Tyrol Electricity Law 2003
颁布于 2003-07-02 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Gesetz vom 2. Juli 2003 über die Regelung des Elektrizitätswesens in Tirol (Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003 – TEG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Tirol
- 主题
- Energy, Environment
- 关键词
- pollution control, basic legislation, energy conservation/energy production, renewable energy, environmental planning, offences/penalties, policy/planning
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§1 Geltungsbereich, Ziele (1) Dieses Gesetz gilt für a) die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität und b) die Organisation der Elektrizitätswirtschaft, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. (2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit für die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität oder die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die a) im untrennbaren Zusammenhang mit Anlagen stehen, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den eisenbahn-, seilbahn-, luftfahrt-, schifffahrts- oder fernmelderechtlichen Vorschriften bedürfen, b) Bestandteile militärischer Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Munitionslager, Meldeanlagen, Übungsstätten und dergleichen, sind oder c) mobiler Art sind und nur kurzfristig den Elektrizitätsbedarf decken sollen, wie z. B. bei der Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen und bei Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen, im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, bei Versammlungen, Wahlkundgebungen, Veranstaltungen und dergleichen. (3) Der 2. Teil dieses Gesetzes gilt nicht, soweit für die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität oder die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die im untrennbaren Zusammenhang mit Anlagen stehen, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfall-, gewerbe-, luftreinhalte-, mineralrohstoff- oder wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen. Die §§ 5 und 15 bis 20 gelten jedoch sinngemäß. (4) Der 2. Teil dieses Gesetzes gilt nicht, soweit für die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität oder die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die a) eine Engpassleistung von höchstens 5 kW erzeugen oder b) dem Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970, in der jeweils geltenden Fassung oder dem Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, unterliegen. (5) Ziel dieses Gesetzes ist es, a) der Tiroler Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen, b) eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft nach dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes nach der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 37 ff; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen, c) den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen, d) einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen, e) die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Stromerzeugungsanlagen zu schützen, f) die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie effizient einzusetzen und g) das Potential der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien nach der Anlage II zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/2006, als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen. (6) Durch dieses Gesetz werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt: a) Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, CELEX 32003L0054 (ABl. Nr. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 37 ff), b) Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, CELEX 31996L0061 (ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26 ff) – kurz "IPPC-Richtlinie" genannt –, in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, CELEX 32003L0035 (ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17 ff) und der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, CELEX 32003L0087 (ABl. Nr. L 275 vom 25. Oktober 2003, S. 32 ff), c) Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, CELEX 31996L0082 (ABl. Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, S. 13 ff) – kurz "Seveso II-Richtlinie" genannt –, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, CELEX 32003L0105 (ABl. Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003, S. 97 ff), d) Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, CELEX 32004L0008 (ABl. Nr. L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50 ff) – kurz KWK-Richtlinie genannt, e) Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, CELEX 32006L0123 (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36 ff).
§2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (1) Den Netzbetreibern werden folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt: a) die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes, b) der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht), c) die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur. (2) Den Elektrizitätsunternehmen werden folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt: a) die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse und b) die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. (3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen nach den Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
§3 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
§4 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes sind: 1. Ausgleichsenergie die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann, 2. Bilanzgruppe die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt, 3. Bilanzgruppenkoordinator eine natürliche oder juristische Person, die berechtigt ist, die Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten, 4. Bilanzgruppenverantwortlicher eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt, 5. dezentrale Erzeugungsanlage eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungsverteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist, oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient, 6. Direktleitung entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zweck der direkten Versorgung mit seiner eigenen Betriebsstätte, seinem Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen, 7. Einspeiser ein Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der (das) elektrische Energie in ein Netz abgibt, 8. Elektrische Leitungsanlagen jene elektrischen Anlagen, die der Fortleitung von Elektrizität dienen; hierzu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen, 9. Elektrizitätsunternehmen eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher, 10. horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt, 11. vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitigen Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren, auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von Elektrizität oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt, 12. Endverbraucher ein Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft, 13. Energieeffizienz/Nachfragesteuerung ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen, wie unterbrechbaren Lieferverträgen, Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen, 14. Engpassleistung die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte höchstmögliche Dauerleistung der gesamten Stromerzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen, beurteilt als funktionale, bauliche und technische Einheit, 15. Entnehmer ein Endverbraucher oder ein Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht, 16. Erzeuger eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt, 17. Erzeugung die Produktion von Elektrizität, 18. Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung) die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK, 19. Fahrplan jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird, 20. Gesamtwirkungsgrad die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde, 21. Haushaltskunden Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein, 22. Hilfsdienste alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind, 23. Konzernunternehmen ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen im Sinn des § 228 Abs. 3 UGB verbunden ist, 24. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess, 25. hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung die KWK, die den in der Anlage IV zum ElWOG festgelegten Kriterien entspricht, 26. in KWK erzeugter Strom Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der nach der in der Anlage III zum ElWOG festgelegten Methode berechnet wird, 27. Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb, 28. KWK-Block ein Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann, 29. KWK-Kleinanlage ein KWK-Block mit einer installierten Kapazität unter 1 MW, 30. KWK-Kleinstanlage eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 500 kW, 31. Kunden Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen, 32. Lastprofil eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers, 33. Lieferant eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die anderen Elektrizität zur Verfügung stellt, 34. Marktregeln die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten, 35. Netzanschluss die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem, 36. Netzbenutzer jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder daraus entnimmt, 37. Netzbereich jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten, 38. Netzbetreiber Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz, 39. Netzebene ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes, 40. Netzzugang die Nutzung eines Netzes durch Kunden oder Erzeuger, 41. Netzzugangsberechtigter ein Kunde und ein Erzeuger, 42. Netzzugangsvertrag die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt, 43. Netzzutritt die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses, 44. Notstromaggregate Stromerzeugungsanlagen, die ausschließlich der Deckung des Elektrizitätsbedarfs bei Störung der öffentlichen Elektrizitätsversorgung dienen, 45. Nutzwärme die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme, 46. Primärregelung eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt, 47. Regelzone die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird, 48. Regelzoneführer derjenige, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen EU- Mitgliedstaat hat, erfüllt werden kann, 49. Reservestrom der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK- Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist, 50. Sicherheit sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit, 51. Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen oder Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen; bei Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie (Z. 54) sind im Einzelfall die Kriterien des Anhangs IV der IPPC-Richtlinie besonders zu berücksichtigen, 52. standardisiertes Lastprofil ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil, 53. Stromerzeugungsanlage eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen und dergleichen), soweit sie nicht unter das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 fallen, 54. Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie eine Anlage nach Z. 53 mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW, 55. Stromhändler eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft, 56. Systembetreiber ein Netzbetreiber, der über die technischorganisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können, 57. Übertragung der Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden), 58. Übertragungsnetz ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient, 59. Übertragungsnetzbetreiber eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen; Übertragungsnetzbetreiber sind die VERBUND-Austrian Power Grid AG, die TIWAG-Netz AG und die VKW-Netz AG, 60. Umweltverschmutzung im Sinn der IPPC-Richtlinie die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können, 61. Verbindungsleitungen Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, 62. Verbundnetz eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, 63. Versorger eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt, 64. Versorgung der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden, 65. Verteilung der Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungsverteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung, 66. Verteilernetzbetreiber eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen, 67. Wesentliche Änderung einer Anlage eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit, des Zwecks oder des Betriebes einer Anlage zur Erzeugung, Übertragung oder Verteilung von Elektrizität, die geeignet ist, die Interessen nach § 5 zu berühren; der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Anlagen gelten nicht als wesentliche Änderungen; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls die Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie um 50 MW, 68. Wirkungsgrad der auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechnete Wirkungsgrad (auch als lower calorific values bezeichnet), 69. Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll, 70. wirtschaftlich vertretbarer Bedarf der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde, 71. Zusatzstrom der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt. 2. Teil Stromerzeugungsanlagen, elektrische Leitungsanlagen 1. Abschnitt Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Anlagen
§5 Allgemeine Grundsätze (1) Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen sind, unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen, b) durch ihren Bestand und Betrieb 1. weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen, noch die Sicherheit von Sachen, sonstigen dinglichen Rechten oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten in Form von Wald- und Weidenutzungsrechten, besonderen Felddienstbarkeiten oder Teilwaldrechten gefährden, wobei die Möglichkeit einer bloßen Verminderung des Verkehrswertes nicht als Gefährdung gilt, und 2. Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder mechanische Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken, c) die Natur, das Landschaftsbild und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen und d) eine effiziente Energiegewinnung gewährleisten. (2) Bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Instandsetzung und Auflassung sowie beim Betrieb von Stromerzeugungsanlagen im Sinne der IPPC-Richtlinie ist über die Erfordernisse nach Abs. 1 hinaus sicherzustellen, dass a) alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen im Sinne der IPPC-Richtlinie, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden, b) keine erheblichen Umweltverschmutzungen im Sinne der IPPC-Richtlinie verursacht werden, c) die Entstehung von Abfällen vermieden wird oder diese verwertet oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind, d) die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen, e) Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen vorgesehen werden, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein kann, und f) die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung im Sinne der IPPC-Richtlinie zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen. (3) Die Erfordernisse für Anlagen im Sinne der Seveso II-Richtlinie ergeben sich aus § 31.
§6 Bewilligungspflichtige Anlagen (1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von a) Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW, soweit im Abs. 2 oder im § 7 nichts anderes bestimmt ist, und b) elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr als 1 kV auf jenen Grundstücken, die dem Eigentümer der elektrischen Leitungsanlage gehören. (2) Die Landesregierung kann für Stromerzeugungsanlagen, die nicht der IPPC-Richtlinie unterliegen, durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderung festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Anlagen den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 entsprechen.
§7 Anzeigepflichtige Anlagen (1) Die beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von a) Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 kW, b) Anlagen, die durch eine Verordnung nach § 6 Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, c) mobilen Anlagen, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit. c vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und d) Notstromaggregaten ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (2) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b, Abs. 3 oder Abs. 4 lit. a nicht mehr vorliegen. 2. Abschnitt Verfahrensbestimmungen für bewilligungspflichtige Anlagen
§8 Ansuchen (1) Um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. (2) Dem Ansuchen sind das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) in zweifacher Ausfertigung und alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen: a) eine technische Beschreibung des Vorhabens, aus der der Name des Verfassers, der Zweck, der Umfang, die Engpassleistung, die eingesetzten Rohenergieträger und sonstigen Betriebsmittel, die Energieeffizienz, die Betriebsweise, die Einsatzzeiten, die Antriebsart, die Maschinenleistung, das Jahresarbeitsvermögen, die Stromart und alle sonstigen geplanten Maschinen und Einrichtungen hervorgehen, b) die erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Zeichnungen, insbesondere ein Lageplan, aus dem die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hervorgehen, ein Übersichtskartenplan, Bau- und Betriebsbeschreibungen, Zeichnungen, Systemdarstellungen (Übersichtsschaltplan), c) Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinne des § 5 und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen, d) der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, es sei denn, dass für das Vorhaben eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist, e) ein Verzeichnis der an das Grundstück nach lit. d angrenzenden Grundstücke unter Angabe der Grundstücksnummern, Einlagezahlen, Katastralgemeinde(n), der Namen der jeweiligen Eigentümer und deren Adresse, f) die Namen und Adressen der an Grundstücken nach lit. d und e dinglich Berechtigten, mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und jener Personen, denen öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b Z. 1 zustehen, g) eine sicherheitstechnische Analyse und Angaben über die zur Vermeidung oder Verminderung von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen und h) Angaben über das Zusammenwirken mit bestehenden Elektrizitätsunternehmen. (3) Bei Stromerzeugungsanlagen im Sinne der IPPC-Richtlinie sind dem Ansuchen weiters Unterlagen anzuschließen über: a) die Brennstoffwärmeleistung, b) den Zustand des Anlagengeländes, c) die Quellen der Emissionen aus der Stromerzeugungsanlage, d) die Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Stromerzeugungsanlage, e) die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt, f) Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen, g) Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen, h) die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht und i) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden Angaben. (4) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen von der Vorlage einzelner Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 absehen, soweit sie für die Beurteilung des Vorhabens voraussichtlich nicht von Bedeutung sind. (5) Bei einem Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die wesentliche Änderung einer Anlage können sich die Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 auf die betroffenen Teile beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.
§9 Vorprüfungsverfahren (1) Die Behörde hat vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 10 Abs. 2 a) den Antragsteller allenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend zu ergänzen, und b) das Vorhaben im Hinblick auf die Erfordernisse nach § 5 vorläufig zu prüfen (Vorprüfungsverfahren). (2) Im Vorprüfungsverfahren hat nur der Antragsteller Parteistellung. (3) Die Behörde hat einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen sämtlicher entscheidungswesentlicher Unterlagen abzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsverfahren ergibt, dass das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 auch durch die Vorschreibung von Auflagen nicht entsprechen wird. Liegen keine derartigen Gründe vor, so hat die Behörde unverzüglich die mündliche Verhandlung anzuberaumen.
§ 10 Parteien, mündliche Verhandlung (1) Parteien im Verfahren sind: a) der Antragsteller, b) die vom Vorhaben berührte(n) Gemeinde(n) zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, c) die im § 8 Abs. 2 lit. e und f genannten Personen und d) die Nachbarn (§ 11). (2) Von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung sind die Parteien nach Abs. 1 lit. a bis c persönlich zu verständigen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies durch Anschlag an der (den) Amtstafel(n) der Gemeinde(n) während vier Wochen und durch Verlautbarung in der auflagenstärksten, in der Gemeinde oder im Bezirk wenigstens wöchentlich erscheinenden Zeitung zu verlautbaren. Besteht keine derartige Zeitung, so ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren. (3) Die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat jedenfalls die zuständige Behörde, den Ort, die Zeit und den Gegenstand der Verhandlung zu bezeichnen. (4) Die dem Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung anzuschließenden Unterlagen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt (in den Gemeindeämtern) zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung, im Anschlag und in der über die Zeitung erfolgten Verlautbarung hinzuweisen. (5) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, so hat der Verhandlungsleiter zunächst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
§ 11 Nachbarn (1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b berührt werden. (2) Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und die nicht in ihrem Eigentum, sonstigen dinglichen Rechten oder öffentlichrechtlichen Nutzungsrechten gefährdet sind. (3) Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. (4) Als Nachbarn gelten auch die im Abs. 1 genannten Personen, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.
§ 12 Errichtungsbewilligung (1) Die Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. (2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 entspricht. Sie ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen nach § 5 zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. (3) Der Errichtungsbewilligung ist eine Ausfertigung der Unterlagen nach § 8 Abs. 2 lit. a bis c, g und h sowie allenfalls nach § 8 Abs. 3 anzuschließen, die mit dem Vermerk zu versehen sind, dass sie einen Bestandteil des Bescheides bilden. (4) Die Errichtungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt. (5) In der Errichtungsbewilligung kann eine angemessene Frist von längstens drei Jahren für die Ausführung des Vorhabens festgesetzt werden. Diese Frist ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn die Ausführung des Vorhabens ohne sein Verschulden verzögert wurde, sofern sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. (6) Wird eine Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt, so kann dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die der Bewilligungsinhaber nach dem Ablauf der Frist oder dem Eintritt der Bedingungen oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen. (7) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Bewilligungsinhaber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Rechtsträgers jener Behörde, die die Errichtungsbewilligung erteilt hat, für verfallen zu erklären. Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.
§ 13 Anzeige der Fertigstellung, Betriebsbewilligung (1) Die Fertigstellung eines nach § 12 Abs. 2 bewilligten Vorhabens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) Die Behörde kann in der Errichtungsbewilligung anordnen, dass die Anlage oder Teile davon erst aufgrund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage im Zeitpunkt der Erteilung der Errichtungsbewilligung noch nicht ausreichend beurteilt werden können. (3) Um die Erteilung der Betriebsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Vor der Entscheidung über das Ansuchen ist ein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben der Errichtungsbewilligung entsprechend ausgeführt wurde. Weicht das ausgeführte Vorhaben von der Errichtungsbewilligung ab und stellt diese Abweichung keine wesentliche Änderung dar, so ist die Betriebsbewilligung im Umfang der vorgenommenen Änderungen zu erteilen. (4) § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.
§ 14 Probebetrieb (1) Die Behörde kann vor der Erteilung der Betriebsbewilligung einen Probebetrieb bewilligen oder mit Bescheid anordnen, wenn das Vorliegen bestimmter Ergebnisse, Messungen, Proben und dergleichen für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist. (2) § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß. (3) Gegen die Bewilligung oder die Anordnung eines Probebetriebes ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Die Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes erlischt spätestens zwei Jahre nach der Erlassung des Bescheides, sofern darin keine kürzere Frist festgesetzt wird.
§ 15 Betriebsleiter (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer Errichtungsbewilligung mit Bescheid innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Bestellung einer natürlichen Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Anlage aufzutragen, wenn dies im Hinblick auf die Art, den Zweck, den Umfang oder die Engpassleistung der Anlage zur Wahrung der Interessen nach § 5 erforderlich ist. (2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 40 Abs. 4 lit. a Z. 1 bis 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlage zu leiten und zu überwachen. (3) Die fachliche Befähigung ist a) durch Zeugnisse über ein erfolgreich abgeschlossenes, einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis bei einem Erzeuger oder b) durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt und eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis bei einem Erzeuger nachzuweisen. (4) Die Behörde kann auf Antrag von den Voraussetzungen nach Abs. 3 eine Nachsicht erteilen, wenn und insoweit a) nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder b) eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann. (5) Der Inhaber der Errichtungsbewilligung hat der Behörde die Bestellung eines Betriebsleiters und jeden Wechsel in der Person des Betriebsleiters unverzüglich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Behörde hat die Bestellung einer Person zum Betriebsleiter innerhalb eines Monats a) schriftlich zur Kenntnis zu nehmen, wenn der vorgesehene Betriebsleiter die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 erfüllt, oder b) mit Bescheid zu untersagen bzw. zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 nicht vorliegen oder nachträglich weggefallen sind. (6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Bestellung widerrufen, so darf die Anlage bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters und der Wegfall einer der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 sind der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 16 Nachträgliche Vorschreibungen (1) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Anlage, dass den Erfordernissen nach § 5 trotz Einhaltung der im Errichtungs- oder Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des Zieles erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. § 12 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß. (2) In einem Bescheid nach Abs. 1 kann dem Inhaber der Anlage, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Anlage herrühren, vorgeschrieben werden. (3) Zugunsten von Personen, die erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung Nachbarn geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur insoweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit notwendig sind. (4) Kann den Erfordernissen nach § 5 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Anlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die Änderung der Anlage (Sanierungskonzept) einzubringen. (5) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes ist nur dann zulässig, wenn der mit der Änderung der Anlage verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit der Änderung angestrebten Erfolg steht.
§ 17 Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, Außerbetriebnahme und Außerbetriebsetzung (1) Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, diese den Erfordernissen nach § 5 sowie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung entsprechend zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen. Kommt der Inhaber der Anlage diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde die entsprechenden Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. (2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Inhabers der Anlage sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig. (3) Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, diese sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn die Interessen nach
§ 5 erheblich beeinträchtigt werden können. Die Anlage darf erst nach der Behebung der Mängel wieder in Betrieb genommen werden. (4) Die Behörde hat, soweit im § 22 nichts anderes bestimmt ist, dem Inhaber einer Anlage deren Betrieb mit Bescheid zu untersagen, wenn a) einem Auftrag nach § 18 Abs. 6 nicht oder nicht rechtzeitig entsprochen wurde oder b) die Anlage entgegen dem Abs. 3 betrieben wird. (5) Die Behörde hat einen Untersagungsbescheid nach Abs. 4 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen. (6) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der Anlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt diese außer Betrieb setzen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die Behörde hat solche Maßnahmen aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiterhin erforderlich sind.
§ 18 Periodische Überprüfung (1) Der Inhaber einer Anlage hat diese auf seine Kosten, sofern im Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligungsbescheid keine kürzere Frist festgesetzt wird, längstens alle fünf Jahre wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und allfälligen sonstigen nach diesem Gesetz erlassenen Bescheiden entspricht. (2) Periodische Überprüfungen nach Abs. 1 sind von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2002), staatlich autorisierten Anstalten, Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, (Prüforgane) durchführen zu lassen. (3) Das Prüforgan hat über jede wiederkehrende Prüfung eine Prüfbescheinigung auszustellen, in der allfällige festgestellte Mängel zu dokumentieren sind und eine angemessene, längstens dreimonatige Frist zu deren Behebung zu bestimmen ist. Die Eintragungen sind vom Prüforgan unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Unterlagen sind bis zur nächsten periodischen Prüfung aufzubewahren. (4) Das Prüforgan hat nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 3 durch eine Nachprüfung festzustellen, ob die aufgezeigten Mängel behoben sind. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Behörde davon unverzüglich zu verständigen. (5) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so hat das Prüforgan die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen sowie die Behörde schriftlich davon zu verständigen. Der Inhaber der Anlage hat die Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen zu dulden. (6) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 4 oder 5 oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Inhaber der Anlage dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. (7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der periodischen Überprüfungen erlassen. Insbesondere können dabei die nach dem Stand der Technik anzuwendenden Messverfahren, der Umfang der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Vordrucke festgelegt werden. (8) Der Inhaber einer Anlage entspricht seiner Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann, wenn a) er die Anlage wenigstens alle fünf Jahre einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, CELEX 32001R0761, über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001:1996 (Ausgabedatum Dezember 1996) über Umweltmanagementsysteme (Österreichisches Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat und b) im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung auch die Übereinstimmung der Anlage mit der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und allfälligen sonstigen nach diesem Gesetz erlassenen Bescheiden festgestellt wurde. Die Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.
§ 19 Dingliche Wirkung Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenbezogenen Bescheiden nach dem 2. Teil ergeben, werden durch einen Wechsel des Inhabers der Anlage nicht berührt. Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsübergang unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
§ 20 Betriebsunterbrechung und Stilllegung der Anlage (1) Der Inhaber einer Anlage hat, wenn er nicht zugleich Betreiber des Verteilernetzes ist, dem Netzbetreiber eine beabsichtigte Betriebsunterbrechung unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer spätestens zwei Wochen vor der Unterbrechung anzuzeigen. Bei Störfällen, der Einwirkung höherer Gewalt und anderen vergleichbaren Betriebsunterbrechungen ist der Betreiber des Verteilernetzes sofort zu verständigen. (2) Der Inhaber einer Anlage hat die beabsichtigte Stilllegung der Anlage der Behörde und, wenn er nicht zugleich Betreiber des Verteilernetzes ist, auch dem Netzbetreiber spätestens drei Monate vorher anzuzeigen. In der Anzeige an die Behörde sind auch die zum Schutz der Interessen nach § 5 zu treffenden Vorkehrungen darzulegen. (3) Reichen die vom Inhaber der Anlage beabsichtigten Maßnahmen zum Schutz der Interessen nach § 5 nicht aus, oder wird eine Anzeige nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Behörde eingebracht, so hat diese dem Inhaber der Anlage, oder, wenn dieser nur mehr mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden könnte, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die entsprechenden Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 21 Erlöschen der Bewilligung (1) Eine Errichtungs- oder Betriebsbewilligung erlischt, wenn a) der Inhaber der Bewilligung auf diese verzichtet, b) das Vorhaben nicht fristgerecht ausgeführt wird, c) die Anlage stillgelegt wird, d) der Betrieb der Anlage ohne Vorliegen einer technischen Notwendigkeit durch mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist oder e) das Sanierungskonzept nach § 16 Abs. 4 nicht rechtzeitig eingebracht wird. (2) Ist die Errichtungs- oder Betriebsbewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung, soweit dies zum Schutz der Interessen nach § 5 erforderlich ist, die errichtete Anlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß. (3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 2 erster Satz nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden. (4) Kann ein Auftrag nach Abs. 2 zweiter Satz nicht an den Inhaber der Anlage gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten. (5) Das Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung ist von der Behörde von Amts wegen oder auf Antrag jenes Grundeigentümers, dessen Grundstück durch die Anlage dauernd in Anspruch genommen und zu dessen Lasten enteignet worden ist, mit Bescheid festzustellen. (6) Die Behörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides auf Antrag des Enteigneten die Aufhebung der Dienstbarkeit oder die Rückübereignung gegen eine angemessene Rückvergütung auszusprechen. Für das Rückübereignungsverfahren gelten die §§ 73 und 74 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist.
§ 22 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Wird ein nach § 6 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungs- oder Betriebsbewilligung errichtet, wesentlich geändert oder in Betrieb genommen, oder wird bei der Ausführung eines Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine wesentliche Änderung des Vorhabens dar, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden könnte, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb mit Bescheid zu untersagen. Sucht der Verantwortliche nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides nachträglich um die Errichtungs- oder Betriebsbewilligung an oder wird diese versagt, so hat ihm die Behörde die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 6 gelten sinngemäß.
§ 23 Verlängerung befristet erteilter Bewilligungen (1) Wurde die Errichtungs- oder Betriebsbewilligung befristet erteilt, so kann frühestens zwei Jahre, spätestens aber sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer bei der Behörde um die Verlängerung der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung schriftlich angesucht werden. (2) Die Behörde hat einem Antrag nach Abs. 1 stattzugeben, wenn die Anlage der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und den Erfordernissen nach § 5 entspricht. (3) Im Verfahren nach Abs. 1 haben der Antragsteller, die Gemeinde und jene Personen Parteistellung, die selbst oder deren Rechtsvorgänger im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung Parteien gewesen sind. (4) Durch einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nach Abs. 1 wird der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur Beendigung des Verfahrens, einschließlich eines Verfahrens vor dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof, gehemmt. 3. Abschnitt Verfahrensbestimmungen für anzeigepflichtige Anlagen
§ 24 Anzeige, Instandhaltung (1) Eine Anzeige nach § 7 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich einzubringen. Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen: a) eine technische Beschreibung des Vorhabens, aus der die Art, der Zweck, der Umfang, die Engpassleistung, die eingesetzten Rohenergieträger und die sonstigen Betriebsmittel, der Gesamtwirkungsgrad, die Betriebsweise, die Einsatzzeiten, die Antriebsart, die Maschinenleistung, das Jahresarbeitsvermögen, die Stromart und alle sonstigen geplanten Maschinen und Einrichtungen hervorgehen, sowie Angaben über die zur Vermeidung von Notfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen, b) die erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Zeichnungen, insbesondere ein Lageplan, aus dem die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hervorgehen, c) Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b und c und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen, d) der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers. (2) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von drei Monaten a) das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis zu nehmen, b) die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 1 erforderlich ist, oder c) das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass das Vorhaben einer Errichtungsbewilligung bedarf oder einem der Erfordernisse nach § 5 nicht entspricht. (3) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 lit. b oder c nicht innerhalb der genannten Frist rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. (4) Dem Anzeigenden ist eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen mit der Erledigung nach Abs. 2 zurückzusenden. (5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Anzeigenden für Vorhaben, die nach Abs. 2 lit. a zur Kenntnis genommen wurden, mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben oder Vorschreibungen nach Abs. 2 lit. b ändern, soweit dies zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 5 notwendig ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. (6) Für anzeigepflichtige Anlagen gelten die §§ 17 bis 19 sinngemäß.
§ 25 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (1) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden könnte, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Vorhaben und einen allfälligen Betrieb zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides nachträglich angezeigt oder wird dieses untersagt, weil es nicht den Erfordernissen nach § 5 entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden. (2) Wurde mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von drei Monaten ab der Einbringung der Anzeige begonnen, ohne dass die Bezirksverwaltungsbehörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fortsetzung der Arbeiten und einen allfälligen Betrieb bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben untersagt, weil es einer Errichtungsbewilligung bedarf, so hat der Anzeigende innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides um die Errichtungsbewilligung anzusuchen. § 22 zweiter Satz gilt sinngemäß. Wird das angezeigte Vorhaben untersagt, weil es den Erfordernissen nach § 5 nicht entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden könnte, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. (3) Besteht in den Fällen des Abs. 1 oder 2 eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden könnte, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig. (4) § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß. 4. Abschnitt Zwangsrechte
§ 26 Benützung fremder Grundstücke für Vorarbeiten (1) Soweit eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, hat die Behörde auf Antrag eine vorübergehende Benützung fremder Grundstücke mit schriftlichem Bescheid zu bewilligen, soweit dies zur Vorbereitung eines Antrages um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Stromerzeugungsanlage erforderlich ist. Die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat ist zulässig. (2) Im Antrag sind die Art, der Umfang und der Zweck der Arbeiten sowie die hievon betroffenen Grundstücke unter Angabe der Namen und Adressen der Eigentümer, der dinglich Berechtigten, mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und jener Personen, denen öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b Z. 1 zustehen, anzuführen. Dem Antrag sind erforderlichenfalls nähere Beschreibungen und Pläne anzuschließen, aus denen der Umfang der Vorarbeiten hervorgeht. (3) Im Verfahren haben der Antragsteller und die im Abs. 2 genannten Personen Parteistellung. (4) In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Planung der Stromerzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen notwendigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Bewilligung kann sich auch auf die Durchführung von Vermessungen, die Anbringung von Vermessungszeichen, Geländeaufnahmen, Grundwasseruntersuchungen oder auf die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen erstrecken, soweit dies für die zweckmäßige Durchführung der Vorarbeiten unbedingt erforderlich ist. (5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist längstens für ein Jahr zu erteilen. Die Frist ist auf Antrag jeweils angemessen, höchstens jedoch um ein Jahr zu verlängern, wenn die Vorarbeiten ohne Verschulden des Inhabers der Bewilligung nicht abgeschlossen werden konnten und der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der Frist eingebracht wurde. (6) Vorarbeiten sind so durchzuführen, dass die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten, der dinglich Berechtigten und der Inhaber öffentlich-rechtlicher Nutzungsrechte im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b Z. 1 so gering wie möglich beeinträchtigt werden. (7) Die beabsichtigte Durchführung der Vorarbeiten ist den Eigentümern der betroffenen Grundstücke oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten und den sonstigen im Abs. 2 genannten Personen schriftlich mitzuteilen. Die mit der Leitung der Vorarbeiten betraute Person hat sich bei der Ausübung der Bewilligung gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen auszuweisen. (8) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Benützung der Grundstücke zur Durchführung der bewilligten Vorarbeiten zu dulden. (9) Werden Grundstücke für Vorarbeiten benützt, so haben die im Abs. 2 genannten Personen gegenüber dem Berechtigten Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile. Sofern eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann, hat die Behörde auf deren Antrag die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes festzusetzen. Die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat ist zulässig.
§ 27 Enteignung (1) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen Stromerzeugungsanlagen kann enteignet werden. (2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn a) für die Errichtung der Stromerzeugungsanlage ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherung der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, gelegen ist, b) zwingende technische Gründe eine dauernde Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung bedingen, c) der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen, d) der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, und e) durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.
§ 28 Gegenstand und Umfang der Enteignung, Verfahren (1) Durch Enteignung können a) an Grundstücken das Eigentum sowie Dienstbarkeiten und andere Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigen, eingeräumt werden, b) Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, eingeschränkt oder entzogen werden. (2) Eine Enteignung ist nicht zulässig a) an Grundstücken einer Gebietskörperschaft, die öffentlichen Zwecken dienen, und b) an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die nach anderen Gesetzen eine Enteignung zulässig ist. (3) Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann. (4) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zwecks erforderlichen Umfang zulässig. (5) Würden bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes Grundstücksreste entstehen, die weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wären, so sind auf Antrag des Enteigneten auch diese Grundstücksreste zu enteignen. (6) Würde ein Grundstück durch im Wege der Enteignung einzuräumende Rechte derart belastet werden, dass es weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wäre, so ist das Grundstück auf Antrag des Enteigneten durch Einräumung des Eigentums zu enteignen. (7) Im Übrigen sind für die Enteignung und die Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist. 5. Abschnitt Sonderbestimmungen für Stromerzeugungsanlagen im Sinne der IPPC-Richtlinie; Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen 1. Unterabschnitt Sonderbestimmungen für Stromerzeugungsanlagen im Sinne der IPPC-Richtlinie
§ 29 Anwendungsbereich, Verfahren (1) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen auch auf Stromerzeugungsanlagen im Sinne der IPPC- Richtlinie anzuwenden. (2) Kann die Verwirklichung eines Vorhabens für eine Stromerzeugungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen EWR-Staates haben oder stellt ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen, so hat die Behörde diesen Staat spätestens mit der Bekanntmachung des Antrages nach Abs. 6 zu informieren. Dabei sind die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen und das Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung darzustellen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilnehmen will. (3) Will der EWR-Staat am Verfahren teilnehmen, so sind ihm die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 zuzuleiten und eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, innerhalb derer die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben werden können. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über das Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung zu übermitteln. (4) Wird von einem anderen EWR-Staat ein Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Stromerzeugungsanlage durchgeführt, so hat die Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 4 vorzugehen. Bei ihr eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen EWR-Staat ehestmöglich zu übermitteln. (5) Die Abs. 2 bis 4 gelten für Staaten, die nicht dem EWR angehören, dessen Angehörigen aber Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration die selben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, sinngemäß, für andere Staaten nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Darüber hinausgehende staatsvertragliche Regelungen werden nicht berührt. (6) In Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie ist der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung in zwei in Tirol landesweit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welchen Zeitraumes der Antrag sowie die Projektunterlagen aufliegen, wobei die Auflegungsfrist mindestens sechs Wochen zu betragen hat, und wann Einsicht in diese Unterlagen genommen werden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb der Auflegungsfrist zum Antrag Stellung nehmen kann und dass die Entscheidung über den Antrag mit Bescheid erfolgt. (7) In Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie sind unbeschadet des § 10 Abs. 1 Parteien: a) Umweltorganisationen, die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 149/2006, anerkannt sind, und b) Umweltorganisationen aus einem anderen EWR-Staat, wenn eine Benachrichtigung des anderen EWR- Staates nach Abs. 2 erfolgt ist und das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt, jeweils unter der Voraussetzung, dass während der Auflegungsfrist schriftlich Einwendungen erhoben wurden. Diese Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu erheben. Sie sind von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen. (8) Über Berufungen gegen Bescheide betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
§ 30 Bewilligung von Stromerzeugungsanlagen; Anpassungsmaßnahmen (1) Der Bescheid, mit dem eine Errichtungsbewilligung erteilt wird, hat insbesondere zu enthalten: a) die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs III der IPPC-Richtlinie, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können. Dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen. Gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden. Die im Bewilligungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen sowie gemeinschaftsrechtlich festgelegte Emissionsgrenzwerte zu berücksichtigen sind; b) erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen nach lit. a, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und bewilligt wird und die Umsetzung des Projekts zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen nach lit. a binnen sechs Monaten sicherzustellen; c) Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde); d) erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens; e) Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (z. B. das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte; f) über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist; g) erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung. (2) Die Behörde hat, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, die Entscheidung über einen Antrag um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie sowie Bescheide nach Abs. 4 während eines angemessenen, mindestens sechs Wochen dauernden Zeitraums zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und dies unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 6 bekannt zu machen. (3) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie hat jeweils innerhalb von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Er hat der Behörde die getroffenen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Einhaltung des Bewilligungsbescheides für eine Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen. Die Behörde hat, unbeschadet des § 16 Abs. 1, auch vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 3 die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben, wenn a) sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat, der eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglicht, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, b) die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder c) die durch die Stromerzeugungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen. (5) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie hat die Behörde jährlich über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung nach den Abs. 1 und 3 zu informieren. Die Behörde hat diese Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind der Behörde sofort anzuzeigen. 2. Unterabschnitt Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
§ 31 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Pflichten des Inhabers (1) Ziel dieses Unterabschnittes ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu vermeiden und ihre Folgen zu begrenzen. (2) Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen, in denen die in Anhang I der Seveso II-Richtlinie genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer a) im Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder b) im Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 angegebenen Menge vorhanden sind. (3) Die Anforderungen dieses Unterabschnittes müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein; sie begründen keine Bewilligungspflicht und keine Parteistellung im Sinne des § 11. (4) Im Sinne dieses Unterabschnittes sind a) "Anlage" der unter der Aufsicht des Inhabers stehende Bereich einer Stromerzeugungsanlage, in dem gefährliche Stoffe (lit. e) in einer oder in mehreren technischen Anlagen vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; b) "technische Anlage" eine technische Einheit innerhalb einer Anlage, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder Umschlageinrichtungen, die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind; c) "gefährliche Stoffe" Stoffe oder Zubereitungen, die in der Anlage, Teil 1, angeführt sind oder die die in der Anlage, Teil 2, festgelegten Kriterien erfüllen; d) "schwerer Unfall" ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer unter diesen Unterabschnitt fallenden Anlage ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind; e) "Vorhandensein von gefährlichen Stoffen" das in einer Anlage technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder das in einer Anlage bei einem außer Kontrolle geratenen industriell-chemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die in der Anlage festgelegte Mengenschwelle erreichenden Ausmaß; f) "Gefahr" das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können; g) "Risiko" die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt, und h) "Lagerung" das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung. (5) Der Inhaber der Anlage hat alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen. (6) Der künftige Inhaber einer Anlage hat der Behörde spätestens drei Monate vor dem Beginn der Errichtung mitzuteilen: a) seinen Namen und seine Adresse sowie die Adresse der Anlage, b) Name, Adresse und Funktion der für den Betrieb sonst verantwortlichen Person(en), c) sämtliche zur Identifizierung oder zur Kategorisierung gefährlicher Stoffe erforderlichen Angaben, d) genaue Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe, e) Ort, Art und Weise der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe, f) die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten und g) Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen verstärken können (Domino-Effekte). (7) Der Inhaber einer Anlage oder die für den Betrieb sonst verantwortliche(n) Person(en) hat (haben) der Behörde nach einem schweren Unfall sofort in der am besten geeigneten Weise a) den Hergang und die genauen Umstände des Unfalls, b) die Art und Menge der beteiligten gefährlichen Stoffe, c) die zur Beurteilung der Unfallfolgen für den Menschen und die Umwelt verfügbaren Daten, d) die eingeleiteten Sofortmaßnahmen, e) die vorgesehenen Maßnahmen zur Minderung der mittel- und langfristigen Unfallfolgen und zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalles und f) laufend wesentliche Änderungen der Informationen nach den lit. a bis e mitzuteilen. (8) Der Inhaber einer Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. a hat ein Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) zu erstellen, umzusetzen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und dessen Änderung sind der Behörde unverzüglich nachzuweisen. (9) Der Inhaber einer Anlage im Sinn des Abs. 2 lit. b hat einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe des Anhangs II der Seveso II-Richtlinie zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass a) ein Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle ausgearbeitet und umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe des Anhangs III der Seveso II-Richtlinie zu seiner Anwendung vorhanden ist, b) die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für den Menschen und die Umwelt ergriffen wurden, c) die Projektierung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung bzw. Instandsetzung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die der Vermeidung von Gefahren schwerer Unfälle dienen, ausreichend sicher und zuverlässig sind, d) interne Notfallpläne nach Maßgabe des Anhangs IV Z. 1 der Seveso II-Richtlinie vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen sofort ergriffen werden können, und e) der (den) Gemeinde(n) und der Landesregierung ausreichende Informationen für Zwecke der örtlichen und überörtlichen Raumordnung sowie zur Erstellung externer Notfallpläne bereitgestellt wurden. (10) Weist der Inhaber einer Anlage nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese in den Sicherheitsbericht nicht aufgenommen werden. Die Behörde hat auf Antrag die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts mit Bescheid festzustellen. (11) Soll eine Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. b neu errichtet oder wesentlich geändert werden, so ist der Behörde zugleich mit dem Ansuchen ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile nach Abs. 9 lit. a bis d zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der endgültige Sicherheitsbericht ist der Behörde spätestens vier Wochen vor der Inbetriebnahme der Anlage zu übermitteln. (12) Im Falle einer wesentlichen Änderung einer Anlage hat deren Inhaber das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept ist weiters zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, wesentlich geändert haben, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Die getroffenen Änderungen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. (13) Der Inhaber einer Anlage im Sinn des Abs. 2 lit. b hat nach Anhören des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten sowohl des eigenen Betriebes als auch von relevanten langfristig beschäftigten Subunternehmen, einen internen Notfallplan zu erstellen, der die zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen innerhalb des Betriebes erforderlichen Maßnahmen zu enthalten hat. Der wesentliche Inhalt des internen Notfallplans ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der interne Notfallplan ist zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik oder die Organisation der Notdienste wesentlich geändert haben, mindestens jedoch alle drei Jahre. Der wesentliche Inhalt der getroffenen Änderungen ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. (14) Die Inhaber benachbarter Anlagen im Sinne des Abs. 2, bei denen aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, haben sämtliche Informationen auszutauschen, die für die Erstellung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsberichts und des internen Notfallplans erforderlich sind. Kommt der Inhaber einer Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm dies die Behörde mit Bescheid aufzutragen. Der Inhalt und Umfang dieser Verpflichtung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden. (15) Der Inhaber einer Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. b hat a) die beim Eintritt eines schweren Unfalls potenziell betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; die Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- und Bundesgebietes, wenn schwere Unfälle grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, und b) der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für eine Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. b zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; dies gilt nicht für Teile, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.
§ 32 Pflichten der Behörde (1) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als zentrale Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen: a) die Daten nach § 31 Abs. 6; b) nach dem Eintritt eines schweren Unfalls: 1. Datum, Uhrzeit und Ort; 2. Name und Adresse des Inhabers der Anlage und die Adresse der Anlage; 3. eine kurze Beschreibung des Herganges und der näheren Umstände sowie Angaben über die beteiligten gefährlichen Stoffe und die unmittelbaren Folgen für den Menschen und die Umwelt; 4. eine kurze Beschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen; c) eine Ausfertigung des Bescheides nach § 31 Abs. 10. (2) Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der Anlagen im Sinne des § 31 Abs. 2 zu erstellen und den Inhabern dieser Anlagen zu übermitteln. Sie hat jene Anlagen zu bezeichnen, bei denen aufgrund des Domino-Effektes eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können. Die Liste hat auch die in den Nachbarstaaten befindlichen Anlagen im Sinne des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000 ("Helsinki-Konvention"), zu enthalten. Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Anlage mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen nach dem zweiten Satz vorliegen. (3) Die Behörde hat für jede Anlage im Sinne des § 31 Abs. 2 ein der Art der betreffenden Anlage angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen (Inspektionsprogramm) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Inhabers der Anlage planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Inhaber der Anlage a) im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Vermeidung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, b) angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, c) den Sicherheitsbericht oder andere Berichte entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen erstellt hat und d) bei Anlagen im Sinne des § 31 Abs. 2 lit. b die in der Verordnung nach Abs. 5 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Die Überprüfung einer Anlage im Sinne des § 31 Abs. 2 lit. b hat längstens alle zwölf Monate zu erfolgen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm aufgrund einer systematischen Bewertung des Gefahrenpotenzials in Bezug auf die betreffende Anlage etwas anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen. (4) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder den weiteren Betrieb einer Anlage mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Inhaber der Anlage getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem jeweiligen Stand der Technik unzureichend sind. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber einer Anlage seinen Verpflichtungen nach diesem Unterabschnitt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachgekommen und dadurch eine Beurteilung der Sicherheit der Anlage nach dem jeweiligen Stand der Technik nicht möglich ist. Der Untersagungsbescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen. Bei Gefahr im Verzug ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Einstellung des Betriebes oder von Teilen davon zulässig. (5) Die Landesregierung hat in Durchführung der §§ 31 und 32 sowie unter Bedachtnahme auf die Seveso II- Richtlinie und die "Helsinki-Konvention" durch Verordnung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik nähere Bestimmungen über a) die Pflichten des Inhabers einer Anlage nach einem schweren Unfall, b) das Sicherheitskonzept, c) den Sicherheitsbericht, d) die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts, e) die internen Notfallpläne und f) die Information von Personen und öffentlichen Einrichtungen, wie etwa Schulen und Krankenhäuser, über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen zu erlassen. (6) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zu übermitteln. (7) Die Behörde hat die Bundes- und Landeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle zu verständigen und dabei auch die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. (8) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Anlage mit Bescheid festzustellen, ob dieser Unterabschnitt oder eine Bestimmung einer Verordnung nach Abs. 5 auf die betreffende Anlage anzuwenden ist. 3. Teil Betrieb von Netzen 1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
§ 33 Gewährung und Organisation des Netzzuganges (1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den bestimmten Systemnutzungstarifen zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften zu gewähren. Die Netzbenutzer haben einen im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung. (2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf der Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und der von der Energie-Control Kommission bestimmten Systemnutzungstarife zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).
§ 34 Allgemeine Pflichten, Bedingungen des Netzzuganges (1) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden. Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass a) die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben sichergestellt ist, b) die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen, c) die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind, d) sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten, e) sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Stromerzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen, f) sie Regelungen über die Zuordnung der Kosten des Netzanschlusses enthalten und g) sie nach Möglichkeit verständlich und übersichtlich gefasst sind und hierfür auch Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten. (2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten: a) die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln, b) die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile, c) die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang, d) die verschiedenen, von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und die angebotene Qualität sowie gegebenenfalls die Art der angebotenen Wartungsdienste, e) den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind, f) die Verpflichtung zur Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen, g) die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern, h) jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist, i) das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang, j) die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten, k) Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf das Streitbeilegungsverfahren nach § 21 ElWOG, l) eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat, m) die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind, n) die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und die Form der Rechnungslegung, o) die Zahlungsmodalitäten, wobei mindestens zwei Zahlungsformen anzubieten sind, p) die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, sofern nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, q) einen Hinweis auf die Freiheit von Wechselgebühren im Fall eines Lieferantenwechsels, r) Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts. (3) Die Netzbetreiber in der Regelzone haben ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abzustimmen. (4) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Inhalte ihrer Allgemeinen Bedingungen zu informieren und ihnen zu diesem Zweck ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sowie transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sind den Netzbenutzern oder künftigen Netzbenutzern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Änderung der Allgemeinen Bedingungen ist den Endverbrauchern schriftlich bekannt zu geben. Auf Verlangen sind die geänderten Allgemeinen Bedingungen den Endverbrauchern zuzusenden. (5) Im Vertrag sind jedenfalls festzulegen: a) Name und Adresse des Anbieters, b) erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss, c) Vertragsdauer. (6) Die Netzbetreiber haben für Endverbraucher, die weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen und die an den Netzebenen a) Umspannung von Mittelspannung (Betriebsspannung von mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV) zu Niederspannung (1 kV und darunter) oder b) Niederspannung angeschlossen sind, jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen und dabei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Lastprofile festzulegen. Die standardisierten Lastprofile sind gemeinsam mit den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb in geeigneter Weise zu veröffentlichen. (7) Die Netzbetreiber haben für die an ihr Netz angeschlossenen Einspeiser, die weniger als 100.000 kWh jährlich einspeisen oder weniger als 50 kW Anschlussleistung haben, ebenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen. Abs. 6 zweiter Satz ist anzuwenden. (8) Die Netzbetreiber haben für die an ihr Netz angeschlossenen und nach § 55a Abs. 1 benannten KWK- Anlagen auf Verlangen des Erzeugers Herkunftsnachweise im Sinn des § 55a Abs. 2 auszustellen.
§ 35 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzoneüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. Nr. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 1 ff) sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicherzustellen.
§ 36 Verweigerung des Netzzugangs (1) Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aus folgenden Gründen ganz oder teilweise verweigert werden: a) bei einem außergewöhnlichen Netzzustand (Störfall), b) bei mangelnder Netzkapazität, c) wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem System, aus dem die Lieferung erfolgt oder erfolgen soll, nicht als netzzugangsberechtigter Kunde gilt, oder d) wenn ansonsten Elektrizität aus nach § 55a Abs. 1 benannten KWK-Anlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind. (2) Der Netzbetreiber hat dem Netzzugangsberechtigten die Verweigerung des Netzzugangs schriftlich zu begründen. (3) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag nach § 20 Abs. 2 ElWOG stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Gründe über die Verweigerung des Netzzugangs sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.
§ 37 Kosten des Netzanschlusses (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, beim Netzzutritt jene Kosten zu verrechnen, die für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen nach § 2 Abs. 1 des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969, die der Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Stromerzeugungsanlagen dienen, im Falle der Errichtung und Ausgestaltung dieser Leitungsanlagen durch den Netzbetreiber erforderlich sind. (2) Die nähere Regelung der Kosten des Netzanschlusses hat in den Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber zu erfolgen. 2. Abschnitt Regelzonen
§ 38 Regelzone, Regelzoneführer (1) Jener Bereich, der vom Übertragungsnetz, das von der TIWAG-Netz AG betrieben wird, abgedeckt wird, bildet eine Regelzone. Die TIWAG-Netz AG ist als Regelzoneführer für diese Regelzone benannt. (2) Die TIWAG-Netz AG muss zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen der TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG – im Folgenden kurz "TIWAG" genannt – sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit hat die TIWAG-Netz AG folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) Die für die Leitung der TIWAG-Netz AG zuständigen Personen dürfen nicht betrieblichen Einrichtungen der TIWAG angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind. b) Die berufsbedingten Interessen der für die Leitung der TIWAG-Netz AG zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) müssen in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans in der Gesellschaftssatzung klar zu umschreiben sind. c) Für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, muss die tatsächliche Entscheidungsbefugnis der TIWAG-Netz AG gewährleistet sein, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass diese unabhängig von den übrigen Bereichen der TIWAG ausgeübt wird. d) Die TIWAG-Netz AG hat ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. Weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. (3) Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch den Regelzoneführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen. (4) Der Regelzoneführer ist verpflichtet: a) zur Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz- /Leistungsregelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa jene der UCTE, wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann, b) zur Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen, c) zur Organisation und zum Einsatz der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve im Zusammenwirken mit dem Bilanzgruppenkoordinator, d) zu Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber, e) zur Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen, zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern dies für die Netzengpassbeseitigung erforderlich ist, hat der Regelzoneführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen mit den Erzeugern Verträge abzuschließen, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife sind dem Regelzoneführer die Aufwendungen, die ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen, f) zum Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie nach den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators, g) zur Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien, h) zur Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System, i) zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle und zur Bereitstellung der zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten an die Verrechnungsstelle und den Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden, j) zur Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen, k) zum Abschluss von Verträgen über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln, l) zur Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Landesregierung, m) zur Erstellung und Vorlage eines Gleichbehandlungsprogramms nach Abs. 2 lit. d und zur Benennung eines für die Überwachung der Einhaltung dieses Programms Verantwortlichen (Gleichbehandlungsverantwortlichen) an die Landesregierung n) zur Durchführung einer Langfristplanung nach § 39a, o) zur Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach § 39b, p) die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen nach § 54 Abs. 6 so zu gestalten und zu betreiben, dass die Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist, q) zur Erstellung eines Gleichbehandlungsprogramms, das die Einhaltung der Verpflichtungen nach lit. p gewährleistet. (5) Die Landesregierung hat das Gleichbehandlungsprogramm nach Abs. 2 lit. d zu überwachen und erforderlichenfalls Änderungen des Programms oder die Durchführung sonstiger Maßnahmen anzuordnen. Den Anordnungen der Landesregierung im Rahmen der Überwachung ist unverzüglich nachzukommen. 3. Abschnitt Übertragungsnetze
§ 39 Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen (1) Unbeschadet der §§ 33 bis 36 sind die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet, a) das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten, b) die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen, c) die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung nach § 38 Abs. 4 lit. i erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen, d) dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen, e) die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die nach § 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarife zu veröffentlichen, f) Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen, g) die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen, h) durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten, i) sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten, j) den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen, k) Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzoneführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen nach § 38 Abs. 4 lit. e dieses Gesetzes und nach § 22 Abs. 2 Z. 5a ElWOG zu treffen hat. (2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen.
§ 39a Langfristplanung (1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3 nach § 25 Abs. 5 Z. 1 bis 3 ElWOG) hinsichtlich 1. der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien, 2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und 3. der Deckung der Transporterfordernisse sonstiger Kunden zu planen. (2) Der Regelzoneführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für seine Regelzone (Netzebenen 1 bis 3) zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 5 und der Ziele nach Abs. 1 zu erstellen. Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Landesregierung jeweils zum Ende des ersten Quartals für das abgelaufene Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen. (3) Der Planungszeitraum für die Langfristplanung wird vom Regelzoneführer festgelegt, wobei dies transparent und nicht diskriminierend und unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. (4) Bei der Erstellung der langfristigen Planung sind die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen. (5) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzoneführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte sowie technische, ökonomische und sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzoneführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.
§ 39b Ausschreibung der Primärregelleistung (1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzoneführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, mindestens jedoch halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (UCTE) zu entsprechen. (2) Der Regelzoneführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind entweder in den Allgemeinen Netzbedingungen oder in gesonderten Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen sind. (3) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen. (4) Der Regelzoneführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die nach Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten. 4. Abschnitt Betrieb von Verteilernetzen
§ 40 Konzession (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer Konzession. (2) Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind, dass a) noch keine Konzession für das Gebiet, für das die Konzession beantragt wird, besteht und b) die bestehenden oder die geplanten Anlagen des Verteilernetzes hierfür grundsätzlich geeignet sind. (3) Gehört der Konzessionswerber zu einem vertikal integrierten Unternehmen und wird die Konzession für ein Verteilernetz beantragt, an dem mehr als 100 000 Kunden angeschlossen sind, so muss dieser überdies zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit hat der Konzessionswerber folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) Die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen dürfen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind. Zulässig ist jedoch die Einrichtung von Koordinierungsmechanismen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig. b) Die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) müssen in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind. c) Für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, muss die tatsächliche Entscheidungsbefugnis des Verteilernetzbetreibers gewährleistet sein, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass diese unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Elektrizitätsunternehmens ausgeübt wird. d) Der Verteilernetzbetreiber hat ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. Weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. e) Dem Aufsichtsrat des Verteilernetzbetreibers müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind. (4) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind, dass a) der Konzessionswerber 1. eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat, 2. Inländer oder Bürger eines Staates ist, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, 3. zuverlässig ist und 4. die hierfür erforderliche wirtschaftlich-organisatorische Qualifikation aufweist und sich im Betrieb ausreichend betätigt, b) erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten. (5) Beantragt eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft eine Konzession, so a) muss sie nach österreichischem Recht oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates im Sinn des Abs. 4 lit. a Z. 2 gegründet worden sein, soweit es sich nicht um Körperschaften öffentlichen Rechts handelt, b) muss ihr Sitz im Inland oder in einem Staat im Sinn des Abs. 4 lit. a Z. 2 liegen, c) müssen die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Geschäftsführer) unbeschadet des Abs. 6 die Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. a erfüllen und d) muss erwartet werden, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten. (6) Erfüllt der Antragsteller oder Geschäftsführer nicht die Voraussetzung nach Abs. 4 lit. a Z. 4, so hat er sich einer Person zu bedienen, die entsprechend befähigt ist und die im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu beschäftigen ist. (7) Die Landesregierung kann auf Antrag von den Erfordernissen nach Abs. 4 lit. a Z. 2 und nach Abs. 5 lit. a und b absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist. (8) Die Zuverlässigkeit im Sinn des Abs. 4 lit. a Z. 3 ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2006, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind. (9) Die Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. b oder Abs. 5 lit. d entfallen, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder in den Fällen des Abs. 4 lit. b auch im Erbweg übergeht. (10) Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. a erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Bestellung einer Person zum Geschäftsführer gilt als genehmigt, sofern nicht die Landesregierung innerhalb eines Monats nach dem Einlangen der Anzeige die Bestellung mit Bescheid untersagt, weil die betreffende Person die Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. a nicht erfüllt. Die Landesregierung hat die Genehmigung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. a nachträglich weggefallen sind.
§ 41 Verfahren (1) Um die Erteilung einer Konzession ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. (2) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind die zum Nachweis der fachlichen Befähigung nach § 43 Abs. 3 oder die zur Erteilung einer Nachsicht nach § 43 Abs. 4 erforderlichen Unterlagen anzuschließen, sofern kein technischer Betriebsleiter bestellt werden soll. Weiters sind ein Plan des vorgesehenen Versorgungsgebietes mit einer Darstellung der Gebietsgrenzen (Konzessionsplan) in dreifacher Ausfertigung sowie eine Darstellung des Umfanges und der Art der Versorgung anzuschließen. (3) Im Verfahren über ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession haben der Konzessionswerber und jene Verteilernetzbetreiber Parteistellung, die im Falle der Erteilung der beantragten Konzession mit dem Bewerber in Verbundwirtschaft treten. (4) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession sind die Wirtschaftskammer Tirol, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Landeslandwirtschaftskammer und die betroffenen Gemeinden zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
§ 42 Erteilung der Konzession, Änderung des Konzessionsbescheides (1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. (2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 bis 9 vorliegen. Sie ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diese Voraussetzungen zu erfüllen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. (3) Die Landesregierung hat im Falle des § 41 Abs. 2 zweiter Satz im Konzessionsbescheid auch festzustellen, ob die fachliche Befähigung nach § 43 Abs. 3 vorliegt oder über einen Antrag auf Erteilung einer Nachsicht nach § 43 Abs. 4 zu entscheiden. (4) Die Konzession ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt. (5) Im Konzessionsbescheid ist eine angemessene, mindestens sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen. Diese Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn die Ausführung des Vorhabens ohne sein Verschulden verzögert wurde und wenn sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Konzession nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. (6) Erstreckt sich das geplante Versorgungsgebiet über zwei oder mehrere Länder, so hat die Landesregierung im Einvernehmen mit der (den) anderen beteiligten Landesregierung(en) vorzugehen. (7) Ist der Inhaber einer Konzession aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung berechtigt, in einem von einer anderen Konzession umfassten Gebiet ein Verteilernetz ganz oder teilweise zu betreiben, so hat die Landesregierung auf dessen Antrag die jeweiligen Konzessionsbescheide entsprechend zu ändern, wenn die Voraussetzung nach § 40 Abs. 2 lit. b vorliegt. Der einem Ansuchen um die Änderung der Konzessionsbescheide anzuschließende Konzessionsplan kann sich auf die Abgrenzung des übernommenen Gebietes zu den anderen Verteilernetzen beschränken. § 41 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 43 Technischer Betriebsleiter (1) Erfüllt der Verteilernetzbetreiber oder der Geschäftsführer nicht die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 oder wird ihm keine Nachsicht nach Abs. 4 erteilt, so hat er vor der Aufnahme des Betriebes eine natürliche Person als technischen Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes zu bestellen. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn die Bereiche, für die die Betriebsleiter jeweils verantwortlich sind, klar abgegrenzt sind. (2) Der technische Betriebsleiter muss die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 4 lit. a Z. 1 bis 3 erfüllen und zeitlich in der Lage und fachlich befähigt sein, den Netzbetrieb technisch zu leiten und zu überwachen. (3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen des nach der Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht. (4) Die Landesregierung kann auf Antrag von der Voraussetzung nach Abs. 3 eine Nachsicht erteilen, wenn a) nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene technische Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder b) eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann. (5) Der Netzbetreiber hat der Landesregierung die Bestellung eines technischen Betriebsleiters und jeden Wechsel in der Person des technischen Betriebsleiters unverzüglich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Landesregierung hat die Bestellung einer Person zum technischen Betriebsleiter innerhalb eines Monats a) schriftlich zur Kenntnis zu nehmen, wenn der vorgesehene technische Betriebsleiter die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 erfüllt, oder b) mit Bescheid zu untersagen bzw. zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 nicht vorliegen oder nachträglich weggefallen sind. (6) Scheidet der technische Betriebsleiter aus oder wird die Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen technischen Betriebsleiters, längstens jedoch für zwei Monate, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des technischen Betriebsleiters und der Wegfall einer Voraussetzung nach den Abs. 2 und 3 sind der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 44 Recht zum Netzanschluss, Ausnahme (1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind – unbeschadet der Bestimmungen über Direktleitungen und bestehender Netzanschlussverhältnisse – berechtigt, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss). (2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
§ 45 Pflichten (1) Unbeschadet der §§ 33 bis 36 sind die Betreiber von Verteilernetzen verpflichtet, a) das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller erforderlichen Hilfsdienste zu sorgen, b) die Lastflüsse abzuschätzen und die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen, c) dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen, d) die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden, e) Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht), f) Kunden und Erzeugern zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften den Zugang zu ihren Systemen zu gewähren, g) die genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und die nach § 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarife nach § 65 zu veröffentlichen, h) die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung nach lit. d erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen, i) zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen, j) zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Stromhändler und Lieferanten, k) zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, zur Prüfung der Plausibilität der Lastprofile und zur Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffenen Netzbetreiber, Stromhändler und Lieferanten sowie Bilanzgruppenverantwortlichen, l) zur Messung der Leistungen, Strommengen und Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und zur Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren, m) Engpässe im Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden, n) zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Stromhändler-, Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel, o) zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern desselben Netzbereiches eingerichtet werden kann, p) zur Einhebung der Entgelte für die Netznutzung sowie der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften, q) zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse, r) Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen, s) sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten, t) den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen, und u) bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienzmaßnahmen, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen. (2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Verteilernetzbetreiber zu erfolgen. (3) Betreiber eines Verteilernetzes, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören und an deren Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, haben ein Gleichbehandlungsprogramm nach § 40 Abs. 3 lit. d zu erstellen und der Landesregierung vorzulegen sowie einen für die Überwachung der Einhaltung dieses Programms Verantwortlichen (Gleichbehandlungsverantwortlichen) an die Landesregierung zu benennen. Die Landesregierung hat das Gleichbehandlungsprogramm zu überwachen und erforderlichenfalls Änderungen des Programms oder die Durchführung sonstiger Maßnahmen anzuordnen. Den Anordnungen der Landesregierung im Rahmen der Überwachung ist unverzüglich nachzukommen.
§ 46 Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht (1) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, a) soweit der Anschluss dem Verteilernetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist, und b) gegenüber Netzzugangsberechtigten, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll. (2) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht besteht oder nicht.
§ 47 Umgründungen (1) Bei der Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Spaltungen und Realteilungen) geht die Konzession auf den Rechtsnachfolger über. (2) Die Berechtigung zur Ausübung der Konzession entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch, sofern der Rechtsnachfolger zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 bis 9 erfüllt, andernfalls mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen. Der Rechtsnachfolger hat der Landesregierung den Übergang unter Anschluss der Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 bis 9, eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch anzuzeigen. (3) Die Berechtigung zur Ausübung der Konzession durch den Rechtsnachfolger erlischt nach dem Ablauf von sechs Monaten ab der Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch, wenn die Anzeige nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet wird oder wenn der Rechtsnachfolger innerhalb dieser Zeit über keinen geeigneten Geschäftsführer oder Pächter verfügt.
§ 48 Verpachtung der Konzession (1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt (Pächter). Die Verpachtung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung der Landesregierung. (2) Der Konzessionsinhaber hat um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 bis 9 erforderlich sind. (3) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen nach Abs. 2 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 bis 9 vorliegen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diese Voraussetzungen zu erfüllen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. (4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt. (5) Das Recht des Pächters zur Ausübung der Konzession erlischt mit dem Ende des vertraglichen Pachtverhältnisses. Der Konzessionsinhaber hat das Ende der Verpachtung der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (6) Die Landesregierung hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder wenn hinsichtlich des Pächters einer der im § 52 Abs. 1 oder 2 genannten Tatbestände eintritt. Dem Widerruf der Bewilligung zur Verpachtung aus den Gründen nach § 52 Abs. 1 oder 2 hat eine nachweisliche Androhung des Widerrufs vorauszugehen. (7) In den Fällen nach Abs. 4 oder 6 hat der Pächter Parteistellung.
§ 49 Fortbetriebsrechte (1) Nach dem Tod des Konzessionsinhabers sind zur Ausübung der Konzession berechtigt: a) die Verlassenschaft, b) der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner, in dessen rechtlichen Besitz die Verteileranlage aufgrund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht, c) unter den Voraussetzungen nach lit. b auch die Kinder und Wahlkinder sowie die Kinder der Wahlkinder des Konzessionsinhabers bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres, d) der Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse und e) der vom Gericht bestellte Zwangsverwalter oder Zwangspächter. (2) Erfüllt eine fortbetriebsberechtigte natürliche Person nicht die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 4 lit. a, so ist von ihr, falls sie jedoch nicht eigenberechtigt ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer zu bestellen, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Die Bestellung des Geschäftsführers und jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers sind der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
§ 50 Entstehung und Beendigung der Fortbetriebsrechte (1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Landesregierung den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. (2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet: a) mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung; b) mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilernetzes durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten; c) mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass ein Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen nicht eingeleitet wird; d) mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt; e) mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft oder f) mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilernetz aufgrund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den rechtlichen Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht. (3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners sowie der Kinder, Wahlkinder oder Kinder der Wahlkinder entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft nach Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter oder, falls sie jedoch eigenberechtigt sind, von ihnen selbst ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. (4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Partner als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder oder Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu. (5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte oder eingetragene Partner und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam verzichten. (6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verteilernetzbetreibers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses. (7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Namen und die Adresse des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters der Landesregierung bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
§ 51 Erlöschen der Konzession (1) Die Konzession erlischt: a) mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle des Fortbetriebes mit dem Ende des Fortbetriebsrechtes; b) wenn die Eintragung einer Personengesellschaft in das Firmenbuch versagt worden ist oder die Personengesellschaft der Landesregierung nicht innerhalb der gesetzten Frist die Eintragung in das Firmenbuch nachgewiesen hat; c) mit dem Untergang der juristischen Person; d) mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; e) sechs Monate nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft; f) aus den Gründen nach § 47 Abs. 3; g) mit dem Verzicht auf die Konzession, im Falle des Fortbetriebes mit dem Verzicht auf das Fortbetriebsrecht; h) mit dem Konkurs des Konzessionsinhabers oder wenn ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen wird. (2) Bestehen Zweifel, ob die Konzession nach Abs. 1 erloschen ist, so hat dies die Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.
§ 52 Entziehung der Konzession (1) Die Konzession ist zu entziehen, wenn a) der Betrieb des Verteilernetzes nicht innerhalb der nach § 42 Abs. 5 festgesetzten Frist aufgenommen wird, b) der Konzessionsinhaber seinen Pflichten nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Systembetreiber auferlegten Verpflichtungen auch nicht zu erwarten ist oder der Systembetreiber dem Auftrag der Landesregierung zur Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt (§ 53 Abs. 1 und 2), c) der Betrieb ohne ausreichenden Grund unterbrochen wird oder d) die Einweisung angeordnet wird. (2) Die Konzession kann entzogen werden, wenn a) die Allgemeinen Bedingungen oder deren Änderung der Energie-Control Kommission nicht zur Genehmigung vorgelegt werden oder einem Verlangen nach § 31 Abs. 1 zweiter und dritter Satz ElWOG nicht entsprochen wird oder b) eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nachträglich weggefallen ist. (3) Der Entziehung nach Abs. 2 hat eine nachweisliche Androhung der Entziehung vorauszugehen. (4) Die bloße Umgründung eines Elektrizitätsunternehmens berührt die Konzession nicht. Sie bildet insbesondere keinen Tatbestand für die Entziehung.
§ 53 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung (1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nicht nach, so hat ihm die Landesregierung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die hiezu erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. (2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Landesregierung ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Wenn a) die hindernden Umstände derart sind, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Systembetreibers nicht zu erwarten ist, oder b) der Netzbetreiber einem Auftrag der Landesregierung nach Abs. 1 nicht nachkommt, ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Aufbringung von Elektrizität ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten. (3) Das nach Abs. 2 verpflichtete Elektrizitätsunternehmen tritt in die vertraglichen Rechte und Pflichten des Unternehmens, dem der Betrieb ganz oder teilweise untersagt worden ist, ein. (4) Die Landesregierung hat dem nach Abs. 2 verpflichteten Elektrizitätsunternehmen auf Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, dem der Betrieb ganz oder teilweise untersagt worden ist, gegen angemessene Vergütung insoweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (5) Die Landesregierung hat nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach Abs. 2 auf Antrag des verpflichteten Elektrizitätsunternehmens das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen eine angemessene Vergütung zu enteignen. (6) Im Übrigen gelten für das Verfahren und die Festsetzung der Vergütung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes. 4. Teil Erzeuger 1. Abschnitt Rechte und Pflichten der Erzeuger
§ 54 Pflichten der Erzeuger (1) Erzeuger sind verpflichtet, a) sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden, b) Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, c) Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen im erforderlichen Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden, d) bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten, e) bei Teillieferungen die Erzeugungsfahrpläne an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bekannt zu geben, f) nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzoneführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen; es ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen des Regelzoneführers gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt, g) auf Anordnung des Regelzoneführers nach § 22 Abs. 2 Z. 5a ElWOG zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung sowie die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers vorzunehmen, soweit dies nicht nach lit. f vertraglich sichergestellt werden konnte. (2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Verteilernetzbetreiber und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen. (3) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind weiters verpflichtet, a) die Kosten für die Primärregelung nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 zu übernehmen, b) soweit sie zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese für den Fall, dass die Ausschreibung nach § 39b erfolglos geblieben ist, auf Anordnung des Regelzoneführers zu erbringen, c) Nachweise über die tatsächliche Bereitstellung bzw. über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzoneführer in geeigneter und transparenter Weise, z. B. durch Übertragung der Messwerte, zu erbringen und d) die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzoneführers, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend, zu befolgen. (4) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer ist als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen. (5) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel nach Abs. 4 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzoneführer. Der Regelzoneführer ist berechtigt, die Mittel vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) haben dem Regelzoneführer die für die Bemessung der Mittel erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. (6) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebenen nach § 25 Abs. 5 Z. 1 bis 3 ElWOG angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind weiters verpflichtet, dem Regelzoneführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln. (7) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind weiters verpflichtet, der Landesregierung und dem Regelzoneführer zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
§ 55 Errichtung und Betrieb von Direktleitungen Erzeuger haben einen Rechtsanspruch auf die Errichtung und den Betrieb von Direktleitungen. 2. Abschnitt KWK-Anlagen
§ 55a Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK (1) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission nach Art. 4 der KWK-Richtlinie festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag des Erzeugers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen. (2) Der vom Netzbetreiber nach Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen: a) die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK nach der Anlage III zum ElWOG, b) die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage, c) den Zeitraum und den Ort der Erzeugung, d) die eingesetzten Primärenergieträger, e) den unteren Heizwert des Primärenergieträgers, f) die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme und g) die Primärenergieeinsparungen, die nach der Anlage IV zum ElWOG auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind. (3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen. (4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Anspruch auf die Gewährung von Förderungen verbunden.
§ 55b Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten (1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen nach Art. 5 Abs. 5 der KWK-Richtlinie entsprechen. (2) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. 5. Teil Netzzugangsberechtigung, Netzbenutzung
§ 56 Netzzugangsberechtigung (1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern, Lieferanten und Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren. (2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
§ 57 Netzbenutzer (1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. (2) Netzbenutzer sind verpflichtet, a) Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den Bilanzgruppenkoordinator nach den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist, b) bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten, c) Meldungen bei Stromhändler-, Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten, d) Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind, e) bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzoneführer zu melden und f) Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen. (3) Die nähere Regelung der im Abs. 2 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen.
§ 58 Stromhändler und sonstige Lieferanten (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung von Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, mit elektrischer Energie zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control Kommission vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form (z. B. im Internet) zu veröffentlichen. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten und Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, haben mindestens zu enthalten: a) Name und Adresse des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, b) erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung, c) den Energiepreis in Cent/kWh einschließlich allfälliger Zuschläge und Abgaben, d) die Vertragsdauer, die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, das Vorhandensein eines Rücktrittsrechts, e) die Zahlungsmodalitäten, wobei zumindest zwei Zahlungsformen anzubieten sind, f) Hinweise auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten sowie auf die Freiheit von Wechselgebühren bei Lieferantenwechsel, g) die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinn der Abs. 4 bis 6 erfolgt. (3) Die Stromhändler und sonstigen Lieferanten haben ihre Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren und ihnen zu diesem Zweck ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Dem Kunden sind auf dessen Verlangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen. (4) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in einer Regelzone Haushaltskunden versorgen, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, in dieser Regelzone zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif jene Interessenten, die nach dem standardisierten Haushaltslastprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). (5) Der Allgemeine Tarif für die Versorgung in letzter Instanz hat sich am Tarif des jeweiligen Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten für Haushaltskunden zu orientieren, wobei der erhöhte Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden kann. Stromhändler und sonstige Lieferanten sind im Fall des Abs. 4 berechtigt, die Belieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig zu machen. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler verwendet werden. (6) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie z. B. Missachtung mehrmaliger Mahnungen, so lange auszusetzen, wie die Zuwiderhandlung andauert. Bei einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Grundversorgung ist der Stromhändler oder sonstige Lieferant berechtigt, den Verteilernetzbetreiber mit der vorübergehenden Trennung der Kundenanlage vom Verteilernetz zu beauftragen. (7) Die Landesregierung hat einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, die Tätigkeit als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit Bescheid auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn er wiederholt wegen einer Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist. Von der Untersagung sind der Bilanzgruppenverantwortliche und die Energie-Control GmbH zu verständigen. 6. Teil Bilanzgruppen
§ 59 Bildung von Bilanzgruppen (1) Bilanzgruppen dürfen nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe obliegt dem Bilanzgruppenverantwortlichen. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat die Bildung der Bilanzgruppe dem Bilanzgruppenkoordinator und der Energie-Control GmbH bekannt zu geben. (2) Die Ausübung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher bedarf einer Bewilligung der Energie- Control GmbH. Dem Ansuchen sind sämtliche Unterlagen anzuschließen, die notwendig sind, um beurteilen zu können, ob der Antragsteller den rechtlichen, administrativen und kommerziellen Anforderungen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten eines Bilanzgruppenverantwortlichen erforderlich sind, entspricht. Jedenfalls sind ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als zwei Monate sein darf, und Unterlagen zum Nachweis, dass a) weder der Antragsteller im Falle, dass eine natürliche Person eine Berechtigung als Bilanzgruppenverantwortlicher anstrebt, noch eine zur Vertretung nach außen befugte Person (Geschäftsführer) im Falle, dass eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft eine Berechtigung als Bilanzgruppenverantwortlicher anstrebt, nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen ist, b) der Antragsteller oder mindestens eine zur Vertretung nach außen befugte Person (Geschäftsführer) oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist, c) für die Ausübung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher ein Haftungskapital von mindestens 50.000,– Euro (z. B. in Form einer Bankgarantie oder Versicherung) zur Verfügung steht, unbeschadet einer aufgrund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung, die sich aus Vereinbarungen nach lit. d ergibt, und d) Vereinbarungen mit dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzoneführer vorliegen, nach denen die aufgrund dieses Gesetzes, des ElWOG, des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2006 und des Gesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2004, festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erfüllt werden können, anzuschließen. (3) Die fachliche Eignung im Sinne des Abs. 2 lit. b ist gegeben, wenn die entsprechenden theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in der Abwicklung von Stromgeschäften vorliegen oder wenn diese aufgrund einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Rahmen des Stromhandels, der Stromerzeugung oder des Netzbetriebes, erworben wurden. (4) Liegt ein vollständiger Antrag vor, so hat die Energie-Control GmbH innerhalb von zwei Monaten die Bewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 vorliegen. Die Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Erfordernisse nach den Abs. 2 und 3 erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 nicht vorliegt. (5) Wurde einem Bilanzgruppenverantwortlichen eine entsprechende Berechtigung nach einem anderen Landesgesetz erteilt, so ist dieser auch zur Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen in Tirol berechtigt. (6) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden.
§ 60 Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen (1) Den Bilanzgruppenverantwortlichen obliegt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Besorgung folgender Aufgaben: a) die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an die Verrechnungsstelle und den Regelzoneführer, b) der Abschluss von Vereinbarungen über die Reservehaltung und die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Energie-Control GmbH zugewiesen wurden, c) die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke, d) die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke, e) die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator und f) die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Regelzoneführer und die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder. (2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, a) Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen, b) eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen, c) entsprechend den in den Allgemeinen Bedingungen festgelegten Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben, d) Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden, e) Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder zu deren Versorgung zu beschaffen, f) alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren, und g) Allgemeine Bedingungen festzulegen. (3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die Aufgaben und Pflichten nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und c. (4) Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Sie haben insbesondere näher zu regeln: a) die Vorgangsweise für die Bildung der Bilanzgruppe, b) die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Stromverbrauch durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist, c) die Aufgaben des Bilanzgruppenverantwortlichen, d) die Grundsätze der Fahrplanerstellung, e) die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem Regelzoneführer und den betroffenen Netzbetreibern bekannt zu geben sind, f) die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile und g) die sonstigen Marktregeln.
§ 61 Widerruf der Bewilligung Die Energie-Control GmbH hat die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher zu widerrufen, wenn a) die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder länger als sechs Monate unterbrochen wird, b) eine der Voraussetzungen nach § 59 Abs. 2 und 3 nicht mehr vorliegt, c) der Bilanzgruppenverantwortliche wiederholt wegen einer Verletzung der im § 60 festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen rechtskräftig bestraft worden ist oder er wiederholt gegen die Marktregeln verstoßen hat und der Widerruf der Bewilligung im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist oder d) über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen das Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.
§ 62 Wechsel der Bilanzgruppe Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe, den Stromhändler oder den Lieferanten, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe, dem Netzbetreiber und dem neuen Stromhändler oder Lieferanten weiterzugeben.
§ 62a Bilanzgruppenkoordinator (1) Der Regelzoneführer hat der Landesregierung anzuzeigen, wer die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausübt. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Hiervon sind jene Landesregierungen zu verständigen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig sein soll oder ist. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Feststellungsbescheid nicht erlassen, so ist die in der Anzeige genannte Person berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben. (2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators, dass 1. der Bilanzgruppenkoordinator die ihm nach den Abs. 3 und 4 obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zugrunde gelegt werden, 2. Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen, 3. bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt, 4. der Vorstand aufgrund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser im ausreichenden Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird, 5. mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR- Vertragsstaat hat, 6. kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen, 7. der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat liegen, 8. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt und 9. die Neutralität, die Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist. (3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben: 1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen; 2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie; 3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen; 4. die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben; 5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben; 6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen; 7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung; 8. die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen; 9. die Aufteilung und die Zuweisung der sich aufgrund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien; 10. die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen; 11. die Berechnung und die Zuordnung der Ausgleichsenergie; 12. der Abschluss von Verträgen a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzoneführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern); b) mit Einrichtungen zum Zweck des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes; c) mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten; d) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten. (4) Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 70 Abs. 2 ElWOG bestehen, jedenfalls 1. Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzoneführer zu erstellen; 2. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen; 3. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Gesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2004, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen; 4. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzoneführern mitzuteilen; 5. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen; 6. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen; 7. Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Ausgleichsenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der eingelangten Angebote für Regelenergie (ungewollter Austausch, Sekundärregelung, Minutenreserveabruf), Marketmaker oder ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen Angebote. (5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen. Hiervon sind jene Landesregierungen zu verständigen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig ist. (6) Wird keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht, wurde ein Feststellungsbescheid nach Abs. 1 erlassen oder wurde nach Abs. 5 die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt, so hat die Landesregierung von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen. Die Landesregierung hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald vom Regelzoneführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. 7. Teil Behörden
§ 63 Behörden (1) Für die Vollziehung des 2. Teiles und der sonstigen anlagenbezogenen Bestimmungen dieses Gesetzes sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Erstreckt sich ein Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke oder bedarf ein Vorhaben neben der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung auch einer Bewilligung nach a) einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder b) einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist, so kommt die Zuständigkeit in den Angelegenheiten nach Abs. 1 der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstreckt, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil des Vorhabens liegt, zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden in ihrem Namen ermächtigen, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist. 8. Teil Organisatorische Bestimmungen 1. Abschnitt Allgemeine Bedingungen, Elektrizitätsbeirat
§ 64 Verfahren (1) Die zuständige Regulierungsbehörde hat vor der Erteilung der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber und für Bilanzgruppenverantwortliche die Wirtschaftskammer Tirol, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Landeslandwirtschaftskammer und den Tiroler Gemeindeverband zu hören. (2) Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. (3) Die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreibern und die genehmigten Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen sind von diesem den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
§ 65 Veröffentlichung Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife während der für den Kundendienst vorgesehenen Zeit in den Betriebsräumlichkeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen und nach Möglichkeit im Internet zu veröffentlichen. Sind inhaltsgleiche Allgemeine Bedingungen anderer Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher bereits genehmigt oder bestimmte Systemnutzungstarife bereits veröffentlicht, so genügt zur Veröffentlichung ein entsprechender Hinweis.
§ 66 Elektrizitätsbeirat (1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung in den grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Erstattung von Vorschlägen über den Inhalt der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang, b) die Erstattung von Vorschlägen über den Inhalt von Verordnungen nach diesem Gesetz und die Begutachtung von Verordnungsentwürfen und c) die Beratung über die an die Landesregierung gerichteten oder von der Landesregierung abzugebenden Berichte. (2) Dem Elektrizitätsbeirat gehören an: a) das nach der Geschäftsverteilung der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender, b) ein Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständigen Abteilung, c) je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landeslandwirtschaftskammer, der Industriellenvereinigung Tirol, und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Tirol, d) ein Vertreter der TIWAG, e) ein Vertreter der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, f) ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes und g) ein Vertreter der Stadt Innsbruck. (3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates Abs. 2 lit. b bis g und je ein Ersatzmitglied auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu bestellen. Vor der Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nach Abs. 2 lit. c bis g sind die dort genannten Stellen zu hören. Während der Dauer der Verhinderung wird jedes Mitglied durch das betreffende Ersatzmitglied und der Vorsitzende durch das Mitglied nach Abs. 2 lit. b vertreten. Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können. (4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates haben, soweit sie nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglied oder Ersatzmitglied des Elektrizitätsbeirates fort. (5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates nach Abs. 2 lit. c bis g haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. (6) Die Einberufung des Elektrizitätsbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Elektrizitätsbeirat ist nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens sechs Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen. (7) Der Elektrizitätsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (8) Die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. (9) Auf die Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates findet Abs. 8 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden. (10) Die Landesregierung hat für den Elektrizitätsbeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie Bestimmungen über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat. (11) Die Kanzleiarbeiten des Elektrizitätsbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen. (12) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Elektrizitätsbeirat erlischt für Mitglieder nach Abs. 2 lit. c bis g durch a) das zweimalige, aufeinander folgende und unentschuldigte Fernbleiben von den Sitzungen oder b) den Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft). (13) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam. Erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Elektrizitätsbeirat, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. 2. Abschnitt Behördliche Befugnisse, automations-unterstützter Datenverkehr, Berichtspflichten
§ 67 Behördliche Befugnisse (1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes im erforderlichen Ausmaß tagsüber, bei Elektrizitätsunternehmen während der Geschäftszeiten, Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zu betreten, Anlagen und deren Bauteile zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Messgeräte anzubringen, Probebetriebe zur Vornahme von Messungen durchzuführen und Proben zu entnehmen. Bei Gefahr im Verzug kann der Zutritt auch während der Nachtstunden oder außerhalb der Geschäftszeiten verlangt werden. (2) Die Behörde kann die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen, wenn aufgrund drohender Gefahren, insbesondere wegen der Fehlfunktion einer Anlage, eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht. (3) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten und die Inhaber von Betrieben haben a) die in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen zu dulden und b) den Organen der Behörde auf Verlangen in alle das jeweilige Elektrizitätsunternehmen betreffenden schriftlichen oder elektronischen Unterlagen, insbesondere in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Auskunftsverpflichtung besteht nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im § 38 VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen. (4) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Abs. 3 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. (5) Wer aufgrund dieses Gesetzes, der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen oder Bescheide verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Stromerzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist, der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln. (6) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
§ 68 Automationsunterstützter Datenverkehr (1) Personenbezogene Daten, die a) zur Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, b) die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit oder die Energie-Control GmbH bzw. die Energie- Control Kommission zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen oder c) den Behörden oder den Regulierungsbehörden zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. (2) Die Behörden und die Regulierungsbehörden sind ermächtigt, verarbeitete Daten an a) die Beteiligten des Verfahrens, b) Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden, c) die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, d) ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), e) den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und f) die jeweils andere Regulierungsbehörde zu übermitteln, soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben benötigt werden.
§ 69 Berichtspflichten (1) Elektrizitätsunternehmen, die auch Netzbetreiber sind, haben der Landesregierung auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist über ihre Erfahrungen in Bezug auf das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes schriftlich zu berichten. (2) Der nach § 38 Abs. 4 lit. m und der nach § 45 Abs. 3 der Landesregierung benannte Gleichbehandlungsverantwortliche haben dieser und der Energie-Control GmbH jährlich, spätestens bis 30. Juni des Folgejahres, einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen in geeigneter Weise, wie etwa in der Zeitung oder auf der Website des Unternehmens, zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat der Energie-Control GmbH jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen. (3) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich a) einen Bericht über die Planungsergebnisse nach § 39a Abs. 2, b) eine im Einklang mit der in der Anlage III zum ElWOG dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in Tirol, c) eine Statistik über die KWK-Kapazitäten und die für KWK eingesetzten Brennstoffe, d) einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit nach § 55a Abs. 3, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, vorzulegen. 9. Teil Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 70 Mitwirkung der Organe der Bundespolizei Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 17 Abs. 2 und 6, 22, 24 Abs. 6, 25 Abs. 3, 32 Abs. 4 und 67 Abs. 4 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Hilfe leisten.
§ 71 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die den Gemeinden nach § 10 Abs. 1 lit. b und § 23 Abs. 3 zukommenden Parteirechte und die Abgabe einer Äußerung nach § 41 Abs. 4 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 72 Strafbestimmungen (1) Wer a) eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Anlage ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert; b) eine Anlage entgegen einer Anordnung im Errichtungsbewilligungsbescheid ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt; c) in Bescheiden enthaltene Vorschreibungen oder in den Fällen unmittelbarer Gefahr sonstige behördliche Anordnungen nicht durchführt oder Auflagen nicht einhält; d) den in Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes enthaltenen Anordnungen nicht nachkommt; e) den Verpflichtungen nach den §§ 17 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 3 oder 18 Abs. 1 nicht nachkommt; f) einen Betriebsleiter oder einen technischen Betriebsleiter trotz Untersagung beschäftigt oder eine Anlage entgegen den §§ 15 Abs. 6 und 43 Abs. 6 länger als zwei Monate nach dem Ausscheiden des (technischen) Betriebsleiters oder dem Widerruf der Bestellung betreibt; g) als Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie seinen Verpflichtungen nach § 30 Abs. 3 erster Satz oder Abs. 5 nicht nachkommt; h) als Inhaber einer Anlage im Sinne des § 31 Abs. 2 oder als für den Betrieb Verantwortlicher einer Verpflichtung nach § 31 Abs. 5 bis 9 oder 11 bis 15 nicht nachkommt; i) als Regelzoneführer seinen Verpflichtungen nach den §§ 38 Abs. 4, 39a und 39b oder als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach den §§ 33, 34 Abs. 4, 5 und 8, 35, 36 und 39 Abs. 1 nicht nachkommt oder die Allgemeinen Bedingungen bzw. deren Änderung nicht von der Energie-Control Kommission genehmigen lässt oder einem Verlangen der Energie-Control Kommission nach Änderung der Allgemeinen Bedingungen nicht nachkommt; j) als Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach den §§ 33, 34 Abs. 4, 5 und 8, 35, 36, 40 Abs. 6, 43 Abs. 1 oder 45 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt oder die Allgemeinen Bedingungen bzw. deren Änderung nicht von der Energie-Control Kommission genehmigen lässt oder einem Verlangen der Energie-Control Kommission nach Änderung der Allgemeinen Bedingungen nicht nachkommt; k) ein Verteilernetz ohne Konzession nach § 40 Abs. 1 oder ohne Bestehen eines Forbetriebsrechtes nach § 49 betreibt; l) eine Konzession ohne Bewilligung nach § 48 Abs. 1 verpachtet; m) den aus der Einweisung nach § 53 sich ergebenden Pflichten nicht nachkommt; n) als Erzeuger seinen Pflichten nach § 54 Abs. 1 und 4 bis 7 nicht nachkommt; o) als Netzbenutzer den Verpflichtungen nach § 57 Abs. 2 nicht nachkommt; p) als Stromhändler oder Lieferant seinen Verpflichtungen nach § 58 Abs. 1, 3 und 4 nicht nachkommt oder trotz Untersagung nach § 58 Abs. 7 die Tätigkeit eines Stromhändlers oder Lieferanten ausübt; q) ohne Bewilligung nach § 59 Abs. 2 oder trotz Widerrufs der Bewilligung nach § 61 die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausübt; r) als Bilanzgruppenverantwortlicher seine Aufgaben nach § 60 Abs. 1 nicht erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach § 60 Abs. 2 oder 3 oder § 62 nicht nachkommt; s) als Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher den Pflichten zur Veröffentlichung nach § 65 nicht nachkommt; t) den sich aus § 67 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder u) den Berichtspflichten nach § 69 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,– Euro zu bestrafen. (2) Wer a) eine nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtige Anlage ohne vorherige Anzeige errichtet oder wesentlich ändert; b) mit der Ausführung eines nach § 7 Abs. 1 anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von drei Monaten ab der Einbringung der Anzeige beginnt, ohne dass die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens zur Kenntnis genommen oder der Ausführung mit Bescheid zugestimmt hat; c) sonstigen Anzeigepflichten nach diesem Gesetz nicht nachkommt; d) ohne Vorliegen einer Bewilligung nach § 14 oder ohne hiezu verpflichtet zu sein einen Probebetrieb durchführt; e) als ehemaliger Inhaber einer Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung den Verpflichtungen nach § 21 Abs. 2 erster und dritter Satz nicht nachkommt; f) den Verpflichtungen nach den §§ 24 Abs. 6 oder 26 Abs. 6 oder 7 nicht nachkommt; g) als Grundeigentümer seiner Pflicht zur Duldung nach den §§ 21 Abs. 3 oder 26 Abs. 8 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen. (3) Wer a) ein Übertragungsnetz betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 2 zu erfüllen, oder ein Verteilernetz betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 zu erfüllen, oder b) den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. Nr. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 1 ff) zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,– Euro zu bestrafen. (4) Wer den Verpflichtungen nach § 54 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000,– und höchstens 50.000,– Euro zu bestrafen. (5) Wurde eine bewilligungspflichtige Anlage ohne Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert oder wurde eine Anlage entgegen einer Anordnung im Errichtungsbewilligungsbescheid ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung oder ohne Anzeige der Fertigstellung in Betrieb genommen, so beginnt die Verjährung erst nach der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes. (6) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden. (7) Der Versuch ist strafbar.
§ 73 Übergangsbestimmungen (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden. (2) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anzeigen nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz 2001 werden durch das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht berührt. Bestehende Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, so zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinne des § 5 zumindest nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 15 bis 20 dieses Gesetzes. (3) Eine bestehende Stromerzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie hat dem Stand der Technik bzw. den Anforderungen nach § 30 Abs. 1 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Inhaber der Errichtungsbewilligung hat der Behörde rechtzeitig jene Maßnahmen mitzuteilen, die er hiezu getroffen hat oder unverzüglich treffen wird. § 30 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden. Als bestehend gilt eine Stromerzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie, wenn die Errichtungsbewilligung vor dem Ablauf des 31. Oktober 1999 in Rechtskraft erwachsen ist oder ein Verfahren um die Erteilung der Errichtungsbewilligung am 31. Oktober 1999 anhängig war und die Anlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. (4) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des § 31 Abs. 2, auf die erst ab dem 1. Jänner 2006 der 2. Unterabschnitt des 5. Abschnittes anzuwenden ist, hat die Meldung nach § 31 Abs. 6 spätestens binnen drei Monaten zu erstatten, das Sicherheitskonzept nach § 31 Abs. 8 spätestens innerhalb von drei Monaten auszuarbeiten und den Sicherheitsbericht nach § 31 Abs. 9 samt internem Notfallplan spätestens innerhalb eines Jahres zu erstellen. (5) Die TIWAG-Netz AG hat der Landesregierung spätestens bis zum 31. Dezember 2006 ein Gleichbehandlungsprogramm nach § 38 Abs. 2 lit. d vorzulegen. (6) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, das Erlöschen und die Entziehung der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit eines Verteilernetzbetreibers, so hat dies die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen. (7) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen im Sinn des § 4 Z. 8b oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinn des § 4 Z. 8b gehören, die am 1. Juli 2004 Träger einer nach § 42 erteilten Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes waren, haben, wenn an ihr Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, spätestens bis zum 1. Jänner 2006 der Landesregierung unter gleichzeitigem Verzicht auf ihre Konzession ein Unternehmen zu benennen, auf das der Betrieb des Verteilernetzes übertragen wird. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession im selben Umfang. Für die Erteilung der Konzession an den neuen Betreiber des Verteilernetzes entfallen die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2. Mit dem Wirksamwerden der Konzession tritt der neue Betreiber des Verteilernetzes in die den Netzzugang betreffenden Verträge mit den Netzbenutzern ein. (8) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Unternehmens nach Abs. 7 nicht nach, so hat die Landesregierung gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren nach § 52 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. (9) Unbeschadet des Abs. 7 haben die hiervon betroffenen Verteilernetzbetreiber bereits ab dem 1. Jänner 2006 die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 zu treffen. (10) Der Regelzoneführer hat der Landesregierung eine Kapitalgesellschaft zu benennen, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab dem 1. Jänner 2006 vorläufig ausüben soll. (11) Die Bescheide nach § 55a Abs. 1 sind erst nach der Festlegung der harmonisierten Wirkungsgrad- Referenzwerte durch die Europäische Kommission nach Art. 4 der KWK-Richtlinie zu erlassen. (12) § 54 Abs. 4 und 5 ist bereits für den Zeitraum vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden.
§ 74 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2001, LGBl. Nr. 76, mit Ausnahme der §§ 62 Abs. 5, 6 und 7 und 86 Abs. 1 lit. s außer Kraft. (2) Die §§ 62 Abs. 5, 6 und 7 und 86 Abs. 1 lit. s des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2001 und die Tiroler Stromkennzeichnungsverordnung, LGBl. Nr. 104/2001, treten mit dem Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft. Zum Seitenanfang © 2011 Bundeskanzleramt ÖsterreichOffenlegung