Statute of the Environment and Food Safety Office of the Land Vorarlberg
颁布于 2006 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Vorarlberg
- 主题
- Environment, Food and nutrition
- 关键词
- institution, pollution control, inspection, governance, food safety and quality
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Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5 Bundesland Vorarlberg Inkrafttretensdatum 13.05.2012 Fundstelle ABl.Nr. 25/2006, 52/2007, 19/2012 Titel Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg Text § 1 Allgemeines § 2 Aufgaben § 3 Stellung des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit im Vollzugsbereich des LMSVG § 4 An Aufsichtsorgane übertragene Aufgaben § 5 Erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten § 6 Gliederung § 7 Direktor § 8 Abteilungsleiter § 9 Selbständige Erledigung von Aufgaben § 10 Informationspflicht § 11 Kanzleiordnung § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 1 Allgemeines (1) Zur Erfüllung von Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes und der Lebensmittelsicherheit ist das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg (kurz: Umweltinstitut) eingerichtet. (2) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit ist eine dem Amt der Landesregierung nachgeordnete Dienststelle. (3) Sein Dienstsiegel hat das Landeswappen und die Bezeichnung „Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit” zu enthalten. § 2*) Aufgaben (1) Dem Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit werden folgende Aufgaben übertragen: a) Umweltüberwachung (Luft, Wasser, Boden, Umweltchemie): 1. Betrieb des Luftgütemessnetzes und meteorologischer Einrichtungen gemäß Immissionsschutzgesetz Luft und Ozongesetz; themen- und problembezogene Immissionsmessungen und meteorologische Untersuchungen; Ermittlung von Ursachen und Auswirkungen von Verunreinigungen der Luft und Erarbeitung von Maßnahmen zur Luftreinhaltung. 2. Emissionsüberwachung gemäß Landes-Luftreinhaltegesetz. 3. Überwachung und Bewertung des chemischen und ökologischen Zustands der Oberflächengewässer einschließlich des Bodensees gemäß Wasserrechtsgesetz und zwischenstaatlicher Übereinkünfte. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 5 4. Überwachung kommunaler, gewerblicher und industrieller Abwässer gemäß Wasserrechtsgesetz; Klärschlammmonitoring zur Überwachung des Schadstoffaufkommens im Einzugsbereich kommunaler Kläranlagen. 5. Ermittlung von Ursachen und Auswirkungen von Gewässerbelastungen im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß Wasserrechtsgesetz. 6. Überwachung der Wasserqualität der Badestellen an Oberflächengewässern sowie öffentlicher Schwimmbäder und Badeeinrichtungen gemäß Bäderhygienegesetz. 7. Bodenmonitoring an Dauerbeobachtungsflächen sowie themenbezogene Bodenzustandserhebungen gemäß Bodenschutzkonzept; Bodenzustandsüberwachung und Klärschlammkompostkontrolle gemäß Klärschlammgesetz; Ermittlung von Ursachen und Auswirkungen von Bodenbelastungen. 8. Abfall- und Altlastenuntersuchungen gemäß Abfallwirtschaftsgesetz und Altlastensanierungsgesetz. 9. Untersuchung und Begutachtung von Chemikalien und Biozidprodukten bzw. Zubereitungen sowie Überwachung des Inverkehrbringens dieser Produkte gemäß Chemikaliengesetz und Biozidproduktegesetz sowie der darauf beruhenden Verwaltungsakte und einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Chemikalieninspektion). 10. Bearbeitung chemischer und biologischer Fragestellungen und Problemfälle im Außen- und Innenraumbereich. 11. Untersuchungen im Sinne des vorsorgenden Umweltschutzes. 12. Erarbeitung fachlicher Grundlagen für umweltstrategische Maßnahmen. b) Amtliche Lebensmittelkontrolle und Lebensmitteluntersuchung: 1. Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) mit Ausnahme der Kontrolltätigkeit gemäß §§ 53 bis 56 LMSVG sowie Wahrnehmung der amtlichen Aufgaben gemäß Trinkwasserverordnung. 2. Mitwirkung bei der Vollziehung des Zoonosengesetzes. 3. Mitwirkung bei der Vollziehung des Vermarktungsnormengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes in Lebensmittelbetrieben. 4. Mitwirkung bei der Vollziehung des Produktsicherheitsgsetzes in den Bereichen Chemie, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. 5. Lebensmitteluntersuchung und Sachverständigentätigkeit gemäß LMSVG. 6. Trinkwasseruntersuchungen incl. Probenahmen nach der Trinkwasserverordnung. 7. Mitwirkung bei der Erarbeitung fachlicher Grundlagen für eine risikobasierte Kontroll- und Untersuchungstätigkeit auf allen Stufen der Lebensmittelkette und Untersuchungen nach dem Vorsorgeprinzip. c) Sachverständigentätigkeit: 1. Erstellung von Amtsgutachten in Behördenverfahren und Erbringung sonstiger Sachverständigenleistungen für Behörden auf folgenden Gebieten: Lufthygiene / Meteorologie (Lufthygienische Sachverständige) Chemie (Chemisch-technische Sachverständige) Limnologie (Limnologische Sachverständige) Bodenschutz (Sachverständige für Bodenschutz) Bäderhygiene (Bäderhygienische Sachverständige) Trinkwasser (Trinkwasserhygienische Sachverständige) Lebensmittelsicherheit (Sachverständige für Lebensmittelsicherheit) 2. Organisation und Aufrechterhaltung eines Rufbereitschaftsdienstes chemisch-technischer Sachverständiger für Einsätze bei Unfällen mit chemischen Stoffen und Zubereitungen. 3. Mitwirkung beim Lawinenwarndienst des Landes. d) Messtätigkeit und Datenverarbeitung: 1. Messtätigkeit auf den Gebieten des § 2 Abs 1 lit. a und lit. b mit den erforderlichen Labor- und Messeinrichtungen; Durchführung von Methodenentwicklungen; Lebensmitteluntersuchungen gemäß LMSVG finden im akkreditierten Bereich statt. 2. Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der Umwelt- und Lebensmitteldaten; Verarbeitung und Bereitstellung von raumbezogenen Daten im Rahmen des Vorarlberger Geographischen Informationssystems (VoGIS). e) Beratung und Information: Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5 1. Beratung und Unterstützung der Landesregierung, der Landesverwaltung und der Gemeinden in Umweltfragen und in Fragen der Lebensmittelsicherheit; Informationsservice für die Bevölkerung und die Wirtschaft. 2. Information der Öffentlichkeit über Arbeitsergebnisse des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit (insbesondere auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes, des Immissionsschutzgesetzes-Luft, des Ozongesetzes und des Bäderhygienegesetzes) sowie im Sinne einer aktiven Wissensvermittlung über den Zustand der Umwelt und der Lebensmittelbeschaffenheit. f) Geschäftsstelle der Tierschutzombudsfrau oder des Tierschutzombudsmannes. (2) Das Qualitätsniveau der Leistungen des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit wird durch ein entsprechendes Qualitätsmanagement sicher gestellt. (3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben pflegt das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit die Zusammenarbeit mit Fachstellen auf nationaler und internationaler Ebene. In diesem Zusammenhang werden auch Sachverständigenleistungen in nationalen und internationalen Fachgremien erbracht. (4) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit hat die in § 2 Abs. 1 lit. c angeführten Amtsgutachten und Sachverständigenleistungen auf Anforderung einer Abteilung des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder einer sonstigen Landesdienststelle zu erstatten. Für Gemeinden sind diese Aufgaben nur insoweit zu besorgen, als dies in Rechtsvorschriften festgelegt ist oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. (5) Von den Aufgaben, die dem Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen dem Institut lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierung und deren Durchführung. (6) In den Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und des § 5 können sich das zuständige Regierungsmitglied oder der Vorstand der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung in bestimmten Gruppen von Fällen oder in Einzelfällen die Erledigung, die Zustimmung zu oder die vorgängige Kenntnisnahme von Erledigungen vorbehalten. Derartige Vorbehalte bedürfen der Schriftlichkeit. (7) Ausgenommen von der Möglichkeit, Angelegenheiten im Sinne des Abs. 6 vorzubehalten sind Aufgaben, die mit der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Sachverständigen in Widerspruch stehen. *) Fassung ABl.Nr. 19/2012 § 3*) Stellung des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit im Vollzugsbereich des LMSVG (1) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit ist eine Untersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg im Sinne des LMSVG. Im Vollzugsbereich des LMSVG gelten für den Betrieb der Untersuchungsanstalt sinngemäß die Bestimmungen für die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH. (2) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit ist im Vollzugsbereich des LMSVG als Prüf- und Überwachungsstelle nach dem Akkreditierungsgesetz akkreditiert. (3) Für die Erstattung von Gutachten ist die fachliche Qualifikation gemäß LMSVG erforderlich. (4) Für die Tätigkeiten des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle gilt der gemäß LMSVG erlassene Gebührentarif. (5) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit hat gemäß LMSVG jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der vom Land Vorarlberg bis 31. März des Folgejahres dem für die Lebensmittelsicherheit zuständigen Bundesministerium übermittelt wird. *) Fassung ABl.Nr. 52/2007 § 4 An Aufsichtsorgane übertragene Aufgaben Amtliche Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit werden von Bediensteten wahrgenommen, die vom Landeshauptmann als Aufsichtsorgane bestellt sind. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 5 § 5 Erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten (1) Sachverständigenleistungen sowie Messungen und Untersuchungen für Private werden nur insoweit erbracht, als es die Erfüllung der gemäß § 2 übertragenen Aufgaben zeitlich zulässt, im öffentlichen Interesse liegt und nicht zu einer Befangenheit bei der Ausübung der Amtssachverständigentätigkeit in Behördenverfahren oder bei der amtlichen Kontroll- und Aufsichtstätigkeit (Amtliche Lebensmittelkontrolle, Chemikalieninspektion, Gewässeraufsicht) führen kann. (2) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit hat für erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten Entgelte einzuheben. Die Landesregierung kann hiefür tarifmäßige Entgelte festsetzen. § 6 Gliederung (1) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit ist in Abteilungen zu gliedern, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten erfordern, ist nicht zulässig. (2) Der Direktor des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit hat mit Zustimmung der Landesregierung schriftlich eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in der die Zahl der Abteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnung festzusetzen sind. § 7 Direktor (1) Der Direktor des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit ist von der Landesregierung zu bestellen. (2) Der Stellvertreter des Direktors ist von diesem mit Zustimmung der Landesregierung zu bestellen. Bei Verhinderung des Direktors gehen alle ihm zustehenden Aufgaben auf den Stellvertreter über. (3) Dem Direktor obliegt die Führung des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit. Er ist allen Bediensteten des Instituts gegenüber weisungsberechtigt. (4) Der Direktor des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Institut übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit er gemäß § 9 Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist seine Verantwortung darauf beschränkt, dass er hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen auswählt und dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über. § 8 Abteilungsleiter (1) Für jede Abteilung ist vom Direktor des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit mit Zustimmung der Landesregierung ein Abteilungsleiter zu bestellen. (2) Der Abteilungsleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten. Er ist allen seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt. (3) Der Abteilungsleiter hat unter der Führung des Direktors für einen geordneten Geschäftsgang in der Abteilung zu sorgen. Er ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Direktor des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit gemäß § 9 einzelne der Abteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbstständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Abteilungsleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt. § 9 Selbstständige Erledigung von Aufgaben Der Direktor des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit kann die Abteilungsleiter und sonstige geeignete Bedienstete schriftlich mit der selbstständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 5 § 10 Informationspflicht Die Organe des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organe über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sind, in Kenntnis zu setzen. § 11 Kanzleiordnung Der Direktor des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit hat eine Kanzleiordnung zu erlassen, in welcher insbesondere der Geschäftsablauf im Institut zu regeln ist. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Statut tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Statuts treten das Statut des Umweltinstituts des Landes Vorarlberg, ABl.Nr. 4/2002, und das Statut der Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg, ABl.Nr. 37/2001, außer Kraft.