Starch/Sugar Reimbursement Ordinance 2002
颁布于 2002-11-12 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker (Stärke Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 2002).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- sugar, subsidy/incentive, authorization/permit, registration, inspection, food safety and quality
- 类别
- softs
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P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 2933 6 II 519 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 12. November 2002 Teil II 419. Verordnung: Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 2002 419. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gewährung von Produktionserstattungen für die Ver wendung von Stärke und Zucker (Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 2002) Auf Grund der § 99 Abs. 1 und § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zu letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung dient der Gewährung von Produktionserstattungen für Stärke und Zucker im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Ge treide und Reis, ABl. Nr. L 159 vom 1. Juli 1993 S 112, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/01, ABl. Nr. L 242 vom 12. September 2001 S 3, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der che mischen Industrie, ABl. Nr. L 178 vom 30. Juni 2001 S 67. Zuständigkeit § 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Markt ordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig. (2) Die Ausstellung des Kontrollexemplars T 5 nach Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 fällt jedoch in die Zuständigkeit des Zollamtes, in dessen Bereich der Versendungsort liegt. Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Inhaber des Betriebes: Jene natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen und für deren Rechnung der Betrieb geführt wird. 2. Erstattungswerber: Inhaber eines Betriebes, in dem die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt wer den, und der eine Produktionserstattung gemäß dieser Verordnung beantragt. Sind an der Herstel lung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber betei ligt, so ist der Erstattungswerber der Inhaber des Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird. 3. Stärkelieferant: Hersteller des Stärkegrunderzeugnisses. 2. Abschnitt Zulassung Beantragung der Zulassung § 4. (1) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist durch den Erstattungswerber bei der AMA zu beantragen. 2934 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 2002 – Nr. 419 (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der AMA unter Verwendung der hierfür vorgesehe nen Formblätter zu stellen. Ist der Erstattungswerber Inhaber mehrerer Produktionsstätten, so ist für jeden Betrieb ein gesonderter Antrag zu stellen. Voraussetzungen für die Zulassung § 5. (1) Die Zulassung setzt voraus, dass der Erstattungswerber 1. einen Firmenbuchauszug in der letzten gültigen Fassung, sowie 2. einen Nachweis über die Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) vorlegt, 3. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Jahresabschlüsse macht, 4. Lagepläne der Betriebsräume, in denen die Grund- und Verarbeitungserzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen, vorlegt, 5. Kurzbeschreibungen der vorgesehenen Herstellungsverfahren beibringt, 6. mindestens einmal jährlich Inventuren durchführt, 7. Aufzeichnungen führt, die insbesondere zu enthalten haben: a) die Warenein- und -ausgänge, getrennt nach erstattungsfähiger EU-Ware, nicht erstattungsfä higer EU-Ware und Drittlandsware, b) die aktuellen Lagerbestände der Grund- und Verarbeitungserzeugnisse, und 8. zusätzliche Informationen und Unterlagen, soweit sie für die Abwicklung der Maßnahme erfor derlich sind, auf Verlangen der AMA vorlegt. Aus Gründen des Betriebsgeheimnisses kann die Vorlage von besonders geschützten Unterlagen, wie beispielsweise Rezepturen verweigert werden. Diesfalls ist im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen eine Einschau in die betreffenden Unterlagen zu ermöglichen. (2) Im Falle der Beantragung einer Erstattung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produk tionserstattung Stärke) sind ferner 1. die unterzeichnete Verpflichtungserklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93, 2. eine Auflistung aller zur Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse gemäß Anhang II der VO (EWG) Nr. 1722/93, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Be schreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, 3. eine Auflistung aller aus diesen Grunderzeugnissen hergestellten Verarbeitungserzeugnisse ge mäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, und 4. eine Auflistung aller Verarbeitungserzeugnisse, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, die aus den genannten Grunderzeugnissen hergestellt werden und nicht im Anhang I der VO (EWG) Nr. 1722/93 ge nannt sind, vorzulegen. (3) Im Falle der Beantragung einer Erstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 (Produk tionserstattung Zucker) ist außerdem 1. eine Auflistung aller zur Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entspre chenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, und 2. eine Auflistung aller aus diesen Grunderzeugnissen hergestellten Verarbeitungserzeugnisse ge mäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur vorzulegen. Den Grunderzeugnissen werden jene Zwischenerzeugnisse gleichgestellt, die im Anhang II der Verord nung (EG) Nr. 1265/2001 genannt sind. (4) Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschie dener Inhaber beteiligt (§ 3 Z 2 letzter Satz), so setzt die Zulassung ferner voraus, dass auch die anderen beteiligten Betriebe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, und die Inhaber dieser Betriebe sich gegen über der AMA schriftlich mit dem Antrag des Erstattungswerbers einverstanden erklären. (5) Die AMA kann zum Zwecke der Einreihung der Grund- bzw. Verarbeitungserzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur Tarifierungen durch die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanz verwaltung (TUA), oder durch eine gleichwertige Untersuchungsanstalt fordern oder veranlassen. BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 2002 – Nr. 419 2935 Zulassungsbescheid § 6. (1) Die Zulassung wird dem Erstattungswerber, unter gleichzeitiger Vergabe einer Hersteller nummer, durch die AMA mittels Zulassungsbescheid erteilt. Sie wird mit dem Datum der Bescheidzustel lung wirksam. Auch die Wirksamkeit allfälliger Abänderungen oder Erweiterungen der Zulassung be ginnt zu diesem Zeitpunkt. (2) Der Zulassungsbescheid kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Meldepflicht § 7. Sämtliche die Zulassung betreffenden Änderungen sind vom Erstattungswerber unverzüglich der AMA zu melden. 3. Abschnitt Erstattungsverfahren Antrag auf Erlassung des Erstattungsbescheides § 8. (1) Die Erlassung des Erstattungsbescheides nach den in § 1 genannten Rechtsakten ist bei der AMA schriftlich, unter Verwendung des durch sie aufgelegten Formblattes zu beantragen. Der Antrag ist mit einer firmenmäßigen Zeichnung zu versehen. Eine Übermittlung per Fax ist zulässig. Diesfalls ist der Originalantrag nur auf Anforderung vorzulegen. Der Antrag gilt erst dann als fristgemäß eingebracht, wenn das Formblatt vollständig ausgefüllt ist, alle notwendigen Beilagen vorliegen, sowie die entspre chende Sicherheit hinterlegt wurde. (2) Ein Antrag auf Erlassung eines Erstattungsbescheides ist nur für die im Zulassungsbescheid (§ 6) vorgesehenen Produkte zulässig. (3) Im Falle der Beantragung einer Produktionserstattung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke) ist der Antrag auf Erlassung des Erstattungsbescheides ge trennt nach den Grundstärkearten (Mais-, Weizen-, Kartoffel-, Reisstärke) an jedem Arbeitstag bis 15.00 Uhr zu stellen, und hat er die Angaben des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 zu enthalten. Nach 15.00 Uhr eingebrachte Anträge gelten als am nächsten Arbeitstag eingebracht. Weiters ist eine Erklärung des Stärkelieferanten (Herstellererklärung) gemäß Art. 5 Abs. 3 zweiter Ge dankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 vorzulegen, welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat: 1. KN-Code, 2. Bezeichnung der Ware, und eine 3. Bestätigung, dass das zu verwendende Erzeugnis gemäß Fußnote 4 des Anhangs II der Verord nung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission direkt aus Mais, Weizen, Reis, Gerste, Hafer oder Kartoffeln ohne Verwendung anderer, bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeug nisse oder Waren gewonnener Nebenerzeugnisse hergestellt worden ist. Enthält die Herstellererklärung keine Befristung, so gilt sie bis auf Widerruf des Ausstellers abgegeben. (4) Im Falle der Beantragung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung Zucker) hat der Antrag die Angaben des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 zu enthalten. Sicherheit § 9. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Erstattungsbescheides ist die Sicherheit gemäß Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke), bzw. gemäß Art. 11 der VO (EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung Zucker) zu hinterlegen. Erstattungsbescheid § 10. (1) Die sich aus dem Erstattungsbescheid ergebenden Rechte sind nicht übertragbar. (2) Ist der zu gewährende Erstattungssatz gleich Null, so wird kein Erstattungsbescheid erlassen. An träge auf Erlassung eines Erstattungsbescheides sind in diesem Fall zurückzuweisen. 4. Abschnitt Anmeldung zur besonderen Aufsicht Besondere Aufsicht § 11. (1) Die zugelassenen Herstellungsbetriebe unterliegen der besonderen Aufsicht durch die AMA. II 520 2936 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 2002 – Nr. 419 (2) Die besondere Aufsicht ist ein Meldesystem betreffend die Stärke- und Zuckeranlieferungen, wodurch eine jederzeitige Kontrolle durch die AMA gewährleistet wird. Zur Ausübung der besonderen Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der AMA insbesondere befugt, 1. in den Herstellungsbetrieben während der Geschäftszeit oder nach Vereinbarung Nachschau zu halten, und alle für ihre Kontrolltätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen, 2. den Zu- und Abgang von Grunderzeugnissen oder diesen gleichgestellten Zwischenerzeugnissen, sowie von den daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen festzustellen und von diesen Pro ben zu ziehen, und 3. in Bücher und Aufzeichnungen sowie dazugehörige Belege und sonstige bezughabende Doku mente Einsicht zu nehmen. Bei automationsunterstützter Buchführung kann auf Kosten des Erstattungswerbers ein Ausdruck der erforderlichen Daten verlangt werden. (3) Dem Erstattungswerber können ergänzende Verpflichtungen auferlegt werden, so weit dies zu Kontrollzwecken erforderlich ist. (4) Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschie dener Inhaber im Sinne des § 3 Z 2 letzter Satz beteiligt, so unterliegen alle Betriebe der besonderen Auf sicht. (5) Kontrollbestimmungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Vorausmeldung § 12. (1) Die Anmeldung zur besonderen Aufsicht (Vorausmeldung) hat mittels Fax bzw. E-Mail zu erfolgen und folgende Angaben zu enthalten: 1. Nummer des Erstattungsbescheides. Ist noch kein Erstattungsbescheid erlassen worden, so ist eine eindeutige Bezugnahme zum Antrag auf Erlassung eines Erstattungsbescheides vorzuneh men, 2. Bezeichnung des Grunderzeugnisses, 3. KN-Code des Grunderzeugnisses, 4. Lieferant und Hersteller, und 5. voraussichtliche Liefertage mit den dazugehörigen voraussichtlichen Liefermengen. (2) Die Vorausmeldung kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlassung des Erstattungs bescheides (§ 8) erfolgen. Die Anmeldung hat bis 16.00 Uhr des der Anlieferung vorangehenden Ar beitstages bei der AMA einzulangen. (3) Es können mehrere Lieferungen in einer Anmeldung zusammengefasst werden, welche jedoch eine Zeitspanne von zehn Kalendertagen nicht überschreiten darf. (4) Jede Änderung zu bereits erfolgten Vorausmeldungen ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Erhöhungen der angemeldeten Mengen sind unter folgenden Bedingungen zulässig: 1. Lieferung im Zeitraum der ursprünglichen Vorausmeldung, und 2. Eingang der Änderungsmeldung bei der AMA spätestens am Arbeitstag vor der Anlieferung. Originalmeldung § 13. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach der letzten Lieferung einer Vorausmeldung haben unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes die tatsächlichen Lieferdaten und –mengen (= Originalmeldung) einzulangen. (2) Diese Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Nummer des Erstattungsbescheides, 2. Bezeichnung des Grunderzeugnisses, 3. KN-Code des Grunderzeugnisses, 4. Lieferant und Hersteller, und 5. Liefertag mit jeweiliger Liefermenge. Gegebenenfalls ist die Liefermenge um die erstattungsrelevante Qualitätsbestimmung zu ergänzen. (3) Die Originalmeldung ist der AMA auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail zu übermitteln. Nach Überprüfung der darin enthaltenen Angaben werden allfällige Mängel dem Erstattungswerber mit geteilt. BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 2002 – Nr. 419 2937 Mengenbestimmungen § 14. (1) Höchstens 105% der im Erstattungsbescheid angegebenen Menge können unter besondere Aufsicht gestellt werden und sind erstattungsfähig. (2) Mengenabweichungen im Sinne von Mehrmengen zwischen der Vorausmeldung und der Origi nalmeldung werden bis maximal 20 t toleriert. Größere Mengenabweichungen als 20 t werden nur in ausreichend begründeten Fällen zugelassen. (3) Bei der Feststellung der Menge und Qualität des Grunderzeugnisses ist grundsätzlich das Liefe rantenzertifikat heranzuziehen. Verfügt ein Antragsteller jedoch über die technischen Voraussetzungen, um die Qualität und Menge des Grunderzeugnisses selbst zu bestimmen, so kann er seinem Erstattungsan trag an Stelle des Lieferantenzertifikates die in seinen Betriebsstätten ermittelten Daten zu Grunde legen. Eine Entscheidung für diese Art der Mengen- und Qualitätsfeststellung des Grunderzeugnisses ist vorab der AMA schriftlich anzuzeigen. Weichen die durch den Erstattungswerber ermittelten Daten von den im Lieferantenzertifikat angeführten Daten ab und überschreiten sie die im Geschäftsverkehr üblichen dem Stand der Technik entsprechenden Toleranzwerte, so ist durch den Erstattungswerber für die Erstattungs beantragung der jeweils niedrigere Wert (entweder die vom Erstattungswerber ermittelten Daten oder die Daten laut Lieferantenzertifikat) heranzuziehen. Entnahme aus der besonderen Aufsicht § 15. (1) Entnahmen aus der besonderen Aufsicht für Nichterstattungszwecke sind zulässig und bei der Erstellung der Beendigungsanzeige entsprechend zu berücksichtigen. (2) Eine Übertragung einer unter besondere Aufsicht gestellten Menge auf einen anderen Erstat tungsbescheid ist nicht zulässig. 