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奥地利的法律

Tyrol Meat Inspection Fee Law 2007

颁布于 2007-07-04 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz vom 4. Juli 2007 über die Erhebung einer Fleischuntersuchungsgebühr (Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007).
语言
German
类型
法令
国家
奥地利 · Tirol
主题
Livestock, Food and nutrition
关键词
slaughtering, hygiene/sanitary procedures, fees/royalties, food safety and quality, meat

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文本

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  1. Gesetz vom 4. Juli 2007 über die Erhebung einer Fleischuntersuchungsgebühr (Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007) LGBl. Nr. 54/2007 Text § 1 Gebührengegenstand Für folgende Untersuchungen und Kontrollen wird eine Fleischuntersuchungsgebühr – im Folgenden kurz Gebühr genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben: a) für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. 2004 L 139, S. 206, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. 2006 L 363, S. 1, genannten Tierarten, b) für die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben nach Abschnitt 4 des 2. Hauptstückes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2007, und c) für die Rückstandskontrollen nach Abschnitt 5 des 2. Hauptstückes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes. § 2 Gebührenschuldner, Entstehen der Gebührenschuld (1) Zur Entrichtung der Gebühr ist der Lebensmittelunternehmer verpflichtet. (2) Lebensmittelunternehmer ist die natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. (3) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Abschluss der Untersuchung oder Kontrolle. § 3 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr für die im § 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen – mit Ausnahme jener nach den §§ 53 Abs. 1, 54, 55 Abs. 1 Z. 1 und 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen – ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und entsprechend dem Kapitel VI und den Anhängen IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. 2004 L 165, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. 2006 L 363, S. 1, von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. (2) Die Höhe der Gebühr für die in den §§ 53 Abs.1, 54, 55 Abs. 1 Z. 1 und 56 des Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetzes genannten Untersuchungen und Kontrollen für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, ergibt sich aus der aufgrund des § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes erlassenen Verordnung. § 4 Zuständigkeit (1) Zur Erhebung der Gebühr ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wird. (2) Eine direkte Verrechnung der Gebühr zwischen dem Gebührenschuldner und dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig. § 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 oder, sofern eine Verordnung nach § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes vorher erlassen wird, mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Kraft. Im zuletzt genannten Fall hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt des In-Kraft Tretens dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt kundzumachen. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 80/1994, außer Kraft. (3) Eine Verordnung nach § 3 Abs. 1 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden. © 2008 Bundeskanzleramt Österreich

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