Ordinance on the Second Amendment of the Plant Payments Ordinance 2000
颁布于 2002-06-04 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- 2. Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- plant production, oleaginous plants, subsidy/incentive, agricultural commodities
- 类别
- agriculture
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 985 4 II 252 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 4. Juni 2002 Teil II 213. Verordnung: 2. Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 213. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 2. Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geän dert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet: Die Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001, wird wie folgt geändert: 1. § 1 7. Anstrich lautet: „– Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für be stimmte gemeinschaftliche Beihilfenregelungen, ABl. Nr. L 127 vom 12. Dezember 2001, S 11.“ 2. § 4 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet: „a) Kulturpflanzenflächen (Getreide- und Eiweißpflanzenflächen; Ölsaaten-, Öllein-, Faserlein-, Faserhanf- und Süßlupinenflächen einschließlich Sortenangabe und im Falle von Faserhanf der Angabe der Saatgutmenge pro Hektar; bei gleichzeitigem Anbau als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen die Angabe der Art, der Sorten und des zu erwarteten Ertrags) und Still legungsflächen (förderfähige Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften ein schließlich der Angabe von Art, Sorte und voraussichtlichen Ertrag pro Schlag im Falle des dar auf erfolgenden Anbaus von nachwachsenden Rohstoffen),“ 3. Nach § 4 Abs. 1 Z 4 lit. h wird folgende lit. i angefügt: „i) Körnerhülsenfrüchteflächen, einschließlich Sortenangabe im Falle des Anbaus von Wicken,“ 4. § 4 Abs. 2 und 2a entfallen. 5. § 4 Abs. 3 Z 3 lautet: „3. im Falle der Verwendung von Nachbausaatgut den Rechnungsbeleg über den Saatgutbezug des Vorjahres,“ 6. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a lautet: „a) für Faserlein (Flachs) die Saatgutetiketten oder der Rechnungsbeleg mit Kontrollnummer (Par tienummer) oder das Saatgutanerkennungszertifikat zum Nachweis der verwendeten Sorte, im Falle der Verwendung von Nachbausaatgut Kopien der genannten Unterlagen des Ausgangssaat guts,“ 7. § 5 Abs. 3 lautet: „(3) Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammen gelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlung voran geht, bei der in § 4 Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachte 986 BGBl. II – Ausgegeben am 4. Juni 2002 – Nr. 213 ten Flächen um höchstens 5% zuzüglich 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.“ 8. In § 6 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie des Ölsaatendurchschnittertrages multipliziert mit 1,95“ . 9. § 6 Abs. 3 lautet: „(3) Jede einzelne beantragte Anbaufläche beihilfefähiger Kulturpflanzen sowie gemäß der Verord nung (EG) Nr. 1577/96 beihilfefähiger Körnerleguminosen muss mindestens 0,1 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Abs. 3 darstellen und von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.“ 10. § 7 samt Überschrift lautet: „Ölsaaten § 7. (1) Der Anspruch auf Flächenzahlungen für Raps oder Rübsen ist auf die Verwendung von zerti fiziertem Saatgut von Doppel–Null–Sorten beschränkt, die gemäß der Richtlinie 70/457/EWG des Rates als solche notifiziert und in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufge nommen worden sind. (2) Unbeschadet Abs. 1 besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps und Rübsen einge säte Flächen der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 angeführten Saatgutkategorien. Für den Anbau von Futterraps besteht kein Anspruch auf Flächenzahlungen.“ 11. In § 9 Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003“. 12. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet: „1. Begrünung mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in Reinsaat oder mit Mischungen mit einem Kulturpflanzenanteil von über 50%,“ 13. § 11 Abs. 1 Z 3 lautet: „3. eine andere landwirtschaftliche Erzeugung als jene zur Produktion nachwachsender Rohstoffe, sowie jede andere landwirtschaftliche Nutzung oder jede Zuführung zu einem Erwerbszweck, die bzw. der mit dem Anbau von Kulturpflanzen unvereinbar ist,“ 14. § 11 Abs. 5 Z 3 lautet: „3. Erhaltung der Stilllegungsflächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand unter Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaß nahmen.“ 15. In § 12 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt: „Im Falle des Anbaus von nachwachsenden Rohstoffen auf Stilllegungsflächen gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 gilt § 11.“ 16. § 12 Abs. 2 Z 1 lautet: „1. Pro Anbaufläche und Stilllegungsperiode ist nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart möglich. Untersaaten sind der AMA zusammen mit der Verpflichtungserklärung gemäß § 4 zu melden. Der Anbau von Futterraps für die Erzeugung von Biogas ist ausgeschlossen.“ 17. § 12 Abs. 2 Z 3 lautet: „3. Das geerntete Ausgangserzeugnis ist auf einer geeichten, öffentlichen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenver arbeitung hat eine volumetrische Mengenermittlung zu erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denatu rieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann.“ 18. § 12 Abs. 2 Z 7 lautet: „7. Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, sowie die Erzeugnisse und Neben erzeugnisse der Verarbeitung aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Anlieferungsdatum, ersichtlich sind.“ BGBl. II – Ausgegeben am 4. Juni 2002 – Nr. 213 987 19. § 12 Abs. 3 Z 3 lautet: „3. Das geerntete Ausgangserzeugnis ist auf einer geeichten, öffentlichen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenver arbeitung hat eine volumetrische Mengenermittlung zu erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denatu rieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann.“ 20. In § 15 wird der Begriff „Vertrag“ durch die Wortfolge „Vertrag und in jeder Verpflichtungserklä rung“ ersetzt. 21. § 18 Abs. 1 Z 3 lautet: „3. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endver arbeiter, jede zwischengeschaltete Lieferpartei (Händler) sowie Betreiber von Biogasanlagen und Anlagen zur Verfeuerung und zur Erzeugung von Energie oder Biobrennstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 7a“ 22. Dem § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt: „(9) Soweit bei einer Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, kann davon abgesehen werden, dass dem betroffenen Betriebsinhaber die Gelegenheit zur Unterzeich nung des Prüfberichtes gegeben wird.“ 23. Die §§ 19 und 20 entfallen. Molterer