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Nelum
奥地利的法律

Swine Fever Ordinance

颁布于 1995-10-10 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Livestock
关键词
pests/diseases, swine, animal health, slaughtering, disinfection/disinfestation

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文本

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  1. 678. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen rnr Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei I-f:1usschwe1nen (.Schwcmcpe.St· Verordnung) Auf Grund des ~ 23 Abs. 2 und des § 43 des T1cVieuchengeset1.c~ (TSGJ, RGB!, Nr. 177/1909, zu. lew geändert durch die Bundesgesetze ~GBl Nr. 257/1993 und BGBL Nr 1105/1994 und§ 35 ,\bs. 9 des .Fleischuntersuchungsgc)Cltes, BGBL Nr 522/1982, zuk:ttJ geändert durch die Bundesgesetze BGBI Nr. l l ~/l Y94 und HGBI >Ir. 11 U.'i/! 994, wird verordnet: 1. Abschnitt Anwendungsbereich und Allgemeines * L (!) Die Bestimmungen dieser Verord1ung srnd anwwenden, wenn bei Schweinen, die germiß ~ 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in !ht umfriedeten Gebieten wie Haustiere ge1.üch1ei, gehalten und zur Fleischgewinnung geschlachtet werden, die Klassische Schweinepest (KSP) festgestellt wird. C") n;., M:1ßri.c,hm."n n~,;h dl,;~(•r Verordnung sind gemU!l d,;ri. §S 24, 15 und ,13 TSG und gemnß ~ 35 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen 2. Absdmitt Mailnahmen im Seuchengehöft § 2, ( 1) Samtliche Schweine des Seuchengehöftes sind unverzüglich unter umthcher Aufsicht zu tÖ• ten und unschudlich zu beseitigen. (2) Noch vorhandenes Fleisch von Schweinen aus Seuchengehöften, das in der Zeit zwischen der vermuteten t:mschlcppung der ::ieuche und der Durchführung der amtlichen Bekampfungsmaßnuhmcn erschlachtet wurde, muß ausfindig gemucht und unschädlich beseitigt werden. (3) Die Reinigung und Desinfektion von Seuchengehöften 1~t gemäß dem Verfahren nach Anhang f dies<;"r Verordnung Vl•rzunehmen, \-..1,) D:K St.i.\\"- ~ürkn fr\i\'&s'iew,i 3~ \:-.g,:. l'!"'-Ch A.bo,chlurJ 0,e ;: R,e ;,i'i',g·u1-.:; .:inü b5'1Tl'i-e'Kütin -w:,t:üc1 m'tt Schweinen be\e,gt wen1en. F\.\r 6\e\e Wieder'oe)egung gelten folgende Bestimmungen: 1. Bei dt'r Haltung im Freien: Die Wiederbelegung mit Schweinen ha! mit der Einstellung von Ferkeln, die uuf Anrikörper gegen clus KSP-Virus untersucht und fllr negativ befUnden wurden. zu beginnen. Die Ferkd sind auf Anweisun:s der Bezirksverwaltung~behörde über den gesamten Seud1enbdrit:b zu verteilen unJ 21 iOWie 42 T'age nach Jeren Eim.tcl!ung einer Wicdert10Jungsuntersuchung :i:u unterziehen. Sofern bei der Er~luntersuchung bei keinem Tier Antikörper gegen das KSP-Virus nachgewiesen wc1dcu urn.1 ~uln1.kl i.l1t: Ncgauvergebnisse der \Vleck1l1ulung~untersuctrnng vorliegen, darr- Ole \Viederbelegung in vollem Umfang vorgenommen werden. 2 Bei allen anderen Formen der Haltung hul die Wiederbelegung mit Schweinen entweder gemäß Z l oder nach folgenden Bestimmungen 71.l erfolgen: n) Allr, .¼,,hu11::>ins1 mii~~l:'n inn~•rhalb ,,oo ::i.cht Tng,H' im Gehöft emtroffon und aus Buständon stammen, die außrrhalb der Schutz- und Überwachungszone gelegen sind, b) Während eines Zeitraumes von 60 Tagen nach Emtreffen des letzten Schweines darf :ms dem Gehöft kein Schwein entfernt werden 1/.. c) Im wieder ein~estellten Bestand sind Proben ~cmäß Anhang II dieser Ven;rdnun2 zum 1/. Zwecke der serologischen Untersuchung auf Antikörper gegen KSP zu entnehmen und an d:c Bunde~an~trtlt für Virusseuchenbeblmpfong bei Haustieren in \V1en zur Untersuchung ein1.u ~t:111..k:11, Jioc LT11ln:sudiu11;; d,11f frul1utcm JO Tslg . .: [lU-Ch C,ntrcffrn ,k, !ctdcn, n<eu<emgc ~tcllten Schweine~ vorgenommen werden. 3. Abschnitt Scnmz- und Übt-rwachungs1:011c S 3. Um das Seucl1e11gel10ft ist eine Sehutzzllne rnit einem Miodötrndiu, von 3 km uod eine Übti wachungszone m1l einem l\,fi nde~tradiu~ von 1 0 km einzurichten. Hiebo.:i i.~t gem;iß Jen jeVvciligcn gco gr.:i.ph!$Chen und epidemiul(),!l\<.:hen Verhaltni~\en vor/ugehcn. § 4. ( l) In der S.:hutnonc :;dten folgende ßcstirnrnungen: Ote ße1,1rkwerwaltung~bchmde h.1t schnelhtmngtich ;llk Sch\H'inch,dtung\hctriebi: 1,u crhi:ben )OWit:: all.: in der 7.tJne g:c::lcgenen Betriebe innerhalb der ersten sieben Titgi: nach deren Einnd• tun\! durch den Aintstierar?.t besidmgen w lassen, .., Die-Beförden1r1; v0n Schweinen au{öffenthchen Verkehrs• und Pnvatwegen innerhalb der Zone ist verboten. Diese~ Verbot gilt nii:lit tllr die Durchtuh1 v,,111 Sd1we1nen durch die SchutZJlJn,~ uber (b~ Str;1ßennl't1. n~er auf dem Scb1enenweg, \Ufern Jas Fahu:eug rncht hiUt und keine Tiere enti:J.dcn oder ,ugcbden udcr umgebden werden. 3, L.ml.r.11hvuge11 Ll!IIJ ~l)ll~•ige !'Cll11n:ugt:, U1<::: i11 \Jt:i 31.l!Ullf.Vllt:: t.U! Bcluidt:lWII)! \'VII Nulf.lintll oder Gegenstctncte11, die Trnger vtm Ans1e1::kungsstoffer1 sein können, benutzt wurden, dürfen c!ie in der Schutzrnne gelege11e11 Betriebe. einschhd3lich Sd1lndnhöfe und die Schutzzone selb.'it nur nach Reinigung und Desinfektion sowie behordlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der R,, ~i rk,·. ~Prw~ l rn n1~h<"h<"\r·rl<" v,,.rl ~~~.-n 4. Andere l\mztieranen ah Schwetn<c dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehcirde au~ oder 7U einem Betrieb verbracht werdtn, 5. Alle F,tlle von verendeten oder erkrankten Schweinen cmes Betnebe~ mnerhalh der Schutzzone smd der ße,z1rksverw,;lltm1.c;sbehiirde zu melden; d1(: Bcbönk hilt ~0J;1nn Ji..: erforderlichen Un tersuchungen auf das Vorliegen der KSP r.u veranlassen. 6. Es ist verboten. Schwe111e aus H;t!tung~betrieht:n innerhalb dn Schutzzone binnen 21 Tagen n;1i:h der gemiil.\ •~ 2 Abs. 3 durchzuführenden Grobreinigung und Von.lesi11fekt1on zu 5chbch1en mkr ;,u verbringen, /. NacJ1 AL11au! der 11wg1gen 1-nst genwl.l L () uurtcn ~chwemc au~ l1etrtt:l)en, 111 denen s1cl1 1veUe1 un KSP erkrnnkte noch verdi.ichtige Schweine befinden, mit Genehmigung der Bezirk~verw,tl tungsbehorde geschlachtet werden, Die Genehmigung: darf nur nach amtst1er:irztlicher Untersu chung (Untersuchung des ges;1mten SchweinebestanJcs J.:s Betri.:bt::-;, klinü;che Gnterwchur.g der l\l ~chlt1<.:htcndcn Scb,vcinc. ci11:;.;:hlte8iicb IV1.J,;.,un;,; Jl.lr innerem l<orpcrtcmperntur bei min destens 25% Jieser Schweine) und nur für die vom Landeshauptmann festzulegenden, möglichst m der Schmz- oder ('berw;ir.:hung~tonc gelegenen Schlachtanlagen c1teilt wcrdco. Für diese Sch]acht«nlagen