Tyrol Gas Management Law 2000
颁布于 2000-10-04 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz vom 4. Oktober 2000 über die Regelung des Gaswesens in Tirol (Tiroler Gasgesetz 2000).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Tirol
- 主题
- Energy
- 关键词
- basic legislation, energy conservation/energy production, natural gas, transport/storage, authorization/permit, registration, inspection, offences/penalties
- 类别
- energy
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§1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe einschließlich der Abgasführung sowie für das Inverkehrbringen von gasbetriebenen Kleinfeuerungsanlagen (Gasanlagen), soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für: a) Gasanlagen, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, in der jeweils geltenden Fassung sind, b) Gasanlagen, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die überwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung dienen, c) mobile Gasanlagen einschließlich eines Versandbehälters bis zu einer Füllmenge von 15 kg und d) Blockheizkraftwerke, jedoch mit Ausnahme der Anlagen zur Lagerung und Leitung gasförmiger Brennstoffe. (3) Durch dieses Gesetz werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt: a) Richtlinie 90/396/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen, CELEX Nr. 390L0396 (ABl. 1990, Nr. L 196, S. 15 f.) in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG, CELEX Nr. 393L0068 (ABl. 1993, Nr. L 220, S. 1 ff.), b) Richtlinie 78/170/EWG betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten, CELEX Nr. 378L0170, (ABl. 1978, Nr. L 052, S. 32 f.), in der Fassung der Richtlinie 82/885/EWG, CELEX Nr. 382L0885 (ABl. 1982, Nr. L 378, S 19 ff.), c) Richtlinie 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, CELEX Nr. 392L0042 (ABl. 1992, Nr. L 167, S. 17 ff.), in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG, CELEX Nr. 393L0068 (ABl. 1993, Nr. L 220, S. 1 ff.), d) Richtlinie 93/76/EWG zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE), CELEX Nr. 393L0076 (ABl. 1993, Nr. L 237, S. 28 ff.); e) Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, CELEX Nr. 32002L0091 (ABl. 2003, Nr. L 1, S. 65 ff).
§2 Begriffsbestimmungen (1) Gasförmiger Brennstoff ist jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15° C und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befindet. (2) Kubikmeter im Normzustand (m3 NZ) ist ein Kubikmeter gasförmiger Brennstoff bei 0° C und 1 bar absolutem Druck. (3) Gasgeräte sind zur ortsfesten Aufstellung bestimmte Gasanlagen, die insbesondere zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs-, Wasch- oder Trockenzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105° C betrieben werden. Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte. (4) Heizungsanlagen sind technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, zur Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung und gegebenenfalls gleichzeitig für die Warmwasserbereitung gasförmige Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden. Heizungsanlagen sind insbesondere Warmwasserheizkessel und Warmlufterzeuger einschließlich ihrer Bauteile, nicht jedoch Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen, Anschlüsse an Fernwärmenetze und stationäre Verbrennungsmotoren. Bauteil einer Heizungsanlage ist jedenfalls der mit einem Brenner auszurüstende Kessel oder der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner. Verbindungsstücke zwischen der Feuerstätte und dem Fang sind, soweit sie nicht Einbauten enthalten, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Heizungsanlage notwendig sind, nicht Teil derselben. Bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Heizungsanlage. (5) Zentralheizungsanlagen sind Heizungsanlagen, bei denen mittels eines Wärmeträgers, wie Wasser oder Luft, von einer Feuerstätte aus mehrere Räume mit Wärme versorgt werden. (6) Niedertemperatur-Zentralheizungsanlagen sind Zentralheizungsanlagen, bei denen der Kessel kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40° C funktionieren kann und bei denen im Kessel unter bestimmten Umständen Wasserdampf im Abgas kondensieren kann. (7) Brennwertgeräte sind Heizungsanlagen mit einem Kessel, der für die permanente Kondensation eines Großteils der in den Abgasen enthaltenen Wasserdämpfe konstruiert ist. (8) Kleinfeuerungsanlagen sind Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 400 kW. (9) Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) ist die Wärmeleistung, die der Feuerung des Heizkessels mit dem bestimmungsgemäßen Brennstoff zugeführt wird, wobei dieser der Heizwert Hu zugrunde gelegt wird. (10) Wärmeleistung ist die von der Heizungsanlage je Zeiteinheit nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge. (11) Nennwärmeleistung (Pn) ist die höchste für den Betrieb der Heizungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb). (12) Teillast ist der Betrieb der Heizungsanlage bei einer kleineren als der Nennwärmeleistung. (13) Wärmeleistungsbereich ist der vom Hersteller der Heizungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden kann. (14) Wirkungsgrad ist das Verhältnis von Nutzenergiewert zu Aufwandenergiewert, angegeben in Prozenten. (15) Gebäudegesamtheizlast ist die Summe aus Raumheizlast und Warmwasserheizlast. (16) Raumheizlast ist die Wärmeleistung eines Raumes oder Gebäudes, die unter genormten Auslegungsbedingungen benötigt wird, um sicherzustellen, dass eine festgelegte Innentemperatur erreicht wird. (17) Warmwasserheizlast ist die Wärmeleistung für die Warmwasserbereitung, die unter den gewählten Auslegungsbedingungen benötigt wird, um sicherzustellen, dass eine festgelegte Warmwassertemperatur erreicht wird. (18) Verbrennungsgase sind die in der Heizungsanlage bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten. (19) Emission ist die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie. (20) Emissionsgrenzwert ist die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffes; Emissionsgrenzwerte werden als Massenwert des jeweiligen Inhaltsstoffes auf den Energiegehalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das Verbrennungsgasvolumen unter Normbedingungen (mg/m3) bezogen. (21) NOX-Emissionen sind die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2). (22) CO-Emission ist die Emission von Kohlenstoffmonoxid. (23) Bestimmungsgemäßer Betrieb der Gasanlage ist jener Betrieb, der entsprechend der technischen Dokumentation für die Gasanlage vorgesehen ist. (24) Eine Serie ist eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten. (25) Inverkehrbringen ist a) das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerungsanlage oder eines Bauteiles davon zum Zweck des Anschlusses sowie b) das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerungsanlage oder eines Bauteiles davon für den Eigengebrauch. Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungsanlagen oder von Bauteilen davon zum Zweck der Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteilen davon an den Auftraggeber. (26) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen. (27) Wesentliche Änderung einer Gasanlage ist eine Änderung, die auf die allgemeinen technischen Erfordernisse im Sinne des § 3 von erheblichem Einfluss sein kann, wie insbesondere die Vergrößerung der Leistung einer Gasanlage oder der Bauart bzw. des Fassungsvermögens eines Lagerbehälters, der Austausch von Bauteilen einer Gasanlage, sofern sich dadurch nachteilige Auswirkungen auf den Wirkungsgrad der Anlage oder die von ihr ausgehenden Emissionen ergeben können, sowie Änderungen an gasführenden Leitungen; der von befugten Personen vorgenommene Austausch von gleichartigen Gasanlagen oder deren Bauteilen sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Gasanlagen gelten nicht als wesentliche Änderung. (28) Gasversorgungsunternehmen ist ein Unternehmen, das nach bundesrechtlichen Vorschriften befugt ist, gasförmige Brennstoffe über Leitungen (Rohrnetze) an andere abzugeben.
§3 Allgemeine technische Erfordernisse (1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten, dass sie a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen, b) weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden, c) Menschen weder durch Lärm, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen und in Bezug auf Heizungsanlagen auch weder durch Geruch oder Rauch noch auf andere Weise unzumutbar belästigen; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken, d) das Landschafts- und Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen und e) eine effiziente Energiegewinnung gewährleisten. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welchen technischen Erfordernissen im Sinne des Abs. 1 Gasanlagen entsprechen müssen. Dabei sind jedenfalls die sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Vorkehrungen bei der Errichtung, beim Einbau und beim Betrieb von Gasanlagen sowie allfällige Schutzzonen oder Sicherheitsabstände festzulegen. Weiters sind auch jene Arten von gasförmigen Brennstoffen festzulegen, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Heizungsanlagen zulässig sind, und Regelungen über die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Gasanlagen einschließlich der Methoden zu deren Ermittlung, über die Vermeidung von Betriebsbereitschafts- und Wärmeverteilverlusten sowie über die Verpflichtung zur Ausstattung bestimmter Arten von Gebäuden mit Geräten zur individuellen Erfassung des Heizwärmeverbrauchs zu treffen. Hinsichtlich der Anlagen zur Lagerung und Leitung gasförmiger Brennstoffe ist weiters festzulegen, welche Herstellerbestätigungen vor deren Inbetriebnahme vorliegen müssen. (3) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Abs. 2 absehen, wenn dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach Abs. 1 entsprochen wird.
§4 Behördliche Befugnisse (1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes im erforderlichen Ausmaß tagsüber, bei Betrieben während der Betriebszeiten, Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zu betreten, Gasanlagen und deren Bauteile zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Gasanlagen Messgeräte anzubringen, Probebetriebe zur Vornahme von Messungen durchzuführen und Proben zu entnehmen. Bei Gefahr im Verzug kann der Zutritt auch während der Nachtstunden oder außerhalb der Betriebszeiten verlangt werden. (2) Die Behörde kann die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen, wenn aufgrund drohender Gefahren, insbesondere wegen des Ausströmens von Gas oder der Fehlfunktion einer Gasanlage, eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht. (3) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten und die Inhaber von Betrieben haben a) die in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen zu dulden und b) den Organen der Behörde auf Verlangen in alle die jeweilige Gasanlage betreffenden schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Verpflichtungen bestehen nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im § 38 VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen. (4) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Abs. 3 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. 2. Abschnitt Bewilligungspflichtige Gasanlagen
§5 Bewilligungspflicht (1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von Gasanlagen a) zur ortsfesten Lagerung gasförmiger Brennstoffe, wenn mehr als 100 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden, einschließlich der Leitungsanlagen und des Aufstellungsortes des Verbrauchsgerätes und b) zur Erzeugung von mehr als 2 m3 Gas im Normzustand pro Stunde. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderungen festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Gasanlagen den Erfordernissen nach § 3 entsprechen.
