Ordinance on the Seventh Amendment of the Animal Premium Ordinance 2000
颁布于 2003-12-23 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- 7. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal production, subsidy/incentive, cattle
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文本
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P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 3639 2 II 699 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 23. Dezember 2003 Teil II 580. Verordnung: 7. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000 580. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 7. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000 Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zu letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet: Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 489/2003, wird wie folgt geändert: 1. § 9 samt Überschrift lautet: �Mutterkuhprämie für Kalbinnen § 9. (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze im Rahmen der Mutterkuhprämie für Kalbinnen jene Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. (2) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungs zeitraumes von acht bis 20 Monaten zu gewähren. (3) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen kann höchstens einmal im Leben einer Kalbin beantragt werden. (4) Wird eine Kalbin nach Beantragung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen als Kalbin im Jahr der Antragstellung geschlachtet, ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandesexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren. (5) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist Antragstellern zu gewähren, 1. die Kalbinnen auf einem österreichischen Zuchtbetrieb halten oder 2. die die Mutterkuhprämie für Kühe beantragen und deren Betriebe über keine Anlieferungs Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes der Antragstellung verfügen, sofern die Höchstgrenze nach Abs. 9 nicht überschritten wird. (6) Als Zuchtbetrieb ist nur ein Mitglied einer zum Zeitpunkt der Antragstellung von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation anzusehen. Dieser Zucht betrieb hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies auf Grund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzufüh ren. (7) Für Zuchtbetriebe gemäß Abs. 6 kann die Mutterkuhprämie für Kalbinnen nur nach Abs. 5 Z 1 gewährt werden. Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Antragsteller gemäß Abs. 5 Z 2 vorrangig zu bedienen. (8) Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Abs. 6 sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentra len Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Erzeugers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen. (9) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist gemäß Abs. 5 Z 2 für höchstens 20% der Anzahl an im selben Jahr beantragten Mutterkühen zu gewähren, wobei alle Beantragungen für einen Betrieb als Ein heit berücksichtigt werden. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruch 3640 BGBl. II � Ausgegeben am 23. Dezember 2003 � Nr. 580 zahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück.� 2. In § 14a Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge �Anschaffungen von Ultraschallgeräten� durch die Wortfolge �Anschaffungen von Ultraschallgeräten und Durchführung von Ultraschalluntersuchungen� ersetzt. 3. § 19 samt Überschrift lautet: �Nutzung von Prämienansprüchen § 19. Der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche bei der Mutterkuhprämie gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 wird jeweils mit 90% festgelegt.� 4. § 20 Abs. 1 lautet: �(1) Erzeugern können Prämienansprüche aus der nationalen Reserve für im Rahmen der Mutter kuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschrei ten, eingeräumt werden, wenn 1. deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes der Antragsteller verfügen und 2. ihnen in den Jahren 2000 bis 2002 im Durchschnitt für höchstens 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde. Erzeugern, denen in den Jahren 2000 bis 2002 im Durchschnitt für mehr als 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde, können Prämien ansprüche dann eingeräumt werden, wenn im Jahr der Antragstellung ein Rinderbestand von zu mindest 50% der Anzahl an männlichen Rindern, für die im Durchschnitt in den Jahren 2000 bis 2002 die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde, zu Mastzwecken gehalten wird. Dieser zu haltende Rinderbestand umfasst alle Rinder, ausgenommen Milch- und Mutterkühe. Die Berechnung dieses Rinderbestandes erfolgt an fünf Stichtagen im Jahr der Antragstellung. Bei der Berechnung des Durchschnittes werden nur die vier Stichtage mit den höchsten Rinder beständen berücksichtigt.� 5. § 20 Abs. 2 lautet: �(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens zwei Stück zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.� 6. Nach § 29 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt: �(9) § 9, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003 sind auf Anträ ge für die Prämienjahre ab einschließlich 2004 anzuwenden. (10) § 20 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003 ist auf Anträge für die Prä mienjahre ab einschließlich 2005 anzuwenden.� Pröll Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH