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奥地利的法律

Salzburg Biomass Promotion Act (S.BFG)

颁布于 2019-10-02 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz vom 2. Oktober 2019 über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse im Land Salzburg (Salzburger Biomasseförderungsgesetz – S.BFG).
语言
German
类型
法令
国家
奥地利 · Salzburg
主题
Energy
关键词
bioenergy, energy conservation/energy production, environmental planning, renewable energy, biofuel, policy/planning

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文本

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  1. §1 Zweck des Gesetzes

  2. §2 Begriffsbestimmungen

  3. §3 Anwendungsbereich

  4. §4 Pflichten der Verteilernetzbetreiber

  5. §5 Biomassebilanzgruppenverantwortlicher

  6. §6 Aufgaben des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen

  7. §7 Pflichten der Stromhändler

  8. §8 Rechte und Pflichten der Anlagenbetreiber

  9. §9 Dauer der Abnahme- und Vergütungspflicht

  10. § 10 Vergütung

  11. § 11 Mehraufwendungen

  12. § 12 Aufbringung der Fördermittel, Verwaltung

  13. § 13 Zuschlag

  14. § 14 Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen

  15. § 15 Strafbestimmungen

  16. § 16 Verweisungen auf Bundesrecht

  17. § 17 Inkrafttreten Text Zweck des Gesetzes

  18. §1 Dieses Gesetz bezweckt im Interesse der Nachhaltigkeit, des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit den Fortbestand von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil sicherzustellen. Begriffsbestimmungen

  19. §2 (1) Im Sinn dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte. (2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Ökostromgesetzes 2012 – ÖSG 2012 und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010. (3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7 Landesrecht Salzburg Anwendungsbereich

  20. §3 (1) Dieses Gesetz regelt die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil mit Standort im Land Salzburg, deren Förderung gemäß den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 ausgelaufen ist bzw ausläuft, sofern sich aus Abs 2 nicht anderes ergibt. (2) Von der Förderung sind jene Ökostromanlagen ausgenommen, die 1. zum Zeitpunkt der Abnahme gemäß § 4 über einen aufrechten Vertrag nach dem Ökostromgesetz oder nach dem ÖSG 2012 verfügen, 2. nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 ÖSG 2012 verfügen, 3. auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden, 4. keinen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen, 5. über kein Konzept über die Rohstoffversorgung für die Dauer von 36 Monaten verfügen, 6. keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen oder 7. keinen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler für die Zwecke der Messung der genutzten Wärme installieren. Pflichten der Verteilernetzbetreiber

  21. §4 (1) Zusätzlich zu den im § 18 Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG festgelegten Pflichten sind die Verteilernetzbetreiber, in deren Verteilernetzgebiet Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs 1 an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, verpflichtet, 1. eine besondere Bilanzgruppe für die Ökostromanlagen (Biomassebilanzgruppe) unter Beachtung des § 38 Abs 2 ÖSG 2012 zu bilden, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam von mehreren Verteilernetzbetreibern gebildet und genutzt werden kann, 2. mit den Betreibern der Ökostromanlagen Verträge über die Abnahme von Ökostrom (Abnahmevertrag) abzuschließen und 3. die den Ökostromanlagen zugewiesenen Zählpunkte der Biomassebilanzgruppe zuzuordnen. (2) Wenn betroffene Verteilernetzbetreiber die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen (§ 5) nicht erfüllen, haben sie zur Erfüllung ihrer gemäß Abs 1 Z 1 und 2 festgelegten Aufgaben einem Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz zu übertragen, der die Voraussetzungen gemäß § 5 zu erfüllen vermag. (3) Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben der Landesregierung unter Nachweis der im § 40 Abs 2 Z 1, 2 und 4 LEG angeführten Voraussetzungen und unter Vorlage von Unterlagen über die fachliche Eignung (§ 5 Abs 2) den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen namhaft zu machen. Mit der Namhaftmachung kann der Biomassebilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit aufnehmen. Vom Nachweis der Voraussetzungen bzw von der Vorlage der Unterlagen kann abgesehen werden, wenn der namhaft gemachte Biomassebilanzgruppenverantwortliche diese Nachweise bereits einmal erbracht hat. (4) Die Landesregierung hat die Tätigkeit des namhaft gemachten Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht oder nicht mehr vorliegen. (5) In die Vertragsurkunden gemäß Abs 1 Z 2 sind jedenfalls folgende Angaben aufzunehmen: 1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber, 2. Rechnungsdaten, 3. Angaben über die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger und den Prozentsatz der einzelnen Primärenergieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr, 4. die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil, 5. die Erreichung eines Brennstoffnutzungsgrades von mindestens 60 vH nach dem vorgelegten Konzept (§ 8 Abs 2 Z 5), bezogen auf ein Kalenderjahr, 6. das Datum der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der Ökostromabwicklungsstelle, 7. das Datum des Beginns der Abnahme des angebotenen Ökostroms, 8. Regelungen über die Rückabwicklung der Förderung, wenn die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 10 Abs 8), und www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 7 Landesrecht Salzburg 9. Hinweise auf die gemäß § 8 Abs 6 zu erstellende Dokumentation und auf die Folgen gemäß § 10 Abs 7. (6) Mit dem Beginn der Abnahme des Ökostroms wird der Betreiber der Ökostromanlage Mitglied der Biomassebilanzgruppe. Biomassebilanzgruppenverantwortlicher

  22. §5 (1) Die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, die fachlich geeignet ist und die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs 2 Z 1, 2 und 4 LEG erfüllt. (2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn theoretische und in den letzten zehn Jahren zumindest durch fünfjährige Tätigkeit praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Förderungen und in der Führung einer Bilanzgruppe erworben worden sind. Aufgaben des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen

  23. §6 Zusätzlich zu den im § 4 und zu den im § 40a LEG festgelegten Aufgaben hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche 1. entweder die abgenommenen Ökostrommengen samt den dazugehörigen Herkunftsnachweisen gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, zum jeweiligen Day-Ahead-Spotmarkt-Stundenpreis der Strombörse EPEX SPOT SE für das Marktgebiet Österreich sowie zum Preis von 0,70 Euro/MWh für die Herkunftsnachweise täglich zuzuweisen und monatlich zu verrechnen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der pro Kalendermonat an Endverbraucher im Inland abgegebenen Strommengen. Die Verrechnungsstellen haben die erforderlichen Daten automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. Für den jeweiligen Kalendermonat berechnet sich die Quote nach dem Monat, welcher drei Monate zurückliegt. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats herangezogen, 2. oder die abgenommenen Ökostrommengen und die vom Anlagenbetreiber überlassenen und der abgenommenen Ökostrommenge entsprechenden Herkunftsnachweise bestmöglich zu vermarkten, 3. und den abgenommenen Ökostrom nach Maßgabe der im § 10 festgelegten Tarife zu vergüten. Pflichten der Stromhändler

  24. §7 (1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen gemäß § 6 Z 1 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die Entgelte gemäß § 6 Z 1 monatlich zu entrichten. (2) Die Stromhändler haben den ihnen gemäß § 6 Z 1 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung ihrer Kunden im Inland zu verwenden. Rechte und Pflichten der Anlagenbetreiber

  25. §8 (1) Betreiber von Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs 1 können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anbot über die Abnahme von Ökostrom aus Anlagen gemäß § 3 Abs 1 beim betroffenen Verteilernetzbetreiber bzw beim Biomassebilanzgruppenverantwortlichen stellen. (2) Die Anlagenbetreiber haben zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen (§ 3) in ihren Anboten insbesondere folgende Angaben zu machen und diese, soweit die Angaben nicht in Bescheiden gemäß § 7 ÖSG 2012 enthalten sind, erforderlichenfalls durch entsprechende Unterlagen zu belegen: 1. Angaben über die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger und den Prozentsatz der einzelnen Primärenergieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr, sowie über die Installation eines Wärmezählers, 2. die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung, 3. die Rechnungsdaten, 4. die voraussichtlich in das Verteilernetz einzuspeisenden Erzeugungsmengen, www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 7 Landesrecht Salzburg 5. ein Konzept über die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades von mindestens 60 vH, bezogen auf ein Kalenderjahr, 6. ein Konzept über die Rohstoffversorgung für die Dauer von mindestens 36 Monaten, 7. Angaben über dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub und dem Stand der Technik entsprechende Wärmezähler für die Zwecke der Messung der genutzten Wärme, 8. die Volllaststunden der letzten fünf Kalenderjahre, in denen die Ökostromanlage in Betrieb war, und 9. das Datum der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der Ökostromabwicklungsstelle. (3) Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, auf Ersuchen des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen alle für den Abschluss des Abnahmevertrages notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzuhalten. Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ist auch ermächtigt, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Anlagenbetreiber Sachverständige heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten sind dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen als Mehraufwendungen im Sinn des § 11 Abs 1 Z 2 abzugelten. (4) Die Anlagenbetreiber haben dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplangestaltung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie Ganglinien der Stromerzeugung und Prognosewerte, zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere die Fahrpläne, die täglich bis 8:30 Uhr für den Folgetag (00:00 bis 24:00 Uhr) an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu übermitteln sind. Die Kostentragung für Fahrplanabweichungen ist in den Abnahmeverträgen zu regeln. (5) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades ist für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen. Dieser Nachweis ist dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen. (6) Die Anlagenbetreiber haben die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger laufend zu dokumentieren und einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Diese Nachweise sind durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger ist von einem im Abs 5 aufgezählten Sachverständigen zu prüfen. Abs 3 gilt sinngemäß. Dauer der Abnahme- und Vergütungspflicht

  26. §9 (1) Die Dauer der Abnahme- und der Vergütungspflicht beträgt 36 Monate, beginnend mit der Abnahme des Ökostroms (§ 4 Abs 5 Z 7). (2) Ist der Fortbestand der Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs 1 durch eine Nachfolgeregelung in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl Nr L 328 vom 21. Dezember 2018, sichergestellt, ist über Antrag des Anlagenbetreibers die Abnahme- und Vergütungspflicht zu beenden. Vergütung

  27. § 10 (1) Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat den gemäß § 4 abgenommenen Ökostrom nach Maßgabe der folgenden Absätze über Antrag zu vergüten. (2) Die Vergütung ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage nach dem vorgelegten Konzept (§ 8 Abs 2 Z 5) einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht. (3) Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und ins öffentliche Verteilernetz abgegebenen Ökostrommengen zu gewähren. (4) Die Vergütung ist für die Dauer von 36 Monaten auszubezahlen, sofern sich aus § 9 Abs 2 nicht anderes ergibt. (5) Für die Abnahme des Ökostroms aus Anlagen gemäß §3 Abs 1 sind vom Biomassebilanzgruppenverantwortlichen folgende Tarife zu entrichten: www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 7 Landesrecht Salzburg 1. für Ökostromanlagen, die unter Verwendung der Primärenergieträger feste Biomasse und Abfall mit hohem biogenen Anteil, jedoch mit Ausnahme des in Z 2 aufgezählten Abfalls, betrieben werden, a) mit einer Engpassleistung bis 2 MW 11,20 Cent/kWh b) mit einer Engpassleistung von über 2 bis 10 MW 9,65 Cent/kWh c) mit einer Engpassleistung von über 10 MW 9,26 Cent/kWh; 2. für Ökostromanlagen, die unter Verwendung des Primärenergieträgers Abfall mit hohem biogenen Anteil gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern (SN) der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 171 beginnen, betrieben werden, sind die in Z 1 angeführten Tarife um 10 % zu reduzieren. (6) Bei Kombination der im Abs 5 Z 1 und 2 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung. (7) Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat die gemäß § 8 Abs 6 vorgelegten Nachweise zu prüfen. § 8 Abs 3 gilt sinngemäß. Werden die im Abnahmevertrag festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. (8) Liegen die Voraussetzungen für die Vergütung des abgenommenen Ökostroms nach den vorgelegten Nachweisen (§ 8 Abs 5 und 6) nicht mehr vor, gilt der Abnahmevertrag als aufgelöst. Der Anlagenbetreiber hat den Differenzbetrag zum für den Zeitraum der Abnahme jeweils gültigen Day- Ahead-Spotmarkt-Stundenpreis der Strombörse EPEX SPOT SE für das Marktgebiet Österreich abzüglich der tatsächlich angefallenen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergiekosten des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen ab Wegfall der Vergütungsvoraussetzungen binnen zehn Werktagen auf ein vom Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu diesem Zweck bekannt zu gebendes Konto zur Anweisung zu bringen. Mehraufwendungen

  28. § 11 (1) Dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern sind folgende Mehraufwendungen, soweit zutreffend, abzugelten: 1. die Differenzbeträge, die sich aus den Vergütungen des abgenommenen Ökostroms und den Erlösen aus dem Verkauf des Ökostroms sowie der Herkunftsnachweise ergeben, 2. die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklung verbundenen angemessenen administrativen und finanziellen Aufwendungen (zB Einrichtung einer Biomassebilanzgruppe, Abschluss von Verträgen, Erstellung der Fahrpläne, Einhebung von Zuschlägen, Vergütung des abgenommenen Ökostroms) und 3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie. (2) Allfällige Differenzbeträge, die sich zwischen den gemäß § 12 vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen gemäß Abs 1 ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und durch eine Anpassung des Zuschlags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den zu erwartenden Mehraufwendungen sowie den prognostizierten Erlösen ist anzustreben. (3) Nach Abgeltung aller Mehraufwendungen sind nichtverbrauchte Fördermittel dem Ökoenergiefonds des Landes Salzburg, der für die Zuweisung der Technologiefördermittel nach § 43 ÖSG 2012 eingerichtet wurde, zuzuführen. (4) Die Landesregierung kann im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und der Netzbetreiber und die Verwendung der Fördermittel prüfen. Aufbringung der Fördermittel, Verwaltung

  29. § 12 (1) Die Fördermittel werden aufgebracht: 1. aus dem Verkauf des Ökostroms aus Anlagen gemäß § 3 Abs 1 und der dazugehörigen Herkunftsnachweise, 2. durch einen Zuschlag gemäß § 13 zu dem gemäß § 48 ÖSG 2012 festgelegten Ökostromförderbeitrag, 3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 15 verhängten Verwaltungsstrafen, 4. aus den Zinsen der veranlagten Mittel und www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 7 Landesrecht Salzburg 5. durch sonstige Zuwendungen. (2) Zur Verwaltung der Fördermittel hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ein auf das Land Salzburg bezogenes Konto einzurichten. (3) Die Verwaltung des Kontos obliegt dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen. Er hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Der Landesregierung und den von ihr herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren. Zuschlag

  30. § 13 (1) Zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 11 ist von allen an das öffentliche Netz im Land Salzburg angeschlossenen Endverbrauchern ein Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß § 48 ÖSG 2012 einzuheben. Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind jeweils für ihren Hauptwohnsitz von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit. (2) Der Zuschlag beträgt 28,5 vH zu den im § 2 Ökostromförderbeitragsverordnung 2019 festgelegten Beträgen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Zuschlag neu festzulegen, um allfällige Differenzbeträge (§ 11 Abs 2) auszugleichen. (3) Der Zuschlag ist von allen Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungs- und Netzverlustentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die eingehobenen Zuschläge sind von den Netzbetreibern monatlich an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen abzuführen, sofern sich aus Abs 7 nicht anderes ergibt. (4) Die Netzbetreiber und die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen haben der Landesregierung sämtliche für die Bemessung des Zuschlags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen. (5) Der Zuschlag ist bis zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 11 einzuheben. Die Landesregierung hat von Amts wegen oder über Antrag eines Netzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ab welchem Zeitpunkt der Zuschlag nicht mehr einzuheben ist. (6) Bei Nichtbezahlung des Zuschlags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Zuschlags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern, zwischen dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Zuschlags, oder zwischen dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte. (7) Sind mehrere Biomassebilanzgruppen gebildet, sind die eingehobenen Zuschläge monatlich an das Land Salzburg abzuführen, das die Zuschläge entsprechend den Mehraufwendungen auf die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen aufzuteilen hat. § 14 Abs 5 ÖSG 2012 gilt sinngemäß. Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen

  31. § 14 Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat alle nach diesem Gesetz gewährten Beihilfen in Form von Tarifen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500.000 Euro pro Jahr liegen, nach den im § 51a ÖSG 2012 vorgegebenen Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen. Strafbestimmungen

  32. § 15 (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 13.000 Euro zu bestrafen, wer 1. seinen Verpflichtungen gemäß § 4 Abs 1, 2, 3 oder 5 nicht nachkommt; 2. trotz Untersagung gemäß § 4 Abs 4 die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen weiter ausübt; 3. seinen Verpflichtungen gemäß §§ 6, 7 oder 8 Abs 3, 4, 5 oder 6 nicht nachkommt; 4. seinen Verpflichtungen gemäß §§ 10, 12 Abs 2 oder 3, § 13 Abs 3 oder 4, (§) 14 oder 17 Abs 2 nicht nachkommt. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 7 Landesrecht Salzburg (2) Geldstrafen, die auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, fließen dem Konto gemäß § 12 Abs 2 zu. Verweisungen auf Bundesrecht

  33. § 16 Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung: 1. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl I Nr 110; Gesetz BGBl I Nr 108/2017; 2. Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, BGBl I Nr 142/2000; Gesetz BGBl I Nr 81/2016; 3. Ökostromförderbeitragsverordnung 2019, BGBl II Nr 345/2018; 4. Ökostromgesetz – ÖSG, BGBl I Nr 149/2002; Gesetz BGBl I Nr 104/2009; 5. Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, BGBl I Nr 75/2011; Gesetz BGBl I Nr 42/2019. Inkrafttreten

  34. § 17 (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Die Namhaftmachung eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen, die Bildung einer Biomassebilanzgruppe und die Stellung von Anboten auf Förderung können vor Inkrafttreten erfolgen. Die Abnahme und Vergütung des Ökostroms darf erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen. Die Biomassebilanzgruppe ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten zu bilden. www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 7

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