, Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienenden Vorschriften. Das Betreten von Bahnanlagen, Flugplätzen und Schiffahrtsanlagen zur Durchführung amtlicher Erhebungen oder zur Entnahme von Pflanzenproben ist daher auch den sonst hiezu befugten Personen nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gestattet. § 7 Der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde hat Meldungen nach § 2 Abs. 1 lit. c, Anzeigen nach § 14 Abs. 1 und sonstige Mitteilungen über das Auftreten von Schadorganismen entgegenzunehmen; Meldungen nach § 2 Abs. 1 lit. c und sonstige Mitteilungen über das Auftreten von Schadorganismen hat er unverzüglich zu überprüfen und erforderlichenfalls an die Behörde weiterzuleiten. § 8 (1) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, daß die im § 2 Abs. 1 und 2 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig nachkommen. Weiters sind sie verpflichtet, die behördlich angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen, wenn sie selbst mit ihrer Ausführung beauftragt werden, durchzuführen, andernfalls jedoch ihre Durchführung zu überwachen. (2) Die Gemeinden können durch die Landesregierung aus triftigen Gründen verpflichtet werden, zur Überwachung und Durchführung der Pflanzenschutzmaßnahmen für dauernd oder für eine bestimmte Zeit ein oder mehrere fachlich geschulte Organe zu bestellen, deren Entlohnung, wenn eine solche gefordert wird, vom Land zu leisten ist. (3) Die aus behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen in einer Gemeinde erwachsenden Kosten hat die Gemeinde nötigenfalls vorschußweise aufzubringen und sie mangels einer anderweitigen Regelung nach dem auf Grund des § 18 Abs. 2 sich ergebenden Verhältnis auf die im § 2 Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 7 Abs. 1 und 2 angeführten Personen aufzuteilen und von diesen einzuheben. Rückständige Beiträge werden von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungsweg hereingebracht. (4) Unterläßt ein Verpflichteter die Ausführung vorgeschriebener Pflanzenschutzmaßnahmen, so hat die Gemeinde auf seine Kosten die Arbeiten durchführen zu lassen; die hiedurch erwachsenden Kosten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungsweg hereingebracht. (5) Kommt eine Gemeinde den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in der Landeshauptstadt Innsbruck die Landesregierung, die erforderlichen Leistungen auf Kosten der Verpflichteten zu veranlassen. § 9 Die Landesregierung kann nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen Schadorganismen, a) deren weitere Verbreitung in bisher befallsfreie Gebiete verhindert werden soll oder b) denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist, für das ganze Land oder einzelne klar abzugrenzende Landesteile oder für bestimmte Kulturen entweder allgemein oder für bestimmte Personenkreise vorschreiben. § 10 Das Halten von Schadorganismen ist verboten, sofern nicht aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung dafür vorliegt oder sie nicht für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine entsprechende Genehmigung vorliegt. Die Behörde hat die zweckentsprechende Verwendung der Schadorganismen mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. § 11 (1) Wird das Auftreten eines Schadorganismus festgestellt, durch den eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Kulturen und ihrer Erzeugnisse zu gewärtigen ist, oder besteht der Verdacht des Auftretens eines solchen Schadorganismus, so hat die Behörde unverzüglich die zu seiner Bekämpfung und zur Verhütung seiner weiteren Verbreitung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (2) Zu diesem Zweck kann die Behörde, sofern die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen nicht bereits durch Verordnung nach § 9 vorgeschrieben ist, unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Verhältnisse anordnen: 1. die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Überwachung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel; 2. die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden; 3. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaues einzelner Pflanzen oder bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate; unter das Verbot fallen nicht die wissenschaftlichen Anbauversuche der damit betrauten Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder und sonstiger besonders berufener Forschungsanstalten; 4. die Beschränkung oder die Sperre der Nutzung und des Betretens von Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalls verdächtig oder gefährdet sind, sowie Maßnahmen, die die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten zum Ziele haben; 5. die Überwachung von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmitteln, auf (in) denen Schadorganismen auftreten können, sowie erforderlichenfalls eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen und von Überträgern von Schadorganismen; 6. die unschädliche Verwertung oder - falls diese nicht möglich ist - die Vernichtung befallener oder krankheitsverdächtiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstiger Gegenstände, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, und die Vernichtung oder unschädliche Verwertung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, wenn und soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert; 7. die Verwendung oder den Schutz von Tieren der Kleinlebewesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen; Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 7 8. die Erhaltung oder Wiederherstellung der erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen als wesentliches Vorbeugungsmittel gegen den Befall von Kulturpflanzen durch Schadorganismen. (3) Vor der Erlassung einer Anordnung nach Abs. 2 hat die Behörde die Landeslandwirtschaftskammer zu hören. (4) Anordnungen im Sinne des Abs. 2 sind der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen. § 12 Sollen nach § 11 Abs. 2 Maßnahmen auf dem Gebiet bestimmter Gemeinden durch Verordnung angeordnet werden, so hat die Behörde diese Gemeinden spätestens zugleich mit der Kundmachung der Maßnahme nach den Bestimmungen des Landes-Verlautbarungsgesetzes über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren. Der Bürgermeister hat die angeordneten Maßnahmen unverzüglich nach ihrer Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise bekannt zu machen. § 13 (1) Wenn die Gefährlichkeit von Schadorganismen für einen wirksamen Pflanzenschutz die planmäßige und gleichzeitige Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen notwendig macht, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 unter Festlegung ihres örtlichen Umfanges entweder allen in Betracht kommenden, im § 2 Abs. 1 und 2 genannten Personen selbst oder den Gemeinden aufzutragen und eine Frist für den Beginn und den Abschluss der Arbeiten zu bestimmen. (2) Lässt es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der anzuwendenden Maßnahme für geboten erscheinen, so kann die Ausführung der erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer geeigneten Fachorganen, Fachanstalten, landwirtschaftlichen Organisationen oder geeigneten Unternehmen übertragen werden. § 14 (1) Die im § 2 Abs. 1 und 2 genannten Personen sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie an ihnen gehörenden, ihrer Verfügung unterliegenden oder sonst ihrer Aufsicht anvertrauten Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen den Befall durch Schadorganismen, für die eine besondere Anzeigepflicht vorgeschrieben ist, feststellen oder Anzeichen wahrnehmen, die erfahrungsgemäß oder nach einer allenfalls bekannt gemachten Belehrung auf den Befall durch diese Schadorganismen hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen. Die gleiche Anzeigepflicht obliegt den Fachorganen landwirtschaftlicher Schulen. Die Vorschreibung einer besonderen Anzeigepflicht für Schadorganismen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. Vor deren Erlassung ist die Landeslandwirtschaftskammer zu hören. (2) Die im Abs. 1 vorgesehenen Anzeigen sind dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Befall oder Anzeichen hiefür wahrgenommen werden, und der Behörde zu erstatten. § 18 (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tragen die Eigentümer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Kosten der eigenen, der behördlich angeordneten oder von der Behörde selbst durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen. (2) Bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) hat die Behörde unter Berücksichtigung der Größe der in die Maßnahmen einbezogenen Grundflächen und des Wertes der Schutzmaßnahmen für die einzelnen Betroffenen den Anteil der von ihnen zu tragenden Kosten festzulegen. Eigentümer von Waldgrundstücken im Sinne des § 1 Abs. 3 oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten können zur Tragung eines Anteils derartiger Kosten nur dann herangezogen werden, wenn sie diese auf ihren Waldgrundstücken nicht auf eigene Kosten durchführen. (3) Das Land Tirol trägt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel die Kosten bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen oder leistet Kostenbeiträge insbesondere zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und der zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräte und zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, die sich durch besondere Widerstandskraft gegen bestimmte Schadorganismen auszeichnen. Auf eine diesbezügliche Förderung besteht kein Rechtsanspruch. (4) Wird zu den aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten von Bekämpfungsmaßnahmen ein finanzieller Gemeinschaftsbeitrag nach Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG (ABl. 2000 Nr. L 169, S. 1, Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie Richtlinie 2010/1/EU, ABl. 2010 Nr. L 7, S. 17) in Anspruch genommen, so gehen mit dessen Zahlung Forderungen, die dem Land Tirol, den Gemeinden oder den im Abs. 1 genannten Personen hinsichtlich der Erstattung von Ausgaben, der Entschädigung von Ausfällen oder sonstigen Schäden gegenüber Dritten zustehen, nach Art. 23 Abs. 7 dieser Richtlinie bis zur Höhe des Gemeinschaftsbeitrages auf die Europäische Union über. (5) Für Untersuchungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde, die nicht Bekämpfungsmaßnahmen darstellen, haben die im Abs. 1 genannten Personen Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten. Dieser Tarif ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung kostendeckend festzusetzen. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgestellt werden. § 19 (1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung. Diese kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden und Verordnungen im eigenen Namen ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. (1a) Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben zur Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, übertragen. Die beauftragte juristische Person und ihre Mitglieder dürfen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Für die gesamte Zeit der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, dass die mit den Aufgaben betraute juristische Person a) unparteiisch ist, b) die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und c) die übertragenen Aufgaben frei von Interessenkonflikten aufgrund ihrer sonstigen Aktivitäten besorgen kann. Die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben unterliegt der Aufsicht und Kontrolle der Behörde. Die Übertragung der Aufgaben ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach lit. a, b oder c nicht mehr vorliegen. (2) Die Organe landwirtschaftlicher Anstalten und die Organe der öffentlichen Sicherheit haben die Verwaltungsbehörden bei der Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen. (3) Die Landesregierung bildet gemeinsam mit den amtlichen Stellen nach § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10 den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst. (4) Sachverständige der Europäischen Kommission können Kontrollorgane bei der Durchführung ihrer Tätigkeit begleiten, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist. (5) Der Austausch von Daten, die im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, ist nur dann zulässig, wenn dies a) zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen oder b) aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist. § 20 (1) Wer als Verpflichteter a) entgegen § 2 Abs. 1 lit. a Grundstücke, bauliche Anlagen und Transportmittel sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände befinden, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, nicht frei von Schadorganismen hält, b) entgegen § 2 Abs. 1 lit. b bei amtlichen Erhebungen nicht wahrheitsgemäß Auskunft über das Auftreten von Schadorganismen oder über erhebliche Begleitumstände erteilt, c) entgegen § 2 Abs. 1 lit. c ein atypisches Auftreten oder einen Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in Gefahr drohender Weise vermehren, nicht unverzüglich dem Bürgermeister meldet, d) entgegen § 2 Abs. 2 lit. d das Betreten seiner Gründstücke, baulichen Anlagen oder Transportmittel zum Zweck der Überwachung, der Entnahme von Pflanzen- und Erdproben und dergleichen für Untersuchungszwecke durch Kontrollorgane der Behörde sowie durch sie begleitende Sachverständige der Europäischen Kommission nicht unentgeltlich duldet, Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 7 e) entgegen § 2 Abs. 1 lit. e die Durchführung von Maßnahmen, die nach diesem Gesetz angeordnet werden, nicht duldet, die ihm aufgetragenen Maßnahmen nicht selbst vornimmt oder den Kontrollorganen nicht die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Einsicht in alle bezughabenden schriftlichen und elektronischen Unterlagen gewährt oder ihnen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt, f) entgegen § 2 Abs. 1 lit. f im Fall der Anordnung gemeinsam durchzuführender Pflanzenschutzmaßnahmen sich an diesen nicht entsprechend dem Umfang seiner darin einbezogenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Transportmittel beteiligt oder den Anweisungen der mit der Leitung solcher Pflanzenschutzmaßnahmen betrauten Personen oder Stellen nicht Folge leistet, g) den in einer Verordnung nach § 9 vorgeschriebenen Pflanzenschutzmaßnamen nicht nachkommt, h) entgegen § 10 Schadorganismen hält, ohne über eine Ermächtigung aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder einer Genehmigung für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchzwecke zu verfügen, oder als Berechtigter einer Ermächtigung oder Genehmigung zur Haltung von Schadorganismen eine behördliche Kontrolle über die zweckentsprechende Verwendung von Schadorganismen vereitelt, i) Anordnungen der Behörde nach § 11 missachtet, j) der Verpflichtung, den Befall durch Schadorganismen, für die eine besondere Anzeigepflicht vorgeschrieben ist, nach § 14 Abs. 1 anzuzeigen, nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden, sofern es deren Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Krankheiten oder Schädlingen erfordert. (4) Mit dem Straferkenntnis kann auch der Ersatz des offenkundig durch die strafbare Handlung verursachten Schadens auferlegt werden. § 20a Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. 2000 Nr. L 169, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU, ABl. 2010 Nr. L 7, S. 17, umgesetzt. § 21 Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten alle auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen außer Kraft, insbesondere: 1. das Gesetz zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. März 1937, Deutsches RGBl. I S. 271 sowie sämtliche auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, und zwar: a) die Verordnung zur Abwehr der Einschleppung von Krankheiten und Schädlingen der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 1. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1083, kundgemacht im Gesetzblatt für das Land Österreich 1939, Stück 175, Nr. 808; b) die Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937, Deutsches RGBl. I S. 1143, kundgemacht im Gesetzblatt für das Land Österreich 1939, Stück 259, Nr. 1416; c) die Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus vom 21. November 1939, Deutsches RGBl. I S. 2344; d) die IX. Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers vom 22. April 1941, Deutsches RGBl. I S. 227; e) die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses vom 8. Oktober 1937, Deutsches RGBl. I S. 1127, in der Fassung der Verordnung vom 29. April 1939, Deutsches RGBl. I S. 872. 2. Das Gesetz über den Schutz der Kulturpflanzen (Kulturpflanzenschutzgesetz) vom 14. April 1931, LGBl. Nr. 11.