Soil Protection Programme Ordinance
颁布于 1987-12-14 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987, mit der ein landwirtschaftliches Bodenschutzprogramm erlassen wird (Bodenschutzprogrammverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Steiermark
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, erosion, agricultural land, pollution control
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Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4 Bundesland Steiermark Titel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987, mit der ein landwirtschaftliches Bodenschutzprogramm erlassen wird (Bodenschutzprogrammverordnung) Stammfassung: LGBl. Nr. 87/1987 Novellen: (1) LGBl. Nr. 11/1988 (KB) Text Auf Grund § 2 Abs. 6 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1987, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Landarbeiterkammer verordnet: § 1 (1) Zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung des durch Schadstoffeintrag, Erosion und Verdichtung gegebenen Belastungsgrades und der möglichen Belastbarkeit landwirtschaftlicher Boden mit Schadstoffen sind laufend Zustandskontrollen zu veranlassen. (2) Zu diesem Zweck ist unter Berücksichtigung der bodenkundlichen Verhältnisse, der gegebenen Schadstoffquellen und der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete ein Netz ständiger Untersuchungsstandorte einzurichten. Der Beurteilung der bodenkundlichen Verhältnisse sind die Ergebnisse der Österreichischen Bodenkartierung zugrundezulegen. Weiters ist bei der Festlegung der Untersuchungsstandorte auch auf die ortsübliche Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen. § 2 (1) Die landwirtschaftlichen Böden in Steiermark sind gemäß der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage in Untersuchungsregionen einzuteiIen. In jeder Untersuchungsregion sind mindestens 10 Standorte einzurichten. Dabei sind die regional vorherrschenden 2 Bodentypen mit zumindest je 3 Untersuchungsstandorten zu berücksichtigen. (2) Von jedem Untersuchungsstandort sind 2 Jahre hindurch Proben zu ziehen. Im ersten Jahr ist ein Bodenprofil aufzunehmen, wobei die Bodenproben von 3 verschiedenen Bodenhorizonten zu entnehmen sind. Im zweiten Jahr ist die Probe zumindest aus dem Oberboden zu ziehen. (3) Der Zustand des Bodens der Untersuchungsstandorte ist nach der Zustandserhebung gemäß Abs. 2 durch Wiederholungsuntersuchungen zu kontrollieren. Die Wiederholungsuntersuchungen haben zumindest jene Untersuchungsparameter gemäß § 5 zu umfassen, welche eine steigende Tendenz aufweisen oder sehr nahe an den Bodengrenzwerten gemäß § 3 Abs. 2 der Klärschlammverordnung, LGBl. Nr. 89/1987, liegen. § 3 Die gemäß § 2 Abs. 3, 4 und 5 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes erforderlichen Pflanzenproben sind vor der Ernte zu ziehen. Sie haben Proben von 3 typischen Kulturgattungen der Untersuchungsregion zu umfassen. Bei Grünland sind zumindest 2 Schnitte zu nehmen; die Proben haben in Art und Menge der Pflanzen die gleiche Zusammensetzung aufzuweisen. § 4 • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 4 (1) Die genaue Festlegung der Untersuchungsstandorte in den Untersuchungsregionen hat ein beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzurichtender Koordinationsausschuß, bestehend aus je einem Vertreter der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft, Außenstelle Graz, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, der Fachabteilung für das Forstwesen, der für allgemeine technische Angelegenheiten zuständigen Fachabteilung der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion und einem Vertreter der Landwirtschaftlich-chemischen Landes-Versuchs- und Untersuchungsanstalt als Vorsitzenden vorzunehmen. Die Bestellung der Mitglieder des Koordinationsausschusses erfolgt durch die