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奥地利的法律

Restrictions on Navigation on Certain Lakes in Tirol

颁布于 1998-05-11 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Mai 1998, mit der Beschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Seen in Tirol erlassen werden.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利 · Tirol
主题
Sea, Water
关键词
navigation, offences/penalties, pollution control, use restrictions, freshwater pollution, inland waters

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Gesamte Rechtsvorschrift für Schiffahrt, Beschränkungen auf bestimmten Seen in Tirol, Fassung vom 03.06.2025 Langtitel Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Mai 1998, mit der Beschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Seen in Tirol erlassen werden StF: LGBl. Nr. 56/1998 Änderung LGBl. Nr. 54/2022 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet: Text § 1 Allgemeines Verbot Auf den in der Anlage angeführten Seen ist die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die durch Verbrennungsmotoren oder durch Elektromotoren mit einer Vortriebsleistung von mehr als 500 Watt, am Achensee mit Fahrzeugen mit einer Vortriebsleistung von mehr als 2200 Watt, angetrieben werden, verboten. § 2 Ausnahmen Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen: a) Fahrten mit im Einsatz befindlichen Fahrzeugen und Schwimmkörpern des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres, der Bundeswasserbauverwaltung, des gewässerkundlichen Dienstes, des Rettungsdienstes und der Feuerwehr; b) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen; c) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern von Kraftwerksunternehmen zum Zwecke der Instandsetzung oder sonstigen Wartung; d) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der Ausübung der Berufsfischerei dienen; e) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern bei behördlich bewilligten Veranstaltungen einschließlich der Proben und Übungen; f) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die im Rahmen der Ausbildung zum Erwerb von Schiffsführerpatenten durch behördlich bewilligte Schiffsführerschulen durchgeführt werden, im unbedingt erforderlichen Ausmaß. § 3 Strafbestimmung Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes bestraft. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der Beschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Seen in Tirol erlassen werden, LGBl. Nr. 17/1980, außer Kraft. Anlage Verzeichnis der Seen Achensee Blindsee Brennersee Egelsee Fernsteinsee Frauensee Haldensee Hechtsee Heiterwanger See Herzsee Hintersteiner See Längsee Lanser See Mittersee Möserer See Natterer See Obernberger See Pfrillsee Piburger See Pillersee Plansee Reintaler See Schwarzsee Thiersee Traualpsee Tristacher See Urisee Vilsalpsee Walchsee Weißensee Wildmoossee Wildsee oder Seefelder See Anlage Verzeichnis der Seen

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