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奥地利的法律

Styrian Animal Disease Protection Ordinance

颁布于 2007-01-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Jänner 2007 über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen (Steiermärkische Tierseuchenschutzverordnung).
语言
German
类型
条例
国家
奥地利 · Steiermark
主题
Livestock
关键词
animal health, disinfection/disinfestation, pests/diseases, use restrictions

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Gesamte Rechtsvorschrift für Tierseuchenschutzverordnung, Fassung vom 28.08.2025 Langtitel Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Jänner 2007 über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen (Steiermärkische Tierseuchenschutzverordnung) Stammfassung: LGBl. Nr. 8/2007 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund § 10 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet: Text § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Tierspitälern, Tierschutzhäusern und Tierheimen. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Tierseuchen im Sinne dieser Verordnung sind die im § 16 des Tierseuchengesetzes aufgezählten oder auf Grund von Verordnungen nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Tiererkrankungen. (2) Ansteckungsverdächtige Tiere im Sinne dieser Verordnung sind Tiere aller Art, die sich in einer in § 1 genannten Einrichtung befinden und auf Grund eines Seuchenverdachtes oder -ausbruches als Träger von Erregern einer Tierseuche anzusehen sind oder diese Erreger weiterverbreiten können. § 3 Maßnahmen (1) Wird in einem Tierspital, einem Tierschutzhaus oder einem Tierheim ein ansteckungsverdächtiges Tier festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Tierseuche mit Bescheid anzuordnen. (2) Die gemäß Abs. 1 anzuordnenden Maßnahmen umfassen insbesondere 1. das Verbot der Einbringung weiterer Tiere in die Einrichtung, 2. das Verbot der Verbringung aller oder bestimmter Tiere aus der Einrichtung, 3. das Gebot, das Betreten der Einrichtung durch betriebsfremde Personen zu verhindern, wobei die im § 20 Abs. 3 lit. a und b des Tierseuchengesetzes angeführten Personen ausgenommen sind, 4 das Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Einrichtung, 5. die Feststellung des vom Verbot nach Z 2 erfassten Tierbestandes nach Art und Zahl, 6. das Verbot, Produkte, Materialien und Gegenstände jeglicher Art aus der Einrichtung zu verbringen, wenn damit die Gefahr der Seuchenverbreitung verbunden ist, 7. das Gebot der Desinfektion der Einrichtung oder von Teilen der Einrichtung. (3) Hat sich der Ansteckungsverdacht nicht bestätigt oder ist die Gefahr der Verbreitung der Tierseuche nicht mehr gegeben, sind die angeordneten Maßnahmen unverzüglich aufzuheben. Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 § 4 Berichtspflichten Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Landeshauptmann umgehend von einer Bescheiderlassung bzw. -aufhebung gemäß § 3 in Kenntnis zu setzen und diesem über die gesetzten Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Ge- und Verbote zu berichten. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Jänner 2007, in Kraft. § 1 § 2 § 3 § 4 § 5

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