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奥地利的法律

Protected Area Prater Ordinance

颁布于 1998-01-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利 · Wien
主题
Wild species and ecosystems
关键词
protected area, zoning

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Bundesland Wien Titel Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater) Fundstellen der Rechtsvorschrift und ihrer Änderungen Datum Publ.Blatt Fundstelle 27/01/1998 LGBl. Nr. 03/1998 22/08/2007 LGBl. Nr. 28/2007 Text Auf Grund des § 11 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/1993, wird verordnet: § 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Teile des 2. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. § 2. (1) Sämtliche Eingriffe, die geeignet sind, nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Landschaftshaushalt oder auf den Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr zu haben, sind verboten. Jedenfalls verboten sind: 1. das Befahren nicht befestigter Flächen mit Kraftfahrzeugen, 2. das Befahren nicht dafür vorgesehener Flächen mit Fahrrädern, 3. das Abstellen oder Waschen von Kraftfahrzeugen oder Wohnanhängern auf nicht dafür vorgesehenen Flächen, 4. das Entzünden und Unterhalten von offenen Feuern, 5. das Zelten, 6. das Segeln und Surfen. (2) Organe der Gebietskörperschaften sowie von diesen beauftragte Personen sind in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes erforderlichen Ausmaß von den Fahr- und Abstellverboten des Abs. 1 ausgenommen. § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, an dem das Landesgesetzblatt, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wurde, in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 4. September 1990, LGBl. für Wien Nr. 56, betreffend die Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater), außer Kraft. (3) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 28/2007 anhängigen Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden. HINWEIS: Der einen Bestandteil der Verordnung bildende Plan kann aus technischen Gründen nicht in lesbarer Größe reproduziert werden. Diesbezüglich wird auf die Anlage zum Landesgesetzblatt verwiesen. • • RIS

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