§6 Ansuchen (1) Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. (2) Dem Ansuchen sind das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) in dreifacher Ausfertigung und alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen: a) eine technische Beschreibung des Vorhabens, in der der Name des Verfassers, der Zweck, der Umfang, die sicherheitstechnische Ausrüstung, der vorgesehene Energieträger und die sonstigen Betriebsmittel anzugeben sind; b) die erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Zeichnungen, insbesondere ein Lageplan, aus dem die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hervorgehen, sowie hinsichtlich allfälliger Schutzzonen und Sicherheitsabstände ein Geländeschnitt und Angaben über die Bodenbeschaffenheit, Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen, Kanaleinläufe, unterirdische Einbauten, Einrichtungen und sonstige Gefahrenquellen (z. B. Lüftungsanlagen), die brandschutzmäßige Ausstattung des Aufstellungsraumes; c) ein Grundbuchsauszug, der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein darf, und, sofern der Bewilligungswerber nicht selbst der Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist, die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers; d) wenn fremde Grundstücke durch Schutzzonen oder Sicherheitsabstände berührt werden, ein Verzeichnis dieser Grundstücke unter Angabe der Grundstücksnummern, Einlagezahlen, Katastralgemeinde(n), der Namen der jeweiligen Eigentümer und deren Adresse, sowie entsprechende verbücherungsfähige Servitutsverträge, aus denen die mit dem Bestand der Gasanlage verbundenen Verpflichtungen hervorgehen. (3) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen von der Vorlage einzelner Unterlagen nach Abs. 2 absehen, soweit sie für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz voraussichtlich nicht von Bedeutung sind.
§7 Errichtungsbewilligung (1) Die Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. (2) Vor der Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die in Betracht kommende Gemeinde zu hören, soweit diese nicht selbst um die Erteilung der Errichtungsbewilligung angesucht oder der Bewilligungswerber bereits eine Stellungnahme der Gemeinde vorgelegt hat. (3) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 3 entspricht. Der Errichtungsbewilligung ist eine Ausfertigung der Unterlagen nach § 6 Abs. 2 lit. a und b anzuschließen, die mit dem Vermerk zu versehen sind, dass sie einen Bestandteil des Bescheides bilden. Der Errichtungsbewilligungsbescheid ist mit einer weiteren Ausfertigung der Unterlagen auch der betreffenden Gemeinde zur Kenntnis zu bringen. Die Gemeinde hat die für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr maßgeblichen Teile der Errichtungsbewilligung dem Feuerwehrkommandanten bekannt zu geben. (4) Die Errichtungsbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen nach § 3 Abs. 1 zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. (5) Die Errichtungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt. (6) Wird eine Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt, so kann dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die der Bewilligungsinhaber nach dem Ablauf der Frist, dem Eintritt der Bedingungen oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen. (7) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Bewilligungsinhaber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Rechtsträgers jener Behörde, die die Errichtungsbewilligung erteilt hat, für verfallen zu erklären. Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.
§8 Nachträgliche Vorschreibungen (1) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Gasanlage, dass den Erfordernissen nach § 3 trotz Einhaltung der im Errichtungsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des Zieles erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. § 7 Abs. 4 zweiter Satz, 6 und 7 gilt sinngemäß. (2) In einem Bescheid nach Abs. 1 kann dem Inhaber der Gasanlage, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Gasanlage herrühren, vorgeschrieben werden. (3) Kann den Erfordernissen nach § 3 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Gasanlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die wesentliche Änderung der Anlage (Sanierungskonzept) einzubringen. (4) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes ist nur dann zulässig, wenn der mit der Änderung der Gasanlage verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit der Änderung angestrebten Erfolg steht.
§9 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Wird ein nach § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert, oder wird bei der Ausführung eines Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine wesentliche Änderung des Vorhabens dar, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb der Gasanlage mit Bescheid zu untersagen. Sucht der Verantwortliche nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides nachträglich um die Errichtungsbewilligung an oder wird diese versagt, so hat ihm die Behörde die Beseitigung der Gasanlage bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so gilt § 16 Abs. 3.
§ 10 Erlöschen der Bewilligung (1) Die Errichtungsbewilligung erlischt, wenn a) der Inhaber der Bewilligung auf diese verzichtet, b) der Abnahmebefund (§ 11 Abs. 1) der Behörde nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides vorgelegt wird, c) die Gasanlage stillgelegt wird, d) der Betrieb der Gasanlage ohne Vorliegen einer technischen Notwendigkeit durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird oder e) das Sanierungskonzept nach § 8 Abs. 3 nicht rechtzeitig eingebracht wird. (2) Die Behörde hat die Fristen nach Abs. 1 lit. b, d und e auf Antrag des Bewilligungsinhabers um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn die Ausführung des Vorhabens ohne sein Verschulden verzögert wurde, sofern sich in der Zwischenzeit die gasrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Errichtungsbewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. (3) Ist die Errichtungsbewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung, soweit dies zum Schutz der Interessen nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist, die Gasanlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 16 Abs. 3 ist anzuwenden. (4) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 3 erster Satz nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden. (5) Kann ein Auftrag nach Abs. 3 zweiter Satz nicht an den Inhaber der Gasanlage gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten. 3. Abschnitt Abnahmeprüfung, Betrieb und Instandhaltung
§ 11 Abnahmeprüfung für Gasanlagen (1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Gasanlagen hat der Inhaber der Anlage folgende Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen: a) eine technische Beschreibung der Gasanlage, soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt; b) eine Bestätigung darüber, dass 1. bewilligungspflichtige Gasanlagen entsprechend der Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert worden sind oder 2. der Einbau oder die wesentliche Änderung sonstiger Gasanlagen den Erfordernissen nach § 3 entspricht. Jedenfalls sind die Dichtheit der Gasanlage einschließlich der Leitungen sowie die richtige Einstellung und die ordnungsgemäße Funktion, insbesondere auch der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, der Abgasanlagen und der allenfalls erforderlichen Lüftungsanlagen zu bestätigen; c) bei Zentralheizungsanlagen, die Kleinfeuerungsanlagen sind, weiters eine Bestätigung darüber, dass sie das Typenschild (§ 23) und das Konformitätszeichen (§ 21) tragen und dass die technische Dokumentation (§ 22 Abs. 1) vorliegt. (2) Zur Ausstellung eines Abnahmebefundes sind berechtigt: a) staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis; b) akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung; c) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der betreffenden Gasanlage berechtigt sind; d) Gasversorgungsunternehmen, wenn ihnen Personen zur Verfügung stehen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Ausübung der unter lit. c angeführten Tätigkeiten befähigt sind. (3) Der Inhaber einer Zentralheizungsanlage oder einer Gasanlage, für die eine Errichtungsbewilligung vorliegt, hat eine Ausfertigung des Abnahmebefundes unverzüglich der Behörde vorzulegen.
