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奥地利的法律

Third Ordinance amending the Avian Influenza Risk Ordinance 2006

颁布于 2006-04-14 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
3. Änderung der Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006.
语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Livestock, Wild species and ecosystems
关键词
animal health, pests/diseases, poultry, quarantine, birds, zoning

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 1 von 1 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 14. April 2006 Teil II 160. Verordnung: 3. Änderung der Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006 160. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur 3. Änderung der Verordnung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Geflügelpest durch Wildvögel (3. Änderung der Geflügelpest Risikogebietsverordnung 2006) Auf Grund der §§ 1 Abs. 5 und 6, 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet: Die Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 75/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 103/2006, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 lautet: „(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat schriftlich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.“ 2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Brieftaubenwettbewerbe dürfen dabei außerhalb der in Anhang A genannten Gebiete auch grenzüberschreitend innerhalb des Gemeinschaftsgebietes der EU gestattet werden, wenn gesichert ist, dass derartige Wettbewerbe nur außerhalb von Hochrisikogebieten, die auf Grund der Entscheidung 2005/734/EG (ABl. L 279 vom 22. Oktober 2005, S. 79) national festgelegt wurden, gestartet und beendet werden und die Tiere auch keine solchen Gebiete sowie in Anhang A genannte Gebiete überqueren.“ 3. § 3 Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt: „Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.“ 4. § 4 Abs. 2 lautet: „(2) Das Auffinden von toten Wasservögeln sowie toten Greifvögeln in den in Anhang A genannten Gebieten ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat verendete Wasservögel und verendete Greifvögel jedenfalls an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden. Dabei sind entsprechende Hygienemaßnahmen zu beachten.“ 5. Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Für die Durchführung der gemäß Abs. 1 bis 4 angeordneten Maßregeln gilt § 26 TSG.“ Rauch-Kallat

Third Ordinance amending the Avian Influenza Risk Ordinance 2006 · Nelum