dürfen keine Ausnahmen o<ler Erleichterungen gemiiß § 38 Ab';. ~ Je~ Fleisch untersud1un;,1si::esetze~, BGB!. Nr. 522/1982, in An~pruch i::cnommen werden, Die zu schlnchren den Schweine sind vom Tierhalter auf dc~sen K\1sten durch Ohrrnorken /U ken01.eichnen. Dte Be fvtderung der w schlJchtenden Schweine hnt auf direktem W,;;g lUr Schla.:htanlage in von der ßezirksverwa]tungsbehorde 'verplombten Fahrleugen zu erfolgen. Der Bestimmungsschlachtbe Lrieb i\t vom Abgang der Sendung nachw::1slich zu rntonnierer1. ~- Frühestens JU Tage nach der Lirobrern°gung und Vordesmtekt1on germil.l S .! Abs. j durtcn Schwewe aus Betrieben, in denen sich weder nn KSP erkrJ.nkte noch verduchtige Tiere befinde.1. in begrundeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Benrkwerw;.i\tungsbell! lrde auf direkkm Weg ;111 e,rnen ,111deren Ort innerh.1lb der Schuta,rne vcrhra,:ht werden, sofern folgende Bedin ;;ung<cn erfüllt ~lnJ: ;l) Die serologis..:hen Un!crsuchungen des Besrandes m\.issen rrnt negativem Befund ;1bgeschloo sen se111: bJ der gc~arnw St:lnwinebestand des Betnebes mull untersucht unJ frei von Anzeichen der KSP befunden wmden sein: cJ dir umzusetzenden Schweme müssen klimsch untersucllt worden sein; d1e~e Untersuchurg lwt bei mindestc:ns :?.5% dieser Tiere ouch eine /Vle~~ung der inneren Körpertempermur zu umfassen-. J) die r.u verbringenJen Schweine mlissen vom Tierhalter :rnt dessen Kosten durch Ohrm.1rken gekcnn1eichnet ,ein. 9. Die Verfönerung von Speberes1en crn Schweine ist verbmen. Bis 1ur Authebung der Spcrrmuß· nanmen anrn.1knc1e Speisereste slnll uns1.:halll1ch zu 1,e~eiLrgen. (2) Die Maß11nhmen in Jer Schutzzone \ind ~olnnge :iufn::cbtwerhultcn. hi~ 1 alle Maßnahmen zur Reinigung und Dc.,infektion durchgeführt wurden; 2 . .ille Schweine in a!kn Betrieben klinis..:h urnersuchr unJ frei von Symptomen Jer KSP befunden wurden, 3. rn allen ßetrir::ben t.he se1'olog1schen lintt!'iuchungcn gcm:H\ dem ; h;;ing II dieser Vertlldnun,; an der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei HJ.ustieren in Wien mit negative!ll Befund abgeschlrMen sind. (3) Die Cntersm;hungen gemiill Ab~. 2 7. 2 und 3 srnd frühestens 30 Tage n.'.lch der Grobreinigung und der Vordesinfektion des Seuchengehofle:. vort.Unehrnen. § 5. ( 1) In der Überwachung~ione gelten folgende Bestimmungen: 1 Die Bezirksverwaltulll!'>behörJe hm \chnellstmötlich alle Schwe1nehaltun::~betri6hc zu erheben. l. Die Bd1)n\enmg "\ll)Y\ Schweinen inne-rha\'D ..In "/.one au\' öllenfüc'nen \'er'Kehrs- uncl Pr'ivatweg:en ausgenommen ;mf innerbetrieblichen Win~chaftswegcn - 1st verboten, sofern nicht .:me Ge nehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Dieses Verbot gilt r1icht fur die Durchfuhr von Schweinen durch die Schutuone über d:is Straßennetz oder auf Jem Schicnenv,·eg, sofern das r'ahrzeug nicht hiilt und kerne Tiere entlaJen, lugeladen oder umgeladen werden. 3 Es ist verboten, Schweine aus Haltung~b.:trieben mnerha!h der Überwaclumg~zone binnrn steben Tngen nach der gernäh § 2 Abs. 3 vorzunehmenden Grohreinigung und Vordesinfektion zu schlachten oder zu verbringen. 4. N,HJ1 ~it:lit'll Tag1:11 Jli1fc11 St..11wd111.~ au.~ fkllit:lit:11, i11 dt:11t::u .,n;l1 wr.Ut::1 JII KSP cd,rnuktt:. 