Ordinance on the use of dangerous substances in plant protection products
颁布于 1993-09-23 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- pesticides, standards, plant protection
- 类别
- agriculture
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文本
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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln StF: BGBl. Nr. 652/1993 Änderung idF: BGBl. Nr. 343/1994 BGBl. Nr. 669/1995 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 29 lit. a und 30 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet: Text § 1. Es ist verboten, die in Anlage 1 genannten Stoffe bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (§ 6 lit. b LMG 1975) zu verwenden. § 2. (1) Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (§ 6 lit. b LMG 1975) 1. unter anderen als den in dieser Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Bedingungen oder 2. ohne die Angabe des(r) Wirkstoffe(s) nach Art (international anerkannte oder andere gleichwertige verkehrsübliche Bezeichnung) und Menge pro Packungseinheit (Gramm) in Verkehr zu bringen. (2) Die in Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Angaben einschließlich der Packungsgröße (Gramm) sowie die in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgeschriebenen Warnhinweise (Sicherheitsratschläge) und zusätzlichen Auflagen sind deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft auf dem Behältnis oder der Packung oder auf einem mit dem Behältnis oder der Packung verbundenen Beipackzettel anzubringen. § 3. Es ist verboten, Stoffe der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit Angaben, die auf eine biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde Eigenschaft hinweisen oder das Mittel als harmlos, ungefährlich, unschädlich, ungiftig oder nicht gesundheitsschädlich darstellen, in Verkehr zu bringen. § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, die nicht dieser, jedoch der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 343/1994 entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1995 in Verkehr belassen werden. § 5. Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 205/1987, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Anlage 1 < Stoff Bezeichnung CAS. Nr. Allylisothiocyanat 57-06-7 Camphechlor (Toxaphen) 8001-35-2 DDE und seine Isomeren 72-55-9 DDT und seine Isomeren 50-29-3 p-Dichlorbenzol 106-46-7 Dimetan 122-15-6 HCH 608-73-1; 319-84-6 alpha; 319-85-7 beta; 58-89-9 gamma; 319-86-8 delta 8-Hydroxychinolin und Salze 148-24-3 Kelevan 4234-79-1 Kepone (Chlordecone) 143-50-0 Maleinsäurehydrazid 123-33-1; 10071-13-3 Pentachlorphenol 87-86-5 TDE und seine Isomeren 72-54-8 Tetrachlorphenole 4901-51-3; 935-95-5 Thalliumsalze salzabhängig Thanite 115-31-1 Anlage 2 Bedingungen für das Inverkehrbringen (Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.) © 2008 Bundeskanzleramt Österreich