§ 12 Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, behördliche Aufsicht (1) Die Inhaber von Gasanlagen haben dafür zu sorgen, dass diese entsprechend diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden betrieben und instand gehalten werden. (2) Die Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 1 zu überprüfen.
§ 13 Periodische Überprüfung (1) Gasanlagen sind spätestens alle drei Jahre vom Inhaber daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den Erfordernissen nach § 3 und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung entsprechen, und ob Zentralheizungsanlagen beim bestimmungsgemäßen Betrieb die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgrade einhalten bzw. erreichen. Die dafür maßgebenden Bauteile sind weiters einer Sichtprüfung unterziehen zu lassen. (2) Zur Durchführung der Überprüfungen sind die im § 11 Abs. 2 genannten Personen oder Einrichtungen berechtigt. Zur Prüfung der Wirkungsgrade und der Emissionswerte sind weiters die Rauchfangkehrer berechtigt. (3) Das Prüforgan hat das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der festgestellten Messwerte in das Kehrbuch einzutragen. Ergeben sich bei der Überprüfung Mängel, so sind diese unter Setzung einer angemessenen, höchstens vierwöchigen Frist für deren Behebung gleichfalls in das Kehrbuch einzutragen. Die Eintragungen sind vom Prüforgan unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen. (4) Der Rauchfangkehrer hat anlässlich der dem Ablauf der Überprüfungsfrist nach Abs. 1 jeweils erstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage nach § 10 oder § 14 Abs. 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die jeweils erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden. Wurde eine Überprüfung nicht durchgeführt, so hat der Rauchfangkehrer dies im Kehrbuch zu vermerken und weiters den Eigentümer der Anlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf die Überprüfungspflicht hinzuweisen. Anlässlich der nächstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage hat der Rauchfangkehrer durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die erforderliche Überprüfung nachgeholt wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Behörde davon unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat daraufhin die Überprüfung auf Kosten des Eigentümers der Anlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich von Amts wegen nachzuholen. (5) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so hat das Prüforgan die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen sowie die Behörde schriftlich und gegebenenfalls das Gasversorgungsunternehmen auf geeignete Weise davon zu verständigen. Der Inhaber der Gasanlage hat die Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen zu dulden. (6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der periodischen Überprüfungen erlassen. Insbesondere können die dabei anzuwendenden Messverfahren und die Verwendung bestimmter Vordrucke festgelegt werden.
§ 13a Einmalige Überprüfung bestehender Zentralheizungsanlagen (1) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind nach dem Ablauf von 15 Jahren, gerechnet von dem auf das Baujahr des Kessels folgenden Kalenderjahr an, vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten einmalig auf ihren Wirkungsgrad und weiters daraufhin überprüfen zu lassen, ob die Dimensionierung der Anlage der Gebäudegesamtheizlast entspricht, ob ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt und ob Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauches oder zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. (2) Die Überprüfungen sind innerhalb eines Jahres nach dem Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist durchzuführen. Die Überprüfung von Anlagen mit einem Baujahr des Kessels bis einschließlich 1994 ist spätestens bis zum 31. Dezember 2011 durchzuführen. (3) Das Prüforgan hat den Eigentümer der Anlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten jedenfalls über den möglichen Austausch des Kessels, über sonstige mögliche Verbesserungen an der Anlage oder über Alternativlösungen zu beraten, wenn a) der Kessel im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 v. H. überdimensioniert ist und kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher besteht oder b) ein hoher spezifischer Energieverbrauch vorliegt oder c) sonstige Umstände vorliegen, aufgrund deren unter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zweckmäßige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Anlage möglich wären. (4) Die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 1 hat anhand einschlägiger technischer Normen zu erfolgen. (5) Zur Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 sind die im § 11 Abs. 2 genannten Personen und Einrichtungen berechtigt. Das Prüforgan muss über eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf den Gebieten der Energieeffizienz von Heizungsanlagen und des Klimaschutzes sowie über Grundkenntnisse der energetischen Sanierung von Gebäuden verfügen. (6) Das Prüforgan hat über das Ergebnis der Überprüfung einen Prüfbericht zu erstellen und die Durchführung der Überprüfung im Kehrbuch zu vermerken. Der Prüfbericht ist dem Eigentümer der Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu übergeben und von diesem dauerhaft zu verwahren. (7) Der Rauchfangkehrer hat anlässlich der Reinigung oder Überprüfung von Anlagen im Sinn des Abs. 1 durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die Überprüfungsfrist nach Abs. 2 abgelaufen ist und zutreffendenfalls, ob die Überprüfung durchgeführt worden ist. Wurde die Überprüfung nicht durchgeführt, so hat der Rauchfangkehrer dies im Kehrbuch zu vermerken und weiters den Eigentümer der Anlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf die Überprüfungspflicht hinzuweisen. Im Übrigen ist § 13 Abs. 4 dritter, vierter und fünfter Satz anzuwenden.
§ 14 Behebung von Mängeln (1) Der Inhaber einer Gasanlage ist verpflichtet, während des Betriebes auftretende Mängel, die Auswirkungen auf die Interessen nach § 3 Abs. 1 haben können, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. (2) Wurde ein Mangel bei einer periodischen Überprüfung festgestellt, so hat das Prüforgan nach dem Ablauf von vier Wochen auf geeignete Weise zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen. (3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 2 zweiter Satz, § 13 Abs. 5 erster Satz, § 17 Abs. 3 zweiter Satz oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Eigentümer der Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
§ 15 Außerbetriebnahme von Anlagen (1) Der Inhaber einer Gasanlage ist verpflichtet, diese sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn a) die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist oder b) eine Überprüfung ergibt, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Gasanlage die in den Anlagen 1 bis 3 festgesetzten höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte erheblich überschritten werden. (2) Die Anlage darf erst nach der Behebung der Mängel, im Falle des Abs. 1 lit. b überdies nur nach einer neuerlichen Überprüfung durch ein nach § 11 Abs. 2 befugtes Organ wieder in Betrieb genommen werden.
§ 16 Untersagung des Betriebes, Außerbetriebsetzung und Beseitigung von Gasanlagen (1) Die Behörde hat, soweit im § 9 nichts anderes bestimmt ist, dem Inhaber einer Gasanlage deren Betrieb mit Bescheid zu untersagen, wenn a) die Anlage ohne Vorliegen eines Abnahmebefundes in Betrieb genommen wurde, b) einem Auftrag nach § 14 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig entsprochen wurde oder c) die Anlage entgegen dem § 15 betrieben wird. (2) Die Behörde hat einen Untersagungsbescheid nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der Gasanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Gasanlagen außer Betrieb setzen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die Behörde hat solche Maßnahmen aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiterhin erforderlich sind. (4) Liegen Mängel vor, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen nach § 3 Abs. 1 darstellen und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der Gasanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage oder von Teilen davon innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
§ 17 Rechte und Pflichten der Gasversorgungsunternehmen (1) Gasversorgungsunternehmen dürfen Gasanlagen zum bestimmungsgemäßen Betrieb erst dann versorgen, wenn ein Abnahmebefund vorliegt. Sie sind befugt, die von ihnen versorgten Gasanlagen zu überprüfen, und es kommen ihnen dabei die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 5 zu. (2) Gasversorgungsunternehmen haben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Lieferung von Gas den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten davon schriftlich zu verständigen. (3) Gasversorgungsunternehmen haben die Lieferung von Gas sofort einzustellen, wenn wegen des Ausströmens von Gas oder einer Fehlfunktion der Gasanlage eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht und der Inhaber der Gasanlage die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen nicht sofort vornimmt oder vornehmen lässt. Das Gasversorgungsunternehmen hat die Behörde unverzüglich davon zu verständigen. 4. Abschnitt Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
§ 18 Voraussetzungen, behördliche Aufsicht (1) Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile davon dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie a) die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, nicht überschreiten, b) mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Arten von Kleinfeuerungsanlagen mindestens die in der Anlage 2 festgelegten Wirkungsgrade, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen und c) das Typenschild (§ 23) tragen und der Prüfbericht (§ 19) und die technische Dokumentation (§ 22 Abs. 1) vorliegen. (2) Zentralheizungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralheizungsanlagen und Brennwertgeräte sowie Bauteile solcher Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 4 und höchstens 400 kW dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und c erfüllen, in Bezug auf den Prüfbericht jedoch nur hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte; b) die in der Anlage 3 festgelegten Wirkungsgrade, bei Bauteilen in Kombination mit den in der Konformitätserklärung (§ 20) oder in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen und c) das Konformitätszeichen tragen. Dies gilt nicht für Warmwasserbereitungsanlagen und für Kleinfeuerungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW, die der Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf dienen. (3) Die Vollziehung des 4. Abschnittes obliegt der Landesregierung. Ihr stehen zur Überwachung des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungsanlagen und von Bauteilen davon die Befugnisse nach § 4 zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile davon hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden. (4) Werden Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile davon entgegen dem Abs. 1 oder 2 in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben mit Bescheid zu untersagen.
§ 19 Prüfbericht (1) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anlagen 1 und 2 ist, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, durch den Prüfbericht einer akkreditierten Stelle im Sinne des § 24 nachzuweisen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage diese Anforderungen erfüllt, zu enthalten. (2) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade ist unter den in der Anlage 4 festgelegten Prüfbedingungen zu prüfen. (3) Bei Serienprodukten genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis der jeweiligen Serie. (4) Wird die Ausstellung eines Prüfberichtes von zwei akkreditierten Stellen verweigert, so hat die Landesregierung auf Antrag des Herstellers der Kleinfeuerungsanlage oder seines Vertreters mit Bescheid festzustellen, ob die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgrade nach den Anlagen 1 und 2 eingehalten werden. Ein Bescheid, mit dem die Einhaltung dieser Anforderungen festgestellt wird, gilt als Prüfbericht.
