Regulation on invasive non-native mammals and birds
颁布于 2021-02-25 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über invasive gebietsfremde Säugetiere und Vögel.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利 · Steiermark
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- birds, data collection/reporting, ecosystem conservation, hunting/capture, invasive alien species, monitoring, wild fauna
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文本
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1 von 2 www.ris.bka.gv.at Jahrgang 2021 Ausgegeben am 26. Februar 2021 27. Verordnung: Verordnung über invasive gebietsfremde Säugetiere und Vögel 27. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 2021 über invasive gebietsfremde Säugetiere und Vögel Auf Grund des § 3 des Steiermärkischen EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes, LGBl. Nr. 62/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020, wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für diejenigen Säugetiere und Vögel, die in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbindung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten aufgenommen oder gemäß Art. 12 zu invasiven gebietsfremden Tierarten von Bedeutung für Österreich erklärt wurden. § 2 Tötung oder Fang Die/Der Jagdausübungsberechtigte oder eine von ihr/ihm ermächtigte Person hat auf die im jagdlichen Betrieb übliche Weise, soweit ihr/ihm das möglich und zumutbar ist, die in § 1 angeführten invasiven Säugetiere und invasiven Vögel, die in ihrem/seinem Jagdrevier vorkommen, unter Beachtung der örtlichen und sachlichen Verbote nach §§ 55 und 58 des Steiermärkischen Jagdgesetzes zu töten oder mittels geeigneter, nicht tierquälerischer Fangvorrichtungen zu fangen und im Fall von Lebendfang anschließend ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten. § 3 Meldung invasiver Arten (1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat die Tötung oder den Todfund eines invasiven Säugetieres oder eines invasiven Vogels gemäß § 1 mit der Niederwildmeldung jährlich bis spätestens Ende Februar an die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister zu melden. (2) Nimmt das zuständige Jagd- oder Forstschutzorgan ein invasives Säugetier oder einen invasiven Vogel gemäß § 1 wahr, so hat es dies der/dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zu melden. § 4 Monitoring Die Landesjägerschaft hat die von den Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeistern eingelangten Meldungen jährlich gesammelt bis spätestens Ende April jeden Jahres an die für Jagd- und Forstwesen zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung weiterzuleiten, welche diese Daten aufgegliedert nach den Arten in Verbreitungskarten überträgt. D as elektronische O riginal dieses D okum entes w urde am tssigniert. H inw eise zur P rüfung dieser elektronischen S ignatur bzw . der E chtheit des A usdrucks finden S ie unter: https://as.stm k.gv.at Stmk. LGBl. Nr. 27/2021 - Ausgegeben am 26. Februar 2021 2 von 2 www.ris.bka.gv.at § 5 Fütterungsverbot Es ist jeder Person verboten, die in § 1 genannten Säugetiere und Vögel zu füttern. Dies gilt, unbeachtlich der nach § 50 des Steiermärkischen Jagdgesetzes zulässigen Fütterungen und Kirrungen, auch für die/den Jagdausübungsberechtigten. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2021, in Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Schützenhöfer D as elektronische O riginal dieses D okum entes w urde am tssigniert. H inw eise zur P rüfung dieser elektronischen S ignatur bzw . der E chtheit des A usdrucks finden S ie unter: https://as.stm k.gv.at 2021-02-25T17:27:15+0100 Land Steiermark Amtssignatur aufgebracht durch Gabriele Hagn, L6AL-ABT03VD am 25.02.2021