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奥地利的法律

Ordinance on the public storage of skimmed milk powder

颁布于 1995-01-31 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

research.laws.repealedOn

关于这部法律

语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Food and nutrition
关键词
milk/dairy products, radiation, food safety and quality, standards, transport/storage, inspection, international trade
类别
*

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文本

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  1. ßO:, Vl!r11rdnnng des Bundesministers für Land~ und Forstwirtschaft über die ötlt!ntlichc L:;ag1;;rh:dtung vo» M11g»rmill'hpnh1f'r Auf Grund der§§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBL Nr.210, in der Fassung BGB!. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet: Anwendungsbereich §).Die VorsC'hriftcn dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des R.ittcs und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Mikherzeugnisse hins-it:htlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver. Zuständigkeit §2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichnct..:n ReC'htsnkle i:<:t die Marktordnungs- und Inti::rventionsstclle „Agrarmarkt Austria•' (AMA) zuständig. Anerkennung der Hetnebsstatten § 3. ( 1) Antrfigc auf Anerkennung sind unter Verwendung eines von der AMA nufgelegten Fonn• hlattes in dreifacher Ausfertigung und für jedl! Betriebsstätte gesondert zu stellen. (2) Di,:,. An0r\r.,;rrn1mg ~f't7t vmam. daß der Antrag~tcller ( Herstdler) auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung vorlegt: l. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soU. 2. Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungrn zur Her.;tcllung von Magennilch­ pulver. 3. Beschceibung dn vocgesehencn Hecstcllungsvorgänge und dec dabei zu verwendenden Mage<· milchmengen sowie Art und Menge der Her~tellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Butter­ milchpulver und Molkcnpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute. (.3) Die Anerkennung wirr.! Uem Hi:1Mi:lk1 fUt jede Dctricb~Mättc ,rrtcilt. Gk:1chn·1tig erfolgt di~ Zuteilung der Ordnungsnummer. (4) Der Hersteller hat die AMA schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) mindestens zwei Arlx:itstage vor Beginn der Herstellung von de; Absicht. ;\fagermilchpulver für die Intervention he,m> stellen. zu v~r~LilnLligc11. (5) Zur Überprüfling der Einhaltung der Bc~timmungen betreffend Anerkennung und Kontrolle der Betriebsstätten hat die AMA unangemeldet Kontrollen vor Ort durchzuführen. (6) Wird gegen die Bestimmungen des Art. 3 Abs. l der Verordnung (EWG) Nr. 625/7S verstoßen, so wird die Anerkennung widerrufen. Die Anerkennung kann mcht vor Ablaut von minaesi:ens drei Monaten neu ertt:ilt werden. Angebote §4. Angebote smli unter Verwendung cmes von der AlVlA aufgck:gti:u Fu1111Ul,1tte;; ~ ... hriftlich oder mittels Telefnx (Tckkopie) bei der AMA einzureichen. Nach Annahme des Angebots hat die AMA einen Lieferschem auszustehen. lJnhedenklkhkeitsbescheinie.un2 § 5. (1) Ocr Hersteller hat für jedes Kaufangebot eine von einer gemäß § 9 Abs. 2 lit. c der Milch­ hygiencverordoung. BGB!. Nr. 897/1993. befugten Stelle ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. (2) Fü.1 l","iagi:1wikhf-!Ulvet, ddi; m dnJctcr1 ;'.1itglicd:itaatcn hNS'-"'Stellt wird, itt die gen1aß ds>n jeweiligen nationalen Vorschriften ausgestellte Kontrollbescheinigung vorzulegen. (3) Aus der Bescheinigung muß ersichtlich sein. daß die Herstellungsbedingungen im Produktions­ bdrieb regelmäßi!J mindestens einmal in 28 Tagen) beanstandungsfre1 überprüft wurden und daß b.:i Jci Untcrsu,;;hung dC,,11 rur JntcrYcntion ungebNeneu l'vfagomiilchpulvers keine K,:,nt;,minMion mi1 Sn]. monellen festgestellt wurde. Die ktztgen:mntc Untersuchung wird regelmäßig nach wissenschaftlich anerkannten Probenahmeplänen und -methoden vorgenommen (mindestens 28tägig eine Charge = Tagesproduktion). (4) Die Kontrolle der Produktiom;<1nk1ge beinh,iltet inibs.•1;onder„ (1,•n Vrrd,irnpfor, die Trnck­ nungsan!age selbst und deren Umgebung ~owie Luftfilter. Lufterhitzer. Mischer, Silo und Abfilllanlag..:. (5) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann auch maximal für die gesamte Dauer der Interven• tion vom I Mhr:z hi<s 11. August hcfri~tet an<i2f'<:.tellt werden Dann muß in ihr eine Frkliimng enthalt,•n sein, daß der Herstellungsbetrieb laufend in Zeitabständen von nicht länger als 28Tagen überwacht wird. (6) Werden bei der laufenden Überwc1chmig Salmonellen festgestellt sinJ alle Lieferungen auf Kosten de; Anbieters zurückzunehmen die nnrh der zuletzt durchp:efilhrtcn Kontrolle die kernen Sal­ monellenbefund ergeben hat, erfolgt sind, es sei denn. daß der Anbicrer ;:1uch für diese Licfonmgen eine Unbcdenklichkeitsbeschetnigung vorlegen kann. (7) Alle Änderungen sind der AMA unverzüglich mitzuteilen. (8) Die im Zu~d1ume11h,,utg, mit lka Übe1wctd1uug ~tehemlcu U11tt:1laM-ell ~im.! ~i,,;L,,.;u Jalut: vu111 Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichi:n Kaufmanns auf­ zubt:wahren, soweit nicht längere Autbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Lieferung §6. (!) Das Magermilchpulver i~t vom Anbiet.::r frachtfrei an die Rampe de;s von der AMA 'oc\.Ümm\c11 \el:"'lenti.tJn:1\agethauses 1,u \\eiern und aui '.\e e Kosten und Gefallt 7.\l ent'iaOen. rlei der Anlieferung srnd die Transportpapiere zu übergeben. (2) Dc.-r Inhaber Je~ lntcrvcntion::;lagcrhau~c, oder dcs~cn Dcvo!lrnädttigtcr hat die dngelicfcrtcn Mengen auf dem Lieferschein zu bcstitigen. Übernahme § 7, (1) Die \Varc wird nur ilbcmomirn.;n, wenn 1ic mit der im Angebot b.,;rcichnctcn \Vare ideu· tisch ist und in der vorgeschriebenen Verpackung geliefert wird. (2) Ware in beschädigter Verpackung ist zuruckzuweisen. l'mbenrlchung und Qmdität:mntcnuchuug §8, (1) Nach der Übernahme werden von der AMA je Angebotspartie von bis zu 20Tonnen ("" 800Säcke zu je 25kg) aus &Säcken jeweils zwei gleiche Proben, davon eine Rückstellprobe, von je 200 g gleichzeitig entnommen, die jeweils zu zwei Mischproben vereinigt werden. Bei Erhöhung der Pnrtic i'.lt wie in / hnng IV Z 1 zweiter Tcibtrich der Verordnung (CWG) NL 625n8 von::ug-::· hen. Die Untersuchung der Erstprobe erfolgt in einer milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt bzw. einem milchwirtschaftlichen Labor. Die Zweitprobe (Rücksle!lprobe) wird beim Lagerhalter aufbewahrt. (2) Die Proben ~ind flO .zu verschließen und zu plombieren oder :r:u vcr~icgeln, dnß die Pn,;,kun.~ nicht ohne Beschädigung der Plombe oder des Siegels geöffnet werden kann. Die Proben sind mit fol­ genden Angaben zu versehen; 1. Narne des Prüforgans. 2. Probennummer, 3. Nummer des Prnbenahmeprotokolls, 4. Name und Anschrift des Herstellers und 5. Datum der Probenahme. Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder dem Siegel mitert'aßt werden. Anläßllch der Probenahme ist vom Prüforgan eine Niederschrift (Prnbenahmeprotokoll) anzufertigen. (3) Entspricht die Ware nach dem Unters~chungsergebnis nicht den gestellten Mindestanforde• rungen, so läßt die AMA auf Antrag und Kosten des Verkäufers die Rückstellprobe von einer milch­ wirtschaftlichen Untersuchungsanstalt bzw. einem milchwirtschaftlichen Labor untersuchen. Ent­ spricht auch diese Probe nicht den Bestimmungen, so ist das r-..fagermilchpulver auf Kosten des Verkau­ fers zurückzunehmen. (4) Der Verkaufer ist berechtigt bei der Probenziehung anwesend zu sein. (',) n-'1~ A.1•~maß d,~r rfldioaktiver, Kontamin::1tion wird kontrolliert, ~oforn e~ die Recht6vonchrif­ tcn der Kommission der Europaischen Union festlegen. Kaufpreis § 9. Der :zu :zahlends' Ankaufsprei~ erhöht sich um die Umsatz~teuer in der jeweils gelt,md,;m Höh<i>, Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Aufa:eichnungs- und AufbewuhruugspOkhten §10. (1) Der Hersteller ist verpflichtet, L ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmaf3ig~ AhNchlüs5e zu machen, 2. gesonderte Aufzeichnungen in Warendngangs- und -ausgangsbüchern zu machen über a) den Zugang und Abgang od~r den wnstigen Verbleib sowie den Bestand an Magennikh, Buttermikh und Molke, h) die hergestellten M:e:ngen an Magermilchpulver, Buttennilchpu!ver, Molkenpu!ver, Kasei• nen und Kaseinaten. c) die Art der Verpackung, die Kennleichnung, den Verbleib sowie den Auslieferungstag jeder Partie Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver, 3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzdncn Verarbe1tungsvorgangc sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zutaten w fuhren, 4. jede Veränderung hinsichtlich der nach§ 3 Abs. 2 gemachten Angaben der AMA unver1üglich mitzuteilen. (2) Erstreckt sich eine Inventur des Herstellers auf Waren, die sich unter amtlicher Uberwachung befinden, so hat der Hersteller der AMA den Zeitpunk! der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann. (3) Der Hersteller ist verpflichtet. die in Abs. l Z 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich darm1f beziehenden geschäftlichen ßekgc sieben Jahre: vom Ende des Kalenderjahres. auf das \le sich bezie­ hen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewah• rungsfnsten nach anderen Vorschriften bestehen. Duldungs• und Mit"'irkungspfiichten § 11. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land• und Forstwirrnchaf't, der AMA. der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Pniforgane genonnt) ist da~ Botr.it<Jn der Gesch\\fu-, Betrn::bs. und l:ig<?rrli11m,•, rfü• A11frrnhm1' rler Restände an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver und anderen Erzeugnissen sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Magermilchpulvermengen während der Geschäfts- uod Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. (2) Ok Prüforgttnc 3ind berechtigt, in die B~1chhaltung und alle l:nt..:rlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Aus­ k.Unfu.:: zu 1:!lt:ilt:u uuJ Ji,;; c:1fuH.kilid1e Unt(.,ntlitzung ~u l.:bktl, (4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen ver• langen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen. (5) Im F.i.lle J.utomatiomt1nt0rshH~1,.,. Hnl'hfilhmne; stinrl ,iuf Verlangen rler Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erste!len. Kosten § U. (1) Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat l im Falle der Nichtübernahme des Magcrmilchpulvers durch die AMA der Verkäufer, 2. im Falle der Entnahme von Proben oder Warenuntersuchungen für die amtliche Überv,achung der Hersteller Uk t:Ul~Laullt:u1:11 Ku:'>ten geu1<i,ß ,Jen ill du Anldgc fo„tgc~ctztcn Tnrifon zu er:itutten, Rückforderung und Verzinsung § 13. (1) Zu Unrecht empfangene Beträg<? ~incl ,mriirk7n7nhlerL (2) Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in 11 genannten Rechtsakten etwas ande­ res bestimmt ist. vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Ab Tng di.:a Empfangs gilt der dritte Arbeit~tug nach dom Tag der Valutastellung der La>t~rhrifr .0 11f dem Konto der AMA. '/. Berichtspllkhten § 14. Die AMA hat dem Bundesmini&te.r für Land• und Forstwimchaft bi5 30. Juni 1995 uber die Maßnahmen, die m bezug aul dte m Art.J Abs.) der Verordnung p::Wli) Nr. 02)/ /8 genannten Kon· trollen getroffen wurden, zu berichten. J\.folterer MagermilchpuJvcrqualitätskriterien und Tarife SprühmagennilchpuJver Kriterium Mikhfettg.<::ha\t Wassergehalt Titri0rbar0r Säuregehalt in ml dezinorrnaler hydroxidlösung drückt Zusatzstoffe Phosphataseprobe Unlbslichkeit Natrium ausge Gehalt an verbrannten Teil­ chen Grenzwert S l,QIY'/., s. 3.50% ,.;: 19,50 $'. 150 tng/100 g keine Methoden \SO \ 1% ·. \~ßS FIL 26: 1964 ISO 6091 : 1980 ISO-DIS 8069 negativ ISO 3356 : 1975 ( dh. 4 Mikrogramm Phe nol oder wemger Je Gramm rekonstituierter Milch) S 0,5 ml {24 T) ISO➔DfS 8156 S 15,0 mg (dh, mind. Mustc:rnchelbe B) ADMI Standardmethode ED 1971 S 28; 6. Auflage 1983 Geh"\\ 'An Mibool.'f),,m\.11. .,:; 40l)Ol\/g m,n HL 49: l\YJO Coliforme Keime Buttermilchnachweis Molkennachweis a) Labmolke b) Sauermolke Sensorik (Tesamteiweiß {nur wenn Molkennachweis nicht negativ) in 0,1 g negativ negativ negativ einwandfrei FIL 64 : 1971 Deutsche Magennilchpul­ ververordnung 1Y'/tl Anlage7 Verordnung (EWG) Nr. 625/'/8 FIL 102 A: 1989 gemäß Deutsche Magermilchpul­ ververordnung 1978 Anlage 1 AMA schema Gütebewertung$ Richtlinie 85/503/EWG Aollige zu § 12 Kosten (Punkte) ,~ 10 g 50 19 8 5 B 10 60 55 20 15 (30) Die Bewertung der Punkte erfolgt gemäß Gebührentarifverordnung, BGB!. Nr. 189/1989. in der jew-::ils gdtcnd.;,n Fag~ung.

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