5. Abschnitt Gewährung der Erstattung Beendigungsanzeige § 16. (1) Der Erstattungswerber hat der AMA die Beendigung der Verarbeitung der Grunderzeugnis se mittels des von der AMA aufgelegten Formblattes (= Beendigungsanzeige) anzuzeigen. (2) Mit dieser Anzeige sind folgende Daten zu übermitteln: 1. Bezeichnung, Angabe der Menge und des KN-Codes des eingesetzten Grunderzeugnisses. Sofern nicht schon im Zuge der Originalmeldung (§ 13) übermittelt, ist die Menge um die erstattungsre levante Qualitätsbestimmung zu ergänzen. 2. Daten der Verarbeitung des Grunderzeugnisses (Zeitraum, Menge), 3. Bezeichnung, sowie Angabe der Menge und des KN-Codes des daraus hergestellten Verarbei tungserzeugnisses, und 4. Bezugnahme zu dem Erstattungsbescheid. Gegebenenfalls ist auch eine Beilagenliste mit Angaben des Trockenstoffgehaltes in Prozent für die ein zelnen Lieferungen beizulegen, bzw. sind Unterschreitungen der Mindesterfordernisse bekannt zu geben. Zur Abwicklung der Erstattungszahlung ist die Angabe der Bankverbindung erforderlich. (3) Im Falle der Beantragung der Erstattung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionser stattung Stärke) sind bei Verarbeitungszeiträumen, welche über das Ende des Wirtschaftsjahres (30. Juni) hinausgehen, die Daten der Zeiträume bis zum 30. Juni, ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober, und ab dem 1. November bis zum 30. November jeweils getrennt anzuführen. (4) Die Beendigungsanzeige kann auch per Fax oder E-Mail eingebracht werden. Sie ist wahlweise pro Erstattungsbescheid oder pro Verarbeitungsmonat, jedenfalls aber binnen zwölf Monaten nach Ablauf der im Erstattungsbescheid vorgesehenen Frist vorzulegen. (5) Die Beendigungsanzeige gilt erst dann als bei der AMA eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben vollständig und richtig gemacht wurden, und die gegebenenfalls notwendigen Beilagenlisten vorliegen. Akontierung der Erstattung § 17. Der Vorschuss gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktions erstattung Stärke), sowie die Abschlagszahlung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung Zucker) werden jeweils mittels Akontierungsbescheid gewährt. 2938 BGBl. II – Ausgegeben am 12. November 2002 – Nr. 419 Auszahlungsbescheid § 18. Nach Feststellung der widmungsgemäßen Verwendung der Grunderzeugnisse wird die Produk tionserstattung durch die AMA mittels Auszahlungsbescheid zuerkannt. 6. Abschnitt Schlussbestimmungen Aufbewahrungsfrist § 19. (1) Der Erstattungswerber, sowie die in § 5 Abs. 4 bezeichneten Personen haben sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit der Erstattung im Zusammenhang stehen, sieben Jahre lang aufzubewahren. Darüber hinaus sind diese Aufzeichnungen und Unterlagen noch so lange aufzubewah ren, als sie für anhängige Verfahren von Bedeutung sind. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Im Falle einer automationsunterstützten Buchführung haben die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. Rückforderungen § 20. (1) Im Zuge der Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Beträgen kann der entsprechende Betrag durch die AMA von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abgezogen werden. (2) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital, nach der Tilgung des Ka pitals auf die Zinsen angerechnet. (3) Die AMA kann von der Rückforderung eines Betrages von einem Erstattungswerber in einem Wirtschaftsjahr 1. von weniger als 50 € (exklusive Zinsen), sofern ein Auszahlungsbescheid betroffen ist, 2. von weniger als 100 € (exklusive Zinsen), sofern mehrere Auszahlungsbescheide betroffen sind, Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufor dernden Betrages steht. Sanktionen § 21. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 117 Abs. 2 MOG begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist zu entziehen, 1. wenn der Erstattungswerber fortgesetzt den Bestimmungen dieser Verordnung oder den in § 1 genannten Rechtsakten zuwiderhandelt, oder 2. grob fahrlässig oder in betrügerischer Absicht eine Erstattung beantragt, die ihm nicht zusteht. Schlussbestimmungen § 22. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Ver ordnung 1995, BGBl. Nr. 1015/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 454/1995 außer Kraft. (2) Die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 1015/1994, in der Fas sung BGBl. Nr. 454/1995 ist noch auf alle Anträge anzuwenden, die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt werden. Molterer Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH