Slaughtering Ordinance
颁布于 1997-12-23 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Landesregierung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (Schlachtverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Vorarlberg
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal welfare, slaughtering, pests/diseases, transport/storage, animal health
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VORARLBERGER 463 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 1997 Herausgegeben und versendet am 23. Dezember 1997 38. Stück 97. Verordnung: 98. Verordnung: 99. Verordnung: Schlachtverordnung Landesbedienstete, Teuerungszulage Gemeindebedienstete, Teuerungszulage 100. Verordnung: 101. Verordnung: 102. Verordnung: Landesangestellte in handwerklicher Verwendung, besondere Zulage Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung, besondere Zulage Hausbesorger-Entgeltverordnung 103. Kundmachung: Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt 97. Verordnung der Landesregierung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (Schlachtverordnung)*) Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Tierschutzge setzes, LGBl.Nr. 31/1982, wird verordnet: 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren aus Zucht und Haltung zwecks Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen sowie für die Tö tungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Handlun gen, die in waidgerechter Ausübung der Jagd oder der Fischerei vorgenommen werden. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. Schlachtstätte eine Einrichtung oder Anlage, die zur gewerbsmäßigen Schlachtung von Tie ren im Sinne von § 5 genutzt wird, einschließ lich der Anlagen für das Verbringen und Un terbringen von Tieren; 2. Verbringen/Verbringung das Entladen von Tieren und ihre Beförderung von den Entlade rampen, Ställen und Buchten der Schlachtstät ten zu den Schlachthallen oder Schlachtplät zen; 3. Unterbringen/Unterbringung das Halten von Tieren in den von Schlachtstätten genutzten Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen oder Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls vor der Schlachtung die erforderliche Pflege (Tränken, Füttern, Ruhen) zukommen zu las sen; 4. Ruhigstellen/Ruhigstellung die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Be wegungsfähigkeit, damit die Tiere wirksam betäubt bzw. getötet werden können; 5. Betäuben/Betäubung jedes Verfahren, dessen Anwendung die Tiere schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfindungs und Wahrnehmungslosigkeit versetzt; 6. Töten/Tötung jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt; 7. Schlachten/Schlachtung das Herbeiführen des Todes eines Tieres durch Entbluten; 8. Eintagsküken sämtliches Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der RL 93/119/EG. 464 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 38. Stück, Nr. 97 §3 Grundsatz Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten müssen die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben. 2. ABSCHNITT Anforderungen für Schlachtstätten §4 Allgemeine Anforderungen Schlachtstätten müssen von ihren Baumerkma len, ihren Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, daß die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Lei den verschont bleiben. §5 Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, unmittelbares Töten, Entbluten Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, die zur Schlachtung in Schlachtstät ten verbracht werden, sind a) gemäß Anlage 1 zu verbringen und erforderli chenfalls unterzubringen; b) gemäß Anlage 2 ruhigzustellen; c) gemäß Anlage 3 vor dem Schlachten zu betäu ben oder unmittelbar zu töten; d) gemäß Anlage 4 zu entbluten. §6 Technische Hilfsmittel (1) Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen, Einrichtungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere müssen so be schaffen sein, instandgehalten und verwendet wer den, daß eine rasche und wirksame Betäubung bzw. Tötung entsprechend den Bestimmungen die ser Verordnung gewährleistet ist. (2) Die Verwendung der technischen Hilfsmit tel gemäß Abs. 1 zur Durchführung der in den An lagen 3 bis 7 angeführten Betäubungs- und Tö tungsverfahren bedarf der Bewilligung der Behör de. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Ertei lung der Bewilligung von der Erfüllung von Be dingungen abhängig zu machen oder Auflagen zu erteilen. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung oder die im Bewilligungsbescheid getroffenen Bestimmungen wiederholt mißachtet werden. (3) Für Notfälle sind am Schlachtplatz Ersatz ausrüstungen und -geräte zu' verwahren. Diese sind sachgerecht zu warten und regelmäßig zu überprüfen. §7 Personal Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstel len, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfü gen, um die vorgenannten Arbeiten entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung auszufüh ren. 3. ABSCHNITT Schlachten/röten außerhalb von Schlachtstätten §8 Schlachtung im allgemeinen Für die Schlachtung von in § 5 genannten Tieren außerhalb von Schlachtstätten gelten die Bestimmungen des § 5 lit. b bis d sowie der §§ 6 und 7. §9 Schlachtung/fötung zum Eigenverbrauch Für die Schlachtung oder Tötung von Geflügel, Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen au ßerhalb der Schlachtstätte durch den Eigentümer zum Eigenverbrauch gelten die Bestimmungen des § 5 lit. b bis d, des§ 6 Abs. 1 sowie des§ 7. § 10 Tötung zur Seuchenbekämpfung/f ötung von überzähligen Eintagsküken (1) Die Tötung von in § 5 genannten Tieren zum Zwecke der Seuchenbekämpfung ist nach Anlage 5 durchzuführen. (2) Überzählige Eintagsküken und Embryonen in Brutrückständen sind so schnell wie möglich gemäß Anlage 6 zu töten. § 11 Tötung von Pelztieren Tiere, die zur Pelzgewinnung gehalten werden, sind gemäß Anlage 7 zu töten. § 12 Tötung im Notfall Die §§ 8, 9, 10 und 11 gelten nicht für den Fall, daß ein Tier in einem Notfall unverzüglich getötet werden muß. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 38. Stück, Nr. 97 465 § 13 Verletzte und kranke Tiere (1) Transportunfähige (insbesondere verletzte oder kranke) Tiere müssen an Ort und Stelle ge schlachtet oder getötet werden. (2) Die Behörde kann jedoch die Verbringung von verletzten oder kranken Tieren zum Zwecke der Schlachtung oder Tötung zulassen, sofern den Tieren dadurch keine zusätzlichen Leiden zuge fügt werden. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: Dr. Herbert Sausgruber Anlage 1 zu § 5 lit. a ANFORDERUNGEN FÜR DAS VERBRINGEN UND UNTERBRINGEN DER TIERE INSCHLACHTSTÄTTEN I. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN 1. Schlachtstätten müssen über angemessene Ausrüstungen und Einrichtungen zum Entladen der Tiere aus Transportmitteln verfügen. 2. Die Tiere sind nach ihrer Ankunft in der Schlachtstätte so schnell wie möglich zu entladen. Bei un vermeidlichen Verzögerungen sind Schutz vor extremen Witterungsverhältnissen und angemessene Lüftung zu gewährleisten. 3. Tiere, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft die Gefahr besteht, daß sie sich gegenseitig verletzen, müssen getrennt gehalten und untergebracht werden. 4. Die Tiere sind vor Wetterunbilden zu schützen. Waren sie bei schwülem Wetter hohen Temperatu ren ausgesetzt, so ist mit geeigneten Mitteln für ihre Abkühlung zu sorgen. 5. Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. 6. Unbeschadet der Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBI.Nr. 522/1982 in der Fas sung BGBI.Nr. 118/1994, und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sind Tiere, die während des Transports bzw. nach ihrer Ankunft in der Schlachtstätte Leiden oder Schmerzen erdulden mußten, sowie noch nicht entwöhnte Tiere unverzüglich notzuschlachten. Ist dies nicht möglich, so sind die Tiere abzusondern und in kürzester Zeit, und zwar binnen höchstens zwei Stunden, zu schlachten. Laufunfähige Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort zu töten, wo sie liegengeblieben sind, oder, sofern dies möglich ist und keine un nötigen Leiden verursacht, auf einem Karren oder Roller zum Notschlachtungsraum zu transportie ren. II. ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF TIERE, DIE NICHT IN BEHÄLTNISSEN ANGELIEFERT WERDEN 1. Verfügen die Schlachtstätten über Entladeeinrichtungen, so müssen diese eine trittsichere Bodenflä che und erforderlichenfalls ein Schutzgeländer aufweisen. Laufstege, Rampen und Treibgänge müs sen mit Schutzgeländern, Gittern oder anderen Schutzvorrichtungen versehen sein, damit die Tiere nicht stürzen können. Die Entladerampen müssen eine möglichst geringe Neigung haben. 2. Beim Entladen ist dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere nicht in Angst oder Erregung versetzt oder mißhandelt werden und daß sie nicht stürzen. Die Tiere dürfen nicht auf eine Art und Weise, durch die ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, an Kopf, Hörnern, Ohren, Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen. 3. Die Tiere sind behutsam zu treiben. Die Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, daß eine Verletzung der Tiere möglichst vermieden und ihr Herdentrieb ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur kurz verwendet werden. Elektrische Treibstöcke dürfen nur bei bewegungsverweigernden ausgewachsenen Rindern und bewegungsverweigernden Schweinen ver 466 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 38. Stück, Nr. 97 wendet werden und nur, sofern die Stromstöße nicht länger als zwei Sekunden dauern, in zumutba ren Abständen versetzt werden und die Tiere sich vorwärts bewegen können. Elektrische Treibstök ke dürfen nur an der Hinterviertelmuskulatur angesetzt werden. 4. Es ist verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu stoßen. Es ist insbesondere untersagt, ihren Schwanz zu quetschen, zu drehen oder gar zu brechen und den Tieren in die Augen zu greifen. Die Tiere dürfen weder geprügelt noch getreten werden. 5. Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den Schlachtplatz geführt werden. Werden sie nicht sofort nach ihrer Ankunft geschlachtet, so sind sie angemessen unterzubringen. 6. Die Schlachtstätten müssen über genügend Buchten für die angemessene Unterbringung der Tiere verfügen; diese Buchten müssen den Tieren ausreichenden Wetterschutz bieten. 7. Unbeschadet der Bestimmungen der Tierhaltungsverordnung, LGBI.Nr. 62/1997, müssen die Stal lungen verfügen über möglichst trittsichere Böden, an denen sich die Tiere bei Berührung nicht verletzen können, über ein angemessenes Lüftungssystem, das voraussehbaren Temperatur- und Luftfeuchtigkeits schwankungen Rechnung trägt. Ist eine automatische Lüftung erforderlich, so ist für Störfälle ein betriebsbereites Hilfsaggregat vorzusehen, über ausreichende Beleuchtung, damit die Inspektion aller Tiere jederzeit möglich ist; erforderli chenfalls muß eine angemessene künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein, erforderlichenfalls über Anbindevorrichtungen, die so gestaltet sein müssen, daß sie den Kör permaßen der Tiere angepaßt sind, bei den Tieren nicht zu Verletzungen führen und ermögli chen, daß die Tiere ihrer Eigenart gemäß abliegen, ruhen, sich putzen und aufstehen können und erforderlichenfalls über ausreichende Mengen geeigneter Einstreu für alle Tiere, die über Nacht in der Stallung verbleiben. 8. Verfügen Schlachtstätten neben den vorgenannten Stallungen auch über Ausläufe, die weder natür lichen Wetterschutz noch Schatten bieten, so ist für angemessenen Wetterschutz zu sorgen. Die Ausläufe sind in gutem Zustand zu halten, damit die Tiere weder physischen noch chemischen noch sonstigen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind. 9. Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze geführt werden, sind über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit Trinkwasser zu versorgen. Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrer Anlieferung geschlachtet wurden, sind zu füttern und dann in angemessenen Abständen weiter ausreichend mit Futter zu versorgen. 10. Tiere, die länger als zwölf Stunden in einer Schlachtstätte verbleiben, sind so unterzubringen und erforderlichenfalls anzubinden, daß sie ihrer Eigenart gemäß abliegen, ruhen, sich putzen und auf stehen können. Werden die Tiere nicht angebunden, so sind Freßplätze vorzusehen, die ein unge störtes Fressen ermöglichen. III. ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF TIERE, DIE IN BEHÄLTNISSEN ANGELIEFERT WERDEN 1. Transportbehältnisse mit Tieren sind umsichtig zu behandeln und dürfen nicht geworfen, fallenge lassen oder umgestoßen werden. Sie sind, wenn möglich, in waagrechter Stellung und maschinell zu be- und entladen. 2. Tiere, die in Behältnissen mit nachgebenden oder perforierten Böden angeliefert werden, sind zur Vermeidung von Verletzungen mit besonderer Vorsicht zu entladen. Erforderlichenfalls sind sie einzeln auszuladen. 3. Tiere, die in Behältnissen befördert werden, sind so schnell wie möglich zu schlachten; andernfalls sind sie gemäß Punkt II z. 9 zu tränken und zu füttern. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 38. Stück, Nr. 97 467 Anlage 2 zu§ 5 lit. b RUHIGSTELLEN DER TIERE VOR DEM BETÄUBEN, SCHLACHTEN ODER TÖTEN 1. Die Tiere sind auf eine angemessene Art ruhigzustellen, so daß vermeidbare Schmerzen, Leiden, Auf regung, Verletzungen und Quetschungen vermieden werden. 2. Es ist untersagt, vor dem Betäuben bzw. Töten die Beine der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen. Geflügel und Kaninchen können dagegen zur Schlachtung aufgehängt werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die unmittelbar danach zu betäubenden Tiere sich in ei nem ruhigen Zustand befinden, so daß die Betäubung wirksam und ohne unnötige Verzögerung durch geführt werden kann. Das Ruhighalten eines Tieres in einer Vorrichtung gilt in keinem Fall als Aufhängung. 3. Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage oder Stellung zu bringen, daß das Gerät problemlos, exakt und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. 4. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere zu bändigen, ruhigzustel len oder zu veranlassen, sich zu bewegen. BETÄUBEN UND TÖTEN VON TIEREN MIT AUSNAHME VON PELZTIEREN 1. ZULÄSSIGE VERFAHREN A. Betäuben 1. Bolzenschuß 2. Stumpfer Schuß-Schlag 3. Elektronarkose 4. Betäubung mit Kohlendioxid B. Töten 1. Pistolen- oder Gewehrschuß 2. Tötung durch elektrischen Strom 3. Töten durch Kohlendioxid II. BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS BETÄUBEN Anlage 3 zu§ 5 lit. c Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Tiere nicht unmittelbar da nach möglich ist. 1. Bolzenschuß a) Die Geräte sind so anzusetzen, daß das Projektil die Gehirnrinde mit Sicherheit durchschlägt. So ist es insbesondere untersagt, Rindern in den Hinterkopf zu schießen. Bei Schafen und Ziegen darf der Schuß nur dann am Hinterkopf angesetzt werden, wenn das Ansetzen des Schußapparats am Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist. In diesen Fällen ist der Schuß direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin anzusetzen; mit dem Blutentzug muß binnen fünfzehn Sekunden nach dem Schuß begonnen werden. b) Bei Verwendung eines Bolzenapparates hat die ausführende Person nachzuprüfen, ob der Bolzen nach jedem Schuß wieder vollständig in den Schaft einfährt. Ist dies nicht der Fall, so darf der Apparat erst nach entsprechender Reparatur wiederverwendet werden. c) Die Tiere dürfen erst dann in die Betäubungsboxen geführt werden, wenn der Betäuber zur so fortigen Betäubung des in der Box anstehenden Tieres bereitsteht. Das Ruhigstellen des Kopfes darf erst erfolgen, wenn der Schlächter zum Vollzug der Betäubung bereitsteht. 2. Stumpfer Schuß-Schlag a) Dieses Verfahren ist nur mit mechanischen Geräten zulässig, die einen Schlag auf das Stirnbein versetzen. Die ausführende Person hat sicherzustellen, daß Schußposition und Ladungsstärke der 468 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 38. Stück, Nr. 97 Kartusche den Herstellerspezifikationen entsprechen und eine wirksame Betäubung ohne Stirn beinfraktur herbeiführen. b) Wird jedoch die Betäubung einer kleinen Anzahl von Kaninchen durch einen nicht mit mecha nischen Geräten ausgeführten Schlag auf das Stirnbein vorgenommen, so ist dies im Einklang mit der Bestimmung des§ 3 auf eine Art und Weise zu tun, daß die Tiere unmittelbar und bis zu ihrem Tod in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. 