Styria Animal Breeding Law
颁布于 1993-09-28 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz vom 28.September 1993 über die landwirtschaftliche Tierzucht (Steiermärkisches Tierzuchtgesetz).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Steiermark
- 主题
- Livestock
- 关键词
- basic legislation, animal production, animal reproduction, cattle, swine, sheep/goats, animal health, animal by-products, genetic resources, offences/penalties
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Typ LG Land Steiermark Index 6300/02 Titel Gesetz vom 28.September 1993 über die landwirtschaftliche Tierzucht (Steiermärkisches Tierzuchtgesetz) Stammfassung: LGBl. Nr. 135/1993 Novellen: (1) LGBl. Nr. 58/2000 (EZ 1439 Blg.Nr. 175 XIII. GPStLT) (2) LGBl. Nr. 107/2002 (XIV.GPStLT RV EZ 798/1 AB EZ 798/2) (3) LGBl. Nr. 57/2006 (XV.GPStLT RV EZ 214/1 AB EZ 214/3) Text Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf folgende landwirtschaftliche Zucht und Nutztiere: Equiden, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen. (2) (2) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Erzeugung landwirtschaftlicher Zucht und Nutztiere, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, daß a) die Leistungsfähigkeit der Tiere und die Wirtschaftlichkeit der tierischen Erzeugung unter Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Tiere erhalten und verbessert werden, b) die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten Qualitätsanforderungen entsprechen, c) Zuchtfortschritte möglichst rasch in den Produktionsbereich übertragen werden und d) die genetische Vielfalt erhalten wird. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Zuchttier: ein Tier, a) das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier) oder b) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst entweder eingetragen oder vermerkt ist und eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier) oder c) das in einem Zuchtregister eingetragen ist (registriertes Zuchttier). 2. Nutztier: ein Tier, das nicht unter den Begriff Zuchttier fällt. 3. Zuchtwert: der erbliche Einfluß von Tieren auf ihre Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit. (3) 4. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung von Wirtschaftlichkeit, Leistung und Eigenschaften von Tieren, einschließlich der Qualität ihrer Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zuchtwertes. 5. Stichprobentest: eine Leistungsprüfung im Rahmen der Kreuzungszucht, bei der anhand der Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobe die Leistungen der Endprodukte und der Elterntiere festgestellt werden. 6. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen. 7. Züchtervereinigung: ein Zusammenschluß von Züchtern zur Förderung der Tierzucht, der ein Zuchtprogramm durchführt. 8. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder mehrere Betriebe, die ein Kreuzungs Zuchtprogramm zur Ausnützung der Kombinationseignung der Tiere betreiben. 9. Zuchtprogramm: die Festlegung von Zuchtmethoden und Selektionsverfahren zur besseren Nutzung der Erbanlagen der Zuchttiere. 10. Zuchtbuch (Herdebuch): die von einer anerkannten Züchtervereinigung geführten Aufzeichnungen über die Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu ihrer Identifizierung, zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen. 11. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Herkunft. 12. Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis): eine von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchttieres auf der Grundlage des Zuchtbuches. 13. Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Herkunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht. 14. Besamungsstation: eine Einrichtung, in der männliche Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe von Samen zur künstlichen Besamung gehalten werden. 15. Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung sowie Übertragung oder Abgabe von Eizellen und Embryonen. 16. Samenschein: eine Bestätigung der Besamungsstation, daß der abgegebene Samen von einem Zuchttier mit Besamungsbewilligung gewonnen worden ist. 17. Eizellenschein: eine Bestätigung der Embryotransfereinrichtung, daß die abgegebenen Eizellen von einem Zuchttier gewonnen worden sind. 18. Equiden: Hauspferd, Hausesel und ihre Kreuzungen. (2) 19. Verbringen eines Tieres: Verlassen seines Stallbereiches, seiner Anlage, seines Bauernhofes und Bringen an einen anderen Ort. Nicht als Verbringen gilt das Reiten oder Fahren eines Equiden während eines Kalendertages, wenn der Ausgangspunkt am Ende des Rittes oder der Fahrt wieder erreicht wird. (2) ZWEITER ABSCHNITT Allgemeine Voraussetzungen für das Anbieten, Verbringen und Abgeben (2) § 3 Anbieten und Abgeben (1) Als Zuchttier darf ein Tier nur 1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft (Tätowierung, Ohrmarke, Heiß , Kaltbrand, Mikrochip etc.) so gekennzeichnet ist, dass seine Identität festgestellt werden kann und 2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist. (2) (2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn er 1. in einer Besamungsstation oder außerhalb dieser von einem Beauftragten der Besamungsstation gewonnen worden ist, 2. von einem Zuchttier stammt, 3. gekennzeichnet ist und 4. bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen von einer Zucht oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe ersichtlich ist, und von einem Samenschein der Besamungsstation begleitet ist; den Zucht und Herkunftsbescheinigungen stehen Ablichtungen, Kopien und ähnliche in technischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen gleich, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und ihre Identität durch Angabe der abgebenden Besamungsstation in Verbindung mit einer fortlaufenden Nummer gesichert ist. (3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryotransfereinrichtungen, anerkannten Zuchtorganisationen und deren Mitgliedern und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryonen 1. durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und behandelt worden sind, 2. von Zuchttieren stammen und 3. gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muß dieses gekennzeichnet sein. (4) Bei der Abgabe von Eizellen und Embryonen sind 1. für Eizellen eine Zucht und Herkunftsbescheinigung für das genetische Muttertier, aus der dessen Blutgruppe ersichtlich ist, und ein Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung, 2. für Embryonen Zucht oder Herkunftsbescheinigungen für die genetischen Eltern, aus denen deren Blutgruppen ersichtlich sind, und ein Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung erforderlich. § 3a (2) Anbieten, Verbringen und Abgeben von Equiden (1) Jeder Equide darf nur angeboten, verbracht oder abgegeben werden, wenn ihm ein Equidenpass nach dem Muster des Anhangs der Entscheidung der Kommission 93/623/EWG über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden, Abl. Nr. L 298 vom 3. Dezember 1993, S. 45, in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2000/68/EG, Abl. Nr. L 023 vom 28. Jänner 2000, S. 72 zugeordnet ist. Der Pass für nicht eingetragene Zucht und Nutzequiden bedarf nur der Angaben gemäß Kapitel I, II, III, IV und IX des Anhangs dieser Entscheidung. (2) Pässe für Zuchtequiden, die in der Steiermark registriert sind, sind auf Antrag des Besitzers vor dem ersten Verbringen von den zuständigen Zuchtorganisationen auszustellen. Für sonstige Zucht , Nutz und Schlachtequiden, die erstmals in der Steiermark verbracht werden, sind Pässe vom Pferdezuchtverband Steiermark oder dem Bundesfachverband für Reiten und Fahren auszustellen. (3) Die ermächtigten Organisationen haben über die ausgestellten Equidenpässe Aufzeichnungen zu führen und diese jährlich der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. (4) Für die Ausstellung der Equidenpässe können höchstens folgende Gebühren eingehoben werden: a) Pass für Equiden ohne Abstammungsnachweis (In und Ausland) € 65,00 b) Pass für österreichische Equiden mit Abstammungsnachweis € 20,00 c) Pass für nicht österreichische Equiden mit Abstammungsnachweis € 65,00 d) Besitzwechsel € 10,00 e) Ergänzungsmappe Anhang IX - (Arzneimittelbehandlung) € 15,00 § 4 Leistungsprüfungen, Zuchtwertfeststellung (1) Die Landeskammer für Land und Forstwirtschaft (im Folgenden Landwirtschaftskammer genannt) hat die Leistungsprüfungen durchzuführen und den Zuchtwert festzustellen. Sie kann für die Erhebung und Berechnung der Daten auch andere Einrichtungen oder Personen beauftragen. Die Ergebnisse sind an die Landesregierung zu übermitteln. (2) (2) Die Landwirtschaftskammer kann bei der Feststellung des Zuchtwertes auch Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde legen, sofern diese von einer anerkannten Zuchtorganisation oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer anerkannten Zuchtorganisation durchgeführt werden und eine objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergebnisse durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt ist. (3) Den im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen stehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen a) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gleich, die nach den Rechtsvorschriften des Abkommens über den EWR durchgeführt werden, b) in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, wenn die Ergebnisse mit mindestens gleicher Genauigkeit ermittelt worden und vergleichbar sind. § 5 Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse (1) Die Landwirtschaftskammer hat die Ergebnisse der Leistungsprüfungen zu sammeln und zur Information und Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten auszuwerten, um insbesondere durch die Verwendung hochwertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fördern. (2) Die Landwirtschaftskammer hat insbesondere die festgestellten Zuchtwerte der männlichen Tiere, deren Samen angeboten oder abgegeben wird, sowie die Ergebnisse der Stichprobentests zu veröffentlichen und an die Landesregierung zu übermitteln. § 6 Verordnungen Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs.2 genannten Zweckes erforderlich ist, nach Anhörung der Landeskammer der Tierärzte und der Landwirtschaftskammer nähere Bestimmungen festzulegen über a) Leistungsmerkmale einschließlich des äußeren Erscheinungsbildes, b) die Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes, c) die Grundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes, d) die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen, Herkunftsbescheinigungen, Samenscheine und Eizellenscheine, e) die Erhaltung der genetischen Vielfalt, insbesondere zur Förderung gefährdeter heimischer Nutztierrassen. DRITTER ABSCHNITT Zuchtorganisationen § 7 Anerkennung (1) Eine Zuchtorganisation ist von der Landwirtschaftskammer anzuerkennen, wenn a) das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern, b) eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden ist, c) das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind, d) sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen, dass die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation im Bereich der für den Sitz der Zuchtorganisation zuständigen Landesregierung liegt, die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder bei Equiden so genau beschrieben werden, dass ihre Identität festgestellt werden kann, das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß geführt wird und in den Zuchtbetrieben die erforderlichen Aufzeichnungen gemacht werden, in allen Unterlagen von züchterischer Bedeutung jederzeit Einsicht genommen werden kann, bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hinsichtlich seiner Abstammung und Leistungsmerkmale einschließlich des äußeren Erscheinungsbildes die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, auf Antrag in das Zuchtbuch eingetragen wird oder vermerkt wird und eingetragen werden kann; dabei dürfen an die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Tiere keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Tiere, die aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes stammen, und e) bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrundlage jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich, der die Voraussetzung einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt, ein Recht auf Mitgliedschaft hat. (2) (1a) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist von der Landwirtschaftskammer anzuerkennen, wenn sie folgende zusätzliche Voraussetzungen aufweist: 1. Sie führt das Zuchtbuch über den Ursprung und hat Grundsätze festgelegt: a) für die Abstammungsaufzeichnung, b) für die Definition der Merkmale der Rasse(n) oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation, c) für die Kennzeichnung der Equiden, d) für die Definition der grundlegenden Zuchtziele, e) für die Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnitte, wenn Equiden nach verschiedenen Kriterien eingeschrieben oder eingestuft werden, und f) für Ahnenreihen, die in einem oder mehreren anderen Zuchtbüchern eingeschrieben sind. 2. Sie hält, wenn sie nicht das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse führt, die Grundsätze ein, die von der Zuchtorganisation, welche das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, aufgestellt sind. (3) (2) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel gemäß Abs. 4 lit. c, das Zuchtprogramm gemäß Abs. 4 lit. d sowie bei einer Züchtervereinigung auf den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich und die Zuchtbuchordnung gemäß Abs. 4 lit. e Z. 2, bei einem Zuchtunternehmen auf die Zuchtregisterordnung gemäß Abs. 4 lit. f Z. 1. Soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, ist die Anerkennung auf bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise inhaltlich zu beschränken. Eine Zuchtorganisation kann befristet anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und c noch nicht in vollem Umfang erfüllt sind. (3) Die Landwirtschaftskammer hat die Anerkennung einer neuen Zuchtorganisation zu verweigern, wenn sie nicht geeignet ist, die tierische Erzeugung zu verbessern oder wenn sie die Erhaltung einer Rasse gefährden würde. (2) (4) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten: a) den Namen, die Anschrift und Nachweise über die Rechtsform; b) den Namen und die Anschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen und Angaben über den vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms; c) das Zuchtziel; d) das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtmethode, Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswertung der Leistungsprüfungen ersichtlich sind, e) bei einer Züchtervereinigung 1. den Nachweis über die Rechtsgrundlage, aus der der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich ersichtlich ist, 2. die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen für die Eintragung in die Abteilungen des Zuchtbuches ersichtlich sind, 3. Namen, Anschrift und Angaben über den Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe; f) bei einem Zuchtunternehmen 1. die Zuchtregisterordnung, 2. den Namen, die Anschrift und Angaben über den vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms. (5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der Landwirtschaftskammer Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 4 lit. a, b und f Z. 2 unverzüglich mitzuteilen. (2) (6) Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 4 lit. c, d, e und f Z. 1 bedürfen der Bewilligung der Landwirtschaftskammer. (2) (7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen hiefür weggefallen ist oder die Zuchtorganisation keine Gewähr für eine einwandfreie züchterische Arbeit bietet. (8) Aus Gebrauchskreuzungen hervorgegangene Endprodukte beiderlei Geschlechts dürfen zur Fortpflanzung weder verwendet noch angeboten oder abgegeben werden. § 8 Verordnungen Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, nach Anhörung der Landeskammer der Tierärzte und der Landwirtschaftskammer Anforderungen an a) Personal und Einrichtung der Zuchtorganisationen, b) den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zuchtregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters, c) die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen festzusetzen sowie d) die Rechte und Auskunftspflichten der Mitglieder einer Zuchtorganisation zu regeln. VIERTER ABSCHNITT Besamungswesen § 9 Besamungsstation (1) Das Betreiben einer Besamungsstation bedarf der Bewilligung der Landesregierung, welche die Landwirtschaftskammer und die Tierärztekammer anzuhören hat. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn a) das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen männlichen Zuchttiere sowie Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte gesichert sind und b) ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich fachtechnisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrnehmung der tierärztlich fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an die Besamungsstation gebundenen Tierarzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist. (3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß enthalten: a) den Namen, die Anschrift und die Rechtsform, b) die Angabe des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereiches. (4) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet, der Landesregierung Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. a unverzüglich mitzuteilen. (5) Änderungen des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsbereiches bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. (6) Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht mehr gegeben oder werden Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide wiederholt verletzt, ist die erteilte Bewilligung zurückzunehmen. (7) Wer eine Besamungsstation betreibt, a) darf Samen nur abgeben an 1. Tierhalter und anerkannte Zuchtorganisationen im Tätigkeitsbereich der Besamungsstation im Wege von Tierärzten und Besamungstechnikern, 2. Besamungsstationen, 3. Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand, b) hat auf Anforderung auch Samen aus anderen Besamungsstationen abzugeben; hiebei darf er keinen höheren Preis fordern als jenen, der sich aus der Deckung der hiebei entstandenen Kosten ergibt, c) hat über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung während der Aufbewahrung und Abgabe des Samens Aufzeichnungen zu führen. (8) Im Tätigkeitsbereich einer Besamungsstation darf Samen nur von dieser oder über diese bezogen werden. (9) Personen, an die Samen abgegeben wird, haben über die Verwendung des Samens Aufzeichnungen zu führen. § 10 Berechtigung zur Durchführung der künstlichen Besamung (1) Zur Durchführung der künstlichen Besamung sind berechtigt: a) die zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, b) im eigenen Tierbestand die hiefür fachlich geeigneten Tierhalter (Eigenbestandsbesamer) und c) behördlich zugelassene Besamungstechniker. (2) Als Besamungstechniker sind von der Landesregierung für einzelne Betriebe oder für ein gemeindeweise zu bestimmendes Gebiet nach Maßgabe des Bedarfes jene Personen zulassen, welche für die Ausübung dieser Tätigkeit fachlich