Ordinance on the Use of Hunting Dogs, Traps and Ammunition
颁布于 2017-06-06 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Juni 2017 über den Einsatz von Jagdhunden,Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie die Kennzeichnung von Wildschutzgebieten.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利 · Burgenland
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- enforcement/compliance, hunting gear/hunting methods, hunting/capture, protected area, wild fauna
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Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 22 Gesamte Rechtsvorschrift für Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie Kennzeichnung von Wildschutzgebieten , Fassung vom 19.12.2024 Langtitel Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Juni 2017 über den Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie die Kennzeichnung von Wildschutzgebieten StF: LGBl. Nr. 36/2017 Änderung LGBl. Nr. 20/2024 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der § 92 Abs. 3, § 93 Abs. 6, § 95 Abs. 2 und § 96 Abs. 4 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, wird verordnet: Text § 1 Brauchbarkeit von Jagdhunden Ein Jagdgebrauchshund (Jagdhund) hat die in § 2 angeführten Voraussetzungen zu erfüllen und die in § 3 angeführten Eigenschaften bei einer Brauchbarkeitsprüfung nachzuweisen. § 2 Reinrassigkeit und Alter von Jagdhunden; Meldepflichten (1) Jagdhunde müssen 1. reinrassig sein; die Reinrassigkeit ist durch einen vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) oder vom Federation Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Abstammungsnachweis mit einer Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch zu belegen oder die Jagdhunderasse muss vom Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband (ÖJGV) anerkannt und betreut werden; 2. einer der nachstehend angeführten Jagdhundegruppen angehören: a) Vorstehhunde b) Schweißhunde c) Stöberhunde d) Erdhunde e) Brackierhunde f) Apportierhunde. (2) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den Tod oder den Verlust der Leistungsfähigkeit eines Jagdhundes, zu dessen Bereithaltung sie oder er gemäß § 92 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, verpflichtet ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Das Höchstalter wird durch die erforderliche Leistungsfähigkeit begrenzt. § 3 Brauchbarkeitsprüfung (1) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb, soweit ein solcher nur unter Heranziehung von Jagdhunden gewährleistet ist, sicherzustellen. Sie müssen daher befähigt sein, in Befolgung der Befehle ihrer Führerin oder ihres Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 22 Führers das Wild sicher aufzuspüren und das kranke, angeschweißte oder erlegte Wild rasch zustande zu bringen. Die für das jeweilige Revier gemeldeten Jagdhunde (§ 92 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017) müssen verfügbar sein. (2) Die Eigenschaften gemäß Abs. 1 sind durch eine einmalige Ablegung einer Brauchbarkeitsprüfung nachzuweisen. Diese Brauchbarkeitsprüfung muss durch fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer abgenommen werden und sich inhaltlich auf den Nachweis der Eignung erstrecken. (3) Erfolgreich abgelegte Brauchbarkeitsprüfungen, die durch die Landesregierung oder durch von ihr beauftragte Dritte auf Grund der Prüfungsordnung (Anlage 1) abgenommen werden, gelten als Nachweis der Eignung. Eine Eignung ist trotz der Prüfung nicht mehr gegeben, wenn der Jagdhund durch Verletzung, Krankheit oder hohes Alter die Leistungsfähigkeit auf Dauer verloren hat. Im Zweifel ist die Leistungsfähigkeit durch ein kynologisches Gutachten durch die oder den Jagdausübungsberechtigten, die oder der zur Bereithaltung gemäß § 92 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, verpflichtet ist, nachzuweisen. (4) Leistungsprüfungen, die