11ud1 verdächtige Tiere befinden, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehi'irde geschlachtet wer den. Pür diese Genehmigung und die ße!örderung der ?.U schlachtenden Schwemc 1um Bestim rnungsschlachtbetrieb gilt§ -1 Abs. 1 Z 7 1weiter bis sechster Sntf.. 5. N:ich 15 Ti,;en ab der Grobr<Jinigung 1mJ Vordes11ü.::kt1<,n gerniiß § 2 Al:>G. 3 dürfon Schwoirm L!US Berrieben, rn denen sich weder an KSP erk.rank1e noch verdächtige Tiere befinden, in bc gründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde auf direktem Wq; an einen anderen Ort innerhalb der l.iberwachungszont: verbracht werden, sofern die Bedingun gen gemii.ß § 4 Abs. I Z S erfüllt sind. 6. In der Überwachungszone verwendete Lastkr:.tiwagen und sonstige Fahr,-;euge mit AusrUstunge11 wr Beförderung von Schwein<:n oder $On~t1gen Tieren tltld wm Materialien, die Träger von An steckungsstoffen sein können (zum Beispiel Futtermietei, Dung und Flüssigmist), dürfen nicht :w~ der Überwachungszone gebrai.:l1l w~rden, ~olange die::;e nicht gereinigt. Jes(nfiziert und behörd lich kontrolliert wurden 7. Innerhalb der ersten ::;ieben T:ige nach Einrichtung der Üherwachungszone dürfen ;:mdere Nutz• tier,::men ab Sdiweine nur mir Genehmigung der BtLirbverwaltungsbehörde aus oder zu einem anderen Betrieb verbracht werden. 8. ',Vcitcr~ gc..ltcn <1.uch in da Übcrwachun,pwuc ,Jic Dciltimmuugr;n gcmc1ß l/ 4 AL,~. ! Z 5 unJ 9. (2) Die 1'-faßnahmen in der Überwachungszone sind so/ilnge aufrechtzuerhnlten, bis 1 alle Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion gemiiß § 2 Abs. 3 durchgeführt wurden; 2. alle Schweine 111 allen Betrieben klinisl:h untersucht und frei von Symptomen der KSP befunden wurden; 3 die serologischen Untersuchungen gem,iß dem Anhang II dieser Verordnung an der Bundesan• st::ilt für Virus~euchenbekJmpfung bei Haustien::n in Wien mit negativem Befund n.bgeschlossen srnd. (3) ü1e Untersuchungen gcmi.iß Abs. 2 Z 2 und 3 sind frühestens 15 Tage nach Jer Orobrcrnigung und der Vordesinfek.t1.,m des Seudv:.r.g<:-h(\l\,~q, ·-1NC\\1\,;,hn->t,r. 4. Abschnitt Kontaktbetriebe § 6, Die Bezirksverwaltungsbehörde hat irn Zuge dt:r epidemiologi3chen Nachfnm:hungen die Konraktbetriebe innerhalb und außerhalb der Schutz- und Uberw:ichungszone 1u ermittelt! und dem Lm deshauptmann zu melden. Der L<111deshauptmc1nn hat die Liste dieser Betriebe dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zum Zweck der Anordnung weiterer ivlaßnallmcn mitzuteilen. '/. S, Abschnitt Mrtf{nahmen in Schlachtbetrieben ;i 7, ( I) Jene St:hlachtbetnebe, Jie in der Sdiutz- n<ler Überwuc.:hungszone gelegen -;inJ oder die vom L.tr1desh:1urt111ann für die Übcn1ahrne von Schweinen au~ einer dieser Zonen beslimmt wurden, srnd von Jer JkzirksvrNaltungsbd1örJe laufend w Uben.,.urhen, in.~beson<lere ~,1.1ch llinsir;htlich ,kr Reini 8ung lind D,;,;rnfekti,:.11 , l°"r Tt:rn~p•:irlmitt':'1 1,1n,.l A11~r11~111n':'~8''.'.'''n~t'in,J,, ,tiP mit <;;,•hLll'h!t1e•rf'n in ]:\,,~ rührung krnnmcn oder gekomme11 s111d. Die De:,infoktion hat mit vom ßundesmini~ter für Ge~un<lheit und K0n~urne11tenschu1z festgelegre11 Desinfekti::insm1tteln unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle LU erfolgen. Die durchgeführte De~infekti:m der Tr:m~portmittel unJ Au~rüstungsgegen)tünde i~t durch den Fle1scl1t1ntersuchungst1erartt oder AmMierarzt :.u bestb.t1gen. (2) T,1ugliches frisches Flei~ch nus Betrieben in der Sd1urz- und Überwnchungswne ist gemfü3 q J5 -\bs. 1 Z I des Fleischuntersuchun;:sgesetzes ?U kennzeichnen, wohei dus Tciuglichke1tskennzeichen ieweils mn einem schrügl!egenden Kreuz, bestehend aus 1wei ~t:nkrccht 1-uein;J.nder verluufenden Sm chen. ~o uberstempelt werden muU. daß der Schnittpunkt de~ Kreuze\ im Mittelpunkt des Stempel~ l1e.?:!t unJ Jie Angaben de~ Stempels lesbar bleiben. (3) Gt:::müß Abt. 2 gekerrn1.eu:lmecrs Fki~ch darf nur dann an V('rbraucher abgegeben v.-erden. v.-enn es emer Behandlung gemtiß Anhang III dieser Verordnung unterzogen wurde. Die~t:: Behandlung muß in emem htefiir ree,gneten. vom Lnndeshauptmarrn zu bestimmenden Betrieb erfolgen, Die Befördenrne de, Fleisches w diesem Betrieb ist rn verplombten Verkehr;mllteln durchzuführen. Die Verp!ornbung lwt vor der Abfahrt zu erfolgr:n. (4) Der Bundesmrnister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahrne auf Art 9 Ab~. J hl. g J„t1tPr '>nr, 11nd Art 9 Ah~ ~ lit::; lf't7lerS,1t7 dt"r Ri,~hrlin1e Rnt'.-'.17/F\VC: A11<:n:,hmrn und abweichende Beslirnrnungen von den Regelungen des Abs. 2 und 3 über die KennLeichnung und ½eitere Verwertung des Fleisches lesch:gen. 6. Abschnitt lnl1rarttrcten § 8. Diese Verordmrng tritt Lwc:i Monmc ntch dem ihrer Kllndrnachung folgenden Monutser5ten m Kraft Krammet' Anhang I I. Grobreinigung und Vorde5infektion a) Sobald die Schweinekörper zur u11schadlkhen ßemtigung entfernt worden sind, sind die Stal lungen und sonstige Gebtiudete!le, Höfe und dergleichen, die wahrend der Tötung oder der Tier korperuntersuchung veruni·einigt v.-orden ~ind, im Sprühverfahren nrn den vom Hundesm11Hs1er für Ge~undheit und Konsumentenschutz bestimmten Mitteln zu desinfizieren. b) Bei der 1·01ung c1der be1 (!er Tierkorperunter~uchung anfallende Gewebe- bez1ehungswe1se Blutreste •.mw1e grube Verschmutzungen in Geb:.1uden, Höfen, aufGegenslti11den u11d dergleichen srnd sorgfo.ltig LU entfernen und mit den Tierkörpern LU beseitigen. c) Das verwendete De~infekt10nsmittel muß mindestens 2,i Stunden lang J.Uf die behnndelten Fl:1 chcn einwirken. il) Alle Fbl'.hen sind rmt w1em fettWaenden Lvtittel von Fettre.sten ,ind Schmutz w befreien und 1r.it k::illem W:.t\ser :ibwspülen. b) Nach de111 Absplikn mit bltern Wnsser gerntiß liL a sind die Fliichen erneut mit Desinfek:i onsmittel einwspruhen. c) Nach sieben Tagen Einw1rkungsze1t smC die behnndelten Fltichen ecneut zu entfetten, rnit kaltem Wasser ;.\lnuspulen, mit Desint'ektillnsn:ittel emzuspri.ihen und noch einmal mit kaltem Wasser abJ.U~pülen. d) Dung und infekr1öse Einstreu sind ::ur Sdbs\l:rhitrnng ,u ~tapcln. mit Desinfektionsmittel zu bc.,pruhcrt und 42 Tugc lung ruh.:nzulo.:;~en. Flli:;:,igrni:-t 'lollte rw,:h der let21en Zufuhr info,;ierten Mnten;tlg in der Rcgel 42 Tage lang stehenbleiben. Diese Frist ko.nn verlüngert werden, wenn der Flüssigm1~t .~tark ve.nmre1nigt 1st. : ha l]-g II Serologische Untt!r,uchun'.,l von Schweinen in der Schurr.- unJ Überwuchungszone zum N;rchwe15 von Antikorpern gcgrn das KSP- Virus. D1b serologische Unter~uchungsprngrumm bcrücksichugr die Wege der Seuchenlibertrugung urJ die Haltungstorm (das heißt tin;:el-- ot.ler CiruppentlJ.llungJ. 1. Serologi-;che Unrer~uchung von Schweinen i11 Gruppenhaltung Eine Gruppe besteht au\ 1wei oder mehr Schwernen, die in dir<:kler Berührung zsieinander gi:hult~n ,~, ,rJ,::r\. Prnben11hmeverfahren bei Gruppenh:-.ilti.rng be1 20 Schweinen o<ler weniger: - 2 Schweine (besteht die Gruppe aus einer Suu mit Ferkeln, so werden dk Proben nur bei der S,.u entnommen): bei uber 20 Schweinen: - 3 Sd1we10e + 5% des Re~tbestandes. Die Probenahme erfaßt alle Gruppen, ?. Scrnlog15chc Untcnuchun; von Schwcmcn in Lin:r.dhültung D,v:u gehoren auch Schweine. Jic nebenein:mJer gehalten werden. ohne einander direkt zu berüh 1en, zum Bei~pid Muttersauen mH saugenden Ferkeln. Probenahmeverfcihren Anzahl der Schweine Testschweine weniger als 20 :.llle 20 bi5 100 20 + 20% des Restbe5landes liber lüü 20 + lü'Yo des Kestbesto.nde~,Jer.lOl:h rnmde~tt:ris :lh l'lere. l\faß11<1l11m:n gtmäll !:- 7 Ab;$, J I. Erhitzen in Konserven Anh:tn).! III A. entweder in etnem luftdicht verschlossenen ßchiilter bei einem Fe.Wert von 3,00 oder mehr, oder D. -=~ 11rn~~e11 fulgemk DeU111gungl':n e1füllt ~du. 1. das Fleisch muß vol\srti.ndig entbeint. die wichtig~ten Lymphdnisen müssen entfernt ~ein: .., vor der Erhitzung isl jedes der vorstehend genunnten Teilstücke in einen luftdicht verschließbo.ren Behtilter einzuschließen, um so in den Verkehr gebracht 1u werden, 3. <lo.s it1 dem Dchnltcr befindliche rlciich ist cin.::r ll!tv.:bcht1ndlung r.u unt.::rzichcn. bei der folgen de Bedingungen genau eingehalten werden: a) 1fas Erzeugni;, muß mtndesltn~ vier Stunden lnnd eine Temperatur vc,n wenigstens 60 ~c aufweisen; die Kcrntcmpcratur muß wtihrend einer Mindestzeit von 30 Minuten wenigstens 70 ~c ,•rrr.1r.h~n: b) die Temperatur muß bei einer repräsentativen Anzahl von Proben aus jeder Erzeugnhpart1e stündig unter Kontrolle gehalten werden: die\e Kontrolle ist mittds ;:iutom,nhcher Vorrich wngen durchzuführen, mit denen sowohl die Kerntemperatur der großen Fkhchstücke :11~ auch <lic Temperatur im Inneren des ErhitLUngsgertites aufgezeichnet wird; 4. wc1hrend der gesamteri Behc1ndlungsdauer muß das Fleisch gesondert oder darf ntcht zur gleichen Zeit mit Fleisch, d;:is für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, gewonnen, zerlegt. befördert oder ge!t1gen werden. 5. nt1ch der ßeharidlung ist jeder der genanriten Behälter gemiiß Anhang B Kapitel 5 der Fleischver arbeitungsbetriebe ... Hygienevcrordmmg, BGB!. Nr. 597( l 9'J<l. w Kennze11.:t111e11. IL Sonsuge Verfahren A. E!lliLLt:11 i1I u1ILlt!I't!I" Wd~t: als urm:r AIJst:lI111tL I, wulJci i..lit! Kernternpermur 111111lles1ens 70 ·c er reicht, oder B unterziehen emer nutt.lrlichen Fermentnt10n uni..l einer Reifung von mindesten., neun tvlonaten bei entberntem Schinken mit einem Gewicht von mindestens :'i.5 kg und folgenden Merkmalen: <1) u.w 11id11 uidu uls 0,:".3 bl rH nicht mehr :1h 6. Diese Erzeugnisse dürfen rltir unter amtlicher t1<!drztlicher Uberwachung zubereitet und müssen v,Jr jeder Ansteckung oder Wiedt.Tansteckung geschüt?.t werden.

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