Poultry Hygiene Fees Ordinance 2011
颁布于 2011-03-22 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22. März 2011 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und Probenahmen nach der Geflügelhygieneverordnung 2007 (Geflügelhygienegebührenverordnung 2011).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利 · Steiermark
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- poultry products, fees/royalties, inspection, food safety and quality
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P. b. b. – GZ 02Z032441 M 151 Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 31. Mai 2011 15. Stück 40. Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22. März 2011 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und Probenahmen nach der Geflügelhygiene verordnung 2007 (Geflügelhygienegebührenverordnung 2011). 41. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 2011, mit der die Wohnbeihilfenverordnung geändert wird. 42. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2011, mit der die Steiermärkisches Jugendwohlfahrts gesetz Durchführungsverordnung geändert wird. 43. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2011, mit der die Steiermärkische BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung geändert wird. 40. Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22. März 2011 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und Probenahmen nach der Geflügelhygiene verordnung 2007 (Geflügelhygienegebührenverordnung 2011) Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006, in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 355/2008, wird verordnet: § 1 Höhe der Gebühren Die Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und für amtliche Probenahmen nach den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt a) für den Personalaufwand je angefangener Viertelstunde: € 16,50 b) für den sonstigen Verwaltungsaufwand (Sachaufwand, Reisekosten usw.) je durchgeführter Kontrolle oder Probenahme: € 25,00 Die Gebühr umfasst nicht die Kosten für das Probenahmematerial, die Einsendung von Proben an ein Labor und für die Laboruntersuchung. Diese Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich verrechnet. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juni 2011, in Kraft. 152 LGBl., Stück 15, Nr. 40 und 41, ausgegeben am 31. Mai 2011 § 3 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Geflügelhygienegebührenverordnung 2011, LGBl. Nr. 25/2011, außer Kraft. Für den Landeshauptmann: Der Landesrat: Johann S e i t i n g e r 41. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 2011, mit der die Wohnbeihilfen verordnung geändert wird Auf Grund des § 17 Abs. 5 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet: Die Wohnbeihilfenverordnung, LGBl. Nr. 122/2006, wird wie folgt geändert: 1. § 2 lautet: „§ 2 Pauschalbeträge für Betriebskosten Für die Einbeziehung der Betriebskosten in die Berechnung des Wohnungsaufwandes werden folgende Pauschalbeträge festgelegt: Personen Betriebskostenpauschale pro m2 Maximal anrechenbare Nutzungsfläche Maximalhöhe 1 € 0,78 50 m2 € 39,00 2 € 0,78 70 m2 € 54,60 3 € 0,78 80 m2 € 62,40 4 € 0,78 90 m2 € 70,20 5 € 0,78 100 m2 € 78,00 6 € 0,78 110 m2 € 85,80 7 € 0,78 120 m2 € 93,60 8 € 0,78 130 m2 € 101,40 je weitere Person € 0,78 + 10 m2 + € 7,80“ 2. § 3 Abs. 2 lautet: „(2) Der höchstens anrechenbare Wohnungsaufwand einschließlich der Umsatzsteuer und der Pauschalbe träge für die Betriebskosten wird unter Berücksichtigung der angemessenen Nutzfläche und der Anzahl der Personen wie folgt festgelegt: 9 LGBl., Stück 15, Nr. 41 und 42, ausgegeben am 31. Mai 2011 153 Personen Anrechenbarer Wohnungsaufwand 1 € 143,00 (max. € 104,00 plus max. € 39,00 Betriebskosten), 2 € 174,40 (max. € 119,80 plus max. € 54,60 Betriebskosten), 3 € 198,60 (max. € 136,20 plus max. € 62,40 Betriebskosten), 4 € 222,80 (max. € 152,60 plus max. € 70,20 Betriebskosten), 5 € 247,00 (max. € 169,00 plus max. € 78,00 Betriebskosten), 6 € 271,20 (max. € 185,40 plus max. € 85,80 Betriebskosten), 7 € 295,40 (max. € 201,80 plus max. € 93,60 Betriebskosten), 8 € 319,60 (max. € 218,20 plus max. € 101,40 Betriebskosten), je weitere Person plus € 24,20 (max. € 16,40 plus max. € 7,80 Betriebskosten) Ein darüber hinausgehender Wohnungsaufwand gilt als zumutbar. Der Betriebskostenanteil errechnet sich aus der Quadratmeterpauschale (§ 2) mal der tatsächlichen Nutzfläche, begrenzt mit dem Höchstsatz der maxi mal anrechenbaren Nutzfläche.“ 3. Dem § 9 wird folgender § 10 angefügt: „§ 10 Inkrafttreten von Novellen Die Änderung der §§ 2 und 3 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 41/2011 tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.“ Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 42. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2011, mit der die Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz Durchführungsverordnung geändert wird Auf Grund des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 93/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird verordnet: Die Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz Durchführungsverordnung – StJWG DVO, LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2010, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel lautet: „Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 2005, mit der das Steier märkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 durchgeführt wird (Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durch führungsverordnung – StJWG-DVO)“ 154 LGBl., Stück 15, Nr. 42, ausgegeben am 31. Mai 2011 2. § 2 lautet: „§ 2 Zusätzliche Kostenübernahmen In begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert, 1. können zusätzliche Kosten übernommen werden oder 2. kann das Land mit Trägern der freien Jugendwohlfahrt Verträge zur Erbringung von Leistungen, welche von Anlage 1 nicht erfasst sind, abschließen.“ 3. § 14 Abs. 2 lautet: „(2) Kurzzeitpflegeeltern (-pflegepersonen) gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 gebührt ein um 100 % erhöhtes Pflege elterngeld.“ 4. § 15 lautet: „§ 15 Höhe der Erstausstattungspauschale (1) Die Erstausstattungspauschale für Pflegeeltern (Pflegepersonen) beträgt 411,– Euro. (2) Keine Erstausstattungspauschale gebührt 1. Kurzzeitpflegeeltern (-personen) gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2. familienpädagogischen Pflegeeltern (Pflegestellen) gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2, die Minderjährige in Krisen situationen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 1 aufnehmen.“ 5. § 19 Abs. 2 und 3 lauten: „(2) Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres im Ausmaß der vom Sozial- bzw. Krankenversicherungsträger bewilligten Anzahl von Therapieeinheiten, jedoch maximal für 35 The rapieeinheiten. (3) Die Zuschussleistung kann im Einzelfall über Antrag unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und im Höchstausmaß von 30 Therapieeinheiten längstens für die Dauer eines weiteren Behandlungsjahres ge währt werden, wenn seitens des Psychotherapeuten/der Psychotherapeutin entsprechende Angaben über den Therapieverlauf sowie eine Begründung der Therapiebedürftigkeit vorliegen und die Notwendigkeit der Fort setzung der Psychotherapie vom Amtspsychologen/von der Amtspsychologin bestätigt wird.“ 6. § 19 Abs. 5 und 6 lauten: „(5) Den Anträgen sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen be stätigen. (6) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt pro Therapieeinheit, das ist eine Einzelbehandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, im ersten Behandlungs jahr 28,50 Euro, im zweiten Behandlungsjahr 21,80 Euro.“ 7. § 20 Abs. 2 lautet: „(2) Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres für maximal 30 Behand lungseinheiten, wenn der Amtspsychologe/die Amtspsychologin die Behandlungsbedürftigkeit bestätigt.“ 8. § 20 Abs. 3 entfällt. 9. § 20 Abs. 5 lautet: „(5) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt pro Behandlungs einheit, das ist eine Einzelbehandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, 32,44 Euro.“ 9 LGBl., Stück 15, Nr. 42 und 43, ausgegeben am 31. Mai 2011 155 10. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt: „§ 22b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 42/2011 (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 zuerkannten Leistungen gemäß Anlage 1 gelten ab 1. Oktober 2011 als aufgrund der neuen Rechtslage zuerkannt. (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 bestehenden Leistungszusagen über die Gewährung von Kostenzuschüssen bleiben aufrecht. (3) Die zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden und den Trägern der freien Jugendwohlfahrt im Zeit punkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 aufrechten Vereinbarungen betreffend die Maßnahme ‚Sozial- und Lernbetreuung JWF‘ bleiben bis zum Ende der Vereinbarung, längstens bis 30. September 2011, aufrecht. (4) MitarbeiterInnen von Trägern der freien Jugendwohlfahrt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 eine in Anlage 1 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 geforderte Qualifikation je Leistungsart vorweisen können, gelten bis 1. Juni 2014 für die entsprechende Leistungsart gemäß Anlage 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 als qualifiziert. Haben sie bis zu diesem Zeitpunkt eine Aufschulung im Bereich der sozialpädagogischen Ausbildung von zumindest 60 ECTS-Punkten absolviert, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Leistungsart als qualifiziert. (5) MitarbeiterInnen von Trägern der freien Jugendwohlfahrt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 eine in Anlage 1 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 geforderte Qualifikation je Leistungsart vorweisen können und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 das 55. Lebensjahr vollendet haben und über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung im Umfang einer Vollbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre bei einem Träger der freien Jugendwohlfahrt verfügen, gelten für die entsprechende Leistungsart gemäß Anlage 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 als qualifiziert.“ 11. Die Anlagen 1 (Leistungskatalog), 2 (Entgeltkatalog) und 3 (Ab- und Verrechnungsbestimmungen) werden neu erlassen. Die Kundmachung der Anlagen erfolgt durch Auflage gemäß § 1 Abs. 2 der Stmk. Jugend wohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung. 12. Dem § 23a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Die Änderung des Titels, der §§ 2 und 14 Abs. 2 sowie der §§ 15, 19 Abs. 2, 3, 5 und 6 und des § 20 Abs. 2 und 5, der Entfall des § 20 Abs. 3, die Einfügung des § 22b sowie die Neuerlassung der Anlagen 1, 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2011 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft.“ Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 43. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2011, mit der die Steiermärkische BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung geändert wird Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet: 156 LGBl., Stück 15, Nr. 43, ausgegeben am 31. Mai 2011 Die Steiermärkische BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, LEVO-StBHG, LGBl. Nr. 43/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 16/2010, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 43/2011 (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 zuerkannte stationäre, teilstationäre und mobile Hilfeleistungen gelten ab 1. Oktober 2011 als aufgrund der Rechtslage der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 zuerkannt. (2) Abweichend von Abs. 1 ist über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 über den 30. September 2011 hinaus zuerkannten mobilen Hilfeleistungen ‚Wohnassistenz‘, ‚Familienentlastungs dienst‘ und ‚Freizeitassistenz‘ für die Zeit nach dem 30. September 2011 von Amts wegen neu zu entscheiden. Sofern die Behörde bis zum 1. Oktober 2011 keine Entscheidung getroffen hat, sind diese Hilfeleistungen bis zur Entscheidung in erster Instanz, längstens jedoch bis zum 30. November 2011 weiterzugewähren. (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 im Ausmaß der Maximalhöhe zuerkannte Pflege- und Betreuungszuschläge gemäß § 2 Abs. 3 gelten ab 1. Oktober 2011 in der nach der Rechtslage der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 für stationäre und teilstationäre Hilfeleistungen jeweiligen Maximalhöhe als zu erkannt. Über alle übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 über den 30. September 2011 hinaus zuerkannten Pflege- und Betreuungszuschläge ist von Amts wegen mit 1. Oktober 2011 neu zu ent scheiden.“ 2. Die Anlagen 1 (Leistungsbeschreibung), 2 (Entgeltkatalog), 3 (Ab- und Verrechnungsbestimmungen) und 4 Teil B (Beiblatt für den Assessmentbogen/Erhebung des Grades der Beeinträchtigung) werden neu erlassen. Die Kundmachung der Anlagen erfolgt durch Auflage gemäß § 1 Abs. 2 der LEVO-StBHG. 3. Dem § 5 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Die Einfügung des § 3a sowie die Neuerlassung der Anlagen 1, 2, 3 und 4 Teil B durch die Novelle LGBl. Nr. 43/2011 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft.“ Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s P. b. b. – GZ. 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 1922-2011 Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2011 Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten: bis zu einem Jahresumfang im Inland1 im Ausland1 von 400 Seiten E 73,– E 112,– 1 Preise inkl. Versandspesen Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung. Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, DREIHACKENGASSE 20, 8020 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 30, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 55; E-MAIL: edith.feyer@mfg.at Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt. Einzelbestellungen und Lagerverkauf: Einzelne Exemplare des Landesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von E 2,40 bis zu 4 Seiten zuzüglich E 0,60 für alle weiteren zwei Seiten plus Versandkosten. 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Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, DREIHACKENGASSE 20, 8020 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 30, FAX: +443 (0316) 8095 DW 55; E-MAIL: edith.feyer@mfg.at Ersatz fir abgangige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt. Einzelbestellungen und Lagerverkauf: Einzelne Exemplare des Landesgesetzblattes sind erhdaltlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von € 2,40 bis zu 4 Seiten zuzUglich € 0,60 fiir alle weiteren zwei Seiten plus Versandkosten. 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