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奥地利的法律

Plastic Materials Ordinance

颁布于 1994-09-23 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für die Verwendung bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten bestimmt sind (Kunststoffverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, standards

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文本

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  1. Kurztitel Verordnung: Kunststoffverordnung (EWR/Anh. II: 378L0142, 380L0766, 381L0432, 382L0711, 385L0572, 390L0128) Kundmachungsorgan BGBl.Nr. 775/1994 ST0243 Typ V Teil 0 Datum 19940923 Text Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für die Verwendung bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten bestimmt sind (Kunststoffverordnung) Auf Grund der §§ 29 und 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet: § 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten) aus Kunststoff. § 2. (1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff sind Materialien und Gegenstände oder Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden. (2) Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden. Als Kunststoff gelten auch die Silikone und sonstige vergleichbare makromolekulare Verbindungen. (3) Als Kunststoff gelten jedoch nicht: 1. Zellglasfolien im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 128/1994 in der jeweils geltenden Fassung; 2. Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk; 3. Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind; 4. Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff; 5. Ionenaustauscherharze. http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bgbl&d=BGBL&i=9056&p=1&q=und%2819830101%3C%3DDATUM%20und%2020030616%3E%3DDATUM%29%20%20%20und%20%28775/1994%29%3APORG%20%20#hit1#hit1 http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bgbl&d=BGBL&i=9056&p=1&q=und%2819830101%3C%3DDATUM%20und%2020030616%3E%3DDATUM%29%20%20%20und%20%28775/1994%29%3APORG%20%20#hit0#hit0 § 3. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung andere als die in Anlage 1 genannten Stoffe als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe verwendet wurden. (2) Abs. 1 gilt nicht beim Herstellen von 1. Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren wie Lacken, Farben usw.; 2. Silikonen; 3. Epoxyharzen; 4. durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen; 5. Klebern und Haftvermittlern; 6. Druckfarben. § 4. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, wenn sie die in Anlage 1 genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe über die dort in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten. (2) Sofern für einen Stoff in Anlage 1 Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben ist, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist. (3) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Popolymerisaten hergestellt wurden, in Verkehr zu bringen, wenn sie mehr als 1 mg an monomerem Vinylchlorid pro kg enthalten. § 5. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, wenn die Anteile der in Anlage 1 genannten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, die von den Gebrauchsgegenständen auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergehen, die in dieser Anlage in Spalte 4angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte überschreiten. (2) Sofern für einen Stoff in Anlage 1 Spalte 4 außer einem spezifischen Migrationsgrenzwert auch ein höchstzulässiger Restgehalt angegeben ist, so kann der spezifische Migrationsgrenzwert unberücksichtigt bleiben wenn der höchstzulässige Restgehalt nicht überschritten wird. (3) Insgesamt dürfen von einem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte nur bis zu einer Höchstmenge von 10 mg pro dm2 Oberfläche des Gebrauchsgegenstandes übergehen (Gesamtmigrationsgrenzwert) Die Höchstmenge beträgt jedoch 60 mg pro kg Lebensmittel oder Verzehrprodukt bei 1. füllbaren Gebrauchsgegenständen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 ml und höchstens 10 l, 2. füllbaren Gebrauchsgegenständen, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist, 3. Deckeln, Dichtungsringen, Stopfen oder ähnlichen Verschlüssen. (4) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Popolymerisaten hergestellt wurden, darf der Anteil an monomerem Vinylchlorid, der auf das Lebensmittel oder Verzehrprodukt übergeht, eine Höchstmenge von 0,01 mg pro kg Lebensmittel oder Verzehrprodukt nicht überschreiten. § 6. (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 2, 3 und 4 zu erfolgen. (2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 kann hinsichtlich der spezifischen Migrationsgrenzwerte dann entfallen, wenn nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationsgrenzwertes gemäß § 5 Abs. 3 hervorgeht, daß die spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden. (3) Die Bestimmung des monomeren Vinylchlorids, das von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergegangen ist, hat nach Anlage 5 zu erfolgen. (4) Die Bestimmung des Gehaltes an monomerem Vinylchlorid in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, hat nach Anlage 6 zu erfolgen. § 7. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 8 der Geschirrverordnung, BGBl. Nr. 258/1960, soweit er sich auf Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bezieht, außer Kraft. (2) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden. Krammer Anlage 1 Monomere und sonstige Ausgangsstoffe, die für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff zugelassen sind 1) Abschnitt A PM/ REF.-Nr. 2) CAS-Nr. 3) Bezeichnung 4) Beschränkungen 5) 6) 1 2 3 4 10030 000514-10-3 Abietinsäure 10060 000075-07-0 Acetaldehyd 10090 000064-19-7 Essigsäure 10120 000108-05-4 Vinylacetat SML = 12 mg/kg 10150 000108-24-7 Essigsäureanhydrid 10210 000074-86-2 Acetylen 10690 000079-10-7 Acrylsäure 10780 000141-32-2 n-Butylacrylat 10810 002998-08-5 sec-Butylacrylat 10840 001663-39-4 tert-Butylacrylat 11470 000140-88-5 Ethylacrylat 000818-61-1 Hydroxyethylacrylat Siehe ,,Ethylen glykolmonoacrylat'' 11590 00106-63-8 Isobutylacrylat 11680 000689-12-3 iso-Propylacrylat 11710 000096-33-3 Methylacrylat 11830 000818-61-1 Ethylenglykolmono acrylat 11980 000925-60-0 Propylacrylat 12100 000107-13-1 Acrylnitril SML = nicht nachweisbar (NG = 0,020 mg/kg, Analysetoleranz inbegriffen) 12130 000124-04-9 Adipinsäure 12310 Albumin 12340 Albumin, durch Formaldehyd koaguliert 12375 Alkohole, aliphatische, einwertige, gesättigte, geradkettige, primäre (C tief 4 - C tief 22) 12820 000123-99-9 Azelainsäure 13000 001477-55-0 1,3-Benzoldime thanamin SML = 0,05 mg/kg 13090 000065-85-0 Benzoesäure 13150 000100-51-6 Benzylalkohol 000111-46-6 Bis(2-hydroxyethyl) ether Siehe ,,Diethylenglykol'' 000077-99-6 2,2-Bis(hydroxyme thyl)-1-butanol Siehe ,,1,1,1 Trimethylolpropan'' 13390 000105-08-8 1,4-Bis(hydroxyme thyl)cyclohexan 13480 000080-05-7 2,2-Bis(4-hydroxy phenyl)propan SML = 3 mg/kg 13510 001675-54-3 2,2-Bis(4-hydroxy phenyl)propan-bis (2,3-epoxypropyl) ether QM = 1 mg/kg in BG oder SML = nicht nachweisbar (NG = 0,020 mg/kg, Analysetoleranz inbegriffen) 000110-98-5 Bis(hydroxypropyl) ether Siehe ,,Dipropylen glykol'' 005124-30-1 Bis(4-isocyanatocy clohexyl)methan Siehe ,,Dicyclo hexylmethan-4,4 diisocyanat'' 13600 047465-97-4 3,3-Bis(3-methyl 4-hydroxyphenyl)-2 indolinon SML = 1,8 mg/kg 000080-05-7 Bisphenol A Siehe ,,2,2-Bis(4 hydroxyphenyl) propan'' 001675-54-3 Bisphenol A-bis (2,3-epoxypropyl) ether Siehe ,,2,2-Bis(4 hydroxyphenyl) propan-bis(2,3 epoxypropyl)ether'' 13630 000106-99-0 Butadien QM = 1 mg/kg in BG oder SML = nicht nachweisbar (NG = 0,02 mg/kg, Analysetoleranz inbegriffen) 13690 000107-88-0 1,3-Butandiol 13840 000071-36-3 1-Butanol 13870 000106-98-9 1-Buten 13900 000107-01-7 2-Buten 14110 000123-72-8 Butyraldehyd 14140 000107-92-6 Buttersäure 14170 000106-31-0 Buttersäureanhydrid 14200 000105-60-2 Caprolactam SML(T) = 15 mg/kg 14230 002123-24-2 Caprolactam, Natriumsalz SML(T) = 15 mg/kg (berechnet als Caprolactam) 14320 000124-07-2 Caprylsäure 14350 000630-08-0 Kohlenmonoxid 14380 000075-44-5 Carbonylchlorid QM = 1 mg/kg in BG 14410 008001-79-4 Rizinusöl (Lebens mittelqualität) 14500 009004-34-6 Cellulose 14530 007782-50-5 Chlor 000106-89-8 1-Chlor-2,3-epoxi propan Siehe ,,Epichlorhydrin'' 14680 000077-92-9 Citronensäure 14710 000108-39-4 m-Kresol 14740 000095-48-7 o-Kresol 14770 00106-44-5 p-Kresol 000105-08-8 1,4-Cyclohexandi methanol Siehe ,,1,4-Bis (hydroxymethyl) cyclohexan'' 14950 003173-53-3 Cyclohexylisocyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) 15100 000112-30-1 1-Decanol 000107-15-3 1,2-Diaminoethan Siehe ,,Ethylendiamin'' 000124-09-4 1,6-Diaminohexan Siehe ,,Hexamethy lendiamin'' 15700 005124-30-1 Dicyclohexylmethan 4,4-di-isocyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) 15760 000111-46-6 Diethylenglykol SML(T) = 30 mg/kg allein oder zusammen mit Ethylenglykol 15880 000120-80-9 1,2-Dihydroxybenzol SML = 6 mg/kg 15910 000108-46-3 1,3-Dihydroxybenzol SML = 2,4 mg/kg 15940 000123-31-9 1,4-Dihydroxybenzol SML = 0,6 mg/kg 15970 000611-99-4 4,4-Dihydroxybenzo phenon SML = 6 mg/kg 16000 000092-88-6 4,4-Dihydroxybi phenyl SML = 6 mg/kg 16150 000108-01-0 Dimethylaminoethanol SML = 18 mg/kg 16240 000091-97-4 3,3-Dimethyl-4,4 diisocyanatobiphenyl QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) 16480 000126-58-9 Dipentaerythrit 16570 004128-73-8 Diphenylether-4,4 diisocyanat QM(T) = mg/kg in BG (berechnet als NCO) 16600 005873-54-1 Diphenylmethan-2,4 diisocyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) 16630 000101-68-8 Diphenylmethan-4,4 diisocyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) 16660 000110-98-5 Dipropylenglykol 16750 000106-89-8 Epichlorhydrin QM = 1 mg/kg in BG 16780 000064-17-5 Ethanol 16950 000074-85-1 Ethylen 16960 000107-15-3 Ethylendiamin SML = 12 mg/kg 16990 000107-21-1 Ethylenglykol SML(T) = 30 mg/kg allein oder zusammen mit Diethylenglykol 17005 000151-56-4 Ethylenimin SML = nicht nachweisbar (NG = 0,010 mg/kg) 17020 000075-21-8 Ethylenoxid QM = 1 mg/kg in BG 17170 061788-47-4 Kokosfettsäuren 17200 068308-53-2 Sojafettsäuren 17230 061790-12-3 Tallölfettsäuren 17260 000050-00-0 Formaldehyd SML = 15 mg/kg 17290 000110-17-8 Fumarsäure 17530 000050-99-7 Glucose 18010 000110-94-1 Glutarsäure 18100 000056-81-5 Glycerin 18310 036653-82-4 1-Hexadecanol 18460 000124-09-4 Hexamethylendiamin SML = 2,4 mg/kg 18640 000822-06-0 Hexamethylendiiso cyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) 18670 000100-97-0 Hexamethylentetramin 000123-31-9 Hydrochinon Siehe ,,1,4 Dihydroxybenzol'' 18880 000099-96-7 p-Hydroxybenzoesäure 19000 000115-11-7 Isobuten 19510 011132-73-3 Lignocellulose 19540 000110-16-7 Maleinsäure SML(T) = 30 mg/kg 19960 000108-31-6 Maleinsäureanhydrid SML(T) = 30 mg/kg (berechnet als Maleinsäure) 000108-78-1 Melamin Siehe ,,2,4,6 Triamino-1,3,5 triazin'' 20020 000079-41-4 Methacrylsäure 20110 000097-88-1 Butylmethacrylat 20140 002998-18-7 sec-Butylmethacrylat 20170 000585-07-9 tert-Butylmetha crylat 20890 000097-63-2 Ethylmethacrylat 21010 000097-86-9 iso-Butylmethacrylat 21100 004655-34-9 iso-Propylmetha crylat 21130 000080-62-6 Methylmethacrylat 21340 002210-28-8 Propylmethacrylat 21460 000760-93-0 Methacrylsäurean hydrid 21490 000126-98-7 Methacrylnitril SML = nicht nachweisbar (NG = 0,020 mg/kg, Analysetoleranz inbegriffen) 21550 000067-56-1 Methanol 22150 000691-37-2 4-Methyl-1-penten 22420 003173-72-6 1,5-Naphtalendiiso cyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) 22450 009004-70-0 Nitrocellulose 22480 000143-08-8 1-Nonanol 22570 000112-96-9 Octadecylisocyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) 22600 000111-87-5 1-Octanol 22660 000111-66-0 1-Octen SML = 15 mg/kg 22780 000057-10-3 Palmitinsäure 22840 000115-77-5 Pentaerythrit 22870 000071-41-0 1-Pentanol 22960 000108-95-2 Phenol 23050 000108-45-2 1,3-Phenylendiamin QM = 1 mg/kg in BG 000075-44-5 Phosgen Siehe ,,Carbonylchlorid'' 23170 007664-38-2 Phosphorsäure, Phthalsäure Siehe ,,Terephtalsäure'' 23380 000085-44-9 Phthalsäureanhydrid 23470 000080-56-8 alpha-Pinen 23500 000127-91-3 beta-Pinen 23590 025322-68-3 Polyethylenglykol 23650 025322-69-4 Polypropylenglykol (Molgewicht über 400) 23740 000057-55-6 1,2-Propandiol 23800 000071-23-8 1-Propanol 23830 000067-63-0 2-Propanol 23860 000123-38-6 Propionaldehyd 23890 000079-09-4 Propionsäure 23950 000123-62-6 Propionsäureanhydrid 23980 000115-07-1 Propylen 24010 000075-56-9 Propylenoxid QM = 1 mg/kg in BG 000120-80-9 Pyrocatechol Siehe ,,1,2 Dihydroxybenzol'' 24070 073138-82-6 Harzsäuren 000108-46-3 Resorcin Siehe ,,1,3 Dihydroxybenzol'' 24100 008050-09-7 Kolophonium 24130 008050-09-7 Kolophoniumharz 24160 008052-10-6 Tallölharz 24190 009014-63-5 Baumharz 24250 009006-04-6 Naturkautschuk 24280 000111-20-6 Sebacinsäure 24490 000050-70-4 Sorbit 24520 008001-22-7 Sojaöl 24550 000057-11-4 Stearinsäure 24610 000100-42-5 Styrol 24820 000110-15-6 Bernsteinsäure 24880 000057-50-1 Saccharose 24910 000100-21-0 Terephthalsäure SML = 7,5 mg/kg 24970 000120-61-6 Dimethylterephthalat 25090 000112-60-7 Tetraethylenglykol 25150 000109-99-9 Tetrahydrofuran SML = 0,6 mg/kg 25180 000102-60-3 N,N,N,N-Tetrakis(2 hydroxypropyl) ethylendiamin 25210 000584-84-9 2,4-Toluoldiiso cyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) 25240 000091-08-7 2,6-Toluoldiiso cyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) 25270 026747-90-0 2,4-Toluoldiiso cyanat, dimer QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) 25360 2,3-Epoxypropyl trialkyl(C tief 5 C tief 15)acetat SML = 6 mg/kg 25420 000108-78-1 2,4,6-Triamino 1,3,5-triazin SML = 30 mg/kg 25510 000112-27-6 Triethylenglykol 25600 000077-99-6 1,1,1-Trimethylol propan SML = 6 mg/kg 25960 000057-13-6 Harnstoff 26050 000075-01-4 Vinylchlorid Siehe § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 26110 000075-35-4 Vinylidenchlorid QM = 5 mg/kg in BG oder SML = nicht nachweisbar (NG = 0,05 mg/kg) Abschnitt B 7) PM/ REF.-Nr. 2) CAS-Nr. 3) Bezeichnung 4) Beschränkungen 5) 6) 1 2 3 4 000542-02-9 Acetoguanamin Siehe ,,2,4 Diamino-6-methyl 1,3,5-triazin'' 10180 000556-08-1 p-(Acetylamino) benzoesäure 10240 Ester von aliphatischen Dicarbonsäuren mit einwertigen aliphatischen Alkoholen 10270 Ester von aliphatischen Dicarbonsäuren (C tief 3 - C tief 12) mit ungesättigten Alkoholen (C tief 3- C tief 18) 10300 Dicarbonsäuren, aliphatische, gesättigte (C tief 4 C tief 18) 10330 Dicarbonsäuren, aliphatische, ungesättigte (C tief 4 - C tief 12) 10360 Ester von ungesättigten aliphatischen Dicarbonsäuren mit Polyethylenglykol 10390 Ester von ungesättigten aliphatischen Dicarbonsäuren mit Polypropylenglykol 10420 Vinylester aliphatischer Mono und Dicarbonsäuren (C tief 2 - C tief 20) 10450 Ester von aliphatischen Monocarbonsäuren (C tief 3 - C tief 12) mit ungesättigten Alkoholen (C tief 3 C tief 18) 10480 Monocarbonsäuren aliphatische, gesättigte (C tief 2 C tief 24) 10510 Monocarbonsäuren, aliphatische, ungesättigte (C tief 3 - C tief 24) 10540 Ester von ungesättigten aliphatischen Monocarbonsäuren (C tief 3 - C tief 8) mit einwertigen gesättigten aliphatischen Alkoholen (C tief 2 C 12) 10570 Ester von ungesättigten aliphatischen Monocarbonsäuren mit Polypropylenglykol 10600 Säuren, geradkettige, mit geradzahliger Kohlenstoffkette (C tief 8 - C tief 22), und die Dimere und Trimere von ungesättigten Säuren 10630 000079-06-1 Acrylamid 10660 015214-89-8 Acrylamidomethylpro pansulfonsäure 10720 000999-55-3 Allylacrylat 10750 002495-35-4 Benzylacrylat 10870 002206-89-5 2-Chlorethylacrylat 10900 Cyclohexylamino ethylacrylat 10930 003066-71-5 Cyclohexylacrylat 10960 016868-13-6 Cyclopentylacrylat 10990 002156-96-9 Decylacrylat 11020 019485-03-1 1,3-Butandiol diacrylat 11050 001070-70-8 1,4-Butandiol diacrylat 11080 004074-88-8 Diethylenglykol diacrylat 11110 002274-11-5 Ethylenglykol diacrylat 11140 013048-33-4 1,6-Hexandiol diacrylat 11170 026570-48-9 Polyethylenglykol diacrylat 11200 002426-54-2 2-(Diethylamino) ethylacrylat 11230 002439-35-2 2-(Dimethylamino) ethylacrylat 11260 000106-90-1 2,3-Epoxipropyl acrylat QM(T) = 5 mg/kg in BG (berechnet als Epoxy) 11290 Ester der Acrylsäure mit einwertigen gesättigten aliphatischen Alkoholen (C tief 1 C tief 21) 11320 Ester der Acrylsäure mit einwertigen ungesättigten aliphatischen Alkoholen (C tief 4 C tief 18) 11350 Ester der Acrylsäure mit mehrwertigen aliphatischen Alkoholen (C tief 2 C tief 21) 11380 Ester der Acrylsäure mit Etheralkoholen 11410 Ester der Acrylsäure mit Etherglykolen aus Mono- und/oder Diglykolen mit einwertigen aliphatischen Alkoholen (C tief 1 tief C 18) 11440 044992-01-0 Trimethylethanol ammoniumchlorid acrylat 11500 000103-11-7 2-Ethylhexylacrylat 11530 000999-61-1 2-Hydroxypropyl acrylat 11560 005888-33-5 Isobornylacrylat 11620 001330-61-6 iso-Decylacrylat 11650 029590-42-9 iso-Octylacrylat 11740 010095-13-3 1,3-Butandiolmono acrylat 11770 002478-10-6 1,4-Butandiolmono acrylat 11800 013533-05-6 Diethylenglykolmono acrylat 11860 Propylenglykolmono acrylat 11890 002499-59-4 n-Octylacrylat 11920 005048-82-8 2-(Phenylamino) ethylacrylat 11950 000937-41-7 Phenylacrylat 12010 040074-09-7 2-Sulfoethylacrylat 12040 039121-78-3 Sulfopropylacrylat 12070 002177-18-6 Vinylacrylat 12160 002998-04-1 Diallyladipat 12190 000105-97-5 Didecyladipat 12220 027178-16-1 Diisodecyladipat 12250 000123-79-5 Dioctyladipat 12280 002035-75-8 Adipinsäureanhydrid 12370 Alkohole, aliphatische, einwertige, gesättigte, geradkettige, sekundäre oder tertiäre (C tief 4 C tief 22) 12400 Alkohole, aliphatische, einwertige, ungesättigte (bis C tief 18) 12430 Alkohole, aliphatische, mehrwertige (bis C tief 18) 12460 Alkohole, cycloaliphatische, ein- und/oder mehrwertige substituierte (bis C tief 18) 12490 Aldehyde (C tief 4) 12520 Alkadiene 12550 n-Alkene (bis C tief 16) 12580 p-Alkyl(C tief 4 C tief 9) phenole 12610 000107-18-6 Allylalkohol 12640 000106-92-3 Allyl-2,3-epoxy propylether QM(T) = 5 mg/kg in BG (berechnet als Epoxy) 12670 002855-13-2 1-Amino-3-amino methyl-3,5,5-tri methylcyclohexan 12700 000150-13-0 p-Aminobenzoesäure 12730 000060-32-2 6-Aminocapronsäure 12760 omega-Aminocarbon säuren, aliphatische, geradkettige (C tief 6 - C tief 12) 12790 000080-46-6 p-tert-Amylphenol 12850 029602-44-6 Bis(2-hydroxyethyl) azelat 12880 000123-98-8 Azelainsäuredi chlorid 12910 001732-10-1 Dimethylazelat 12940 004080-88-0 Diphenylazelat 12970 004196-95-6 Azelainsäure anhydrid 13030 000539-48-0 1,4-Benzoldimetha namin 000528-44-9 1,2,4-Benzoltricar bonsäure Siehe ,,Trimellithsäure'' 13060 004422-95-1 1,3,5-Benzoltricar bonsäuretrichlorid 000091-76-9 Benzoguanamin Siehe ,,2,4 Diamino-6-phenyl 1,3,5-triazin'' 13120 000769-78-8 Vinylbenzoat 13180 000498-66-8 Bicyclo(2.2.1) hept-2-en 13210 001761-71-3 Bis(4-aminocyclo hexyl)methan 13240 003377-24-0 2,2-Bis(4-amino cyclohexyl)propan 13300 038050-97-4 1,4-Bis(4,4-dihydro xytriphenylmethyl) benzol 13330 Bis(2-hydroxyethyl) ether des Hydrochinons und seine Reaktionsprodukte mit Propylenoxid 13360 001620-68-4 2,6-Bis(2-hydroxy-5 methylbenzyl)-4 methylphenol 13420 000843-55-0 1,1-Bis(4-hydroxy phenyl)cyclohexan 13450 000125-13-3 3,3-Bis(4-hydroxy phenyl)-2-indolinon 13570 000141-07-1 1,3-Bis(methoxy methyl)harnstoff 000080-09-1 Bisphenol S Siehe ,,4,4-Di hydroxydiphenyl sulfon'' 13660 000584-03-2 1,2-Butandiol 13720 000110-63-4 1,4-Butandiol 13750 000513-85-9 2,3-Butandiol 13780 002425-79-8 1,4-Butandiol-bis (2,3-epoxypropyl) ether QM(T) = 5 mg/kg in BG (berechnet als Epoxy) 13810 000505-65-7 1,4-Butandiolformal 13930 006117-91-5 2-Buten-1-ol 13960 001852-16-0 N-(Butoxymethyl) acrylamid 13990 005153-77-5 N-(Butoxymethyl) methacrylamid 14020 000098-54-4 4-tert-Butylphenol 14050 000111-34-2 Butylvinylether 14080 000926-02-3 tert-Butylvinylether 14260 000502-44-3 Caprolacton 14290 Caprolacton, substituiert 14440 064147-40-6 Rizinusöl, dehydriertes 14470 008001-78-3 Rizinusöl, hydriertes 000115-28-6 Chlorendinesäure Siehe ,,Hexachlo rendomethylentetra hydrophthalsäure'' 14560 000126-99-8 2-Chlor-1,3-butadien 14590 000615-67-8 Chlorhydrochinon 14620 057981-99-4 Chlorhydrochinon diacetat 14650 000079-38-9 Chlortrifluorethylen QM = 5 mg/kg in BG 14800 003724-65-0 Crotonsäure 14830 Ester der Crotonsäure mit ein und mehrwertigen Alkoholen 14860 Cycloalkene 14920 002842-38-8 2-(Cyclohexylamino) ethanol 14980 001631-25-0 N-Cyclohexylmalei nimid QM = 5 mg/kg in BG 15010 001131-60-8 p-Cyclohexylphenol 15040 000542-92-7 1,3-Cyclopentadien 15070 001647-16-1 1,9-Decadien 15130 000872-05-9 1-Decen 15160 000765-05-9 Decylvinylether 15190 Diamine, aliphatische, geradkettige (C tief 2 - C tief 12) 15250 000110-60-1 1,4-Diaminobutan 15280 000542-02-9 2,4-Diamino-6 methyl-1,3,5-triazin 15310 000091-76-9 2,4-Diamino-6 phenyl-1,3,5-triazin 15340 000109-76-2 1,3-Diaminopropan 15370 003236-53-1 1,6-Diamino-2,2,4 trimethylhexan 15400 003236-54-2 1,6-Diamino-2,4,4 trimethylhexan 15430 003749-77-7 4,4-Dicarboxydiphe noxybutan 15460 003753-05-7 4,4-Dicarboxydiphe noxyethan 15490 002215-89-6 4,4-Dicarboxydiphe nylether 15520 004919-48-6 4,4-Dicarboxydiphe nylsulfid 15550 002449-35-6 4,4-Dicarboxydiphe nylsulfon 15580 001653-19-6 2,3-Dichlor-1,3 butadien 15610 000080-07-9 4,4-Dichlordiphe nylsulfon 15640 000156-59-2 cis-1,2-Dichlor ethylen 15670 000156-60-5 trans-1,2-Dichlor ethylen 15730 000077-73-6 Dicyclopentadien 15790 000111-40-0 Diethylentriamin 16030 001965-09-9 4,4-Dihydroxydi phenylether 16060 002664-63-3 4,4-Dihydroxydi phenylsulfid 16090 000080-09-1 4,4-Dihydroxydi phenylsulfon 16120 000110-97-4 Di-iso-propanolamin 16180 005205-93-6 N-(Dimethylamino propyl)methacrylamid 16210 006864-37-5 3,3-Dimethyl-4,4-di aminodicyclohexyl methan 16270 000526-75-0 2,3-Dimethylphenol 16300 000105-67-9 2,4-Dimethylphenol 16330 000095-87-4 2,5-Dimethylphenol 16360 000576-26-1 2,6-Dimethylphenol 16390 000126-30-7 2,2-Dimethyl-1,3 propandiol 16420 000123-91-1 Dioxan 16450 000646-06-0 1,3-Dioxolan 16510 000138-86-3 Dipenten 16540 000102-09-0 Diphenylcarbonat 16690 001321-74-0 Divinylbenzol 16720 000826-62-0 Endomethylentetrahy drophthalsäurean hydrid 16810 Etheralkohole 16840 Ether von N-Methylolacrylamid 16870 Ether von N-Methy lolmethacrylamid 16900 013036-41-4 N-(Ethoxymethyl) acrylamid 16930 000075-00-3 Ethylchlorid 17050 000104-76-7 2-Ethyl-1-hexanol 17080 000103-44-6 2-Ethylhexylvinyl ether 17110 016219-75-3 5-Ethylidenbicyclo (2.2.1)hept-2-en 17140 000109-92-2 Ethylvinylether 17320 002807-54-7 Diallylfumarat 17350 000105-75-9 Dibutylfumarat 17380 000623-91-6 Diethylfumarat 17410 Ester der Fumarsäure mit einwertigen gesättigten aliphatischen Alkoholen (C tief 1 C tief 18) 17440 Ester von Fumarsäure mit einwertigen ungesättigten aliphatischen Alkoholen (C tief 3 C tief 18) 17470 Ester der Fumarsäure mit mehrwertigen Alkoholen 17500 Furfural 17560 Glucoside, erhalten aus Glucose und 1,3-Butandiol 17590 Glucoside, erhalten aus Glucose und 1,4-Butandiol 17620 Glucoside, erhalten aus Glucose und Diethylenglykol 17650 Glucoside, erhalten aus Glucose und 2,2-Dimethyl-1,3 propandiol 17680 Glucoside, erhalten aus Glucose und Ethylenglykol 17710 Glucoside, erhalten aus Glucose und Glycerin 17740 Glucoside, erhalten aus Glucose und 1,6-Hexandiol 17770 Glucoside, erhalten aus Glucose und 1,2,6-Hexantriol 17800 Glucoside, erhalten aus Glucose und Pentaerythrit 17830 Glucoside, erhalten aus Glucose und Polyethylenglykol (Molgewicht über 200) 17860 Glucoside, erhalten aus Glucose und Polyethylenglykol (Molgewicht über 400) 17890 Glucoside, erhalten aus Glucose und Propandiol 17920 Glucoside, erhalten aus Glucose und Sorbit 17950 Glucoside, erhalten aus Glucose und Saccharose 17980 Glucoside, erhalten aus Glucose und 1,1,1-Trimethylol propan 18040 029733-18-4 Diisodecylglutarat 18070 000108-55-4 Glutarsäureanhydrid 18130 004371-64-6 1,1-Heptadecandicar bonsäure 18160 025339-56-4 Hepten 18190 000592-76-7 1-Hepten 18220 068564-88-5 N-Heptylaminounde cansäure 18250 000115-28-6 Hexachlorendomethy lentetrahydrophthal säure QM = 5 mg/kg in BG 18280 000115-27-5 Hexachlorendomethy lentetrahydrophthal säureanhydrid 18340 000822-28-6 Hexadecylvinylether 18370 000592-45-0 1,4-Hexadien 18400 000592-42-7 1,5-Hexadien 18430 000116-15-4 Hexafluorpropylen 18490 015511-81-6 Hexamethylendiamin adipat 18520 038775-37-0 Hexamethylendiamin azelat 18550 Hexamethylendiamin dodecandicarboxylat 18580 Hexamethylendiamin heptadecandi carboxylat 18610 006422-99-7 Hexamethylendiamin sebacat 18700 000629-11-8 1,6-Hexandiol 18730 002935-44-6 2,5-Hexandiol 18760 000106-69-4 1,2,6-Hexantriol 18790 025264-93-1 Hexen 18820 000592-41-6 1-Hexen 18850 000107-41-5 Hexylenglykol 18910 000288-32-4 Imidazol 18940 000095-13-6 Inden 18970 000078-83-1 Isobutanol 19030 016669-59-3 N-(Isobutoxymethyl) acrylamid 19060 000109-53-5 Isobutylvinylether 19090 000078-84-2 Isobutyraldehyd 19120 025339-17-7 iso-Decanol 19140 026952-21-6 Isooctanol 19150 000121-91-5 Isophthalsäure 19180 000099-63-8 Isophthalsäure dichlorid 19210 001459-93-4 Dimethylisophthalat 19240 000744-45-6 Diphenylisophthalat 000078-79-5 Isopren Siehe ,,2-Methyl 1,3-butadien'' 19270 000097-65-4 Itaconsäure 19300 002155-60-4 Dibutylitaconat 19330 007748-43-8 Bis(2,3-epoxipropyl) itaconat QM(T) = 5 mg/kg in BG (berechnet als Epoxy) 19360 Mono(2,3-epoxipro pyl)itaconat QM(T) = 5 mg/kg in BG (berechnet als Epoxy) 19390 Ester der Itaconsäure mit einwertigen gesättigten aliphatischen Alkoholen (C tief 1 C tief 18) 19420 Ester der Itaconsäure mit mehrwertigen Alkoholen 19450 Lactame von geradkettigen aliphatischen omega Aminocarbonsäuren (C tief 7 - C tief 12) 19480 002146-71-6 Vinyllaurat 19570 000999-21-3 Diallylmaleinat 19600 000105-76-0 Dibutylmaleinat 19630 071550-61-3 1,2-Propandioldima leinat 19660 000141-05-9 Diethylmaleinat 19690 014234-82-3 Di-iso-butylmaleinat 19720 001330-76-3 Di-iso-octylmaleinat 19750 000624-48-6 Dimethylmaleinat 19780 002915-53-9 Dioctylmaleinat 19810 Ester der Maleinsäure mit aliphatischen gesättigten Alkoholen (C tief 1 C tief 18) 19840 Ester der Maleinsäure mit mehrwertigen Alkoholen 19870 1,3-Butandiolma leinat 19900 002424-58-0 Monoallylmaleinat 19930 Monoester der Maleinsäure mit einwertigen ungesättigten aliphatischen Alkoholen (C tief 3 C tief 18) 19990 000079-39-0 Methacrylamid 20050 000096-05-9 Allylmethacrylat 20080 002495-37-6 Benzylmethacrylat 20200 001888-94-4 2-Chlorethylmetha crylat 20230 Cyclohexylamino ethylmethacrylat 20260 000101-43-9 Cyclohexylmetha crylat 20290 016868-14-7 Cyclopentylmetha crylat 20320 003179-47-3 Decylmethacrylat 20350 (Di-tert-butylamino) ethylmethacrylat 20380 001189-08-8 1,3-Butandioldime thacrylat 20410 002082-81-7 1,4-Butandioldime thacrylat 20440 000097-90-5 Ethylenglykoldime thacrylat 20470 025852-47-5 Polyethylenglykol dimethacrylat 20500 000105-16-8 2-(Diethylamino) ethylmethacrylat 20530 002867-47-2 2-(Dimethylamino) ethylmethacrylat 20560 000142-90-5 Dodecylmethacrylat 20590 000106-91-2 2,3-Epoxipropylme thacrylat QM(T) = 5 mg/kg in BG (berechnet als Epoxy) 20620 Ester der Methacrylsäure mit einwertigen gesättigten aliphatischen Alkoholen (C tief 1 C tief 21) 20650 Ester der Methacrylsäure mit einwertigen ungesättigten aliphatischen Alkoholen (C tief 4 C tief 18) 20680 Ester der Methacrylsäure mit mehrwertigen Alkoholen (C tief 2 C tief 21) 20710 Ester der Methacrylsäure mit Etheralkoholen 20740 039670-09-2 Ethoxytriethylen glycolmethacrylat 20770 Ester der Methacrylsäure mit Etherglykolen aus Mono- und/oder Diglykolen mit einwertigen aliphatischen Alkoholen (C tief 1 C tief 18) 20800 024493-59-2 Metoxytriethylen glykolmethacrylat 20830 1,2-Propandiolme thacrylat 20860 Trimethylethanol ammoniumchlorid methacrylat 20920 000688-84-6 2-Ethylhexyl methacrylat 20950 000923-26-2 2-Hydroxypropyl methacrylat 20980 007534-94-3 Isobornylmethacrylat 21040 029964-84-9 iso-Decylmethacrylat 21070 028675-80-1 iso-Octylmethacrylat 21160 1,3-Butandiolmono methacrylat 21190 000868-77-9 Ethylenglykolmono methacrylat 21220 032360-05-7 Octadecylmethacrylat 21250 002157-01-9 n-Octylmethacrylat 21280 002177-70-0 Phenylmethacrylat 21310 003683-12-3 Phenylethyl methacrylat 21370 010595-80-9 2-Sulfoethylme thacrylat 21400 054276-35-6 Sulfopropylmetha crylat 21430 004245-37-8 Vinylmethacrylat 21520 001561-92-8 Natriummethallyl sulfonat QM = 5 mg/kg in BG 21580 003644-11-9 N-(Methoxymethyl) acrylamid 21610 003644-12-0 N-(Methoxymethyl) methacrylamid 21640 000078-79-5 2-Methyl-1,3 butadien 21670 000563-46-2 2-Methyl-1-buten 21700 000513-35-9 2-Methyl-2-buten 21730 000563-45-1 3-Methyl-1-buten 21760 000694-91-7 5-Methylenbicyclo (2.2.1)hept-2-en 21790 000110-26-9 Methylenbisacrylamid 21820 013093-19-1 Methylenbiscapro lactam 000505-65-7 1,4-(Methylendioxy) butan Siehe ,,1,4 Butandiolformal'' 21850 000095-71-6 Methylhydrochinon 21880 000717-27-1 Methylhydrochinon diacetat 21910 000814-78-8 Methylisopropenyl keton 21940 000924-42-5 N-Methylolacrylamid 21970 000923-02-4 N-Methylolmethacry lamid 22000 001118-58-7 2-Methyl-1,3 pentadien 22030 001115-08-8 3-Methyl-1,4 pentadien 22060 000926-56-7 4-Methyl-1,3 pentadien 22090 000763-29-1 2-Methyl-1-penten 22120 000760-20-3 3-Methyl-1-penten 22180 004461-48-7 4-Methyl-2-penten 22210 000098-83-9 alpha-Methylstyrol 22240 000622-97-9 p-Methylstyrol 22270 000107-25-5 Methylvinylether 22300 000078-94-4 Methylvinylketon QM = 5 mg/kg in BG 22330 001822-74-8 Methylvinylthioether 22360 001141-38-4 2,6-Naphthalendi carbonsäure 000126-30-7 Neopentylglykol Siehe ,,2,2 Dimethyl-1,3 propandiol'' 22510 027215-95-8 Nonen 22540 000104-40-5 4-Nonylphenol 000498-66-8 Norbornen Siehe ,,Bicyclo (2.2.1)hept-2-en'' 22580 000930-02-9 Octadecylvinylether 22630 025377-83-7 Octen (mit Ausnahme von 1-Octen) 22690 001806-26-4 4-Octylphenol 22720 000140-66-9 4-tert-Octylphenol 22750 000929-62-4 Octylvinylether 22810 000504-60-9 1,3-Pentadien 22900 000109-67-1 1-Penten 22930 Perfluoroalkyl (C tief 1 - C tief 3)vinylether 22990 Phenole, ein- und zweiwertige, alkoxylierte oder hydrierte 23020 028994-41-4 alpha-Phenyl-o kresol 23080 001079-21-6 Phenylhydrochinon 23110 058244-28-3 Phenylhydrochinon diacetat 23140 000092-69-3 4-Phenylphenol 000092-69-3 Phthalsäuren Siehe ,,Iso- oder o-Phthalsäure'' 23200 000088-99-3 o-Phthalsäure 23230 000131-17-9 Diallylphthalat 23260 000088-95-9 o-Phthalsäure dichlorid 23290 Phthalsäuren, halogenierte Derivate 23320 Phthalsäuren, hydrierte 23350 Phthalsäuren, hydriert, substituiert, endosubstituiert, und deren Halogenderivate 23410 Phthalsäureanhydrid, hydrierte 23440 000111-16-0 Pimelinsäure 23530 025190-06-1 Poly(1,4 butylenglykol) (Molgewicht über 1 000) 23560 Polyether auf Basis Ethylenoxid, Propylenoxid und/oder Tetrahydrofuran, mit freien Hydroxylgruppen 23620 Alkohole, mehrwertige, hergestellt aus Phenolen und Bisphenolen, hydriert und/oder kondensiert mit Epoxialkanen und/oder Arylepoxialkanen, gegebenenfalls halogeniert, alkoxiliert, aryloxiliert 23680 009002-89-5 Polyvinylalkohole 23710 063148-65-2 Polyvinylbutyrale 23770 000504-63-2 1,3-Propandiol 23920 000105-38-4 Vinylpropionat 24040 000764-47-6 Propylvinylether 24220 009006-03-5 Chlorkautschuk 24310 000111-19-3 Sebacinsäure dichlorid 24340 002432-89-5 Didecylsebacat 24370 000106-79-6 Dimethylsebacat 24400 002918-18-5 Diphenylsebacat 24430 002561-88-8 Sebacinsäureanhydrid 24640 Styrol, substituiert mit Alkylgruppen (alpha) 24670 Styrol, substituiert im Benzolring 24700 Styrol, substituiert mit Halogenen (alpha oder beta) 24730 Styrol, substituiert in der Vinylgruppe 24760 026914-43-2 Styrolsulfonsäure 24790 000505-48-6 Korksäure 24850 000108-30-5 Bernsteinsäure anhydrid 24940 000100-20-9 Terephthalsäure dichlorid 25000 001539-04-4 Diphenylterephthalat 25030 016646-44-9 Tetra(allyloxy)ethan 25060 000632-58-6 Tetrachlorphthal säure 25120 000116-14-3 Tetrafluorethylen 25300 000088-19-7 o-Toluolsulfonamid 25330 000070-55-3 p-Toluolsulfonamid 25390 000101-37-1 Triallylcyanurat 25450 026896-48-0 Tricyclodecandime thanol 25480 000102-71-6 Triethanolamin 25540 000528-44-9 Trimellithsäure QM(T) = 5 mg/kg in BG 25550 000552-30-7 Trimellithsäure anhydrid QM(T) = 5 mg/kg in BG (berechnet als Trimellithsäure) 25570 000067-48-1 Trimethylethanol ammoniumchlorid 25630 037275-47-1 1,1,1-Trimethylol propandiacrylat 25660 019727-16-3 1,1,1-Trimethylol propandimethacrylat 25690 019727-16-3 1,1,1-Trimethylol propanmaleinat 25720 007024-08-0 1,1,1-Trimethylol propanmonoacrylat 25750 007024-09-1 1,1,1-Trimethylol propanmonomethacrylat 25780 025723-16-4 1,1,1-Trimethylol propan, propoxyliert 25810 015625-89-5 1,1,1-Trimethylol propantriacrylat 25840 003290-92-4 1,1,1-Trimethylol propantrimethacrylat 25870 000107-39-1 2,4,4-Trimethyl-1 penten 25900 000110-88-3 Trioxan 000102-71-6 Tris(2-hydroxyethyl) amin Siehe ,,Triethanolamin'' 25930 001067-53-4 Tris(2-methoxyetho xy)vinylsilan QM = 5 mg/kg in BG 25990 000689-97-4 Vinylacetylen QM = 5 mg/kg in BG 26020 001484-13-5 N-Vinylcarbazol QM = 5 mg/kg in BG 26080 Vinylether aus einwertigen aliphatischen gesättigten Alkoholen (C tief 2 C tief 18) 26140 000075-38-7 Vinylidenfluorid 26170 003195-78-6 N-Vinyl-N-methyl acetamid QM = 5 mg/kg in BG 26200 002867-48-3 N-Vinyl-N-methyl formamid 26230 000088-12-0 Vinylpyrrolidon 26260 001184-84-5 Vinylsulfonsäure 26290 025013-15-4 Vinyltoluol 000622-97-9 p-Vinyltoluol Siehe ,,p Methylstyrol'' 26320 002768-02-7 Trimethoxyvinylsilan QM = 5 mg/kg in BG 000105-67-9 m-Xylenol Siehe ,,2,4 Dimethylphenol'' 000526-75-0 o-Xylenol Siehe ,,2,3 Dimethylphenol'' 000095-87-4 p-Xylenol Siehe ,,2,5 Dimethylphenol'' 1) a) Die Anlage umfaßt: Stoffe, die polymerisiert werden; dies schließt auch Polykondensation, Polyaddition oder vergleichbare Prozesse zur Bildung von Makromolekülen mit ein; natürliche oder künstlich erzeugte makromolekulare Stoffe, die bei der Herstellung modifizierter Makromoleküle verwendet werden, sofern die Monomere oder die zu deren Synthese notwendigen, sonstigen Ausgangsstoffe nicht im Verzeichnis aufgeführt sind; Stoffe, die zur Modifizierung bestehender natürlicher oder künstlich erzeugter makromolekularer Stoffe verwendet werden; die Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Natriums und Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. b) Die Anlage umfaßt nicht: aa) Stoffe, wie beispielsweise: Verunreinigungen in den verwendeten Stoffen; Reaktionszwischenprodukte; Abbauprodukte; bb) Oligomere und natürliche oder synthetische Polymere sowie deren Mischungen, wenn die Monomere oder die zu ihrer Synthese benötigten Ausgangsstoffe im Verzeichnis aufgeführt sind; cc) Gemische der genehmigten Stoffe. 2) PM/REF.-Nr.: EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer der verzeichneten Stoffe. 3) CAS-Nr.: Chemical Abstracts Service Nummer. 4) Gehört ein im Verzeichnis als Einzelverbindung aufgeführter Stoff auch zu einer chemischen Gruppe, gelten für ihn die Beschränkungen, die bei der entsprechenden Einzelverbindung angegeben sind. 5) Die in dieser Spalte verwendeten Abkürzungen oder Ausdrücke haben folgende Bedeutung: NG = Nachweisgrenze der Analysemethode; BG = Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff; NCO = Isocyanat-Gruppe; QM = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff; QM(T) = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, ausgedrückt als Gesamtgehalt der angegebenen Substanzen oder Stoffgruppe; SML = spezifischer Migrationsgrenzwert in Lebensmitteln oder Verzehrprodukten oder in Lebensmittelsimulanzien, sofern nicht anders angegeben; SML(T) = spezifischer Migrationsgrenzwert in Lebensmitteln oder Verzehrprodukten oder in Lebensmittelsimulanzien, ausgedrückt als Gesamtgehalt der angegebenen Substanzen oder Stoffgruppe. 6) Die in dieser Spalte aufgeführten SML-Werte sind in Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) angegeben. In den folgenden Fällen sind die Werte jedoch in Milligramm pro Quadratdezimeter zu berechnen (zur Umrechnung werden die in Milligramm pro Kilogramm angegebenen SML-Werte durch den Umrechnungsfaktor 6 dividiert); a) Füllbare Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Millilitern oder mehr als 10 Litern; b) Platten, Folien oder andere nicht füllbare Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bzw. solche, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche solcher Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittel- oder Verzehrproduktmenge nicht ermittelt werden kann. 7) Diese Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe dürfen nur vorläufig bis zu einer Entscheidung über ihre Aufnahme in Abschnitt A verwendet werden. Stimmen die CAS-Nummer und die chemische Bezeichnung nicht überein, so hat die chemische Bezeichnung gegenüber der CAS-Nummer den Vorrang. Bei Widersprüchen zwischen der CAS-Nummer des EINECS-Registers und des CAS-Registers gilt die CAS-Nummer des CAS-Registers. Anlage 2 Grundregeln für die Ermittlung der Migration in Simulanzlösemittel Die Migration in Simulanzlösemittel wird mit den in Kapitel I genannten Simulanzlösemitteln und unter den in Kapitel II beschriebenen Versuchsbedingungen ermittelt. KAPITEL I Simulanzlösemittel 1. Allgemeiner Fall: Materialien und Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten aller Art in Berührung kommen. Durchführung der Versuche unter Verwendung aller nachstehenden Simulanzlösemittel, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe des Materials oder Gebrauchsgegenstandes zu benutzen ist: destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität (= Simulanzlösemittel A), 3prozentige Essigsäure (G/V) in wäßriger Lösung (= Simulanzlösemittel B), 15%iges Ethanol (V/V) in wäßriger Lösung (= Simulanzlösemittel C), rektifiziertes Olivenöl (1); wenn aus gerechtfertigten technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analysenverfahren andere Simulanzlösemittel verwendet werden müssen, ist das Olivenöl durch eine Mischung synthetischer Triglyceride (2) oder durch Sonnenblumenöl (3) (= Simulanzlösemittel D) zu ersetzen. 2. Sonderfall: Materialien und Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit einem einzigen Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder mit einer bestimmten Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommen. Die Versuche werden durchgeführt: unter ausschließlicher Verwendung der Simulanzlösemittel, die für das betreffende Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder die betreffende Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in der Liste gemäß Anlage 4 angegeben sind, in Fällen, in denen das betreffende Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder die betreffende Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten nicht in der im ersten Gedankenstrich genannten Liste enthalten sind, unter Verwendung nur desjenigen oder derjenigen unter Punkt 1 angegebenen Simulanzlösemittel, das (bzw. die) hinsichtlich der Extraktionsfähigkeit diesem Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder dieser Lebensmittel- oder Verzehrproduktgruppe am besten entspricht (entsprechen). (1) Eigenschaften des rektifizierten Olivenöls: Jodzahl (Wijs-Zahl) = 80 - 88 Refraktionszahl bei 25 Grad C = 1,4665 - 1,4679 Säuregrad (ausgedrückt in % Ölsäure) = höchstens 0,5% Peroxydzahl (ausgedrückt in Milliäquivalent Sauerstoff pro kg Öl) = höchstens 10 (2) Zusammensetzung der Mischung synthetischer Triglyceride: Aufteilung der Fettsäuren Anzahl der C-Atome in den Fettsäurerückständen 6 8 10 12 14 16 18 andere GLC-Zonen % 1 6-9 8-11 45-52 12-15 8-10 8-12 <= 1 Reinheit Monoglyceridgehalt (enzymatisch) <= 0,2% Diglyceridgehalt (enzymatisch) <= 0,2% nichtverseifbare Stoffe <= 0,2% Jodzahl (Wijs-Zahl) <= 0,1% Säurezahl <= 0,1% Wassergehalt (K. Fischer) <= 0,1% Schmelzpunkt 28 +- 2 Grad C Typisches Absorptionsspektrum (Schichtstärke: d = 1cm, Bezug: Wasser bei 35 Grad C) Wellenlänge (nm) 290 310 330 350 370 390 430 470 510 Durchlässigkeit (%) 2 15 37 64 80 88 95 97 98 Mindestens 10% Lichtdurchlässigkeit bei 310 nm (1 cm - Küvette, Bezug: Wasser bei 35 Grad C) 3) Kennwerte für Sonnenblumenöl Jodzahl (Wijs-Zahl) = 120 - 145 Refraktionszahl bei 20 Grad C = 1,474 - 1,476 Verseifungszahl = 188 - 193 relative Dichte bei 20 Grad C = 0,918 - 0,925 nichtverseifbare Stoffe = 0,5% - 1,5% KAPITEL II Versuchsbedingungen (Zeiten und Temperaturen) 1. Für die Durchführung der Migrationsuntersuchungen sind unter den in der Tabelle genannten Standardzeiten und Standardtemperaturen diejenigen zu wählen, die den bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Berührungsbedingungen der zur Prüfung anstehenden Materialien und Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff am besten entsprechen. 2. Wird ein Material oder Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung kurz nacheinander unter mehreren der in Spalte 1 der Tabelle genannten Berührungsbedingungen benutzt, so wird die Migration bestimmt, indem man dieses Material oder diesen Gebrauchsgegenstand ohne Austausch des Simulanzlösemittels nacheinander allen entsprechenden in Spalte 2 vorgesehenen Versuchsbedingungen unterwirft. 3. Bei gleicher Versuchsdauer, aber verschiedenen Temperaturen, braucht ein Material oder Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, das/der die vorgeschriebenen Migrationsgrenzwerte bei der höheren Temperatur nicht überschreitet, nicht mehr bei niedrigerer Temperatur geprüft zu werden. Bei gleicher Versuchstemperatur, aber unterschiedlicher Versuchsdauer, braucht ein Material oder Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, das/der die vorgeschriebenen Migrationsgrenzwerte bei der längeren Versuchsdauer nicht überschreitet, nicht mehr bei kürzerer Versuchsdauer geprüft zu werden. 4. Wenn das Material oder der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff im tatsächlichen Gebrauch bei jeder beliebigen Berührungszeit und temperatur verwendet werden kann, werden nur Versuche durchgeführt, die vereinbarungsgemäß als die strengsten gelten: 10 Tage bei 40 Grad C und 2 Stunden bei 70 Grad C. Bei Verwendung des Simulanzlösemittels D (rektifiziertes Olivenöl oder Substitute) wird nur der zehntägige Versuch bei 40 Grad C durchgeführt. 5. Wird festgestellt, daß die Anwendung der in der Tabelle angegebenen Versuchsbedingungen an dem Material oder Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff physikalische oder sonstige Veränderungen hervorruft, die unter bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nicht eintreten, sind bei den Migrationsuntersuchungen Bedingungen anzuwenden, die für den besonderen Fall am angemessensten sind. TABELLE Auf Grund der Berührungsbedingungen bei der tatsächlichen Verwendung zu wählende Versuchsbedingungen (Zeit (t), Temperatur (T)) Berührungsbedingungen bei der tatsächlichen Verwendung Versuchsbedingungen 1 2 1. Berührungszeit: t > 24 Stunden 1.1. T <= 5 Grad C 10 Tage bei 5 Grad C 1.2. 5 Grad C < T <= 40 Grad C 1) 10 Tage bei 40 Grad C 2. Berührungszeit: 2 Stunden <= t <= 24 Stunden 2.1. T <= 5 Grad C 24 Stunden bei 5 Grad C 2.2. 5 Grad C < T <= 40 Grad C 24 Stunden bei 40 Grad C 2.3. T > 40 Grad C Berührungsbedingungen im Einzelfall festzulegen 3. Berührungszeit: t < 2 Stunden 3.1. T <= 5 Grad C 2 Stunden bei 5 Grad C 3.2. 5 Grad C < T <= 40 Grad C 2 Stunden bei 40 Grad C 3.3. 40 Grad C < T <= 70 Grad C 2 Stunden bei 70 Grad C 3.4. 70 Grad C < T <= 100 Grad C 1 Stunde bei 100 Grad C 3.5. 100 Grad C < T <= 121 Grad C 30 Minuten bei 121 Grad C 3.6. T > 121 Grad C Berührungsbedingungen im Einzelfall festzulegen 1) Für Materialien und Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff im Kontakt mit solchen Lebensmitteln oder Verzehrprodukten, die laut Etikettierung oder nach gesetzlichen Vorschriften bei Temperaturen von unter 20 Grad C aufbewahrt werden, gelten folgende Versuchsbedingungen: 10 Tage bei 20 Grad C. Anlage 3 Weitere Vorschriften für die Prüfung auf Einhaltung der Migrationswerte Allgemeine Vorschriften 1. Bei der Beurteilung der Ergebnisse der Migrationsprüfungen gemäß der Anlage 2 wird das spezifische Gewicht für alle Simulanzlösemittel mit 1 angenommen. Jedes in einen Liter Simulanzlösemittel übergegangene Milligramm Migrat (mg/l) entspricht somit numerisch einem Milligramm Migrat, das pro Kilogramm Simulanzlösemittel freigesetzt wurde, und bei Beachtung der Vorschriften der Anlage 4 auch jedem Milligramm Migrat pro Kilogramm Lebensmittel oder Verzehrprodukte. 2. Wenn die Migrationsprüfungen an Proben aus fertigen Gebrauchsgegenständen oder an für diesen Zweck hergestellten Proben durchgeführt werden und dabei die Proben mit Mengen von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten oder Simulanzlösemitteln in Berührung kommen, die von den tatsächlich verwendeten Mengen im Kontakt mit dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff abweichen, sind die erzielten Ergebnisse nach folgender Formel zu korrigieren: m . a tief 2 M = ------------ . 1000 a tief 1 . q wobei: M = die Migration in mg/kg; m = die Masse des bei der Migrationsprüfung von der Probe abgegebenen Stoffes, in mg; a tief 1 = die Oberfläche der Probe, die bei der Migrationsprüfung mit dem Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder Simulanzlösemittel in Berührung steht, in dm2; a tief 2 = die Oberfläche des Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff unter den Verwendungsbedingungen in dm2; q = die Lebensmittel- oder Verzehrproduktmenge, die bei der tatsächlichen Verwendung mit dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff in Berührung steht, in Gramm. 3. Die Bestimmung der Migration ist am Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bzw. falls diese nicht möglich ist, entweder an einer dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff entnommenen Probe oder gegebenenfalls an für diesen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff repräsentativen Proben durchzuführen. Die Probe ist mit dem Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder dem Simulanzlösemittel so in Berührung zu bringen, wie es den Kontaktbedingungen der Praxis entspricht. Zu diesem Zweck wird die Prüfung so durchgeführt, daß nur der Teil der Probe mit dem Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder Simulanzlösemittel in Kontakt kommt, der in der Praxis mit dem Lebensmittel oder Verzehrprodukt in Berührung steht. Diese Bedingung ist besonders wichtig für Gebrauchsgegenstände, die aus mehreren Schichten bestehen, für Verschlüsse usw. Migrationsprüfungen an Deckeln, Dichtungsringen, Stopfen oder ähnlichen Verschlüssen müssen so vorgenommen werden, daß diese Teile mit den Behältern entsprechend dem bestimmungsgemäßen bzw. absehbaren Verwendungszweck verbunden sind. Es ist in jedem Fall zulässig, die Einhaltung der Migrationsgrenzwerte durch einen strengeren Test nachzuweisen. 4. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 6 dieser Verordnung werden der Zeitraum und die Temperatur für den Kontakt der Probe des Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff mit dem Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder dem entsprechenden Simulanzlösemittel gemäß den Kontaktbedingungen der Praxis und den in den Anlagen 2 und 4 festgelegten Regeln ausgewählt. Am Ende des vorgeschriebenen Zeitraums erfolgt die analytische Bestimmung der Gesamtmenge der Stoffe (Gesamtmigration) und/oder der spezifischen Menge eines Stoffes oder mehrerer Stoffe (spezifische Migration), die von der Probe an das Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder das Simulanzlösemittel abgegeben wurde. 5. Ist der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff für wiederholten Kontakt mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten bestimmt, ist (sind) die Migrationsprüfung(en) gemäß den in der Anlage 2 festgelegten Bedingungen dreimal mit derselben Probe vorzunehmen, wobei jedesmal eine neue Lebensmittel-, Verzehrprodukt- bzw. Simulanzlösemittelprobe zu verwenden ist. Die Übereinstimmung wird auf der Grundlage des Migrationswertes beurteilt, der bei der dritten Prüfung festgestellt wird. Wird jedoch schlüssig nachgewiesen, daß die Migration bei der zweiten und dritten Prüfung nicht zunimmt, und (werden) wird der (die) Migrationsgrenzwert(e) bei der ersten Untersuchung nicht überschritten, so sind keine weiteren Prüfungen erforderlich. Sonderbestimmungen für die Gesamtmigration 6. Werden die in den Anlagen 2 und 4 angegebenen wässerigen Simulanzlösemittel verwendet, so kann die analytische Bestimmung der gesamten von der Probe abgegebenen Stoffe durch Verdampfen des Simulanzlösemittels und Wiegen des Rückstandes erfolgen. Wird rektifiziertes Olivenöl oder eines seiner Substitute verwendet, so kann wie folgt verfahren werden. Die Probe des Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff ist vor und nach dem Kontakt mit dem Simulanzlösemittel zu wiegen. Das von der Probe absorbierte Simulanzlösemittel wird extrahiert und quantitativ bestimmt. Die festgestellte Menge des Simulanzlösemittels ist von dem nach dem Kontakt mit dem Simulanzlösemittel gemessenen Gewicht der Probe abzuziehen. Der Unterschied zwischen Einwaage und korrigierter Auswaage stellt die Gesamtmigration der untersuchten Probe dar. Ist ein Gegenstand für wiederholten Kontakt mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten bestimmt und ist es technisch unmöglich, die in Absatz 5 beschriebene Untersuchung durchzuführen, sind Änderungen dieser Prüfung unter der Voraussetzung zulässig, daß sie die Ermittlung des Migrationswertes ermöglichen, der während der dritten Prüfung auftritt. Nachstehend wird eine dieser möglichen Änderungen beschrieben. Die Untersuchung ist an drei identischen Proben des Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff vorzunehmen. Eine hiervon ist der festgelegten Prüfung zu unterziehen, und es ist der Gesamtmigrationswert (M tief 1) zu ermitteln; die zweite und dritte Probe sind den gleichen Versuchstemperaturen auszusetzen, aber die Kontaktzeiten sind um das zwei- bzw. dreifache länger zu wählen als für die Bestimmung von M tief 1 festgelegt; jeweils wird der Gesamtmigrationswert (M tief 2 bzw. M tief 3) ermittelt. Der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff wird als vorschriftsgemäß betrachtet, wenn entweder M tief 1 oder M tief 3 - M tief 2 den Gesamtmigrationsgrenzwert nicht überschreitet. 7. Ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, der den Gesamtmigrationsgrenzwert um höchstens den nachstehenden Analysetoleranzwert überschreitet, ist daher als verordnungskonform zu betrachten. Folgende Analysentoleranzen sind festgestellt worden: 20 mg pro kg oder 3 mg pro dm2 bei Migrationsuntersuchungen, bei denen rektifiziertes Olivenöl oder seine Substitute verwendet werden; 6 mg pro kg oder 1 mg pro dm2 bei Migrationsuntersuchungen, bei denen die anderen in den Anlagen 2 und 4 angegebenen Simulanzlösemittel verwendet werden. 8. Es dürfen keine Migrationsuntersuchungen mit rektifiziertem Olivenöl oder seinen Substituten zur Kontrolle der Einhaltung der Gesamtmigrationsgrenzwerte durchgeführt werden, wenn es schlüssige Beweise gibt, daß die festgelegte Analysemethode vom technischen Standpunkt aus unzulänglich ist. In allen diesen Fällen wird bei Stoffen, für die in der Liste in Anlage 1 keine spezifischen Migrationsgrenzwerte oder anderen Einschränkungen vorgesehen sind, ein allgemeiner spezifischer Migrationsgrenzwert von 60 mg/kg bzw. 10 mg/dm2 angewandt. Die Summe aller festgestellten spezifischen Migrationen darf jedoch nicht den Gesamtmigrationsgrenzwert überschreiten. Anlage 4 Liste der Simulanzlösemittel 1. In der nachstehenden Tabelle mit einer nicht erschöpfenden Aufzählung von Lebensmitteln sind die Simulanzlösemittel, deren Verwendung bei den Migrationsuntersuchungen für ein Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder eine Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten vorgeschrieben ist, mit folgenden Abkürzungen angegeben: Simulanzlösemittel A : destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität; Simulanzlösemittel B : 3prozentige Essigsäure (G/V) in wäßriger Lösung; Simulanzlösemittel C : 15prozentiges Ethanol (V/V) in wäßriger Lösung; Simulanzlösemittel D : rektifiziertes Olivenöl 1); wenn aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyseverfahren andere Simulanzlösemittel verwendet werden müssen, ist das Olivenöl durch eine Mischung synthetischer Triglyceride 2) oder durch Sonnenblumenöl 3) zu ersetzen. 2. Für jedes Lebensmittel oder Verzehrprodukt oder jede Gruppe von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten darf/dürfen nur das/die mit dem Zeichen ,,X'' versehene(n) Simulanzlösemittel verwendet werden, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe der in Frage stehenden Materialien und Gebrauchsgegenstände zu verwenden ist. Das Fehlen des Zeichens ,,X'' bedeutet, daß für diese Position oder Unterposition keine Migrationsuntersuchung verlangt wird. 3. Folgt auf das Zeichen ,,X'' durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl, so ist das Ergebnis der Migrationsuntersuchung durch diese Zahl zu dividieren. Diese Zahl, der sogenannte ,,Verringerungskoeffizient'', berücksichtigt herkömmlicherweise die höhere Extraktionsfähigkeit des Simulanzlösemittels für fetthaltige Lebensmittel oder Verzehrprodukte im Vergleich zu bestimmten Arten von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten. 4. Folgt auf das Zeichen ,,X'' in Klammern der Buchstabe (a), so ist nur eines der beiden angegebenen Simulanzlösemittel zu verwenden: Beträgt der pH des Lebensmittels oder Verzehrproduktes mehr als 4,5, so ist das Simulanzlösemittel A zu verwenden; beträgt der pH des Lebensmittels oder Verzehrproduktes 4,5 oder weniger, so ist das Simulanzlösemittel B zu verwenden. 5. Ist ein Lebensmittel oder Verzehrprodukt in der Liste sowohl unter einer spezifischen Position als auch unter einer allgemeinen Position angegeben, so ist (sind) nur das (die) unter der spezifischen Position vorgesehene(n) Simulanzlösemittel zu verwenden. 1) Eigenschaften des rektifizierten Olivenöls: Jodzahl (Wijs-Zahl) = 80 - 88 Refraktionszahl bei 25 Grad C = 1,4665 - 1,4679 Säuregrad (ausgedrückt in % Ölsäure) = höchstens 0,5 % Peroxydzahl (ausgedrückt in Milliäquivalent Sauerstoff pro kg Öl) = höchstens 10 2) Zusammensetzung der Mischung synthetischer Triglyceride: Aufteilung der Fettsäuren Anzahl der C-Atome in den Fettsäurerückständen 6 8 10 12 14 16 18 andere GLC-Zonen % 1 6-9 8-11 45-52 12-15 8-10 8-12 <= 1 Reinheit Monoglyceridgehalt (enzymatisch) <= 0,2% Diglyceridgehalt (enzymatisch) <= 0,2% nichtverseifbare Stoffe <= 0,2% Jodzahl (Wijs-Zahl) <= 0,1% Säurezahl <= 0,1% Wassergehalt (K. Fischer) <= 0,1% Schmelzpunkt 28 +- 2 Grad C Typisches Absorptionsspektrum (Schichtstärke: d = 1cm, Bezug: Wasser bei 35 Grad C) Wellenlänge (nm) 290 310 330 350 370 390 430 470 510 Durchlässigkeit (%) 2 15 37 64 80 88 95 97 98 Mindestens 10% Lichtdurchlässigkeit bei 310 nm (1 cm - Küvette, Bezug: Wasser bei 35 Grad C) 3) Kennwerte für Sonnenblumenöl Jodzahl (Wijs-Zahl) = 120 - 145 Refraktionszahl bei 20 Grad C = 1,474 - 1,476 Verseifungszahl = 188 - 193 relative Dichte bei 20 Grad C = 0,918 - 0,925 nichtverseifbare Stoffe = 0,5% - 1,5% TABELLE Bezugs- Bezeichnung der Lebensmittel oder zu verwendende nummer Verzehrprodukte Simulanzlösemittel A B C D 01. Getränke: 01.01 Alkoholfreie Getränke oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 5 Volumsprozent: Wasser, Apfelwein, einfacher oder konzentrierter Fruchtsaft oder Gemüsesaft, Most, Obstnektar, Limonade, Sodawasser, Sirup, Bitter, Kräutertee, Kaffee, Tee, flüssige Schokolade, Bier und andere X (a) X (a) 01.02 Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von 5 Volumsprozent oder mehr. unter 01.01 genannte Getränke, jedoch mit einem Alkoholgehalt von 5 Volumsprozent oder mehr: Wein, Branntwein, Likör X 1) X 2) 01.03 Sonstige: unvergällter Ethylalkohol, Propolis-Extrakte X 1) X 2) 02. Getreide, Folgeerzeugnisse von Getreide, Backwaren 02.01 Getreidestärke und Kartoffelstärke 02.02 Getreide in unverändertem Zustand, in Flocken, in Pailetten (einschließlich Puffmais, Cornflakes und dergleichen) 02.03 Mehl von Getreide und Grieß und sonstige Mahlprodukte von Getreide 02.04 Teigwaren 02.05 Trockene Backwaren (einschließlich Feingebäck): A. mit Fettstoffen an der Oberfläche X/5 B. andere 02.06 Backwaren, frisches Feingebäck: A. mit Fettstoffen an der Oberfläche X/5 B. andere X 03. Schokolade, Zuckerwaren und ihre Folgeerzeugnisse, Süßwaren 03.01 Schokolade, mit Schokolade umhüllte Erzeugnisse, Schokoladeersatz und mit Schokoladeersatz umhüllte Erzeugnisse X/5 03.02 Süßwaren: A. in fester Form: I. mit Fettstoffen an der Oberfläche X/5 II. andere B. in Form von Pasten: I. mit Fettstoffen an der Oberfläche X/3 II. feucht X 03.03 Zucker und Erzeugnisse auf der Grundlage von Zucker: A. in fester Form B. Honig und dergleichen X C. Melasse und Zuckersirupe X 04. Obst, Gemüse und ihre Folgeerzeugnisse 04.01 Ganze Früchte, frisch oder gekühlt 04.02 Verarbeitete Früchte: A. Trocken- oder Dörrobst, ganz oder in Form von Mehl oder Pulver B. Früchte in Stücken oder in Form von Mus oder Paste X (a) X (a) C. haltbar gemachte Früchte (Marmeladen und ähnliche Erzeugnisse; Früchte, ganz oder in Stücken oder in Form von Mehl oder Pulver, zur Haltbarmachung in einer Flüssigkeit eingelegt): I. in wäßrigem Milieu X (a) X (a) II. in ölhaltigem Milieu X (a) X (a) X III. in alkoholhaltigem Milieu von >= 5 Volumsprozent X 1) X 04.03 Schalenfrüchte (Erdnüsse, Eßkastanien, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Pinienkerne und dergleichen): A. geschält, getrocknet B. geschält und geröstet X/5 3) C. in Pasten oder Cremeform X X/3 3) 04.04 Ganzes Gemüse, frisch oder gekühlt 04.05 Verarbeitetes Gemüse: A. Trocken - und Dörrgemüse, ganz oder in Form von Mehl oder Pulver B. Gemüse in Stücken, in Püreeform X (a) X (a) C. haltbar gemachtes Gemüse: I. in wäßrigem Milieu X (a) X (a) II. in ölhaltigem Milieu X (a) X (a) X III. in alkoholhaltigem Milieu von >= 5 Volumsprozent X 1) X 05. Fette und Öle 05.01 Tierische und pflanzliche Fette und Öle, in unverändertem Zustand oder bearbeitet (einschließlich Kakaobutter, Schweineschmalz, Butterschmalz) X 05.02 Margarine, Butter oder andere Fette aus Wasser-in-Öl-Emulsionen X/2 06. Tierische Erzeugnisse und Eier 06.01 Fische: A. frisch, gekühlt, gesalzen, geräuchert X X/3 3) B. in Pastenform X X/3 3) 06.02 Schalentiere und Weichtiere (einschließlich Austern, eßbaren Miesmuscheln, Schnecken), nicht durch ihre Schale oder Muschel natürlich geschützt X 06.03 Fleisch aller Tierarten (einschließlich Geflügel und Wild): A. frisch, gekühlt, gesalzen, geräuchert X X/4 B. in Pasten - oder Cremeform X X/4 06.04 Verarbeitete Fleischerzeugnisse (Schinken, Wurst, Speck und andere) X X/4 06.05 Konserven und Halbkonserven von Fleisch und Fisch: A. in wäßrigem Milieu X (a) X (a) B. in ölhaltigem Milieu X (a) X (a) X 06.06 Eier ohne Schale: A. in Pulverform oder getrocknet B. andere X 06.07 Eigelb: A. flüssig X B. in Pulverform oder gefroren 06.08 Getrocknetes Eiweiß 07. Milcherzeugnisse 07.01 Milch: A. Vollmilch X B. eingedickte Milch X C. teilweise oder ganz entrahmt X D. Trockenmilch 07.02 Fermentierte Milch wie Joghurt, Buttermilch und ihre Zusammensetzungen mit Früchten und deren Folgeerzeugnissen X 07.03 Rahm und saurer Rahm X (a) X (a) 07.04 Käse: A. ganz, mit Rinde B. Schmelzkäse X (a) X (a) C. alle anderen X (a) X (a) X/3 3) 07.05 Lab von Kälbern: A. flüssig oder teigig X (a) X (a) B. in Pulverform oder getrocknet 08. Verschiedene Erzeugnisse 08.01 Essig X 08.02 Gebackene Lebensmittel: A. Pommes frites, Krapfen und andere X/5 B. tierischen Ursprungs X/4 08.03 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen (Extrakte, Kraftbrühen); zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen; Fertiggerichte: A. in Pulverform oder getrocknet: I. mit Fettstoffen an der Oberfläche X/5 II. andere B. flüssig oder teigig: I. mit Fettstoffen an der Oberfläche X (a) X (a) X/3 II. andere X (a) X (a) 08.04 Hefen und Treibmittel: A. in Pastenform X (a) X (a) B. getrocknet 08.05 Speisesalz 08.06 Würzsoßen: A. ohne Fettstoffe an der Oberfläche X (a) X (a) B. Mayonnaisen, von Mayonnaisen abgeleitete Würzsoßen, Salatcremes und andere Soßen aus Öl-in-Wasser-Emulsionen X (a) X (a) X/3 C. nicht emulgierte Würzsoßen, Öl und Wasser enthaltend X (a) X (a) X 08.07 Senf (ausgenommen Senf in Pulverform der Nummer 08.17) X (a) X(a) X/3 3) 08.08 Gestrichene Brotschnitten, Sandwiches, Toasts und dergleichen, aus Lebensmitteln aller Art: A. mit Fettstoffen an der Oberfläche X/5 B. andere 08.09 Speiseeis X 08.10 Getrocknete Lebensmittel: A. mit Fettstoffen an der Oberfläche X/5 B. andere 08.11 Tiefgekühlte oder tiefgefrorene Lebensmittel 08.12 Eingedickter Extrakt mit einem Alkoholgehalt von mindestens 5 Volumsprozent X (1) X 08.13 Kakao: A. Kakaopulver X/5 3) B. Kakaomasse X/3 3) 08.14 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert oder löslich, Kaffee-Ersatz in Körner - oder Pulverform 08.15 Flüssiger Kaffee-Extrakt X 08.16 Aromatische und andere Pflanzen: Kamille, Malve, Minze, Lindenblüten, Tee und andere 08.17 Gewürze und Aromastoffe in gewöhnlichem Zustand: Zimt, Gewürznelken, Senf in Pulverform, Pfeffer, Vanille, Safran und andere 1) Diese Prüfung wird nur durchgeführt, wenn der pH-Wert 4,5 oder weniger beträgt. 2) Diese Prüfung kann bei Flüssigkeiten und Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol mit Lösungen von Ethanol in destilliertem Wasser entsprechender Konzentration durchgeführt werden. 3) Kann in einem geeigneten Versuch nachgewiesen werden, daß kein Kontakt zwischen Fett und Kunststoff besteht, so kann auf die Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D verzichtet werden. Anlage 5 Bestimmung des von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff in Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergegangenen Vinylchlorids 1. ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH Die Methode ermöglicht die Bestimmung des Gehalts von Vinylchlorid in Lebensmitteln oder Verzehrprodukten. 2. PRINZIP Der Gehalt von Vinylchlorid (VC) in Lebensmitteln oder Verzehrprodukten wird mittels Gaschromatographie unter Anwendung der ,,Headspace''-Technik bestimmt. 3. REAGENZIEN 3.1. Vinylchlorid (VC), Reinheit mehr als 99,5% (v/v); 3.2. N,N-Dimethylacetamid (DMA), frei von Verunreinigungen, mit gleicher Retentionszeit - unter den Versuchsbedingungen - wie VC oder der interne Standard (3.3); 3.3. Diethylether oder cis-2-Buten in DMA (3.2) als Lösung für den internen Standard. Der interne Standard darf keine Verunreinigung mit gleicher Retentionszeit unter Versuchsbedingungen wie VC enthalten; 3.4. Destilliertes oder entmineralisiertes Wasser entsprechender Reinheit. 4. APPARATIVES Anmerkung: Instrumente und Geräteteile werden nur dann aufgeführt, wenn sie spezieller Art sind oder besondere Spezifikationen erfordern. Das Vorhandensein der üblichen Laborgeräte wird vorausgesetzt. 4.1. Gaschromatograph mit automatischer ,,Headspace''-Vorrichtung oder einer Vorrichtung für manuelle Probeeingabe; 4.2. Flammenionisationsdetektor oder andere unter Punkt 7 genannte Detektoren; 4.3. Gaschromatographiesäule Die Säule muß die vollständige Trennung des Luft-Peaks, des VC-Peaks und des Peaks des internen Standards, falls ein solcher verwendet wird, ermöglichen. Ferner muß die Kombination der Systeme nach 4.2 und 4.3 so beschaffen sein, daß das mit einer Lösung von 0,005 mg VC/l DMA oder 0,005 mg VC/kg DMA erhaltene Signal mindestens fünfmal so stark ist wie der Untergrund. 4.4. Fläschchen mit Silicon oder Butylkautschuk-Septen für die Proben Bei manuellen Verfahren kann die Probenahme aus dem Kopfraum (,,Headspace'') mit Hilfe einer Spritze die Bildung eines Teilvakuums im Fläschchen zur Folge haben. Für manuelle Verfahren mit Fläschchen, die vor der Probenahme nicht unter Druck gesetzt worden sind, wird deshalb die Verwendung größerer Fläschchen empfohlen. 4.5. Micro-Injektionsspritzen; 4.6. Gasdichte Spritzen für manuelle ,,Headspace''-Probenahme; 4.7. Analysenwaage mit 0,1 mg Ablesegenauigkeit. 5. VERFAHREN VORSICHT: VC ist ein gefährlicher Stoff und bei Raumtemperatur gasförmig; die Lösungen sollten deshalb in einem gut gelüfteten Abzug zubereitet werden. Anmerkung: Verluste von VC oder DMA sind möglichst zu vermeiden; bei manueller Probenahme sollte ein interner Standard (3.3) verwendet werden; bei Verwendung eines internen Standards ist während des ganzen Verfahrens die gleiche Lösung nach 3.3 zu verwenden. 5.1. Herstellung der VC-Standardlösung (Lösung A) 5.1.1. Konzentrierte VC-Standardlösung (ca. 2 000 mg/kg) Ein passender Gasbehälter wird auf 0,1 mg genau gewogen, eine bestimmte Menge (zB 50 ml) DMA (3.2) eingefüllt und erneut gewogen. Dann wird eine bestimmte Menge (zB 0,1 g) flüssiges oder gasförmiges VC (3.1) langsam zu dem DMA hinzugegeben. Die Zugabe des VC kann auch durch Hineinspülen erfolgen, sofern eine Vorrichtung angewandt wird, mit der DMA-Verluste vermieden werden. Dann wird erneut auf 0,1 mg genau gewogen. Zur Einstellung des Gleichgewichts wartet man zwei Stunden ab. Sofern interner Standard verwendet wird, ist der konzentrierten VC-Standardlösung soviel interner Standard hinzuzufügen, daß deren Konzentration der nach (3.3) hergestellten entspricht. Die Standardlösung wird im Kühlschrank aufbewahrt. 5.1.2. Herstellung der verdünnten VC-Standardlösung Eine eingewogene Menge konzentrierte VC-Standardlösung (5.1.1) wird mit DMA (3.2) oder dem internen Standard (3.3) bis zu einem bekannten Volumen oder Gewicht verdünnt. Die Konzentration der daraus resultierenden verdünnten Standardlösung (Lösung A) wird in mg/l oder mg/kg angegeben. 5.1.3. Festlegung der Eichkurve mit der Lösung A Voraussetzung: Die Kurve muß aus mindestens 7 Doppelbestimmungen ermittelt werden; die Wiederholbarkeit des Meßwerts (1) darf 0,002 mg VC/l oder kg DMA nicht überschreiten; die Kurve wird nach dem Verfahren der kleinsten Quadrate ermittelt, dh. die Regressionsgerade wird mittels folgender Gleichung berechnet: y = a tief i . x + a tief o wobei: n Sigma x y - (Sigma x) . (Sigma y) a tief i = n Sigma x hoch 2 - (Sigma x) hoch 2 und: (Sigma y) . (Sigma x hoch 2 - Sigma x) . (Sigma x y) a tief o = n Sigma x hoch 2 - (Sigma x) hoch 2 wobei: y = die Höhe oder Fläche des Peaks jeder einzelnen Bestimmung, x = die den Meßpunkten y tief zugehörige VC-Konzentration und n = Anzahl der durchgeführten Bestimmungen (n >= 14) ist. Die Kurve muß linear sein, dh. die Standardabweichung (s) der Unterschiede zwischen den Meßwerten (y tief i) und dem entsprechenden Wert der Regressionsgeraden (z tief i), geteilt durch den Mittelwert (y) aller Meßwerte, darf 0,07 nicht übersteigen. Dies ist wie folgt zu berechnen: s <= 0,07 y wobei: s = (Anm.: Formel nicht darstellbar) 1 n y = - Sigma Yi n i = 1 y tief i = ein einzelner Meßwert. z tief i = der dem Meßwert (y tief i) entsprechende Wert auf der Regressionsgeraden. n >= 14. Man stellt zwei Serien von mindestens je 7 Fläschchen bereit (4.4). In dieses Fläschchen gibt man die notwendigen Mengen verdünnter VC-Standardlösung (5.1.2) und DMA (3.2) oder der Lösung mit dem internen Standard in DMA (3.3), damit die endgültige VC-Konzentration der doppelt hergestellten Lösungen ca. 0, 0,005, 0,010, 0,020, 0,030, 0,040, 0,050 mg/l oder mg/kg DMA beträgt und jedes Fläschchen das gleiche Gesamtvolumen an Lösung enthält. Die Menge an verdünnter VC-Standardlösung (5.1.2) muß so gewählt werden, daß das Verhältnis des Gesamtvolumens von zugesetzter VC-Lösung (ml) und der Menge (g oder ml) an DMA oder interner Standardlösung (3.3) den Wert 5 nicht überschreitet. Die Fläschchen werden verschlossen und weiter nach 5.4.1, 5.4.3 und 5.4.5 verfahren. Man stellt ein Diagramm her, in dem die Ordinate die Werte der Flächen (und Höhen) der VC-Peaks der beiden Lösungsserien oder das Verhältnis dieser Flächen (oder Höhen) zu denjenigen der entsprechenden Peaks des internen Standards und die Abszisse die Werte der VC-Konzentrationen der beiden Lösungsserien zeigt. 5.2. Prüfung auf Richtigkeit der nach 5.1 hergestellten Standardlösungen 5.2.1. Herstellung einer zweiten VC-Standardlösung (Lösung B) Das unter Punkt 5.1.1 und 5.1.2 beschriebene Verfahren wird wiederholt, um eine zweite verdünnte Standardlösung mit einer Konzentration in diesem Fall von etwa 0,02 mg VC/l oder 0,02 mg VC/kg DMA bzw. die Lösung für den internen Standard zu erhalten. Diese Lösung ist zu zwei Fläschchen (4.4) hinzuzugeben. Die Fläschchen werden verschlossen; dann wird weiter nach 5.4.1, 5.4.3 und 5.4.5 verfahren. 5.2.2. Gültigkeitsprüfung der Lösung A Wenn der Mittelwert von zwei gaschromatographischen Bestimmungen mit der Lösung B (siehe 5.2.1) nicht mehr als 5% vom entsprechenden Punkt der nach 5.1.3 erhaltenen Eichkurve abweicht, so ist die Lösung A einwandfrei. Ist der Unterschied größer als 5%, so sind alle nach 5.1 und 5.2 hergestellten Lösungen zu verwerfen und das Verfahren von Anfang an zu wiederholen. 5.3. Festlegung der ,,Additions''-Kurve Anmerkung: Die Kurve muß aus mindestens 7 Doppelbestimmungen ermittelt werden; die Kurve wird nach dem Verfahren der kleinsten Quadrate ermittelt (siehe 5.1.3, dritter Absatz); die Kurve muß linear sein, dh. die Standardabweichung (s) der Unterschiede zwischen den Meßwerten (y tief i) und dem entsprechenden Wert der Regressionsgeraden (z tief i), geteilt durch den Mittelwert (y) aller Meßwerte, darf 0,07 nicht übersteigen (siehe 5.1.3, vierter Absatz). 5.3.1. Vorbereitung der Proben Es ist erforderlich, daß die Probe des zu analysierenden Lebensmittels oder Verzehrproduktes für das Lebensmittel oder Verzehrprodukt, wie es dem Analytiker zugeht, repräsentativ ist. Das Lebensmittel oder Verzehrprodukt sollte deshalb gemischt oder zerkleinert und gemischt werden, bevor die Probe entnommen wird. 5.3.2. Verfahren Man stellt zwei Serien von mindestens je 7 Fläschchen (4.4) bereit. In jedes Fläschchen wird eine Menge von mindestens 5 g der nach der Probeentnahmevorschrift gemäß 5.3.1 entnommenen Probe des Lebensmittels oder Verzehrproduktes eingegeben. Es muß versucht werden, in jedes Fläschchen die gleiche Menge zu geben. Die Fläschchen werden sofort verschlossen. In allen Fläschchen wird für jedes Gramm Probe 1 ml destilliertes oder entmineralisiertes Wasser mindestens gleicher Reinheit oder ein geeignetes Lösungsmittel hinzugegeben (Anmerkung: für homogene Lebensmittel oder Verzehrprodukte ist der Zusatz von destilliertem oder entmineralisiertem Wasser nicht erforderlich). Dann werden in jedes Fläschchen entsprechende Volumina der verdünnten VC-Standardlösung (5.1.2), die, wenn es als nützlich erachtet wird, den internen Standard enthält, hinzugefügt; auf diese Weise werden in den Fläschchen VC-Konzentrationen erhalten, die 0, 0,005, 0,010, 0,020, 0,030, 0,040, 0,050 usw. mg/kg des Lebensmittels oder Verzehrproduktes entsprechen. Es ist sicherzustellen, daß das Gesamtvolumen an DMA oder DMA mit internem Standard (3.3) in jedem der Fläschchen gleich ist. Die Menge an verdünnter VC-Standardlösung (5.1.2) und gegebenenfalls zusätzlichem DMA muß so gewählt werden, daß das Verhältnis zwischen dem Volumen (ml) der VC-Standardlösung und der Menge (g) des in dem Fläschchen enthaltenen Lebensmittels oder Verzehrproduktes so niedrig wie möglich und höchstens 5 ist. Die Fläschchen werden verschlossen, im weiteren wird nach 5.4 verfahren. 5.4. Gaschromatographische Bestimmungen 5.4.1. Man schüttelt die Fläschchen, wobei eine Berührung zwischen Inhalt und Septum (4.4) zu vermeiden ist, um eine möglichst homogene Lösung oder Suspension zu erhalten. 5.4.2. Die verschlossenen Fläschchen (5.2 und 5.3) werden 2 Stunden lang bei 60 Grad +- 1 Grad C ins Wasserbad zur Einstellung des Gleichgewichts gestellt. 5.4.3. Den Fläschchen wird eine Headspace-Probe entnommen. Bei manueller Probeentnahme ist darauf zu achten, daß eine reproduzierbare Probe entnommen wird (siehe 4.4); insbesondere sollte die Injektionsspritze auf die Temperatur der Probe vorgewärmt werden. Man mißt die Fläche (oder Höhe) des dem VC entsprechenden und - falls miteingegeben - des dem internen Standard entsprechenden Peaks. 5.4.4. Die erhaltenen Werte werden in ein Diagramm übertragen, in dem auf der Ordinate die Flächen (oder Höhen) der VC-Peaks oder das Verhältnis der Flächen (oder Höhen) der VC-Peaks zu den Flächen (oder Höhen) der Peaks des internen Standards und auf der Abszisse die Werte der zu den in jedes Fläschchen (kg) gewogenen Probemengen des Lebensmittels oder Verzehrproduktes hinzugefügten VC-Mengen (mg) eingetragen werden. Der Schnittpunkt mit der Abszissenachse des Diagramms wird gemessen. Der so erhaltene Wert ist die VC-Konzentration in der zu untersuchenden Lebensmittelprobe. 5.4.5. Überschüssiges DMA ist gegebenenfalls in geeigneter Weise aus der Säule (4.3) zu entfernen, sobald die DMA-Peaks auf dem Chromatogramm erscheinen. 6. ERGEBNISSE Als Konzentration des von den Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff an die Lebensmittel oder Verzehrprodukte abgegebenen Vinylchlorids, ausgedrückt in mg/kg, gilt definitionsgemäß der Mittelwert von zwei Bestimmungen (siehe Punkt 5.4) unter der Voraussetzung, daß dem Wiederholbarkeitskriterium gemäß Punkt 8 entsprochen wird. 7. BESTÄTIGUNG DES VC Übersteigt das nach Punkt 6 von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff an die Lebensmittel oder Verzehrprodukte abgegebene VC das in § 5 Abs. 4 festgelegte Kriterium, dann sind die bei jeder der zwei Bestimmungen (5.4) erhaltenen Werte nach einem der drei nachstehenden Verfahren zu bestätigen: I. Verwendung mindestens einer anderen Säule (4.3) mit einer stationären Phase unterschiedlicher Polarität. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, bis ein weiteres Chromatogramm erhalten wird, auf dem keine Überlappung des VC-Peaks und/oder des Peaks des internen Standards mit Bestandteilen des Lebensmittels oder Verzehrproduktes festzustellen ist; II. Verwendung eines anderen Detektors, zB des Detektors zur Bestimmung der mikroelektrolytischen Leitfähigkeit; III. mittels Massenspektrometrie. Wenn in diesem Fall Molekularionen mit den Massen (m/e) 62 und 64 im Verhältnis von 3 : 1 gefunden werden, so kann dies mit hoher Wahrscheinlichkeit als Bestätigung der Anwesenheit von VC betrachtet werden. Im Zweifelsfall ist das gesamte Massenspektrum zu prüfen. 8. WIEDERHOLBARKEIT Die Differenz der Ergebnisse zweier Bestimmungen (5.4), die gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander an derselben Probe vom selben Analytiker unter gleichen Bedingungen durchgeführt worden sind, darf 0,003 mg VC/kg des Lebensmittels oder Verzehrproduktes nicht überschreiten. Anlage 6 Bestimmung des Gehalts an Vinylchlorid-Monomer in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff 1. ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH Das Verfahren ermöglicht die Bestimmung des Gehalts an Vinylchlorid-Monomer in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff. 2. PRINZIP Der Gehalt an Vinylchlorid-Monomer in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff wird mittels Gaschromatographie unter Verwendung der ,,head-space''-Technik nach Auflösung oder Suspendierung der Probe in N,N-Dimethylacetamid bestimmt. 3. REAGENZIEN 3.1. Vinylchlorid (VC), Reinheit mehr als 99,5% (v/v); 3.2. N,N-Dimethylacetamid (DMA), frei von Beimengungen mit gleicher Retentionszeit wie VC oder der interne Standard (3.3) unter den Prüfbedingungen; 3.3. Diethylether oder 2-cis-Buten in DMA (3.2) als interne Standardlösung. Die interne Standardlösung darf keine Beimengungen mit der gleichen Retentionszeit wie VC unter den Prüfbedingungen enthalten. 4. GERÄTE Anmerkung: Instrumente und Geräteteile werden nur dann vermerkt, wenn sie spezieller Art sind oder besondere Spezifikationen erfordern. Das Vorhandensein der üblichen Laborgeräte wird vorausgesetzt. 4.1. Gaschromatograph mit automatischer ,,head-space''-Vorrichtung oder einer Vorrichtung für manuelle Probeeingabe; 4.2. Flammionisationsdetektor oder andere unter 7 genannte Detektoren; 4.3. Gaschromatographiesäule. Die Säule muß den Luft-Peak, den VC-Peak und den Peak des internen Standards, falls ein solcher verwendet wird, vollständig trennen können. Ferner muß die Kombination der Systeme nach 4.2 und 4.3 so beschaffen sein, daß das mit einer Lösung von 0,02 mg VC/Liter DMA oder 0,02 mg VC/kg DMA erhaltene Signal mindestens fünfmal so stark ist wie der Untergrund; 4.4. Fläschchen mit Septum aus Silicon oder Butylkautschuk für die Proben. Bei manuellen Verfahren kann die Probenahme im Lauftraum (head-space) mit Hilfe einer Spritze die Bildung eines Teilvakuums im Fläschchen zur Folge haben. Für manuelle Verfahren mit Fläschchen, die vor der Probenahme nicht unter Druck gesetzt worden sind, wird deshalb die Verwendung größerer Gläser empfohlen: 4.5. Mikro-Spritzen; 4.6. Gasdichte Spritzen für manuelle head-space-Probenahme; 4.7. Analysenwaage mit 0,1 mg Ablesegenauigkeit. 5. VERFAHREN VORSICHT: VC ist ein gefährlicher Stoff und bei Raumtemperatur gasförmig; die Lösungen sollten deshalb in einem gut gelüfteten Abzugsschrank zubereitet werden. Anmerkung: Verluste von VC oder DMA sind möglichst zu vermeiden. Bei manueller Probenahme sollte ein interner Standard (3.3) verwendet werden. Bei Verwendung eines internen Standards ist während des ganzen Verfahrens die gleiche Lösung zu verwenden. 5.1. Herstellung der VC-Standardlösung (ca. 2 000 mg/kg) Ein passender Gasbehälter wird auf 0,1 mg genau gewogen und eine bestimmte Menge (zB 50 ml) DMA (3.2) eingefüllt. Man wiegt erneut. Man gibt flüssiges oder gasförmiges VC (3.1) in einer bestimmten Menge (zB 0,1 g) langsam zum DMA hinzu. Die Zugabe von VC kann auch durch Hineinspülen erfolgen, sofern eine Vorrichtung angewandt wird, mit der DMA-Verluste vermieden werden. Man wiegt nochmals auf 0,1 mg genau. Man wartet zur Einstellung des Gleichgewichts 2 Stunden ab. Die Standardlösung wird im Kühlschrank aufbewahrt. 5.2. Herstellung der verdünnten VC-Standardlösung Man verdünnt eine eingewogene Menge konzentrierter VC-Standardlösung (5.1) mit DMA (3.2) oder interner Standardlösung (3.3) bis zu einem bekannten Volumen oder Gewicht. Die Konzentration der daraus resultierenden verdünnten Standardlösung wird in mg/l oder mg/kg angegeben. 5.3. Festlegung der Eichkurve Anmerkung: Die Kurve muß aus mindestens 7 Doppelbestimmungen ermittelt werden. Die Wiederholbarkeit des Meßwertes (1) muß unter 0,02 mg VC/l oder kg DMA liegen. Die Kurve wird nach den Punkten berechnet, die mit dem Verfahren der kleinsten Quadrate ermittelt werden, dh. die Regressionsgerade wird mittels folgender Gleichung berechnet: y = a tief i . x + a tief o wo: n Sigma x y - (Sigma x) . (Sigma y) a tief i = n Sigma x hoch 2 - (Sigma x) hoch 2 und: (Sigma y) . (Sigma x hoch 2) - (Sigma x) . (Sigma x y) a tief o = n Sigma x hoch 2 - (Sigma x) hoch 2 wo: y = die Höhe oder Fläche des Peaks jeder einzelnen Bestimmung, x = die entsprechende Konzentration auf der Regressionsgeraden, n = Anzahl der durchgeführten Bestimmungen (n >= 14). Die Kurve muß linear sein, dh. die Standardabweichung (s) der Unterschiede zwischen den Meßwerten (y tief i) und dem entsprechenden Wert der Regressionsgeraden (z tief i), geteilt durch den Mittelwert (y) aller Meßwerte, darf 0,07 nicht übersteigen. Dies ist wie folgt zu berechnen: s <= 0,07 y wo: s = (Anm.: Formel nicht darstellbar) 1 n y = - Sigma Yi n i = 1 y tief i = ein einzelner Meßwert. z tief i = der dem Meßwert (y tief i) entsprechende Wert auf der Regressionsgeraden. n >= 14. Man stellt zwei Serien von je mindestens 7 Fläschchen bereit (4.4). In jedes Fläschchen gibt man die notwendigen Mengen verdünnter VC-Standardlösung (5.2) und DMA (3.2) oder interne Standardlösung in DMA (3.3) damit die endgültige VC-Konzentration der doppelt hergestellten Lösungen ca. 0; 0,050; 0,075; 0,100; 0,125; 0,150; 0,200 usw. mg/l oder mg/kg DMA beträgt und alle Fläschchen dieselbe Menge des nach 5.5 zu verwendenden DMA enthalten. Fläschchen versiegeln und gemäß 5.6 fortfahren. Man stellt ein Diagramm her. Die Ordinate zeigt die Werte der Flächen (oder Höhen) der VC-Peaks der beiden Serien von je 7 Fläschchen oder das Verhältnis dieser Flächen (oder Hohen) zu denjenigen der entsprechenden Peaks des internen Standards. Die Abszisse zeigt die Werte der VC-Konzentrationen der beiden Serien von je 7 Fläschchen. 5.4. Gültigkeitsprüfung der nach 5.1 und 5.2 hergestellten Standardlösung Man wiederholt das Verfahren nach 5.1 und 5.2, um eine zweite verdünnte Standardlösung mit einer Konzentration von 0,1 mg VC/l DMA oder interne Standardlösung zu erhalten. Der Mittelwert zweier gaschromatographischer Bestimmungen dieser Lösung darf nicht um mehr als 5% vom entsprechenden Punkt der Eichkurve abweichen. Übersteigt der Unterschied 5%, so sind alle nach 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 hergestellten Lösungen nicht annehmbar und das Verfahren ist neu zu beginnen. 5.5. Vorbereitung der Proben von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoffen Man stellt zwei Fläschchen (4.4) bereit. In jedes wägt man mindestens 200 mg (auf 0,1 mg genau) Probe aus einem einzelnen, zerkleinerten, zu untersuchenden Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff ein. Es muß versucht werden, in jedes Fläschchen die gleiche Menge zu geben. Die Fläschchen werden sofort verschlossen. Man gibt in jedes Fläschchen 10 ml oder 10 g DMA (3.2) oder 10 ml oder 10 g des internen Standards (3.3) je Gramm Probe hinzu. Man verschließt die Fläschchen und fährt gemäß 5.6 fort. 5.6. Gaschromatographische Bestimmungen 5.6.1. Man schüttelt die Fläschchen, wobei Berührungen zwischen Inhalt und Septum (4.4) zu vermeiden sind, um eine möglichst homogene Lösung oder Suspension der Probe des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff (5.5) zu erhalten. 5.6.2. Alle verschlossenen Fläschchen (5.3, 5.4 und 5.5) werden während zwei Stunden bei 60 Grad +- 1 Grad C ins Wasserbad zur Einstellung des Gleichgewichts gestellt. Man schüttelt erneut, sofern erforderlich. 5.6.3. Man entnimmt eine Headspace-Probe aus dem Fläschchen. Bei manueller Probeentnahme ist darauf zu achten, daß diese reproduzierbar ist (siehe 4.4): insbesondere die Spritze ist auf die Temperatur der Probe vorzuwärmen. Man mißt die Fläche (oder Höhe) der dem VC entsprechenden und - falls benutzt dem internen Standard entsprechenden Peaks. 5.6.4. Überschüssiges DMA ist mit einem geeigneten Verfahren aus der Säule (4.3) zu entfernen, sobald die DMA-Peaks auf dem Chromatogramm erscheinen. 6. BERECHNUNG DER ERGEBNISSE 6.1. Unbekannte Konzentrationen der beiden Probelösungen werden mittels Interpolation aufgrund der Eichkurve unter Berücksichtigung des internen Standards, falls verwendet, festgestellt. Der VC-Gehalt in jeder, der beiden Proben des zu prüfenden Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff ist nach folgender Formel zu berechnen: C . V x = ----- . 1000 M wo: X = VC-Konzentration in der Probe des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff in mg/kg, C = VC-Konzentration in Fläschchen, die die Probe des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff enthalten (siehe 5.5), in mg/l oder mg/kg, V = DMA-Mengen oder -Masse im Fläschchen, die die Probe des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff enthalten (siehe 5.5), in l oder kg, M = Menge der Probe des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff in g. 6.2. Die VC-Konzentration im geprüften Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff in Durchschnitt der beiden nach 6.1 bestimmten VC-Konzentrationen (mg/kg) unter der Voraussetzung, daß das Wiederholbarkeitskriterium (8) beachtet ist. 7. BESTÄTIGUNG DES VC-GEHALTS Sofern der nach 6.2 errechnete VC-Gehalt der Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff die zulässige Höchstmenge gemäß § 4 Abs. 3 übersteigt, so sind die Ergebnisse der Analysen der beiden Proben (5.6 und 6.1) nach einem der drei nachstehenden Verfahren zu bestätigen: Verwendung mindestens einer anderen Säule (4.3) mit einer stationären Phase mit verschiedener Polarität. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, bis ein weiteres Chromatogramm erhalten wird, auf dem keine Überlappung von VC-Peak und/oder Peaks der internen Standardlösung mit den Komponenten der Probe des Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff festzustellen ist; Verwendung eines anderen Detektors, zB des Detektors zur Bestimmung der mikroelektrolytischen Leitfähigkeit; mittels Massenspektrometrie; wenn in diesem Fall Molekularionen mit den Massen (m/e) von 62 und 64 im Verhältnis von 3 : 1 gefunden werden, so kann dies mit hoher Wahrscheinlichkeit als Bestätigung des Vorhandenseins von VC betrachtet werden; im Zweifelsfalle ist das gesamte Massenspektrum zu prüfen. 8. WIEDERHOLBARKEIT Die Differenz zwischen den Ergebnissen zweier Bestimmungen, die gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mit derselben Probe vom selben Untersucher und unter denselben Bedingungen durchgeführt worden sind, darf nicht mehr als 0,2 mg auf 1 kg der Probe betragen. Dokumentnummer BGBL/OS/19940923/0/0775&&

Plastic Materials Ordinance · Nelum