geeignet sind und die notwendige Verläßlichkeit besitzen. Ein Bedarf ist insbesondere dann als gegeben anzusehen, wenn die künstliche Besamung im betreffenden Betrieb oder Gebiet durch Tierärzte nicht im ausreichenden Umfang durchgeführt wird oder auf Grund der Entfernung vom Sitz des Tierarztes nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden könnte. Vor Erteilung der Zulassung sind die Landeskammer der Tierärzte, die Landwirtschaftskammer und die betroffenen Gemeinden zu hören. (3) Die fachliche Eignung zum Besamungstechniker ist durch den erfolgreichen Abschluß eines Ausbildungskurses für die künstliche Besamung an einer behördlich anerkannten Ausbildungsstätte nachzuweisen. (4) Dem Nachweis über die fachliche Eignung gemäß Abs. 3 entsprechen außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes erworbene Nachweise, wenn sie gleichwertig sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Stellt sie bei einem Angehörigen eines Vertragsstaates des EWR fest, daß der Befähigungsnachweis, der nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates des EWR erworben wurde, in einem wesentlichen Fach nicht den inländischen Anforderungen entspricht, so ist dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sich einer Eignungsprüfung in diesem Fach zu unterziehen oder einen Anpassungslehrgang in diesem Fach zu absolvieren. (5) Die notwendige Verläßlichkeit ist gegeben, wenn insbesondere das Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen nachgewiesen wird. Angehörige eines Vertragsstaates des EWR können die Verläßlichkeit durch von den zuständigen Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigungen nachweisen, aus denen hervorgeht, daß den gestellten Anforderungen Genüge getan wird. Werden solche Bescheinigungen nicht ausgestellt, so genügt eine entsprechende, vor einer zuständigen Justiz oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer hiezu bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat oder Herkunftsstaates abgegebene eidesstattliche Erklärung. (6) Die Zulassung als Besamungstechniker endet fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde. Die Zulassung ist abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind. (7) Abs. 3 gilt sinngemäß für Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand. (8) Eine Ausbildungsstätte für Besamungstechniker ist von der Landesregierung anzuerkennen, wenn ihre Ausstattung die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers erwarten läßt. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind. § 11 Besamungsbewilligung (1) Samen darf an einen Empfänger im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur abgegeben werden, wenn für das Zuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besamungsbewilligung erteilt wurde. (2) Die Besamungsbewilligung ist von der Landwirtschaftskammer zu erteilen, wenn a) der Zuchtwert des Spendertieres über dem durchschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt oder aus anderen im § 1 Abs. 2 genannten Gründen zur Erreichung des Zuchtziels dient, b) sich an dem Spendertier keine 1. Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch den Samen übertragen werden kann, oder 2. Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, und c) die vom Spendertier entnommenen Samen und sonstigen Proben ergeben haben, daß keine übertragbare Krankheit vorliegt. (3) In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung gemäß Abs. 2 lit. a das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zuchtlinie eines Kreuzungsprogramms angehören, kann an die Stelle der Anforderung gemäß Abs. 2 lit. a das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier treten. (4) Die Besamungsbewilligung kann auch für abgegangene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete Tiere erteilt werden. (5) Der Besamungsbewilligung stehen entsprechende Bewilligungen sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Rechtsvorschriften des Abkommens über den EWR erteilt werden, gleich. (6) Sind die Voraussetzungen für eine Besamungsbewilligung nicht mehr gegeben, ist diese zurückzunehmen. § 12 Antrag auf Besamungsbewilligung (1) Einen Antrag auf Besamungsbewilligung kann nur eine Besamungsstation stellen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Zuchtbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe ersichtlich ist, 2. eine frühestens drei Wochen vor der Antragstellung ausgestellte Bescheinigung des Stations oder Vertragstierarztes, aus der hervorgeht, dass das Spendertier die Anforderungen des § 11 Abs. 2 lit. b erfüllt, und 3. eine Bescheinigung einer berechtigten Untersuchungsstelle, wonach die Untersuchung der von dem Spendertier nach § 11 Abs. 2 lit. c entnommenen Proben ergeben hat, dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Proben dürfen nicht früher als fünf Wochen vor der Antragstellung genommen worden sein. Dies muss aus der Bescheinigung hervorgehen. (2) (3) Im Falle des § 11 Abs. 4 darf die Bescheinigung nach Abs. 2 Z. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der Samengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben nach Abs. 2 Z. 3 dürfen nicht früher als fünf Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen worden sein. Dies muß aus der Bescheinigung hervorgehen. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem das Zuchttier ohne Unterbrechung durch eine Besamungsstation veterinärhygienisch überwacht wurde. § 13 Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen (1) Samen, der aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist, darf nur angeboten oder abgegeben werden, wenn die Landwirtschaftskammer hiefür eine Bewilligung erteilt hat. Die Bewilligung kann nur die Besamungsstation beantragen, die den Samen anbieten oder abgeben will. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn a) der Zuchtwert des Spendertieres über dem durchschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt oder aus anderen Gründen zur Erreichung des Zuchtzieles dient, b) das Spendertier und seine Eltern in ein Zuchtbuch oder Register einer im Herkunftsgebiet behördlich anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sind, c) das Spendertier oder seine Eltern in das Zuchtbuch oder Register einer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sind, d) für das Spendertier das Ergebnis einer Blutgruppenbestimmung vorliegt und e) weder beim Spendertier noch beim Samen bei behördlicher Kontrolle übertragbare Krankheiten und Erbfehler festgestellt worden sind. (3) Die Landwirtschaftskammer kann auf Antrag Ausnahmen von Abs. 2 lit. b und c zulassen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hiedurch nicht beeinträchtigt wird. § 14 Verpflichtungen der Gemeinden (1) Die Gemeinden haben die für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere erforderlichen männlichen Zuchttiere zu beschaffen und zu halten. Die Haltung umfaßt die Fütterung und Pflege der männlichen Zuchttiere sowie die Bereitstellung der für ihre Zuchtverwendung unbedingt notwendigen Einrichtungen. (2) In jeder Gemeinde ist für je 80 deckfähige Rinder, 40 deckfähige Sauen, 40 deckfähige Schafe und 40 deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. Erhöhen sich die Zahlen um 25 %, so ist ein weiteres männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht einzurechnen, die künstlich besamt werden. (3) Die Gemeinde kann die Beschaffung und Haltung der erforderlichen Anzahl von männlichen Zuchttieren auf folgende Weise durchführen: a) die Gemeinde überträgt die Beschaffung und Haltung vertraglich gegen Entschädigung einer anerkannten Züchtervereinigung; b) die Gemeinde kauft die erforderlichen männlichen Zuchttiere selbst und hält sie als ihr Eigentum im eigenen Stall; c) die Gemeinde kauft die männlichen Zuchttiere an und übergibt sie zur Haltung an verläßliche Halter; d) die Gemeinde überträgt den Ankauf und die Haltung von männlichen Zuchttieren vertraglich verläßlichen Haltern. (4) a) Der der Gemeinde erwachsende Aufwand für die Anschaffung und Haltung der erforderlichen männlichen Zuchttiere sowie der auf Grund eines abgeschlossenen Vertrages mit Züchtern oder Züchtervereinigungen zu entrichtende Beitrag zu den Anschaffungs und Haltungskosten ist aus Gemeindemitteln zu bestreiten. b) Gemeinden, in denen ganz oder teilweise die künstliche Besamung durchgeführt wird, haben einen Beitrag zur Verbilligung der Besamung zu leisten. (5) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde vorhandene, im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen Haflinger, Noriker und Warmblut einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu entrichten. Dieser Beitrag ist zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere durch anerkannte Züchtervereinigungen oder verläßliche Halter zu verwenden. Die Höhe des Beitrages ist durch die Landesregierung durch Verordnung festzulegen und so zu bemessen, daß die Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die steirische Pferdezucht sichergestellt werden kann. § 15 Verwendung männlicher Zuchttiere (1) Männliche Tiere dürfen zur Erzeugung von Nachkommen nur verwendet werden, wenn sie Zuchttiere sind und anläßlich der Ermittlung des Zuchtwertes die Eignung zur Zuchtverwendung festgestellt wurde. (2) Vatertierhalter sind verpflichtet, über alle dem Vatertier zugeführten weiblichen Tiere ein Verzeichnis (Belegprotokoll) zu führen. Dieses ist nach Ausscheiden des Vatertieres aus der Zucht noch ein Jahr aufzubewahren. (3) Der Vatertierhalter hat dem Halter der dem Vatertier zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung einen Deckschein auszufolgen. Auf