Tyrol Mushroom Protection Ordinance 2005
颁布于 2005-09-13 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Landesregierung vom 13. September 2005 zum Schutz von wildwachsenden Pilzen (Tiroler Pilzschutzverordnung 2005).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利 · Tirol
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- wild flora, offences/penalties, protection of species, biodiversity
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Landesgesetzblatt für TirolSTÜCK 29 / JAHRGANG 2005 HERAUSGEGEBEN UND VERSENDET AM 20. SEPTEMBER 2005 66. Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2005, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Stadt gemeinde Lienz festgelegt wird 67. Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2005, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend über örtliche Grünzonen für die Kleinregion Südöstliches Mittelgebirge geändert wird 68. Verordnung der Landesregierung vom 13. September 2005 zum Schutz von wild wachsenden Pilzen (Tiroler Pilz schutzverordnung 2005) Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der Fas sung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005 wird verordnet: § 1 Kernzonenfestlegung In der Stadtgemeinde Lienz wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufs zentren festgelegt. § 2 Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung (1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig. (2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungs konzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. § 3 In-Kraft-Treten, Kundmachung (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 1, Plan 12, des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992, außer Kraft. (2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auf legung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abtei lung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Lan desregierung und im Stadtamt der Stadtgemeinde Lienz während der für den Parteienverkehr bestimmten Amts stunden verlautbart. (3)Die Anlage wird weiters im Internet unter der Adresse http://www.tirol.gv.at/raumordnung/raumord nungsprogramme.shtml bekannt gemacht. Anlage 66. Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2005, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Lienz festgelegt wird Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 29, NR. 67302 Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 lit. a und 10 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und 4 des Tiroler Raum ordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005 wird verordnet: Artikel I Die Verordnung, mit der ein Raumordnungs programm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Südöstliches Mittelgebirge erlassen wird, LGBl. Nr. 41/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 15/2004, wird wie folgt geän dert: Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestell ten Teile der Grundstücke Nr. 840, 844/1, 845, 846/1, 849/1, 850/1, 864/1, 864/2, 864/3, 864/4, 998, 999 und 1619, alle KG Aldrans, von der Festlegung als überört liche Grünzone ausgenommen werden. Artikel II (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auf legung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abtei lung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Lan desregierung während der für den Parteienverkehr be stimmten Amtsstunden verlautbart. Anlage 67. Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2005, mit der das Raumordnungs programm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Südöstliches Mittel gebirge geändert wird Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 29, NR. 68 303 Aufgrund des § 23 Abs. 1 lit. b, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 8 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, wird verordnet: § 1 Das mutwillige Beseitigen, Beschädigen oder Zerstö ren von wild wachsenden Pilzen oder ihrer Teile (My zel-System, Fruchtkörper) ist verboten. Die Entnahme von Einzelexemplaren für Zwecke der Forschung und des Unterrichts ist zulässig. § 2 (1) Wild wachsende, essbare Pilze dürfen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr in einer Menge von höch stens 2 kg pro Person und Tag gesammelt und befördert werden. (2) Beim Sammeln von wild wachsenden Pilzen ist die Verwendung von Rechen, Haken und ähnlichen me chanischen Hilfsmitteln verboten. (3) Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von wild wachsenden Pilzen sind verboten. § 3 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 45 Abs. 1 lit. f des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bestraft. § 4 (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Pilzschutzverord nung, LGBl. Nr. 30/1992, außer Kraft. 68. Verordnung der Landesregierung vom 13. September 2005 zum Schutz von wild wachsenden Pilzen (Tiroler Pilzschutzverordnung 2005) Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Der Preis für das Einzel stück beträgt E 0,10 je Seite, jedoch mindestens E 1,–. Die Bezugs gebühr beträgt E 21,– jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Kanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. 555. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463