Steiermärkische Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren. (2) Die Sitzungen des Koordinationsausschusses werden vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie sind nicht öffentlich. Die Geschäftsführung obliegt der Landwirtschaftlich chemischen Landes-Versuchs- und Untersuchungsanstalt. (3) Die Mitglieder des Koordinationsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf die den Landesbeamten der Dienstklasse VII zustehenden Reisegebühren. (4) Der Koordinationsausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, der der Vorsitzende beigetreten ist. (5) Der Koordinationsausschuß hat die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu regeln. § 5 (1) Bei Bodenprobcn sind folgende Parameter zu untersuchen: pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium, pflanzenverfügbares Magnesium in mg je 100 g Feinboden pH-Wert Karbonate (in Prozenten) Humus (in Prozenten) Korngrößenverteilung (in Prozenten; im ersten Untersuchungsjahr) austauschbare Kationen in mg je 100 g Feinboden (Kalzium, Magnesium, Kalium, Natrium) Spurenelemente in mg je 1000 g Feinboden: Azetat-Auszug: Bor EDTA-Auszug: Kupfer, Zink, Mangan, Eisen zusätzlich Königswasseraufschluß: Kupfer und Zink Schwermetalle und Schadstoffe in mg je 1000 g Trockensubstanz: Blei, Chrom, Nickel, Kobalt, Cadmium, Molybdän, Quecksilber, Arsen, Fluor (wasserlöslich) organische Schadstoffe: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Hexachlorbenzol, chlorierte Kohlenwasserstoffe, an Hand von ausgesuchten Leitsubstanzen zusätzlich bei Standorten mit überwiegendem Maisanbau Triazinherbizidrückstände (2) Bei Standorten, deren Böden mit Müllkompost versetzt oder mit Klärschlamm aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten beschlammt wurden, ist zusätzlich auf polychlorierte Biphenyle zu untersuchen. (3) Bei Pflanzenproben sind folgende Parameter zu untersuchen: Spurenelemente in mg je 1000 g Trockensubstanz: Zink und Kupfer Schwermetalle und Schadstoffe in mg pro 1000 g Trockensubstanz: Blei, Chrom, Nickel, Kobalt, Cadmium, Molybdän, Quecksilber, Arsen, Fluor (gesamt) organische Schadstoffe: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Hexachlorbenzol, chlorierte Kohlenwasserstoffe, an Hand von ausgesuchten Leitsubstanzen zusätzlich bei Standorten mit überwiegendem Maisanbau Triazinherbizidrückstände bei Silomais • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 4 Bei Pflanzenproben von Standorten, deren Böden mit Müllkompost versetzt oder mit Klärschlamm aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten beschlammt wurden, ist zusätzlich auf polychlorierte Biphenyle zu untersuchen. § 6 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft. Anlage Untersuchungsregionen I. Ennstal: Moorböden Auböden Kalkböden Braunerdeboden II. Mur-Mürz-Furche: II. 1. Mur: Auböden an der Mur Braunerden (Murterrassen) Braunerden auf Schiefergesteinen II. 2. Mürz: Auböden an der Mürz Braunerden in der Niederung Braunerden auf Schiefergesteinen III. Inneralpine Gebiete: Veitsch Palten- und Liesingtal Breitenau Neumarkt IV. Murtal (Frohnleiten bis Staatsgrenze): Graue Auböden Braune Auböden Braunerden auf Terrassen Pseudogleye V. Steirischer Randgebirgszug (Raum Soboth bis Wechselgebiet): V. 1. Weststeirisches Becken: Auböden leichte Gleyböden schwere Gleyböden Pseudogleye - Quartär Pseudogleye - Tertiär Braunerden - Tertiär kalkige Braunerden - leicht kalkige Braunerden - schwer • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 4 kalkfreie Braunerden - leicht kalkfreie Braunerden - schwer Braunerden auf Tonen Braunerden auf Schiefergesteinen Braunlehme auf Kalk V. 2. Oststeirisches Becken: Auböden mittelschwere Gleyböden schwere Gleyböden Pseudogleye - Quartär Pseudogleye - Tertiär kalkfreie Braunerden - leicht kalkfreie Braunerden - schwer Braunerden auf Schiefergesteinen Braunlehm auf Kalk • • RIS