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奥地利的法律

Salzburg National Park Law 2014

颁布于 2014-10-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz vom 29. Oktober 2014 über den Nationalpark Hohe Tauern im Land Salzburg (Salzburger Nationalparkgesetz 2014 – S.NPG).
语言
German
类型
法令
国家
奥地利 · Salzburg
主题
Wild species and ecosystems
关键词
national parks, protected area, mountain area, policy/planning, management/conservation, ecosystem conservation, protection of habitats, wild fauna, wild flora, sustainable development, cultural heritage, protection of species, biodiversity, education

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  1. 1 von 20 www.ris.bka.gv.at Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter: http://www.salzburg.gv.at/amtssignatur. Jahrgang 2015 Kundgemacht am 16. Jänner 2015 www.ris.bka.gv.at 3. Gesetz: Salzburger Nationalparkgesetz 2014 – S.NPG 3. Gesetz vom 29. Oktober 2014 über den Nationalpark Hohe Tauern im Land Salzburg (Salzburger Nationalparkgesetz 2014 – S.NPG) Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundlagen § 2 Zielsetzung § 3 Anwendungsbereich § 4 Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Schutzbestimmungen 1. Unterabschnitt Schutzzonen § 5 Gliederung des Nationalparks § 6 Kernzonen § 7 Außenzonen § 8 Sonderschutzgebiete § 9 Weiter gehende Schutzbestimmungen § 10 Naturdenkmäler § 11 Pflanzen- und Tierartenschutz § 12 Kennzeichnung § 13 Anhörung 2. Unterabschnitt Bewilligungen § 14 Bewilligungsvoraussetzungen, Verträglichkeitsprüfung § 15 Erlöschen von Bewilligungen 3. Unterabschnitt Behörden und Verfahren § 16 Nationalparkbehörde § 17 Ansuchen § 18 Überprüfung § 19 Wiederherstellung, Einstellung von Maßnahmen § 20 Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 2 von 20 www.ris.bka.gv.at 4. Unterabschnitt Sicherung des Schutzzweckes § 21 Überwachung und Dokumentation § 22 Zutritt und Auskunftserteilung § 23 Naturschutzwacheorgane § 24 Assistenzleistung der Bundespolizei § 25 Strafbestimmung 3. Abschnitt Entschädigung, Einlösung und sonstige Abgeltung § 26 Entschädigung und Einlösung § 27 Sonstige Abgeltung von Erschwernissen 4. Abschnitt Nationalparkmanagement 1. Unterabschnitt Nationalparkfonds § 28 Allgemeines § 29 Aufgaben des Fonds § 30 Mittel des Fonds § 31 Organe des Fonds § 32 Nationalparkkuratorium § 33 Vorsitzende oder Vorsitzender des Nationalparkkuratoriums § 34 Fondsbeirat § 35 Nationalparkverwaltung 2. Unterabschnitt Förderungen und Managementplan § 36 Arten der Förderung § 37 Grundsätze der Förderungsgewährung § 38 Förderungsrichtlinien § 39 Verfahren und Verwendungsnachweis § 40 Managementplan 3. Unterabschnitt Aufsicht und Berichtspflichten § 41 Aufsicht über den Fonds § 42 Jahresbericht der Landesregierung 5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 43 Verweisungen auf Bundesrecht § 44 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht § 45 In und Außerkrafttreten § 46 Übergangsbestimmungen 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Grundlagen § 1 (1) Dieses Gesetz wird in dem Bewusstsein erlassen, dass die Hohen Tauern einen besonders ein drucksvollen und formenreichen Teil der österreichischen Alpen mit großflächigen unberührten Natur landschaften darstellen. Diese Naturlandschaften sind eng verzahnt mit der seit vielen Jahrhunderten durch Fleiß und Ausdauer der bergbäuerlichen Bevölkerung nachhaltig gepflegten Kulturlandschaft. Hier steht die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der naturnahen Kulturlandschaft gleichrangig neben dem Schutz der Naturlandschaft. (2) Der Nationalpark Hohe Tauern umfasst im Land Salzburg Gebiete in der Reichenspitzgruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe, der Goldberggruppe, der Ankogel Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 3 von 20 www.ris.bka.gv.at gruppe und der Hafnergruppe. Dieser Bereich des Nationalparks Hohe Tauern wird im Folgenden kurz als „Nationalpark“ bezeichnet. (3) Der Nationalpark ist ein Teil des kohärenten europäischen ökologischen „Natura 2000“-Netzes gemäß Art 3 der FFH-Richtlinie, ein Vogelschutzgebiet gemäß Art 4 der Vogelschutz-Richtlinie und ein Schutzgebiet der Kategorie II (Nationalparke) entsprechend den Richtlinien der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources (IUCN). Entsprechend der Präambel zur Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zu sammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern, kundgemacht unter LGBl Nr 95/1994, liegt der Schutz des Nationalparks als Beitrag der Republik Öster reich zur Erhaltung des Weltnaturerbes im gesamtstaatlichen Interesse. (4) Das Land Salzburg bekennt sich zum Vertragsnaturschutz als Ergänzung der in diesem Gesetz und in den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen vorgesehenen Schutzbestimmungen. Anstelle oder neben hoheitsrechtlichen Maßnahmen sind daher vom Salzburger Nationalparkfonds auch privat rechtliche Vereinbarungen zur Umsetzung der Nationalparkziele (§ 2) anzustreben. Zielsetzung § 2 Dieses Gesetz dient folgenden Zielen: 1. Schutzziel: a) Das Gebiet des Nationalparks ist in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit zu erhalten. b) Die für das Gebiet charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume sind zu bewahren. Die naturnahe Kulturlandschaft ist zur Sicherung der Biodiversität nachhal tig zu sichern. c) Der Nationalpark soll einem möglichst großen Kreis von Menschen ein eindrucksvolles Na turerlebnis ermöglichen. Im Bereich der Kernzonen und der Sonderschutzgebiete des Nationalparks Hohe Tauern haben die beiden zuerst genannten Schutzziele den Vorrang vor dem in der lit c enthaltenen Schutzziel. 2. Erhaltungsziel: Für folgenden Arten und Lebensräume ist ein günstiger Erhaltungszustand zu bewahren oder wiederherzustellen: a) für die im Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse sowie für die Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz Richtlinie und für Zugvogelarten; b) für die im Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebens raumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie c) für die Lebensräume von wildlebenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie und der Rastplätze, Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete von Zugvogelarten unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete. Eine Liste der im Nationalpark zu schützenden Arten und Lebensräume gemäß lit a bis c liegt beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden Zell am See, St Johann im Pongau und Tamsweg und bei der Nationalparkverwaltung zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) auf. Nach Maßgabe der techni schen Möglichkeiten ist die Liste auch im Internet bereit zu stellen. 3. Bildungsziel: Der Nationalpark als Einrichtung zur Umweltbildung soll zur Bewusstseinsbildung über die mit der Erklärung zum Nationalpark verfolgten Ziele, über die Nationalparkidee im All gemeinen und über den schonenden und nachhaltigen Umgang mit der Natur und den natürlichen Ressourcen beitragen. Anwendungsbereich § 3 (1) Diesem Gesetz unterliegen nicht: 1. die herkömmlichen Formen des Bergsteigens, des Wanderns, des Tourenschilaufes udgl und die Ausübung der Jagd und der Fischerei entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften, soweit in den Schutzbestimmungen für Sonderschutzgebiete nicht anderes bestimmt ist; 2. Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 2 Z 2 und 3 des Wehrgesetzes 2001; Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 4 von 20 www.ris.bka.gv.at 3. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, zur Abwehr von Katastrophen und zur unmittelbaren Beseitigung von Katastro phenfolgen unter Bedachtnahme auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes; 4. Maßnahmen im Zuge des Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht, so weit in den Schutzbestimmungen für Sonderschutzgebiete nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnun gen erfassen auch den jeweiligen Luftraum und die unter der Erde befindlichen Bereiche. (3) Im Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern ist das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NSchG) nicht anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Begriffsbestimmungen § 4 Im Sinn dieses Gesetzes gelten als: 1. Alpines Ödland: ein land- und forstwirtschaftlich nicht kultiviertes Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes; Almfutterflächen und Alpenrosenheiden gelten nicht als alpines Ödland. Almfutterflächen sind zusammenhängende Flächen von mehr als 0,5 ha, deren Beweidung mit landwirtschaftlichen Nutztieren (Rinder, Pferde, Schafe) einen über den Erhaltungsbedarf dieser Tiere hinausgehenden Ertrag (Fleischzuwachs oder Milchleistung) liefert. Alpenrosenheiden sind subalpine Zwergstrauchheiden mit Dominanz von Alpenrose (Rhododendron ferrugineum, Rho dodendron hirsutum) und anderen Zwergsträuchern. 2. Arten von gemeinschaftlichem Interesse: Arten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union a) bedroht sind, ausgenommen jene, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen dieses Gebiets erstreckt und die weder bedroht noch im Gebiet der westlichen Paläarktis potentiell bedroht sind; b) potentiell bedroht sind, dh, deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten Arten als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der Bedrohung fortdauern; c) selten sind, dh, deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, so doch mittelbar be droht oder potentiell bedroht sind. Diese Arten kommen entweder in begrenzten geographi schen Regionen oder in einem größeren Gebiet vereinzelt vor; oder d) endemisch sind und infolge der besonderen Merkmale ihres Habitats oder der potentiellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere Beachtung erfordern. 3. Begleitgehölz: ein Bewuchs aus Holzpflanzen entlang der Ufer oberirdischer stehender oder fließender Gewässer, der einen ökologischen Zusammenhang mit dem begleitenden Gewässer aufweist. Als Begleitgehölz gilt ein höchstens zehn Meter breiter Streifen dieses Bewuchses. 4. Bruchwald: eine Gehölzvegetation auf organischen Nassböden in der Verlandungszone von Mooren oder Gewässern. 5. Eingriffe in ein geschütztes Gebiet: vorübergehende oder dauerhafte Maßnahmen, die einzeln oder zusammen mit anderen Maßnahmen nicht nur unbedeutende Auswirkungen auf das Schutz gebiet oder geschützte Objekt im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken können oder durch ei ne mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirken. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes oder ge schützten Objektes ihren Ausgang nehmen. 6. Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auswirken können. Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn – sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und – die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und – der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinn der Z 4 günstig ist. 7. Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbrei tung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten im europäischen Gebiet der Mit gliedsstaaten der Europäischen Union auswirken können. Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 5 von 20 www.ris.bka.gv.at Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn – auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und – das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermut lich abnehmen wird und – ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern. 8. Feuchtwiese (Dauer- oder Wechselfeuchtwiese): eine im Regelfall einmähdige Wiese, die über wiegend von feuchtigkeitsliebenden Pflanzen bewachsen ist, dh in der mindestens ein Pflanzen verband der Gruppen Röhrichte und Großseggenrieder, Kleinseggenrieder oder Pfeifengraswie sen vorkommt. 9. FFH-Richtlinie: Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürli chen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richt linie 2006/105/EWG. 10. Galeriewald: ein saumartiger Uferwald an fließenden Gewässern, Seen und Sümpfen. 11. Gewässer: ein vom Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Was serkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst. 12. Magerstandorte: nährstoffarme oder durch einseitigen Nährstoffmangel gekennzeichnete Lebens räume mit einer für sie typischen Vegetation, die überwiegend den Grasflurenklassen Kalk Magerrasen oder Sand-Felsgrasfluren oder dem Verband Borstgrasrasen tiefer Lagen zuzurech nen sind. 13. Moore: an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schichtung, die mit einer typischen Vegetation bedeckt sind oder im naturbelassenen Zustand sein müssten. 14. Naturhaushalt: das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt. Ein Eingriff in den Naturhaushalt liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben a) einen auch nur örtlichen Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflan zenarten vernichtet; b) den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Tier- oder Pflanzenarten wesentlich be einträchtigt oder vernichtet; oder c) eine völlige oder weit gehende Isolierung einzelner Bestände nach lit a oder von Lebensräu men nach lit b oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander eintreten lässt. 15. Prioritäre Arten: Tier- oder Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. Diese Arten sind im Anhang II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen „*“ gekennzeichnet. 16. Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. Diese Lebensraumtypen sind im Anhang I der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen „*“ gekennzeichnet. 17. Quellfluren: Bereiche, die von dem zu Tage tretenden Wasser geprägt sind und eine dafür typi sche Vegetation aufweisen. 18. Sumpf: ein Gelände, das häufig, periodisch oder ständig vom Wasser durchtränkt oder bedeckt ist, dessen Boden keine Torfschicht aufweist und das von Pflanzengemeinschaften bewachsen ist, die derart an die besonderen Wasserverhältnisse angepasst sind, dass die abgeworfenen Pflanzen teile verwesen und verfaulen und somit weitgehend abgebaut werden. 19. Trockenstandorte: Grundflächen, auf welchen infolge Wassermangels eine typische Vegetation vorhanden ist, die überwiegend den Grasflurenklassen Sand- und Felsgrasfluren, Trespen- und Steppenrasen oder alpine Kalkrasen oder dem Vegetationsverband Schneeheide-Kiefernwälder zuzurechnen ist. 20. Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung). Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 6 von 20 www.ris.bka.gv.at 2. Abschnitt Schutzbestimmungen 1. Unterabschnitt Schutzzonen Gliederung des Nationalparks § 5 Der Nationalpark Hohe Tauern Salzburg gliedert sich in Kernzonen, Außenzonen und Sonder schutzgebiete. Die Zonengrenzen werden von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt. Kernzonen § 6 (1) Die Kernzonen umfassen im Nationalpark gelegene Gebiete, die sich durch völlige oder weitge hende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Schutz der Natur in ihrer Ganzheit im öffentlichen Interesse liegt. (2) Abgesehen von den Tätigkeiten und Maßnahmen im Sinn der Abs 3 und 4 ist in den Kernzonen jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes untersagt. Jedenfalls als Eingriffe gelten alle im § 7 Abs 4 angeführten Maßnahmen. (3) Die Nationalparkbehörde kann auf Ansuchen für die nachstehend angeführten Maßnahmen ge mäß § 14 Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs 2 bewilligen: 1. Maßnahmen zur Sicherung des menschlichen Lebensraumes wie zB solche im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, sowie zur Verbesserung der alpinen Sicherheit; 2. Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen; 3. Maßnahmen im Zug der Errichtung und Änderung von Alm- und Schutzhütten, Notunterkünften, Alm- und Wanderwegen, alpinen Steigen und Gipfelkreuzen; 4. als forstliche Maßnahmen jede sachgerechte, über Abs 4 Z 4 hinausgehende forstliche Nutzung; 5. die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe, soweit sie nicht zu sportlichen oder touristischen Zwecken dient; 6. Maßnahmen im Zug der Errichtung und Änderung von Energieversorgungsanlagen für den Ei genbedarf von Alm- und Schutzhütten und von Materialseilbahnen mit oder ohne Werksverkehr für die Ver- und Entsorgung von Alm- und Schutzhütten; 7. Maßnahmen an behördlich genehmigten Anlagen, die über Abs 4 Z 2 hinausgehend der Anpas sung an den Stand der Technik (§ 71a der Gewerbeordnung 1994) dienen. (4) In den Kernzonen sind folgende Tätigkeiten und Maßnahmen weiterhin zulässig: 1. Tätigkeiten im Rahmen der zeitgemäßen Almwirtschaft; 2. Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen; 3. Maßnahmen im Zug der Ver- und Entsorgung von Alm- und Schutzhütten, wenn sie nicht mit der Errichtung von Anlagen verbunden sind; 4. als forstliche Maßnahmen die plenterartige Entnahme, die Einzelstammentnahme und Schad holzaufarbeitung sowie in deren Rahmen die Ausübung bestehender Einforstungsrechte und De ckung des Eigenbedarfes der Almwirtschaft; 5. gemäß den §§ 4 Abs 1 und 43 Abs 1 des Vermessungsgesetzes zulässige Maßnahmen der Organe der Vermessungsbehörden und Vermessungsbefugten. Außenzonen § 7 (1) Die Außenzonen umfassen weitgehend die im Nationalpark gelegene Kulturlandschaft, in der die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft sowie die Erhaltung der Biodiversität im öffentli chen Interesse liegen. (2) In den Außenzonen sind folgende Maßnahmen, soweit sich aus Abs 3 und 4 nicht anderes ergibt, nur mit einer Bewilligung der Nationalparkbehörde zulässig: 1. die Errichtung und wesentliche Änderung von baulichen Anlagen (§ 1 des Baupolizeigeset zes 1997); 2. die Errichtung oder wesentliche Änderung von sonstigen Anlagen wie zB: Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 7 von 20 www.ris.bka.gv.at a) nicht unter Z 1 fallende Hütten, Einfriedungen und Mauern, ausgenommen solche für land und forstwirtschaftliche Zwecke; b) Freileitungen für die örtliche Versorgung; c) Materialseilbahnen mit oder ohne Werksverkehr, ausgenommen die nur kurzfristige Aufstel lung; 3. die Errichtung und wesentliche Änderung von Straßen, Wegen, Parkflächen, Abbauflächen und Bergbauhalden sowie sonstige größere Bodenverletzungen, bei letzteren ausgenommen solche im Zuge der jeweils üblichen land- oder forstwirtschaftlichen und sonstigen holzwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Nutzung; 4. der Abbau von Mineralien und Versteinerungen, ausgenommen der Abbau außerhalb bewirt schafteter Almflächen sowie außerhalb eines Bereiches von 50 m beiderseits gekennzeichneter Wege und Steige unter Verwendung von höchstens Handhämmern und -meißeln; 5. jede auffällige Veränderung a) von natürlichen oder künstlichen Gewässer einschließlich deren Uferbereiche wie zB Ufer verbauungen, Bettverlegungen oder -vertiefungen, Wasserbauten udgl, sowie von Mooren, sonstigen Feuchtgebieten, Sümpfen, Quellfluren, Bruch- und Galeriewäldern und sonstigen Begleitgehölzen an fließenden und stehenden Gewässern; b) von Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorten, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m² übersteigt; bei der Flächenberechnung sind solche Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen wie zB Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten; c) des alpinen Ödlands einschließlich der Gletscher und deren Umfeld; 6. die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe, soweit sie nicht zu sportlichen oder touristischen Zwecken dient; 7. das Befahren von Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen für Zubringerdienste durch befugte Unternehmen; 8. das Abhalten nicht ständiger Jugendzeltlager; 9. das Bereitstellen von Zeltplätzen und die Anlage gesicherter Feuerstellen. (3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind: 1. Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen, wenn es sich nicht um die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb aus gerüstet sind, handelt. Die Verwendung von Luftfahrzeugen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaf tung ist nur in jenen Fällen von der Bewilligungspflicht ausgenommen, in denen die bestehenden Verkehrswege zu einem als Hauptwohnsitz genutzten Gebäude auf Grund von drohenden Natur gefahren (wie etwa Lawinengefahr, Steinschlag) vorübergehend nicht benutzbar sind; 2. die Errichtung und Änderung von Jagdreviereinrichtungen (§ 2 Abs 2 Z 10 des Baupolizeigeset zes 1997) mit Ausnahme von Jagdhütten. (4) Folgende Maßnahmen sind in den Außenzonen untersagt: 1. die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen zur Energieerzeugung, die über die Ei genversorgung von Alm- und Schutzhütten hinausgeht, und von Anlagen der überörtlichen Ener gieversorgung; 2. die Errichtung von anderen Seilbahnen als Materialseilbahnen; 3. die Anlage von Schipisten sowie die Errichtung von Sportanlagen und technischen Freizeitein richtungen; 4. die Errichtung oder Widmung von Straßen und Wegen für den öffentlichen Verkehr mit Fahr zeugen; 5. das Befahren von Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen sowie das Verlassen derselben mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen Fahrten a) im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Jagd- und Fischereiwirtschaft sowie der Holzwirtschaft, b) zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, c) zur Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen, d) im Rahmen der behördlich genehmigten Errichtung und Änderungen von Anlagen und e) durch Organe der Vermessungsbehörden und der Vermessungsbefugten gemäß den §§ 4 Abs 1 und 43 Abs 1 des Vermessungsgesetzes; Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 8 von 20 www.ris.bka.gv.at 6. das Campieren, ausgenommen das Zelten auf bewilligten Zeltplätzen, das alpine Biwakieren und das Abhalten nicht ständiger Jugendzeltlager; 7. das Abbrennen von Lager- oder Grillfeuern, ausgenommen auf bewilligten Feuerstellen (Abs 2 Z 9); 8. die Gewinnung und Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Lehm, Ton, Torf udgl, ausgenommen die Entnahme von Schotter und Gesteinen für den eigenen land- und forstwirt schaftlichen Bedarf sowie für die Anlage und Erhaltung von Wanderwegen; 9. jede ungerechtfertigte Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes bewirken kann; 10. die Errichtung von lärmerregenden oder sonst die Umwelt beeinträchtigenden Betrieben; 11. die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe zu sportlichen oder touristischen Zwecken; 12. das Durchführen von Abflügen und Landungen mit Luftfahrzeugen, die nicht mit Motorantrieb ausgerüstet sind, oder selbstständig im Flug verwendbaren Luftfahrtgeräten zu sportlichen oder touristischen Zwecken; 13. das Ablagern und Wegwerfen von Abfällen, ausgenommen das vorübergehende Lagern von Abfällen im Nahbereich von Schutzhütten udgl, wenn dies in einer Art geschieht, die die Umwelt nicht verunreinigt und das Landschaftsbild nicht stört; 14. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und wesentliche Änderung von privaten Ankündigun gen zu Reklamezwecken oder von Ankündigungsanlagen (Anlagen zur Anbringung wechselnder Ankündigungen zu Reklamezwecken) sowie jede Verunstaltung durch private Verbotsschilder udgl; 15. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden, ausgenommen von Jagd-, Hüte-, Such- und Lawi nenhunden im Rahmen eines Einsatzes; 16. das chemische Schwenden sowie das Ausbringen von Klärschlamm. Maßnahmen, auf die § 6 Abs 3 Z 1, 2 und 7 anzuwenden ist, können jedoch unter den dort angeführten Voraussetzungen bewilligt werden. Sonderschutzgebiete § 8 (1) Die Landesregierung kann im Nationalpark gelegene Gebiete zur vollen Erhaltung ihrer land schaftlichen oder ökologischen Bedeutung einschließlich ihrer Tier- und Pflanzenwelt unter Bedachtnah me auf § 1 Abs 4 durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären. In solchen Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt. Die Landesregierung kann in den zu erlassenden Verordnungen Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen, wenn diese den Interessen des Nationalparks nicht zuwiderlaufen. Ebenso können nach Maßgabe des Schutzzweckes in der Verordnung Maßnahmen untersagt oder als bewilligungspflichtig erklärt werden. (2) § 9 Abs 2 gilt sinngemäß. Weiter gehende Schutzbestimmungen § 9 (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung über die gemäß den §§ 6 bis 8 geltenden Schutzbe stimmungen hinaus 1. für die Kernzonen und Sonderschutzgebiete einzelne der gemäß § 6 Abs 4 oder gemäß der auf Grundlage von § 8 erlassenen Verordnungen weiterhin zulässigen Maßnahmen untersagen oder nur mit behördlicher Bewilligung für zulässig erklären oder 2. für die Außenzonen weitere Eingriffe untersagen oder nur mit behördlicher Bewilligung für zu lässig erklären, wenn und soweit dies unbedingt erforderlich ist, um zu verhindern, dass jene na türlichen Lebensräume verschlechtert oder jene Tier- und Pflanzenarten erheblich gestört wer den, für die nach dem Schutzzweck des Nationalparks ein günstiger Erhaltungszustand sicherge stellt werden soll (§ 2 Z 2). Maßnahmen gemäß Abs 3 können nicht Gegenstand einer solchen Verordnung sein. (2) Soweit die Verschlechterung von Lebensräumen oder die Störung von Tier- und Pflanzenarten gemäß Abs 1 auch durch Vereinbarungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder sonsti gen Nutzungsberechtigten wirksam verhindert werden kann, darf eine Verordnung gemäß Abs 1 erst dann erlassen werden, wenn innerhalb einer angemessenen Frist keine solche Vereinbarung abgeschlossen werden kann. Bei Schutzmaßnahmen, die zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erfor Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 9 von 20 www.ris.bka.gv.at derlich sind, endet die angemessene Frist jedenfalls vier Wochen vor dem Ablaufen jener Frist, die den Mitgliedsstaaten zur Erlassung der entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Verfügung steht. (3) Nutzungsmaßnahmen im Nationalparkgebiet sind jedenfalls weiterhin in der Art und dem Um fang zulässig, wie sie bis zu den im § 45 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt rechtmäßig vorgenommen worden sind. Naturdenkmäler § 10 (1) Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild geben, erhaltungswürdig sind, können von der Nationalparkbehörde durch Bescheid zum Naturdenkmal erklärt werden. (2) Für die Erklärung zum Naturdenkmal, das Verfahren und den vorläufigen Schutz, die Verbote und Mitwirkungspflichten und den Widerruf der Erklärung finden die §§ 6 bis 9 NSchG sinngemäß An wendung. Pflanzen- und Tierartenschutz § 11 Die §§ 29 bis 34 und 57 NSchG und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen gelten für den Schutz wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere im Gebiet des Nationalparks mit den Maß gaben, dass § 33 Abs 3 NSchG nicht anzuwenden ist und die Ausnahmebewilligung (§ 34 NSchG) von der Nationalparkbehörde zu erteilen ist. Kennzeichnung § 12 (1) Die Kernzonen, Außenzonen, Sonderschutzgebiete, die Naturdenkmäler sowie die Pflanzen- und Tierartenschutzgebiete sind mit geeigneten Tafeln zu kennzeichnen, die zusätzlich die Aufschrift „Natio nalpark Hohe Tauern“ tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig. (2) Die Tafeln sind im Einvernehmen mit den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke und den sonst über diese Verfügungsberechtigten anzubringen bzw aufzustellen. (3) Die Tafeln dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt, verdeckt oder sonst in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden. Anhörung § 13 Vor Erlassung einer Verordnung gemäß den §§ 5, 8 und § 9 Abs 1 sind die von dieser Maßnahme berührten Gemeinden, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg, das Nationalparkkuratorium, der Fondsbeirat sowie die betroffenen Grundeigentümer zu hören. 2. Unterabschnitt Bewilligungen Bewilligungsvoraussetzungen, Verträglichkeitsprüfung § 14 (1) Bewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn 1. die geplante Maßnahme dem Schutzziel (§ 2 Z 1) nicht widerspricht; 2. die geplante Maßnahme keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 2 zu erwarten ist (Verträglichkeitsprüfung) und 3. der angestrebte Zweck auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann und dadurch eine Beeinträchtigung der Zielsetzung entweder überhaupt nicht oder nur in geringe rem Ausmaß erfolgt. (2) Bewilligungen können auch entsprechend der Zielsetzung des Nationalparks unter Auflagen, Be dingungen oder befristet erteilt werden. Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 10 von 20 www.ris.bka.gv.at (3) Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rech te und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. (4) In Bewilligungsbescheiden kann auch die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht aufgetragen werden, um die Einhaltung der nationalparkbehördlichen Vorschreibungen si cherzustellen. Vor der Bestellung (Beauftragung) ist das Einvernehmen mit der Nationalparkbehörde herzustellen. Die mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. die laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens dahingehend, ob die Vorschreibungen der Nationalparkbehörde eingehalten werden; 2. die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Bewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens; 3. die Mitteilung an die Nationalparkbehörde, wenn einer Beanstandung nicht fristgerecht entspro chen wird; 4. die fachliche Beratung bei der Erfüllung behördlicher Vorschreibungen. (5) Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften dürfen für Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 9 bzw gemäß den auf der Grundlage der §§ 8 und 9 erlassenen Verord nungen erst erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt. (6) Die Parteien sind in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs 1 von allen landes gesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit. Kommissionsgebühren sind nur in den Fällen des § 76 Abs 2 AVG einzuheben. Erlöschen von Bewilligungen § 15 (1) Eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung erlischt: 1. durch den der Nationalparkbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht der oder des Berechtigten; 2. durch Ablauf der Zeit bei befristeten Bewilligungen; 3. durch Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens, wenn ab der Rechtskraft der Bewilligung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist; 4. durch Unterlassung der bescheidgemäßen Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewil ligungsbescheid bestimmten Frist, längstens jedoch nach zehn Jahren ab Rechtskraft der Bewilli gung; 5. durch die Erteilung einer im Widerspruch zu einer älteren Bewilligung stehenden neuen Bewilli gung; 6. durch Entzug gemäß § 25 Abs 5. (2) Die im Abs 1 Z 2 bis 4 genannten Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor ihrem Ablauf angesucht wird und dies mit dem Schutzzweck des Nationalparks verein bar ist. 3. Unterabschnitt Behörden und Verfahren Nationalparkbehörde § 16 (1) Die Landesregierung ist Nationalparkbehörde für alle Verfahren nach diesem Gesetz mit Aus nahme der Verwaltungsstrafverfahren und der Vollstreckungsverfahren. (2) Die Nationalparkbehörde ist verpflichtet, Verfahren nach diesem Gesetz gemeinsam mit anderen landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren durchzuführen, die sich auf denselben Gegenstand beziehen. Ansuchen § 17 (1) In Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs 3, § 7 Abs 2 und Abs 4 letzter Satz, § 9 Abs 1 sowie nach den auf der Grundlage der §§ 8 und 9 erlassenen Verordnungen sind anzugeben bzw nachzuweisen: Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 11 von 20 www.ris.bka.gv.at 1. der Name und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragsstellers und der Grundeigentü merin oder des Grundeigentümers, wenn Antragsteller(in) und Grundeigentümer(in) nicht ident sind; 2. die Art der Vorhabens; 3. die Bezeichnungen der Grundstücke, der Katastralgemeinde und der Gemeinde, in der das Vor haben beabsichtigt ist; 4. die Benützungsart und die Flächenwidmung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben beabsich tigt ist; 5. bereits vorliegende Bewilligungen oder Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach ande ren für das Vorhaben in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (Baubewilligung udgl); 6. die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der oder des sonst Verfügungsberechtigten zum Vorhaben, wenn diese Personen nicht selbst Antragsteller sind. (2) Ansuchen gemäß Abs 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen: 1. eine technische Beschreibung des Vorhabens; 2. ein Übersichtsplan im Katastermaßstab mit den für die Beurteilung maßgebenden Darstellungen wie zB Uferverlauf, Kulturgattungen; 3. ein Lageplan in einem Maßstab, der eine eindeutige Beurteilung des Vorhabens zulässt; 4. Ansichtspläne und ein Grundrissplan. (3) Die Nationalparkbehörde kann von einzelnen der im Abs 1 und 2 genannten Angaben und Unter lagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. (4) Unterlagen gemäß Abs 2, die Bescheiden der Nationalparkbehörde zugrunde liegen, sind als sol che zu kennzeichnen. Überprüfung § 18 Die Nationalparkbehörde hat sich nach der Ausführung des Vorhabens zu überzeugen, ob dieses be scheidgemäß erfolgt ist. Dabei können bloß geringfügige Abweichungen von der bescheidgemäßen Aus führung nachträglich zur Kenntnis genommen werden. Wiederherstellung, Einstellung von Maßnahmen § 19 (1) Wenn Eingriffe im Nationalpark 1. ohne die dafür erforderliche Bewilligung oder 2. unter Missachtung der verfügten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgenommen wor den sind, kann die Nationalparkbehörde mit Bescheid einen Wiederherstellungsauftrag erlassen. § 14 Abs 4 findet auf diesen Bescheid sinngemäß Anwendung. (2) Der Auftrag ist an die Person zu richten, die den Eingriff rechtswidrig ausgeführt hat oder aus führen hat lassen, oder an deren Rechtsnachfolger. Inhalt des Wiederherstellungsauftrags ist die Anord nung, binnen angemessener Frist auf eigene Kosten in einer von der Nationalparkbehörde als sachgemäß bezeichneten Weise entweder 1. den vorherigen Zustand wiederherzustellen; 2. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, 3. wenn weder Z 1 noch Z 2 möglich sind, den geschaffenen Zustand so abzuändern, dass dem Schutzzweck des Nationalparks möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. (3) Kann eine zur Beseitigung verpflichtete Person nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstel lung dem Land, dem daraus ein Anspruch gegen die zur Beseitigung verpflichtete Person auf Ersatz des Aufwands erwächst. (4) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs 2 nicht die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer, hat diese bzw dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden. (5) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Nationalparkbehörde überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Eingriffs verfügen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 12 von 20 www.ris.bka.gv.at Verfügungen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren auch die mit den Aufgaben des Nationalparks betrauten behördlichen Organe treffen. Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft § 20 (1) Der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 des Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes) kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgen den nicht anderes bestimmt ist. (2) Der Landesumweltanwaltschaft kommt in folgenden Verfahren keine Parteistellung zu: 1. in Verfahren, für die die Landesumweltanwaltschaft ausdrücklich und schriftlich auf ihre Partei stellung verzichtet hat. Dieser Verzicht kann im Einzelfall für ein bestimmtes Vorhaben oder all gemein für bestimmte Arten von Vorhaben abgegeben werden. Der für ein bestimmtes Vorhaben abgegebene Verzicht ist unwiderruflich. Ein allgemeiner Verzicht kann auf bestimmte oder unbe stimmte Zeit erklärt werden. Der auf bestimmte Zeit abgegebene Verzicht ist während dieser Frist unwiderruflich; der auf unbestimmte Zeit erklärte Verzicht kann jederzeit schriftlich zu rückgenommen werden; 2. in Verfahren, in denen die Landesumweltanwaltschaft trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und vor dieser auch nicht zeitgerecht Einwendun gen (§ 42 Abs 1 AVG) erhoben hat; 3. in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wenn der Landesum weltanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens inner halb einer von der Behörde angemessen zu bestimmenden Frist gegeben worden ist und sie nicht fristgerecht schriftlich Stellung genommen hat. Die Dauer der Frist darf zwei Wochen nicht un terschreiten; 4. in Verwaltungsstrafverfahren. (3) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsge richts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. 4. Unterabschnitt Sicherung des Schutzzweckes Überwachung und Dokumentation § 21 (1) Der Erhaltungszustand des Nationalparks Hohe Tauern ist von der Landesregierung regelmäßig im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß § 2 zu überwachen, wobei die prioritären natürli chen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind. (2) Die Landesregierung hat den Nationalpark Hohe Tauern Salzburg im Landschaftsinventar (§ 36 Abs 3 NSchG) und im Naturschutzbuch (§ 37 NSchG) zu dokumentieren. Zutritt und Auskunftserteilung § 22 (1) Die Organe der Nationalparkbehörde und des Salzburger Nationalparkfonds, die Naturschutzwa cheorgane und Naturschutzbeauftragten haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen und bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukom menden Aufgaben folgende Befugnisse: 1. das Recht auf Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken; 2. das Recht auf Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, soweit dies dem Betroffe nen zumutbar ist und Fahrwege bestehen und bei Naturschutzwacheorganen ein besonderer be hördlicher Auftrag vorliegt; 3. das Recht, Auskünfte zu verlangen; diese Auskünfte dürfen nur aus den Gründen des § 49 Abs 1 AVG verweigert werden. (2) Auf Verlangen haben sich die im Abs 1 angeführten Personen bei ihren Amtshandlungen ent sprechend auszuweisen. Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 13 von 20 www.ris.bka.gv.at Naturschutzwacheorgane § 23 (1) Zur Unterstützung der Nationalparkbehörde bei der Vollziehung dieses Gesetzes können Natur schutzwacheorgane (§ 56 NSchG) mit Hauptwohnsitz in den politischen Bezirken Zell am See, St Johann im Pongau oder Tamsweg beigezogen werden. (2) Naturschutzwacheorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwal tungsstrafgesetz 1991) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches befugt: 1. Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf de ren Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen; 2. Personen, die auf frischer Tat bei einer solchen strafbaren Handlung betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des § 37a VStG eine vorläu fige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnah men. Naturschutzwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr nur möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden sind. Eine Befugnis zum Führen und zum Gebrauch von Waffen besteht nicht. Assistenzleistung der Bundespolizei § 24 Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. Strafbestimmung § 25 (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Geset zes erlassenen Verordnungen und Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 15.000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. (2) Bei Vorliegen mehrerer besonderer Erschwerungsgründe (§ 19 Abs 2 VStG iVm § 33 StGB) können Geldstrafen bis zu 36.500 € verhängt werden. Als Erschwerungsgründe gelten jedenfalls auch nicht wieder gutzumachende abträgliche Auswirkungen oder große wirtschaftliche Vorteile der Tat. (3) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonsti gen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten nationalparkbehördlichen Bewilligung. (4) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimm ten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie dadurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tier schutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerz los zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind wenn möglich gemeinnüt zigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen udgl) zuzuführen. (5) Im Straferkenntnis kann auch der Entzug einer dem Beschuldigten erteilten nationalparkbehörd lichen Berechtigung ausgesprochen werden, wenn 1. entweder besonders erschwerende Umstände vorliegen oder der Beschuldigte bereits vorher mindestens einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 bestraft worden ist und 2. die Verwaltungsübertretung und die nationalparkrechtliche Berechtigung einen inhaltlichen Zu sammenhang aufweisen. (6) Strafbeträge fließen dem Salzburger Nationalparkfonds zu und sind zur Förderung des National parks Hohe Tauern zu verwenden. Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 14 von 20 www.ris.bka.gv.at 3. Abschnitt Entschädigung, Einlösung und sonstige Abgeltung Entschädigung und Einlösung § 26 (1) Den Eigentümerinnen oder Eigentümern, den sonstigen dinglich Berechtigten einschließlich der Einforstungsberechtigten sowie den Bergbauberechtigten ist auf Antrag eine angemessene, in Geld zu leistende Entschädigung zu leisten, wenn durch die Erklärung zur Kernzone oder zum Naturdenkmal oder durch eine Verordnung gemäß § 9 oder 1. die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung eines Rechtes erschwert oder unmöglich gemacht wird oder 2. der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert wird. (2) Bei der Festsetzung von Entschädigungen sind für diesen Zweck bereits erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu berücksichtigen. (3) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Jahren vom Zeit punkt der Rechtskraft des Bescheides bzw der Kundmachung der Verordnung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat darüber möglichst unverzüglich dem Grund und der Höhe nach zu entscheiden. (4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung. (5) Entsteht durch den Bestand eines geschützten Gebietes oder eines Naturdenkmals oder durch ei ne gemäß § 9 verordnete Schutzbestimmung eine noch nicht abgegoltene unbillige Härte, hat die Landes regierung auf Antrag den im Abs 1 genannten Personen einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu leisten. (6) Die Entschädigung und ein finanzieller Ausgleich gemäß Abs 5 sind, wenn diese nicht aus ande ren Mitteln getragen werden, vom Land zu leisten. (7) Auf Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers ist ein Grundstück oder Grund stücksteil, dessen Art der bisherigen Nutzung durch eine Erklärung zur Kernzone oder zum Naturdenkmal nachweislich überhaupt nicht mehr oder nur mehr unzureichend möglich ist, vom Land gegen eine ange messene Entschädigung einzulösen. Dabei sind bereits geleistete Entschädigungen für die Erschwerung oder den Wegfall der Nutzung des Grundstückes oder die Minderung des Ertrages anzurechnen. Auf das Verfahren finden die Abs 3 und 4 sinngemäß Anwendung. Sonstige Abgeltung von Erschwernissen § 27 (1) Mehrbelastungen, die auf Grund strukturbewahrender Auflagen nach diesem Gesetz entstehen, sind den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern angemessen abzugelten. (2) Soweit dabei keine Leistungen gemäß § 26 in Betracht kommen, hat diese Abgeltung im Weg des Vertragsnaturschutzes (§ 29 Abs 1 Z 6 lit g) zu erfolgen. (3) Mehrbelastungen auf Grund von Managementmaßnahmen, die über die hoheitlichen Ge- und Verbote im Bereich der Land- und Forstwirtschaft hinausgehen, sind ebenfalls im Weg des Vertragsna turschutzes abzugelten. 4. Abschnitt Nationalparkmanagement 1. Unterabschnitt Nationalparkfonds Allgemeines § 28 (1) Zur Förderung und Betreuung des Nationalparks Hohe Tauern besteht ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dieser Fonds führt die Bezeichnung „Salzburger Nationalparkfonds“ und hat seinen Sitz in Mittersill. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt. Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 15 von 20 www.ris.bka.gv.at (2) Der Fonds ist von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit. Aufgaben des Fonds § 29 (1) Die Aufgaben des Salzburger Nationalparkfonds untergliedern sich in die Geschäftsfelder Natur raummanagement, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Besucherinformation, Erhaltung der Kul turlandschaft, Regionalentwicklung und sonstige Aufgaben. Im Rahmen dieser Geschäftsfelder obliegen dem Fonds zur Verwirklichung der Ziele gemäß § 2 insbesondere folgende Aufgaben: 1. im Geschäftsfeld „Naturraummanagement“: a) die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen zur Gewährleistung oder Wiederherstel lung der natürlichen Dynamik der Ökosysteme, b) die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederansiedelung heimischer Wildtiere; 2. im Geschäftsfeld „Wissenschaft und Forschung“: a) die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalparks, b) die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen der wissenschaftlichen Dokumentation des Nationalparks; 3. im Geschäftsfeld „Bildung und Besucherinformation“: a) die Erstellung von Programmen und Projekten zur Bildung und Besucherinformation, b) die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen zur Bildung und Besucherin formation, c) die Betreuung und Information der Besucher und Besucherinnen des Nationalparks, d) die Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung der Nationalparkidee; 4. im Geschäftsfeld „Erhaltung der Kulturlandschaft“: a) die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturlandschaft und zur Sicherung der Biodiversität, b) die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung der heimischen Nutztierras sen; 5. im Geschäftsfeld „Regionalentwicklung“: a) die Mitarbeit an einer nachhaltigen Regionalentwicklung in der Nationalparkregion, b) die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen, die zur Verankerung des Nationalparks als integrierter Teil der Nationalparkregion beitragen; 6. im Geschäftsfeld „Sonstige Aufgaben“: a) die Erstellung von Gutachten sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu den Nationalpark berührenden raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes und der Gemeinden sowie sonstigen, die Interessen des Nationalparks wesentlich berührenden Vorhaben, b) die Ausarbeitung des Managementplans gemäß § 41, c) die Ausarbeitung von Richtlinien für die Förderungsvergabe, d) die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Interessen des Nationalparks berühren, e) die Vertretung des Nationalparks nach außen, f) die Beteiligung an juristischen Personen, die den Zielen des Nationalparks und den Aufgaben des Nationalparkfonds dienen, g) der Abschluss von privatrechtlichen Vereinbarungen, mit denen das Erreichen der Ziele ge mäß § 2 unterstützt wird (Vertragsnaturschutz), h) die Vorsorge für die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung. (2) Der Fonds erfüllt die im Rahmen der Geschäftsfelder jeweils bestehenden Aufgaben mit privat wirtschaftlichen Mitteln. Ihm kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Mittel des Fonds § 30 (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch: 1. Zuwendungen des Landes Salzburg; 2. Zuwendungen des Bundes; Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 16 von 20 www.ris.bka.gv.at 3. Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit; 4. Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen; 5. Zinsen der Fondsmittel sowie sonstige Erträge des Fondsvermögens; 6. Aufnahme von Darlehen durch den Fonds mit Zustimmung der Landesregierung; 7. Strafbeträge (§ 25 Abs 6). (2) Die Zuwendungen des Landes sind im Landesvoranschlag einzusetzen und dem Fonds in monat lichen Teilbeträgen zu überweisen. (3) Der Fonds hat die Mittel zinsbringend anzulegen. Die für seine Aufgaben in Betracht kommen den nationalen und internationalen Förderungsprogramme sind bestmöglich zu nutzen. Organe des Fonds § 31 Die Organe des Fonds sind: 1. das Nationalparkkuratorium, 2. die oder der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums, 3. der Fondsbeirat sowie 4. die Nationalparkverwaltung. Nationalparkkuratorium § 32 (1) Das Nationalparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. dem geschäftsordnungsmäßig mit den Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betrau ten Mitglied der Landesregierung; 2. zwei Mitgliedern, die von der Landesregierung entsendet werden und von denen mindestens eines aus dem Bereich des Amtes der Landesregierung zu kommen hat und mindestens eines über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Öko logie verfügen muss; 3. drei Mitgliedern, die durch gemeinsamen Beschluss der vom Nationalpark erfassten Gemeinden bestimmt werden; 4. drei Mitgliedern aus dem Kreis der durch den Nationalpark berührten bäuerlichen Grundbesitze rinnen und Grundbesitzer, die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg nam haft zu machen sind; 5. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes, die bzw der gemäß der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern, kundgemacht unter LGBl Nr 95/1994, entsendet wird. Das in Z 1 genannte Mitglied wird im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten. Für die weiteren Mitglieder des Nationalparkkuratoriums sind von der entsendenden Stelle Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Die Mitglieder nach Z 2 bis 4 und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Bestellung ist aufzuheben, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied von der entsendenden Stelle abberufen wird. (2) Dem Nationalparkkuratorium obliegt neben den ihm besonders zugewiesenen Aufgaben die Wahrnehmung der im § 29 angeführten Aufgaben, soweit nicht anderes bestimmt ist. In den im § 34 Abs 3 Z 1 bis 5 genannten Angelegenheiten hat das Nationalparkkuratorium vorher den Fondsbeirat zu hören. (3) Das Nationalparkkuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und die oder der Vorsitzende oder die zur Stellvertretung berufene Person (§ 33) und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, entscheidet das Nationalparkkuratorium mit Stimmenmehr heit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Das im Abs 1 Z 5 genannte Mitglied darf bei solchen Abstimmungen nicht überstimmt werden, mit denen über die Verwendung jener Mittel entschieden wird, die dem Salzburger Nationalparkfonds vom Bund überwiesen werden. Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 17 von 20 www.ris.bka.gv.at (5) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen Vertreterinnen und Vertreter der Interessen verbände, der Österreichischen Bundesforste AG, der alpinen Vereine sowie weitere Fachleute vor allem auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes mit beratender Stimme beiziehen. (6) Das Nationalparkkuratorium bleibt fünf Jahre im Amt. Bei schwerwiegenden Mängeln in der Ge schäftsführung kann die Landesregierung eine vorzeitige Neubestellung des Nationalparkkuratoriums veranlassen. (7) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen des Fondsbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. (8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Nationalparkkuratoriums sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen ist. Vorsitzende oder Vorsitzender des Nationalparkkuratoriums § 33 (1) Die oder der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums ist das geschäftsordnungsmäßig mit den Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betraute Mitglied der Landesregierung. (2) Für die oder den Vorsitzenden sind durch die Landesregierung für den Fall der Verhinderung zwei stellvertretende Personen zu bestellen. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter wird durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg aus den Vertreterinnen und Vertretern des bäuerlichen Grundbesitzes namhaft gemacht, die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter durch gemeinsamen Beschluss der Gemeinden aus den von diesen entsendeten Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende wird im Fall der Verhinderung durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter, diese bzw dieser sinngemäß durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vertreten. (3) Die oder der Vorsitzende vertritt den Salzburger Nationalparkfonds nach außen und ist für die Einhaltung der Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums verantwortlich. Fondsbeirat § 34 (1) Der Fondsbeirat besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter aller im Landtag vertretenen politischen Parteien, die von diesen entsendet werden; 2. drei Mitgliedern aus dem Bereich des Amtes der Landesregierung, die von der Landesregierung entsendet werden; 3. je einem von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Landarbeiterkammer für Salzburg, dem Salzburger Gemeindeverband, der Österreichischen Bundesforste AG, den alpinen Vereinen im Land Salzburg, dem Verein Naturschutzpark, dem österreichischen Naturschutz bund, Landesgruppe Salzburg, der Salzburger Jägerschaft sowie der Universität Salzburg entsen deten Mitglied; 4. drei von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzerinnen und -besitzer im Nationalpark und einem von derselben Kammer aus dem Kreis der im Nationalpark Einforstungsberechtigten entsendeten Mitglied; 5. drei Mitgliedern, die durch gemeinsamen Beschluss der im Nationalpark gelegenen Gemeinden bestimmt werden. (2) Die oder der Vorsitzende des Fondsbeirates wird von diesem aus dem Kreis seiner Mitglieder, gewählt, ebenso für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter. (3) Dem Fondsbeirat obliegen insbesondere: 1. die Beratung der Richtlinien für die Förderungsvergabe (§ 38); 2. die Abgabe von Empfehlungen und die Stellungnahme zu langfristigen wichtigen Förderungs vorhaben; 3. die Beratung des Managementplans gemäß § 40; 4. die Beratung eines allfälligen Arbeitsprogramms; 5. die Beratung des vom Nationalparkkuratorium vorgelegten Tätigkeitsberichtes, des Jahresvoran schlages und des Rechnungsabschlusses; 6. die Beratung des Entwurfs der Geschäftsordnung des Fondsbeirates. Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 18 von 20 www.ris.bka.gv.at (4) Der Fondsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und die oder der Vorsitzende oder die zur Stellvertretung berufene Person (Abs 2) und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. (5) Der Fondsbeirat kann verlangen, dass Mitglieder des Nationalparkkuratoriums an seinen Sitzun gen teilnehmen und die für die Beratung erforderlichen Auskünfte erteilen. Den Sitzungen können weite re Fachleute sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes mit beratender Stimme beigezogen werden. (6) Der Fondsbeirat bleibt fünf Jahre im Amt und ist mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen. (7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fondsbeirats sind in einer Geschäfts ordnung festzulegen, die durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung des Fondsbeirates zu erlassen ist. Nationalparkverwaltung § 35 (1) Die Nationalparkverwaltung besteht aus der Nationalparkdirektorin oder dem National parkdirektor als Geschäftsführerin bzw Geschäftsführer des Nationalparkfonds und der erforderlichen Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie ist die Geschäftsstelle des Salzburger Nationalparkfonds. (2) Nationalparkdirektorin bzw Nationalparkdirektor ist die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Lei ter der Dienststelle, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung unmittelbar mit der Vollziehung der Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betraut ist. Über Vorschlag der Landes regierung ist vom Nationalparkkuratorium eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Nationalparkver waltung zur Stellvertreterin bzw zum Stellvertreter der Nationalparkdirektorin bzw des Nationalparkdi rektors zu bestellen. (3) Der Nationalparkdirektorin oder dem Nationalparkdirektor obliegen die Geschäftsführung des Nationalparkfonds, insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen sowie die Durchführung der zu vollzie henden Aufgaben einschließlich der rechtsverbindlichen Zeichnung in Vertretung der oder des Vorsitzen den des Nationalparkfonds und die Vertretung des Nationalparks in länderübergreifenden Gremien, sowie die Leitung der Nationalparkverwaltung. 2. Unterabschnitt Förderungen und Managementplan Arten der Förderung § 36 Eine Förderung nach diesem Gesetz kann erfolgen durch: 1. die Tragung der Kosten; 2. die Gewährung von Beiträgen und Darlehen; 3. die Gewährung von Zinsenzuschüssen für aufgenommene Darlehen; 4. die Übernahme von Planungsarbeiten. Grundsätze der Förderungsgewährung § 37 (1) Förderungen dürfen grundsätzlich nur für Maßnahmen gewährt werden, die auf Grund dieses Ge setzes getroffen oder durch dieses Gesetz bewirkt werden. (2) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in der Nationalparkregion ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen. Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Berück sichtigung der Zielsetzung gemäß § 2 sowie der Ziele der Raumordnung aufeinander abzustimmen. (3) Die Förderung hat nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel sicherzustel len, dass jedenfalls jene Mehrkosten, die bei der Verwirklichung von Vorhaben im Nationalpark nur we gen der hier geltenden besonderen Schutzvorschriften entstehen, abgegolten werden. (4) Bei der Gewährung von Förderungen sind bereits geleistete oder noch zu leistende Entschädi gungen und Abgeltungen zur Gänze zu berücksichtigen. (5) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 19 von 20 www.ris.bka.gv.at Förderungsrichtlinien § 38 In Richtlinien für die Förderungsvergabe sind festzulegen: 1. die Maßnahmen, die gefördert werden können; 2. die Art der Förderung; 3. der Zeitraum der Förderung; 4. die Höhe der Förderung; 5. die näheren Bedingungen der Förderung. Verfahren und Verwendungsnachweis § 39 (1) Ansuchen um Förderung sind direkt beim Nationalparkfonds einzubringen. (2) Als Förderungswerberin oder -werber kommt jede Person in Betracht, die eine förderbare Maß nahme setzen will, für deren Ausführung die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Solche Voraus setzungen sind insbesondere die erforderlichen behördlichen Bewilligungen sowie die privatrechtliche und wirtschaftliche Möglichkeit der Ausführung des Vorhabens. (3) Die Gewährung einer Förderung kann auch mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. (4) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist tunlichst binnen drei Monaten zu be nachrichtigen, ob ihrem bzw seinem Ansuchen stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Förde rungsvergabe trifft das Nationalparkkuratorium. (5) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat die zweckbestimmte Verwendung der gewährten Förderung nachzuweisen. (6) Die Förderung ist einzustellen und gewährte Zuschüsse sind zurückzufordern, wenn die Förde rungswerberin oder der Förderungswerber den Nachweis gemäß Abs 5 nicht erbringt oder eine mit der Förderungsgewährung verbundene Auflage oder Bedingung nicht einhält. Managementplan § 40 (1) Die Nationalparkverwaltung hat für das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern einen Manage mentplan auszuarbeiten, der auf einen Planungshorizont von jeweils 9 Jahren auszurichten ist und alle zur Erreichung der Zielsetzung gemäß § 2 umzusetzenden Maßnahmen in den Geschäftsfeldern Naturraum management, Erhaltung der Kulturlandschaft, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Besucherinfor mation sowie Regionalentwicklung darstellen soll. Der Managementplan bedarf der Genehmigung des Nationalparkkuratoriums und ist in regelmäßigen Abständen zu evaluieren. Vor der Genehmigung sind der Fondsbeirat und der Nationalparkrat (Art II der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern zu hören. (2) Im Managementplan sind auch jene Maßnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um den Krite rien eines Schutzgebietes der Kategorie II entsprechend den Vorgaben der International Union for Con servation of Nature and Natural Ressorces (IUCN) dauerhaft zu entsprechen. (3) Maßnahmen, die vom Nationalparkfonds selbst oder über dessen Auftrag in Umsetzung des Ma nagementplans durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen. 3. Unterabschnitt Aufsicht und Berichtspflichten Aufsicht über den Fonds § 41 (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Diese ist berechtigt, jederzeit in die Un terlagen der Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen. (2) Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jährlich bis 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss für das vergangene Jahr sowie bis 31. Oktober einen Jahresvoranschlag für das kommende Jahr zur Genehmigung vorzulegen. Den Unterlagen sind die Bera tungsergebnisse des Fondsbeirates anzuschließen. Sbg. LGBl. Nr. 3/2015 - Kundgemacht am 16. Jänner 2015 20 von 20 www.ris.bka.gv.at Jahresbericht der Landesregierung § 42 Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über den Nationalpark Hohe Tauern, insbesondere auch über die Gebarung des Nationalparkfonds im vorangegangenen Kalen derjahr, vorzulegen. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen Verweisungen auf Bundesrecht § 43 (1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die diese durch Änderungen bis zu dem im Folgenden letztzitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben: 1. Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 125/2013; 2. Vermessungsgesetz, BGBl Nr 306/1968; Gesetz BGBl I Nr 129/2013; 3. Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr 146/2001; Gesetz BGBl I Nr 181/2013. (2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und das Ver waltungsstrafgesetz 1991 (VStG) gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung. Umsetzung von Gemeinschaftsrecht § 44 Mit diesem Gesetz werden folgende gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte umgesetzt: 1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhal tung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ABl 1992 Nr L 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006, ABl 2006 Nr L 363, S 368. 2. Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung), ABl 2010 L 20, S 7. In und Außerkrafttreten § 45 (1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 19. Oktober 1983 über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl Nr 106/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, außer Kraft. Übergangsbestimmungen § 46 (1) Die im Zeitpunkt gemäß § 45 Abs 1 bestehenden Organe des Nationalparkfonds (Fondsbeirat, Nationalparkkuratorium, Vorsitzende bzw Vorsitzender des Nationalparkkuratoriums) gelten für die rest liche Funktionsdauer als entsprechende Organe im Sinn dieses Gesetzes. (2) Die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt gemäß § 45 Abs 1 anhängig werden. Auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, fin den die §§ 8, 25 und 29 Abs 2 lit j des gemäß § 45 Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetzes weiterhin An wendung. (3) Bescheide, die auf Grund des gemäß § 45 Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetzes erteilt worden sind, oder Bescheide und Berechtigungen, auf die § 28 Abs 3 des außer Kraft getretenen Gesetzes anzu wenden war, gelten als Bescheide im Sinn dieses Gesetzes. Pallauf Haslauer

Salzburg National Park Law 2014 · Nelum