vom Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband (ÖJGV) oder von einem vom ÖJGV anerkannten Zucht- oder Jagdhundeprüfungsverein abgenommen wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Nachweis der Eignung anzuerkennen. (5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 20/2024) (6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 20/2024) (7) Die Kosten der Brauchbarkeitsprüfung werden durch Nenngelder, welche die Eigentümer der Hunde vor der Prüfung zu entrichten haben, gedeckt. Die Höhe des Nenngeldes beträgt 70 Euro. § 4 Kurs für Fallenstellerinnen und Fallensteller; Prüfung; Überprüfung der Abzugeisen (1) Bei der Verwendung von Fallen ist die Art des Köders und der Falle auf die zu fangende Wildart abzustimmen. (2) Die Verwendung von sofort tötenden Fallen (zB Prügelfallen, Scherenfallen und Abzugeisen) kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden. Die Bewilligung darf nur zum Fangen von Haarraubwild in der Zeit von November bis einschließlich Februar für einen örtlich begrenzten Bereich erteilt werden und ist mit längstens der Dauer der Jagdperiode zu befristen. (3) Bei Abzugeisen ist die Erteilung einer Bewilligung nur an solche Personen gestattet, die ihre Befähigung zur Jagd mit Fallen durch eine Bestätigung der Burgenländischen Landesregierung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller nachweisen. (4) Der Kurs für Fallenstellerinnen und Fallensteller hat mindestens sechs Stunden zu umfassen und hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Die Teilnahme ist nur für Besitzerinnen und Besitzer einer gültigen Jagdkarte des Bundeslandes Burgenland möglich. (5) Im theoretischen Teil sind Fallenkunde (Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeit etc.) und die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Abzugeisen zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Abzugeisen für die zu fangenden Haarraubwildarten und das richtige Aufstellen von Abzugeisen und Warnzeichen zu enthalten. Über die erfolgreiche abgelegte Prüfung nach Besuch des Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller ist von der Burgenländischen Landesregierung eine Bestätigung auszustellen. (6) Die Prüfung wird von einer Bediensteten oder einem Bediensteten des Amtes der Landesregierung sowie einer fachkundigen Person, die eine Burgenländische Jagdkarte innehat, abgenommen. (7) Für die Durchführung des Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller und die Abnahme der Prüfung ist eine Gebühr in der Höhe von 70 Euro zu entrichten. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Prüfungswiederholung ist der Kurs nicht mehr verpflichtend. Die Prüfungsgebühr beträgt dann 45 Euro. (8) Abzugeisen sind vor dem erstmaligen Aufstellen in der jeweiligen Jagdperiode den von der Landesregierung namhaft gemachten jeweiligen Organen zur Überprüfung vorzuweisen. Diese Organe haben nach Feststellung der Eignung an einem der beiden Fangbügel eine Prüfnummer einzustanzen, die aus dem Buchstaben B für Burgenland, der Nummer 1 bis 7 in der Reihenfolge für die Jagdbezirke Neusiedl am See, Eisenstadt, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf, nach dem Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 22 Trennstrich einer fortlaufenden Nummer als Besitzernummer und nach einem Schrägstrich der Jahreszahl der Überprüfung besteht. (9) Nicht mehr funktionsfähige Abzugeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten wieder in Stand zu setzen und neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Abzugeisen noch immer nicht den Anforderungen, ist die eingestanzte Kennzahl zu entfernen. Hievon ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Die Weiterverwendung derartiger Abzugeisen ist verboten. (10) Aufgestellte Abzugeisen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz). (11) Auf das Vorhandensein von Abzugeisen ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen; diese müssen leicht wahrnehmbar und erkennbar sein und sind mit dem Entfernen der aufgestellten Fangeisen zu beseitigen. § 5 Mindestwerte für die Auftreffenergie der Jagdmunition (1) Als Mindestwerte für die Munition zur Bejagung des Schalenwildes werden folgende Werte für die Auftreffenergie auf 100 m (E 100) in Verbindung mit der jeweiligen Wildart und dem Körpergewicht in aufgebrochenem Zustand festgelegt: 1. für Schalenwild bis 50 kg mindestens 1.000 Joule; 2. für Schalenwild bis 75 kg mindestens 2.000 Joule; 3. für Schalenwild bis 100 kg mindestens 2.500 Joule; 4. für Schalenwild über 100 kg mindestens 3.000 Joule. Bei Schalenwild über 100 kg hat zudem das Kaliber mindestens 7 mm zu betragen. Für die Bejagung von Raubzeug ist Feuerwaffenmunition mit Deformationsgeschossen oder Zerlegungsgeschossen zu verwenden. Vollmantel bzw. formstabile Geschosse sind verboten. (2) Für die Abgabe von Fangschüssen mit Faustfeuerwaffen hat die Auftreffenergie (EO) mindestens 500 Joule und der Kaliberdurchmesser mindestens 9 mm zu betragen. § 6 Verwendung von Narkosewaffen und Narkosemitteln (1) Narkosewaffen und Narkosemittel dürfen in Wildgehegen oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft oder der Wissenschaft, insbesondere auch zur Bekämpfung von Wildkrankheiten, nur für Zwecke des Lebendfanges einzelner Wildstücke verwendet werden. Das Fleisch des auf diese Weise gefangenen Wildes darf erst unter Einhaltung der Wartefrist, die für das eingesetzte Narkosemittel vorsehen ist, dem Verzehr durch Menschen zugeführt werden. (2) Der Lebendfang von Wildtieren mit Narkosewaffen und Narkosemitteln ist zumindest eine Woche vorher der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bekanntgabe von Art, der höchstens beabsichtigten Stückzahl, Verwendungszweck und durchführungsberechtigter Person zu melden. § 7 Wildschutzgebiete - Hinweistafeln für die Kennzeichnung (1) Die Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Wildschutzgebiete gemäß § 96 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, sind nach dem Muster der Anlage 2 zu gestalten. Sie sind aus witterungsbeständigem Material mit den Ausmaßen von 50 cm Höhe und 25 cm Breite herzustellen. (2) Die Tafeln haben Angaben über die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Geschäftszahl des Bescheides, mit dem das Wildschutzgebiet verfügt wurde, und die zeitliche Begrenzung der verfügten Sperre zu enthalten. Darüber hinaus ist durch die Aufschrift „Wildschutzgebiet“ auf den Zweck dieser Sperre hinzuweisen. (3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, auf den Tafeln unauslöschbar und unverwischbar die dem Abs. 2 entsprechenden Eintragungen vorzunehmen. Unvollständig beschriftete Tafeln stellen keinen verbindlichen Hinweis auf ein bestehendes Wildschutzgebiet dar. Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 22 § 8 Anbringung der Hinweistafeln (1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat Wildschutzgebiete ausreichend zu kennzeichnen, wobei die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen sind, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen, Schiabfahrten und Langlaufloipen in das Wildschutzgebiet führen. (2) Die Tafeln sind gut sichtbar, nicht höher als 3 m über dem Boden anzubringen. Es ist vorzusorgen, dass sie durch Gras, Äste und Unterwuchs nicht verdeckt werden. § 9 Inkrafttreten; Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung sowie die Anlage 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die §§ 91 bis 98 der Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft. (3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 3 und 5 bis 9, § 7 Abs. 1 sowie die Anlage 1 und Anlage 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 3 Abs. 5. Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 22 Anlage 1 Anlage 1 Prüfungsordnung für die Brauchbarkeitsprüfung von Jagdhunden im Burgenland gemäß § 92 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2022 in Verbindung mit der Verordnung über den Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie die Kennzeichnung von Wildschutzgebieten, LGBl. Nr. 36/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. xx/xxxx § 1 (1) Die Brauchbarkeitsprüfung setzt sich zusammen aus Feld-, Wasser- und Waldprüfung. Jede Teilprüfung (Feld-, Wasser- und Waldprüfung) kann für die jagdliche Eignung des Hundes entsprechend den Jagdgebietsverhältnissen einzeln anerkannt werden. (2) Der Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit gemäß § 1 gilt dabei auch als erbracht, wenn das originale Prüfungszeugnis (bei im Ausland abgelegten Prüfungen mit beglaubigter Übersetzung) vorgelegt wird und die Gleichwertigkeit der Prüfung gegeben ist. Die Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Prüfungskriterien des § 6 rassespezifisch erreicht werden. § 2 Gemäß § 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über den Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie die Kennzeichnung von Wildschutzgebieten müssen Jagdhunde 1. reinrassig sein; die Reinrassigkeit ist durch einen vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) oder von der Federation Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Abstammungsnachweis mit einer Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch zu belegen oder die Jagdhunderasse muss vom Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband (ÖJGV) anerkannt und betreut werden; 2. einer der nachstehend angeführten Jagdhundegruppen angehören: a) Vorstehhunde b) Schweißhunde c) Stöberhunde d) Erdhunde e) Brackierhunde f) Apportierhunde. § 3 (1) Die Ausschreibung und Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung obliegt dem Land Burgenland mit der jeweils zuständigen Bezirksjägermeisterin oder dem jeweils zuständigen Bezirksjägermeister. Die Landesregierung kann auch eine mit dem Jagdhundeprüfungswesen vertraute Organisation mit der Durchführung der Prüfung betrauen. Die Nennung der Hunde zur Prüfung hat mit dem Nenn-Formular (Beilage I) zu erfolgen. (2) Das Mindestalter des Hundes zum Zeitpunkt des Prüfungsantritts wird mit neun Monaten festgesetzt. Das Höchstalter wird durch die erforderliche Leistungsfähigkeit begrenzt. (3) Die Brauchbarkeitsprüfungen sind in einer Jahreszeit abzuhalten, in der durch die Prüfung keine Schäden am Wildbesatz und an landwirtschaftlichen Kulturen zu befürchten ist. (4) Die Hundeführerin oder der Hundeführer ist verpflichtet, das für die Prüfung ihres oder seines Hundes erforderliche Schlepp- und Apportierwild mitzubringen. (5) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister oder die mit der Durchführung der Prüfung betraute Organisation (Abs. 1) bestimmt im Einvernehmen mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten das Jagdgebiet, in welchem die Brauchbarkeitsprüfung stattfindet. (6) Als Prüferin oder Prüfer fungieren vom Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband (ÖJGV) anerkannte Leistungsrichterinnen oder Leistungsrichter (LR), die von der Landesregierung bestellt werden. Pro Gruppe muss ein LR anwesend sein. Die Auswahl der konkreten Prüferin oder des konkreten Prüfers sowie der Prüfungsleitung obliegt der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister. (7) Bei einer Brauchbarkeitsprüfung hat eine der Zahl der gemeldeten Jagdhunde entsprechende Anzahl von LR, jedoch mindestens zwei, tätig zu sein. (8) Es ist nicht zulässig, dass ein LR seinen Hund bei einer Brauchbarkeitsprüfung führt bzw. führen lässt, bei welcher er als LR fungiert. (9) Die Hundeführerin oder der Hundeführer muss bei der Prüfung mit Gewehr, Patronen, und wenn der Hund auch in der Schweißarbeit geprüft werden soll, mit einem Schweißriemen mit mindestens sechs Meter Länge ausgerüstet und im Besitze einer gültigen burgenländischen Jagdkarte oder Jagdgastkarte sein. (10) Hitzige Hündinnen können zur Prüfung zugelassen werden. Die Hundeführerin oder der Hundeführer ist jedoch verpflichtet, dies der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter vor Beginn der Prüfung mitzuteilen. Hitzige Hündinnen sind in einer eigenen Gruppe, abseits von den Rüden, zu prüfen. Kranke Hunde sind von der Prüfung ausgeschlossen. (11) Die Reihenfolge, in der die Hunde vorzuführen sind, wird durch die Prüfungsleiterin oder den Prüfungsleiter bestimmt. § 4 (1) Die Prüfungsfächer bestehen aus im § 6 angeführten Prüfungsfächern. (2) Die im § 6 dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Pflichtfächer muss ein für die Jagdausübung brauchbarer Hund mit Erfolg ablegen. Bei der Prüfung des Hundes ist zu berücksichtigen, dass dieser der Rasse leistungsgemäß entspricht. (3) Jagdhunde, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können neuerlich zur Prüfung antreten. § 5 (1) Die Beurteilung der Hunde auf ihre jagdliche Eignung erfolgt durch die LR am Prüfungsblatt (Beilage II). Am Prüfungsblatt werden die entsprechenden Urteilsziffern (UZ) vermerkt. (2) Eine Bescheinigung über die Brauchbarkeitsprüfung (Beilage III) wird nur für Hunde ausgestellt, welche die Prüfung bestanden haben. (3) Schussscheue Hunde, Totengräber (Hunde, die die Beute vergraben), Hunde, die das Schleppwild anschneiden und aggressive Hunde sind von der Prüfung auszuschließen. § 6 Die Brauchbarkeitsprüfung setzt sich zusammen aus Feld-, Wasser- und Waldprüfung. Jede Teilprüfung (Feld-, Wasser- und Waldprüfung) kann für die jagdliche Eignung des Hundes entsprechend der Jagdhunderasse einzeln anerkannt werden. Feldprüfung a) Absuchen einer Deckung b1) Verlorenbringen von Federwild b2) Verlorenbringen von Haarwild c) Federwildschleppe mit Rebhuhn, Fasan oder Ente d) Haarwildschleppe mit Hasen oder Kaninchen e) Führigkeit und Gehorsam f) Leinenführigkeit, Frei bei Fuß, Schussruhe g) Schussfestigkeit h) mehrere Hunde arbeiten gemeinsam Erläuterungen zur Feldprüfung: Ad a) Die Suche soll nicht rasend, aber flott, ausdauernd und planmäßig sein; sie ist umso besser zu bewerten, je mehr sie erkennen lässt, dass sich der Hund Wild zu holen sucht und die Güte der Nase mit der Schnelligkeit der Suche im Einklang steht. Ad b1) und b2) Das Bringen von Federwild und Haarwild wird so geprüft, dass ein Stück Wild ungesehen vom Hund ca. 30 Schritte in eine Deckung geworfen wird. Der Hund muss auf Befehl der Hundeführerin oder des Hundeführers die Deckung absuchen und das Wild binnen 10 Minuten so zu dieser oder diesem bringen, dass diese oder dieser es ergreifen kann. Die Hundeführerin oder der Hundeführer hat außerhalb der Deckung stehen zu bleiben. Ad c) Die Federwildschleppe wird mit einem Stück Wild angelegt und hat eine Länge von 100 Schritten mit einem stumpfwinkeligen Haken nach 50 Schritten. Das Schleppgelände soll niedrig bewachsenen Boden aufweisen. Ein Hund darf bis zu viermal auf der Schleppe angelegt werden. Beim Anlegen darf die Hundeführerin oder der Hundeführer den Hund höchstens 20 Schritte begleiten. Der Hund muss das Wild binnen 10 Minuten so zu der Hundeführerin oder dem Hundeführer bringen, dass diese oder dieser es ergreifen kann. Ad d) Die Haarwildschleppe hat eine Länge von 150 Schritten mit einem stumpfwinkeligen Haken nach 100 Schritten. Die Schleppe wird über bewachsenen Boden gezogen. Am Ende der Schleppe ist unbedingt das zur Schleppenziehung verwendete Wild abzulegen. Ein LR hat außer Wind, so dass er vom Hund nicht wahrgenommen wird, das Verhalten des Hundes am Schleppwild zu beobachten. Ein Hund darf bis zu viermal auf der Schleppe angelegt werden. Beim Anlegen darf die Hundeführerin oder der Hundeführer den Hund höchstens 20 Schritte begleiten. Bringt der Hund innerhalb von 10 Minuten bei max. vier Anlegeversuche das Stück so zur Hundeführerin oder dem Hundeführer, dass diese oder dieser es ergreifen kann, gilt das Fach als bestanden. Die Art des Abgebens wird nicht bewertet, ebenso gilt nicht als Fehler, wenn der Hund beim Bringen das Stück ablegt, um seinen Griff zu verbessern. Befehle durch Wink, Zuruf und Pfiff sind gestattet. Starkes Quetschen oder Anschneiden des Schleppwildes ist ein Ausschließungsgrund. Ad e) Unter dem Begriff „Führigkeit“ ist das Zusammenwirken zwischen Hund und Hundeführerin oder Hundeführer zu prüfen. Hierbei sind Gehorsam und Arbeitsfreude zu beachten. Längeres, mehr als 30 Minuten dauerndes unerlaubtes Entfernen von der zugewiesenen Arbeit (unerlaubtes Stöbern, Hasenhetzen, etc.) wodurch der Hund zeigt, dass er sich gehorsamsmäßig nicht in der Hand der Hundeführerin oder des Hundeführers befindet, kann den Hund als Jagdgebrauchshund bis zur Unbrauchbarkeit entwerten. Ad f) Leinenführigkeit: Diese wird geprüft, indem der Hund 50 Schritte angeleint neben der Hundeführerin oder dem Hundeführer mit einem LR nicht an der Leine zerrend einher geht. Frei bei Fuß: Danach geht der Hund weitere 50 Schritte unangeleint neben der Hundeführerin oder dem Hundeführer und einem LR. Der Hund soll nicht von der Hundeführerin oder dem Hundeführer weglaufen. Schussruhe: Am Ende der Frei bei Fußarbeit wird der Hund angeleint, die LR fordern die Hundeführerin oder den Hundeführer zur mehrmaligen Schussabgabe auf. Ad g) Die Prüfung der Schussfestigkeit wird dadurch festgestellt, dass die Hundeführerin oder der Hundeführer auf Anordnung der LR während der Suche des Hundes, wenn dieser etwa 30 Schritte von der Hundeführerin oder dem Hundeführer entfernt ist, zwei Schüsse abzugeben hat. Auch für Jagdhunde, welche nur eine Schweißprüfung ablegen, ist das Bestehen der Schussprüfung erforderlich. Hunde, die sich nach den abgegebenen Schüssen hinter der Hundeführerin oder dem Hundeführer verkriechen oder mit eingezogener Rute weglaufen, sind schussscheu und von der Prüfung auszuschließen. Eine leichte Schussempfindlichkeit wird toleriert. Die Schussfestigkeit wird anlässlich einer Brauchbarkeitsprüfung nur einmal geprüft. Ad h) Mehrere Hunde suchen gleichzeitig eine Deckung ab. Das Versagen bei der Feldprüfung bei einem der Bringfächer (Apportierleistungen) wird nachgesehen. Wasserprüfung a) Bringen aus tiefem Wasser b) Freiverloren aus Schilf c) Führigkeit und Gehorsam d) Leinenführigkeit, Frei bei Fuß, Schussruhe e) Schussfestigkeit Erläuterungen zur Wasserprüfung: Ad a) Bei Bringen aus tiefem Wasser wird eine tote Ente vor dem Hund durch einen LR ins tiefe Wasser geworfen. Der Hund hat diese auf Befehl des Führers binnen 10 Minuten so zu bringen, dass die Hundeführerin oder der Hundeführer diese ergreifen kann. Zur Anfeuerung des Hundes kann neben Wink- und Rufzeichen auch ein Schuss abgegeben werden bzw. zur Unterstützung ist Steinwurf erlaubt. Ein mehrmaliges Schicken des Hundes ist möglich. Das Wasser soll so tief sein, dass der Hund einige Meter schwimmen muss. Ad b) Eine tote Ente wird rund 15 Meter vom Hund unbemerkt ins Schilf geworfen. Der Hundeführerin oder dem Hundeführer wird die ungefähre Richtung angegeben und der Hund hat die geworfene Ente binnen 10 Minuten aus dem Schilf so zu seiner Hundeführerin oder zu seinem Hundeführer zu bringen, dass dieser die Ente ergreifen kann. Die Hundeführerin oder der Hundeführer hat außerhalb der Deckung stehen zu bleiben. Ad c), d) und e) – siehe Erläuterung zur Feldprüfung ad e), f) und g). Waldprüfung a) Riemenarbeit b) Führigkeit und Gehorsam c) Leinenführigkeit, Frei bei Fuß, Schussruhe d) Schussfestigkeit Erläuterungen zur Riemenarbeit: Ad a) Die Schweißfährte hat eine Länge von 300 Schritten mit zwei stumpfwinkeligen Haken, wobei nach Möglichkeit 1/3 der Fährtenlänge im Wald angelegt werden muss. Sie ist unter Verwendung von 1/4 Liter Schalenwildschweiß am Prüfungstag anzulegen und muss mindestens 2 Stunden alt sein. Am Ende der Schweißfährte ist ein dem Schweiß entsprechendes Stück Schalenwild, eine Schalenwilddecke in grünem Zustand und/oder ein Haupt oder ein Lauf der jeweiligen Wildart abzulegen. Der Hund hat selbstständig am langen Schweißriemen (mindestens 6 m) zu arbeiten und darf nicht vom Führer nach sichtigen Zeichen (Markierung der Schweißfährte an der Rückseite von Bäumen) zum Stück lanciert werden. Während der Schweißarbeit darf der Hund bis zu dreimal von der Fährte abkommen, wobei er jedes Mal zurückgenommen und am Ort des Abkommens von der Fährte neu angelegt wird. Als erneutes Anlegen gilt nur das Zurücknehmen des abgekommenen Hundes über Aufforderung der LR. Als bestanden gilt nur eine Schweißarbeit, bei welcher der Hund zum Stück findet. Die Dauer der reinen Riemenarbeit darf 30 Minuten nicht überschreiten. Ad b), c) und d) – siehe Erläuterung zur Feldprüfung ad e), f) und g). § 7 Die Leistungen des Hundes sind in ganzen Zahlen am Prüfungsblatt (Beilage II) einzuschreiben. 0= ungenügend 1= genügend 2= befriedigend 3= gut 4= sehr gut In jedem Prüfungsfach ist mindestens die Urteilsziffer (UZ) 1 erforderlich, um als brauchbarer Jagdhund gelten zu können. (Ausnahme bei Leinenführigkeit und Frei bei Fuß). Beilage I Land Burgenland NENNUNG eines Jagdgebrauchshundes zur Brauchbarkeitsprüfung am ....................................... in .................................................................................. ................................................................................................................................................ a) Name und Zwingername des Hundes: b) Rasse:……………………………………………………………………………………………… c) Geschlecht: ………………………. d) ID/Chip-Nr.: ............................................ e) Wurfdatum: .................................. f) ÖHZB-Nr.: .............................................. g) Eigentümer des Hundes (Name und Anschrift): ........................................................................ ……............................................................................................................................................ ………………………………………………………………………………….……………………….. h) Tel.-Nummer:……………………………………… i) E-Mail Adresse:…………………………………………………………………………………… j) Führer des Hundes bei der Prüfung (Name und Anschrift): ………………......................... .......................................................................................................................................... .......................................................................................................................................... k) Tel.Nr:……………………………………l) JagdkartenNr:…………..………………….............. m) E-Mail Adresse:…………………………………………………………………………………… n) Genannt für Feld-, Wasser- oder Waldprüfung (Nichtzutreffendes streichen) o) Jagdgebrauchshund für das Jagdgebiet:............................................ .......................................................................................................................................... Die Prüfungsordnung für die Brauchbarkeitsprüfung ist mir bekannt. Das Nenngeld habe ich vor Beginn der Prüfung einbezahlt. ....................................................... Ort Datum ……………………………………… Unterschrift des Hundeführers Beilage II Land Burgenland PRÜFUNGSBLATT für die Brauchbarkeitsprüfung a) Name und Zwingername des Hundes: ................................................. ............................................................................................................. b) Rasse und Geschlecht: ....................................................................... c) Wurfdatum: ......................................................................................... d) ID/Chip-Nr.: …………………..... e) ÖHZB-Nr.: ............................... f) Eigentümer des Hundes (Name und Anschrift): ..................................... ............................................................................................................. g) Führer des Hundes bei der Prüfung (Name und Anschrift): .................... ............................................................................................................. h) Gemeldet zur Feld-, Wasser- oder Waldprüfung (Nichtzutreffendes streichen) Prüfungsfächer laut § 6 der Prüfungsordnung 1) Feldprüfung: Urteilsziffer a) Absuchen einer Deckung b1) Verlorenbringen von Federwild b2) Verlorenbringen von Haarwild c) Federwildschleppe d) Haarwildschleppe e) Führigkeit und Gehorsam f) Leinenführigkeit, Frei bei Fuß, Schussruhe g) Schussfestigkeit h) mehrere Hunde arbeiten gemeinsam 2) Wasserprüfung: Urteilsziffer a) Bringen aus tiefem Wasser b) Freiverloren aus Schilf c) Führigkeit und Gehorsam d) Leinenführigkeit, Frei bei Fuß, Schussruhe e) Schussfestigkeit 3) Waldprüfung: Urteilsziffer a) Riemenarbeit b) Führigkeit und Gehorsam c) Leinenführigkeit, Frei bei Fuß, Schussruhe d) Schussfestigkeit Das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern ist so anzuführen, dass bei bestandener Prüfung eine UZ von mindestens 1 vermerkt ist. Die gefertigten LR erklären den geprüften Jagdhund als brauchbar / nicht brauchbar für Feld-, Wasser- oder Waldarbeit. (Nichtzutreffendes streichen). . ............................................................... am .................................. Prüfungsort Datum ........................................... Leistungsrichter Beilage III Land Burgenland BESCHEINIGUNG über die erfolgreich abgelegte Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde gem. § 3 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über den Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie Kennzeichnung von Wildschutzgebieten a) Name und Zwingername des Hundes: .................................................................. ............................................................................................................................... . b) Rasse und Geschlecht: ......................................................................................... c) Wurfdatum: ............................................................................................................ d) ID/Chip-Nr.:………………….. e) ÖHZB-Nr. …….............................. f) Eigentümer des Hundes (Name und Anschrift): .................................................... ............................................................................................................................... g) Führer des Hundes bei der Prüfung (Name und Anschrift): .................................. ............................................................................................................................... h) Art der abgelegten Prüfung: Feld -, Wasser- oder Waldprüfung (Nichtzutreffendes streichen) Der gefertigte LR erklärt den oben angeführten Jagdhund als jagdlich brauchbar. ................................................................ am ................................................. Prüfungsort Datum …………………………………………… ........................................................ Prüfungsleiter Leistungsrichter Diese Bescheinigung verliert gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über den Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie Kennzeichnung von Wildschutzgebiete, ihre Gültigkeit, wenn der Jagdhund durch Verletzung, Krankheit oder hohes Alter die Leistungsfähigkeit auf Dauer verloren hat. Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 21 von 22 Anlage 2 Anlage 2 WILDSCHUTZGEBIET VON: …………………..BIS: …………………. GZ:…………………………….. BH:…………………………… BITTE WEGE EINHALTEN