dem Deckschein müssen das Datum der Belegung, der Name des belegten Tieres und dessen Kennzeichennummer angeführt sein. Deckscheine sind mindestens zwei Jahre zum Beweis der ordnungsgemäß erfolgten Belegung aufzubewahren. § 16 Verordnungen (1) Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, nach Anhörung der Landeskammer der Tierärzte und der Landwirtschaftskammer 1. Vorschriften zu erlassen über a) die Einrichtung und den Betrieb der Besamungsstationen, b) die Behandlung von Samen einschließlich seiner Beförderung, c) die Kennzeichnung der zu besamenden und zu deckenden Tiere und ihrer Nachkommen sowie das Verbot der Besamung nicht gekennzeichneter Tiere, d) die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 7 lit. c und Abs. 9, e) Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen, insbesondere die Kennzeichnung; 2. zu bestimmen, a) welche Untersuchungen nach § 11 Abs. 2 lit. b durchzuführen sind und b) welche Proben nach § 11 Abs. 2 lit. c auf welche übertragbaren Krankheiten und nach welchen Methoden zu untersuchen sind; 3. Anforderungen nach § 11 Abs. 2 lit. a und § 13 Abs. 2 lit. a festzusetzen. (2) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungssätten für Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer sowei über den Ausbildungskurs mit Prüfungsordnung über künstliche Besamung zu erlassen. (3) Die Landesregierung kann den Entgeltanspruch für die Durchführung der künstlichen Besamung durch Besamungstechniker unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes festlegen. FÜNFTER ABSCHNITT Embryotransfer § 17 Embryotransfereinrichtungen (1) Das Betreiben einer Embryotransfereinrichtung bedarf der Bewilligung der Landesregierung, welche die Landwirtschaftskammer und die Tierärztekammer zu hören hat. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn a) das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen und Geräte gesichert sind und b) ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierärztlich fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an die Embryotransfereinrichtung gebundenen Tierarzt gewährleistet ist. (3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß den Namen, die Anschrift und die Rechtsform der Embryotransfereinrichtung enthalten. (4) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist verpflichtet, der Landesregierung Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 2 lit. b und Abs. 3 unverzüglich mitzuteilen. Diese bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. (5) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat über Gewinnung, Behandlung, Abgabe und Verwendung der Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen zu führen. (6) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten übertragen werden. (7) Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn eine der hiefür notwendigen Voraussetzungen weggefallen ist. (8) Hinsichtlich Bezug und Abgabe von Eizellen und Embryonen von bzw. an andere Embryotransfereinrichtungen gilt § 9 Abs. 7 lit. a Z. 1 und 2 und lit. b sowie Abs. 8 sinngemäß. (9) Unbeschadet bundesgesetzlicher Regelungen sind gentechnische Eingriffe in die Keimbahn nicht zulässig. § 18 Verordnungen Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, nach Anhörung der Landeskammer der Tierärzte und der Landwirtschaftskammer Vorschriften zu erlassen über a) die Voraussetzungen, unter denen Eizellen und Embryonen gewonnen, angeboten, abgegeben, ausgeliefert und übertragen werden dürfen, b) die Einrichtung und den Betrieb der Embryotransfereinrichtungen, c) die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 5 und d) die Feststellung der Identität, insbesondere über die Kennzeichnung der Spendertiere, Empfängertiere, Eizellen und Embryonen. SECHSTER ABSCHNITT Vollziehung, Ausnahmen, Straf und Schlußbestimmungen § 19 Vollziehung (1) Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der Landwirtschaftskammer obliegt, erfolgt sie im übertragenen Wirkungsbereich. Für die durch die Landwirtschaftskammer durchzuführenden Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991. (2) Über Berufungen gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer entscheidet die Landesregierung. § 20 Ausnahmen Die Landesregierung kann, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hiedurch nicht beeinträchtigt wird, nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und der Tierärztekammer 1. Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgegrenzter Gruppierungen von der Anwendung dieses Gesetzes ausnehmen 2. Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen zulassen, a) für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen, b) im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation für die Entwicklung von Herkünften und für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests, c) für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven. § 21 Bekanntmachung Die Anerkennung von Zuchtorganisationen sowie die Bewilligung von Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen sind in der "Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark" sowie in den "Landwirtschaftlichen Mitteilungen" bekanntzumachen. § 22 Überwachung (1) Der Aufsicht durch die Landesregierung unterliegen in züchterischer Hinsicht a) die anerkannten Zuchtorganisationen, b) die Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen, c) alle Betriebe und Einrichtungen, wo Zuchttiere gehalten oder gehandelt werden oder mit Zuchtmaterial hantiert wird, d) die mit der künstlichen Besamung und mit der Übertragung von Eizellen und Embryonen befaßten Personen. (2) Natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen haben auf Verlangen der Behörde die Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind. (3) Im Rahmen des Abs.1 dürfen unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden veterinärhygienischen Regelungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs oder Geschäftszeit betreten werden, um dort a) Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und b) in die Zuchtunterlagen und geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen. (4) Überprüfungen gemäß Abs. 3 dürfen bei Tierärzten nur in Anwesenheit eines Amtstierarztes erfolgen. § 23 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) entgegen den §§ 3, 3a und 13 Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt oder Equiden ohne Equidenpass anbietet, verbringt oder abgibt. (2) b) die gemäß den §§ 7, 9 und 17 erforderlichen Mitteilungen unterläßt, c) entgegen § 7 Abs. 8 aus Gebrauchskreuzungen hervorgegangene Endprodukte beiderlei Geschlechts zur Fortpflanzung verwendet, anbietet oder abgibt, d) entgegen den §§ 9 und 17 eine Besamungsstation oder eine Embryotransfereinrichtung betreibt, e) entgegen den §§ 9 und 11 Samen abgibt, f) entgegen § 9 Abs. 7 Samen verwendet, g) entgegen § 9 Abs. 7 Samen nicht abgibt oder einen höheren Preis fordert als jenen, der sich aus der Deckung der hiebei entstandenen Kosten ergibt, h) entgegen § 9 Abs. 7 und 9, § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig führt, i) entgegen § 9 Abs. 8 Samen bezieht, j) entgegen § 10 besamt, k) andere als im § 15 Abs. 1 vorgesehene männliche Tiere verwendet, l) entgegen § 15 Abs. 3 einen Deckschein nicht oder nicht ordnungsgemäß ausfolgt, m) entgegen § 17 Abs. 6 Eizellen oder Embryonen überträgt, n) entgegen § 17 Abs. 9 gentechnische Eingriffe in die Keimbahn vornimmt, o) gegen Bestimmungen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verstößt und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 7.500, bestraft. (1) (2) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich das strafbare Verhalten bezieht, können für verfallen erklärt werden. (3) Vom Ausgang des Strafverfahrens ist die Landwirtschaftskammer in Kenntnis zu setzen. § 24 Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form gehalten sind, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form. § 25 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die im § 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 26 Übergangsbestimmungen Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anerkannten Zuchtorganisationen sowie die bestehenden Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen gelten im Sinne dieses Gesetzes als bewilligt. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Zulassungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als im Sinne dieses Gesetzes für fünf Jahre erteilt. § 27 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; ausgenommen der § 4 Abs.3, § 10 Abs. 4 3. Satz und Abs. 5 2. und 3. Satz und § 13. Diese Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Abs.1 1.Satz tritt das Steiermärkische Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 155/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1981, außer Kraft. (3)(entfallen) (2) § 28 (1) Inkrafttreten von Novellen (1) Die Neufassung des § 23 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) (2) Die Neufassung bzw. Einfügung der §§ 1 Abs. 1, 2 Z. 18 und 19, 3 Abs. 1, 3a, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1, 3, 5 und 6, 12 Abs. 2, 23 Abs. 1 lit. a sowie der Überschrift zum zweiten Abschnitt durch die Novelle LGBl. Nr. 107/2002 tritt mit 30. Oktober 2002 in Kraft. (2) (3) Der Entfall des § 27 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 107/2002 tritt mit 30. Dezember 1999 in Kraft. (2) (4) Die Neufassung des § 2 Z. 3 und die Einfügung des § 7 Abs. 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 57/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. April 2006, in Kraft. (3) Dokumentnummer LRST/6300/002