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奥地利的法律

Styrian Odor Emissions Ordinance 2023

颁布于 2023-12-21 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Steiermärkische Geruchsimmissionsverordnung 2023.
语言
German
类型
条例
国家
奥地利 · Steiermark
主题
Agricultural and rural development, Air and atmosphere, Environment
关键词
agricultural development, agricultural land, land-use planning, pollution control, use restrictions, zoning, data collection/reporting, authorization/permit, air quality/air pollution, emissions

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文本

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  1. Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3 Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkische Geruchsimmissionsverordnung 2023, Fassung vom 01.09.2025 Langtitel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2023, mit der Regelungen zur Ermittlung von Geruchszonen in Raumordnungsverfahren und zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden (Steiermärkische Geruchsimmissionsverordnung 2023) Stammfassung: LGBl. Nr. 126/2023 Änderung LGBl. Nr. 51/2024 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 27 Abs. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2023, und des § 95 Abs. 2a des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2023, wird verordnet: Text § 1 Ziele und Grundsätze (1) Ziel dieser Verordnung ist die Minimierung von Konflikten zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnnutzungen sowie die Berücksichtigung der Entwicklungsbedürfnisse bestehender Tierhaltungsbetriebe durch eine vorausschauende Raumplanung. (2) Die Festlegung einer Methodik zur Ermittlung von Geruchszonen, die im Entwicklungsplan und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen sind, Vorgaben zur Darstellung und Ausweisung der Geruchszonen sowie die Festlegung von Methodik und Grundlagen zur Beurteilung von Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit Tierhaltungsbetrieben dienen der Umsetzung der in Abs. 1 genannten Ziele. § 2 Methodik zur Ermittlung von Geruchszonen (1) Die Berechnung der Jahresgeruchsstunden als Basis zur Ermittlung der Geruchszonen gemäß § 27 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes hat mit dem Ausbreitungsmodell GRAL, Modellversion: GRAL ST-ROG 23.09, zu erfolgen, welches vom Land Steiermark kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Zur Berechnung der Geruchsstunden ist das Konzentrations-Varianz-Modell zu verwenden. (2) Die für die Geruchsberechnung erforderlichen Wind- und hochaufgelösten Geländedaten werden vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung kostenlos zur Verfügung gestellt und sind über folgende Fundstelle des Open Government Data (OGD) Steiermark zugänglich: https://data.steiermark.at/cms/beitrag/11822084/97108894/?AppInt OGD ID=1720. (3) Über das Geoinformationssystem des Landes sowie über die in Abs. 2 genannte Fundstelle des Open Government Data (OGD) Steiermark sind die für die Ausbreitungsberechnung erforderlichen Gebäudedaten abrufbar. (4) Wirtschaftsdüngerlager sind der Berechnung zugrunde zu legen. (5) Zur harmonisierten Datenerfassung der einzelnen für die Geruchsberechnung erforderlichen Hofstellen wird vom Land Steiermark ein Programm zur Verfügung gestellt, welches die Erfassung aller https://data.steiermark.at/cms/beitrag/11822084/97108894/?AppInt OGD ID=1720 Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 3 relevanten Daten einer Hofstelle sowie den Export dieser Daten in das Ausbreitungsmodell GRAL ermöglicht. (6) Die Eingabeparameter für die Modellierung mit GRAL sind in der Anlage 1 festgelegt. (7) Tierhaltungsbetriebe außerhalb des Gemeindegebietes, die einen Einfluss auf die Ermittlung der Geruchszonen über die Gemeindegrenze hinweg haben, sind zu berücksichtigen. Die Nachbargemeinden haben die erforderlichen Daten im Wege der Amtshilfe zur Verfügung zu stellen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2024 § 3 Geruchsemissionen Die für die Ermittlung der Geruchsemissionen erforderlichen Basisemissions- und Bewirtschaftungsfaktoren sind dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung veröffentlichten Dokument „Emissionen aus der Tierhaltung“, Bericht Nr. ABT15-Lu-04-2023, Fundstelle: ABT15 Lu- 04-2023 Emissionsfaktoren.pdf (steiermark.at), zu entnehmen. § 4 Nicht zu berücksichtigende Geruchsemissionen Geruchsemissionen im Zusammenhang mit Tierhaltungen, die ausschließlich der Selbstversorgung dienen, bleiben bei der Geruchsbeurteilung