3. Elektronarkose A. Elektroden 1. Die Elektroden müssen so am Kopf angesetzt werden, daß der Strom durch das Gehirn flie ßen kann. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen guten Stromkontakt gewähr leisten, insbesondere ist überschüssige Wolle zu entfernen oder die Haut zu befeuchten. 2. Werden die Tiere einzeln betäubt, so muß der Elektroschockapparat a) mit einem Gerät zur Impedanzmessung ausgestattet sein, damit der Elektroschockapparat nicht betätigt werden kann, wenn der erforderliche Mindeststromdurchfluß nicht gewähr leistet ist, b) mit einem akustischen oder optischen Signal die Dauer der Stromeinwirkung anzeigen und c) an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden Person angeschlos sen sein. B. Wasserbad 1. Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten Betäubungswannen vorgenommen, so muß der Wasserstand regulierbar sein, damit ein guter Kontakt mit dem Kopf des Tieres gewährleistet ist. Die hierfür eingesetzte Stromstärke und die Dauer der Stromeinwirkung werden von der Be hörde so festgelegt, daß gewährleistet ist, daß das Tier unmittelbar und bis zu seinem Tod in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird. 2. Wird Geflügel gruppenweise im Wasserbad betäubt, so ist eine ausreichende Spannung zur Erzeugung einer wirksamen Stromstärke beizubehalten, damit die Betäubung jedes Tieres gewährleistet ist. 3. Es sind geeignete Vorkehrungen für einen guten Durchfluß des Stroms, insbesondere für ei nen guten Kontakt sowie die Befeuchtung dieses Kontakts zwischen den Füßen und den Auf hängehaken, zu treffen. 4. Die Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel müssen von der Größe und von der Tiefe her ausreichend sein und dürfen beim Eintauchen der Tiere nicht überlaufen. Die ins Wasser eingelassene Elektrode muß über die gesamte Länge des Wasserbeckens laufen. 5. Erforderlichenfalls muß manuelles Eingreifen möglich sein. 4. Betäubung mit Kohlendioxid a) Die zum Betäuben eingesetzte Kohlendioxidkonzentration muß mindestens 70 Volumenprozent betragen. b) Die Kammer, in der Schweine dem Gas ausgesetzt werden, sowie das Transportband zur Beför derung der Schweine durch die Kammer müssen so beschaffen sein und instandgehalten werden, daß Verletzungen und Brustkorbkompressionen vermieden werden und die Tiere aufrecht stehen können, bis sie das Bewußtsein verlieren. Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen ange messen beleuchtet sein, damit die Tiere ihre Artgenossen und ihre Umgebung sehen können. c) Die Kamme,- muß mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration am Hauptexpositionspunkt ausgestattet sein. Diese Geräte müssen ein deutliches visuelles und akustisches Warnsignal ab geben, wenn die Kohlendioxidkonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt. d) Schweine sind in Buchten oder Behältnisse so unterzubringen, daß sie sich gegenseitig sehen können, und binnen 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Anlage in die Kammer zu be fördern, in der sie dem Gas ausgesetzt werden. Sie sind so rasch wie möglich zum Hauptexposi tionspunkt zu befördern und dem Gas so lange auszusetzen, daß sie bis zu ihrem Tod empfin dungs- und wahrnehmungslos bleiben. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 38. Stück, Nr. 97 469 III. BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS TÖTEN 1. Pistolen- oder Gewehrschuß Dieses Verfahren, das für das Töten insbesondere von großem Zuchtwild und von ganzjährig auf der Weide gehaltenen Nutztieren angewandt wird, muß von der zuständigen Behörde genehmigt wer den, die sich insbesondere vergewissern muß, daß es von hiezu berechtigten Personen unter Einhal tung der Bestimmung des § 3 dieser Verordnung durchgeführt wird. 2. Tötung durch elektrischen Strom und Kohlendioxid Die Behörde kann die Anwendung dieser Verfahren zur Tötung von Tieren bestimmter Arten ge nehmigen, sofern die Bestimmung des § 3 und die spezifischen Bestimmungen von Punkt II Z. 3 und 4 dieser Anlage eingehalten werden; hierfür legt sie außerdem die Stromstärke und die Dauer der Stromeinwirkung sowie die Konzentration von Kohlendioxid und die Dauer der Exposition fest. ENTBLUTEN VON TIEREN Anlage 4 zu§ 5 lit. d 1. Bei betäubten Tieren ist so bald wie möglich nach dem Betäuben mit dem Entbluten zu beginnen; es ist dafür zu sorgen, daß rasch eine starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt. Auf je den Fall muß das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist. 2. Bei allen betäubten Tieren wird das Entbluten durch Anstechen mindestens einer der beiden Hals schlagadern (Arteria carotis) bzw. der entsprechenden Hauptblutgefäße eingeleitet. Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weiteren Zurichtungen oder weitere Stromstöße erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen ist. 3. Die für das Betäuben, Anschlingen, Hochwinden und Entbluten von Tieren zuständige Person muß die betreffenden Arbeitsgänge erst an ein und demselben Tier vornehmen, bevor sie diese an einem anderen Tier beginnt. 4. Wird Geflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muß manuell eingegriffen werden können, damit die Tiere bei Versagen der Automatik sofort geschlachtet werden können. TÖTUNG IM RAHMEN DER SEUCHENBEKÄMPFUNG ZULÄSSIGE VERFAHREN Alle Verfahren, die gemäß Anlage 3 zulässig sind und mit Sicherheit zum Tod führen. AnlageS zu§ 10 Abs. 1 Außerdem kann die Behörde die Anwendung anderer Verfahren zur Tötung anfallender Tiere unter Ein haltung der Bestimmung des § 3 dieser Verordnung genehmigen, wobei sie insbesondere sicherstellt, daß bei der Anwendung von Verfahren, die nicht unmittelbar zum Tod führen (z.B. Bolzenschußverfahren), dafür Sorge getragen wird, daß die Tiere so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch noch bei Empfin dungs- und W ahmehmungsunfähigkeit getötet werden und weitere Eingriffe an den Tieren erst stattfinden, wenn deren Tod festgestellt worden ist. 470 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 38. Stück, Nr. 97 TÖTEN VON ÜBERZÄHLIGEN KÜKEN UND EMBRYONEN IN BRUTRÜCKSTÄNDEN Anlage6 zu§ 10 Abs. 2 I. ZULÄSSIGE VERFAHREN FÜR DAS TÖTEN VON KÜKEN 1. Schnell wirksames maschinelles Töten. 2. Kohlendioxidexposition. II. BESONDERE ANFORDERUNGEN 1. Schnell wirksames maschinelles Töten a) Das Töten hat mittels eines Apparates zu erfolgen, der mit schnell rotierenden, mechanisch an getriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen ausgestattet ist. b) Die Maschinenleistung muß ausreichen, um auch eine große Zahl von Tieren unverzüglich zu töten. 2. Kohlendioxidexposition a) Die Tiere sind einer Atmosphäre mit höchstmöglicher Kohlendioxidkonzentration, welche aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid zu erzeugen ist, auszusetzen. b) Die Tiere müssen in dieser Gasatmosphäre verbleiben, bis der Tod eingetreten ist. III.ZULÄSSIGES VERFAHREN FÜR DAS TÖTEN VON EMBRYONEN Um lebende Embryonen unverzüglich abzutöten, sind alle Brutrückstände in dem in Punkt II Z. 1 ge nannten Apparat zu behandeln. I. ZULÄSSIGE VERFAHREN Anlage 7 zu§ 11 TÖTUNG VON PELZTIBREN 1. Mechanisches Töten mit Geräten, die das Gehirn durchdringen. 2. Injektion einer tödlichen Dosis eines Stoffes mit Betäubungswirkung. II. BESONDERE ANFORDERUNGEN 1. Mechanisches Töten mit Geräten, die das Gehirn durchdringen a) Die Geräte sind so anzusetzen, daß das Projektil die Gehirnrinde mit Sicherheit durchschlägt. b) Dieses Verfahren ist nur zulässig, wenn unmittelbar danach mit dem Entbluten begonnen wird. 2. Injektion einer tödlichen Dosis eines Stoffes mit Betäubungseffekt Es dürfen nur Betäubungsmittel in Dosierungen und Anwendungsformen verwendet werden, die sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit auslösen und sodann den Tod herbeiführen.