跳到主要内容
Nelum
奥地利的法律

Plant Protection Certification Ordinance

颁布于 2005-05-10 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung von Mustern für Pflanzengesundheitszeugnisse, Pflanzengesundheitszeugnisse für Wiederausfuhr und den amtlichen Stempel der Kontrollorgane (Pflanzenschutz-Formular-Verordnung).
语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Cultivated plants
关键词
plant production, certification, international trade, pests/diseases, plant protection
类别
*, agriculture

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 1 von 2 www.ris.bka.gv.at %81'(6*(6(7=%/$77� )h5�',(�5(38%/,.�g67(55(,&+� DKUJDQJ������� $XVJHJHEHQ�DP�����0DL������� 7HLO�,,� �����9HURUGQXQJ�� 3IODQ]HQVFKXW]�)RUPXODU�9HURUGQXQJ� ����� 9HURUGQXQJ� GHV� %XQGHVPLQLVWHUV� I�U� /DQG�� XQG� )RUVWZLUWVFKDIW�� 8PZHOW� XQG�:DVVHUZLUWVFKDIW� �EHU� GLH� )HVWOHJXQJ� YRQ� 0XVWHUQ� I�U� 3IODQ]HQJHVXQGKHLWV]HXJQLVVH��3IODQ]HQJHVXQGKHLWV]HXJQLVVH� I�U� GLH� :LHGHUDXVIXKU� XQG� GHQ� DPWOLFKHQ� 6WHPSHO� GHU�.RQWUROORUJDQH��3IODQ]HQVFKXW]�)RUPXODU�9HURUGQXQJ�� Auf Grund des § 34 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird verordnet: 3IODQ]HQJHVXQGKHLWV]HXJQLV� � �� (1) Für die Ausstellung von bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Drittländer zu verwendenden Pflanzengesundheitszeugnissen ist das in $QODJH�� festge legte Muster zu verwenden. (2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auf der Vorderseite in deutscher und englischer Sprache ab zufassen. Auf der Rückseite ist dem Zeugnis eine Übersetzung des Inhaltes in französischer, russischer und spanischer Sprache beizufügen. (3) Das Zeugnis hat als Sicherheitsmerkmal ein Wasserzeichen in der Form des Bundeswappens auf zuweisen, dessen Abmessung von den Zinnen der Mauerkrone bis zu den Fängen 100 Millimeter sowie zwischen den äußeren Federspitzen 90 Millimeter zu betragen hat. (4) In der Rubrik 2 ist nach der Wortfolge „Nr. EG/AT/ No. EC/AT/“ eine fortlaufende, einmalig zuordenbare Seriennummer einzudrucken. (5) Die Farbe des Zeugnispapiers hat weiß zu sein, wogegen der vorgedruckte Inhalt sowie der Rah men in grüner Farbe zu sein haben. 3IODQ]HQJHVXQGKHLWV]HXJQLV�I�U�GLH�:LHGHUDXVIXKU� � �� (1) Für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Wiederausfuhr bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die aus einem Drittland in das Bundesgebiet ver bracht worden sind und anschließend aus dem Bundesgebiet in ein Drittland ausgeführt werden sollen, ist das in $QODJH�� festgelegte Muster zu verwenden. (2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auf der Vorderseite in deutscher und englischer Sprache ab zufassen. Auf der Rückseite ist dem Zeugnis eine Übersetzung des Inhaltes in französischer, russischer und spanischer Sprache beizufügen. (3) Das Zeugnis hat als Sicherheitsmerkmal ein Wasserzeichen in der Form des Bundeswappens auf zuweisen, dessen Abmessung von den Zinnen der Mauerkrone bis zu den Fängen 100 Millimeter sowie zwischen den äußeren Federspitzen 90 Millimeter zu betragen hat. (4) In der Rubrik 2 ist nach der Wortfolge „Nr. EG/AT/ No. EC/AT/“ eine fortlaufende, einmalig zuordenbare Seriennummer einzudrucken. (5) Die Farbe des Zeugnispapiers hat weiß zu sein, wogegen der vorgedruckte Inhalt sowie der Rahmen in brauner Farbe zu sein haben. $PWOLFKHU�6WHPSHO� � �� (1) Für die amtliche Beglaubigung der in den §§ 1 und 2 angeführten Zeugnisse haben die amtli chen Kontrollorgane das in Abs. 2 angeführte Rundsiegel zu verwenden. (2) Das Rundsiegel hat aus einem äußeren Kreis mit einem Durchmesser von 35 Millimetern mit der Wortfolge „Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst“ in Blockbuchstaben sowie einem gemäß BGBl. II – Ausgegeben am 10. Mai 2005 – Nr. 123 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Abs. 3 codierten Hinweis auf das jeweils örtlich zuständige Bundesland oder das Bundesamt für Ernäh rungssicherheit im unteren Kreisbogenabschnitt sowie einem inneren Kreis mit 20 Millimetern Durch messer mit dem Bundeswappen gemäß Wappengesetz, BGBl. Nr. 159/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, zu bestehen. Die Anordnung der Elemente zueinander ist in der $Q� ODJH�� dargestellt. (3) Der Code für das jeweilige Bundesland wird für das Bundesland 1. Burgenland mit der Ziffer 1, 2. Kärnten mit der Ziffer 2, 3. Niederösterreich mit der Ziffer 3, 4. Oberösterreich mit der Ziffer 4, 5. Salzburg mit der Ziffer 5, 6. Steiermark mit der Ziffer 6, 7. Tirol mit der Ziffer 7, 8. Vorarlberg mit der Ziffer 8, 9. Wien mit der Ziffer 9 sowie für das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit der Ziffer 0 festgelegt. ,Q�.UDIW�7UHWHQ�XQG�VRQVWLJH�%HVWLPPXQJHQ� � �� (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. (2) Bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen in andere Drittländer als die Russische Föderation ist die Verwendung von Pflanzengesundheitszeugnissen, die nicht dem Muster dieser Verordnung entsprechen, gemäß den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften dieser Drittländer zulässig. 3U|OO�

Plant Protection Certification Ordinance · Nelum