unberücksichtigt. § 5 Darstellung der Geruchszonen Die Darstellung der Geruchszonen im Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie im Flächenwidmungsplan hat unter Zugrundelegung des Mischgeruchskriteriums zu erfolgen, wobei die in § 27 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes festgelegten Beurteilungswerte an Jahresgeruchsstunden dann eingehalten werden, wenn folgende Gleichung gilt: ∑ ℎ𝑖 𝐵𝑖 𝑖 ≤ 1 hi ..........einzelne berechnete Häufigkeiten (Jahresgeruchsstunden) je Geruchsart Bi. .. .. .. .. .. Beurteilungsmaße gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes § 6 Ausweisung der Geruchszonen (1) Für die Ausweisung der Geruchszonen ist ein Shape-File mit den in Anlage 2 festgelegten Parametern zu erstellen, wobei Gemeindegrenzen nicht zu berücksichtigen sind. (2) Die ermittelten Geruchszonen sind im Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes und im Flächenwidmungsplan als Polygon (an der Gemeindegrenze geschlossen) mit schwarz- strichlierter Randlinie und brauner, linksgeneigter Schraffur (0.25 mm breit) und einem Abstand von 4 mm zwischen den Schraffurlinien darzustellen. (3) Im Deckplan gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind die in 10%-Schritten dargestellten Jahresgeruchsstunden beginnend mit 5 % farblich zu skalieren (hellblau – grün – gelb – hell- bis dunkelrot – violett). Der Deckplan ist auf Basis der letztaktuellen amtlichen Katastermappe (DKM) im Maßstab 1:5.000 zu erstellen. § 7 Methodik zur Ermittlung der Geruchsimmissionen in Baubewilligungsverfahren sowie Festlegung des ortsüblichen Ausmaßes von Geruchsbelästigungen (1) In Baubewilligungsverfahren ist zur Berechnung der Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit Tierhaltungsbetrieben die in § 2 festgelegte Methodik heranzuziehen. Die §§ 3 und 4 gelten sinngemäß. Überdies gelten Geruchsbelastungen aus einem Tierhaltungsbetrieb als irrelevant, wenn deren Häufigkeiten geringer als 10 % der in § 95 Abs. 3a des Steiermärkischen Baugesetzes genannten Beurteilungswerte sind. (2) Die Ausbreitungsmodellierung hat unter Zugrundelegung des Mischgeruchskriteriums zu erfolgen. Die in § 95 Abs. 3a des Steiermärkischen Baugesetzes normierten Schwellenwerte an Jahresgeruchsstunden werden dann eingehalten, wenn folgende Gleichung gilt: https://app.luis.steiermark.at/berichte/Download/Fachberichte/ABT15 Lu-04-2023 Emissionsfaktoren.pdf https://app.luis.steiermark.at/berichte/Download/Fachberichte/ABT15 Lu-04-2023 Emissionsfaktoren.pdf Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 3 ∑ ℎ𝑖 𝐵𝑖 𝑖 ≤ 1 hi ..........einzelne berechnete Häufigkeiten (Jahresgeruchsstunden) je Geruchsart Bi. .. .. .. .. .Beurteilungsmaße gemäß § 95 Abs. 3a des Steiermärkischen Baugesetzes Bei Überschreiten der Schwellenwerte gemäß § 95 Abs. 3a des Steiermärkischen Baugesetzes hat eine individuelle Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsbelästigungen zu erfolgen. (3) Als ortsüblich ist zumindest jener Geruch anzusehen, der von rechtmäßig bestehenden Tierhaltungsbetrieben ausgeht. Überdies gelten Belästigungen durch Geruch aus Tierhaltungsbetrieben jedenfalls auch dann als ortsüblich, wenn diese Immissionen in Gebieten dieser Art üblicherweise auftreten. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2023, in Kraft. § 9 Inkrafttreten von Novellen In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2024 treten § 2 Abs. 1 sowie die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Mai 2024, in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2024 Anlage 1 Eingabeparameter für die GRAL-Modellierung Für die Modellierung mit GRAL sind folgende Eingabeparameter zu verwenden: Dispersion time: 3.600 s Particles per s: ≥ 50 P/s je Hofstelle Buildings: Prognostic approach Horizontal resolution: ≤ 5 m Vertical dimension of concentration layers: 1 m Height above ground: 1,5 m Thickness of first layer: 1,0 m Vertical stretching factor: 1,0 Number of prognostic cells in z-direction: 25 Minimum/maximum ≤iterations: 100/500 Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2024 Anlage 2 Eingabeparameter für die Ausweisung der Geruchszonen Zur Übergabe der ermittelten Geruchszonen an das Geoinformationssystem (GIS) Steiermark sind beim Export „Spline Lines“ mit folgenden Parametern zu wählen: Filter Lines: 0.2m Spline Tension: 0.2 Filter Spikes: 10deg Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2024 § 9 Anlage 1 Anlage 2 Eingabeparameter für die Ausweisung der Geruchszonen

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