Skimmed Milk Powder Ordinance 2001
颁布于 2001-11-21 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 2001).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- food safety and quality, milk/dairy products, transport/storage, inspection, standards, international trade
- 类别
- *
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 2373 4 II 501 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 21. November 2001 Teil II 406. Verordnung: Magermilchpulver-Verordnung 2001 406. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 2001) Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11, 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung 1. des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 48 und 2. der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Intervention auf dem Markt für Magermilchpulver, ABl. Nr. L 37 vom 7. Februar 2001, S 100. Zuständigkeit § 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig. Zulassung der Herstellbetriebe § 3. (1) Anträge auf Zulassung sind unter Beilage nachstehender Unterlagen in zweifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen: 1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll, 2. Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Magermilch pulver, 3. Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Mager milchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Butter milchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute. (2) Die Zulassung wird dem Hersteller für jede Betriebsstätte gesondert erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Zulassungsnummer. (3) Anerkennungen von Betriebsstätten, die gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 80/1995 sowie gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 456/1996 erfolgt sind, gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung. 2. Abschnitt Öffentliche Lagerhaltung Herstellungskontrolle § 4. (1) Der Hersteller ist verpflichtet, die AMA mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von der Absicht zu unterrichten, 1. Magermilchpulver zur Übernahme in die Intervention herzustellen sowie 2. Magermilchpulver in einem anderen Mitgliedstaat zur Intervention anzubieten. (2) Die AMA hat auf Antrag eine kürzere Frist für die Unterrichtung gemäß Abs. 1 zuzulassen, wenn dadurch die Kontrolle nicht gefährdet wird. 2374 BGBl. II – Ausgegeben am 21. November 2001 – Nr. 406 (3) Betriebe, die ein System der Selbstkontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 anwenden wollen, haben die Genehmigung der Einführung dieses Systems bei der AMA zu beantragen. Das System der Selbstkontrolle wird durch die AMA erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einholung der Zustimmung durch die Europäische Kommission übermittelt. Die AMA hat nach Vorliegen der Zustimmung durch die Europäische Kommission das System der Selbstkontrolle mit Bescheid vorzuschreiben. Lieferung § 5. (1) Das Magermilchpulver ist vom Zuschlagsempfänger frachtfrei auf Paletten an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionslagerhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Ent ladung vom Transportmittel nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Lager hausrampe zu Lasten des Zuschlagsempfängers. (2) Der Inhaber des Interventionslagerhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang des Magermilchpulvers eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer des Magermilchpulvers zu übergeben. Übernahme § 6. Die Ware wird nur übernommen, wenn sie mit der im Angebot bezeichneten Ware identisch ist und in der gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 vorgeschriebenen Verpackung geliefert wird. Kaufpreis § 7. Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 8. (1) Der Hersteller ist verpflichtet, 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen, 2. gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern zu machen über a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch, Buttermilch und Molke, b) die hergestellten Mengen an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseinen und Kaseinaten, c) die Art der Verpackung, die Kennzeichnung sowie den Auslieferungstag jeder Partie Mager milchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver, d) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch pulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver, 3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zutaten zu führen, 4. jede Veränderung hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 der AMA unverzüglich mitzuteilen. (2) Erstreckt sich eine Inventur des Herstellers auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Hersteller der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann. (3) Der Hersteller ist verpflichtet, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe wahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Datenübermittlung § 9. Die Lagerhalter haben auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen. 3. Abschnitt Private Lagerhaltung Anträge auf Vertragsabschluss § 10. Der Abschluss eines Lagervertrages oder die Erhöhung der Vertragsmenge um mindestens 1 000 kg ist bei der AMA zu beantragen. Die AMA hat die Annahme des Antrages auf Vertragsabschluss oder die Erhöhung der Vertragsmenge zu bestätigen. BGBl. II – Ausgegeben am 21. November 2001 – Nr. 406 2375 Gewährung der Beihilfe § 11. Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA zu stellen. Die AMA hat den Tag des Antragseingangs zu registrieren. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 12. (1) Der Vertragsinhaber ist verpflichtet, 1. eine Bestandsbuchhaltung gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen sowie 2. den Prüforganen alle Unterlagen bereitzuhalten, die es ihnen ermöglichen, hinsichtlich der privat gelagerten Erzeugnisse die Angaben zu prüfen, die in den in § 1 zitierten Rechtsakten genannt sind. (2) Die AMA kann auf Antrag des Vertragsinhabers genehmigen, dass die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 durch den Lagerhausbetreiber erfüllt werden. Bescheinigung § 13. Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 214/ 2001 sind bei der AMA zu stellen. Mitteilungspflicht § 14. Die AMA hat auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 genannte Frist für die Unterrichtung der AMA zuzulassen, wenn dadurch die Kontrolle nicht gefährdet wird. 4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 15. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver und anderen Erzeugnissen sowie die Entnahme von Proben aus den für die Lagerhaltung vorgesehenen Magermilchpulvermengen während der Geschäfts und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. (2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Ver fügung zu stellen. (3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. (4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen ver langen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen. (5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. (6) Der Hersteller, der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatz steuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekannt zu geben. Muster und Formblätter § 16. Soweit von der Agrarmarkt Austria für Angebote, Anträge, Anzeigen und Verträge Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Diese Muster oder Formblätter haben neben Name und Anschrift des Antragstellers auch die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten. Kosten § 17. Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst, so hat 1. im Falle der Probenziehung bei der Übernahme des Magermilchpulvers durch die AMA der Ver käufer, 2. im Falle der Entnahme von Proben oder Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung der Hersteller sowie 3. im Falle der privaten Lagerhaltung der Vertragsinhaber 2376 BGBl. II – Ausgegeben am 21. November 2001 – Nr. 406 die entstandenen Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenunter suchungen zu erstatten. Rückforderung und Verzinsung § 18. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen. (2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA. Sanktionen § 19. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer 1. entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder 2. die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet. (2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen. (3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventar meldung erfolgt ist, um 1vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 12 Euro. (4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug von Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergelds, vornehmen. (5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungs kosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen. Übergangs- und Schlussbestimmung § 20. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver, BGBl. Nr. 456/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 266/1998, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. Molterer Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH