Potable Water Exception Ordinance
颁布于 1993-06-18 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition, Water
- 关键词
- potable water, residues, MRL-maximum residue limit, food safety and quality, water supply
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文本
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384. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über .:t.eitlich befristete Ausnahmen bei AnforM derungen an Trinkwasser (Trinkwasser-Aus nahmeverordnung) Auf Grund des§ 10 Abs, 1 des Lebensmittelgeset zes 1975, BGB!. Nr, 86, ;rnletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB!. Nr. 756/1992, wird verordnet: S 1. Gelangt der Landeshauptmann auf Grund von Meßergcbnfssen zu der Auffassung, daß der Grenzwert gemäß § 2 Z 3 der Trinkwasser-Nitrat verordnung, BGB!. Nr. 557/1989, bei diesem Wasser ohne :Errichtung einer Trinkwasseraufberei tungsanlage nicht eingehalten werden kann, so kann er Uber Antrag des durch diese Belastung betroffenen Trinkwasserversorgers die Anwendung die~e~ Grenzwertes l'tus~et2t>n, soff'rn dif' ort.~llhlic:h~ Trinkwasserversorgung nicht anders sichergestellt werden kann, S 2. Gel:i.ns;t der Lt.ndethauptmllno ~vf Grund von Meßergebnissen zu der Auffassung, daß Grenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBI. Nr. 448/ 1991, bei diesem Wasser ohne Errichtung einer ·1·rmkwasserautbereitungsanlage nicht eingehalten werden können, so kann er über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Tdnkwasserversorgers die Anwendung dieser Grenzwerte aussetzen, fofe.m die ortiüblichc 'Trir:1kw:i.ucr<11i!rlotg1.1ng niche anders sichergestellt werden kann, § l, (1) Bescheide gemäß§§ 1 und 2 sind zeitlich bi$ lrn js;ncm Zeitpunkt z;u bcfri~«:n, a.b dem voraussichtlich - insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnah men - die Einhaltung der Grenzwerte möglichst ohne Trinkwasseraufbereitung zu erwarten ist. Diese Befristung darf vier Jahre nicht überschrrite11. V·J ßei der Erlassung von "Bescheiden gemaß J} 1 und 2 hat der Landeshauptmann zu bestimmen, um wekhen Wert die betreffenden Grenzwerte über· .~chritren werden dürfen. Die.~er ~ 1ert üt unter Beachtung- der OrtJichrn Grgebe-nh.-ir.en -~o ft•~t:>ule gen, daß ·die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 1) die Volksgesundheit aus hygienisch-ioxiko!ogischer Sicht nicht gefährdet. § 4, (l) De-r Trinkwasserve-norge-r hat den Bürgermeister der Gemeinde, in dessen Gebiet er Trinkwasser abgibt, für das er einen Bescheid gemäß § 1 oder § 2 erhalten hat, unverzüglich vom Inhalt dieses Bescheides in Kenntnis zu setzen. (2) Der Trinkwasserversorger, der auf Grund eines Bescheides gemäß§ 1 oder§ 2 höher belastetes Trinkwasser abgibt. hat einmal jährlich die Verbraucher seines Versorgungsgebietes von dieser Ta.tsache in geeigneter Weise zu informieren.