§ 20 Konformitätsnachweisverfahren (1) Bei Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteilen davon im Sinne des § 18 Abs. 2 ist die Einhaltung der Wirkungsgrade nach der Anlage 3 durch die Baumusterprüfung und die Konformitätserklärung nachzuweisen. (2) Die Baumusterprüfung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine akkreditierte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, ob ein für die Produktion repräsentatives Baumuster der betreffenden Kleinfeuerungsanlage oder eines Bauteiles derselben den Wirkungsgradanforderungen entspricht. (3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer akkreditierten Stelle einzubringen. Der Hersteller kann sich eines in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz ansässigen Vertreters bedienen. (4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen, so hat die akkreditierte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen. (5) Wird die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung von zwei akkreditierten Stellen verweigert, so hat die Landesregierung auf Antrag des Herstellers der Kleinfeuerungsanlage oder seines Vertreters mit Bescheid festzustellen, ob die Wirkungsgrade nach der Anlage 3 eingehalten werden. Ein Bescheid, mit dem die Einhaltung der Wirkungsgradanforderungen festgestellt wird, gilt als EG-Baumusterprüfbescheinigung. (6) Die Konformitätserklärung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile davon der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. (7) Für das Verfahren der Baumusterprüfung, für die der Baumusterprüfung zugrunde zu legenden technischen Unterlagen, für die EG-Baumusterprüfbescheinigung, für die Informationspflichten der akkreditierten Stellen sowie für die Verfahren der Konformitätserklärung, die dabei gegebenenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Anwendung dieser Systeme und die den akkreditierten Stellen dabei zukommenden Aufgaben gelten die näheren Bestimmungen der Anlage 5.
§ 21 Konformitätskennzeichnung Mit der CE-Kennzeichnung nach § 27 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 271/2008, wird auch die Konformität der Kleinfeuerungsanlage bzw. der entsprechenden Bauteile davon mit den Wirkungsgradanforderungen nach der Anlage 3 bescheinigt.
§ 22 Technische Dokumentation (1) Kleinfeuerungsanlagen ist eine technische Dokumentation in deutscher Sprache beizugeben. Diese hat zu enthalten: a) die Betriebsvorschriften; b) die Art des Nachweises der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade unter Anführung der Prüfstelle sowie der Nummer und des Datums des Prüfberichtes; c) die Emissionswerte und Wirkungsgrade; d) bei Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen die Bezeichnung der Brenner oder Kessel, mit denen sie unter Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade kombiniert werden können. (2) Der Eigentümer der Kleinfeuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren.
§ 23 Typenschild (1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen. (2) Das Typenschild hat jedenfalls zu enthalten: a) den Namen und den Firmensitz des Herstellers; b) die Type und die Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerungsanlage vertrieben wird; c) die Herstellernummer und das Baujahr; d) die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich; e) die Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung; f) die zulässigen Brennstoffarten; g) den zulässigen Betriebsdruck des Wärmeträgers in bar; h) die zulässige Betriebstemperatur des Wärmeträgers in Grad Celsius; i) den Elektroanschluss (V, Hz, A) und die Leistungsaufnahme (W).
§ 24 Akkreditierungsstelle, Akkreditierung (1) Mit den Angelegenheiten der Akkreditierung von Prüf- und Überwachungsstellen wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut (Akkreditierungsstelle). Das Österreichische Institut für Bautechnik handelt dabei im Namen der Landesregierung. (2) Auf das Akkreditierungsverfahren und die Akkreditierungsvoraussetzungen, die Pflichten der akkreditierten Stellen und deren Überprüfung einschließlich der Tragung der Überprüfungskosten, die Führung eines Verzeichnisses der akkreditierten Stellen und den Erfahrungsaustausch zwischen diesen, die Einschränkung und das Enden der Akkreditierung, die Anerkennung von Prüf- und Überwachungsberichten, die besonderen Verwaltungsabgaben für die Erteilung, Änderung und Erweiterung von Akkreditierungen sowie die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle sind die §§ 26 bis 34, 36, 37, 40, 41, 47 und 48 des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 95, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (3) Auf das Verfahren der Akkreditierungsstelle ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. 5. Abschnitt Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Behörden (1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit im Abs. 2 und im 4. Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz a) bei Heizungsanlagen und Gasgeräten, die mit Erdgas betrieben werden, die Baubehörden (§§ 51 und 52 der Tiroler Bauordnung 2001) und b) in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Bedarf ein Vorhaben neben der Errichtungsbewilligung auch einer Bewilligung nach a) einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder b) einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist, so kommt die Zuständigkeit in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. b der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden in ihrem Namen ermächtigen, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
§ 26 Automationsunterstützter Datenverkehr (1) Personenbezogene Daten, die a) für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, b) zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder c) der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. (2) Verarbeitete Daten dürfen übermittelt werden: a) den Beteiligten an einem Verfahren; b) den Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden; c) ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG) und d) der für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörde, soweit diese Daten im Rahmen des Verfahrens benötigt werden.
§ 27 Mitwirkung der Bundespolizei Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 18 Abs. 3, und nach § 16 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 9 dritter Satz, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 28 Dingliche Wirkung Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenrechtlichen Bescheiden nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von Strafbescheiden, ergeben, werden durch einen Wechsel des Inhabers der Gasanlage nicht berührt. Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
§ 29 Eigener Wirkungsbereich Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 30 Strafbestimmungen (1) Wer a) einer Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 nicht nachkommt; b) eine nach § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert; c) in Bescheiden enthaltene Vorschreibungen nicht durchführt oder Auflagen nicht einhält; d) entgegen dem § 11 Abs. 1 eine Gasanlage ohne Vorliegen eines Abnahmebefundes betreibt; e) ohne hierzu nach § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder § 13a Abs. 5 berechtigt zu sein, einen Abnahmebefund ausstellt, eine periodische Überprüfung oder eine Prüfung der Wirkungsgrade oder Emissionsgrenzwerte oder eine einmalige Überprüfung einer bestehenden Zentralheizungsanlage durchführt; f) den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 3 erster Satz oder 4, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder 5, § 13a Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 oder 2, § 15 oder § 17 nicht nachkommt; g) eine Gasanlage, deren Betrieb nach § 16 Abs. 1 untersagt oder die nach § 16 Abs. 3 außer Betrieb gesetzt worden ist, vor der Aufhebung des betreffenden Bescheides bzw. der betreffenden Maßnahme wieder in Betrieb nimmt; h) Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile davon entgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 in Verkehr bringt; i) Informationspflichten nach der Anlage 5 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt; j) Organe der Akkreditierungsstelle oder die von ihr beauftragten Sachverständigen an der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 3 lit. a, b oder e des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001 hindert oder einem von ihnen erteilten Auftrag nach § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 3 lit. b, c, d oder f des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.200,– Euro zu bestrafen. (2) Der Versuch ist strafbar.
§ 31 Übergangsbestimmungen (1) Bewilligungen nach dem Tiroler Gasgesetz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, bleiben unberührt. Insbesondere gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig bestehenden Gasanlagen im Umfang ihres Bestandes als bewilligt. Für bestehende Gasanlagen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig wären, gelten die §§ 8 bis 10. (2) Bestehende Gasanlagen sind so instand zu halten und zu betreiben, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinne des § 3 zumindest nach den technischen Vorschriften und dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 12 bis 17.
§ 32 Geschlechtsspezifische Bezeichnung Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 33 Inkrafttreten, Notifikation (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten a) das Tiroler Gasgesetz, LGBl. Nr. 4/1975, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1981, soweit es nicht als partikuläres Bundesrecht gilt, und b) die Tiroler Gasverordnung, LGBl. Nr. 69/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 111/1995, außer Kraft. (3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/10/A). Anlage 1 (zu § 18 Abs. 1 lit. a) Emissionsgrenzwerte ERDGAS CO NOX atmosphärische Brenner 20mg/MJ ~= 30mg/MJ ~= 80mg/m3 120mg/m3 *) Gebläsebrenner 20mg/MJ ~= 30mg/MJ ~= 80mg/m3 120mg/m3 FLÜSSIGGAS CO NOx atmosphärische Brenner 35mg/MJ ~= 40mg/MJ ~= 150mg/m3 170mg/m3 *) Gebläsebrenner 20mg/MJ ~= 40mg/MJ ~= 80mg/m3 170mg/m3 *) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100% überschritten werden. Anlage 2 (zu § 18 Abs. 1 lit. b) Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufzuweisen: Kleinfeuerungsanlagen als Raumheizgeräte und Herde a) Raumheizgeräte bis 4 kW 78 v. H. über 4 bis 10 kW 81 v. H. über 10 kW 84 v. H. b) Herde 73 v. H. Kleinfeuerungsanlagen als Warmwasserbereiter a) Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer) bis 12 kW 83 v. H. über 12 kW (78,7 + 4 log Pn) v. H.*) b) Vorratswasserheizer 82 v.H. * ) Pn = Nennwärmeleistung in kW Anlage 3 (zu § 18 Abs. 2 lit. b) Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen als Zentralheizungsanlagen, Niedertemperatur- Zentralheizungsanlagen und Brennwertgeräte für gasförmige Brennstoffe und für Bauteile solcher Anlagen Anlage nicht darstellbar Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) Prüfbedingungen bezüglich Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen 1. Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen muss hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln eines EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR- Abkommens oder der Schweiz zu nehmen. 2. Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas C 20 zu prüfen. Anlage 5 (zu § 20 Abs. 7) I. Nähere Bestimmungen über das Verfahren der EG-Baumusterprüfung 1. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung muss enthalten: • den Namen und die Anschrift des Herstellers und, sofern der Antrag von dessen Vertreter eingebracht wird, auch dessen Namen und Anschrift; • eine schriftliche Erklärung, dass der selbe Antrag bei keiner anderen akkreditierten Stelle eingebracht worden ist; • die technischen Unterlagen laut Z. 2. Der Antragsteller hat der akkreditierten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster, im Folgenden als "Baumuster" bezeichnet, zur Verfügung zu stellen. Die akkreditierte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogrammes benötigt. 2. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produktes mit den Anforderungen der Anlage 3 über die Wirkungsgrade von mit gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln ermöglichen. Sie müssen den Entwurf und die Fertigungs- und Funktionsweise des Produkts abdecken und folgende Unterlagen enthalten, soweit dies für die Bewertung erforderlich ist: • eine allgemeine Beschreibung des Baumusters; • Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.; • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produktes erforderlich sind; • eine Liste ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit harmonisierte Normen nicht angewandt worden sind; • die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen, usw.; • Prüfberichte. 3. Die akkreditierte Stelle • prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen harmonisierter Normen entworfen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden; • führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinien erfüllen, sofern harmonisierte Normen nicht angewandt wurden; • führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden; • vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und die erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen. 4. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der Anlage 3, so stellt die akkreditierte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung hat den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten. Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt; eine Kopie dieser Liste wird von der akkreditierten Stelle aufbewahrt. Lehnt die akkreditierte Stelle es ab, dem Hersteller oder seinem Vertreter eine EG- Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so hat sie dies ausführlich zu begründen. 5. Der Antragsteller unterrichtet die akkreditierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG- Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zulässigen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt. 6. Jede akkreditierte Stelle gibt den übrigen akkreditierten Stellen einschlägige Auskünfte über die EG- Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen. 7. Die übrigen akkreditierten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und allfälliger Ergänzungen dazu anfordern. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen akkreditierten Stellen zur Verfügung gehalten. 8. Der Hersteller oder sein Vertreter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG- Baumusterprüfbescheinigung und ihrer allfälligen Ergänzungen mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts auf. Hat der Hersteller keinen in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR- Abkommens oder der Schweiz ansässigen Vertreter, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen jener Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produktes auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist. II. Nähere Bestimmungen über das Verfahren der Konformitätserklärung 1. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Anlage 3 gewährleistet. 2. Der Hersteller oder sein Vertreter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produktes auf. Hat der Hersteller keinen in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz ansässigen Vertreter, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produktes auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist. 3. Eine vom Hersteller gewählte akkreditierte Stelle führt in wechselnden Abständen stichprobenartige Produktprüfungen durch oder lässt diese durchführen. Eine von der akkreditierten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der Fertigungsprodukte wird untersucht. Ferner werden geeignete Prüfungen nach der oder den einschlägigen harmonisierten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der Anlage 3 zu prüfen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Produkte nicht mit diesen überein, so trifft die akkreditierte Stelle geeignete Maßnahmen. III. Qualitätssicherung Produktion 1. Die folgenden Bestimmungen beschreiben das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Z. 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte der in der EG- Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der Anlage 3 erfüllen. Der Hersteller stellt eine Konformitätserklärung aus. Dem Konformitätszeichen wird das Zeichen der akkreditierten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Z. 4 zuständig ist. 2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß Z. 3, er unterliegt der Überwachung gemäß Z. 4. 3. Qualitätssicherungssystem: a) Der Hersteller beantragt bei einer akkreditierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Geräte. Der Antrag hat zu enthalten: • alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Gerätekategorie; • die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; • die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG- Baumusterprüfbescheinigung. b) Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Geräte mit der in der EG- Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: • Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Gerätequalität; • Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechnik und andere systematische Maßnahmen; • Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden (mit Angabe der Häufigkeit); • Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; • die Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Gerätequalität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können. c) Die akkreditierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in lit. b genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Gerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerkes. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung. d) Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein Vertreter unterrichtet die akkreditierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die akkreditierte Stelle prüft die geplante Änderung und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in lit. b genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung. 4. Überwachung unter der Verantwortung der akkreditierten Stelle: a) Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. b) Der Hersteller gewährt der akkreditierten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hiezu gehören insbesondere: • Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; • Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. c) Die akkreditierte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen. d) Darüber hinaus kann die akkreditierte Stelle den Hersteller unangemeldet aufsuchen. Dabei kann die akkreditierte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die akkreditierte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung. 5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Gerätes folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung: • die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und über dessen allfällige Aktualisierungen; • die Entscheidungen und Berichte der akkreditierten Stelle betreffend das Qualitätssicherungssystem. 6. Jede akkreditierte Stelle gibt den übrigen akkreditierten Stellen einschlägige Auskünfte über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme. IV. Qualitätssicherung Produkt 1. Die nachfolgenden Bestimmungen beschreiben das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Z. 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Heizkessel und Geräte der in der EG- Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Der Hersteller stellt eine Konformitätserklärung aus. Dem Konformitätszeichen wird das Zeichen der akkreditierten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Z. 4 zuständig ist. 2. Der Hersteller unterhält für die betreffenden Heizkessel und Geräte ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung gemäß Z. 3, er unterliegt der Überwachung gemäß Z. 4. 3. Qualitätssicherungssystem a) Der Hersteller beantragt bei einer akkreditierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Heizkessel und Geräte. Der Antrag hat zu enthalten: • alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Heizkessel- oder Gerätekategorie; • die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; • die rechnerischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG- Baumusterprüfbescheinigung. b) Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jeder Heizkessel oder jedes Gerät geprüft. Es werden Prüfungen gemäß den maßgebenden harmonisierten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Anlage 3 zu gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: • Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeit und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Produktqualität; • nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen; • die Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird; • Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. c) Die akkreditierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in lit. b genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch einen Besuch des Herstellerwerkes. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung. d) Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein Vertreter unterrichtet die akkreditierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die akkreditierte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem den in lit. b genannten Anforderungen noch entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung. 4. Überwachung unter der Verantwortung der akkreditierten Stelle: a) Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. b) Der Hersteller gewährt der akkreditierten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hiezu gehören insbesondere: • Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; • technische Unterlagen; • Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. c) Die akkreditierte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen. d) Darüber hinaus kann die akkreditierte Stelle den Hersteller unangemeldet aufsuchen. Dabei kann die akkreditierte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung. 5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Heizkessels oder Gerätes folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung: • die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und über dessen allfällige Aktualisierungen; • die Entscheidungen und Berichte der akkreditierten Stelle betreffend das Qualitätssicherungssystem. 6. Jede akkreditierte Stelle gibt den übrigen akkreditierten Stellen einschlägige Auskünfte über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme. © 2008 Bundeskanzleramt Österreich